Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. (1) Sie oder die versicherte Person halten sich vorübergehend im Ausland auf. Dann besteht der Versicherungs- schutz weiter. (2) Wenn Sie oder die versicherte Person den gewöhnlichen Aufenthalt in • einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), oder • einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verlegen, gilt: die Versicherung wird ohne Unterbrechungen fortgesetzt. In folgendem Fall gehen wir von einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts aus: Sie oder die versicherte Person verbringen zusammenhängend mehr als 182 Tage außerhalb Deutschlands. Vorübergehende Unterbrechungen zäh- len wir zu dem Aufenthalt im Ausland. Das sind zum Beispiel: Urlaub, Reisen oder Krankenhausaufenthalte.
Appears in 8 contracts
Samples: Kranken Zusatzversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Zusatzversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Zusatzversicherung
Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. (1) Sie oder die versicherte Person halten sich vorübergehend im Ausland auf. Dann besteht der Versicherungs- schutz Versicherungsschutz weiter.
(2) Wenn Sie oder die versicherte Person den gewöhnlichen Aufenthalt in • einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), oder • einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verlegen, gilt: die Versicherung wird ohne Unterbrechungen fortgesetzt. In folgendem Fall gehen wir von einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts aus: Sie oder die versicherte Person verbringen zusammenhängend mehr als 182 Tage außerhalb Deutschlands. Vorübergehende Unterbrechungen zäh- len zählen wir zu dem Aufenthalt im Ausland. Das sind zum Beispiel: Urlaub, Reisen oder Krankenhausaufenthalte.
Appears in 1 contract
Samples: Kranken Zusatzversicherung