Gegenstand des Versicherungsschutzes. In Ergänzung von Teil I Ziffer 1 gilt zusätzlich: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers aus allen seinen sich aus der Betriebs-, bzw. Berufsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Insbesondere – aus der Unterhaltung eines Bürobetriebes sowie von Beratungs- und Ver- kaufsstellen; – aus der Planung von Bauvorhaben im Sinne von § 15 HOAI durch eigenes Personal; – aus der Beaufsichtigung der Bauvorhaben durch eigenes Personal – techni- sche und geschäftliche Oberleitung, örtliche Bauaufsicht, jeweils im Rahmen des Leistungsbildes des § 15 HOAI – nicht jedoch aus der Übernahme der verantwortlichen Bauleitung im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen; – aus der Beauftragung selbständiger Unternehmer (Bauhaupt- und -nebenge- werbe usw.), Sonderfachleute (Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär usw.) sowie selbständiger Architekten und Bauingenieure; – als Verwalter / Besitzer der zu bebauenden Grundstücke und der zu errichten- den Häuser, Wohneinheiten nebst Gemeinschaftsanlage; – aus dem Besitz von Musterwohnungen und Musterhäusern sowie den dazuge- hörenden Vorführungen; – aus dem Eigentum bereits errichteter, aber noch nicht veräußerter Häuser und Wohnungen. Der Versicherungsschutz endet mit der Gebrauchsabnahme durch Käufer oder sonstige Besitznachfolger, spätestens jedoch sechs Monate nach Beendigung der Bauarbeiten für das einzelne Projekt; – als Bauherr sämtlicher Bauvorhaben, die unter seiner Regie errichtet werden (Eigen-, Durchlaufs- und Betreuungsbauten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bauausführung an einen Dritten (selbständiges Unternehmen) vergeben ist. Soweit der Versicherungsnehmer im Einzelfall die gesetzliche Haftpflicht eines Bauherrn (Kunden) in dieser Eigenschaft vertraglich übernommen hat, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrages ebenfalls Versicherungsschutz. Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Grundstückseigen- tümer ist während der Bauarbeiten ebenfalls nach Maßgabe der Vertragsbe- stimmungen mitversichert. Dieser Versicherungsschutz endet jedoch jeweils bei Bezug der Häuser (Wohnungen). – Eigenbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst für sich selbst zum Zwecke der späteren Vermietung errichten lässt. – Durchlaufsbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst für sich selbst zum Zwecke des späteren Verkaufs errichten lässt. – Betreuungsbauten sind Bauvorhaben fremder Bauherren, die der Versiche- rungsnehmer technisch und wirtschaftlich betreut.
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Samples: Insurance Terms and Conditions, Haftpflichtversicherung
Gegenstand des Versicherungsschutzes. In Ergänzung von Teil I Ziffer 1 gilt zusätzlich: a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers aus allen seinen der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen von fremden – Kraftfahrzeugen, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und – Kraftfahrzeug-Anhängern durch eine betriebliche Tätigkeit im Sinn von A1-6.8 Satz 1 bis 2 des Versicherungsnehmers oder eines von ihm Bevollmächtigen oder Beauftragten an oder mit diesen Fahrzeugen (z. B. Reparatur, Inspektionsarbeiten etc.). Dasselbe gilt für deren demontierte Teile, sofern sie sich gleichzeitig mit dem dazugehörigen Fahrzeug in Obhut des Versicherungsnehmers oder eines von ihm Beauftragten befinden oder befunden haben. Arbeits- und Anbaugeräte sowie nicht selbstfahrende Arbeits- maschinen sind Fahrzeugen gleichgestellt. Dieser Versicherungsschutz besteht auch für Schäden aus dem Austausch, der Betriebs-Übertragung und Bereitstel- lung elektronischer Daten. Hierauf finden die Bestim- mungen in A1-6.14.1 bis A1-6.14.3 Anwendung. Auf die Schäden aus dem Abhandenkommen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Die Ausschlüsse in A1-7.26 und A1-7.27 finden keine Anwendung.