Common use of Gegenstand des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, Ziffer 7.15 und Ziffer 7.16 – und den nachfolgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus 1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und / oder andere Schadprogramme; 1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / kor- rekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermit- telnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -tech- niken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechts- folgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 1.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versiche- rungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten; 1.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.

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Samples: Insurance Terms and Conditions, Haftpflichtversicherung

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Versichert ist auf Grundlage der 1.1. Gegenstand dieses Versicherungsvertrags sind ausschließlich die in diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten Leistungen. 1.2. Mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags erhalten Sie die Möglichkeit, eine Sicherheitssoftware von Norton/Symantec zu beziehen. Soweit sich der Versicherungsschutz auf "gesicherte Geräte" (vgl. A.3) bezieht, ist die Installation dieser Sicherheitssoftware Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Mit der Installation der Sicherheitssoftware entsteht ein separates Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Anbieter Norton/Symantec. Aus diesem Vertragsverhältnis können keine Ansprüche gegen den Versicherer abgeleitet werden. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrags übernimmt der Versicherer die Haftpflichtversicherung anfallenden Lizenzgebühren. 1.3. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen (AHBim Weiteren auch gemeinsam als "versicherte Person/en" bezeichnet) – insoweit abweichend nach Maßgabe und im Umfang der nachfolgenden Bedingungen bei folgenden Anlässen: • Hard- und Softwarereparatur/-wiederherstellung nach Cyber-Attacken auf gesicherte Geräte, die im Eigentum einer versicherten Person stehen (Ziffern A5.1 - A5.2), • Ersatz bestimmter Vermögensschäden, die einer versicherten Person als Folge von Cyber-Attacken, Datenmissbrauch und Online-Betrug bei Kaufverträgen entstehen (Ziffern A5.3-A5.6, A6 und A7), • Cyber-Mobbing (Ziffer 7.7A8), • Rechtswidrige Veröffentlichung von persönlichen Daten im Internet (Ziffer 7.15 A9) • Abmahnung von Urheberrechtsverstößen (Ziffer A10) • haftungsrechtliche Inanspruchnahme einer versicherten Person infolge elektronischer Datenübermittlung (Ziffer A11) 1.4. Der Versicherungsschutz gilt nur für privaten Zwecken dienende gesicherte Geräte sowie die Betroffenheit einer versicherten Person als Privatperson. Privaten Zwecken dienende gesicherte Geräte sind solche, die nicht steuerlich als Arbeitsmittel oder als Betriebs- und Geschäftsausstattung geltend gemacht wurden. Nicht versichert sind in Ziffer 7.16 – und 1.3. genannte Anlässe, die im Zusammenhang mit einer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit einer versicherten Person stehen. 1.5. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn sämtliche Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) eines der in den Ziffern 5 bis 11 genannten versicherten Vorfälle während der Vertragslaufzeit eingetreten sind. 1.6. Soweit in den nachfolgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus 1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und / oder andere Schadprogramme; 1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / kor- rekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermit- telnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -tech- niken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden Bestimmungen keine abweichenden Höchstentschädigungsgrenzen genannt sind, beträgt die dem Stand Höchstentschädigung je Versicherungsfall 10.000,00 EUR in der Technik entsprechenProduktlinie Basis und 15.000,00 EUR in den Produktlinien Exklusiv und Premium. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt Unabhängig von den jeweiligen Entschädigungshöchstgrenzen wird für maximal zwei Versicherungsfälle der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechts- folgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 1.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versiche- rungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten; 1.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schädenin den Ziffern A5 bis A7 und A9 genannten versicherten Vorfälle je Versicherungsjahr geleistet. In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt allen anderen versicherten Vorfälle wird in der Versicherer – Gerichts- Produktlinie Basis für maximal zwei Versicherungsfälle, in der Produktlinie Exklusiv für maximal drei Versicherungsfälle und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem in der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den VersicherungsnehmerProduktlinie Premium für maximal vier Versicherungsfälle je Versicherungsjahr geleistet.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Inter Cyberguard Versicherung

Gegenstand des Versicherungsschutzes. Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, Ziffer 7.15 und Ziffer 7.16 – und den nachfolgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im InternetInter- net, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus 1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und / oder andere Schadprogramme; 1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung Erfas- sung / kor- rekten korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermit- telndenüber- mittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -tech- niken -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechts- folgen Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 1.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versiche- rungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten; 1.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz Versicherungs- schutz für immaterielle Schäden. In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.

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Samples: Versicherungsbedingungen