Gegenstand des Versicherungsschutzes. (1) Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privathaftpflichtversicherung mitversicherten Familienangehörigen oder – soweit ausdrücklich vereinbart – dem mitversicherten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen mitversicherten Kindern (versicherte Personen) Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird, und die daraus entstandene berechtigte Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht oder nicht voll durchgesetzt werden kann. (2) Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Darüber hinaus besteht jedoch Versicherungsschutz für Schaden- ersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder –hüter entstanden sind. Nicht versichert sind jedoch Ansprüche gegen deliktunfähige Kinder.
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