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche auf- grund folgender Ereignisse, bzw. Berufsbeschreibung ergebenden Eigenschaftensoweit diese eintreten, Rechtsverhältnissen während sich die Fahrzeuge und Tätigkeiten. Insbesondere die dazugehörigen Teile in der Obhut des Versicherungsnehmers oder ei- ner von ihm beauftragten Person befinden: – aus der Unterhaltung eines Bürobetriebes sowie Unfall, d. h. durch unmittelbar von Beratungs- und Ver- kaufsstellenaußen her plötz- lich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; – aus der Planung Brand oder Explosion; – Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung; – unmittelbare Einwirkung von Bauvorhaben Sturm, Hagel, Blitz- schlag oder Überschwemmung; – Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahr- zeugen mit Haarwild im Sinne von § 15 HOAI durch eigenes Personal2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes; – aus der Beaufsichtigung der Bauvorhaben durch eigenes Personal – techni- sche und geschäftliche Oberleitung, örtliche Bauaufsicht, jeweils im Rahmen des Leistungsbildes des § 15 HOAI – nicht jedoch aus der Übernahme der verantwortlichen Bauleitung im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungenmut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen; – aus Bruchschäden an der Beauftragung selbständiger Unternehmer (Bauhaupt- Verglasung von Fahrzeugen und -nebenge- werbe usw.)Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss oder – Beschädigungen oder Zerstörung der Reifen von Fahrzeugen, Sonderfachleute (Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär usw.) sowie selbständiger Architekten wenn die Beschädigung oder Zerstö- rung durch eines der vorgenannten Ereignisse erfolgt und Bauingenieure; – als Verwalter / Besitzer durch das Ereignis noch andere Schäden an dem Fahrzeug verursacht werden. Hinweis: Für diese Ereignisse ist der zu bebauenden Grundstücke Abschluss einer gesonderten Kasko-Versicherung nach den Sonderbe- dingungen zur Kfz-Versicherung für Kfz-Handel und der zu errichten- den Häuser, Wohneinheiten nebst Gemeinschaftsanlage; – aus dem Besitz von Musterwohnungen und Musterhäusern sowie den dazuge- hörenden Vorführungen; – aus dem Eigentum bereits errichteter, aber noch nicht veräußerter Häuser und Wohnungen. Der Versicherungsschutz endet mit der Gebrauchsabnahme durch Käufer oder sonstige Besitznachfolger, spätestens jedoch sechs Monate nach Beendigung der Bauarbeiten für das einzelne Projekt; – als Bauherr sämtlicher Bauvorhaben, die unter seiner Regie errichtet werden (Eigen-, Durchlaufs- und Betreuungsbauten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bauausführung an einen Dritten (selbständiges Unternehmen) vergeben ist. Soweit der Versicherungsnehmer im Einzelfall die gesetzliche Haftpflicht eines Bauherrn (Kunden) in dieser Eigenschaft vertraglich übernommen hat, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrages ebenfalls Versicherungsschutz. Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Grundstückseigen- tümer ist während der Bauarbeiten ebenfalls nach Maßgabe der Vertragsbe- stimmungen mitversichert. Dieser Versicherungsschutz endet jedoch jeweils bei Bezug der Häuser (Wohnungen). – Eigenbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst für sich selbst zum Zwecke der späteren Vermietung errichten lässt. – Durchlaufsbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst für sich selbst zum Zwecke des späteren Verkaufs errichten lässt. – Betreuungsbauten sind Bauvorhaben fremder Bauherren, die der Versiche- rungsnehmer technisch und wirtschaftlich betreut.-Handwerk erforderlich!
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Gegenstand des Versicherungsschutzes. In Ergänzung von Teil I Ziffer 1 gilt zusätzlich: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers Ver- sicherungsnehmers aus allen seinen sich aus der Betriebs-, bzw. Berufsbeschreibung Berufsbe- schreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Insbesondere – aus der Unterhaltung eines Bürobetriebes sowie von Beratungs- und Ver- kaufsstellenVerkaufsstellen; – aus der Planung von Bauvorhaben im Sinne von § 15 HOAI durch eigenes Personal; – aus der Beaufsichtigung der Bauvorhaben durch eigenes Personal – techni- sche und geschäftliche Oberleitung, örtliche Bauaufsicht, jeweils im Rahmen Rah- men des Leistungsbildes des § 15 HOAI – nicht jedoch aus der Übernahme der verantwortlichen Bauleitung im Sinne der entsprechenden Bestimmungen Bestimmun- gen der jeweiligen Landesbauordnungen; – aus der Beauftragung selbständiger Unternehmer (Bauhaupt- und -nebenge- werbe -neben- gewerbe usw.), Sonderfachleute (Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär usw.) sowie selbständiger Architekten und Bauingenieure; – als Verwalter / Besitzer der zu bebauenden Grundstücke und der zu errichten- den errich- tenden Häuser, Wohneinheiten nebst Gemeinschaftsanlage; – aus dem Besitz von Musterwohnungen und Musterhäusern sowie den dazuge- hörenden dazugehörenden Vorführungen; – aus dem Eigentum bereits errichteter, aber noch nicht veräußerter Häuser und Wohnungen. Der Versicherungsschutz endet mit der Gebrauchsabnahme Gebrauchsabnah- me durch Käufer oder sonstige Besitznachfolger, spätestens jedoch sechs Monate nach Beendigung der Bauarbeiten für das einzelne Projekt; – als Bauherr sämtlicher Bauvorhaben, die unter seiner Regie errichtet werden (Eigen-, Durchlaufs- und Betreuungsbauten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bauausführung an einen Dritten (selbständiges Unternehmen) vergeben ist. Soweit der Versicherungsnehmer im Einzelfall die gesetzliche Haftpflicht eines Bauherrn (Kunden) in dieser Eigenschaft vertraglich übernommen hat, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrages ebenfalls Versicherungsschutz. Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Grundstückseigen- tümer ist während der Bauarbeiten ebenfalls nach Maßgabe der Vertragsbe- stimmungen mitversichert. Dieser Versicherungsschutz endet jedoch jeweils bei Bezug der Häuser (Wohnungen). – Eigenbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst für sich selbst zum Zwecke der späteren Vermietung errichten lässt. – Durchlaufsbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst zu- nächst für sich selbst zum Zwecke des späteren Verkaufs errichten lässt. – Betreuungsbauten sind Bauvorhaben fremder Bauherren, die der Versiche- rungsnehmer technisch und wirtschaftlich betreut.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Gegenstand des Versicherungsschutzes. In Ergänzung von Teil I Ziffer 1 gilt zusätzlich: a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers aus allen seinen der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen von fremden – Kraftfahrzeugen, – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und – Kraftfahrzeug-Anhängern durch eine betriebliche Tätigkeit im Sinn von A1-6.7 Satz 1 bis 2 des Versicherungsnehmers oder eines von ihm Bevollmächtigen oder Beauftragten an oder mit diesen Fahrzeugen (z. B. Reparatur, Inspektionsarbeiten etc.). Dasselbe gilt für deren demontierte Teile, sofern sie sich gleichzeitig mit dem dazugehörigen Fahrzeug in Obhut des Versicherungsnehmers oder eines von ihm Beauftragten befinden oder befunden haben. Arbeits- und Anbaugeräte sowie nicht selbstfahrende Arbeits- maschinen sind Fahrzeugen gleichgestellt. Dieser Versicherungsschutz besteht auch für Schäden aus dem Austausch, der Betriebs-Übertragung und Bereitstel- lung elektronischer Daten. Hierauf finden die Bestim- mungen in A1-6.13.1 bis A1-6.13.3 Anwendung. Auf die Schäden aus dem Abhandenkommen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Die Ausschlüsse in A1-7.26 und A1-7.27 finden keine Anwendung.