Common use of Geltendmachung der Invalidität Clause in Contracts

Geltendmachung der Invalidität. Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.4.6), sofern diese vereinbart ist. A.4.5.2 Art der Leistung Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind – die vereinbarte Versicherungssumme und – der unfallbedingte Invaliditätsgrad. A.4.5.3 Berechnung und Höhe der Leistung Der Invaliditätsgrad richtet sich – nach der Gliedertaxe (A.4.5.2.3), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind, – ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität (A.4.9.6).

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Geltendmachung der Invalidität. A.4.5.1.3 Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 18 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend gel- tend machen. Geltend machen Das heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Keine A.4.5.1.4 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt durch ei- nen Unfall innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf InvaliditätsleistungUnfall stirbt. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.4.6A.4.7), sofern diese vereinbart ist. A.4.5.2 Art der Leistung Die A.4.5.2.1 Sie erhalten die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung Berech- nung der Leistung sind - die vereinbarte Versicherungssumme und - der unfallbedingte InvaliditätsgradGrad der unfallbedingten Invalidität. A.4.5.3 Berechnung und Höhe der Leistung A.4.5.2.2 Der Invaliditätsgrad richtet bemisst sich - nach der Gliedertaxe (A.4.5.2.3), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane Sinnesor- gane dort genannt sind, - ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft Leis- tungsfähigkeit unfallbedingt beeinträchtigt istist (A.4.5.2.4). Maßgeblich Entscheidend ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität (A.4.9.6A.4.9.4).

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Geltendmachung der Invalidität. A.4.5.1.3 Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 18 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend gel- tend machen. Geltend machen Das heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Keine A.4.5.1.4 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt durch ei- nen Unfall innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf InvaliditätsleistungUnfall stirbt. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.4.6A.4.7), sofern diese vereinbart ist. A.4.5.2 Art der Leistung Die A.4.5.2.1 Sie erhalten die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung Berech- nung der Leistung sind - die vereinbarte Versicherungssumme und - der unfallbedingte InvaliditätsgradGrad der unfallbedingten Invalidität. A.4.5.3 Berechnung und Höhe der Leistung A.4.5.2.2 Der Invaliditätsgrad richtet bemisst sich - nach der Gliedertaxe (A.4.5.2.3), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane Sinnes- organe dort genannt sind, - ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft Leis- tungsfähigkeit unfallbedingt beeinträchtigt istist (A.4.5.2.4). Maßgeblich Entscheidend ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen Bemessung der Invalidität (A.4.9.6A.4.9.4).

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