Gemeinsame Regelungen. 57. Journaldienstzulage § 58. Rufbereitschaftsentschädigung § 59. Strahlen- und Infektionsgefährdungszulage § 60. Schmutzzulage § 61. Fahrtkostenzuschuss § 62. Dienstreisen § 63. Jubiläumszuwendung, Gehaltsvorschuss
Gemeinsame Regelungen. 57. Journaldienstzulage
(1) Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der ArbeitnehmerInnen nach § 69 gebührt für die Leistung von Bereitschaftsdiensten (Journaldiensten) eine Abgeltung, die
1. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 6 und 22 Uhr: 1/240 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54,
2. Montag bis Samstag für jede Journaldienststunde zwischen 22 und 6 Uhr: 1/180 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54
3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Journaldienststunde: 1/180 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54 und
4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Journaldienststunde: 1/120 des jeweiligen monatlichen Bruttoentgelts gemäß § 49 oder § 54. beträgt, soweit für diese Zeiten nicht die Abgeltung durch Zeitausgleich vereinbart wird.
(2) Die Auszahlung der Journaldienstzulage erfolgt abweichend von § 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf die Journaldienstleistung zweitfolgenden Monats.
(1) ArbeitnehmerInnen nach § 5 Abs. 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der Arbeitneh- merInnen nach § 70 gebührt für die Leistung von Rufbereitschaften eine Entschädi- gung, die
1. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 6 und 22 Uhr: 0,1 %,
2. Montag bis Samstag für jede Rufbereitschaftsstunde zwischen 22 und 6 Uhr: 0,15 %,
3. an Sonn- und Feiertagen für jede der ersten bis achten Rufbereitschaftsstunde: 0,15 %, und
4. an Sonn- und Feiertagen für jede ab der neunten Rufbereitschaftsstunde: 0,2 %. des monatlichen Bruttoentgelts der Verwendungsgruppe IIIb/ Grundstufe gemäß § 54 beträgt.
(2) Die Auszahlung der Rufbereitschaftsentschädigung erfolgt abweichend von § 49 Abs. 10 und § 54 Abs. 2 spätestens mit der Abrechnung des auf die Rufbereit- schaft zweitfolgenden Monats.
(3) Wird der/ die ArbeitnehmerIn gemäß Abs. 1 während der Rufbereitschaft tat- sächlich zur Arbeitsleistung an die Universität herangezogen, ist diese Arbeitszeit als Mehrleistung/ Überstunde gemäß § 55 abzugelten.
(1) Der/ die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf eine monatliche Infektions-/Strah- lengefährdungszulage (12 x jährlich), soweit und solange er/ sie in einem Bereich verwendet wird, der dauerhaft und wesentlich infektions-/strahlengefährdet ist und in dem die Infektions-/Strahlenbelastung wesentlich über das allgemeine Berufsrisiko der Berufsgruppe unter Zugrundelegung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen hinausgeht.
(...
Gemeinsame Regelungen. 1. Diese Abwendungsvereinbarung kann als Ganzes vom Kunden mit einer Frist von einem Monat erstmals zum … in Textform gekündigt werden.
2. Das Recht beider Vereinbarungspartner zur außerordentlichen Kündigung dieser Abwendungsvereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3. Wird der zwischen dem Kunden und der SVS bestehende Energieliefervertrag beendet, endet diese Abwendungsvereinbarung automatisch zum entsprechenden Zeitpunkt. Der offene Restbetrag aus den rückständigen Beträgen wird an dem der Vertragsbeendigung nachfolgenden Tag in voller Höhe fällig.
4. In Fällen des Verstoßes gegen die Zahlungsverbindlichkeit nach Ziffern I.6 und II.3 endet die Abwendungsvereinbarung automatisch und mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
5. Personenbezogene Daten werden von der SVS nach Maßgabe der beigefügten Datenschutzerklärung automatisiert gespeichert, verarbeitet und gegebenenfalls übermittelt.
6. Änderungen und Ergänzungen dieser Abwendungsvereinbarung bedürfen der Textform.
7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Abwendungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese Bestimmungen durch im wirtschaftlichen Erfolg ihnen gleichkommende rechtsgültige Bestimmungen zu ersetzen.
Gemeinsame Regelungen. 1. Diese Abwendungsvereinbarung kann als Ganzes vom Kunden mit einer Frist von einem Monat erstmals zum [Datum] in Textform gekündigt werden. Eine einzelne Kündigung der in der Abwendungsvereinbarung enthaltenen Ratenzahlungs- oder Vorauszahlungsvereinbarung ist nicht möglich.