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche auf- grund folgender Ereignisse, bzw. Berufsbeschreibung ergebenden Eigenschaftensoweit diese eintreten, Rechtsverhältnissen während sich die Fahrzeuge und Tätigkeiten. Insbesondere die dazugehörigen Teile in der Obhut des Versicherungsnehmers oder ei- ner von ihm beauftragten Person befinden: – aus der Unterhaltung eines Bürobetriebes sowie Unfall, d. h. durch unmittelbar von Beratungs- und Ver- kaufsstellenaußen her plötz- lich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; – aus der Planung Brand oder Explosion; – Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung; – unmittelbare Einwirkung von Bauvorhaben Sturm, Hagel, Blitz- schlag oder Überschwemmung; – Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahr- zeugen mit Haarwild im Sinne von § 15 HOAI durch eigenes Personal2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes; – aus der Beaufsichtigung der Bauvorhaben durch eigenes Personal – techni- sche und geschäftliche Oberleitung, örtliche Bauaufsicht, jeweils im Rahmen des Leistungsbildes des § 15 HOAI – nicht jedoch aus der Übernahme der verantwortlichen Bauleitung im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungenmut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen; – aus Bruchschäden an der Beauftragung selbständiger Unternehmer (Bauhaupt- Verglasung von Fahrzeugen und -nebenge- werbe usw.)Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss oder – Beschädigungen oder Zerstörung der Reifen von Fahrzeugen, Sonderfachleute (Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär usw.) sowie selbständiger Architekten wenn die Beschädigung oder Zerstö- rung durch eines der vorgenannten Ereignisse erfolgt und Bauingenieure; – als Verwalter / Besitzer durch das Ereignis noch andere Schäden an dem Fahrzeug verursacht werden. Hinweis: Für diese Ereignisse ist der zu bebauenden Grundstücke Abschluss einer gesonderten Kasko-Versicherung nach den Sonderbe- dingungen zur Kfz-Versicherung für Kfz-Handel und der zu errichten- den Häuser, Wohneinheiten nebst Gemeinschaftsanlage; – aus dem Besitz von Musterwohnungen und Musterhäusern sowie den dazuge- hörenden Vorführungen; – aus dem Eigentum bereits errichteter, aber noch nicht veräußerter Häuser und Wohnungen. Der Versicherungsschutz endet mit der Gebrauchsabnahme durch Käufer oder sonstige Besitznachfolger, spätestens jedoch sechs Monate nach Beendigung der Bauarbeiten für das einzelne Projekt; – als Bauherr sämtlicher Bauvorhaben, die unter seiner Regie errichtet werden (Eigen-, Durchlaufs- und Betreuungsbauten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bauausführung an einen Dritten (selbständiges Unternehmen) vergeben ist. Soweit der Versicherungsnehmer im Einzelfall die gesetzliche Haftpflicht eines Bauherrn (Kunden) in dieser Eigenschaft vertraglich übernommen hat, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrages ebenfalls Versicherungsschutz. Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Grundstückseigen- tümer ist während der Bauarbeiten ebenfalls nach Maßgabe der Vertragsbe- stimmungen mitversichert. Dieser Versicherungsschutz endet jedoch jeweils bei Bezug der Häuser (Wohnungen). – Eigenbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst für sich selbst zum Zwecke der späteren Vermietung errichten lässt. – Durchlaufsbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst für sich selbst zum Zwecke des späteren Verkaufs errichten lässt. – Betreuungsbauten sind Bauvorhaben fremder Bauherren, die der Versiche- rungsnehmer technisch und wirtschaftlich betreut.-Handwerk erforderlich!
