Common use of Gemeinsame Regelungen Clause in Contracts

Gemeinsame Regelungen. 57. Journaldienstzulage (1) Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der ArbeitnehmerInnen nach § 69 gebührt für die Leistung von Bereitschaftsdiensten (Journaldiensten) eine Abgeltung, die 1. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 6 und 22 Uhr: 1/240 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54, 2. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 22 und 6 Uhr: 1/180 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54 3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Journaldienststunde: 1/180 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54 und 4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Journaldienststunde: 1/120 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54. beträgt, soweit für diese Zeiten nicht die Abgeltung durch Zeitausgleich vereinbart wird. (2) Die Auszahlung der Journaldienstzulage erfolgt abweichend von § 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf die Journaldienstleistung zweitfolgenden Monats. (1) ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der Arbeitneh- merInnen nach § 70 gebührt für die Leistung von Rufbereitschaften eine Entschädi- gung, die 1. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 6 und 22 Uhr: 0,1 %, 2. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 22 und 6 Uhr: 0,15 %, 3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Rufbereitschaftsstunde: 0,15 %, und 4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Rufbereitschaftsstunde: 0,2 %. des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Grundstufe gemäß § 54 beträgt. (2) Die Auszahlung der Rufbereitschaftsentschädigung erfolgt abweichend von § 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf die Rufbereit- schaft zweitfolgenden Monats. (3) Wird der/ die ArbeitnehmerIn gemäß Abs. 1 während der Rufbereitschaft tat- sächlich zur Arbeitsleistung an die Universität herangezogen, ist diese Arbeitszeit als Mehrleistung/ Überstunde gemäß § 55 abzugelten. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf eine monatliche Infektions-/Strah- lengefährdungszulage (12 x jährlich), soweit und solange er/ sie in einem Bereich verwendet wird, der dauerhaft und wesentlich infektions-/strahlengefährdet ist und in dem die Infektions-/Strahlenbelastung wesentlich über das allgemeine Berufsrisiko der Berufsgruppe unter Zugrundelegung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen hinausgeht. (2) Ist der/ die ArbeitnehmerIn einer Belastung von über vier und bis zu acht Stun- den täglich ausgesetzt, beträgt die Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage 3 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54 (Große Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage). (3) Ist der/ die ArbeitnehmerIn einer Belastung von über zwei und bis zu vier Stun- den täglich ausgesetzt, beträgt die Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage 2 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54 (Kleine Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage). (4) Bei Zusammentreffen von Situationen, in denen eine entsprechende Infektions- und Strahlengefährdung besteht, gebührt dem/ der ArbeitnehmerIn die Zulage nur einmal. (5) Die Zulage ist mit dem monatlichen Entgelt auszuzahlen. Bei Teilzeitbeschäfti- gung gebührt die Zulage aliquot. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf eine monatliche Schmutzzulage (12 x jährlich) in der Höhe von 1,25 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungs- gruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54, soweit und solange er/ sie während der ge- samten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut ist, die zwangsläufig eine er- hebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Bekleidung bewirken. (2) Die Zulage ist mit dem monatlichen Entgelt auszuzahlen. Bei Teilzeitbeschäfti- gung gebührt die Zulage aliquot. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf einen monatlichen Fahrtkostenzu- schuss, wenn die Wegstrecke zwischen dem regelmäßigen Arbeitsort (§ 8 Abs. 3) und der diesem nächstgelegen Wohnung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin mehr als drei Kilometer beträgt und diese Wegstrecke zumindest an drei Arbeitsta- gen pro Woche zurückgelegt werden muss. (2) Der Fahrtkostenzuschuss errechnet sich aus der auf einen vollen Euro-Betrag kaufmännisch zu rundenden Differenz zwischen den für die Wegstrecke nach Abs. 1 anfallenden Kosten für das billigste, dem/ der ArbeitnehmerIn zumutbare öffentliche Verkehrsmittel (ohne Berücksichtigung der Kosten für einen Ermäßigungsausweis) und dem Eigenanteil nach Abs. 3. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfü- gung, sind die Kosten nach den billigsten, für Personenzüge zweiter Klasse in Be- tracht kommenden Fahrtkosten zu ermitteln. Der Fahrtkostenzuschuss beträgt höch- stens Euro 50,--. (3) Der von der/ dem ArbeitnehmerIn zu tragende Eigenanteil beträgt Euro 50,-- monatlich. Durch Betriebsvereinbarung kann der Eigenanteil auch als Prozentsatz des jeweiligen Monatsentgelts festgelegt werden. (4) Sind im Arbeitsvertrag (Dienstzettel) zwei regelmäßige Arbeitsorte festgelegt (§ 8 Abs. 3 und 4) und sind für deren Erreichung unterschiedliche Fahrtausweise notwendig, sind alle Wegstrecken nach Abs. 1 zu berücksichtigen, die vom Arbeit- nehmer/ von der Arbeitnehmerin zumindest an vier Arbeitstagen pro Monat zurück- gelegt werden müssen. In diesem Fall gilt die Obergrenze nach Abs. 2 letzter Satz nicht. (5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem monatlichen Entgelt (§§ 49 Abs. 10, 54 Abs. 2) auszuzahlen und gebührt zwölfmal pro Jahr, frühestens ab dem Monat, der auf den vollständigen Nachweis der den Anspruch begründenden Umstände durch den/ die ArbeitnehmerIn (einschließlich einer Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, aus der sämtliche Wohnsitze ersichtlich sind) folgt. (6) Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, alle Umstände, die für die Änderung oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss von Bedeutung sind, un- verzüglich zu melden. Der Universität bleibt es vorbehalten, diesbezügliche Überprü- fungen vorzunehmen. (7) Fahrtkostenzuschüsse, die aufgrund einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung oder einer Verletzung der Verpflichtungen nach Abs. 6 ausbezahlt wurden, sind rückwirkend neu zu bemessen. Übergenüsse, die sich aus der Neubemessung ergeben, sind jedenfalls rückzuerstatten. (8) In Kalendermonaten, in denen der/ die ArbeitnehmerIn keine Arbeitsleistungen erbringt, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss. Der Fahrtkostenzuschuss ist in Kalen- dermonaten zu aliquotieren, in denen das Arbeitsverhältnis, ein Karenzurlaub oder ein Studien- bzw. Bildungsurlaub beginnt oder endet. (1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich der/ die ArbeitnehmerIn zur Ausführung eines von der Universität erteilten Auftrages eine Wegstrecke von mindestens drei Kilometer von seiner/ ihrer Arbeitsstätte entfernen muss. (2) Dienstreisen beginnen mit dem Verlassen der Arbeitsstätte, wenn sie von dort aus angetreten werden, sonst mit dem reisenotwendigen Verlassen der nächstgele- genen Wohnung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin (§ 61 Abs. 1). Dienstreisen enden mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in diese Wohnung. (3) Die Voraussetzungen und Modalitäten sowie die Höhe der Abgeltungen für Dienstreisen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (4) Durch Betriebsvereinbarung können auch Regelungen über die Gewährung von Zuschüssen zum Besuch von Veranstaltungen, die Zwecken der Lehre, For- schung, Entwicklung und Erschließung der Künste oder der sonstigen Fortbildung dienen und deren Besuch in den Aufgaben des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin begründet ist, getroffen werden. (1) ArbeitnehmerInnen mit einer längeren Betriebszugehörigkeit zur betreffenden Universität haben Anspruch auf einmalige Jubiläumszuwendungen. Voraussetzun- gen und Ausmaß dieses Anspruches können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (2) Durch Betriebsvereinbarung kann auch ein Anspruch des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin auf Gewährung eines Gehaltsvorschusses samt den dafür erforderli- chen Voraussetzungen und Modalitäten vorgesehen werden. (1) Ansprüche gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 müssen innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Ausschluss bei der Universität durch Rechnungslegung geltend gemacht werden. (2) Andere als die in Abs. 1 genannten Ansprüche sind bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit vom/ von der ArbeitnehmerIn bei der Uni- versität schriftlich geltend zu machen. (3) Bei rechtzeitiger Geltendmachung nach Abs. 1 und 2 bleiben die Ansprüche auch über die dort vorgesehenen Fristen hinaus gewahrt, wenn der/ die Arbeitneh- merIn innerhalb von a) drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Mitteilung der Uni- versität, b) sechs Monaten, falls sich die Universität bis dahin nicht schriftlich geäußert hat, Klage beim zuständigen Gericht einbringt. (4) Ansprüche der Universität aus dem Arbeitsverhältnis sind bei sonstigem Aus- schluss innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem sie erhoben wer- den können, gerichtlich geltend zumachen.

