Gesellschafterversammlung. 17 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen. (2) Eine Gesellschafterversammlung ist von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates, einzuberufen, wenn ein Gesellschafter, der Aufsichtsrat oder die Geschäftsführung es beantragen. Der Antrag der Geschäftsführung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. (3) Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche, welche mit der Absendung des Briefes beginnt, mittels eingeschriebenen Briefs einberufen. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse fassen, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhoben wird. (4) Jeder Gesellschafter kann sich durch einen anderen Gesellschafter vertreten lassen. Die Vollmacht zur Vertretung und zur Ausübung des Stimmrechtes bedarf der Schriftform und ist der Gesellschaft in Verwahrung zu geben. (5) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Bürgermeister der Stadt Höhr-Grenzhausen als deren gesetzlicher Vertreter. (6) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden sind, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. (7) Über die Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere den Tag und Ort der Sitzung, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten hat. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. § 18 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Dieses Erfordernis ist ohne Bedeutung, wenn die Gesellschafterversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. (2) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, wenn das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. (3) Je 500,00 Euro eines eingezahlten Stammanteiles gewähren eine Stimme. (4) Zu Satzungsänderungen, zur Genehmigung der Abtretung oder Verpfändung eines Geschäftsanteiles und zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es einer Dreiviertelmehrheit des gesamten Stammkapitals. § 19 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Unbeschadet des § 10 unterliegen folgende Angelegenheiten der ausschließlichen Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung: 1. Satzungsänderungen, 2. Änderung der Rechtsform und Auflösung der Gesellschaft, 3. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, 4. Beschluss über den Wirtschaftsplan, Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, 5. Bildung und Auflösung von Rücklagen, 6. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung, 7. Bestätigung der vom Stadtrat der Stadt Höhr-Grenzhausen gewählten Aufsichtsratsmitglieder, 8. Festsetzung der Sitzungsgelder des Aufsichtsrates,
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Samples: Gesellschaftsvertrag
Gesellschafterversammlung. 17 Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesamtheit der Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen.
(2) Eine stellt die Gesellschafterversammlung dar. Sie ist von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates, einzuberufen, wenn ein Gesellschafter, der Aufsichtsrat oder die Geschäftsführung es beantragendas oberste Gesellschaftsorgan. Der Antrag der Geschäftsführung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
(3) Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche, welche mit der Absendung des Briefes beginnt, mittels eingeschriebenen Briefs einberufenkann umfassenden Einfluss auf die Emittentin nehmen. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse fassen, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und kein Widerspruch gegen Sie trifft die Beschlussfassung erhoben wird.
(4) Jeder Gesellschafter kann sich Entscheidungen durch einen anderen Gesellschafter vertreten lassenBeschlüsse. Die Vollmacht zur Vertretung und zur Ausübung des Stimmrechtes bedarf der Schriftform und ist der Gesellschaft in Verwahrung zu geben.
(5) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Bürgermeister der Stadt Höhr-Grenzhausen als deren gesetzlicher Vertreter.
(6) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden sind, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
(7) Über die Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere Gesell- schaftsversammlung stellt den Tag und Ort der Sitzung, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten hatGesellschaftsvertrag fest. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnenZuständigkeiten der Gesell- schafterversammlung ergeben sich aus § 46 GmbHG. § 18 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als Danach haben die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Dieses Erfordernis ist ohne Bedeutung, wenn Gesellschafter folgende Aufgaben: • die Gesellschafterversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, wenn das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(3) Je 500,00 Euro eines eingezahlten Stammanteiles gewähren eine Stimme.
(4) Zu Satzungsänderungen, zur Genehmigung der Abtretung oder Verpfändung eines Geschäftsanteiles und zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es einer Dreiviertelmehrheit des gesamten Stammkapitals. § 19 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Unbeschadet des § 10 unterliegen folgende Angelegenheiten der ausschließlichen Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung:
1. Satzungsänderungen,
2. Änderung der Rechtsform und Auflösung der Gesellschaft,
3. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
4. Beschluss über den Wirtschaftsplan, Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
5; • die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationa- len Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. Bildung 0x xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxx) und Auflösung über die Billigung des von Rücklagen,
6. den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; • die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; • die Einforderung der Einlagen; • die Rückzahlung von Nachschüssen; • die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; • die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der- selben; • die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung,
7; • die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; • die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Grün- dung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Ge- schäftsführer zu führen hat. Bestätigung Zur Teilnahme an der vom Stadtrat der Stadt Höhr-Grenzhausen gewählten Aufsichtsratsmitglieder,
8Gesellschafterversammlung sind nur die Gesellschafter berechtigt. Festsetzung der Sitzungsgelder des Aufsichtsrates,Dies ist hier allein die IMMOVATION Immobilien Handels AG.
