Common use of Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Geltungsbereich des Versicherungsschutzes. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils 6 Monaten. In Erweiterung hierzu verlängert sich der Versicherungsschutz, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt jedoch voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz befindet. Der Versicherer verpflichtet sich, für darüber hinaus andauernde Aufenthalte den Versicherungsschutz zu verlängern, wenn der Antrag beim Versicherer vor Ablauf der sechs Monate bzw. einer darüber hinaus vereinbarten Verlängerung eingeht. Der Versicherer wird einen solchen Antrag annehmen, er ist berechtigt, die Verlängerung des Versicherungsschutzes zu befristen und/oder von der Zahlung eines angemessenen Beitragszuschlages abhängig zu machen. Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für einen Antrag auf weitere Fortführung des Versicherungsverhältnisses zum Ablauf einer Befristung. Ist eine fristgerechte Beantragung nicht möglich, ohne dass den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, besteht Versicherungsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem er wieder in der Lage ist, den Antrag zu stellen. Die Antragstellung ist unverzüglich nachzuholen. Ein vereinbarter Beitragszuschlag entfällt ab Beginn des Monats, nach dem die versicherte Person sich mehr als drei Monate ununterbrochen wieder innerhalb des EWR aufhält. Dies ist dem Versicherer unverzüglich unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises mitzuteilen. Ergänzend zu 6.1 und 6.1.1. Satz 1 verlängert sich der Versicherungsschutz unabhängig von einem eingetretenen Versicherungsfall ohne Antrag und Beitragszuschlag für eine versicherte Person, wenn sie aufgrund von ihr nicht zu vertretenden und bei Reise in die betroffene Region nicht absehbaren Gründen die Rückreise nicht rechtzeitig antreten kann, solange bis sie die Rückreise antreten kann.

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