Geschäftsstelle. (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Stif- tungsverwaltung) verwaltet das Stiftungsvermögen als Sondervermögen. Hierzu richtet die Stiftungsverwaltung eine Geschäftsstelle ein.
(2) Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, das Stiftungsvermögen zu verwalten und die Leistungen nach Maßgabe der Satzung, der Leistungsleitlinien sowie der Beschlüsse der Steuerungsgruppe auf der Grundlage des jährlichen Wirt- schaftsplanes zu erbringen. Darüber hinaus wird sie prüfen, ob die Maß- nahmen den Anforderungen gemäß Artikel 3 entsprechen, sowie ob eine Verwendung von Stiftungsmitteln für Maßnahmen in der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder erfolgt ist. Hierzu übersenden die Länder der Ge- schäftsstelle innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres einen qualifizierten zahlenmäßigen Nachweis über die Ver- wendung der Mittel. Der Nachweis umfasst eine zahlenmäßige Übersicht über die Leistungen gemäß Artikel 3 und ergänzende Erläuterungen zu den einzelnen Kostenpositionen. Bei nicht zweckentsprechender Verwendung von Stiftungsmitteln nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 fordert die Geschäftsstelle die ausgezahlten Mittel nebst Zinsen zurück.
(3) Die jährlichen Zahlungen an die Länder durch die Geschäftsstelle erfolgen auf der Grundlage der Gesamtkonzepte und einer jährlich zu Beginn des Jahres zu aktualisierenden zahlenmäßigen Übersicht über die geplanten Leistungen. Die Zahlungen an die Länder erfolgen bedarfsgerecht.
(4) Einzelheiten regelt die Satzung.
Geschäftsstelle. 1Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle die- ser Vereinbarung. 2Ihr obliegt insbesondere
a. die Information der Vereinbarungskantone,
b. die Koordination und
c. die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.
Geschäftsstelle. (1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe wird vom Bundesministerium für Bildung und Frauen eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere:
1. Beratung und fachliche Betreuung der Bildungsträger, die eine Akkreditierung anstreben;
2. Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe;
3. Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen;
4. Monitoring; dazu gehören unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes insbesondere: Auswerten des von den Bildungsträgern übermittelten statistischen Datenbestandes, Verfassen von Monitoringberichten, Weiterentwickeln des Dokumentationssystems, Aufzeigen von allfälligen Schwachpunkten und von Handlungspotenzialen.
(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund unter Inanspruchnahme von etwaigen Mitteln des Europäischen Sozialfonds.
Geschäftsstelle. (1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe, der Akkreditierungs- gruppe und der Monitoringgruppe wird vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind:
1. Beratung und fachliche Betreuung der BewerberInnen, die eine Akkreditierung anstreben;
2. Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditie- rungsgruppe;
3. Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen in den Ländern;
4. Gesamtkoordination des Berichtswesens und Erstellung von Berichten für die Steuerungs- gruppe.
(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.
Geschäftsstelle. 1Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kan- tonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Ver- einbarung. 2Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
Geschäftsstelle. Der Kooperationsverbund unterhält eine Geschäftsstelle, die der/dem Vorsitzenden des Verwaltungs- rats unterstellt ist. Sie unterstützt den Verwaltungsratsvorsitz und das BSC bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in organisatorisch-administrativen Belangen. Die Personalkosten werden im Rahmen einer Kostengemeinschaft durch die am Kooperationsverbund beteiligten Hochschulen anteilig getragen.
Geschäftsstelle. 4.1 Vorsitz und Geschäftsführung der Vertragskommission liegen bei der Geschäftsstelle der Vertragskommission.
4.2 Die Benennung des geschäftsführenden Mitglieds erfolgt für jeweils zwei Jahre durch Beschlussfassung in der Vertragskommission bis zum 31.12. des entsprechenden Vorjahres. Geschäftsführendes Mitglied kann auf der Seite der Vereinigungen der Leistungserbringer auch ein Zusammenschluss von Vertragspartnern sein.
4.3 Das geschäftsführende Mitglied trägt die Kosten der Geschäftsstelle.
4.4 Die Einberufung der Vertragskommission erfolgt durch die Geschäftsstelle der Vertragskommission. Die Vertragskommission ist einzuberufen, wenn es das berechtigte Interesse erfordert oder mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder die Einberufung unter Angabe der gewünschten Tagesordnung fordern.
4.5 Die Einladungen und die Tagesordnung gehen den Vertragspartnern spätestens 14 Tage vor der Sitzung zu. Ergänzende Unterlagen und Beschlussvorlagen sollen spätestens sieben Tage vor der Sitzung bei den Vertragspartnern eingehen.
Geschäftsstelle. Der Sitzungsleitung obliegt die Führung der Geschäfte der Gemeinsamen Kommission. Hierfür richtet sie eine Geschäftsstelle ein. Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle der Gemeinsamen Kommission dürfen an den Sitzungen als nicht stimmberechtigtes Mitglied teilnehmen.
Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle der Tripartiten Konferenz wird durch die KdK wahrgenommen. Die Leistungen der Geschäftsstelle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Tripartiten Konferenz und der KdK geregelt.
Geschäftsstelle. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterstützen die Forschungsinstitute und deren Partnerorganisationen, die beiden Center (LBG OIS Center und LBG Career Center), die Organe und Gremien in allen nicht wissenschaftlichen Belangen. Dabei wickelt das Team der Geschäftsstelle die administrativen Prozesse hinsichtlich Personal-, Finanz-, Controlling- und Rechtsagenden aller LBI, Forschungsgruppen und Centers ab und unterstützt bei allen Fragen organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Natur.