Common use of Gegenstand des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er nach §§ 278, 831 BGB einzutreten hat - begangenen Ver- stoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB.

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Samples: slp-vermittlerportal.de

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - Tätig- keit – von ihm selbst oder einer Person, für die er nach §§ 278, 831 BGB einzutreten hat - begangenen Ver- stoßes Verstoßes von einem anderen aufgrund auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 in Verbindung mit i.V. m. § 280 BGB.

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Samples: www.fairsicherungsladen-freiburg.de

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er nach §§ 278, 278 oder § 831 BGB einzutreten hat - einzustehen hat, begangenen Ver- stoßes Verstoßes von einem anderen aufgrund auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen privatrechtlichen Inhalts für einen ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß wie § 281 in Verbindung mit i. V. m. § 280 BGBBGB oder vergleichbare ausländische Vorschriften.

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Samples: www.drb.de

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er nach §§ 278, 278 oder § 831 BGB einzutreten hat - einzustehen hat, begangenen Ver- stoßes Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht ge- macht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGBErfüllungssurrogate.

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Samples: www.ra-rhm.de

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er nach §§ 278, 278 oder § 831 BGB einzutreten hat - einzustehen hat, begangenen Ver- stoßes Verstoßes von einem anderen aufgrund auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen pri- vatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß wie § 281 in Verbindung mit i. V. m. § 280 BGB28O BGB oder vergleichbare ausländische Vorschriften.

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Samples: www.philologenverband.de

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er nach §§ 278, 278 oder § 831 BGB einzutreten hat - einzustehen hat, begangenen Ver- stoßes Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden Vermö- gensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche Erfül- lungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGBErfüllungssurrogate.

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Samples: v-s-w.de

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er nach §§ 278, 278 oder § 831 BGB einzutreten hat - einzustehen hat, begangenen Ver- stoßes Verstoßes von einem anderen aufgrund auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen privatrechtlichen Inhalts für einen ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 in Verbindung mit i. V. m. § 280 BGB.

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Samples: www.pro-advokat.com

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er nach §§ 278, 278 oder § 831 BGB einzutreten hat - einzuste- hen hat, begangenen Ver- stoßes Verstoßes von einem anderen aufgrund auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen privatrecht- lichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 in Verbindung mit § 280 BGB.

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Samples: www.afb24.de

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit - von ihm selbst oder einer Person, für die er nach §§ 278, 278 Bürger- liches Gesetzbuch (BGB) oder § 831 BGB einzutreten hat - hat, begangenen Ver- stoßes Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche Erfüllungs- ansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 BGB in Verbindung mit § 280 BGB.

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Samples: stbv-bremen.de