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Gemeinsame Regelungen. 57. Journaldienstzulage (1) Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der ArbeitnehmerInnen nach § 69 gebührt für die Leistung von Bereitschaftsdiensten (Journaldiensten) eine Abgeltung, die 1. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 6 und 22 Uhr: 1/240 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54, 2. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 22 und 6 Uhr: 1/180 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54 3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Journaldienststunde: 1/180 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54 und 4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Journaldienststunde: 1/120 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54. beträgt, soweit für diese Zeiten nicht die Abgeltung durch Zeitausgleich vereinbart wird. (2) Die Auszahlung der Journaldienstzulage erfolgt abweichend von § 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf die Journaldienstleistung zweitfolgenden Monats. (1) ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der Arbeitneh- merInnen nach § 70 gebührt für die Leistung von Rufbereitschaften eine Entschädi- gungEntschädigung, die 1. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 6 und 22 Uhr: 0,1 %, 2. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 22 und 6 Uhr: 0,15 %, 3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Rufbereitschaftsstunde: 0,15 %, und 4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Rufbereitschaftsstunde: 0,2 %. des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Grundstufe gemäß § 54 beträgt. (2) Die Auszahlung der Rufbereitschaftsentschädigung erfolgt abweichend von § 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf die Rufbereit- schaft Rufbereitschaft zweitfolgenden Monats. (3) Wird der/ die ArbeitnehmerIn gemäß Abs. 1 während der Rufbereitschaft tat- sächlich tatsächlich zur Arbeitsleistung an die Universität herangezogen, ist diese Arbeitszeit als Mehrleistung/ Überstunde gemäß § 55 abzugelten. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf eine monatliche Infektions-/Strah- lengefährdungszulage (12 x jährlich), soweit und solange er/ sie in einem Bereich verwendet wird, der dauerhaft und wesentlich infektions-/strahlengefährdet ist und in dem die Infektions-/Strahlenbelastung wesentlich über das allgemeine Berufsrisiko der Berufsgruppe unter Zugrundelegung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen hinausgeht. (2) Ist der/ die ArbeitnehmerIn einer Belastung von über vier und bis zu acht Stun- den Stunden täglich ausgesetzt, beträgt die Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage 3 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54 (Große Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage). (3) Ist der/ die ArbeitnehmerIn einer Belastung von über zwei und bis zu vier Stun- den Stunden täglich ausgesetzt, beträgt die Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage 2 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54 (Kleine Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage). (4) Bei Zusammentreffen von Situationen, in denen eine entsprechende Infektions- und Strahlengefährdung besteht, gebührt dem/ der ArbeitnehmerIn die Zulage nur einmal. (5) Die Zulage ist mit dem monatlichen Entgelt auszuzahlen. Bei Teilzeitbeschäfti- gung Teilzeitbeschäftigung gebührt die Zulage aliquot. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf eine monatliche Schmutzzulage (12 x jährlich) in der Höhe von 1,25 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungs- gruppe Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54, soweit und solange er/ sie während der ge- samten gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut ist, die zwangsläufig eine er- hebliche erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Bekleidung bewirken. (2) Die Zulage ist mit dem monatlichen Entgelt auszuzahlen. Bei Teilzeitbeschäfti- gung Teilzeitbeschäftigung gebührt die Zulage aliquot. (1) Der/ Dem/der ArbeitnehmerIn, der/die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf durch Erklärung bei der Universität einen monatlichen Fahrtkostenzu- schuss, wenn die Wegstrecke zwischen dem regelmäßigen Arbeitsort (Pauschbetrag gemäß § 8 16 Abs. 3) und 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der diesem nächstgelegen Wohnung des Arbeitnehmers/ Abgabe dieser Erklärung bei der Arbeitnehmerin mehr als drei Kilometer beträgt und diese Wegstrecke zumindest an drei Arbeitsta- gen pro Woche zurückgelegt werden mussUniversität ein Fahrtkostenzuschuss. (2) Der Fahrtkostenzuschuss errechnet beträgt mit Wirkung ab 1.1.2015 für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des 1. 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 20 km bis 40 km 18,63 Euro, mehr als 40 km bis 60 km 36,84 Euro, mehr als 60 km 55,08 Euro, 2. 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 2 km bis 20 km 10,14 Euro, mehr als 20 km bis 40 km 40,23 Euro, mehr als 40 km bis 60 km 70,02 Euro, mehr als 60 km 100,00 Euro, 3. 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat …………………………………………………….…………………zwei Drittel, mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat ...…………….……………………………………………………..…ein Drittel des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2. Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der auf einen vollen Euro-Betrag kaufmännisch Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu rundenden Differenz zwischen den berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Wegstrecke nach AbsValorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. 1 anfallenden Kosten für das billigste, dem/ Die neuen Beträge gelten ab dem der ArbeitnehmerIn zumutbare öffentliche Verkehrsmittel (ohne Berücksichtigung Verlautbarung der Kosten für einen Ermäßigungsausweis) und dem Eigenanteil nach AbsIndexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. 3. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfü- gung, Maßgebend sind die Kosten nach den billigstendurch Verordnung des Bundeskanzlers kundgemachten durch die Valorisierung geänderten Beträge einschließlich des Zeitpunkts, für Personenzüge zweiter Klasse in Be- tracht kommenden Fahrtkosten zu ermitteln. Der Fahrtkostenzuschuss beträgt höch- stens Euro 50,--dem deren Änderung wirksam wird. (3) Der von der/ dem ArbeitnehmerIn zu tragende Eigenanteil beträgt Euro 50,-- monatlich. Durch Betriebsvereinbarung kann der Eigenanteil auch als Prozentsatz des jeweiligen Monatsentgelts festgelegt werden. (4) Sind im Arbeitsvertrag (Dienstzettel) zwei regelmäßige Arbeitsorte festgelegt (§ 8 Abs. 3 und 4) und sind für deren Erreichung unterschiedliche Fahrtausweise Fahrtstrecken notwendig, sind alle Wegstrecken Fahrtstrecken nach Maßgabe von Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zu berücksichtigen. (4) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die vom Arbeit- nehmer/ von der Arbeitnehmerin zumindest an vier Arbeitstagen pro Monat zurück- gelegt werden müssen. In diesem Fall gilt die Obergrenze nach Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 letzter Satz nicht1 Z. 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen. (5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem monatlichen Entgelt (§§ 49 Abs. 10, 54 Abs. 2) auszuzahlen und gebührt zwölfmal pro Jahr, frühestens ab dem Monat, der auf den vollständigen Nachweis die Abgabe der den Anspruch begründenden Umstände Erklärung gemäß Abs. 1 durch den/ die ArbeitnehmerIn (einschließlich einer Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, aus der sämtliche Wohnsitze ersichtlich sind) folgt. (6) Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, alle Umstände, die für die Änderung oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss von Bedeutung sind, un- verzüglich unverzüglich zu meldenmelden (§ 16 Abs. Der Universität bleibt es vorbehalten, diesbezügliche Überprü- fungen vorzunehmen1 Z 6 EStG). (7) Fahrtkostenzuschüsse, die aufgrund einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung oder einer Verletzung der Verpflichtungen nach Abs. 6 zu Unrecht ausbezahlt wurden, sind rückwirkend neu zu bemessen. Übergenüsse, die sich aus der Neubemessung ergeben, sind jedenfalls rückzuerstattenrückzuerstatten sind. (8) Ist der/ die Arbeitnehmer/in länger als einen Monat an der Leistung seiner/ ihrer Dienste verhindert (§ 16), entfällt ausgenommen bei Urlaub (§ 19) und bei einer Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit jenem Tag, der dem Datum nach dem ersten Tag der Dienstverhinderung im Vormonat entspricht. Der Fahrtkostenzuschuss gebührt wieder ab dem Tag, an dem die Arbeitsleistung erneut aufgenommen wird. Dieser Zeitraum verkürzt sich entsprechend, wenn in die Zeit der Dienstverhinderung (§ 16) Zeiten eines Urlaubs oder einer Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls fallen. (9) In Kalendermonaten, in denen der/ die ArbeitnehmerIn keine Arbeitsleistungen erbringt, gebührt ausgenommen von Abs. 8 kein Fahrtkostenzuschuss. Der Fahrtkostenzuschuss ist in Kalen- dermonaten zu aliquotierenIn Kalendermonaten, in denen das Arbeitsverhältnis, ein Karenzurlaub Karenzurlaub, der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, ein Studien- bzw. Bildungsurlaub oder eine sonstige Freistellung beginnt oder endet, ist der Fahrtkostenzuschuss abgesehen von Abs. 1 zu aliquotieren. (10) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 9 gelten rückwirkend ab 1. 10. 2009. Für Arbeit- nehmerInnen, die bis 31. 10. 2009 einen Antrag auf Fahrtkostenzuschuss samt den erforderlichen Nachweisen gestellt haben, gelten bis 31. 12. 2009 die Vorschriften dieses Kollektivvertrages in seiner Stammfassung, wenn und solange die dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und der Fahrtkostenzuschuss nicht geringer ist als der sich nach Abs. 1 bis 9 ergebende Betrag. (1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich der/ die ArbeitnehmerIn zur Ausführung eines von der Universität erteilten Auftrages eine Wegstrecke von mindestens drei Kilometer von seiner/ ihrer Arbeitsstätte entfernen muss. (2) Dienstreisen beginnen mit dem Verlassen der Arbeitsstätte, wenn sie von dort aus angetreten werden, sonst mit dem reisenotwendigen Verlassen der nächstgele- genen nächstgelegenen Wohnung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin (§ 61 Abs. 1)Arbeitnehmerin. Dienstreisen enden mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in diese Wohnung. (3) Die Voraussetzungen und Modalitäten sowie die Höhe der Abgeltungen für Dienstreisen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (4) Durch Betriebsvereinbarung können auch Regelungen über die Gewährung von Zuschüssen zum Besuch von Veranstaltungen, die Zwecken der Lehre, For- schungForschung, Entwicklung und Erschließung der Künste oder der sonstigen Fortbildung dienen und deren Besuch in den Aufgaben des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin begründet ist, getroffen werden. (1) ArbeitnehmerInnen mit einer längeren Betriebszugehörigkeit zur betreffenden Universität haben Anspruch auf einmalige Jubiläumszuwendungen. Voraussetzun- gen Voraussetzungen und Ausmaß dieses Anspruches können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (2) Durch Betriebsvereinbarung kann auch ein Anspruch des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin auf Gewährung eines Gehaltsvorschusses samt den dafür erforderli- chen erforderlichen Voraussetzungen und Modalitäten vorgesehen werden. (1) Ansprüche gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 müssen innerhalb von vier sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Ausschluss bei der Universität durch Rechnungslegung geltend gemacht werden. (2) Andere als die in Abs. 1 genannten Ansprüche sind bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit vom/ von der ArbeitnehmerIn bei der Uni- versität Universität schriftlich geltend zu machen. (3) Bei rechtzeitiger Geltendmachung nach Abs. 1 und 2 bleiben die Ansprüche auch über die dort vorgesehenen Fristen hinaus gewahrt, wenn der/ die Arbeitneh- merIn ArbeitnehmerIn innerhalb von a) drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Mitteilung der Uni- versitätUniversität, b) sechs Monaten, falls sich die Universität bis dahin nicht schriftlich geäußert hat, Klage beim zuständigen Gericht einbringt. (4) Ansprüche der Universität aus dem Arbeitsverhältnis sind bei sonstigem Aus- schluss Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem sie erhoben wer- den werden können, gerichtlich geltend zumachen.

