Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – der Gewässer, – des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: 1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen; 1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen; 1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. 1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich: 1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter/Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1). 1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen; 1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, auch auf die Lagerung von Heizöl für den Verbrauch im versicherten Betrieb; 1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht 1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; 1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. 1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Appears in 1 contract
Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – der Gewässer, – des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter/Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 3.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, auch auf die Lagerung von Heizöl für den Verbrauch im versicherten Betrieb;
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche PflichtPflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.verursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Appears in 1 contract
Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG) zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine - Schädigung – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – Lebensräumen gemäß § 2 Ziff. 1a) USchadG; - Schädigung der Gewässer, – Gewässer gemäß § 2 Ziff. 1b) USchadG; - Schädigung des Bodens, soweit von diesem eine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht, gemäß § 2 Ziff. 1c) USchadG. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für SanierungsmaßnahmenSanierungs- maßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf- grund aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Ausgenommen vom Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Berufshaftpflichtversicherung bleibt zudem der Ersatz solcher Aufwen- dungen des Versicherungsnehmers oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nursolcher gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die aus Maßnahmen vor Eintritt eines Versicherungsfalles zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens resultieren, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- hierfür Versicherungsschutz im Rahmen einer Umwelt-Haftpflichtversicherung besteht oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehenvereinbart werden kann. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer Ziff. 2.1 bis 2.5 fallen;,
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer Ziff. 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;,
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer gem. Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Versicherungsschutz im Rahmen dieser Ziffer besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer vorübergehend bis zum Abschluss der Arbeiten oder bis zur Ausführung der Leistung noch haftungsrechtlich als Inhaber dieser Anlagen angesehen wird. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziff. 9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprü- che des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
1.1.4 Der Abweichend von Ziff. 2.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 abweichend auf - Anlagen zur Lagerung und Verwendung von Ziffer 1.1.1 betriebsüblichen Hilfs- und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in MaschinenkreisläufenBetriebsstoffen, sofern je Betriebsstätte die Gesamtlagermenge 1.000 kg/l nicht übersteigt und das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter250 kg/Kilogramm l beträgt; - einen Heizöltank auf dem Betriebsgrundstück mit einem maximalen Fassungsvermögen von 10.000 l.
1.1.5 Abweichend von Ziff. 2.4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf H 2092:03 - Abwasseranlagen für häusliche Abwässer, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschrittendie im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen oder gewerblichen Abwässer); - einen betrieblichen Öl-, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf Fett-, Benzin-, Leichtflüssigkeits- oder Amalgam- abscheider; - die Einleitung von Sanitärabwasser Abwässern aus diesen Anlagen in das öffentliche Abwassernetz. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wirdein Gewässer, auch auf wenn die Lagerung von Heizöl für den Verbrauch im versicherten Betrieb;Kanalisation zwischengeschaltet ist.
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche PflichtPflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs Betriebes oder eines Teils Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen einschließlich eingegliederter Mitarbeiter fremder Unternehmen und Praktikanten für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen;
1.2.3 der Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeits- sicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftragten (vgl. § 22 SGB VII) und Beauftragten für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dgl. Diese werden nach der konkreten Aufgabe - und Abhängigkeit von ihrer Stellung im Unternehmen - entweder dem Personenkreis gemäß Ziff.1.2.1 oder Ziff. 1.2.2 zugeordnet. Für angestellte Betriebsärzte und Sanitätshilfskräfte besteht Versicherungs- schutz auch für außerdienstliche Erste-Hilfe-Leistungen für Nicht-Betriebs- angehörige außerhalb des Betriebes, soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
1.2.4 der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen - ehemaligen - gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der übrigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers - Ziff. 10.14 findet insoweit keine Anwendung - aus dem Besitz, Halten und Gebrauch von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeugen (auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Anhänger ohne Rücksicht auf eine HöchstgeschwindigkeitRaupenschlepper) und Anhängern. Versicherungsschutz wird auch gewährt beim Befahren öffentlicher Straßen, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeitsofern dieser Straßenbenutzung kein behördliches Verbot entgegensteht. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Versicherungsnehmer gelegentlichen Überlassung der versicherten Kraftfahrzeuge an betriebsfremde Personen. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Pflicht derjenigen, die diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten)Fahrzeuge gebrauchen oder denen die Kraftfahrzeuge überlassen worden sind.