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Samples: Wertpapierprospekt
Gesellschafterversammlung. 17 Gesellschafterversammlung13
(1) Der Gesellschafter wird in der Gesellschafterversammlung durch eine oder mehrere Personen vertreten, deren Bestellung dem Rat der Stadt Meckenheim obliegt.
(2) Der Gesellschafter kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben. Er legt fest, wie und durch wen die Stimmabgabe erfolgt, falls er durch mehrere Personen in der Gesellschafterversammlung vertreten wird.
(1) Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich in GesellschafterversammlungenGesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn es im Interesse der Gesellschaft er- forderlich erscheint; sie muß erfolgen, wenn
a) die Einberufung von einem Drittel der Aufsichtsratsmitglieder verlangt wird,
b) aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Jahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
(2) Eine Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist findet bis spätestens 31. August jeden Jahres statt. die Einberufung erfolgt mit einer Frist von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, mindestens einer Woche im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates, einzuberufen, wenn ein Gesellschafter, übrigen gemäß § 14 (1) dieses Gesellschaftsvertrages unter Angabe der Aufsichtsrat oder die Geschäftsführung es beantragen. Der Antrag der Geschäftsführung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründenTagesordnung.
(3) Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung wählt in der Tagesordnung ersten Sitzung nach der Neuwahl den Vorsitzenden und Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche, welche mit seinen Stellvertreter auf die die Dauer der Absendung Wahlzeit des Briefes beginnt, mittels eingeschriebenen Briefs einberufen. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse fassen, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhoben wirdStadtrates.
(4) Jeder Gesellschafter kann sich durch einen anderen Gesellschafter vertreten lassen. Die Vollmacht zur Vertretung und zur Ausübung des Stimmrechtes bedarf der Schriftform und ist der Gesellschaft in Verwahrung zu geben.
(5) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Bürgermeister der Stadt Höhr-Grenzhausen als deren gesetzlicher Vertreter.
(6) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden sind, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
(7) Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmenan- zufertigen, die insbesondere den Tag und Ort vom Vorsitzenden der Sitzung, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten hat. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden Gesellschafterversammlung und dem Protokollführer von ihr zu unterzeichnen. § 18 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlungbenennenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(1) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als hat zu beraten über
a) den Lagebericht,
b) den Bericht des Aufsichtsrates,
c) den Bericht über den Prüfungsbericht des Abschlußprüfers und die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Dieses Erfordernis ist ohne Bedeutung, wenn die Gesellschafterversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist; bei im Verfolg der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisenPrüfung zu treffenden Maßnahmen.
(2) Beschlüsse Der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung werdenunterliegt die Beschluß- fassung über
a) Bestellung des Abschlußprüfers und Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz, wenn das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibtGewinn- und Verlustrechnung, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(3) Je 500,00 Euro eines eingezahlten Stammanteiles gewähren eine Stimme.
(4) Zu Satzungsänderungen, zur Genehmigung der Abtretung oder Verpfändung eines Geschäftsanteiles und zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es einer Dreiviertelmehrheit des gesamten Stammkapitals. § 19 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Unbeschadet des § 10 unterliegen folgende Angelegenheiten der ausschließlichen Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung:
1. SatzungsänderungenAnhang),
2. Änderung der Rechtsform b) die Verwendung des Bilanzgewinns,
c) den Ausgleich des Bilanzverlustes,
d) die Entlastung von Mitgliedern des Aufsichtsrats und die Geschäfts- führung,
e) die Auflösung der Gesellschaft, Änderung des Gesellschaftsvertrages sowie Erhöhung und Verminderung des Gesellschaftskapitals mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
3. Erwerb f) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Geschäftsführung und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
4. Beschluss über den Wirtschaftsplan, Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
5. Bildung und Auflösung von Rücklagen,
6. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung,
7. Bestätigung der vom Stadtrat der Stadt Höhr-Grenzhausen gewählten Aufsichtsratsmitglieder,
8. Festsetzung g) Angelegenheiten, die von der Sitzungsgelder des Aufsichtsrates,Geschäftsführung der Gesellschafterver- sammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sowie Entscheidungen, welche die Gesellschafterversammlung sich vorbehält.
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Samples: Gesellschaftsvertrag
Gesellschafterversammlung. 17 Gesellschafterversammlung
(1) 11.1 Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich ordentliche Gesellschafterversammlung findet am Sitz der GESELLSCHAFT Linz oder in Gesellschafterversammlungen.
(2) einer anderen österreichischen Landeshauptstadt statt. Eine Gesellschafterversammlung ist von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dann einzuberufen, wenn ein es das Interesse der GESELLSCHAFT erfordert.
11.2 Die Einladung ist den Kommanditisten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin an die der GESELLSCHAFT zuletzt bekannt gegebene Adresse brieflich, per Fax oder per E-Mail zu übermitteln.
11.3 Die Gesellschafterversammlung muss auch dann ohne Verzug einberufen werden, wenn Gesellschafter, deren Haftsummen gemeinsam mehr als 40% (in Worten vierzig Prozent) der Aufsichtsrat oder Gesamthaftsumme erreichen, die Geschäftsführung es beantragenEinberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangen. Der Antrag Wird dem Verlangen nicht binnen 14 Tagen nach Aufforderung entsprochen, so können die Berechtigten selbst die Einberufung der Geschäftsführung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründenGesellschafterversammlung bewirken.
11.4 Gesellschafter, deren Haftsummen gemeinsam mehr als 40% (3in Worten vierzig Prozent) der Gesamthaftsumme erreichen, haben das Recht, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Aufführung der Gründe zu verlangen, dass weitere Gegenstände in die Tagesordnung der nächsten Gesellschafterversammlung aufgenommen werden, wenn sie dieses Begehren spätestens eine Woche vor dem Termin der Gesellschafterversammlung an die GESELLSCHAFT richten. Maßgebend ist das rechtzeitige Einlangen.
11.5 Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Einberufungsfrist KOMPLEMENTÄRIN oder ein von einer Woche, welche dieser mit der Absendung des Briefes beginnt, mittels eingeschriebenen Briefs einberufen. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse fassen, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind Vertretung beauftragter und kein Widerspruch gegen bevollmächtigter Dritter leitet die Beschlussfassung erhoben wirdGesellschafterversammlung.
(4) Jeder Gesellschafter kann sich durch einen anderen Gesellschafter vertreten lassen. Die Vollmacht zur Vertretung und zur Ausübung des Stimmrechtes bedarf der Schriftform und ist der Gesellschaft in Verwahrung zu geben.
(5) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Bürgermeister der Stadt Höhr-Grenzhausen als deren gesetzlicher Vertreter.
(6) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden sind, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
(7) Über die Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere den Tag und Ort der Sitzung, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten hat. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. § 18 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
(1) 11.6 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als alle Gesellschafter gemäß Punkt 11.2 ordnungsgemäß geladen sind und die Hälfte des Stammkapitals KOMPLEMENTÄRIN anwesend bzw vertreten ist. Dieses Erfordernis Als ordnungsgemäße Ladung im Sinne dieser Bestimmung gilt die rechtzeitige Übermittlung der Einladung unter Angabe der Tagesordnung an die der GESELLSCHAFT zuletzt bekannt gegebene Adresse, wobei die Übermittlung brieflich, per Fax oder per E-Mail erfolgen kann.
11.7 Die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung ist ohne Bedeutungdas höchstpersönliche Recht jedes Gesellschafters. Jedem NEUKOMMANDITISTEN steht es frei, wenn die sich in der Gesellschafterversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist; bei mit schriftlicher Stimmrechtsvollmacht ausgestatteten eigenberechtigten und der zweiten Einladung deutschen Sprache mächtigen Vertreter seiner Xxxx vertreten zu lassen. Die schriftliche Vollmacht ist hierauf ausdrücklich hinzuweisendem Vorsitzenden vor Beginn der Gesellschafterversammlung auszuhändigen.
(2) 11.8 Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, wenn das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, sind binnen angemessener Frist nach der Beschlussfassung in ein Protokoll aufzunehmen und den Gesellschaftern zur Kenntnis zu bringen. Einsprüche gegen Form und Inhalt des Protokolls sind innerhalb von einem Monat nach Absendung schriftlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasstBegründung gegenüber der GESELLSCHAFT geltend zu machen.
11.9 Die Protokolle über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 212 UGB (3) Je 500,00 Euro eines eingezahlten Stammanteiles gewähren eine Stimmesieben Jahre).
(4) Zu Satzungsänderungen, zur Genehmigung der Abtretung oder Verpfändung eines Geschäftsanteiles 11.10 Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung und zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es einer Dreiviertelmehrheit des gesamten Stammkapitals. § 19 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Unbeschadet des § 10 unterliegen folgende Angelegenheiten der ausschließlichen Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung:
1. Satzungsänderungen,
2. Änderung der Rechtsform und Auflösung der Gesellschaft,
3. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
4. Beschluss über den Wirtschaftsplan, Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
5. Bildung und Auflösung von Rücklagen,
6. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung,
7. Bestätigung der vom Stadtrat der Stadt Höhr-Grenzhausen gewählten Aufsichtsratsmitglieder,
8. Festsetzung der Sitzungsgelder des Aufsichtsrates,für eine eventuelle Vertretung gemäß Punkt 11.7 trägt jeder Gesellschafter selbst.
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Samples: Gesellschaftsvertrag
Gesellschafterversammlung. 17 Gesellschafterversammlung
(1) 11.1 Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich ordentliche Gesellschafterversammlung findet am Sitz der GESELLSCHAFT Linz oder in Gesellschafterversammlungen.
(2) einer anderen österreichischen Landeshauptstadt statt. Eine Gesellschafterversammlung ist von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dann einzuberufen, wenn ein es das Interesse der GESELLSCHAFT erfordert.
11.2 Die Einladung ist den Kommanditisten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin an die der GESELLSCHAFT zuletzt bekannt gegebene Adresse brieflich, per Fax oder per E-Mail zu übermitteln.
11.3 Die Gesellschafterversammlung muss auch dann ohne Verzug einberufen werden, wenn Gesellschafter, deren Haftsummen gemeinsam mehr als 40 % (in Worten vierzig Prozent) der Aufsichtsrat oder Gesamthaftsumme erreichen, die Geschäftsführung es beantragenEinberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangen. Der Antrag Wird dem Verlangen nicht binnen 14 Tagen nach Aufforderung entsprochen, so können die Berechtigten selbst die Einberufung der Geschäftsführung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründenGesellschafterversammlung bewirken.
11.4 Gesellschafter, deren Haftsummen gemeinsam mehr als 40 % (3in Worten vierzig Prozent) der Gesamthaftsumme erreichen, haben das Recht, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Aufführung der Gründe zu verlangen, dass weitere Gegenstände in die Tagesordnung der nächsten Gesellschafterversammlung aufgenommen werden, wenn sie dieses Begehren spätestens eine Woche vor dem Termin der Gesellschafterversammlung an die GESELLSCHAFT richten. Maßgebend ist das rechtzeitige Einlangen.
11.5 Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Einberufungsfrist KOMPLEMENTÄRIN oder ein von einer Woche, welche dieser mit der Absendung des Briefes beginnt, mittels eingeschriebenen Briefs einberufen. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse fassen, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind Vertretung beauftragter und kein Widerspruch gegen bevollmächtigter Dritter leitet die Beschlussfassung erhoben wirdGesellschafterversammlung.
(4) Jeder Gesellschafter kann sich durch einen anderen Gesellschafter vertreten lassen. Die Vollmacht zur Vertretung und zur Ausübung des Stimmrechtes bedarf der Schriftform und ist der Gesellschaft in Verwahrung zu geben.
(5) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Bürgermeister der Stadt Höhr-Grenzhausen als deren gesetzlicher Vertreter.
(6) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden sind, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
(7) Über die Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere den Tag und Ort der Sitzung, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten hat. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. § 18 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
(1) 11.6 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als alle Gesellschafter gemäß Punkt 11.2 ordnungsgemäß geladen sind und die Hälfte des Stammkapitals KOMPLEMENTÄRIN anwesend bzw vertreten ist. Dieses Erfordernis ist ohne BedeutungAls ordnungsgemäße Ladung im Sinne dieser Bestimmung gilt die rechtzeitige Übermittlung der Einladung unter Angabe der Tagesordnung an die der GESELLSCHAFT zuletzt bekannt gegebene Adresse, wenn wobei die Gesellschafterversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisenÜbermittlung brieflich, per Fax oder per E-Mail erfolgen kann.
(2) 11.7 Die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung ist das höchstpersönliche Recht jedes Gesellschafters. Jedem NEUKOMMANDITISTEN steht es frei, sich in der Gesellschafterversammlung mit schriftlicher Stimmrechtsvollmacht ausgestatteten eigenberechtigten und der deutschen Sprache mächtigen Vertreter seiner Xxxx vertreten zu lassen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Vorsitzenden vor Beginn der Gesellschafterversammlung auszuhändigen.
11.8 Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, wenn das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, sind binnen angemessener Frist nach der Beschlussfassung in ein Protokoll aufzunehmen und den Gesellschaftern zur Kenntnis zu bringen. Einsprüche gegen Form und Inhalt des Protokolls sind innerhalb von einem Monat nach Absendung schriftlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasstBegründung gegenüber der GESELLSCHAFT geltend zu machen.
11.9 Die Protokolle über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 212 UGB (3) Je 500,00 Euro eines eingezahlten Stammanteiles gewähren eine Stimmesieben Jahre).
(4) Zu Satzungsänderungen, zur Genehmigung der Abtretung oder Verpfändung eines Geschäftsanteiles 11.10 Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung und zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es einer Dreiviertelmehrheit des gesamten Stammkapitals. § 19 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Unbeschadet des § 10 unterliegen folgende Angelegenheiten der ausschließlichen Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung:
1. Satzungsänderungen,
2. Änderung der Rechtsform und Auflösung der Gesellschaft,
3. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
4. Beschluss über den Wirtschaftsplan, Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
5. Bildung und Auflösung von Rücklagen,
6. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung,
7. Bestätigung der vom Stadtrat der Stadt Höhr-Grenzhausen gewählten Aufsichtsratsmitglieder,
8. Festsetzung der Sitzungsgelder des Aufsichtsrates,für eine eventuelle Vertretung gemäß Punkt 11.7 trägt jeder Gesellschafter selbst.
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Samples: Gesellschaftsvertrag
Gesellschafterversammlung. 17 Gesellschafterversammlung11.1 Es obliegt der Gesellschafterversammlung insbesondere über die folgenden Angelegenheiten zu beschließen:
(1a) Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen.
(2) Eine Gesellschafterversammlung ist von dem Vorsitzenden Billigung des AufsichtsratesJahresbudgets, im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates, einzuberufen, wenn ein Gesellschafter, der Aufsichtsrat oder welches durch die Geschäftsführung es beantragen. Der Antrag der Geschäftsführung hat schriftlich zu erfolgen aufgestellt und ist zu begründen.weitergeleitet wurde;
(3b) Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche, welche mit der Absendung des Briefes beginnt, mittels eingeschriebenen Briefs einberufen. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse fassen, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhoben wird.
(4) Jeder Gesellschafter kann sich durch einen anderen Gesellschafter vertreten lassen. Die Vollmacht zur Vertretung und zur Ausübung des Stimmrechtes bedarf der Schriftform und ist der Gesellschaft in Verwahrung zu geben.
(5) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Bürgermeister der Stadt Höhr-Grenzhausen als deren gesetzlicher Vertreter.
(6) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden sind, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
(7) Über die Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere den Tag und Ort der Sitzung, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten hat. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. § 18 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Stammkapitals vertreten ist. Dieses Erfordernis ist ohne Bedeutung, wenn die Gesellschafterversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist; bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, wenn das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(3) Je 500,00 Euro eines eingezahlten Stammanteiles gewähren eine Stimme.
(4) Zu Satzungsänderungen, zur Genehmigung der Abtretung oder Verpfändung eines Geschäftsanteiles und zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es einer Dreiviertelmehrheit des gesamten Stammkapitals. § 19 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Unbeschadet des § 10 unterliegen folgende Angelegenheiten der ausschließlichen Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung:
1. Satzungsänderungen,
2. Änderung der Rechtsform und Auflösung der Gesellschaft,
3. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
4. Beschluss über den Wirtschaftsplan, Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,;
5. Bildung und Auflösung von Rücklagen,
6. c) Entlastung der Mitglieder Geschäftsführer;
d) Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer der Gesellschaft;
e) Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung sowie ggf. für den Beirat der Gesellschaft;
f) Änderung der Satzung;
g) Erhöhung des Aufsichtsrates Stammkapitals der Gesellschaft und Ausgabe neuer Geschäftsanteile;
h) Teilung, Zusammenlegung und Einziehung von Geschäftsanteilen sowie
i) jede Art von Umwandlung der Geschäftsführung,Gesellschaft im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder von Auflösung der Gesellschaft.
711.2 Gesellschafterversammlungen werden von der Geschäftsführung durch Versendung einer schriftlichen Einladung an alle Gesellschafter mit eingeschriebenem Brief (Einwurfeinschreiben) einberufen. Bestätigung Die Einladung zur Gesellschafterversammlung enthält die Tagesordnung. Die Einberufung der vom Stadtrat Gesellschafterversammlung hat auch auf Verlangen des Business Angels [der Stadt HöhrInvestoren] zu erfolgen. Sie ist grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen, in wichtigen Ausnahmefällen jedoch mit einer Frist von mindestens einer Woche, zu bewirken, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der eingeschriebene Brief bei ordnungsgemäßer Zustellung dem letzten Gesellschafter unter normalen Umständen zugegangen wäre. Die Gesellschafterversammlung muss spätestens vier Wochen nach dem Datum der Einladung stattfinden. Verlangt ein Gesellschafter gemäß § 50 GmbHG die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, so hat diese spätestens drei Wochen nach Zugang des schriftlichen Verlangens bei der Geschäftsführung stattzufinden. Auf die Form- und Fristerfordernisse für die Einladung und Ankündigung der Gesellschafterversammlung können die Gesellschafter einstimmig verzichten.
11.3 Die Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft oder an dem Ort statt, auf den sich alle Gesellschafter geeinigt haben. Gesellschafterbeschlüsse können auch schriftlich, per Telefax, Telefonkonferenz oder E-Grenzhausen Mail gefasst werden, wenn und soweit alle Gesellschafter dieser Vorgehensweise zustimmen. Die Geschäftsführung lässt den Gesellschaftern schriftlich den Wortlaut des betreffenden Beschlusses sowie einen Stimmzettel zukommen. Jeder Gesellschafter gibt seine Stimme ohne schuldhaftes Zögern ab. Telefonisch abgegebene Stimmen müssen schriftlich bestätigt werden.
11.4 Das Protokoll der von der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse wird von dem durch die Gesellschafterversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder,Vorsitzenden vorbereitet und unterschrieben. Eine Kopie wird an jeden Gesellschafter versandt. Ein Nachweis darüber, dass die Bekanntmachung der Gesellschafterversammlung form- und fristgerecht erfolgt ist, wird aufbewahrt. Von Beschlüssen, die außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefasst werden, wird ein Vermerk über den Inhalt des Beschlusses, des Abstimmungsverfahrens und den Ausgang der Abstimmung angefertigt. Der Vermerk wird von allen Mitgliedern der Geschäftsführung unterzeichnet und eine Kopie davon wird per eingeschriebenen Brief an jeden Gesellschafter versandt.
811.5 Jeder Gesellschafter kann einen anderen Gesellschafter, einen Geschäftsführer oder ein Mitglied der rechts- oder steuerberatenden Berufe oder einen Wirtschaftsprüfer, der gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet ist, schriftlich bevollmächtigen, ihn bei der Gesellschafterversammlung zu vertreten oder dorthin zu begleiten. Festsetzung der Sitzungsgelder des Aufsichtsrates,Xxxxxxx es sich bei dem Gesellschafter um eine juristische Person, kann diese durch ihre Organe, eigene Mitarbeiter oder Mitarbeiter eines anderen Gesellschafters vertreten werden.
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Samples: Gesellschaftervereinbarung
Gesellschafterversammlung. 17 Gesellschafterversammlung
(1) 10.1 Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen.
(2) Eine Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch die Geschäftsführung. Jeder Geschäftsführer der Komplementärin ist, unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis, zur Einberufung berechtigt. Die Gesellschafterversammlung ist von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, in den im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Gesetz und im Gesell- schaftsvertrag bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn ein Gesellschafterdas Interesse der Gesell- schaft dies erfordert. Die Gesellschafterversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn Kommanditisten mit einem Quorum von 10 % dies unter Angabe des Zwecks und der Aufsichtsrat Gründe verlangen. Wird dem Verlangen nicht binnen zwei Wochen entsprochen, können die beantragenden Kommanditisten selbst eine Gesellschafterversammlung unter Wahrung der Formen und Fristen gemäß Ziffer 10.2 verlangen.
10.2 Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung aller Gesellschafter mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Gegenstände der Tages- ordnung. Nach Xxxx der Geschäftsführung kann die Einladung zur Gesellschafterversamm- lung auch durch E-Mail oder Telefax unter Rückgriff auf die Geschäftsführung es beantragenim Gesellschafterverzeichnis enthaltenen Kontaktdaten erfolgen. Bei der Berechnung der Einladungsfrist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.
10.3 Die Gegenstände, über die Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung gefasst werden sollen, müssen mindestens zehn Tage vor der Versammlung der Gesellschaft den Gesell- schaftern schriftlich angekündigt werden. Der Antrag Tag der Geschäftsführung hat schriftlich Absendung der Ankündigung und der Tag der Versammlung sind bei der Berechnung der Frist nicht mit zu erfolgen und ist zu begründenberücksichtigen.