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Gegenstand des Versicherungsschutzes. In Ergänzung von Teil I Ziffer 1 gilt zusätzlich: a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers aus allen seinen sich Versicherungsnehmers aus der Betriebs-Beschädigung, bzwVernichtung oder dem Abhandenkommen von fremden − Kraftfahrzeugen, − selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und − Kraftfahrzeug-Anhängern durch eine betriebliche Tätigkeit im Sinn von A1-6.7 Satz 1 bis 2 des Versicherungsneh- mers oder eines von ihm Bevollmächtigen oder Beauftragten an oder mit diesen Fahrzeu- gen (z. B. Reparatur, Inspektionsarbeiten etc.). Berufsbeschreibung ergebenden EigenschaftenDasselbe gilt für deren demontierte Teile, Rechtsverhältnissen sofern sie sich gleichzeitig mit dem dazugehörigen Fahrzeug in Obhut des Versicherungs- nehmers oder eines von ihm Beauftragten befinden oder befunden haben. Arbeits- und TätigkeitenAnbaugeräte sowie nicht selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeugen gleichgestellt. Insbesondere – Dieser Versicherungsschutz besteht auch für Schäden aus dem Austausch, der Unterhaltung eines Bürobetriebes sowie Übertra- gung und Bereitstellung elektronischer Daten. Hierauf finden die Bestimmungen in A1- 6.13.1 bis A1-6.13.3 Anwendung. Auf die Schäden aus dem Abhandenkommen finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Die Ausschlüsse in A1-7.26 und A1-7.27 finden keine Anwendung.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aufgrund folgender Ereignisse, soweit diese eintreten, während sich die Fahrzeuge und die dazugehörigen Teile in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von Beratungs- ihm beauftragten Person befinden: − Unfall, d. h. durch unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt ein- wirkendes Ereignis; − Brand oder Explosion; − Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Per- sonen, Xxxx und Ver- kaufsstellenUnterschlagung; – aus der Planung − unmittelbare Einwirkung von Bauvorhaben Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung; − Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen mit Haarwild im Sinne von § 15 HOAI 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes; − mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen; − Bruchschäden an der Verglasung von Fahrzeugen und Schäden an der Verkabelung durch eigenes Personal; – aus Kurzschluss oder − Beschädigungen oder Zerstörung der Beaufsichtigung Reifen von Fahrzeugen, wenn die Beschädigung oder Zerstörung durch eines der Bauvorhaben vorgenannten Ereignisse erfolgt und durch eigenes Personal – techni- sche und geschäftliche Oberleitung, örtliche Bauaufsicht, jeweils im Rahmen des Leistungsbildes des § 15 HOAI – nicht jedoch aus der Übernahme der verantwortlichen Bauleitung im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen; – aus der Beauftragung selbständiger Unternehmer (Bauhaupt- und -nebenge- werbe uswdas Ereig- nis noch andere Schäden an dem Fahrzeug verursacht werden.), Sonderfachleute (Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär usw.) sowie selbständiger Architekten und Bauingenieure; – als Verwalter / Besitzer der zu bebauenden Grundstücke und der zu errichten- den Häuser, Wohneinheiten nebst Gemeinschaftsanlage; – aus dem Besitz von Musterwohnungen und Musterhäusern sowie den dazuge- hörenden Vorführungen; – aus dem Eigentum bereits errichteter, aber noch nicht veräußerter Häuser und Wohnungen. Der Versicherungsschutz endet mit der Gebrauchsabnahme durch Käufer oder sonstige Besitznachfolger, spätestens jedoch sechs Monate nach Beendigung der Bauarbeiten für das einzelne Projekt; – als Bauherr sämtlicher Bauvorhaben, die unter seiner Regie errichtet werden (Eigen-, Durchlaufs- und Betreuungsbauten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bauausführung an einen Dritten (selbständiges Unternehmen) vergeben ist. Soweit der Versicherungsnehmer im Einzelfall die gesetzliche Haftpflicht eines Bauherrn (Kunden) in dieser Eigenschaft vertraglich übernommen hat, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrages ebenfalls Versicherungsschutz. Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Grundstückseigen- tümer ist während der Bauarbeiten ebenfalls nach Maßgabe der Vertragsbe- stimmungen mitversichert. Dieser Versicherungsschutz endet jedoch jeweils bei Bezug der Häuser (Wohnungen). – Eigenbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst für sich selbst zum Zwecke der späteren Vermietung errichten lässt. – Durchlaufsbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst für sich selbst zum Zwecke des späteren Verkaufs errichten lässt. – Betreuungsbauten sind Bauvorhaben fremder Bauherren, die der Versiche- rungsnehmer technisch und wirtschaftlich betreut.
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