Common use of Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. In Erweiterung von § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 und § 15 Absatz 3 Teil I AVB/KK 2013 besteht für vorübergehende Aufenthalte im außereuropäischen Ausland bis zu 36 Monate Versicherungsschutz ohne besondere Vereinbarung. Der Versicherer verpflichtet sich, für darüber hinaus andauernde Aufenthalte den Versicherungsschutz zu verlängern, wenn der Antrag beim Versicherer vor Ablauf der 36 Monate bzw. einer darüber hinaus vereinbarten Verlängerung eingeht. Ist eine fristgerechte Beantragung nicht möglich, ohne dass den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, besteht Versicherungsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem er wieder in der Lage ist, den Antrag zu stellen. Die Antragstellung ist unverzüglich nachzuholen. Der Versicherer ist berechtigt, die Verlängerung des Versicherungsschutzes zu befristen und/oder von der Zahlung eines angemessenen Beitragszuschlages abhängig zu machen. Ein vereinbarter Beitragszuschlag entfällt ab Beginn des Monats, nach dem die versicherte Person sich mehr als drei Monate ununterbrochen wieder innerhalb des EWR aufhält oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt wieder in einen Vertragsstaat des EWR verlegt. Hat sich die versicherte Person für mindestens sechs Monate in einem Vertragsstaat des EWR aufgehalten, beginnt die 36-Monats-Frist neu. Innerhalb der sechs Monate besteht Versicherungsschutz in Europa, weltweit bis zu einem Monat. Eine anderweitige Vereinbarung kann getroffen werden.

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Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. In Erweiterung von Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 2 Teil II AVB/KK 2013 und § 15 Absatz 3 Teil I AVB/KK 2013 besteht Versicherungsschutz für vorübergehende Aufenthalte im außereuropäischen Ausland die Dauer von jeweils bis zu 36 Monate Versicherungsschutz sechs Monaten. In Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne besondere VereinbarungGefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt jedoch voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz befindet. Der Versicherer verpflichtet sich, für darüber hinaus andauernde Aufenthalte den Versicherungsschutz zu verlängern, wenn der Antrag beim Versicherer vor Ablauf der 36 sechs Monate bzw. einer darüber hinaus vereinbarten Verlängerung eingeht. Ist eine fristgerechte Beantragung nicht möglich, ohne dass den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, besteht Versicherungsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem er wieder in der Lage ist, den Antrag zu stellen. Die Antragstellung ist unverzüglich nachzuholen. Der Versicherer ist berechtigt, die Verlängerung des Versicherungsschutzes zu befristen und/oder von der Zahlung eines angemessenen Beitragszuschlages abhängig zu machen. Ein vereinbarter Beitragszuschlag entfällt ab Beginn des Monats, nach dem die versicherte Person sich mehr als drei Monate ununterbrochen wieder innerhalb des EWR aufhält oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt wieder in einen Vertragsstaat des EWR verlegtaufhält. Hat sich die versicherte Person für mindestens sechs Monate in einem Vertragsstaat des EWR aufgehalten, beginnt die 36-Monats-Frist neu. Innerhalb der sechs Monate besteht Versicherungsschutz in Europa, weltweit bis zu einem Monat. Eine anderweitige Vereinbarung kann getroffen werdenDies ist dem Versicherer unverzüglich unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises mitzuteilen.

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Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. In Erweiterung von Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht gemäß § 1 Nr. 3 2 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils sechs Monaten. In Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und § 15 Absatz 3 Teil I AVB/KK 2013 besteht für vorübergehende Aufenthalte im außereuropäischen Ausland bis zu 36 Monate Versicherungsschutz die versicherte Person die Rückreise nicht ohne besondere VereinbarungGefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt jedoch voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz befindet. Der Versicherer verpflichtet sich, für darüber hinaus andauernde Aufenthalte den Versicherungsschutz zu verlängern, wenn der Antrag beim Versicherer vor Ablauf der 36 sechs Monate bzw. einer darüber hinaus vereinbarten Verlängerung eingeht. Ist eine fristgerechte Beantragung nicht möglich, ohne dass den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, besteht Versicherungsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem er wieder in der Lage ist, den Antrag zu stellen. Die Antragstellung ist unverzüglich nachzuholen. Der Versicherer ist berechtigt, die Verlängerung des Versicherungsschutzes zu befristen und/oder von der Zahlung eines angemessenen Beitragszuschlages abhängig zu machen. Ein vereinbarter Beitragszuschlag entfällt ab Beginn des Monats, nach dem die versicherte Person sich mehr als drei Monate ununterbrochen wieder innerhalb des EWR aufhält oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt wieder in einen Vertragsstaat des EWR verlegtaufhält. Hat sich die versicherte Person für mindestens sechs Monate in einem Vertragsstaat des EWR aufgehalten, beginnt die 36-Monats-Frist neu. Innerhalb der sechs Monate besteht Versicherungsschutz in Europa, weltweit bis zu einem Monat. Eine anderweitige Vereinbarung kann getroffen werdenDies ist dem Versicherer unverzüglich unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises mitzuteilen.

