Common use of Gegenstand des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Gegenstand des Versicherungsschutzes. In Ergänzung von Teil I Ziffer 1 gilt zusätzlich: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers aus allen seinen sich aus der Betriebs-, bzw. Berufsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Insbesondere – aus der Unterhaltung eines Bürobetriebes sowie von Beratungs- und Ver- kaufsstellen; – aus der Planung von Bauvorhaben im Sinne von § 15 HOAI durch eigenes Personal; – aus der Beaufsichtigung der Bauvorhaben durch eigenes Personal – techni- sche und geschäftliche Oberleitung, örtliche Bauaufsicht, jeweils im Rahmen des Leistungsbildes des § 15 HOAI – nicht jedoch aus der Übernahme der verantwortlichen Bauleitung im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen; – aus der Beauftragung selbständiger Unternehmer (Bauhaupt- und -nebenge- werbe usw.), Sonderfachleute (Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär usw.) sowie selbständiger Architekten und Bauingenieure; – als Verwalter / Besitzer der zu bebauenden Grundstücke und der zu errichten- den Häuser, Wohneinheiten nebst Gemeinschaftsanlage; – aus dem Besitz von Musterwohnungen und Musterhäusern sowie den dazuge- hörenden Vorführungen; – aus dem Eigentum bereits errichteter, aber noch nicht veräußerter Häuser und Wohnungen. Der Versicherungsschutz endet mit der Gebrauchsabnahme durch Käufer oder sonstige Besitznachfolger, spätestens jedoch sechs Monate nach Beendigung der Bauarbeiten für das einzelne Projekt; – als Bauherr sämtlicher Bauvorhaben, die unter seiner Regie errichtet werden (Eigen-, Durchlaufs- und Betreuungsbauten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bauausführung an einen Dritten (selbständiges Unternehmen) vergeben ist. Soweit der Versicherungsnehmer im Einzelfall die gesetzliche Haftpflicht eines Bauherrn (Kunden) in dieser Eigenschaft vertraglich übernommen hat, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrages ebenfalls Versicherungsschutz. Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Grundstückseigen- tümer ist während der Bauarbeiten ebenfalls nach Maßgabe der Vertragsbe- stimmungen mitversichert. Dieser Versicherungsschutz endet jedoch jeweils bei Bezug der Häuser (Wohnungen). – Eigenbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst für sich selbst zum Zwecke der späteren Vermietung errichten lässt. – Durchlaufsbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst für sich selbst zum Zwecke des späteren Verkaufs errichten lässt. – Betreuungsbauten sind Bauvorhaben fremder Bauherren, die der Versiche- rungsnehmer technisch und wirtschaftlich betreut.

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Gegenstand des Versicherungsschutzes. In Ergänzung von Teil I Ziffer 1 gilt zusätzlich: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers aus allen seinen sich aus der Betriebs-, bzw. Berufsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Insbesondere – aus der Unterhaltung eines Bürobetriebes sowie von Beratungs- und Ver- kaufsstellen; – aus der Planung von Bauvorhaben im Sinne von § 15 HOAI durch eigenes Personal; – aus der Beaufsichtigung der Bauvorhaben durch eigenes Personal – techni- sche und geschäftliche Oberleitung, örtliche Bauaufsicht, jeweils - im Rahmen des Leistungsbildes des § 15 HOAI – nicht jedoch aus der Übernahme der verantwortlichen Bauleitung im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnungen; – aus der Beauftragung selbständiger Unternehmer (Bauhaupt- Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung und -nebenge- werbe usw.), Sonderfachleute (Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär usw.) sowie selbständiger Architekten und Bauingenieure; – als Verwalter / Besitzer der zu bebauenden Grundstücke und der zu errichten- den Häuser, Wohneinheiten nebst Gemeinschaftsanlage; – aus dem Besitz von Musterwohnungen und Musterhäusern sowie den dazuge- hörenden Vorführungen; – aus dem Eigentum bereits errichteter, aber noch nicht veräußerter Häuser und Wohnungen. Der Versicherungsschutz endet mit der Gebrauchsabnahme durch Käufer oder sonstige Besitznachfolger, spätestens jedoch sechs Monate nach Beendigung der Bauarbeiten für das einzelne Projekt; – als Bauherr sämtlicher Bauvorhaben, die unter seiner Regie errichtet werden (Eigen-, Durchlaufs- und Betreuungsbauten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bauausführung an einen Dritten (selbständiges Unternehmen) vergeben ist. Soweit der Versicherungsnehmer im Einzelfall die gesetzliche Haftpflicht eines Bauherrn (Kunden) in dieser Eigenschaft vertraglich übernommen hat, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrages ebenfalls Versicherungsschutz. Die der folgenden Be- dingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Grundstückseigen- tümer Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (nicht Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -, insbesondere der Verletzung von Pflichten, die dem VN in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); der Vermietung von einzelnen Wohnräumen, Garagen - nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Gara- gen aus der Vermietung von bis zu acht Betten an Urlauber. Werden mehr als acht Betten vermietet, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil II D Ziffer 2); als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben für Umbauten und bis zu einer Bausumme von 500.000 EUR für Neubauten. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung ( TeiI II D Ziffer 2); als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft. Für die Klassifizierung als Kampfhund gelten die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Mitversichert ist während dabei gemäß § 6 der Bauarbeiten ebenfalls nach Maßgabe der Vertragsbe- stimmungen mitversichert. Dieser Versicherungsschutz endet jedoch jeweils bei Bezug der Häuser Verordnung über die Allgemeine Bedingungen von Tarifkunden (WohnungenAvBEltV) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Einleiten von Strom in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens (EVU). – Eigenbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst für sich selbst zum Zwecke der späteren Vermietung errichten lässt. – Durchlaufsbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst für sich selbst zum Zwecke des späteren Verkaufs errichten lässt. – Betreuungsbauten sind Bauvorhaben fremder Bauherren, die der Versiche- rungsnehmer technisch und wirtschaftlich betreut.gleichartige gesetzliche Haftpflicht

