Common use of Gewerbliche Schutzrechte Clause in Contracts

Gewerbliche Schutzrechte. Dem Lizenznehmer werden nur die Rechte an der Software eingeräumt, die ausdrücklich in § 2 dieses Lizenzvertrages genannt sind. Der Lizenzgeber bleibt alleiniger Inhaber sämtlicher übrigen Rechte an der Software, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Eigentumsrechte, Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Rechte an Geschäftsgeheimnissen und sonstige gewerblichen Schutzrechte. Der Lizenznehmer darf die Hinweise auf Urheberrechte, Marken oder sonstige Eigentumsrechte des Lizenzgebers nicht von der Software entfernen, zudecken oder verändern. Der Lizenznehmer ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die unbefugte Nutzung, Vervielfältigung, Verkauf oder Veröffentlichung der Software und die unbefugte Gewährung des Zugangs zur Software zu verhindern. Der Lizenznehmer entschädigt den Lizenzgeber für jeglichen Verlust, Schaden, Ansprüche und Aufwendungen (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf angemessene Aufwendungen für die Rechtsverfolgung), die durch eine Verletzung der Rechte des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer, eine Vertragsverletzung dieses Lizenzvertrages durch den Lizenznehmer oder die Nutzung der Software in einer nach diesem Lizenzvertrag nicht erlaubten Art und Weise durch den Lizenznehmer verursacht werden, und stellt den Lizenzgeber insoweit frei. Wenn nach Auffassung des Lizenzgebers die gültige und unveränderte Version der Software gewerbliche Schutzrechte eines Dritten verletzen könnte, wird er nach seinem Ermessen (a) von einem solchen Dritten die Genehmigung zur weiteren Nutzung der Software durch den Lizenznehmer einholen, (b) die Software ersetzen, (c) die Software dergestalt verändern, dass sie nicht mehr gewerbliche Schutzrechte verletzt, oder (d), falls die vorstehenden Maßnahmen sich nicht im wirtschaftlich angemessenen Rahmen halten, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und dem Lizenznehmer einen Teil der bereits gezahlten Lizenzgebühren zurückerstatten (nach Abzug eines entsprechenden Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Software durch den Lizenznehmer). Ungeachtet des Vorstehenden wird der Lizenzgeber von seinen Pflichten aus den ersten zwei Absätzen dieses § 4 befreit, wenn der aufgrund der Rechtsverletzung geltend gemachte Anspruch auf der Behauptung oder der Tatsache beruht, dass die Software (a) vom Lizenznehmer verändert wurde, oder (b) in Verbindung mit anderen Programmen oder Dateien benutzt wurde und diese Verbindung zu der Verletzung der Rechte eines Dritten geführt hat, (c) auf einer anderen Computer-Anlage als der Bestimmten Computer-Anlage benutzt wurde, oder (d) unter anderen als den in der Produktbeschreibung bestimmten Bedingungen genutzt und betrieben wurde.

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Samples: legaldocs.hexagon.com, legaldocs.hexagon.com, leica-geosystems.com

Gewerbliche Schutzrechte. Dem Lizenznehmer werden nur die Rechte an der Software eingeräumt, die ausdrücklich in § 2 dieses Lizenzvertrages genannt sind. Der Lizenzgeber bleibt alleiniger Inhaber sämtlicher übrigen Rechte an der Software, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Eigentumsrechte, Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Rechte an Geschäftsgeheimnissen und sonstige gewerblichen Schutzrechte. Der Lizenznehmer darf die Hinweise auf Urheberrechte, Marken oder sonstige Eigentumsrechte des Lizenzgebers nicht von der Software entfernen, zudecken oder verändern. Der Lizenznehmer ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die unbefugte Nutzung, Vervielfältigung, Verkauf oder Veröffentlichung der Software und die unbefugte Gewährung des Zugangs zur Software zu verhindern. Der Lizenznehmer entschädigt den Lizenzgeber für jeglichen Verlust, Schaden, Ansprüche und Aufwendungen (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf angemessene Aufwendungen für die Rechtsverfolgung), die durch eine Verletzung der Rechte des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer, eine Vertragsverletzung dieses Lizenzvertrages durch den Lizenznehmer oder die Nutzung der Software in einer nach diesem Lizenzvertrag nicht erlaubten Art und Weise durch den Lizenznehmer verursacht werden, und stellt den Lizenzgeber insoweit frei. Erheben Dritte Ansprüche gegen den Lizenznehmer und beziehen diese sich darauf, dass die Nutzung einer gültigen und unveränderten Version der Software nach den Bestimmungen dieses Lizenzvertrags durch den Lizenznehmer ein bestehendes gewerbliches Schutzrecht in der Schweiz, in der Europäischen Union, in Japan, in den U.S.A. oder in irgendeinem anderen Land, in dem der Lizenzgeber die Software vertreibt, verletzt oder dass eine derartige Nutzung eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt, wird der Lizenzgeber diese Ansprüche auf eigene Kosten abwehren, sofern der Lizenznehmer den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich von der Geltendmachung solcher Ansprüche benachrichtigt, ihm die Vollmacht zur selbständigen Führung und Beilegung eines solchen Rechtsstreites erteilt und, falls dies der Lizenzgeber fordert, den Lizenzgeber in angemessener Weise bei der Führung des Rechtsstreites unterstützt. Wenn nach Auffassung des Lizenzgebers die gültige und unveränderte Version der Software gewerbliche Schutzrechte eines Dritten verletzen könnte, wird er nach seinem Ermessen (a) von einem solchen Dritten die Genehmigung zur weiteren Nutzung der Software durch den Lizenznehmer einholen, (b) die Software ersetzen, (c) die Software dergestalt verändern, dass sie nicht mehr gewerbliche Schutzrechte verletzt, oder (d), falls die vorstehenden Maßnahmen sich nicht im wirtschaftlich angemessenen Rahmen halten, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und dem Lizenznehmer einen Teil der bereits gezahlten Lizenzgebühren zurückerstatten (nach Abzug eines entsprechenden Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Software durch den Lizenznehmer). Ungeachtet des Vorstehenden wird der Lizenzgeber von seinen Pflichten aus den ersten zwei Absätzen dieses § 4 befreit, wenn der aufgrund der Rechtsverletzung geltend gemachte Anspruch auf der Behauptung oder der Tatsache beruht, dass die Software (a) vom Lizenznehmer verändert wurde, oder (b) in Verbindung mit anderen Programmen oder Dateien benutzt wurde und diese Verbindung zu der Verletzung der Rechte eines Dritten geführt hat, (c) auf einer anderen Computer-Anlage als der Bestimmten Computer-Computer- Anlage benutzt wurde, oder (d) unter anderen als den in der Produktbeschreibung bestimmten Bedingungen genutzt und betrieben wurde.

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Samples: api.cadsoma.com