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag Für Die Arbeitnehmerinnen Der Universitäten, Kollektivvertrag

Gemeinsame Regelungen. 57. Journaldienstzulage (1) Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der ArbeitnehmerInnen nach § 69 gebührt für die Leistung von Bereitschaftsdiensten (Journaldiensten) eine Abgeltung, die 1. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 6 und 22 Uhr: 1/240 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54, 2. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 22 und 6 Uhr: 1/180 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54 3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Journaldienststunde: 1/180 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54 und 4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Journaldienststunde: 1/120 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54. beträgt, soweit für diese Zeiten nicht die Abgeltung durch Zeitausgleich vereinbart wird. (2) Die Auszahlung der Journaldienstzulage erfolgt abweichend von § 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf die Journaldienstleistung zweitfolgenden Monats. (1) ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der Arbeitneh- merInnen nach § 70 gebührt für die Leistung von Rufbereitschaften eine Entschädi- gungEntschädigung, die 1. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 6 und 22 Uhr: 0,1 %, 2. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 22 und 6 Uhr: 0,15 %, 3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Rufbereitschaftsstunde: 0,15 %, und 4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Rufbereitschaftsstunde: 0,2 %. des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Grundstufe gemäß § 54 beträgt. (2) Die Auszahlung der Rufbereitschaftsentschädigung erfolgt abweichend von § 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf die Rufbereit- schaft Rufbereitschaft zweitfolgenden Monats. (3) Wird der/ die ArbeitnehmerIn gemäß Abs. 1 während der Rufbereitschaft tat- sächlich tatsächlich zur Arbeitsleistung an die Universität herangezogen, ist diese Arbeitszeit als Mehrleistung/ Überstunde gemäß § 55 abzugelten. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf eine monatliche Infektions-/Strah- lengefährdungszulage (12 x jährlich), soweit und solange er/ sie in einem Bereich verwendet wird, der dauerhaft und wesentlich infektions-/strahlengefährdet ist und in dem die Infektions-/Strahlenbelastung wesentlich über das allgemeine Berufsrisiko der Berufsgruppe unter Zugrundelegung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen hinausgeht. (2) Ist der/ die ArbeitnehmerIn einer Belastung von über vier und bis zu acht Stun- den Stunden täglich ausgesetzt, beträgt die Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage 3 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54 (Große Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage). (3) Ist der/ die ArbeitnehmerIn einer Belastung von über zwei und bis zu vier Stun- den Stunden täglich ausgesetzt, beträgt die Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage 2 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54 (Kleine Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage). (4) Bei Zusammentreffen von Situationen, in denen eine entsprechende Infektions- und Strahlengefährdung besteht, gebührt dem/ der ArbeitnehmerIn die Zulage nur einmal. (5) Die Zulage ist mit dem monatlichen Entgelt auszuzahlen. Bei Teilzeitbeschäfti- gung Teilzeitbeschäftigung gebührt die Zulage aliquot. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf eine monatliche Schmutzzulage (12 x jährlich) in der Höhe von 1,25 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungs- gruppe Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54, soweit und solange er/ sie während der ge- samten gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut ist, die zwangsläufig eine er- hebliche erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Bekleidung bewirken. (2) Die Zulage ist mit dem monatlichen Entgelt auszuzahlen. Bei Teilzeitbeschäfti- gung Teilzeitbeschäftigung gebührt die Zulage aliquot. (1) Der/ Dem/ der ArbeitnehmerIn, der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf durch Erklärung bei der Universität einen monatlichen Fahrtkostenzu- schuss, wenn die Wegstrecke zwischen dem regelmäßigen Arbeitsort (Pauschbetrag gemäß § 8 16 Abs. 3) und 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der diesem nächstgelegen Wohnung des Arbeitnehmers/ Abgabe dieser Erklärung bei der Arbeitnehmerin mehr Universität ein Fahrtkostenzuschuss. Der Fahrtkostenzuschuss gilt als drei Kilometer beträgt und diese Wegstrecke zumindest an drei Arbeitsta- gen pro Woche zurückgelegt werden mussAufwandsentschädigung. (2) Der Fahrtkostenzuschuss errechnet beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des 1. 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 bei einer einfachen Xxxxxxxxxxxx xxx 00 xx bis 40 km Euro 16,80, 40 km bis 60 km Euro 33,22, über 60 km Euro 49,65 2. 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer einfachen Xxxxxxxxxxxx xxx 0 xx bis 20 km ......................................Euro 9,14, 20 km bis 40 km Euro 36,27, 40 km bis 60 km Euro 63,12, über 60 km Euro 90,16. Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der auf einen vollen Euro-Betrag kaufmännisch Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu rundenden Differenz zwischen den berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Wegstrecke nach AbsValorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. 1 anfallenden Kosten für das billigste, dem/ Die neuen Beträge gelten ab dem der ArbeitnehmerIn zumutbare öffentliche Verkehrsmittel (ohne Berücksichtigung Verlautbarung der Kosten für einen Ermäßigungsausweis) und dem Eigenanteil nach AbsIndexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. 3. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfü- gung, Maßgebend sind die Kosten nach den billigstendurch Verordnung des Bundeskanzlers kundgemachten durch die Valorisierung geänderten Beträge einschließlich des Zeitpunkts, für Personenzüge zweiter Klasse in Be- tracht kommenden Fahrtkosten zu ermitteln. Der Fahrtkostenzuschuss beträgt höch- stens Euro 50,--dem deren Änderung wirksam wird. (3) Der von der/ dem ArbeitnehmerIn zu tragende Eigenanteil beträgt Euro 50,-- monatlich. Durch Betriebsvereinbarung kann der Eigenanteil auch als Prozentsatz des jeweiligen Monatsentgelts festgelegt werden. (4) Sind im Arbeitsvertrag (Dienstzettel) zwei regelmäßige Arbeitsorte festgelegt (§ 8 Abs. 3 und 4) und sind für deren Erreichung unterschiedliche Fahrtausweise Fahrtstrecken notwendig, sind alle Wegstrecken Fahrtstrecken nach Maßgabe von Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zu berücksichtigen. (4) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die vom Arbeit- nehmer/ von der Arbeitnehmerin zumindest an vier Arbeitstagen pro Monat zurück- gelegt werden müssen. In diesem Fall gilt die Obergrenze nach Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 letzter Satz nicht1 Z. 6 lit. b oder c EStG 1988 wegfallen. (5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem monatlichen Entgelt (§§ 49 Abs. 10, 54 Abs. 2) auszuzahlen und gebührt zwölfmal pro Jahr, frühestens ab dem Monat, der auf den vollständigen Nachweis die Abgabe der den Anspruch begründenden Umstände Erklärung gemäß Abs. 1 durch den/ die ArbeitnehmerIn (einschließlich einer Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, aus der sämtliche Wohnsitze ersichtlich sind) folgt. (6) Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, alle Umstände, die für die Änderung oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss von Bedeutung sind, un- verzüglich unverzüglich zu meldenmelden (§ 16 Abs. Der Universität bleibt es vorbehalten, diesbezügliche Überprü- fungen vorzunehmen1 Z 6 EStG). (7) Fahrtkostenzuschüsse, die aufgrund einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung oder einer Verletzung der Verpflichtungen nach Abs. 6 5 zu Unrecht ausbezahlt wurden, sind rückwirkend neu zu bemessen. Übergenüsse, die sich aus der Neubemessung ergeben, sind jedenfalls rückzuerstattenrückzuerstatten sind. (8) Ist der/ die Arbeitnehmer/in länger als einen Monat an der Leistung seiner/ ihrer Dienste verhindert (§ 16), entfällt ausgenommen bei Urlaub (§ 19) und bei einer Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit jenem Tag, der dem Datum nach dem ersten Tag der Dienstverhinderung im Vormonat entspricht. Der Fahrtkostenzuschuss gebührt wieder ab dem Tag, an dem die Arbeitsleistung erneut aufgenommen wird. Dieser Zeitraum verkürzt sich entsprechend, wenn in die Zeit der Dienstverhinderung (§ 16) Zeiten eines Urlaubs oder einer Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls fallen. (9) In Kalendermonaten, in denen der/ die ArbeitnehmerIn keine Arbeitsleistungen erbringt, gebührt ausgenommen von Abs. 8 kein Fahrtkostenzuschuss. Der Fahrtkostenzuschuss ist in Kalen- dermonaten zu aliquotierenIn Kalendermonaten, in denen das Arbeitsverhältnis, ein Karenzurlaub Karenzurlaub, der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, ein Studien- bzw. Bildungsurlaub oder eine sonstige Freistellung beginnt oder endet, ist der Fahrtkostenzuschuss abgesehen von Abs. 1 zu aliquotieren. (10) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 9 gelten rückwirkend ab 1. 10. 2009. Für Arbeit- nehmerInnen, die bis 31. 10. 2009 einen Antrag auf Fahrtkostenzuschuss samt den erforderlichen Nachweisen gestellt haben, gelten bis 31. 12. 2009 die Vorschriften dieses Kollektivvertrages in seiner Stammfassung, wenn und solange die dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und der Fahrtkostenzuschuss nicht geringer ist als der sich nach Abs. 1 bis 9 ergebende Betrag. (1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich der/ die ArbeitnehmerIn zur Ausführung eines von der Universität erteilten Auftrages eine Wegstrecke von mindestens drei Kilometer von seiner/ ihrer Arbeitsstätte entfernen muss. (2) Dienstreisen beginnen mit dem Verlassen der Arbeitsstätte, wenn sie von dort aus angetreten werden, sonst mit dem reisenotwendigen Verlassen der nächstgele- genen nächstgelegenen Wohnung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin (§ 61 Abs. 1). Dienstreisen enden mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in diese Wohnung. (3) Die Voraussetzungen und Modalitäten sowie die Höhe der Abgeltungen für Dienstreisen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (4) Durch Betriebsvereinbarung können auch Regelungen über die Gewährung von Zuschüssen zum Besuch von Veranstaltungen, die Zwecken der Lehre, For- schungForschung, Entwicklung und Erschließung der Künste oder der sonstigen Fortbildung dienen und deren Besuch in den Aufgaben des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin begründet ist, getroffen werden. (1) ArbeitnehmerInnen mit einer längeren Betriebszugehörigkeit zur betreffenden Universität haben Anspruch auf einmalige Jubiläumszuwendungen. Voraussetzun- gen Voraussetzungen und Ausmaß dieses Anspruches können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (2) Durch Betriebsvereinbarung kann auch ein Anspruch des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin auf Gewährung eines Gehaltsvorschusses samt den dafür erforderli- chen erforderlichen Voraussetzungen und Modalitäten vorgesehen werden. (1) Ansprüche gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 müssen innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Ausschluss bei der Universität durch Rechnungslegung geltend gemacht werden. (2) Andere als die in Abs. 1 genannten Ansprüche sind bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit vom/ von der ArbeitnehmerIn bei der Uni- versität Universität schriftlich geltend zu machen. (3) Bei rechtzeitiger Geltendmachung nach Abs. 1 und 2 bleiben die Ansprüche auch über die dort vorgesehenen Fristen hinaus gewahrt, wenn der/ die Arbeitneh- merIn ArbeitnehmerIn innerhalb von a) drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Mitteilung der Uni- versitätUniversität, b) sechs Monaten, falls sich die Universität bis dahin nicht schriftlich geäußert hat, Klage beim zuständigen Gericht einbringt. (4) Ansprüche der Universität aus dem Arbeitsverhältnis sind bei sonstigem Aus- schluss Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem sie erhoben wer- den werden können, gerichtlich geltend zumachen.