2. Das Recht beider Vereinbarungspartner zur außerordentlichen Kündigung dieser Abwendungsvereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3. Wird der zwischen dem Kunden und dem Lieferanten bestehende Energieliefervertrag beendet, endet diese Abwendungsvereinbarung automatisch zum entsprechenden Zeitpunkt. Der offene Restbetrag aus den rückständigen Beträgen wird am Tag nach der Vertragsbeendigung in voller Höhe fällig.
4. In Fällen des Verstoßes gegen die Zahlungsverbindlichkeit nach Ziffern I.6 und II.3 endet die Abwendungsvereinbarung automatisch und mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
5. Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nach EU-Datenschutz- Grundverordnung finden Sie im Internet auf unserer Homepage.
6. Änderungen und Ergänzungen dieser Abwendungsvereinbarung bedürfen der Textform.
7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Abwendungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese Bestimmungen durch im wirtschaftlichen Erfolg ihnen gleichkommende rechtsgültige Bestimmungen zu ersetzen.
Gemeinsame Regelungen. 1. Diese Abwendungsvereinbarung kann als Ganzes vom Kunden mit einer Frist von einem Monat erstmals zum … in Textform gekündigt werden.
2. Das Recht beider Vereinbarungspartner zur außerordentlichen Kündigung dieser Abwendungsvereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3. Wird der zwischen dem Kunden und den Stadtwerken Hanau bestehende Energieliefervertrag beendet, endet diese Abwendungsvereinbarung automatisch zum entsprechenden Zeitpunkt. Der offene Restbetrag aus den rückständigen Beträgen wird an dem der Vertragsbeendigung nachfolgenden Tag in voller Höhe fällig.
4. In Fällen des Verstoßes gegen die Zahlungsverbindlichkeit nach Ziffern I.6 und II.3 endet die Abwendungsvereinbarung automatisch und mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
5. Personenbezogene Daten werden von den Stadtwerken Hanau nach Maßgabe der beigefügten Datenschutzerklärung automatisiert gespeichert, verarbeitet und gegebenenfalls übermittelt.
6. Änderungen und Ergänzungen dieser Abwendungsvereinbarung bedürfen der Textform.
7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Abwendungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese Bestimmungen durch im wirtschaftlichen Erfolg ihnen gleichkommende rechtsgültige Bestimmungen zu ersetzen.
Gemeinsame Regelungen. 1. Diese Abwendungsvereinbarung kann als Ganzes vom Kunden mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Eine einzelne Kündigung der in der Abwendungsvereinbarung enthaltenen Ratenzahlungs- oder Vorauszahlungsvereinbarung ist nicht möglich.
2. Das Recht beider Vereinbarungspartner zur außerordentlichen Kündigung dieser Abwendungsvereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3. Wird der zwischen dem Kunden und dem Lieferanten bestehende Energieliefervertrag beendet, endet diese Abwendungsvereinbarung automatisch zum entsprechenden Zeitpunkt. Der offene Restbetrag aus den aus der Abwendungsvereinbarung rückständigen Beträgen wird in der Schlussabrechnung des Vertrages berücksichtigt.
4. Diese Abwendungsvereinbarung endet zudem automatisch mit Stellung (Datum) der nächsten Turnusabrechnung zu den in I. 1. genannten Verträgen zum entsprechenden Zeitpunkt. Der offene Restbetrag aus den rückständigen Beträgen aus der Abwendungsvereinbarung wird in der Turnusabrechnung als Saldo berücksichtigt. BS|ENERGY wird in diesem Fall auf Kundenwunsch eine neue Abwendungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung über die neue Gesamtforderung aus der neuen Turnusabrechnung anbieten.
5. Gerät der Kunde mit der Ratenzahlung oder einer Vorauszahlung in Verzug oder leistet er diese zum Zahlungszeitpunkt nicht vollständig, wird der zu diesem Zeitpunkt offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig und ist ohne weitere Mahnung sofort zu zahlen. Bei nicht vollständiger Zahlung des Restbetrages ist der Lieferant berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Versorgung in der o.g. Entnahmestelle sowie ggf. in anderen Entnahmestellen des Kunden nach entsprechender Ankündigung der Versorgungsunterbrechung einzustellen.
6. Änderungen und Ergänzungen dieser Abwendungsvereinbarung bedürfen der Textform.
7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Abwendungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese Bestimmungen durch im wirtschaftlichen Erfolg ihnen gleichkommende rechtsgültige Bestimmungen zu ersetzen. Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung finden Sie im Internet auf der Homepage des Lieferanten: xxx.xx-xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxx, sowie in den beigefügten Informationspflichten für Interessenten und Kunden nach Art. 13 und Art. 14, Art. 21 DS-GVO.
