Geltungsbereich und Gültigkeitsdauer Musterklauseln

Geltungsbereich und Gültigkeitsdauer. 2.1 Das Großgruppenangebot berechtigt die Großgruppe zu einer Hin- und Rückfahrt gemäß der gelösten Tarifzonen im Verkehrsverbund Mittelthüringen. Hin- und Rückfahrt können maximal 7 Tage auseinander liegen. Beide Fahrten müssen gemeinsam beantragt werden. Fahrtunterbre- chungen und Rundfahrten sind nicht gestattet. Die Gültigkeitsdauer der Großgruppenkarte richtet sich nach der Preisstufe und ist den VMT-Tarifbestimmungen Ziffer 5.1 zu entnehmen. 2.2 Der Fahrpreis für eine Großgruppe richtet sich nach der Preisstufe, dem Tarif und der Gruppengrö- ße. Die Preisstufe und der Tarif werden nach den Grundsätzen der Fahrpreisermittlung (VMT- Tarifbestimmungen Ziffer 2.1) ermittelt. Der Fahrpreis für eine Person ist der Preistabelle in Ziffer 6 zu entnehmen. Der Preis der Großgruppenkarte ergibt sich aus dem Fahrpreis pro Person und der Anzahl der berechtigten Personen inklusive Betreuer. 2.3 Entgeltfrei befördert werden Kinder bis zur Einschulung (spätestens bis 8 Jahre) sowie Begleitper- sonen von schwerbehinderten Personen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung im Ausweis der schwerbehinderten Person eingetragen ist. 2.4 Die Großgruppenkarte wird nur entwertet ausgegeben mit Angabe des jeweiligen Gültigkeitszeit- raumes.
Geltungsbereich und Gültigkeitsdauer. Dieser Kollektivvertrag regelt das Arbeitsverhältnis zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, sowohl Einzelbetrieben als auch Gesellschaften oder in sonstiger Form zusammengeschlossenen Betrieben, sowie Gartenbaubetrieben, wie vom Art. 1 des Gesamtstaatlichen Kollektivvertrages für landwirtschaftliche Arbeiter und Gartenbauarbeiter vom 6. Juli 2006 vorgesehen, und allen beschäftigten Arbeitern und Arbeiterinnen in der Provinz Bozen. Dieser Kollektivvertrag gilt auch für landwirtschaftliche Betriebe, die Urlaub auf dem Bauernhof betreiben und für Unternehmen, die private und öffentliche Grünflächen pflegen. Der Kollektivvertrag tritt mit 1.01.2008 in Kraft, der ökonomische Teil läuft am 31.12.2009 aus und der normative Teil gilt bis zum 31.12.2011. Für die Provinz Bozen gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Gesamtstaatlichen Kollektivvertrages für landwirtschaftliche Arbeiter und Gartenbauarbeiter vom 6. Juli 2006, in der Folge Gesamtstaatlicher Kollektivvertrag genannt, sofern nicht im Folgenden ergänzende Bestimmungen angeführt sind.
Geltungsbereich und Gültigkeitsdauer. 2.1. Die Bestimmungen dieser QSV gelten für alle bestehenden und zukünftigen Aufträge und Bestellungen von Lieferungen und Leistungen <Bestellungen>, welche PÖTTINGER an den Lieferanten erteilt., Klarstellend festgehalten und vereinbart wird, dass gegenständliche QSV auch für die verbundenen Unternehmen von PÖTTINGER gemäß Anhang 1 und für die verbundenen Unternehmen des Lieferanten gemäß Anhang 2 Anwendung findet. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und sind unter Punkt „Abweichende Vereinbarungen“ dieser QSV zu definieren. 2.2. Diese QSV gilt solange, bis eine von einem der Vertragspartner schriftlich mit Einschreiben erfolgte ordentliche Kündigung wirksam wird. Die ordentliche Kündigung kann zu jedem Monatsletzten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten erfolgen. Sollte zwischen den Vertragspartnern die Einkaufsvereinbarung geschlossen sein oder werden, so geht die darin festgelegte Kündigungsregelung vor. 2.3. Für alle noch nicht gelieferten Bestellungen des Lieferanten findet sie jedenfalls Anwendung.

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  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag. 1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerru- fen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Ver- sicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform auf- gefordert worden ist.