(3) Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche, welche mit der Absendung des Briefes beginnt, mittels eingeschriebenen Briefs einberufen. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse fassen, wenn 10.4 Sind sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und kein Widerspruch gegen widerspricht keiner der Be- schlussfassung, so können Gesellschafterbeschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die Beschlussfassung erhoben wirdfür die Einberufung und Ankündigung einer Gesellschafterversammlung geltenden gesetz- lichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind.
(4) Jeder Gesellschafter 10.5 In der Gesellschafterversammlung kann sich ein Gesellschafter durch einen anderen Gesellschafter Bevollmächtig- ten vertreten lassen. Die Vollmacht zur Vertretung und zur Ausübung des Stimmrechtes bedarf der Schriftform und Schriftform. Die Vorlage einer Telefaxkopie oder eines PDF-Scans der Vollmacht bei Abhaltung der Gesellschafterversammlung ist aus- reichend, wenn binnen angemessener Frist das Original der Gesellschaft in Verwahrung zu gebenVollmacht nachgereicht wird.
(5) 10.6 Eine ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn Gesellschafter, die zusammen über mehr als 50 % der Stimmrechte verfügen, anwesend o- der vertreten sind. Wird das erforderliche Quorum in einer ordnungsgemäß geladenen Ge- sellschafterversammlung nicht erreicht, so findet die Gesellschafterversammlung nicht statt und die Geschäftsführung hat eine neue Gesellschafterversammlung unter Beachtung der in Ziffer 10.2 getroffenen Regelungen mit der gleichen Tagesordnung wie die vorherge- hende beschlussunfähige Gesellschafterversammlung einzuberufen. Diese zweite Gesell- schafterversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, wenn die Gesellschafter hierauf bei der Einberufung hingewiesen worden sind.
10.7 In jedem Jahr findet innerhalb der ersten neun Monate nach dem Ende eines Geschäftsjah- res eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Die Geschäftsführung hat in der or- dentlichen Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr zu erläutern und einen Bericht über den Geschäftsgang im laufenden Geschäftsjahr zu erstatten. In der ordentlichen Gesellschafterversammlung wird gemäß Ziffer 12.3 über die Feststellung des Jahresabschlusses des vorangegangenen Geschäftsjahres sowie über die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung und des Bei- rats entschieden.
10.8 Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt einer der Bürgermeister Gesellschafter nach Xxxx der Stadt Höhr-Grenzhausen als deren gesetzlicher VertreterGesellschafter. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, die Worterteilung und die Art der Abstimmung.
(6) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht10.9 Die Geschäftsführung hat durch eine von ihr benannte Person ein Protokoll führen zu las- sen, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich mit aus dem zu fassenden Beschluss oder mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden sind, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
(7) Über die Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere den Ort und Tag und Ort der Sitzung, die TagesordnungAnwesenheit und die Tagesordnung sowie der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafter hervorgehen. Das Protokoll ist durch den Geschäftsführer, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten hat. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer Versammlungsvorsitzenden oder die Ge- sellschafter zu unterzeichnen. § 18 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung Das Protokoll ist beschlussfähigjedem Gesellschafter zu übersenden und gilt als richtig, wenn mehr als keiner der Gesellschafter binnen vier Wochen ab Absendung dem Protokoll widerspricht. Über einen eventuellen Widerspruch entscheidet die Hälfte des Stammkapitals vertreten istnächste Gesellschafter- versammlung. Dieses Erfordernis ist ohne Bedeutung, wenn die Die weiteren Einzelheiten der Gesellschafterversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist; bei werden von der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisenGeschäftsführung festgelegt.
(2) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden10.10 Die Geschäftsführer sollen an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen, wenn das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag sofern die Ge- sellschafter nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasstetwas anderes beschließen.
(3) Je 500,00 Euro eines eingezahlten Stammanteiles gewähren eine Stimme.
(4) Zu Satzungsänderungen, zur Genehmigung der Abtretung oder Verpfändung eines Geschäftsanteiles und zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es einer Dreiviertelmehrheit des gesamten Stammkapitals. § 19 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Unbeschadet des § 10 unterliegen folgende Angelegenheiten der ausschließlichen Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung:
1. Satzungsänderungen,
2. Änderung der Rechtsform und Auflösung der Gesellschaft,
3. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
4. Beschluss über den Wirtschaftsplan, Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
5. Bildung und Auflösung von Rücklagen,
6. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung,
7. Bestätigung der vom Stadtrat der Stadt Höhr-Grenzhausen gewählten Aufsichtsratsmitglieder,
8. Festsetzung der Sitzungsgelder des Aufsichtsrates,
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Gesellschafterversammlung. 17 12 Aufgaben
1. Die Gesellschafterversammlung beschließt, außer über die ihr durch Gesetz oder nach diesem Vertrag zufallenden Aufgaben, über die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für die jährliche Pflichtprüfung.
