Geltungsdauer. 1Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 3 gelten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021. 2Können die Entgeltkataloge 2022 erst nach dem 1. Januar 2022 angewendet werden, sind nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 2 KHEntgG die Leistun- gen weiterhin nach den Anlagen 1 bis 7 dieser Vereinbarung abzurechnen. 3Solange noch keine neuen Abrechnungsregeln vereinbart oder in Kraft getreten sind, gelten die Abrechnungsbestimmungen nach dieser Vereinbarung weiter.
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Geltungsdauer. 1Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 3 gelten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 20212020. 2Können die Entgeltkataloge 2022 2021 erst nach dem 1. Januar 2022 2021 angewendet werden, sind nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 2 KHEntgG die Leistun- gen weiterhin nach den Anlagen 1 bis 7 dieser Vereinbarung abzurechnen. 3Solange noch keine neuen Abrechnungsregeln vereinbart oder in Kraft getreten sind, gelten die Abrechnungsbestimmungen nach dieser Vereinbarung weiter.
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