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Gemeinsame Regelungen. 57. Journaldienstzulage (1) Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der ArbeitnehmerInnen nach § 69 gebührt für die Leistung von Bereitschaftsdiensten (Journaldiensten) eine Abgeltung, die 1. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 6 und 22 Uhr: 1/240 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54, 2. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 22 und 6 Uhr: 1/180 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54 3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Journaldienststunde: 1/180 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54 und 4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Journaldienststunde: 1/120 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54. beträgt, soweit für diese Zeiten nicht die Abgeltung durch Zeitausgleich vereinbart wird. (2) Die Auszahlung der Journaldienstzulage erfolgt abweichend von § 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf die Journaldienstleistung zweitfolgenden Monats. (1) ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der Arbeitneh- merInnen nach § 70 gebührt für die Leistung von Rufbereitschaften eine Entschädi- gung, die 1. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 6 und 22 Uhr: 0,1 %, 2. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 22 und 6 Uhr: 0,15 %, 3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Rufbereitschaftsstunde: 0,15 %, und 4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Rufbereitschaftsstunde: 0,2 %. des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Grundstufe gemäß § 54 beträgt. (2) Die Auszahlung der Rufbereitschaftsentschädigung erfolgt abweichend von § 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf die Rufbereit- schaft zweitfolgenden Monats. (3) Wird der/ die ArbeitnehmerIn gemäß Abs. 1 während der Rufbereitschaft tat- sächlich zur Arbeitsleistung an die Universität herangezogen, ist diese Arbeitszeit als Mehrleistung/ Überstunde gemäß § 55 abzugelten. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf eine monatliche Infektions-/Strah- lengefährdungszulage (12 x jährlich), soweit und solange er/ sie in einem Bereich verwendet wird, der dauerhaft und wesentlich infektions-/strahlengefährdet ist und in dem die Infektions-/Strahlenbelastung wesentlich über das allgemeine Berufsrisiko der Berufsgruppe unter Zugrundelegung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen hinausgeht. (2) Ist der/ die ArbeitnehmerIn einer Belastung von über vier und bis zu acht Stun- den täglich ausgesetzt, beträgt die Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage 3 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54 (Große Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage). (3) Ist der/ die ArbeitnehmerIn einer Belastung von über zwei und bis zu vier Stun- den täglich ausgesetzt, beträgt die Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage 2 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54 (Kleine Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage). (4) Bei Zusammentreffen von Situationen, in denen eine entsprechende Infektions- und Strahlengefährdung besteht, gebührt dem/ der ArbeitnehmerIn die Zulage nur einmal. (5) Die Zulage ist mit dem monatlichen Entgelt auszuzahlen. Bei Teilzeitbeschäfti- gung gebührt die Zulage aliquot. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf eine monatliche Schmutzzulage (12 x jährlich) in der Höhe von 1,25 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungs- gruppe Verwen- dungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54, soweit und solange er/ sie während der ge- samten gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut ist, die zwangsläufig eine er- hebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Bekleidung bewirken. (2) Die Zulage ist mit dem monatlichen Entgelt auszuzahlen. Bei Teilzeitbeschäfti- gung gebührt die Zulage aliquot. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf einen monatlichen Fahrtkostenzu- schuss, wenn die Wegstrecke zwischen dem regelmäßigen Arbeitsort (§ 8 Abs. 3) und der diesem nächstgelegen Wohnung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin mehr als drei Kilometer beträgt und diese Wegstrecke zumindest an drei Arbeitsta- gen pro Woche zurückgelegt werden muss. (2) Der Fahrtkostenzuschuss errechnet sich aus der auf einen vollen Euro-Betrag kaufmännisch zu rundenden Differenz zwischen den für die Wegstrecke nach Abs. 1 anfallenden Kosten für das billigste, dem/ der ArbeitnehmerIn zumutbare öffentliche Verkehrsmittel (ohne Berücksichtigung der Kosten für einen Ermäßigungsausweis) und dem Eigenanteil nach Abs. 3. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfü- gung, sind die Kosten nach den billigsten, für Personenzüge zweiter Klasse in Be- tracht kommenden Fahrtkosten zu ermitteln. Der Fahrtkostenzuschuss beträgt höch- stens Euro 50,--. (3) Der von der/ dem ArbeitnehmerIn zu tragende Eigenanteil beträgt Euro 50,-- monatlich. Durch Betriebsvereinbarung kann der Eigenanteil auch als Prozentsatz des jeweiligen Monatsentgelts festgelegt werden. (4) Sind im Arbeitsvertrag (Dienstzettel) zwei regelmäßige Arbeitsorte festgelegt (§ 8 Abs. 3 und 4) und sind für deren Erreichung unterschiedliche Fahrtausweise notwendig, sind alle Wegstrecken nach Abs. 1 zu berücksichtigen, die vom Arbeit- nehmer/ von der Arbeitnehmerin zumindest an vier Arbeitstagen pro Monat zurück- gelegt werden müssen. In diesem Fall gilt die Obergrenze nach Abs. 2 letzter Satz nicht. (5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem monatlichen Entgelt (§§ 49 Abs. 10, 54 Abs. 2) auszuzahlen und gebührt zwölfmal pro Jahr, frühestens ab dem Monat, der auf den vollständigen Nachweis der den Anspruch begründenden Umstände durch den/ die ArbeitnehmerIn (einschließlich einer Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, aus der sämtliche Wohnsitze ersichtlich sind) folgt. (6) Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, alle Umstände, die für die Änderung oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss von Bedeutung sind, un- verzüglich zu melden. Der Universität bleibt es vorbehalten, diesbezügliche Überprü- fungen vorzunehmen. (7) Fahrtkostenzuschüsse, die aufgrund einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung oder einer Verletzung der Verpflichtungen nach Abs. 6 ausbezahlt wurden, sind rückwirkend neu zu bemessen. Übergenüsse, die sich aus der Neubemessung ergeben, sind jedenfalls rückzuerstatten. (8) In Kalendermonaten, in denen der/ die ArbeitnehmerIn keine Arbeitsleistungen erbringt, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss. Der Fahrtkostenzuschuss ist in Kalen- dermonaten zu aliquotieren, in denen das Arbeitsverhältnis, ein Karenzurlaub oder ein Studien- bzw. Bildungsurlaub beginnt oder endet. (1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich der/ die ArbeitnehmerIn zur Ausführung eines von der Universität erteilten Auftrages eine Wegstrecke von mindestens drei Kilometer von seiner/ ihrer Arbeitsstätte entfernen muss. (2) Dienstreisen beginnen mit dem Verlassen der Arbeitsstätte, wenn sie von dort aus angetreten werden, sonst mit dem reisenotwendigen Verlassen der nächstgele- genen Wohnung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin (§ 61 Abs. 1). Dienstreisen enden mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in diese Wohnung. (3) Die Voraussetzungen und Modalitäten sowie die Höhe der Abgeltungen für Dienstreisen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (4) Durch Betriebsvereinbarung können auch Regelungen über die Gewährung von Zuschüssen zum Besuch von Veranstaltungen, die Zwecken der Lehre, For- schung, Entwicklung und Erschließung der Künste oder der sonstigen Fortbildung dienen und deren Besuch in den Aufgaben des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin begründet ist, getroffen werden. (1) ArbeitnehmerInnen mit einer längeren Betriebszugehörigkeit zur betreffenden Universität haben Anspruch auf einmalige Jubiläumszuwendungen. Voraussetzun- gen und Ausmaß dieses Anspruches können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (2) Durch Betriebsvereinbarung kann auch ein Anspruch des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin auf Gewährung eines Gehaltsvorschusses samt den dafür erforderli- chen Voraussetzungen und Modalitäten vorgesehen werden. (1) Ansprüche gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 müssen innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Ausschluss bei der Universität durch Rechnungslegung geltend gemacht werden. (2) Andere als die in Abs. 1 genannten Ansprüche sind bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit vom/ von der ArbeitnehmerIn bei der Uni- versität schriftlich geltend zu machen. (3) Bei rechtzeitiger Geltendmachung nach Abs. 1 und 2 bleiben die Ansprüche auch über die dort vorgesehenen Fristen hinaus gewahrt, wenn der/ die Arbeitneh- merIn innerhalb von a) drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Mitteilung der Uni- versität, b) sechs Monaten, falls sich die Universität bis dahin nicht schriftlich geäußert hat, Klage beim zuständigen Gericht einbringt. (4) Ansprüche der Universität aus dem Arbeitsverhältnis sind bei sonstigem Aus- schluss innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem sie erhoben wer- den können, gerichtlich geltend zumachen.

