Common use of Gegenstand des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen pri- vatrechtlichen Inhalts für ei- nen einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß wie § 281 i. V. m. § 280 BGB28O BGB oder vergleichbare ausländische Vorschriften.

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Samples: Insurance Agreement

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden einen Vermö- gensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche Erfül- lungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGBErfüllungssurrogate.

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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß wie § 281 i. V. m. § 280 BGBBGB oder vergleichbare ausländische Vorschriften.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung Für Vermögensschäden

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 Bürger- liches Gesetzbuch (BGB) oder § 831 BGB einzustehen einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche Erfüllungs- ansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. BGB in Verbindung mit § 280 BGB.

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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit Tätig- keit – von ihm selbst oder einer Person, für die er nach §§ 278 oder § 278, 831 BGB einzustehen hat, einzutreten hat – begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. i.V. m. § 280 BGB.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen einzuste- hen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen privatrecht- lichen Inhalts für ei- nen einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er nach §§ 278 oder § 278, 831 BGB einzustehen hat, einzutreten hat - begangenen Verstoßes Ver- stoßes von einem anderen auf Grund aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen privat- rechtlichen Inhalts für ei- nen einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. in Verbindung mit § 280 BGB.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Vermögensschäden

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht ge- macht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGBErfüllungssurrogate.

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Samples: Vermögensschaden Haftpflichtversicherung