Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot Musterklauseln

Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot. 16.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den mit uns geschlossenen Verträgen zu- gänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Um- stände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Wei- se zu verwerten. 16.2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit bei Vertragsschluss zugänglich waren oder ohne Verschulden des Vertragspartners zugänglich werden sowie für Informationen, die sich bereits im Besitz des Vertrags- partners befanden. 16.3. Der Vertragspartner wird sämtliche Mitarbeiter und Beauftragte, die Zugang zu den geheim zu haltenden Informationen und Unterlagen haben, über die Pflichten nach diesem Vertrag unterrichten und sie durch geeignete vertragliche Abre- den zur unbefristeten Geheimhaltung verpflichten sowie sicherstellen, dass auch sie unbefristet jede unbefugte Verwer- tung, Weitergabe und Aufzeichnung unterlassen.
Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot. 21.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden und die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als vertraulich erkenn- bar sind, insbesondere unser Know-how, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln („vertrau- liche Informationen“). Vertrauliche Informationen dürfen nur zum Zweck der Vertragserfül- lung verwendet und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Erkennt der Vertragspartner, dass eine ge- heim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder verloren gegangen ist, wird er uns hierüber unverzüglich unterrichten. 21.2 Die Verpflichtungen gemäß vorstehend Ziff. 21.1 gelten nicht, soweit sie sich auf solche Informationen beziehen, die bereits allgemein zugänglich waren, als der Vertragspartner sie erhielt oder die während der Dauer des Vertragsverhältnisses allgemein zugänglich werden, ohne dass dies auf eine Vertragsverletzung des Vertragspartners zurückzuführen ist. Dasselbe gilt insoweit, als der Vertragspartner den Nachweis führt, dass eine erhaltene vertrauliche Information ihm bereits vorab bekannt war.
Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot. 15.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den mit uns ge- schlossenen Verträgen zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als ver- traulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebs- geheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Errei- chung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. 15.2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit bei Vertragsschluss zugänglich waren oder ohne Verschulden des Vertragspartners zugänglich werden sowie für Informationen, die sich bereits im Besitz des Vertragspartners befanden.
Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot. 21.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden und die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als vertraulich erkennbar sind, insbesondere unser Know-how, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln („vertrauliche Informationen“) und ein geeignetes Geheimnisschutzmanagement insoweit aufrechtzuerhalten. Vertrauliche Informationen dürfen nur zum Zweck der Vertragserfüllung verwendet und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Erkennt der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder verloren gegangen ist, wird er uns hierüber unverzüglich unterrichten. 21.2 Die Verpflichtungen gemäß vorstehend Ziff. 21.1 gelten nicht, soweit sie sich auf solche Informationen beziehen, die bereits allgemein zugänglich waren, als der 23.3 Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung. 23.4 Sollte eine Bestimmung in diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. 23.5 Vertragspartner aus EU-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht ♦ aufgrund von Steuervergehen des Vertragspartners selbst oder ♦ aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Vertragspartners über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse. Vertragspartner sie erhielt oder die während der Dauer des Vertragsverhältnisses allgemein zugänglich werden, ohne dass dies auf eine Vertragsverletzung des Vertragspartners zurückzuführen ist. Dasselbe gilt insoweit, als der Vertragspartner den Nachweis führt, dass eine erhaltene vertrauliche Information ihm bereits vorab bekannt war.

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  • Geheimhaltungspflicht Bei allen Transporten besteht eine Geheimhaltungspflicht, die es dem Auftragnehmer strikt untersagt, sämtliche Informationen, die diesem im Zuge der Auftragsdurchführung bekannt werden, an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer haftet hier für sämtliche Gehilfen. Im Falle einer unerlaubten Weitergabe von Informationen an Dritte wird eine verschuldensunabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgeschlossene, Vertragsstrafe in der Höhe von € 10.000,- fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich Auftraggeber ausdrücklich vor.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Schlichtungsverfahren Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechsel- seitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

  • Geheimhaltung 10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

  • Leistungsvoraussetzung Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.

  • Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

  • Meinungsverschiedenheiten Die Continentale Sachversicherung AG hat sich zur Teilnahme an folgendem Schlichtungsverfahren verpflichtet: Ist der Versicherungsnehmer mit einer Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden oder hat eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu einem gewünschten Ergebnis geführt, kann er sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Telefon: 0000 0000000, Fax: 0000 0000000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher und Kleingewerbetreibende kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass der Versicherungs- nehmer dem Versicherer zunächst die Möglichkeit gegeben hat, seine Entscheidung zu überprüfen.

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  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.