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Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. In Erweiterung von § 1 Nr. 3 2 Teil II AVB/KK 2013 und § 15 Absatz 3 Teil I AVB/KK 2013 besteht für vorübergehende Aufenthalte im außereuropäischen Ausland bis zu 36 sechs Monate Versicherungsschutz ohne besondere Vereinbarung. Der Versicherer verpflichtet sich, für darüber hinaus andauernde Aufenthalte den Versicherungsschutz zu verlängern, wenn der Antrag beim Versicherer vor Ablauf der 36 sechs Monate bzw. einer darüber hinaus vereinbarten Verlängerung eingeht. Ist eine fristgerechte Beantragung nicht möglich, ohne dass den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, besteht Versicherungsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem er wieder in der Lage ist, den Antrag zu stellen. Die Antragstellung ist unverzüglich nachzuholen. Der Versicherer ist berechtigt, die Verlängerung des Versicherungsschutzes zu befristen und/oder von der Zahlung eines angemessenen Beitragszuschlages abhängig zu machen. Ein vereinbarter Beitragszuschlag entfällt ab Beginn des Monats, nach dem die versicherte Person sich mehr als drei Monate ununterbrochen wieder innerhalb des EWR aufhält oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt wieder in einen Vertragsstaat des EWR verlegtaufhält. Hat sich die versicherte Person für mindestens sechs Monate in einem Vertragsstaat des EWR aufgehalten, beginnt die 36-Monats-Frist neu. Innerhalb der sechs Monate besteht Versicherungsschutz in Europa, weltweit bis zu einem Monat. Eine anderweitige Vereinbarung kann getroffen werdenDies ist dem Versicherer unverzüglich unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises mitzuteilen.

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Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. In Erweiterung von § 1 Nr. 3 2 Teil II AVB/KK 2013 und § 15 Absatz 3 Teil I AVB/KK 2013 besteht für vorübergehende Aufenthalte im außereuropäischen Ausland bis zu 36 sechs Monate Versicherungsschutz ohne besondere Vereinbarung. Der Versicherer verpflichtet sich, für darüber hinaus andauernde Aufenthalte den Versicherungsschutz zu verlängern, wenn der Antrag beim Versicherer vor Ablauf der 36 sechs Monate bzw. einer darüber hinaus vereinbarten Verlängerung eingeht. Ist eine fristgerechte Beantragung nicht möglich, ohne dass den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, besteht Versicherungsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem er wieder in der Lage ist, den Antrag zu stellen. Die Antragstellung ist unverzüglich nachzuholen. Der Versicherer ist berechtigt, die Verlängerung des Versicherungsschutzes zu befristen und/oder von der Zahlung eines angemessenen Beitragszuschlages abhängig zu machen. machen Ein vereinbarter Beitragszuschlag entfällt ab Beginn des Monats, nach dem die versicherte Person sich mehr als drei Monate ununterbrochen wieder innerhalb des EWR aufhält oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt wieder in einen Vertragsstaat des EWR verlegtaufhält. Hat sich die versicherte Person für mindestens sechs Monate in einem Vertragsstaat des EWR aufgehalten, beginnt die 36-Monats-Frist neu. Innerhalb der sechs Monate besteht Versicherungsschutz in Europa, weltweit bis zu einem Monat. Eine anderweitige Vereinbarung kann getroffen werdenDies ist dem Versicherer unverzüglich unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises mitzuteilen.

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