Appears in 1 contract
Samples: Umweltschadens Basisversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – der Gewässer, – des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 500 Liter/Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 3.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, auch auf die Lagerung von Heizöl für den Verbrauch im versicherten Betrieb;
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche PflichtPflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Appears in 1 contract
Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Für diese Umweltschadensbasisversicherung gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen sowie die Regelungen im Versicherungsschein/Nachtrag. Alle weiteren diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen, wie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie alle sonstigen Bedingungen, finden keine Anwendung für diese Umweltschadensversicherung. Dies gilt nicht für die Maklerklausel (Vermittlerklausel) sowie Führungs- und Beteiligungsklauseln.
1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine eine
a) Schädigung – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – ,
b) Schädigung der Gewässer, – ,
c) Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf- grund aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Berufshaftpflichtversicherung Betriebs-, Berufs- oder eine Umwelthaftpflichtversicherung Umwelt- Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. .
1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer Ziff. 2.1 bis 2.5 oder 1.3 b) und c) fallen;,
1.1.2 b) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 Ziff. 1.3 c) umfasst sind, nach Inverkehrbringen;,
1.1.3 c) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Abs. 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine sog. "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d.h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unter den in Ziff. 9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von Ziffer 1.1.1 Ziff. 2.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung 2.4 dieser Bedingungen -
a) Betriebsmittel in Maschinenkreisläufennicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern je Betriebsstätte das diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von Ziff. 10.14;
b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);
c) feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter/Kilogramm beträgt(Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen aller der vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 LiterKleingebinde 1.000 l/Kilogramm kg nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handeltübersteigt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschrittenÜberschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrages das Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg, erlischt finden die Mitversicherung Bestimmungen der Ziffer 7 entsprechende Anwendung;
e) Fettabscheider. Sofern im Umwelthaftpflicht-Teils dieses Vertrages Versicherungsschutz für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1)weitere Risiken vereinbart ist, gilt diese Erweiterung entsprechend für diese Umweltschadensbasisversicherung.
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, auch auf die Lagerung von Heizöl für den Verbrauch im versicherten Betrieb;
1.2 1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche PflichtPflicht
1.2.1 a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs Betriebes oder eines Teils Teiles desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;.
1.2.2 b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschl. Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor.
1.3 1.6 Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 10.14 dieser Bedingungen - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge eigenen, gemieteten und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeitgeliehenen
a) Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als , ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeugen bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende ;
c) selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen . Eingeschlossen sind Fahrzeugedarüber hinaus eigene, die nach ihrer Bauart gemietete und ihren besonderen, geliehene Hub- und Gabelstapler mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung einer Höchstgeschwindigkeit von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 6 km/h bis höchstens 20 km/h Höchstgeschwindigkeith, die auf öffentlichen und/ oder beschränkt öffentlichen Verkehrsflächen verkehren, soweit für diese Hub- und Gabelstapler Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung vereinbart wurde. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
1.7 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
a) nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt worden sind, besteht Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall, der vom Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletztselbst verursacht wurde, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme,
b) nicht aufgeteilt sind oder wenn nicht ermittelt werden kann, welcher Partner den Schaden verursacht hat, so ermäßigt sich im Rahmen der Versicherungssummen die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote am Schaden, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine quotenmäßige Aufteilung nicht vereinbart, so gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeitsgemeinschaft. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits-/ Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits-/Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits-/Liefergemeinschaft unmittelbar erlitten hat. Die Ersatzpflicht des Versicherers innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen erweitert sich, wenn über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
1.8 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen, auch von Obliegenheiten)Kraftfuhr- und Wasserfahrzeugunternehmen - insoweit teilweise abweichend von Ziff. 10.14 -. Nicht versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der fremden Unternehmen und ihres Personals.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. Der Versicherungsschutz richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Allge- meinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) und den nachfolgenden Bestimmungen.
1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB und 7.10 a) AHB – die gesetzliche gesetz- liche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine – Schädigung – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – Schädigung der Gewässer, – Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen genom- men wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf- grund aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Berufshaftpflichtversicherung Betriebs-, Berufs- oder eine Umwelthaftpflichtversicherung Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;,
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 1.1.4.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;,
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung Abweichend von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 und 2.4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
1.1.3.1 umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 2.5 220 l/kg Fassungsvermögen (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Klein- gebinde 1.100 l/kg nicht übersteigt.
1.1.3.2 Betriebsmittel in nicht versicherungspflichtigen Kfz und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, sofern diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebs-, Berufs- oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt Vereinshaftpflicht-Versicherung erfasst sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen istinsoweit abweichend von Ziffer 10.14.
1.1.3.3 Betriebsmittel in sonstigen Maschinen, Einrichtungen bis 220 l je geschlossenes System.
1.1.3.4 Fett-, Benzin- und Ölabscheider.
1.1.4 Der Versicherungsschutz Falls ausdrücklich vereinbart, erstreckt sich:sich der Versicherungsschutz
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 – auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 LiterHeizöltanks zur Raumbeheizung mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu 10.000 l/Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1)kg.
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, 2.1 – auch auf den/die im Antrag und/oder Versiche- rungsschein genannten Heizöltank/s zur Raumbeheizung oder sonstigen Behältern zur Lagerung von Heizöl für den Verbrauch im versicherten Betrieb;
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachenwassergefährlichen Stoffen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflicht Versicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – der Gewässer, – des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/2004/35/ EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter/Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, 2.1 auch auf die Lagerung von Heizöl mit einer Gesamtlagermenge von 30 cbm für den Verbrauch im versicherten Betrieb;.
1.1.4.4 Wird eine der mit den Ziffern 1.1.4.1 und 1.1.4.3 genannten Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Appears in 1 contract
Samples: Berufshaftpflichtversicherung Für Ärzte Und Zahnärzte
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – der Gewässer, – des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf- grund aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach InverkehrbringenInverkehr- bringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter/Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, 2.1 auch auf die Lagerung von Heizöl mit einer Gesamtlagermenge von 30 cbm für den Verbrauch im versicherten Betrieb;
1.1.4.4 Wird eine der mit den Ziffern 1.1.4.1 und 1.1.4.3 genannten Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Appears in 1 contract
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz Umweltscha densgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden Umwelt schaden ist eine - Schädigung – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – - Schädigung der Gewässer, – - Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer Versi cherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen sonsti gen Dritten auf Erstattung der Kosten für SanierungsmaßnahmenSanierungsmaß nahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen ge nommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher privat rechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten AnsprücheAn sprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes Umweltscha densgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Umwelthaftungs richtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze Umset zungsgesetze bereits auf- grund aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Haftpflichtbe stimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer Versiche rungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz Versiche rungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Berufshaftpflichtversicherung Betriebs-, Berufs- oder eine Umwelthaftpflichtversicherung Umwelt-Haftpflichtversi cherung vereinbart werden. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken Xxxx xxx und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen ei genen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;,
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;Inverkehr bringen,
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, DemontageDe montage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen Anla gen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich er sichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber Inha ber der Anlagen ist.
1.1.4 Der Abweichend von Ziffer 2.1 und Ziffer 2.4 erstreckt sich der Versicherungsschutz erstreckt sichnach Ziffer 1.1 auch auf:
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 Betriebsmittel in nicht versicherungspflich tigen Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in MaschinenkreisläufenWasserfahrzeugen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Be triebs- und Berufshaftpflichtversicherung erfasst sind.
1.1.4.2 Kleingebinde bis 500 Liter/Kilogramm beträgtje Einzelgebinde, das Gesamtfassungsvermögen sofern die Gesamtmenge aller vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 Einzelgebinde eine Gesamtmenge von 10.000 Liter/Kilogramm je Betriebs stätte nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handeltübersteigt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschrittenjedoch diese Mengenschwelle über schritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1)diese Sondervereinba rung vollständig. Der Versicherungs schutz bedarf dann besonderer Vereinba rung.
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz1.1.4.3 Öl-, Benzin-, Fett- und Amalgamabschei der.
1.1.4.4 Heizöl/Diesel/Benzin-Tanks für den Eigen bedarf bis 30.000 Liter Gesamtmenge bzw. Flüssiggastanks für den Eigenbedarf bis 3.000 Kilogramm. Wird jedoch diese Mengenschwelle über schritten, erlischt diese Sondervereinba rung vollständig. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, auch auf die Lagerung von Heizöl für den Verbrauch im versicherten Betrieb;Versicherungs schutz bedarf dann besonderer Vereinba rung.
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche PflichtPflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Versicherungsneh mers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser die ser Eigenschaft;.
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für SchädenSchä den, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen Ver richtungen für den Versicherungsnehmer verursachenverursa chen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Appears in 1 contract
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen öffentlichrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – der Gewässer, – des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie EUUmwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf- auf grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Berufshaftpflichtversicherung Betriebshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-Wirtschafts, Handels- Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-Wirtschafts, Handels- Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter/Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, 2.1 auch auf die Lagerung von Heizöl mit einer Gesamtlagermenge von 30 cbm für den Verbrauch im versicherten Betrieb;.
1.1.4.4 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auf die Lagerung von Kraftstoffen mit einer Gesamtlagermenge von 10 cbm zur Betankung von betriebseigenen Kraftfahrzeugen, sofern dem keine gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften entgegenstehen.
1.1.4.5 Wird eine der mit den Ziffern 1.1.4.1, 1.1.4.3 und 1.1.4.4 genannten Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche PflichtPflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- Versicherungs nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Appears in 1 contract
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – der Gewässer, – des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf- grund aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Berufshaftpflichtversicherung Betriebshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter/Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt über- steigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, 2.1 auch auf die Lagerung von Heizöl mit einer Gesamtlagermenge von 30 cbm für den Verbrauch im versicherten Betrieb;.
1.1.4.4 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auf die Lagerung von Kraftstoffen mit einer Gesamtlagermenge von 10 cbm zur Betankung von betriebseigenen Kraftfahrzeugen, sofern dem keine gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften entgegenstehen.
1.1.4.5 Wird eine der mit den Ziffern 1.1.4.1, 1.1.4.3 und 1.1.4.4 genannten Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen versicherungs- pflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer Versi- cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Appears in 1 contract
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – der Gewässer, – des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/2004/35/ EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Berufshaftpflichtversicherung Betriebshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter/Liter/ Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, 2.1 auch auf die Lagerung von Heizöl mit einer Gesamtlagermenge von 30 cbm für den Verbrauch im versicherten Betrieb;.
1.1.4.4 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auf die Lagerung von Kraftstoffen mit einer Gesamtlagermenge von 10 cbm zur Betankung von betriebseigenen Kraftfahrzeugen, sofern dem keine gesetzlichen und/oder behördlichen Vorschriften entgegenstehen.
1.1.4.5 Wird eine der mit den Ziffern 1.1.4.1, 1.1.4.3 und 1.1.4.4 genannten Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche PflichtPflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen erforder- lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Appears in 1 contract
Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 7.1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
7.1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine eine
a) Schädigung – von geschützten geschützen Arten und natürlichen Lebensräumen, – ,
b) Schädigung der Gewässer, – ,
c) Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Umwelthaftungsrichtline (2004/35/EG) basierender nationaler nationale Umsetzungsgesetze bereits auf- grund aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Berufshaftpflichtversicherung Betriebs-, Berufs- oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. .
7.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern ,s ofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 7.2.1 bis 2.5 7.2.5 oder 7.1.3 b) und c) fallen;,
1.1.2 b) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 7.1.3 c) umfasst sind, nach Inverkehrbringen;,
1.1.3 c) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 7.2.1 bis 2.5 7.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 6.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 7.1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von Ziffer 1.1.1 7.2.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung 7.2.4 -
a) Betriebsmittel in Maschinenkreisläufennicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern je Betriebsstätte das diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 7.10.14;
b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);
c) feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnisse bis 205 l/kg Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter/Kilogramm beträgt(Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen aller der vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 LiterKleingebinde 3.000 l/Kilogramm kg nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handeltübersteigt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschrittenÜberschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg, erlischt finden die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1)Bestimmungen von 7.7 entsprechende Anwendung;
e) Fettabscheider.
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, auch auf die Lagerung von Heizöl für den Verbrauch im versicherten Betrieb;
1.2 7.1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche PflichtPflicht
1.2.1 a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;.
1.2.2 b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Personen aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor.
1.3 7.1.6 Mitversichert ist - abweichend von 7.10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge eigenen, gemieteten und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, geliehenen Kraftfahrzeugen im Umfang von 2.2 und 2.6.
7.1.7 Mitversichert ist die nur auf nicht öffentlichen Wegen gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, Liefergemeinschaften im Umfang von 2.3.
7.1.8 Mitversichert ist die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Umfang von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten)2.6.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen
Gegenstand der Versicherung. 1.1 6.1.1 Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich ausschließlich nach dem Allgemeinen Teil zur Police (AT) und den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
6.1.2 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine eine
a) Schädigung – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – ,
b) Schädigung der Gewässer, – ,
c) Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf- grund aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Berufshaftpflichtversicherung Betriebs-, Berufs- oder eine Umwelthaftpflichtversicherung Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. .
