Auslandsdeckung Musterklauseln

Auslandsdeckung. 8.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von den Bestimmungen in Teil I Ziffer 5.2 sowie Ziffer 7.9 AHB – lediglich solche im Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.2.1 bis 1.2.7 zurückzuführen sind; Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.2.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten, wenn Versicherungsschutz gemäß Ziffer 1.2.7 vereinbart wurde. Bau-, Montage-, Wartungs- und Reparaturarbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstige Leistungen gelten nicht als Geschäftsreisen. 8.2 Ferner erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf solche im europäischen Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.2.6 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – die auf Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; – die auf sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung zurück- zuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden – Vermögensschäden gemäß Ziffer 1.4 sind nicht versichert –, die Folgen eines vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, plötzlich und unfallartig, nicht allmählich eintretenden Vorkommnisses sind. Aufwen- dungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gem. Ziffer 4 werden nicht ersetzt. 8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außer- halb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinsti- tut angewiesen ist. 8.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs- nehmer und die in Teil I unter Ziffer 3 1. genannten Personen aus Arbeitsunfällen...
Auslandsdeckung. 7.6.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 1.7.9 – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Ver- sicherungsfällen - die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzufüh- ren sind, - die bei einem unbegrenzten Aufenthalt weltweit unter Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes eingetreten sind. Mitversichert ist – in Erweiterung von Ziffer 7.1.3 – auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gele- genen Wohnungen und Häusern. 7.6.2 Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Schadensersatzansprü- chen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht, für die nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht, zu hinterle- gen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000 Euro zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leis- tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenz- betrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versi- cherter Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi- schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflich- tungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungs- union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Auslandsdeckung. (Umfang nach besonderer Vereinbarung / siehe ABHB Ziffer 3.4)
Auslandsdeckung. Besondere Vereinbarungen für bestimmte Betriebsarten
Auslandsdeckung. Eingeschlossen ist abweichend von Teil II D Ziffer 9.3 auch der im Ausland eingetretene Personenschaden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Auslandsdeckung. Versicherungsschutz besteht bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt in Europa, den Anliegerstaa- ten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln, den Azoren oder auf Madeira. Im übrigen Ausland besteht Versicherungsschutz nur bei einem Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jah- ren. Bei vorübergehendem Aufenthalt von über einem Jahr ist die ARAG jedoch durch Sie zu benach- richtigen. Ansonsten kann der gemäß Teil A. §14 ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 1. Eingeschlossen ist – abweichend von § 3 Nr. 1 (1) die gesetzliche Haftpflicht für Sie aus ehrenamtlicher Tätigkeit/als ehrenamtlich vormundschaftlich bestellter Betreuer. Mitversichert ist hierbei die gesetzliche Haftpflicht für Sie 1.1 aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements, sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht) besteht. Versichert ist insbesondere die Mitarbeit- in der Kran- ken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, 1.1.1 in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, in der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von 1.1.2 öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmit- glied, Schöffe oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, 1.1.3 wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als Betriebs- rat oder Versichertenältesten; 1.2 als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher Betreuer/Vormund. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haft- pflicht für die betreute Person mitversichert. 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Sie als Eigentümer, Mieter und Nutznießer von Haus- und Grundbesitz, sofern dieser von Ihnen selbst oder mitversicherten Personen ausschließlich zu Wohn- zwecken genutzt wird. Dies gilt 1.1 im Inland für 1.1.1 ein Einfamilienhaus einschließlich Einliegerwohnung oder eine Eigentumswohnung und 1.1.2 ein Ferienhaus, eine Ferienwohnung oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens, einschließlich der zugehörigen Garagen, Stellplätze, Gärten, Swimmingpools und Tei- che sowie eines Schrebergartens, und einschließlich des privaten Betriebs und der Unterhaltung einer Photovoltaikanlage sowie dessen Einspeiserisiko bi...
Auslandsdeckung. Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedin- gungen - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - lediglich solche im Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.2.1 bis 1.2.7 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.2.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten, wenn Versicherungsschutz gemäß Ziffer 1.2.7 verein- bart wurde. Bau-, Montage-, Wartungs- und Reparatur- arbeiten (auch Inspektionen und Kundendienst) oder sonstige Leistungen gelten nicht als Geschäftsreisen.
Auslandsdeckung. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versicherungsfälle
Auslandsdeckung. Siehe Teil I Ziffer 7.2 der Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Betriebshaftpflichtversicherung des vereinbarten Bauhaupt- und Baunebengewerbes.

Related to Auslandsdeckung

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.