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Gegenstand des Versicherungsschutzes. In Ergänzung von Teil I Ziffer 1 gilt zusätzlich: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versiche- rungsnehmers Ver- sicherungsnehmers aus allen seinen sich aus der Betriebs-, bzw. Berufsbeschreibung Berufsbe- schreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Insbesondere – aus der Unterhaltung eines Bürobetriebes sowie von Beratungs- und Ver- kaufsstellenVerkaufsstellen; – aus der Planung von Bauvorhaben im Sinne von § 15 HOAI durch eigenes Personal; – aus der Beaufsichtigung der Bauvorhaben durch eigenes Personal – techni- sche und geschäftliche Oberleitung, örtliche Bauaufsicht, jeweils im Rahmen Rah- men des Leistungsbildes des § 15 HOAI – nicht jedoch aus der Übernahme der verantwortlichen Bauleitung im Sinne der entsprechenden Bestimmungen Bestimmun- gen der jeweiligen Landesbauordnungen; – aus der Beauftragung selbständiger Unternehmer (Bauhaupt- und -nebenge- werbe -neben- gewerbe usw.), Sonderfachleute (Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär usw.) sowie selbständiger Architekten und Bauingenieure; – als Verwalter / Besitzer der zu bebauenden Grundstücke und der zu errichten- den errich- tenden Häuser, Wohneinheiten nebst Gemeinschaftsanlage; – aus dem Besitz von Musterwohnungen und Musterhäusern sowie den dazuge- hörenden dazugehörenden Vorführungen; – aus dem Eigentum bereits errichteter, aber noch nicht veräußerter Häuser und Wohnungen. Der Versicherungsschutz endet mit der Gebrauchsabnahme Gebrauchsabnah- me durch Käufer oder sonstige Besitznachfolger, spätestens jedoch sechs Monate nach Beendigung der Bauarbeiten für das einzelne Projekt; – als Bauherr sämtlicher Bauvorhaben, die unter seiner Regie errichtet werden (Eigen-, Durchlaufs- und Betreuungsbauten). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bauausführung an einen Dritten (selbständiges Unternehmen) vergeben ist. Soweit der Versicherungsnehmer im Einzelfall die gesetzliche Haftpflicht eines Bauherrn (Kunden) in dieser Eigenschaft vertraglich übernommen hat, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrages ebenfalls Versicherungsschutz. Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Grundstückseigen- tümer ist während der Bauarbeiten ebenfalls nach Maßgabe der Vertragsbe- stimmungen mitversichert. Dieser Versicherungsschutz endet jedoch jeweils bei Bezug der Häuser (Wohnungen). – Eigenbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst für sich selbst zum Zwecke der späteren Vermietung errichten lässt. – Durchlaufsbauten sind Bauvorhaben, die der Versicherungsnehmer zunächst zu- nächst für sich selbst zum Zwecke des späteren Verkaufs errichten lässt. – Betreuungsbauten sind Bauvorhaben fremder Bauherren, die der Versiche- rungsnehmer technisch und wirtschaftlich betreut.

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Samples: www.dr-walter.com