6.1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 a) Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 6.2.1 bis 2.5 6.2.5 oder 6.1.3 b) und c) fallen;,
1.1.2 b) Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 6.1.3 c) umfasst sind, nach Inverkehrbringen;,
1.1.3 c) Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 6.2.1 bis 2.5 6.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend von Absatz 1 besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine so genannte "temporäre Inhabereigenschaft" im Zusammenhang mit der Errichtung/dem Probebetrieb einer Anlage gegeben und somit eine Endabnahme durch den Auftraggeber, d. h. den zukünftigen Anlageninhaber, noch nicht erfolgt ist. Insoweit werden Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls unter den in 6.9 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 6.1.4 Mitversichert ist/sind - abweichend von Ziffer 1.1.1 6.2.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung 6.2.4 -
a) Betriebsmittel in Maschinenkreisläufennicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, sofern je Betriebsstätte das diese vom Versicherungsschutz im Rahmen der Betriebshaftpflicht erfasst sind, insoweit abweichend von 6.10.14;
b) Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z. B. Maschinen und Einrichtungen);
c) feste sowie flüssige Nahrungsmittel in Behältnissen;
d) umweltgefährdende Stoffe in Behältnissen bis 205 l/kg Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter/Kilogramm beträgt(Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen aller der vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 LiterKleingebinde 3.000 l/Kilogramm kg nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handeltübersteigt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschrittenÜberschreiten die Kleingebinde nach Abschluss des Vertrags das Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l/kg, erlischt finden die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Bestimmungen der Ziffer 6.1)6.7 entsprechende Anwendung;
e) Fettabscheider.
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, auch auf die Lagerung von Heizöl für den Verbrauch im versicherten Betrieb;
1.2 6.1.5 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche PflichtPflicht
1.2.1 a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, sowie der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissionsschutz-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragte und dergleichen) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft;.
1.2.2 b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten, Hospitanten) und durch Vertrag in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Arbeitnehmer fremder Stammfirmen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Als dienstliche Verrichtung gilt auch die Tätigkeit - von freiberuflich im Betrieb des Versicherungsnehmers tätig werdenden Betriebsärzten und deren Hilfspersonen, - der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen diese Person aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden. Eine eventuell anderweitig bestehende Umweltschadensversicherung geht dieser Versicherung vor.
1.3 6.1.6 Mitversichert ist - abweichend von 6.10.14 - die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge eigenen, gemieteten und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, geliehenen Kraftfahrzeugen im Umfang von 2.2 und 2.6.
6.1.7 Mitversichert ist die nur auf nicht öffentlichen Wegen gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, Liefergemeinschaften im Umfang von 2.3.
6.1.8 Mitversichert ist die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Umfang von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten)2.6.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Policy
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – der Gewässer, – des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter/Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, auch auf die Lagerung von Heizöl für den Verbrauch im versicherten Betrieb;
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche PflichtPflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.verursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Appears in 1 contract
Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Gegenstand der Versicherung. 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung – von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – der Gewässer, – des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dannim Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, wenn dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus erge- benden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Dabei Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenver- ursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom .
1.2 Kein Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die auch ohne das Bestehen verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Umweltschadensgesetzes Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs- gemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Lei- stung;
(6) wegen anderer auf an die Stelle der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Umwelthaftpflichtversicherung vereinbart werden. Erfüllung tretender Ersatzlei- stungen.
1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von AmerikaAmerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen;
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen;
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
1.1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich:
1.1.4.1 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1 auch auf die Lagerung umweltgefährdender Stoffe für den versicherten Betrieb sowie deren Verwendung in Maschinenkreisläufen, sofern je Betriebsstätte das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 1.000 Liter/Kilogramm beträgt, das Gesamtfassungsvermögen aller vorhandenen Einzelbehältnisse 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt und es sich um branchenübliche Stoffe handelt. Wird eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt die Mitversicherung für die betroffenen Anlagen/Gebinde (siehe auch Ziffer 6.1).
1.1.4.2 auch auf Abscheider sowie auf die Einleitung von Sanitärabwasser in das öffentliche Abwassernetz. Der Versicherer wird sich insoweit nicht auf Ziffer 2.4 berufen;
1.1.4.3 abweichend von Ziffer 1.1.1 und 2.1, falls ausdrücklich vereinbart und hierfür Beitrag entrichtet wird, auch auf die Lagerung von Heizöl für den Verbrauch im versicherten Betrieb;
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen: – Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungs- nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Xxxxxx 30 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Appears in 1 contract
Samples: Haftpflichtversicherung