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Samples: Kollektivvertrag Für Die Arbeitnehmerinnen Der Universitäten, Kollektivvertrag

Gemeinsame Regelungen. 57. Journaldienstzulage (1) Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der ArbeitnehmerInnen nach § 69 gebührt für die Leistung von Bereitschaftsdiensten (Journaldiensten) eine Abgeltung, die 1. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 6 und 22 Uhr: 1/240 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54, 2. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 22 und 6 Uhr: 1/180 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54 3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Journaldienststunde: 1/180 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54 und 4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Journaldienststunde: 1/120 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54. beträgt, soweit für diese Zeiten nicht die Abgeltung durch Zeitausgleich vereinbart wird. (2) Die Auszahlung der Journaldienstzulage erfolgt abweichend von § 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf die Journaldienstleistung zweitfolgenden Monats. (1) ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der Arbeitneh- merInnen nach § 70 gebührt für die Leistung von Rufbereitschaften eine Entschädi- gungEntschädigung, die 1. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 6 und 22 Uhr: 0,1 %, 2. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 22 und 6 Uhr: 0,15 %, 3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Rufbereitschaftsstunde: 0,15 %, und 4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Rufbereitschaftsstunde: 0,2 %. des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Grundstufe gemäß § 54 beträgt. (2) Die Auszahlung der Rufbereitschaftsentschädigung erfolgt abweichend von § 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf die Rufbereit- schaft Rufbereitschaft zweitfolgenden Monats. (3) Wird der/ die ArbeitnehmerIn gemäß Abs. 1 während der Rufbereitschaft tat- sächlich tatsächlich zur Arbeitsleistung an die Universität herangezogen, ist diese Arbeitszeit als Mehrleistung/ Überstunde gemäß § 55 abzugelten. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf eine monatliche Infektions-/Strah- lengefährdungszulage (12 x jährlich), soweit und solange er/ sie in einem Bereich verwendet wird, der dauerhaft und wesentlich infektions-/strahlengefährdet ist und in dem die Infektions-/Strahlenbelastung wesentlich über das allgemeine Berufsrisiko der Berufsgruppe unter Zugrundelegung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen hinausgeht. (2) Ist der/ die ArbeitnehmerIn einer Belastung von über vier und bis zu acht Stun- den Stunden täglich ausgesetzt, beträgt die Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage 3 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54 (Große Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage). (3) Ist der/ die ArbeitnehmerIn einer Belastung von über zwei und bis zu vier Stun- den Stunden täglich ausgesetzt, beträgt die Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage 2 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54 (Kleine Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage). (4) Bei Zusammentreffen von Situationen, in denen eine entsprechende Infektions- und Strahlengefährdung besteht, gebührt dem/ der ArbeitnehmerIn die Zulage nur einmal. (5) Die Zulage ist mit dem monatlichen Entgelt auszuzahlen. Bei Teilzeitbeschäfti- gung Teilzeitbeschäftigung gebührt die Zulage aliquot. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf eine monatliche Schmutzzulage (12 x jährlich) in der Höhe von 1,25 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungs- gruppe Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54, soweit und solange er/ sie während der ge- samten gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut ist, die zwangsläufig eine er- hebliche erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Bekleidung bewirken. (2) Die Zulage ist mit dem monatlichen Entgelt auszuzahlen. Bei Teilzeitbeschäfti- gung Teilzeitbeschäftigung gebührt die Zulage aliquot. (1) Der/ Dem/der ArbeitnehmerIn, der/die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf durch Erklärung bei der Universität einen monatlichen Fahrtkostenzu- schuss, wenn die Wegstrecke zwischen dem regelmäßigen Arbeitsort (Pauschbetrag gemäß § 8 16 Abs. 3) und 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der diesem nächstgelegen Wohnung des Arbeitnehmers/ Abgabe dieser Erklärung bei der Arbeitnehmerin mehr als drei Kilometer beträgt und diese Wegstrecke zumindest an drei Arbeitsta- gen pro Woche zurückgelegt werden mussUniversität ein Fahrtkostenzuschuss. (2) Der Fahrtkostenzuschuss errechnet beträgt mit Wirkung ab 1.9.2019 für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des 1. 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und 20 km bis 40 km ........................................ 20,64 Euro mehr als 40 km bis 60 km ........................................ 40,80 Euro mehr als 60 km ........................................ 60,99 Euro 2. 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und mindestens 2 km bis 20 km ........................................ 11,23 Euro mehr als 20 km bis 40 km ........................................ 44,55 Euro mehr als 40 km bis 60 km ........................................ 77,54 Euro mehr als 60 km ........................................ 110,74 Euro 3. 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zwei Drittel, mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat ein Drittel des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1. oder 2. Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der auf einen vollen Euro-Betrag kaufmännisch Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Mai 2019 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu rundenden Differenz zwischen den berücksichtigen sind, als sie 5 % dieser Indexzahl und in der Folge 5 % der zuletzt für die Wegstrecke nach Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Maßgebend sind die durch Verordnung des Bundeskanzlers gemäß § 20b Abs. 1 anfallenden Kosten für das billigste2 des Gehaltsgesetzes 1956 kundgemachten durch die Valorisierung geänderten Beträge einschließlich des Zeitpunkts, dem/ der ArbeitnehmerIn zumutbare öffentliche Verkehrsmittel (ohne Berücksichtigung der Kosten für einen Ermäßigungsausweis) und in dem Eigenanteil nach Abs. 3. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfü- gung, sind die Kosten nach den billigsten, für Personenzüge zweiter Klasse in Be- tracht kommenden Fahrtkosten zu ermitteln. Der Fahrtkostenzuschuss beträgt höch- stens Euro 50,--deren Änderung wirksam wird. (3) Der von der/ dem ArbeitnehmerIn zu tragende Eigenanteil beträgt Euro 50,-- monatlich. Durch Betriebsvereinbarung kann der Eigenanteil auch als Prozentsatz des jeweiligen Monatsentgelts festgelegt werden. (4) Sind im Arbeitsvertrag (Dienstzettel) zwei regelmäßige Arbeitsorte festgelegt (§ 8 Abs. 3 und 4) und sind für deren Erreichung unterschiedliche Fahrtausweise Fahrtstrecken notwendig, sind alle Wegstrecken Fahrtstrecken nach Maßgabe von Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zu berücksichtigen. (4) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die vom Arbeit- nehmer/ von der Arbeitnehmerin zumindest an vier Arbeitstagen pro Monat zurück- gelegt werden müssen. In diesem Fall gilt die Obergrenze nach Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 letzter Satz nicht1 Z. 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen. (5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem monatlichen Entgelt (§§ 49 Abs. 10, 54 Abs. 2) auszuzahlen und gebührt zwölfmal pro Jahr, frühestens ab dem Monat, der auf den vollständigen Nachweis die Abgabe der den Anspruch begründenden Umstände Erklärung gemäß Abs. 1 durch den/ die ArbeitnehmerIn (einschließlich einer Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, aus der sämtliche Wohnsitze ersichtlich sind) folgt. (6) Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, alle Umstände, die für die Änderung oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss von Bedeutung sind, un- verzüglich unverzüglich zu meldenmelden (§ 16 Abs. Der Universität bleibt es vorbehalten, diesbezügliche Überprü- fungen vorzunehmen1 Z 6 EStG). (7) Fahrtkostenzuschüsse, die aufgrund einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung oder einer Verletzung der Verpflichtungen nach Abs. 6 zu Unrecht ausbezahlt wurden, sind rückwirkend neu zu bemessen. Übergenüsse, die sich aus der Neubemessung ergeben, sind jedenfalls rückzuerstattenrückzuerstatten sind. (8) Ist der/ die Arbeitnehmer/in länger als einen Monat an der Leistung seiner/ ihrer Dienste verhindert (§ 16), entfällt ausgenommen bei Urlaub (§ 19) und bei einer Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit jenem Tag, der dem Datum nach dem ersten Tag der Dienstverhinderung im Vormonat entspricht. Der Fahrtkostenzuschuss gebührt wieder ab dem Tag, an dem die Arbeitsleistung erneut aufgenommen wird. Dieser Zeitraum verkürzt sich entsprechend, wenn in die Zeit der Dienstverhinderung (§ 16) Zeiten eines Urlaubs oder einer Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls fallen. (9) In Kalendermonaten, in denen der/ die ArbeitnehmerIn keine Arbeitsleistungen erbringt, gebührt ausgenommen von Abs. 8 kein Fahrtkostenzuschuss. Der Fahrtkostenzuschuss ist in Kalen- dermonaten zu aliquotierenIn Kalendermonaten, in denen das Arbeitsverhältnis, ein Karenzurlaub Karenzurlaub, der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, ein Studien- bzw. Bildungsurlaub oder eine sonstige Freistellung beginnt oder endet, ist der Fahrtkostenzuschuss abgesehen von Abs. 1 zu aliquotieren. (10) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 9 gelten rückwirkend ab 1. 10. 2009. Für Arbeit- nehmerInnen, die bis 31. 10. 2009 einen Antrag auf Fahrtkostenzuschuss samt den erforderlichen Nachweisen gestellt haben, gelten bis 31. 12. 2009 die Vorschriften dieses Kollektivvertrages in seiner Stammfassung, wenn und solange die dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und der Fahrtkostenzuschuss nicht geringer ist als der sich nach Abs. 1 bis 9 ergebende Betrag. (1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich der/ die ArbeitnehmerIn zur Ausführung eines von der Universität erteilten Auftrages eine Wegstrecke von mindestens drei Kilometer von seiner/ ihrer Arbeitsstätte entfernen muss. (2) Dienstreisen beginnen mit dem Verlassen der Arbeitsstätte, wenn sie von dort aus angetreten werden, sonst mit dem reisenotwendigen Verlassen der nächstgele- genen nächstgelegenen Wohnung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin (§ 61 Abs. 1)Arbeitnehmerin. Dienstreisen enden mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in diese Wohnung. (3) Die Voraussetzungen und Modalitäten sowie die Höhe der Abgeltungen für Dienstreisen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (4) Durch Betriebsvereinbarung können auch Regelungen über die Gewährung von Zuschüssen zum Besuch von Veranstaltungen, die Zwecken der Lehre, For- schungForschung, Entwicklung und Erschließung der Künste oder der sonstigen Fortbildung dienen und deren Besuch in den Aufgaben des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin begründet ist, getroffen werden. (1) ArbeitnehmerInnen mit einer längeren Betriebszugehörigkeit zur betreffenden Universität haben Anspruch auf einmalige Jubiläumszuwendungen. Voraussetzun- gen Voraussetzungen und Ausmaß dieses Anspruches können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (2) Durch Betriebsvereinbarung kann auch ein Anspruch des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin auf Gewährung eines Gehaltsvorschusses samt den dafür erforderli- chen erforderlichen Voraussetzungen und Modalitäten vorgesehen werden. (1) Ansprüche gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 müssen innerhalb von vier sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Ausschluss bei der Universität durch Rechnungslegung geltend gemacht werden. (2) Andere als die in Abs. 1 genannten Ansprüche sind bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit vom/ von der ArbeitnehmerIn bei der Uni- versität Universität schriftlich geltend zu machen. (3) Bei rechtzeitiger Geltendmachung nach Abs. 1 und 2 bleiben die Ansprüche auch über die dort vorgesehenen Fristen hinaus gewahrt, wenn der/ die Arbeitneh- merIn ArbeitnehmerIn innerhalb von a) drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Mitteilung der Uni- versitätUniversität, b) sechs Monaten, falls sich die Universität bis dahin nicht schriftlich geäußert hat, Klage beim zuständigen Gericht einbringt. (4) Ansprüche der Universität aus dem Arbeitsverhältnis sind bei sonstigem Aus- schluss Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem sie erhoben wer- den werden können, gerichtlich geltend zumachen.

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Gemeinsame Regelungen. 57. Journaldienstzulage (1) Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der ArbeitnehmerInnen nach § 69 gebührt für die Leistung von Bereitschaftsdiensten (Journaldiensten) eine Abgeltung, die 1. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 6 und 22 Uhr: 1/240 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54, 2. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 22 und 6 Uhr: 1/180 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54 3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Journaldienststunde: 1/180 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54 und 4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Journaldienststunde: 1/120 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54. beträgt, soweit für diese Zeiten nicht die Abgeltung durch Zeitausgleich vereinbart wird. (2) Die Auszahlung der Journaldienstzulage erfolgt abweichend von § 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf die Journaldienstleistung zweitfolgenden Monats. (1) ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der Arbeitneh- merInnen nach § 70 gebührt für die Leistung von Rufbereitschaften eine Entschädi- gungEntschädigung, die 1. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 6 und 22 Uhr: 0,1 %, 2. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 22 und 6 Uhr: 0,15 %, 3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Rufbereitschaftsstunde: 0,15 %, und 4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Rufbereitschaftsstunde: 0,2 %. des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Grundstufe gemäß § 54 beträgt. (2) Die Auszahlung der Rufbereitschaftsentschädigung erfolgt abweichend von § 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf die Rufbereit- schaft Rufbereitschaft zweitfolgenden Monats. (3) Wird der/ die ArbeitnehmerIn gemäß Abs. 1 während der Rufbereitschaft tat- sächlich tatsächlich zur Arbeitsleistung an die Universität herangezogen, ist diese Arbeitszeit als Mehrleistung/ Überstunde gemäß § 55 abzugelten. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf eine monatliche Infektions-/Strah- lengefährdungszulage (12 x jährlich), soweit und solange er/ sie in einem Bereich verwendet wird, der dauerhaft und wesentlich infektions-/strahlengefährdet ist und in dem die Infektions-/Strahlenbelastung wesentlich über das allgemeine Berufsrisiko der Berufsgruppe unter Zugrundelegung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen hinausgeht. (2) Ist der/ die ArbeitnehmerIn einer Belastung von über vier und bis zu acht Stun- den Stunden täglich ausgesetzt, beträgt die Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage 3 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54 (Große Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage). (3) Ist der/ die ArbeitnehmerIn einer Belastung von über zwei und bis zu vier Stun- den Stunden täglich ausgesetzt, beträgt die Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage 2 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54 (Kleine Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage). (4) Bei Zusammentreffen von Situationen, in denen eine entsprechende Infektions- und Strahlengefährdung besteht, gebührt dem/ der ArbeitnehmerIn die Zulage nur einmal. (5) Die Zulage ist mit dem monatlichen Entgelt auszuzahlen. Bei Teilzeitbeschäfti- gung Teilzeitbeschäftigung gebührt die Zulage aliquot. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf eine monatliche Schmutzzulage (12 x jährlich) in der Höhe von 1,25 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungs- gruppe Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54, soweit und solange er/ sie während der ge- samten gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut ist, die zwangsläufig eine er- hebliche erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Bekleidung bewirken. (2) Die Zulage ist mit dem monatlichen Entgelt auszuzahlen. Bei Teilzeitbeschäfti- gung Teilzeitbeschäftigung gebührt die Zulage aliquot. (1) Der/ Dem/der ArbeitnehmerIn, der/die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf durch Erklärung bei der Universität einen monatlichen Fahrtkostenzu- schuss, wenn die Wegstrecke zwischen dem regelmäßigen Arbeitsort (Pauschbetrag gemäß § 8 16 Abs. 3) und 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der diesem nächstgelegen Wohnung des Arbeitnehmers/ Abgabe dieser Erklärung bei der Arbeitnehmerin mehr als drei Kilometer beträgt und diese Wegstrecke zumindest an drei Arbeitsta- gen pro Woche zurückgelegt werden mussUniversität ein Fahrtkostenzuschuss. (2) Der Fahrtkostenzuschuss errechnet beträgt mit Wirkung ab 1.1.2015 für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des 1. 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 20 km bis 40 km 18,63 Euro, mehr als 40 km bis 60 km 36,84 Euro, mehr als 60 km 55,08 Euro, 2. 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 2 km bis 20 km 10,14 Euro, mehr als 20 km bis 40 km 40,23 Euro, mehr als 40 km bis 60 km 70,02 Euro, mehr als 60 km 100,00 Euro, 3. 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat …………………………………………………….…………………zwei Drittel, mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat ...…………….……………………………………………………..…ein Drittel des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2. Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der auf einen vollen Euro-Betrag kaufmännisch Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu rundenden Differenz zwischen den berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Wegstrecke nach AbsValorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. 1 anfallenden Kosten für das billigste, dem/ Die neuen Beträge gelten ab dem der ArbeitnehmerIn zumutbare öffentliche Verkehrsmittel (ohne Berücksichtigung Verlautbarung der Kosten für einen Ermäßigungsausweis) und dem Eigenanteil nach AbsIndexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. 3. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfü- gung, Maßgebend sind die Kosten nach den billigstendurch Verordnung des Bundeskanzlers kundgemachten durch die Valorisierung geänderten Beträge einschließlich des Zeitpunkts, für Personenzüge zweiter Klasse in Be- tracht kommenden Fahrtkosten zu ermitteln. Der Fahrtkostenzuschuss beträgt höch- stens Euro 50,--dem deren Änderung wirksam wird. (3) Der von der/ dem ArbeitnehmerIn zu tragende Eigenanteil beträgt Euro 50,-- monatlich. Durch Betriebsvereinbarung kann der Eigenanteil auch als Prozentsatz des jeweiligen Monatsentgelts festgelegt werden. (4) Sind im Arbeitsvertrag (Dienstzettel) zwei regelmäßige Arbeitsorte festgelegt (§ 8 Abs. 3 und 4) und sind für deren Erreichung unterschiedliche Fahrtausweise Fahrtstrecken notwendig, sind alle Wegstrecken Fahrtstrecken nach Maßgabe von Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zu berücksichtigen. (4) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die vom Arbeit- nehmer/ von der Arbeitnehmerin zumindest an vier Arbeitstagen pro Monat zurück- gelegt werden müssen. In diesem Fall gilt die Obergrenze nach Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 letzter Satz nicht1 Z. 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen. (5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem monatlichen Entgelt (§§ 49 Abs. 10, 54 Abs. 2) auszuzahlen und gebührt zwölfmal pro Jahr, frühestens ab dem Monat, der auf den vollständigen Nachweis die Abgabe der den Anspruch begründenden Umstände Erklärung gemäß Abs. 1 durch den/ die ArbeitnehmerIn (einschließlich einer Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, aus der sämtliche Wohnsitze ersichtlich sind) folgt. (6) Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, alle Umstände, die für die Änderung oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss von Bedeutung sind, un- verzüglich unverzüglich zu meldenmelden (§ 16 Abs. Der Universität bleibt es vorbehalten, diesbezügliche Überprü- fungen vorzunehmen1 Z 6 EStG). (7) Fahrtkostenzuschüsse, die aufgrund einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung oder einer Verletzung der Verpflichtungen nach Abs. 6 zu Unrecht ausbezahlt wurden, sind rückwirkend neu zu bemessen. Übergenüsse, die sich aus der Neubemessung ergeben, sind jedenfalls rückzuerstattenrückzuerstatten sind. (8) Ist der/ die Arbeitnehmer/in länger als einen Monat an der Leistung seiner/ ihrer Dienste verhindert (§ 16), entfällt ausgenommen bei Urlaub (§ 19) und bei einer Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit jenem Tag, der dem Datum nach dem ersten Tag der Dienstverhinderung im Vormonat entspricht. Der Fahrtkostenzuschuss gebührt wieder ab dem Tag, an dem die Arbeitsleistung erneut aufgenommen wird. Dieser Zeitraum verkürzt sich entsprechend, wenn in die Zeit der Dienstverhinderung (§ 16) Zeiten eines Urlaubs oder einer Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls fallen. (9) In Kalendermonaten, in denen der/ die ArbeitnehmerIn keine Arbeitsleistungen erbringt, gebührt ausgenommen von Abs. 8 kein Fahrtkostenzuschuss. Der Fahrtkostenzuschuss ist in Kalen- dermonaten zu aliquotierenIn Kalendermonaten, in denen das Arbeitsverhältnis, ein Karenzurlaub Karenzurlaub, der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, ein Studien- bzw. Bildungsurlaub oder eine sonstige Freistellung beginnt oder endet, ist der Fahrtkostenzuschuss abgesehen von Abs. 1 zu aliquotieren. (10) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 9 gelten rückwirkend ab 1. 10. 2009. Für Arbeit- nehmerInnen, die bis 31. 10. 2009 einen Antrag auf Fahrtkostenzuschuss samt den erforderlichen Nachweisen gestellt haben, gelten bis 31. 12. 2009 die Vorschriften dieses Kollektivvertrages in seiner Stammfassung, wenn und solange die dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und der Fahrtkostenzuschuss nicht geringer ist als der sich nach Abs. 1 bis 9 ergebende Betrag. (1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich der/ die ArbeitnehmerIn zur Ausführung eines von der Universität erteilten Auftrages eine Wegstrecke von mindestens drei Kilometer von seiner/ ihrer Arbeitsstätte entfernen muss. (2) Dienstreisen beginnen mit dem Verlassen der Arbeitsstätte, wenn sie von dort aus angetreten werden, sonst mit dem reisenotwendigen Verlassen der nächstgele- genen nächstgelegenen Wohnung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin (§ 61 Abs. 1)Arbeitnehmerin. Dienstreisen enden mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in diese Wohnung. (3) Die Voraussetzungen und Modalitäten sowie die Höhe der Abgeltungen für Dienstreisen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (4) Durch Betriebsvereinbarung können auch Regelungen über die Gewährung von Zuschüssen zum Besuch von Veranstaltungen, die Zwecken der Lehre, For- schungForschung, Entwicklung und Erschließung der Künste oder der sonstigen Fortbildung dienen und deren Besuch in den Aufgaben des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin begründet ist, getroffen werden. (1) ArbeitnehmerInnen mit einer längeren Betriebszugehörigkeit zur betreffenden Universität haben Anspruch auf einmalige Jubiläumszuwendungen. Voraussetzun- gen Voraussetzungen und Ausmaß dieses Anspruches können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (2) Durch Betriebsvereinbarung kann auch ein Anspruch des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin auf Gewährung eines Gehaltsvorschusses samt den dafür erforderli- chen erforderlichen Voraussetzungen und Modalitäten vorgesehen werden. (1) Ansprüche gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 müssen innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Ausschluss bei der Universität durch Rechnungslegung geltend gemacht werden. (2) Andere als die in Abs. 1 genannten Ansprüche sind bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit vom/ von der ArbeitnehmerIn bei der Uni- versität Universität schriftlich geltend zu machen. (3) Bei rechtzeitiger Geltendmachung nach Abs. 1 und 2 bleiben die Ansprüche auch über die dort vorgesehenen Fristen hinaus gewahrt, wenn der/ die Arbeitneh- merIn ArbeitnehmerIn innerhalb von a) drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Mitteilung der Uni- versitätUniversität, b) sechs Monaten, falls sich die Universität bis dahin nicht schriftlich geäußert hat, Klage beim zuständigen Gericht einbringt. (4) Ansprüche der Universität aus dem Arbeitsverhältnis sind bei sonstigem Aus- schluss Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem sie erhoben wer- den werden können, gerichtlich geltend zumachen.

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Gemeinsame Regelungen. 57. Journaldienstzulage (1) Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der ArbeitnehmerInnen nach § 69 gebührt für die Leistung von Bereitschaftsdiensten (Journaldiensten) eine Abgeltung, die 1. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 6 und 22 Uhr: 1/240 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54, 2. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 22 und 6 Uhr: 1/180 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54 3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Journaldienststunde: 1/180 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54 und 4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Journaldienststunde: 1/120 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54. beträgt, soweit für diese Zeiten nicht die Abgeltung durch Zeitausgleich vereinbart wird. (2) Die Auszahlung der Journaldienstzulage erfolgt abweichend von § 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf die Journaldienstleistung zweitfolgenden Monats. (1) ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der Arbeitneh- merInnen nach § 70 gebührt für die Leistung von Rufbereitschaften eine Entschädi- gungEntschädigung, die 1. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 6 und 22 Uhr: 0,1 %, 2. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 22 und 6 Uhr: 0,15 %, 3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Rufbereitschaftsstunde: 0,15 %, und 4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Rufbereitschaftsstunde: 0,2 %. des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Grundstufe gemäß § 54 beträgt. (2) Die Auszahlung der Rufbereitschaftsentschädigung erfolgt abweichend von § 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf die Rufbereit- schaft Rufbereitschaft zweitfolgenden Monats. (3) Wird der/ die ArbeitnehmerIn gemäß Abs. 1 während der Rufbereitschaft tat- sächlich tatsächlich zur Arbeitsleistung an die Universität herangezogen, ist diese Arbeitszeit als Mehrleistung/ Überstunde gemäß § 55 abzugelten. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf eine monatliche Infektions-/Strah- lengefährdungszulage (12 x jährlich), soweit und solange er/ sie in einem Bereich verwendet wird, der dauerhaft und wesentlich infektions-/strahlengefährdet ist und in dem die Infektions-/Strahlenbelastung wesentlich über das allgemeine Berufsrisiko der Berufsgruppe unter Zugrundelegung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen hinausgeht. (2) Ist der/ die ArbeitnehmerIn einer Belastung von über vier und bis zu acht Stun- den Stunden täglich ausgesetzt, beträgt die Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage 3 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54 (Große Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage). (3) Ist der/ die ArbeitnehmerIn einer Belastung von über zwei und bis zu vier Stun- den Stunden täglich ausgesetzt, beträgt die Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage 2 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54 (Kleine Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage). (4) Bei Zusammentreffen von Situationen, in denen eine entsprechende Infektions- und Strahlengefährdung besteht, gebührt dem/ der ArbeitnehmerIn die Zulage nur einmal. (5) Die Zulage ist mit dem monatlichen Entgelt auszuzahlen. Bei Teilzeitbeschäfti- gung Teilzeitbeschäftigung gebührt die Zulage aliquot. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf eine monatliche Schmutzzulage (12 x jährlich) in der Höhe von 1,25 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungs- gruppe Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54, soweit und solange er/ sie während der ge- samten gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut ist, die zwangsläufig eine er- hebliche erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Bekleidung bewirken. (2) Die Zulage ist mit dem monatlichen Entgelt auszuzahlen. Bei Teilzeitbeschäfti- gung Teilzeitbeschäftigung gebührt die Zulage aliquot. (1) Der/ Dem/der ArbeitnehmerIn, der/die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf durch Erklärung bei der Universität einen monatlichen Fahrtkostenzu- schuss, wenn die Wegstrecke zwischen dem regelmäßigen Arbeitsort (Pauschbetrag gemäß § 8 16 Abs. 3) und 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der diesem nächstgelegen Wohnung des Arbeitnehmers/ Abgabe dieser Erklärung bei der Arbeitnehmerin mehr als drei Kilometer beträgt und diese Wegstrecke zumindest an drei Arbeitsta- gen pro Woche zurückgelegt werden mussUniversität ein Fahrtkostenzuschuss. (2) Der Fahrtkostenzuschuss errechnet beträgt mit Wirkung ab 1.9.2019 für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des 1. 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 20 km bis 40 km 20,64 Euro mehr als 40 km bis 60 km 40,80 Euro mehr als 60 km 60,99 Euro 2. 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 2 km bis 20 km 11,23 Euro mehr als 20 km bis 40 km 44,55 Euro mehr als 40 km bis 60 km 77,54 Euro mehr als 60 km 110,74 Euro 3. 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zwei Drittel, mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat ein Drittel des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1. oder 2. Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der auf einen vollen Euro-Betrag kaufmännisch Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Mai 2019 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu rundenden Differenz zwischen den berücksichtigen sind, als sie 5 % dieser Indexzahl und in der Folge 5 % der zuletzt für die Wegstrecke nach Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Maßgebend sind die durch Verordnung des Bundeskanzlers gemäß § 20b Abs. 1 anfallenden Kosten für das billigste2 des Gehaltsgesetzes 1956 kundgemachten durch die Valorisierung geänderten Beträge einschließlich des Zeitpunkts, dem/ der ArbeitnehmerIn zumutbare öffentliche Verkehrsmittel (ohne Berücksichtigung der Kosten für einen Ermäßigungsausweis) und in dem Eigenanteil nach Abs. 3. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfü- gung, sind die Kosten nach den billigsten, für Personenzüge zweiter Klasse in Be- tracht kommenden Fahrtkosten zu ermitteln. Der Fahrtkostenzuschuss beträgt höch- stens Euro 50,--deren Änderung wirksam wird. (3) Der von der/ dem ArbeitnehmerIn zu tragende Eigenanteil beträgt Euro 50,-- monatlich. Durch Betriebsvereinbarung kann der Eigenanteil auch als Prozentsatz des jeweiligen Monatsentgelts festgelegt werden. (4) Sind im Arbeitsvertrag (Dienstzettel) zwei regelmäßige Arbeitsorte festgelegt (§ 8 Abs. 3 und 4) und sind für deren Erreichung unterschiedliche Fahrtausweise Fahrtstrecken notwendig, sind alle Wegstrecken Fahrtstrecken nach Maßgabe von Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zu berücksichtigen. (4) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die vom Arbeit- nehmer/ von der Arbeitnehmerin zumindest an vier Arbeitstagen pro Monat zurück- gelegt werden müssen. In diesem Fall gilt die Obergrenze nach Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 letzter Satz nicht1 Z. 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen. (5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem monatlichen Entgelt (§§ 49 Abs. 10, 54 Abs. 2) auszuzahlen und gebührt zwölfmal pro Jahr, frühestens ab dem Monat, der auf den vollständigen Nachweis die Abgabe der den Anspruch begründenden Umstände Erklärung gemäß Abs. 1 durch den/ die ArbeitnehmerIn (einschließlich einer Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, aus der sämtliche Wohnsitze ersichtlich sind) folgt. (6) Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, alle Umstände, die für die Änderung oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss von Bedeutung sind, un- verzüglich unverzüglich zu meldenmelden (§ 16 Abs. Der Universität bleibt es vorbehalten, diesbezügliche Überprü- fungen vorzunehmen1 Z 6 EStG). (7) Fahrtkostenzuschüsse, die aufgrund einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung oder einer Verletzung der Verpflichtungen nach Abs. 6 zu Unrecht ausbezahlt wurden, sind rückwirkend neu zu bemessen. Übergenüsse, die sich aus der Neubemessung ergeben, sind jedenfalls rückzuerstattenrückzuerstatten sind. (8) Ist der/ die Arbeitnehmer/in länger als einen Monat an der Leistung seiner/ ihrer Dienste verhindert (§ 16), entfällt ausgenommen bei Urlaub (§ 19) und bei einer Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit jenem Tag, der dem Datum nach dem ersten Tag der Dienstverhinderung im Vormonat entspricht. Der Fahrtkostenzuschuss gebührt wieder ab dem Tag, an dem die Arbeitsleistung erneut aufgenommen wird. Dieser Zeitraum verkürzt sich entsprechend, wenn in die Zeit der Dienstverhinderung (§ 16) Zeiten eines Urlaubs oder einer Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls fallen. (9) In Kalendermonaten, in denen der/ die ArbeitnehmerIn keine Arbeitsleistungen erbringt, gebührt ausgenommen von Abs. 8 kein Fahrtkostenzuschuss. Der Fahrtkostenzuschuss ist in Kalen- dermonaten zu aliquotierenIn Kalendermonaten, in denen das Arbeitsverhältnis, ein Karenzurlaub Karenzurlaub, der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, ein Studien- bzw. Bildungsurlaub oder eine sonstige Freistellung beginnt oder endet, ist der Fahrtkostenzuschuss abgesehen von Abs. 1 zu aliquotieren. (10) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 9 gelten rückwirkend ab 1. 10. 2009. Für Arbeit- nehmerInnen, die bis 31. 10. 2009 einen Antrag auf Fahrtkostenzuschuss samt den erforderlichen Nachweisen gestellt haben, gelten bis 31. 12. 2009 die Vorschriften dieses Kollektivvertrages in seiner Stammfassung, wenn und solange die dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und der Fahrtkostenzuschuss nicht geringer ist als der sich nach Abs. 1 bis 9 ergebende Betrag. (1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich der/ die ArbeitnehmerIn zur Ausführung eines von der Universität erteilten Auftrages eine Wegstrecke von mindestens drei Kilometer von seiner/ ihrer Arbeitsstätte entfernen muss. (2) Dienstreisen beginnen mit dem Verlassen der Arbeitsstätte, wenn sie von dort aus angetreten werden, sonst mit dem reisenotwendigen Verlassen der nächstgele- genen nächstgelegenen Wohnung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin (§ 61 Abs. 1)Arbeitnehmerin. Dienstreisen enden mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in diese Wohnung. (3) Die Voraussetzungen und Modalitäten sowie die Höhe der Abgeltungen für Dienstreisen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (4) Durch Betriebsvereinbarung können auch Regelungen über die Gewährung von Zuschüssen zum Besuch von Veranstaltungen, die Zwecken der Lehre, For- schungForschung, Entwicklung und Erschließung der Künste oder der sonstigen Fortbildung dienen und deren Besuch in den Aufgaben des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin begründet ist, getroffen werden. (1) ArbeitnehmerInnen mit einer längeren Betriebszugehörigkeit zur betreffenden Universität haben Anspruch auf einmalige Jubiläumszuwendungen. Voraussetzun- gen Voraussetzungen und Ausmaß dieses Anspruches können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (2) Durch Betriebsvereinbarung kann auch ein Anspruch des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin auf Gewährung eines Gehaltsvorschusses samt den dafür erforderli- chen erforderlichen Voraussetzungen und Modalitäten vorgesehen werden. (1) Ansprüche gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 müssen innerhalb von vier sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Ausschluss bei der Universität durch Rechnungslegung geltend gemacht werden. (2) Andere als die in Abs. 1 genannten Ansprüche sind bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit vom/ von der ArbeitnehmerIn bei der Uni- versität Universität schriftlich geltend zu machen. (3) Bei rechtzeitiger Geltendmachung nach Abs. 1 und 2 bleiben die Ansprüche auch über die dort vorgesehenen Fristen hinaus gewahrt, wenn der/ die Arbeitneh- merIn ArbeitnehmerIn innerhalb von a) drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Mitteilung der Uni- versitätUniversität, b) sechs Monaten, falls sich die Universität bis dahin nicht schriftlich geäußert hat, Klage beim zuständigen Gericht einbringt. (4) Ansprüche der Universität aus dem Arbeitsverhältnis sind bei sonstigem Aus- schluss Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem sie erhoben wer- den werden können, gerichtlich geltend zumachen.