Gemeinsame Regelungen. 3.1. Diese Abwendungsvereinbarung kann als Ganzes vom Kunden mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden, erstmals zum: Datum
3.2. Das Recht beider Vereinbarungspartner zur außerordentlichen Kündigung dieser Ab- wendungsvereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3.3. Wird der zwischen dem Kunden und der Thüga Energie bestehende Energielieferver- trag beendet, endet diese Abwendungsvereinbarung automatisch zum entsprechen- den Zeitpunkt. Der offene Restbetrag aus den rückständigen Beträgen wird an dem der Vertragsbeendigung nachfolgenden Tag in voller Höhe fällig. Ort und Datum
3.4. In Fällen des Verstoßes gegen die Zahlungsverbindlichkeit nach Ziffer 1.4. und Ziffer 2. endet die Abwendungsvereinbarung automatisch und mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
3.5. Personenbezogene Daten werden von der Thüga Energie nach Maßgabe der beigefüg- ten Datenschutzerklärung automatisiert gespeichert, verarbeitet und gegebenenfalls übermittelt.
3.6. Änderungen und Ergänzungen dieser Abwendungsvereinbarung bedürfen der Text- form.
Gemeinsame Regelungen. 1. Diese Abwendungsvereinbarung kann als Ganzes vom Kunden mit einer Frist von einem Monat erstmals zum [Datum] in Textform gekündigt werden. Eine einzelne Kündigung der in der Abwendungsvereinbarung enthaltenen Ratenzahlungs- oder Vorauszahlungsvereinbarung ist nicht möglich.
2. Das Recht beider Vereinbarungspartner zur außerordentlichen Kündigung dieser Abwendungsvereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3. Wird der zwischen dem Kunden und dem Lieferanten bestehende Energieliefervertrag beendet, endet diese Abwendungsvereinbarung automatisch zum entsprechenden Zeitpunkt. Der offene Restbetrag aus den rückständigen Beträgen wird am Tag nach der Vertragsbeendigung in voller Höhe fällig.
4. In Fällen des Verstoßes gegen die Zahlungsverbindlichkeit nach Ziffern I.5 und II.3 endet die Abwendungsvereinbarung automatisch und mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Gemeinsame Regelungen. 1. Die Abwendungsvereinbarung kann als Ganzes vom Kunden erstmals nach Begleichung der letzten fälligen Rate zum _ _ . _ _ . _ _ mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden.
2. Das Recht beider Vereinbarungspartner zur außerordentlichen Kündigung dieser Abwendungsvereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3. Wird der zwischen dem Kunden und der Stadtwerke Pirmasens Versorgungs GmbH bestehende Energieliefervertrag beendet, endet diese Abwendungsvereinbarung automatisch zum entsprechenden Zeitpunkt. Der offene Restbetrag aus den rückständigen Beträgen wird an dem der Vertragsbeendigung nachfolgenden Tag in voller Höhe fällig.
4. In Fällen des Verstoßes gegen die Zahlungsverbindlichkeit nach Ziffern I. endet die Abwendungsvereinbarung automatisch und mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
5. Änderungen und Ergänzungen dieser Abwendungsvereinbarung bedürfen der Textform.
6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Abwendungsvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese Bestimmungen durch im wirtschaftlichen Erfolg ihnen gleichkommende rechtsgültige Bestimmungen zu ersetzen.
Gemeinsame Regelungen. 2.1 Voraussetzungen für die Übertra- gung von höherwertigen Tätigkeiten
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Ange- stelltenprüfung I ist Voraussetzung
a) für die Übertragung einer Tätigkeit nach den Merkmalen der Vergütungsgruppe VI b (Fallgruppen 1 a, 4, 5-10 oder 38-40) und V c (Fallgruppen 1 a, 1 b, 9-12, 15, 16, 17-19 oder 21-23) des Teils 1 der An- lage 1 a zum BAT,
b) für die Übertragung von Mischtätigkei- ten, wenn auf Grund der gesamten auszuü- benden Tätigkeit eine Eingruppierung min- destens in Vergütungsgruppe VI b BAT zu erfolgen hat und die zu übertragenden Tä- tigkeiten im allgemeinen Verwaltungsdienst den Tätigkeitsmerkmalen mindestens der Vergütungsgruppe VI b BAT entsprechen. Auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeiten im allgemeinen Verwaltungsdienst an der gesamten auszuübenden Tätigkeit kommt es hierbei nicht an.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Ange- stelltenprüfung II ist Voraussetzung für die Übertragung von Tätigkeiten nach den Merkmalen der Vergütungsgruppe V b (Fall- gruppen 1 a, 1 b, 3-7, 8-12 oder 25-25b) des Teils 1 der Anlage 1 a zum BAT und höher.