2. Die ordentliche Gesellschafterversammlung ist in Textform mittels gebräuchlicher Kommunikationsmittel unter Mitteilung der Tagesordnung innerhalb der ersten 6 Monate jedes Geschäftsjahres durch die Geschäftsführung einzuberufen; zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag der Gesellschafterversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen, wobei weder der Tag der Absendung noch der Tag, an dem die Gesellschafterversammlung stattfindet, mitzurechnen sind. § 13 Außerordentliche Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich in Gesellschafterversammlungen.
(2) . Eine Gesellschafterversammlung ist außer nach § 12 Absatz 2 als außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn es die Geschäftsführung oder der Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft für notwendig erachtet.
2. Gesellschafter, die einzeln oder gemeinsam mindestens 10 % des Stammkapitals vertreten, sind berechtigt, die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung bei der Geschäftsführung unter Angabe des Grundes zu beantragen. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, innerhalb von dem Vorsitzenden 2 Wochen nach Eingang des Antrages zur Versammlung einzuladen. § 12 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung § 14 Tagungsort
1. Die Gesellschafterversammlungen finden in der Freien und Hansestadt Hamburg statt.
2. Gesellschafterversammlungen können auch in Form von Video- oder Telefonkonferenzen mittels gebräuchlicher Kommunikationsmöglichkeiten wie beispielsweise über eine sichere Kommunikationsplattform abgehalten werden. Eine Kombination verschiedener Versammlungsarten ist zulässig. Die Art der Gesellschafterversammlung bestimmt die Geschäftsführung. § 15 Vorsitz Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfalle von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates, einzuberufen, wenn ein Gesellschafter, Falle der Aufsichtsrat oder Verhinderung dessen Stellvertreter. Er hat für die Geschäftsführung es beantragenProtokollierung gemäß § 19 Sorge zu tragen. Der Antrag Vorsitzende bestimmt die Art der Geschäftsführung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
(3) Die Gesellschafterversammlung wird unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche, welche mit der Absendung des Briefes beginnt, mittels eingeschriebenen Briefs einberufen. Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse fassen, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und kein Widerspruch gegen die Beschlussfassung erhoben wird.
(4) Jeder Gesellschafter kann sich durch einen anderen Gesellschafter vertreten lassen. Die Vollmacht zur Vertretung und zur Ausübung des Stimmrechtes bedarf der Schriftform und ist der Gesellschaft in Verwahrung zu geben.
(5) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Bürgermeister der Stadt Höhr-Grenzhausen als deren gesetzlicher Vertreter.
(6) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden sind, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
(7) Über die Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere den Tag und Ort der Sitzung, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten hat. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnenAbstimmung. § 18 Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung16 Beschlussfähigkeit
(1) . Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte mindestens 50 % des Stammkapitals vertreten istsind.
2. Dieses Erfordernis Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als beschlussunfähig, so ist durch die Geschäftsführung binnen 3 Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Gesellschafterversammlung ist ohne Bedeutung, wenn Rücksicht auf die Gesellschafterversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen istHöhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig; bei hierauf ist in der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.. § 17 Stimmrecht
(2) 1. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden, wenn das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nicht zwingend eine andere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit Gesellschaft werden in der Regel in Gesellschafterversammlungen gefasst.
(3) Je 500,00 Euro eines eingezahlten Stammanteiles gewähren eine Stimme.
(4) Zu Satzungsänderungen, zur Genehmigung der Abtretung oder Verpfändung eines Geschäftsanteiles und zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es einer Dreiviertelmehrheit des gesamten Stammkapitals. § 19 Aufgaben der Gesellschafterversammlung Unbeschadet des § 10 unterliegen folgende Angelegenheiten der ausschließlichen Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung:
1. Satzungsänderungen,
2. Änderung der Rechtsform und Auflösung der Gesellschaft,
3Gesellschafter können an Beschlussfassungen gem. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
4Abs. Beschluss über den Wirtschaftsplan1 auch dadurch teilnehmen, Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
5. Bildung und Auflösung von Rücklagen,
6. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung,
7. Bestätigung der vom Stadtrat der Stadt Höhr-Grenzhausen gewählten Aufsichtsratsmitglieder,
8. Festsetzung der Sitzungsgelder des Aufsichtsrates,dass sie schriftliche Stimmabgaben durch einen anderen Gesellschafter oder einen sonstigen Stimmboten abgeben lassen.
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