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Gemeinsame Regelungen. 57. Journaldienstzulage (1) Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der ArbeitnehmerInnen nach § 69 gebührt für die Leistung von Bereitschaftsdiensten (Journaldiensten) eine Abgeltung, die 1. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 6 und 22 Uhr: 1/240 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54, 2. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 22 und 6 Uhr: 1/180 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54 3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Journaldienststunde: 1/180 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54 und 4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Journaldienststunde: 1/120 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54. beträgt, soweit für diese Zeiten nicht die Abgeltung durch Zeitausgleich vereinbart wird. (2) Die Auszahlung der Journaldienstzulage erfolgt abweichend von § 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf die Journaldienstleistung zweitfolgenden Monats. (1) ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der Arbeitneh- merInnen nach § 70 gebührt für die Leistung von Rufbereitschaften eine Entschädi- gungEntschädigung, die 1. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 6 und 22 Uhr: 0,1 %, 2. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 22 und 6 Uhr: 0,15 %, 3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Rufbereitschaftsstunde: 0,15 %, und 4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Rufbereitschaftsstunde: 0,2 %. des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Grundstufe gemäß § 54 beträgt. (2) Die Auszahlung der Rufbereitschaftsentschädigung erfolgt abweichend von § 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf die Rufbereit- schaft Rufbereitschaft zweitfolgenden Monats. (3) Wird der/ die ArbeitnehmerIn gemäß Abs. 1 während der Rufbereitschaft tat- sächlich tatsächlich zur Arbeitsleistung an die Universität herangezogen, ist diese Arbeitszeit als Mehrleistung/ Überstunde gemäß § 55 abzugelten. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf eine monatliche Infektions-/Strah- lengefährdungszulage (12 x jährlich), soweit und solange er/ sie in einem Bereich verwendet wird, der dauerhaft und wesentlich infektions-/strahlengefährdet ist und in dem die Infektions-/Strahlenbelastung wesentlich über das allgemeine Berufsrisiko der Berufsgruppe unter Zugrundelegung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen hinausgeht. (2) Ist der/ die ArbeitnehmerIn einer Belastung von über vier und bis zu acht Stun- den Stunden täglich ausgesetzt, beträgt die Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage 3 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54 (Große Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage). (3) Ist der/ die ArbeitnehmerIn einer Belastung von über zwei und bis zu vier Stun- den Stunden täglich ausgesetzt, beträgt die Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage 2 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54 (Kleine Strahlen-/ Infektionsgefährdungszulage). (4) Bei Zusammentreffen von Situationen, in denen eine entsprechende Infektions- und Strahlengefährdung besteht, gebührt dem/ der ArbeitnehmerIn die Zulage nur einmal. (5) Die Zulage ist mit dem monatlichen Entgelt auszuzahlen. Bei Teilzeitbeschäfti- gung Teilzeitbeschäftigung gebührt die Zulage aliquot. (1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf eine monatliche Schmutzzulage (12 x jährlich) in der Höhe von 1,25 % des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungs- gruppe Verwendungsgruppe IIIb/ Regelstufe 1 gemäß § 54, soweit und solange er/ sie während der ge- samten gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut ist, die zwangsläufig eine er- hebliche erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Bekleidung bewirken. (2) Die Zulage ist mit dem monatlichen Entgelt auszuzahlen. Bei Teilzeitbeschäfti- gung Teilzeitbeschäftigung gebührt die Zulage aliquot. (1) Der/ Dem/der ArbeitnehmerIn, der/die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf durch Erklärung bei der Universität einen monatlichen Fahrtkostenzu- schuss, wenn die Wegstrecke zwischen dem regelmäßigen Arbeitsort (Pauschbetrag gemäß § 8 16 Abs. 3) und 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der diesem nächstgelegen Wohnung des Arbeitnehmers/ Abgabe dieser Erklärung bei der Arbeitnehmerin mehr als drei Kilometer beträgt und diese Wegstrecke zumindest an drei Arbeitsta- gen pro Woche zurückgelegt werden mussUniversität ein Fahrtkostenzuschuss. (2) Der Fahrtkostenzuschuss errechnet beträgt mit Wirkung ab 1.1.2015 für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des 1. 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 20 km bis 40 km 18,63 Euro, mehr als 40 km bis 60 km 36,84 Euro, mehr als 60 km 55,08 Euro, 2. 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 2 km bis 20 km 10,14 Euro, mehr als 20 km bis 40 km 40,23 Euro, mehr als 40 km bis 60 km 70,02 Euro, mehr als 60 km 100,00 Euro, 3. 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an ...…………….……………………………………………………..…ein Drittel des jeweiligen Monatsbetrags nach Z 1 oder 2. Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der auf einen vollen Euro-Betrag kaufmännisch Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu rundenden Differenz zwischen den berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Wegstrecke nach AbsValorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. 1 anfallenden Kosten für das billigste, dem/ Die neuen Beträge gelten ab dem der ArbeitnehmerIn zumutbare öffentliche Verkehrsmittel (ohne Berücksichtigung Verlautbarung der Kosten für einen Ermäßigungsausweis) und dem Eigenanteil nach AbsIndexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. 3. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfü- gung, Maßgebend sind die Kosten nach den billigstendurch Verordnung des Bundeskanzlers kundgemachten durch die Valorisierung geänderten Beträge einschließlich des Zeitpunkts, für Personenzüge zweiter Klasse in Be- tracht kommenden Fahrtkosten zu ermitteln. Der Fahrtkostenzuschuss beträgt höch- stens Euro 50,--dem deren Änderung wirksam wird. (3) Der von der/ dem ArbeitnehmerIn zu tragende Eigenanteil beträgt Euro 50,-- monatlich. Durch Betriebsvereinbarung kann der Eigenanteil auch als Prozentsatz des jeweiligen Monatsentgelts festgelegt werden. (4) Sind im Arbeitsvertrag (Dienstzettel) zwei regelmäßige Arbeitsorte festgelegt (§ 8 Abs. 3 und 4) und sind für deren Erreichung unterschiedliche Fahrtausweise Fahrtstrecken notwendig, sind alle Wegstrecken Fahrtstrecken nach Maßgabe von Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zu berücksichtigen. (4) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die vom Arbeit- nehmer/ von der Arbeitnehmerin zumindest an vier Arbeitstagen pro Monat zurück- gelegt werden müssen. In diesem Fall gilt die Obergrenze nach Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 letzter Satz nicht1 Z. 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen. (5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem monatlichen Entgelt (§§ 49 Abs. 10, 54 Abs. 2) auszuzahlen und gebührt zwölfmal pro Jahr, frühestens ab dem Monat, der auf den vollständigen Nachweis die Abgabe der den Anspruch begründenden Umstände Erklärung gemäß Abs. 1 durch den/ die ArbeitnehmerIn (einschließlich einer Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, aus der sämtliche Wohnsitze ersichtlich sind) folgt. (6) Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, alle Umstände, die für die Änderung oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss von Bedeutung sind, un- verzüglich unverzüglich zu meldenmelden (§ 16 Abs. Der Universität bleibt es vorbehalten, diesbezügliche Überprü- fungen vorzunehmen1 Z 6 EStG). (7) Fahrtkostenzuschüsse, die aufgrund einer unvollständigen oder fehlerhaften Meldung oder einer Verletzung der Verpflichtungen nach Abs. 6 zu Unrecht ausbezahlt wurden, sind rückwirkend neu zu bemessen. Übergenüsse, die sich aus der Neubemessung ergeben, sind jedenfalls rückzuerstattenrückzuerstatten sind. (8) Ist der/ die Arbeitnehmer/in länger als einen Monat an der Leistung seiner/ ihrer Dienste verhindert (§ 16), entfällt ausgenommen bei Urlaub (§ 19) und bei einer Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit jenem Tag, der dem Datum nach dem ersten Tag der Dienstverhinderung im Vormonat entspricht. Der Fahrtkostenzuschuss gebührt wieder ab dem Tag, an dem die Arbeitsleistung erneut aufgenommen wird. Dieser Zeitraum verkürzt sich entsprechend, wenn in die Zeit der Dienstverhinderung (§ 16) Zeiten eines Urlaubs oder einer Dienstverhinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls fallen. (9) In Kalendermonaten, in denen der/ die ArbeitnehmerIn keine Arbeitsleistungen erbringt, gebührt ausgenommen von Abs. 8 kein Fahrtkostenzuschuss. Der Fahrtkostenzuschuss ist in Kalen- dermonaten zu aliquotierenIn Kalendermonaten, in denen das Arbeitsverhältnis, ein Karenzurlaub Karenzurlaub, der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, ein Studien- bzw. Bildungsurlaub oder eine sonstige Freistellung beginnt oder endet, ist der Fahrtkostenzuschuss abgesehen von Abs. 1 zu aliquotieren. (10) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 9 gelten rückwirkend ab 1. 10. 2009. Für Arbeit- nehmerInnen, die bis 31. 10. 2009 einen Antrag auf Fahrtkostenzuschuss samt den erforderlichen Nachweisen gestellt haben, gelten bis 31. 12. 2009 die Vorschriften dieses Kollektivvertrages in seiner Stammfassung, wenn und solange die dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und der Fahrtkostenzuschuss nicht geringer ist als der sich nach Abs. 1 bis 9 ergebende Betrag. (1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich der/ die ArbeitnehmerIn zur Ausführung eines von der Universität erteilten Auftrages eine Wegstrecke von mindestens drei Kilometer von seiner/ ihrer Arbeitsstätte entfernen muss. (2) Dienstreisen beginnen mit dem Verlassen der Arbeitsstätte, wenn sie von dort aus angetreten werden, sonst mit dem reisenotwendigen Verlassen der nächstgele- genen nächstgelegenen Wohnung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin (§ 61 Abs. 1)Arbeitnehmerin. Dienstreisen enden mit der Rückkehr zur Arbeitsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr in diese Wohnung. (3) Die Voraussetzungen und Modalitäten sowie die Höhe der Abgeltungen für Dienstreisen können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (4) Durch Betriebsvereinbarung können auch Regelungen über die Gewährung von Zuschüssen zum Besuch von Veranstaltungen, die Zwecken der Lehre, For- schungForschung, Entwicklung und Erschließung der Künste oder der sonstigen Fortbildung dienen und deren Besuch in den Aufgaben des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin begründet ist, getroffen werden. (1) ArbeitnehmerInnen mit einer längeren Betriebszugehörigkeit zur betreffenden Universität haben Anspruch auf einmalige Jubiläumszuwendungen. Voraussetzun- gen Voraussetzungen und Ausmaß dieses Anspruches können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. (2) Durch Betriebsvereinbarung kann auch ein Anspruch des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin auf Gewährung eines Gehaltsvorschusses samt den dafür erforderli- chen erforderlichen Voraussetzungen und Modalitäten vorgesehen werden. (1) Ansprüche gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 müssen innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei sonstigem Ausschluss bei der Universität durch Rechnungslegung geltend gemacht werden. (2) Andere als die in Abs. 1 genannten Ansprüche sind bei sonstigem Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab Fälligkeit vom/ von der ArbeitnehmerIn bei der Uni- versität Universität schriftlich geltend zu machen. (3) Bei rechtzeitiger Geltendmachung nach Abs. 1 und 2 bleiben die Ansprüche auch über die dort vorgesehenen Fristen hinaus gewahrt, wenn der/ die Arbeitneh- merIn ArbeitnehmerIn innerhalb von a) drei Monaten nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Mitteilung der Uni- versitätUniversität, b) sechs Monaten, falls sich die Universität bis dahin nicht schriftlich geäußert hat, Klage beim zuständigen Gericht einbringt. (4) Ansprüche der Universität aus dem Arbeitsverhältnis sind bei sonstigem Aus- schluss Ausschluss innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem sie erhoben wer- den werden können, gerichtlich geltend zumachen.

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