Genehmigungen. 2.1.1. Zugangsberechtigte bzw. von ihnen beauftragte EVU haben durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nachzuweisen, dass sie im Besitz folgender behördlicher Genehmi- gungen sind: • einer Unternehmensgenehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 AEG oder • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 02. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- gen. 2.1.2. Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nachzuweisen, dass sie im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen sind: • einer Genehmigung für eine selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gemäß § 6 Abs. 2 AEG oder • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 02. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen. 2.1.3. Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung ist TriCon eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. 2.1.4. Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigungen teilen die Zugangsberechtigten TriCon unverzüglich schriftlich mit.
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Genehmigungen. 2.1.1. 2.1.1 Zugangsberechtigte bzw. von ihnen beauftragte EVU haben durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nachzuweisen, dass sie im Besitz folgender behördlicher Genehmi- gungen Genehmigungen sind: • einer Unternehmensgenehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 AEG oder • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 02. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- genEisenbahnverkehrsleistungen.
2.1.2. 2.1.2 Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nachzuweisen, dass sie im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen sind: • einer Genehmigung für eine selbstständige selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gemäß § 6 Abs. 2 AEG oder • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 02. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen.
2.1.3. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung ist TriCon RTM eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.
2.1.4. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigungen teilen die Zugangsberechtigten TriCon RTM unverzüglich schriftlich mit.
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Genehmigungen. 2.1.1. 2.1.1 Zugangsberechtigte bzw. von ihnen beauftragte EVU haben durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nachzuweisen, dass sie im Besitz folgender behördlicher Genehmi- gungen Ge- nehmigungen sind: • einer Unternehmensgenehmigung Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 3 Nr. 1 AEG oder • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften Gemeinschaf- ten oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 02. Mai 1992 über den Europäischen Europäi- schen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistun- genEisenbahnver- kehrsleistungen.
2.1.2. 2.1.2 Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nachzuweisen, dass sie im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen sind: • einer Genehmigung für eine selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen gemäß im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG oder • einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften Gemein- schaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 02. Mai 1992 über den Europäischen Eu- ropäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahn- betrieb Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen.
2.1.3. 2.1.3 Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung ist TriCon eine beglaubigte beglaubig- te Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.
2.1.4. 2.1.4 Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigungen teilen die Zugangsberechtigten TriCon unverzüglich schriftlich mit.
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