Common use of Gewerbliche Schutzrechte Clause in Contracts

Gewerbliche Schutzrechte. Dem Lizenznehmer werden nur die Rechte an der Software eingeräumt, die ausdrücklich in § 2 dieses Lizenzvertrages genannt sind. Der Lizenzgeber bleibt alleiniger Inhaber sämtlicher übrigen Rechte an der Software, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Eigentumsrechte, Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Rechte an Geschäftsgeheimnissen und sonstige gewerblichen Schutzrechte. Der Lizenznehmer darf die Hinweise auf Urheberrechte, Marken oder sonstige Eigentumsrechte des Lizenzgebers nicht von der Software entfernen, zudecken oder verändern. Der Lizenznehmer ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die unbefugte Nutzung, Vervielfältigung, Verkauf oder Veröffentlichung der Software und die unbefugte Gewährung des Zugangs zur Software zu verhindern. Der Lizenznehmer entschädigt den Lizenzgeber für jeglichen Verlust, Schaden, Ansprüche und Aufwendungen (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf angemessene Aufwendungen für die Rechtsverfolgung), die durch eine Verletzung der Rechte des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer, eine Vertragsverletzung dieses Lizenzvertrages durch den Lizenznehmer oder die Nutzung der Software in einer nach diesem Lizenzvertrag nicht erlaubten Art und Weise durch den Lizenznehmer verursacht werden, und stellt den Lizenzgeber insoweit frei. Wenn nach Auffassung des Lizenzgebers die gültige und unveränderte Version der Software gewerbliche Schutzrechte eines Dritten verletzen könnte, wird er nach seinem Ermessen (a) von einem solchen Dritten die Genehmigung zur weiteren Nutzung der Software durch den Lizenznehmer einholen, (b) die Software ersetzen, (c) die Software dergestalt verändern, dass sie nicht mehr gewerbliche Schutzrechte verletzt, oder (d), falls die vorstehenden Maßnahmen sich nicht im wirtschaftlich angemessenen Rahmen halten, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und dem Lizenznehmer einen Teil der bereits gezahlten Lizenzgebühren zurückerstatten (nach Abzug eines entsprechenden Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Software durch den Lizenznehmer). Ungeachtet des Vorstehenden wird der Lizenzgeber von seinen Pflichten aus den ersten zwei Absätzen dieses § 4 befreit, wenn der aufgrund der Rechtsverletzung geltend gemachte Anspruch auf der Behauptung oder der Tatsache beruht, dass die Software (a) vom Lizenznehmer verändert wurde, oder (b) in Verbindung mit anderen Programmen oder Dateien benutzt wurde und diese Verbindung zu der Verletzung der Rechte eines Dritten geführt hat, (c) auf einer anderen Computer-Anlage als der Bestimmten Computer-Anlage benutzt wurde, oder (d) unter anderen als den in der Produktbeschreibung bestimmten Bedingungen genutzt und betrieben wurde.

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Samples: Software License Agreement, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte. Dem Lizenznehmer 13.1 Sie erkennen hiermit an und stimmen zu, dass VSS (und ggf. Trimble, Caterpillar und Drittanbieter) Inhaber aller Rechte und Ansprüche hinsichtlich aller Gewerblichen Schutzrechte (nachstehend definiert) im Zusammenhang mit oder in Bezug auf den VisionLink-Service und die Site sind. „Gewerbliche Schutzrechte” bezeichnet sämtliche zum gegenwärtigen oder einem späteren Zeitpunkt gemäß Patentrecht, Urheberrecht, gesetzlichen Bestimmungen zu Geschäftsgeheimnissen und Markenrecht bestehenden weltweiten Rechte sowie sämtliche anderen Schutz- oder Persönlichkeitsrechte und alle hiermit verbundenen Anmeldungen, Erneuerungen, Verlängerungen und Wiederherstellungen. Mit Ausnahme einer ggf. in diesen AGB ausdrücklich eingeräumten Lizenz haben Sie keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Rechte, Lizenzen oder Ansprüche an oder auf die Gewerblichen Schutzrechte. VSS bzw. je nach Lage ihre Lizenzgeber sind Inhaber aller Rechte und Ansprüche hinsichtlich von einer Person vorgenommenen Ersetzungen, Verbesserungen, Updates, Weiterentwicklungen, Bearbeitungen und anderer Modifikationen (insbesondere die Einarbeitung von Ideen, Methoden oder Prozessen, die Sie zur Verfügung gestellt haben) von und an den Gewerblichen Schutzrechten, selbst wenn diese von Ihnen bezahlt werden und unabhängig davon, ob diese Ihren Gewerblichen Schutzrechten ähneln oder nicht. Sie verpflichten sich, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, um dieses Eigentum auf VSS zu übertragen; dies umfasst die Abtretung aller Rechte an diesen Gewerblichen Schutzrechten an VSS (und hiermit treten Sie diese ab), insbesondere alle aus oder im Zusammenhang mit dem VisionLink-Service oder der Site entstehende Patentanmeldungen, Patente, Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfassen Gewerbliche Schutzrechte von VSS, soweit sie die Daten betreffen, nur die Rechte an VSS gemäß vorstehender Ziffer 5 gewährten Rechte. 13.2 Sie erkennen an, dass alle im VisionLink-Service oder auf der Software eingeräumtSite auftauchenden Marken, Dienstleistungsmarken und Logos (zusammen die ausdrücklich in § 2 dieses Lizenzvertrages genannt „Marken“) VSS oder dem jeweiligen Inhaber dieser Marken gehören und durch U.S.-amerikanische und internationale Marken- und Urheberrechtsbestimmungen geschützt sind. Der Lizenzgeber bleibt alleiniger Eine Nutzung dieser Marken ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von VSS bzw. dem Inhaber sämtlicher übrigen Rechte an der SoftwareMarke ist strengstens untersagt. Falls erforderlich, einschließlichkann VSS nach eigenem Ermessen die Konten eines Befugten Nutzers, aber ohne Beschränkung auf Eigentumsrechte, Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Rechte an Geschäftsgeheimnissen und sonstige gewerblichen Schutzrechte. Der Lizenznehmer darf der möglicherweise die Hinweise auf Urheberrechte, Marken oder sonstige Eigentumsrechte des Lizenzgebers nicht von der Software entfernen, zudecken oder verändern. Der Lizenznehmer ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die unbefugte Nutzung, Vervielfältigung, Verkauf oder Veröffentlichung der Software und die unbefugte Gewährung des Zugangs zur Software zu verhindern. Der Lizenznehmer entschädigt den Lizenzgeber für jeglichen Verlust, Schaden, Ansprüche und Aufwendungen (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf angemessene Aufwendungen für die Rechtsverfolgung), die durch eine Verletzung der Rechte des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer, eine Vertragsverletzung dieses Lizenzvertrages durch den Lizenznehmer oder die Nutzung der Software in einer nach diesem Lizenzvertrag nicht erlaubten Art und Weise durch den Lizenznehmer verursacht werden, und stellt den Lizenzgeber insoweit frei. Wenn nach Auffassung des Lizenzgebers die gültige und unveränderte Version der Software gewerbliche Gewerblichen Schutzrechte eines Dritten verletzen könnte, wird er nach seinem Ermessen (a) von einem solchen Dritten die Genehmigung zur weiteren Nutzung der Software durch den Lizenznehmer einholen, (b) die Software ersetzen, (c) die Software dergestalt verändern, dass sie nicht mehr gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt, sperren und/oder (d), falls die vorstehenden Maßnahmen sich nicht im wirtschaftlich angemessenen Rahmen halten, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und dem Lizenznehmer einen Teil der bereits gezahlten Lizenzgebühren zurückerstatten (nach Abzug eines entsprechenden Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Software durch den Lizenznehmer). Ungeachtet des Vorstehenden wird der Lizenzgeber von seinen Pflichten aus den ersten zwei Absätzen dieses § 4 befreit, wenn der aufgrund der Rechtsverletzung geltend gemachte Anspruch auf der Behauptung oder der Tatsache beruht, dass die Software (a) vom Lizenznehmer verändert wurde, oder (b) in Verbindung mit anderen Programmen oder Dateien benutzt wurde und diese Verbindung zu der Verletzung der Rechte eines Dritten geführt hat, (c) auf einer anderen Computer-Anlage als der Bestimmten Computer-Anlage benutzt wurde, oder (d) unter anderen als den in der Produktbeschreibung bestimmten Bedingungen genutzt und betrieben wurdekündigen.

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Samples: Endnutzer Lizenzvertrag

Gewerbliche Schutzrechte. Dem Lizenznehmer 1. Mit dem Verkauf der Produkte von FUJI wird dem Besteller kein Recht und keine Lizenz an Patenten, welche FUJI gehören oder von FUJI verwaltet werden nur die Rechte oder an welchen FUJI Lizenzen hält, eingeräumt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Software eingeräumtBesteller nicht berechtigt ist, die ausdrücklich unter diesem Vertrag gelieferten Produkte, die von einem Patent erfasst sind, zu nutzen und zu verkaufen. 2. Die Produkte von FUJI werden durch eine Software gesteuert, die bei Anlieferung durch Sicherheitsmechanismen geschützt ist. Nach Abschluss des Vertrages werden die Sicherheitsmechanismen von FUJI-Mitarbeitern entfernt, wodurch die Software lauffähig wird und das Produkt seinen Betrieb aufnehmen kann. 3. Mit Entfernen der Sicherheitsmechanismen wird dem Besteller, aufschiebend bedingt ab voller Bezahlung der Produkte, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht für die Software in § 2 dieses Lizenzvertrages genannt sindVerbindung mit der von FUJI gelieferten Maschine im Rahmen des vertraglichen Zwecks eingeräumt. Der Lizenzgeber Eine darüber hinausgehende Nutzung ist untersagt. XXXX bleibt alleiniger Inhaber sämtlicher übrigen Rechte an der Software, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Eigentumsrechte, Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Rechte an Geschäftsgeheimnissen und sonstige Inhaberin des Urheberrechts sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte. Der Lizenznehmer darf Dem Besteller ist es untersagt, die Hinweise auf UrheberrechteSicherheitsmechanismen selbst zu entfernen. Es ist ihm ferner untersagt, Marken oder sonstige Eigentumsrechte des Lizenzgebers nicht von Vervielfältigungen der Software entfernenanzufertigen und Copyright-Vermerke zu entfernen oder zu ändern. Eine Weitergabe der Software an Dritte, zudecken insbesondere ohne die dazugehörige Maschine, ist nicht gestattet. Die Software darf nicht geändert, verbunden, modifiziert oder verändernadaptiert werden. Ebenso wenig ist eine Rückübersetzung, Disassemblierung oder Dekompilierung gestattet. Im Falle eines Weiterverkaufs hat der Besteller diese Verpflichtungen dem Endabnehmer der Maschine aufzuerlegen. 4. Bei schuldhaftem Verstoß gegen die Bestimmungen der Ziffer XIII Nr. 3 hat der Besteller für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von FUJI nach billigem Ermessen zu bestimmende und vom zuständigen Amts- oder Landgericht überprüfbare Vertragsstrafe zu entrichten. 5. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Lizenznehmer ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die unbefugte Nutzung, Vervielfältigung, Verkauf oder Veröffentlichung der Software und die unbefugte Gewährung des Zugangs zur Software zu verhindernBesteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen. 6. Der Lizenznehmer entschädigt den Lizenzgeber Die Regelungen dieser Ziffer XIII geltend entsprechend für jeglichen Verlust, Schaden, Ansprüche und Aufwendungen (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf angemessene Aufwendungen für die Rechtsverfolgung), die durch eine Verletzung der Rechte des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer, eine Vertragsverletzung dieses Lizenzvertrages durch den Lizenznehmer oder die Nutzung der Software in einer nach diesem Lizenzvertrag nicht erlaubten Art und Weise durch den Lizenznehmer verursacht werden, und stellt den Lizenzgeber insoweit frei. Wenn nach Auffassung des Lizenzgebers die gültige und unveränderte Version der Software gewerbliche Schutzrechte eines Dritten verletzen könnte, wird er nach seinem Ermessen (a) von einem solchen Dritten die Genehmigung zur weiteren Nutzung der Software durch den Lizenznehmer einholen, (b) die Software ersetzen, (c) die Software dergestalt verändern, dass sie nicht mehr gewerbliche Schutzrechte verletzt, oder (d), falls die vorstehenden Maßnahmen sich nicht im wirtschaftlich angemessenen Rahmen halten, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und dem Lizenznehmer einen Teil der bereits gezahlten Lizenzgebühren zurückerstatten (nach Abzug eines entsprechenden Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Software durch den Lizenznehmer). Ungeachtet des Vorstehenden wird der Lizenzgeber von seinen Pflichten aus den ersten zwei Absätzen dieses § 4 befreit, wenn der aufgrund der Rechtsverletzung geltend gemachte Anspruch auf der Behauptung oder der Tatsache beruht, dass die Software (a) vom Lizenznehmer verändert wurde, oder (b) in Verbindung mit anderen Programmen oder Dateien benutzt wurde und diese Verbindung zu der Verletzung der Rechte eines Dritten geführt hat, (c) auf einer anderen Computer-Anlage als der Bestimmten Computer-Anlage benutzt wurde, oder (d) unter anderen als den in der Produktbeschreibung bestimmten Bedingungen genutzt und betrieben wurdeFUJI gelieferte Softwareupdates.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Gewerbliche Schutzrechte. Dem Lizenznehmer werden nur die Rechte an der Software eingeräumt, die ausdrücklich in § 2 dieses Lizenzvertrages genannt sind. Der Lizenzgeber bleibt alleiniger Inhaber sämtlicher übrigen Rechte an der Software, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Eigentumsrechte, Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Rechte an Geschäftsgeheimnissen und sonstige gewerblichen Schutzrechte. Der Lizenznehmer darf die Hinweise auf Urheberrechte, Marken oder sonstige Eigentumsrechte des Lizenzgebers nicht von der Software entfernen, zudecken oder verändern. Der Lizenznehmer ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die unbefugte Nutzung, Vervielfältigung, Verkauf oder Veröffentlichung der Software und die unbefugte Gewährung des Zugangs zur Software zu verhindern. Der Lizenznehmer entschädigt den Lizenzgeber für jeglichen Verlust, Schaden, Ansprüche und Aufwendungen (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf angemessene Aufwendungen für die Rechtsverfolgung), die durch eine Verletzung der Rechte des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer, eine Vertragsverletzung dieses Lizenzvertrages durch den Lizenznehmer oder die Nutzung der Software in einer nach diesem Lizenzvertrag nicht erlaubten Art und Weise durch den Lizenznehmer verursacht werden, und stellt den Lizenzgeber insoweit frei. Erheben Dritte Ansprüche gegen den Lizenznehmer und beziehen diese sich darauf, dass die Nutzung einer gültigen und unveränderten Version der Software nach den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags durch den Lizenznehmer ein bestehendes gewerbliches Schutzrecht in der Schweiz, in der Europäischen Union, in Japan, in den U.S.A. oder in irgendeinem anderen Land, in dem der Lizenzgeber die Software vertreibt, verletzt oder dass eine derartige Nutzung eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt, wird der Lizenzgeber diese Ansprüche auf eigene Kosten abwehren, sofern der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich von der Geltendmachung solcher Ansprüche benachrichtigt, ihm die Vollmacht zur selbständigen Führung und Beilegung eines solchen Rechtsstreites erteilt und, falls dies der Lizenzgeber fordert, den Lizenzgeber in angemessener Weise bei der Führung des Rechtsstreites unterstützt. Wenn nach Auffassung des Lizenzgebers die gültige und unveränderte Version der Software gewerbliche Schutzrechte eines Dritten verletzen könnte, wird er nach seinem Ermessen (a) von einem solchen Dritten die Genehmigung zur weiteren Nutzung der Software durch den Lizenznehmer einholen, (b) die Software ersetzen, (c) die Software dergestalt verändern, dass sie nicht mehr gewerbliche Schutzrechte verletzt, oder (d), falls die vorstehenden Maßnahmen sich nicht im wirtschaftlich angemessenen Rahmen halten, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und dem Lizenznehmer einen Teil der bereits gezahlten Lizenzgebühren zurückerstatten (nach Abzug eines entsprechenden Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Software durch den Lizenznehmer). Ungeachtet des Vorstehenden wird der Lizenzgeber von seinen Pflichten aus den ersten zwei Absätzen dieses § 4 befreit, wenn der aufgrund der Rechtsverletzung geltend gemachte Anspruch auf der Behauptung oder der Tatsache beruht, dass die Software (a) vom Lizenznehmer verändert wurde, oder (b) in Verbindung mit anderen Programmen oder Dateien benutzt wurde und diese Verbindung zu der Verletzung der Rechte eines Dritten geführt hat, (c) auf einer anderen Computer-Anlage als der Bestimmten Computer-Computer- Anlage benutzt wurde, oder (d) unter anderen als den in der Produktbeschreibung bestimmten Bedingungen genutzt und betrieben wurde.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen