Geschäftsunterlagen. (1) Die freiwillige Anfertigung von Kopien der Geschäftskorrespondenz für den Mandanten ist dem Makler angemessen zu vergüten.
(2) Die Geschäftskorrespondenz gehört allein dem Makler. Der Makler ist nicht verpflichtet, alles was er zur Ausführung des Auftrages erhalten hat (z. Bsp. Geschäftspost) oder aus der Geschäftsbesorgung erlangte (z. Bsp. Vergütung), an den Mandanten herauszugeben.
(3) 667 BGB wird ausdrücklich abbedungen. Der Mandant hat seine Aufbewahrungsfristen eigenverantwortlich hinsichtlich sämtlicher Geschäftskorrespondenz zu erfüllen.
(4) Unterlagen, die der Kunde bereits erhalten hatte, oder sich anderweitig besorgen kann (z. Bsp. den Versicherungsschein), hat der Makler nicht nochmals dem Mandanten oder seinem Vertreter zu übermitteln.
Geschäftsunterlagen. Geschäftsunterlagen, z. B. Akten, Geschäftsbücher, Karteien, Pläne, Zeichnungen, • sonstige Daten und Programme (das sind serienmä- ßig hergestellte Standardprogramme, individuelle Pro- gramme und individuelle Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind).
Geschäftsunterlagen. Sämtliche wechselseitig ausgetauschten Geschäftsunterlagen sind sorgfältig in den eigenen Geschäftsräumen zu verwahren und vor Einsichtnahme Unbefugter zu schützen.
Geschäftsunterlagen. In Erweiterung zu § 10 Nr. 2 b) ersetzt der Versicherer bis zur vereinbarten Versiche- rungssumme die Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von Urkunden, Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen und solchen Datenträgern, die ausschließlich im eigenen Betrieb zu verwendende Anwendungsprogramme enthalten einschließlich der Wiederherstellungs- und Installationskosten für diese Programme, ferner Kosten für die Wiederherstellung betriebsspezifischer Daten.
Geschäftsunterlagen. Der Makler hat seine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen eigenverantwortlich hinsichtlich sämtlicher Geschäftskor- respondenz zu erfüllen. § 667 BGB wird ausdrücklich abbedungen.
Geschäftsunterlagen. Die Geschäftskorrespondenz gehört allein dem Makler. Der Makler ist nicht verpflichtet, alles was er zur Ausführung des Auftrages erhalten hat (z. Bsp. Geschäftspost) oder aus der Geschäftsbesorgung erlangte (z. Bsp. Vergütung), an den Auftraggeber herauszugeben.
Geschäftsunterlagen. (1) Der Makler ist nicht verpflichtet, Kopien der Geschäftskorrespondenz und von Unterlagen, die der Kunde bereits erhalten hatte oder sich anderweitig besorgen kann (z. Bsp. den Versicherungsschein) kostenfrei für den Mandanten zu erstellen. Der Makler ist insofern berechtigt, hierfür eine angemessene Vergütung zu verlangen, deren Höhe dem Mandanten auf Anforderung mitzuteilen ist.
(2) Die vom Makler erstellte Geschäftskorrespondenz gehört allein dem Makler.
(3) 667 BGB wird ausdrücklich abbedungen. Der Makler hat seine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen eigenverantwortlich hinsichtlich sämtlicher Geschäftskorrespondenz zu erfüllen.
Geschäftsunterlagen. Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
Geschäftsunterlagen. (1) Die freiwillige Ausfertigung von Kopien und Geschäftskorrespondenzen für den Mandanten ist dem Makler angemessen zu vergüten.
(2) Die Geschäftskorrespondenz gehört allein dem Makler. Der Makler ist nicht verpflichtet, alles was er zur Ausführung des Auftrages erhalten hat (z. B. Geschäftspost) oder aus der Geschäftsbesorgung erlangte (z. X. Xxxxxxxxx), an den Mandanten herauszugeben.
(3) Unterlagen, die der Kunde bereits erhalten hatte oder sich anderweitig besorgen kann (z. B. Versicherungsschein), hat der Makler nicht nochmals dem Mandanten oder seinem Vertreter zu übermitteln.
Geschäftsunterlagen. Der Makler übernimmt aufgrund des vorliegenden Vertrages folgende Leistungen für den Mandanten: