Auslandsdeckung. 8.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von den Bestimmungen in Teil I Ziffer 5.2 sowie Ziffer 7.9 AHB – lediglich solche im Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.2.1 bis 1.2.7 zurückzuführen sind; Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.2.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten, wenn Versicherungsschutz gemäß Ziffer 1.2.7 vereinbart wurde. Bau-, Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstige Leistungen gelten nicht als Geschäftsreisen.
Auslandsdeckung. (Umfang nach besonderer Vereinbarung / siehe ABHB Ziffer 3.4)
Auslandsdeckung. 7.6.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 1.7.9 – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Ver- sicherungsfällen - die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzufüh- ren sind, - die bei einem unbegrenzten Aufenthalt weltweit unter Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes eingetreten sind. Mitversichert ist – in Erweiterung von Ziffer 7.1.3 – auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gele- genen Wohnungen und Häusern.
Auslandsdeckung. Teil V Besondere Vereinbarungen für bestimmte Betriebsarten
Auslandsdeckung. Siehe Teil I Ziffer 7.2 der Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Betriebshaftpflichtversicherung des vereinbarten Bauhaupt- und Baunebengewerbes.
Auslandsdeckung. Eingeschlossen ist, abweichend von Ziffer 7.9 AHB, die gesetzliche Haftpflicht des VN wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle aus Anlass von Geschäfts- reisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongresse, Messen und Märkten. Ausgeschlossen sind Ansprüche – aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom VN im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den VN aus Arbeits- unfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen; – auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; – nach den Artikeln 1792 ff. und 227O des französischen Code Civil oder gleich- artiger Bestimmungen anderer Länder; – Aufwendungen des Versicherers für Kosten abweichend von Ziffer 6.5 AHB – werden als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwen- dung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versiche- rers entstanden sind. Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen, gilt: Selbstbeteiligung des VN an jedem Schaden: 1O %, mindestens 1OO,– Euro, höch- stens 0.XXX,– Euro. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt: Vom Versicherungs-Schutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; nach den Artikeln 1792 ff. und 227O des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestim- mungen anderer Länder. Aufwendungen des Versicherers für Kosten, abweichend von Ziffer 6.5 AHB, werden als Leistungen auf die Versicherungssumme angerech- net. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Auf- wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt ...
Auslandsdeckung. 6.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haft- pflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, sofern diese auf
Auslandsdeckung. Versicherungsschutz besteht bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt in Europa, den Anliegerstaa- ten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira. Im übrigen Ausland besteht Versicherungsschutz nur bei einem Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jah- ren. Bei vorübergehendem Aufenthalt von über einem Jahr ist die ARAG jedoch durch Sie zu benach- richtigen. Ansonsten kann der gemäß Teil A. §14 ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Auslandsdeckung. Eingeschlossen ist abweichend von Teil II D Ziffer 9.3 auch der im Ausland eingetretene Personenschaden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Auslandsdeckung. 6.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle