Gerichtsstand für Klagen des Versicherers. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn- oder Geschäftssitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat.
Gerichtsstand für Klagen des Versicherers. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ge- gen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in des- sen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn- oder Geschäftssitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat.
VII. Ansprechpartner 1. Anschrift- oder Namensänderung
Gerichtsstand für Klagen des Versicherers. Für gegen Sie gerichtete Klagen ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, haben, örtlich ausschließlich zuständig.
XV. Ansprechpartner 1. Anschrift- oder Namensänderung Sie sind verpflichtet, uns Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens unverzüglich mitzuteilen. Haben Sie uns eine Änderung nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens- erklärung oder andere Mitteilungen, die Ihnen gegenüber abzugeben sind, die Ab- sendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gerichtsstand für Klagen des Versicherers. Klagen des Versicherers aus dem Versicherungsvertrag können entweder bei dem für den Wohn- oder Geschäftssitz des Versicherungsnehmers sachlich zuständigen österreichischen Gericht oder beim sachlich zuständigen Gericht in Wien (Handelsgericht Wien oder Bezirksgericht für Handelssachen Wien) erhoben werden. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit und das anwendbare Recht bleiben unberührt.
Gerichtsstand für Klagen des Versicherers. Für gegen Sie gerichtete Klagen ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, haben, örtlich ausschließlich zuständig.
Gerichtsstand für Klagen des Versicherers. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn- oder Geschäftssitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat.
VII. Ansprech- partner 1. Anschrift- oder Namensänderung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung oder andere Mitteilungen, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben sind, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ohne die Änderung der Anschrift bei regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen wäre.
Gerichtsstand für Klagen des Versicherers. Für gegen Sie gerichtete Klagen ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klage- erhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, haben, örtlich ausschließlich zuständig.
XV. Ansprechpartner 1. Anschrift- oder Namensänderung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung oder andere Mitteilungen, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben sind, die Absendung eines eingeschrie- benen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gerichtsstand für Klagen des Versicherers. Für gegen Sie gerichtete Klagen ist das Gericht in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, haben, örtlich ausschließlich zuständig.
XII. Ansprechpartner 1. Anschrift- oder Namensänderung Sie sind verpflichtet, uns Änderungen Ihrer Anschrift oder Ihres Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, uns bekannte Anschrift gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie Ihnen ohne die Anschrift- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.
Gerichtsstand für Klagen des Versicherers. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn- oder Geschäftssitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. BESTIMMUNGEN ZU SANKTIONEN UND EMBARGOS Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren gesetzlichen Wirtschafts-, Handels-, oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Zu derartigen gesetzlichen Bestimmungen zählen insbesondere: • Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), • Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), • Verordnungen der Europäischen Union wie zum Beispiel die Verordnung (EU) 961/2010, • sonstige deutsche gesetzliche Bestimmungen, • sonstige direkt anwendbare Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder das Vereinigte Königreich erlassen wurden oder noch werden, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gerichtsstand für Klagen des Versicherers. Für gegen Sie gerichtete Klagen ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, haben, örtlich ausschließlich zuständig.
XV. Ansprechpartner 1. Anschrift- oder Namensänderung