Common use of Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht gemäß § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

Appears in 9 contracts

Samples: ws.huvecdn.com, ws.huvecdn.com, ws.huvecdn.com

Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht gemäß nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

Appears in 9 contracts

Samples: ws.huvecdn.com, ws.huvecdn.com, ws.huvecdn.com

Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht gemäß nach § 1 Nr. 3 2 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

Appears in 4 contracts

Samples: ws.huvecdn.com, ws.huvecdn.com, ws.huvecdn.com

Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach für alle Leistungen gemäß § 1 Absatz Abs. 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht gemäß § 1 Nr. 3 Nr.3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs 6 Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

Appears in 4 contracts

Samples: ws.huvecdn.com, ws.huvecdn.com, ws.huvecdn.com

Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach gem. § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht gemäß besteht, abweichend von § 1 Nr. 3 2 Teil II AVB/KK 2013 2013, Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monateneinem Monat; in Erweiterung hierzu er verlängert er sichsich jedoch um bis zu weitere zwei Monate, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

Appears in 2 contracts

Samples: ws.zahnzusatzversicherung-direkt.de, www.versicherung-online.net

Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach gem. § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht gemäß nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

Appears in 1 contract

Samples: ws.zahnzusatzversicherung-direkt.de