Geltungsbereich, Begriffe Musterklauseln

Geltungsbereich, Begriffe. 1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Verträge über die Lieferung von Anlagen, Maschinen und zugehörigen Komponenten einschließlich Software (nachfolgend: „Liefergegenstände“) zwischen der Weckenmann GmbH & Co. KG. (nachfolgend: „WECKENMANN“) und dem Besteller. Hiervon umfasst sind auch die Lieferung von Zubehör-, Ersatz- und Umbauteilen. 1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten ferner für die Montage und Inbetriebnahme der Anlage / Maschine (nachfolgend: „Montageleistungen“), sofern und soweit diese Leistungen Bestandteil des Liefervertrags (nachfolgend: „Vertragsbestandteil“) sind. Montageleistungen stellen erfolgsbezogene Werkleistungen dar. 1.3 Die Parteien können die Erbringung zusätzlicher kostenpflichtiger anlagen- und maschinenbezogener Serviceleistungen (nachfolgend: „Serviceleistungen“) vereinbaren. Hierzu schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag, für den ergänzend die Allgemeinen Servicebedingungen zur Anwendung kommen. Als Serviceleistungen in diesem Sinne gelten unter anderem die regelmäßige Wartung der Anlage / Maschine, die After-Sales-Betreuung inklusive Bereitstellung einer Hotline, Produktionsbegleitung und Produktionsoptimierung, die Instandsetzungen nach Ablauf der Gewährleistung sowie Pflege und Support von Software. 1.4 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, und zwar auch für den Fall, dass sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch die Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. 1.5 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufsbedingungen, die zwischen WECKENMANN und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 1.6 Rechte, die WECKENMANN nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
Geltungsbereich, Begriffe. 1.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen an gewerbliche Abnehmer bzw. Unternehmen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB erfolgen ausschließlich zu unseren nachstehenden Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen („AGB“).
Geltungsbereich, Begriffe. 1.1 Diese Allgemeinen Servicebedingungen (nachfolgend „Servicebedingungen“) gelten für alle anlagen- und maschinenbezogenen Serviceleistungen (nachfolgend „Service-leistungen“) zwischen der Weckenmann Anlagentechnik GmbH & Co. KG. (nachfolgend: „WECKENMANN“) und dem Besteller. 1.2 Als Serviceleistungen in diesem Sinne gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich, die regelmäßige Wartung der Maschine, die After-Sales-Betreuung inklusive Bereitstellung einer Hotline, Produktionsbegleitung und Produktionsoptimierung, die Instandsetzungen nach Ablauf der Gewährleistung sowie die Pflege und der Support in Bezug auf von WECKENMANN geliefert Software. 1.3 Die Parteien sind sich darüber einig, dass Serviceleistungen je nach ihrer konkreten Ausgestaltung einerseits als Dienstleistungen im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB (nachfolgend „Dienstleistung“), andererseits als Werkleistung im Sinne von § 631 Abs. 1 BGB (nachfolgend: „Werkleistung“) zu qualifizieren sein können. Für die Einordnung als Dienst- oder Werkleistung kommt es grundsätzlich entscheidend darauf an, ob nur die Tätigkeit an sich oder ein konkreter Erfolg geschuldet ist. 1.4 Diese Servicebedingungen gelten in Bezug auf Serviceleistungen ausschließlich, und zwar auch für den Fall, dass sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch die Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. 1.5 Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Servicebedingungen, die zwischen WECKENMANN und dem Besteller in Bezug auf die Serviceleistungen getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. 1.6 Rechte, die WECKENMANN nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Servicebedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
Geltungsbereich, Begriffe. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten der promedix IT (nachfolgend „Auftragnehmer“) einerseits und dem Kunden andererseits. Die AGB dienen als Vertragsgrundlage und gelten auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle Verträge zwischen den Parteien. Abweichende Vereinbarungen in Ausschreibungen, Verkaufsunterlagen etc. sind ungültig. Allfällige Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten als wegbe- dungen. Vereinbarungen, die von den vorliegenden AGB abweichen, bedürfen der Schriftform. Dies betrifft auch eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Anderslautende Regelungen in Einzelverträgen zwischen den Parteien gehen die- sen AGB vor.
Geltungsbereich, Begriffe. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Kletterzentrum DAV Freiburg (Betreiber) und den Nutzenden des Kletterzentrums. Die Allgemeine Benutzungsordnung gilt auch für die zukünftige Nutzung des Kletterzentrums durch alle Nutzende, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf. Die Nutzenden erklären durch Zahlung der jeweiligen Eintrittskosten und mit Betreten und Nutzen der Kletterhalle ihr Einverständnis mit dieser Allgemeinen Benutzungsordnung.

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  • Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag. 1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Anwendungsbereich Die Bedingungen der Z 63 bis 67 gelten für Wertpapiere und andere Werte, selbst wenn sie nicht verbrieft sind.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).