Geltungsbereich und Definition Musterklauseln

Geltungsbereich und Definition. 1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (Vgl. § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (Vgl § 2 Abs 9 PRG). 1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Zusätzlich auch abzurufen unter der Homepage xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx oder telefonisch anzufordern unter +00 000 0000000. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. 1.3. Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert. 1.4. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände sind Gegebenheiten außerhalb der Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft, sofern sich die Folgen dieser Gegebenheiten auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (Vgl § 2 Abs 12 PRG).
Geltungsbereich und Definition. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lagerräume finden Anwendung auf allen Self-Storage-Verträgen zwischen dem Unter- nehmen Lagerservice Rollsrein GmbH (nachfolgend Vermieter genannt) und Parteien (nachfolgend Mieter genannt), die Lagerräu- me/Units (oder jedes andere Rollsrein-Produkt oder andere Roll- srein-Dienstleistungen wie z.B. Stellplätze, größere Lagerhallen, Boxen usw.) nutzen. Die Rollsrein Lagerzentren, der genutzte Lagerraum, das Produkt oder die Dienstleistung werden im folgenden ‚Mietobjekt‘ genannt. Der Self-Storage-Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen wird nachfolgend als ‚Mietvertrag‘ bezeichnet. Alle Gegenstände, die an gleich welcher Stelle der Rollsrein Lager- einrichtungen gelagert oder platziert werden (einschließlich Mietob- jekt), werden als ‚Einlagerungsgut‘ bezeichnet.
Geltungsbereich und Definition. 1.1 Diese Nutzungsbedingungen gelten für die Teilnahme an der CMS Plus sowie die Nutzung der Veranstaltungsplattform und den damit zusammenhängenden Funktionen und Dienstleistungen. 1.2 Mit der Registrierung als Nutzer*in („Nutzer“) oder jede andere Form des Zugriffs auf die Veranstaltungsplattform und/oder die Nutzung der damit zusammenhängenden Funktionen und Dienstleistungen erklärt sich der Nutzer mit diesen Nutzungsbedingungen einverstanden. 1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen oder sonstige Erklärungen des Nutzers finden keine Anwendung, es sei denn, die Messe Berlin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Diese Nutzungsbedingungen gelten auch dann, wenn die Messe Berlin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen/Erklärungen des Nutzers vorbehaltlos Funktionen und/oder Dienstleistungen bereitstellt und/oder diese erbringt. 1.4 Die in diesen Nutzungsbedingungen für die Teilnahme verwendeten Begriffe haben die im Folgenden dargestellte Bedeutung:
Geltungsbereich und Definition. Diese Testbedingungen gelten für die Durchführung von erstmaligen sowie wiederkehrenden Performancetests von Heizölen und Additiven und die Erteilung von Qualitätslabeln für Heizöle nach DIN 51603-1 und 51603-6 durch T4F und von T4F mit der Durchführung der Performancetests beauftragten Laboratorien.
Geltungsbereich und Definition. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Mietverträge über Lagerraum unter der Marke „Schängel-Box“ zwischen der Xxxxxxx Xxxxx GmbH („Vermieter“) und Parteien, die eine oder mehrere Lagerbox(en) auf dem Betriebsgelände des Vermieters, Xx Xxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx („Betriebsgelände“) zur Selbsteinlagerung (Self-Storage) anmieten („Mieter“). Der genutzte Lagerraum (Lagerbox(en)) wird nachfolgend als „Mietobjekt“, der Schängel-Box Mietvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als „Mietvertrag“ bezeichnet. Alle Gegenstände, die vom Mieter an gleich welcher Stelle auf dem Betriebsgelände gelagert oder platziert werden, werden als „Lagergut“ bezeichnet.
Geltungsbereich und Definition. 1.1. Diese Zertifizierungsbedingungen beschreiben Rechte und Pflichten des Antragstellers und der TÜV NORD CERT GmbH als Benannter Stelle sowie weitere Bedingungen für die Durch- führung von Konformitätsbewertungsverfahren unter den Euro- päischen Verordnungen über Medizinprodukte in der jeweils ak- tuell gültigen Fassung.‌ 1.2. Als Teil der Konformitätsbewertungsverfahren werden Tätigkei- ten verstanden, wie die Durchführung von Bewertung der Über- einstimmung mit Anforderungen von Verordnungen, Richtlinien oder technischen Standards durch Prüfverfahren oder Berech- nungen, gutachterliche Stellungnahmen, Prüfungen zum Nach- weis spezieller Produkteigenschaften sowie Prüfungen von Qua- litätssicherungssystemen durch Audits. Die Ergebnisse der Konformitätsbewertungsverfahren werden durch Berichte, EU- Bescheinigungen, Bewertungen von Berich- ten, Gutachten etc. durch TÜV NORD CERT GmbH als Benann- ter Stelle dargestellt. 1.3. Als Bewertungsgrundlage gelten hierbei die regulatorisch ver- pflichtend anzuwendenden EU-Verordnungen oder MDCG- Guidance Dokumente oder harmonisierte Normen sowie Ge- meinsame Spezifikationen oder ggf. auch andere technische Normen bzw. die jeweiligen Richtlinien der Europäischen Union in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die der für die Benennung zugrundeliegenden nationalen Rechtsvorschriften.
Geltungsbereich und Definition. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Vermietung von Lagerbox(en) (nachfolgend auch „Mietsache“) finden Anwendung auf alle Verträge zwischen der LagerLand24 (Vermieter), und Parteien, die eine oder mehrere Xxxxxxxx(xx) xxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxx xxx XxxxxXxxx00 zur Selbsteinlagerung (Self-Storage) anmieten, nachfolgend (Mieter) genannt.
Geltungsbereich und Definition. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Gmünder Mietbox sind anzuwenden auf alle Gmünder Mietbox-Verträge zwischen der Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH, nachfolgend ‚Stadtwerke Gmünd‘ genannt, und Parteien, die Mietboxen nutzen, nachfolgend ‚Mieter‘ genannt. Das Lagergebäude und die Mietboxen werden folgend ‚Mietobjekt‘ genannt. Der Mietvertrag einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird folgend als ‚Mietvertrag‘ bezeichnet. Alle Gegenstände, die im Lagergebäude und den Mietboxen der Stadtwerke Gmünd gelagert oder platziert werden, werden als ‚Waren‘ bezeichnet.
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  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Anwendungsbereich Die Bedingungen der Z 63 bis 67 gelten für Wertpapiere und andere Werte, selbst wenn sie nicht verbrieft sind.

  • Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag. 1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

  • Haftungs- und Einwendungsausschluss 16.1 Ansprüche gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der paydirekt-Zahlung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte paydirekt-Zahlung handelt. Der Lauf der 13-mo- natigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kontoinhaber über die aus der paydirekt-Zahlung resultierende Belastungsbuchung entsprechend den gesetzlichen Regelungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Nr. 15 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhin- dert war. 16.2 Handelt es sich nicht um Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 oder nach den diesen Regelungen entsprechenden gesetzlichen Regelungen, d. h. nicht um Ansprüche wegen einer nicht auto- risierten, nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer paydirekt-Zahlung, haftet die Bank für sich und ihre Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, falls sie oder ihre Erfüllungsgehilfen eine we- sentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Bank oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht ist die Haf- tung zudem der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. 16.3 Der vorstehende Haftungsausschluss in Nr. 16.2 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder etwaig von der Bank abgegebe- ner Garantien.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt