Gewährleistung für Sachmängel. 12.1 Soweit Leistungen bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufwei- sen, haftet BARTEC dem Kunden innerhalb der Verjährungsfrist ge- mäß dieser Ziffer 12. 12.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, müssen die Leis- tungen ausschließlich den anwendbaren Vorschriften und Normen am Sitz von BARTEC entsprechen. 12.3 Der Kunde ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Leistungen unverzüglich nach deren Ablieferung – jedenfalls vor deren Weiter- veräußerung oder weiteren Veranlassung (wie Verarbeitung, Monta- ge, etc.) – verpflichtet, und hat, soweit sich ein Xxxxxxxxxx zeigt, diesen BARTEC gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen; führt der Kunde keine hinreichende Untersuchung durch oder rügt er einen erkannten Mangel nicht unverzüglich, gelten die Lieferungen als ge- nehmigt. Diese Klausel gilt nur, soweit auf den Vertrag § 377 HGB bzw. die §§ 377, 381 HGB Anwendung finden (Kauf- oder Werklie- fervertrag zwischen Kaufleuten i.S. der §§ 1 ff. HGB). 12.4 Im Fall eines Sachmangels ist BARTEC auf schriftliche Aufforderung des Kunden verpflichtet, die Leistungen nach Xxxx von BARTEC in- nerhalb einer angemessenen Nachfrist entweder nachzubessern o- der neu zu erbringen (im Folgenden „Nacherfüllung“). Beschränkt sich der Mangel auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung, erfolgt die Nacherfüllung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils bzw. Neuerbringung der mangelhaften Teilleistung. Soweit BARTEC eine mangelhafte Leistung durch Nachlieferung eines mangelfreien Bau- teils ersetzt, werden die ersetzten Teile Eigentum von BARTEC, so- fern BARTEC nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ohne Einschränkung der gesetzlichen Rechte von BARTEC, ist BARTEC jedenfalls berechtigt, die Nacherfüllung i.S.d. § 439 Abs. 4 bei kauf- und werkliefervertraglichen Leistungen insgesamt zu ver- weigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 und Abs. 3) 120 % des vereinbarten Netto-Preises der Lieferung über- steigen. 12.5 Zur Nacherfüllung ist BARTEC angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Kun- den gesetzten, angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen xxxx- weise • den Preis mindern, oder • vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Selbstvornahmerechte bleiben hiervon unberührt. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist der Kunde abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, BARTEC Gelegenheit zur Nacherfül- lung innerhalb der dem Kunde von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Käufer entbehrlich ist, weswegen der Kun- de BARTEC keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kann. 12.6 BARTEC haftet nicht für Mängel, wenn diese auf unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen des Kunden oder Dritter, normalen Verschleiß, unsachgemäße oder nachlässige Wartung, Nichtbeach- tung von Betriebsanleitungen, übermäßige Beanspruchung, Verwen- dung ungeeigneter Materialien oder Betriebsmittel, Einwirkung che- mischer oder elektrolytischer Einflüsse, ungeeigneten Baugrund, nicht vorhersehbare äußere Einflüsse, Bau-, Installations- oder Mon- tagearbeiten, die nicht von BARTEC durchgeführt wurden, zurückzu- führen sind. 12.7 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die gesetz- lichen Regelungen nach Maßgabe der in Ziffer 14 vorgesehenen Einschränkungen. 12.8 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist grundsätzlich das Werk von BARTEC, welches in der Auftragsbestätigung benannt ist. Bei Liefe- rungen einschließlich weiterer Arbeiten (insb. Installation, Einbau) und bei Arbeiten an Produkten ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung der Ort, an dem sich der Liefergegenstand bzw. das Produkt, an wel- chem BARTEC Arbeiten erbracht hat, bestimmungsgemäß befindet. BARTEC ist zur Erstattung von Transportkosten, die der Kunde als Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung getragen hat, nicht verpflichtet, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Liefe- rung oder das Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die Empfangsstelle oder den bestimmungsgemäßen Aufstellungsort ver- bracht worden ist. 12.9 Weitergehende oder andere als die in Ziffer 12 und 14 geregelten Ansprüche oder Rechte des Kunden gegen den BARTEC wegen ei- nes Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Gewährleistung für Sachmängel. 12.1 Soweit Leistungen bei 7.1. Der Lieferer leistet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Gewähr für alle Liefergegenstande, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang einen Sachmangel aufwei- sen, haftet BARTEC dem Kunden innerhalb liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Der Lieferer wird mangelhafte Liefergegenstände nach eigener Xxxx nachbessern oder ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Allgemeine Lieferbedingungen Inland 4 AGB Lieferung Inland V5
7.2. Der Besteller muss den Liefergegenstand untersuchen und allfällige Mängel binnen angemessener Frist rügen. Unterlässt es der Verjährungsfrist ge- mäß dieser Ziffer 12.
12.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, müssen die Leis- tungen ausschließlich den anwendbaren Vorschriften Besteller festgestellte Mängel binnen angemessener Frist zu rügen verliert er seine Ansprüche auf Gewährleistung und Normen am Sitz von BARTEC entsprechen.
12.3 Der Kunde ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Leistungen unverzüglich nach deren Ablieferung – jedenfalls vor deren Weiter- veräußerung oder weiteren Veranlassung Schadenersatz (wie Verarbeitung, Monta- ge, etc.) – verpflichtet, und hat, soweit sich ein Xxxxxxxxxx zeigt, diesen BARTEC gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen; führt der Kunde keine hinreichende Untersuchung durch oder rügt er einen erkannten Mangel nicht unverzüglich, gelten die Lieferungen als ge- nehmigt. Diese Klausel gilt nur, soweit auf den Vertrag § 377 HGB bzw. die §§ 377, 381 HGB Anwendung finden (Kauf- oder Werklie- fervertrag zwischen Kaufleuten i.S. der §§ 1 ff. HGBUGB).
12.4 Im Fall eines Sachmangels ist BARTEC auf schriftliche Aufforderung des Kunden verpflichtet, 7.3. Der Lieferer hat dem Besteller die Leistungen nach Xxxx von BARTEC in- nerhalb einer angemessenen Nachfrist entweder nachzubessern o- der neu zu erbringen (im Folgenden „Nacherfüllung“). Beschränkt sich der Mangel auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung, erfolgt die Nacherfüllung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils bzw. Neuerbringung der mangelhaften Teilleistung. Soweit BARTEC eine mangelhafte Leistung durch Nachlieferung eines mangelfreien Bau- teils ersetzt, werden die ersetzten Teile Eigentum von BARTEC, so- fern BARTEC nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ohne Einschränkung der gesetzlichen Rechte von BARTEC, ist BARTEC jedenfalls berechtigt, die Nacherfüllung i.S.d. § 439 Abs. 4 bei kauf- und werkliefervertraglichen Leistungen insgesamt zu ver- weigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 und Abs. 3) 120 % des vereinbarten Netto-Preises der Lieferung über- steigen.
12.5 Zur Nacherfüllung ist BARTEC angemessene notwendige Zeit und Gelegenheit zu geben, um die Nachbesserungen und Ersatzlieferungen durchzuführen. Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Kun- den gesetzten, angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen xxxx- weise • den Preis mindern, oder • vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Selbstvornahmerechte bleiben hiervon unberührt. Auch iIm Fall des Verkäuferregresses von besonderer Dringlichkeit zur Abwehr eines unmittelbar drohenden unverhältnismäßig großen Schadens bzw. bei Gefährdung der betrieblichen Sicherheit ist der Kunde abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, BARTEC Gelegenheit zur Nacherfül- lung innerhalb Besteller nach vorheriger Verständigung des Lieferers berechtigt den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der dem Kunde von seinem Käufer gesetzten Frist dadurch entstandenen Kosten zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Käufer entbehrlich ist, weswegen der Kun- de BARTEC keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kannbegehren.
12.6 BARTEC haftet nicht für Mängel7.4. Wenn sich die Beanstandung des Mangels durch den Besteller als berechtigt erweist, wenn diese trägt der Lieferer die auf unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen Grund der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten des Kunden oder Dritter, normalen Verschleiß, unsachgemäße oder nachlässige Wartung, Nichtbeach- tung von Betriebsanleitungen, übermäßige Beanspruchung, Verwen- dung ungeeigneter Materialien oder Betriebsmittel, Einwirkung che- mischer oder elektrolytischer Einflüsse, ungeeigneten Baugrund, nicht vorhersehbare äußere Einflüsse, Bau-, Installations- oder Mon- tagearbeitenErsatzstückes, die nicht von BARTEC durchgeführt wurdenVersandkosten, zurückzu- führen die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten allenfalls erforderlicher Monteure und Hilfskräfte einschließlich deren Spesen. Dies nur in jenem Ausmaß, in dem diese Kosten verhältnismäßig und branchenüblich sind.
12.7 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die gesetz- lichen Regelungen nach Maßgabe 7.5. Über diese Ansprüche hinausgehende Ansprüche des Bestellers bestehen mit Ausnahme der in Ziffer 14 vorgesehenen EinschränkungenPkt. 8 festgelegten schadenersatzrechtlichen Ansprüche nicht.
12.8 Erfüllungsort 7.6. Keine Gewährleistung oder Haftung übernimmt der Nacherfüllung ist grundsätzlich das Werk von BARTECLieferer insbesondere in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, welches in der Auftragsbestätigung benannt ist. Bei Liefe- rungen einschließlich weiterer Arbeiten (insb. Installation, Einbau) und bei Arbeiten an Produkten ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung der Ort, an dem sich der Liefergegenstand fehlerhafte Montage bzw. das ProduktInbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, an wel- chem BARTEC Arbeiten erbracht hatnatürliche Abnutzung, bestimmungsgemäß befindet. BARTEC ist zur Erstattung von Transportkosten, die der Kunde als Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung getragen hatfehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht verpflichtetordnungsgemäße Wartung, soweit sich die Aufwendungen erhöhenungeeignete Betriebsmittel, weil die Liefe- rung mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder das Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die Empfangsstelle oder den bestimmungsgemäßen Aufstellungsort ver- bracht worden istelektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
12.9 Weitergehende 7.7. Im Fall von unsachgemäßer Nachbesserung durch den Besteller oder andere als Dritte übernimmt der Lieferer keine wie immer geartete Gewährleistung oder Haftung betreffend die in Ziffer 12 und 14 geregelten Ansprüche oder Rechte daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Kunden gegen den BARTEC wegen ei- nes Sachmangels sind ausgeschlossenLieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Gewährleistung für Sachmängel. 12.1 Soweit Leistungen 1. Sofern es sich bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufwei- sen, haftet BARTEC dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden innerhalb um einen Kauf- oder Werk(liefer)vertrag handelt, haften wir für bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der Verjährungsfrist ge- mäß dieser Ziffer 12nachstehenden Bestimmungen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ziff. VIII bleibt hiervon unberührt.
12.2 Soweit nicht 2. Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich abweichend vereinbartschriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, müssen die Leis- tungen ausschließlich den anwendbaren Vorschriften und Normen am Sitz von BARTEC entsprechenwenn wir schriftlich eine Eigenschaft als „garantiert“ bezeichnet haben.
12.3 Der Kunde ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Leistungen unverzüglich nach deren Ablieferung – jedenfalls vor deren Weiter- veräußerung 3. Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder weiteren Veranlassung (wie Verarbeitung, Monta- ge, etc.) – verpflichtet, und hat, soweit sich ein Xxxxxxxxxx zeigt, diesen BARTEC gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen; führt der Kunde keine hinreichende Untersuchung durch oder rügt er einen erkannten Mangel nicht Falschlieferungen müssen uns unverzüglich, gelten die Lieferungen spätestens binnen 12 Tagen nach Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau; anderenfalls gilt der Liefergegenstand als ge- nehmigtgenehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Diese Klausel Versteckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 12 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Ergänzend gilt nur, soweit auf den Vertrag §§ 377 HGB bzwHGB. die §§ 377, 381 HGB Anwendung finden (Kauf- oder Werklie- fervertrag zwischen Kaufleuten i.S. der §§ 1 ffZiff. HGB)VI. 5. bleibt hiervon unberührt.
12.4 Im Fall eines Sachmangels ist BARTEC auf schriftliche Aufforderung 4. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Kunden verpflichtet, die Leistungen nach Xxxx von BARTEC in- nerhalb einer angemessenen Nachfrist entweder nachzubessern o- beträgt vorbehaltlich der neu zu erbringen (im Folgenden „Nacherfüllung“). Beschränkt sich der Mangel auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung, erfolgt die Nacherfüllung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils bzw. Neuerbringung der mangelhaften Teilleistung. Soweit BARTEC eine mangelhafte Leistung durch Nachlieferung eines mangelfreien Bau- teils ersetzt, werden die ersetzten Teile Eigentum von BARTEC, so- fern BARTEC nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ohne Einschränkung der gesetzlichen Rechte von BARTEC, ist BARTEC jedenfalls berechtigt, die Nacherfüllung i.S.d. § 439 nachfolgenden Bestimmungen dieses Abs. 4 bei kauf- ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und werkliefervertraglichen Leistungen insgesamt zu ver- weigerndessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, wenn gelten hingegen die Kosten der Nacherfüllung (gesetzlichen Verjährungsfristen, §§ 439 Abs438 Absatz 1 Nr. 2 und Abs634a Absatz 1 Nr. 3) 120 % 2 BGB. Sollten wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, so gelten für etwaige Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des vereinbarten Netto-Preises Kunden wegen Mängeln, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Lieferung über- steigenSchadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
12.5 5. Unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen der nachfolgenden Ziffer IX. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über bzw. bleiben in unserem Eigentum und sind auf Verlangen an uns auf unsere Kosten zurückzusenden.
6. Zur Nacherfüllung ist BARTEC angemessene Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Erfolgt Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7. Wir tragen alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten; Transportkosten jedoch nur von dem Ort aus, an den die Nacherfüllung gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal bis zur Höhe des Wertes des Liefergegenstandes in mangelfreiem Zustand.
8. Der Kunde hat die jeweils im Lieferumfang enthaltenen Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit vor der erstmaligen Montage und Inbetriebsetzung in vollem Umfang zur Kenntnis zu nehmen und beim Betrieb zu beachten.
9. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische, elektronische und elektrische Einflüsse – sofern sie nicht innerhalb von uns zu verantworten sind.
10. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen ferner, wenn der Kunde (i) den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt, und/oder (ii) Teile des Liefergegenstandes nicht durch Original-Ersatzteile von uns, sondern durch Ersatzteile eines Dritten ersetzt oder ersetzen lässt, ohne dass dies wegen Verzugs unsererseits im Hinblick auf eine uns obliegende Pflicht und ergebnislosen Ablaufs einer vom Kun- den gesetztenKunde gesetzten Nachfrist oder aus anderen erheblichen Gründen erforderlich ist, angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen xxxx- weise • den Preis mindern, oder • vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Selbstvornahmerechte bleiben hiervon unberührt. Auch im Fall um eine vertragsgemäße Nutzung des Verkäuferregresses ist der Kunde abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, BARTEC Gelegenheit zur Nacherfül- lung innerhalb der dem Kunde von seinem Käufer gesetzten Frist Liefergegenstandes zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlichDies gilt nicht, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen der Kunde nachweist, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Kunden und seinem Käufer entbehrlich ist, weswegen der Kun- de BARTEC keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kann.
12.6 BARTEC haftet nicht für Mängel, wenn diese auf unsachgemäße Dritten vorgenommenen Änderungen oder Reparaturen des Kunden oder Dritter, normalen Verschleiß, unsachgemäße oder nachlässige Wartung, Nichtbeach- tung von Betriebsanleitungen, übermäßige Beanspruchung, Verwen- dung ungeeigneter Materialien oder Betriebsmittel, Einwirkung che- mischer oder elektrolytischer Einflüsse, ungeeigneten Baugrund, nicht vorhersehbare äußere Einflüsse, Bau-, Installations- oder Mon- tagearbeiten, die nicht von BARTEC durchgeführt wurden, zurückzu- führen sind.
12.7 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die gesetz- lichen Regelungen nach Maßgabe der in Ziffer 14 vorgesehenen Einschränkungen.
12.8 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist grundsätzlich das Werk von BARTEC, welches in der Auftragsbestätigung benannt ist. Bei Liefe- rungen einschließlich weiterer Arbeiten (insb. Installation, Einbau) und bei Arbeiten an Produkten ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung der Ort, an dem sich der Liefergegenstand bzw. das Produkt, an wel- chem BARTEC Arbeiten erbracht hat, bestimmungsgemäß befindet. BARTEC ist zur Erstattung die Ersatzteile von Transportkosten, die der Kunde als Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung getragen hat, nicht verpflichtetdem Dritten verursacht worden sind, soweit nachstehend Ziffer VIII nicht abweichend bestimmt.
11. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Aufwendungen erhöhenEignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen, weil die Liefe- rung oder das Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die Empfangsstelle oder den bestimmungsgemäßen Aufstellungsort ver- bracht vom üblichen abweichenden, Verwendungszweck soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.
12.9 Weitergehende oder andere als die in Ziffer 12 und 14 geregelten Ansprüche oder Rechte des Kunden gegen den BARTEC wegen ei- nes Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions
Gewährleistung für Sachmängel. 12.1 Soweit Leistungen 6.1 Für den Verkauf sowie für Entwicklungsleistungen gilt: Die Hardware / Standardsoftware sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufwei- senim Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit haben, haftet BARTEC die im Angebot beschrieben ist. Dabei sind „Garantien“ (insb. über die Beschaffenheit und / oder Haltbarkeit) nur diejenigen, die im Angebot als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Der Anbieter erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Informationen. Der Anspruch des Kunden auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. nicht von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann.
6.2 Für die Vermietung von Hardware gilt: Bei Mängeln der Hardware gewährleistet der Anbieter den Angebotsgemäßen Gebrauch durch Behebung der Mängel oder Lieferung mangelfreier Hardware. Dem Anbieter obliegt die Xxxx zwischen der Mangelbeseitigung durch Nachbesserung oder Neulieferung.
6.3 Für die Vermietung von Standardsoftware gilt: Bei Mängeln der Standardsoftware gewährleistet der Anbieter den Angebotsgemäßen Gebrauch durch Aktualisierung der Standardsoftware, sobald und soweit dem Anbieter eine solche möglich ist. Als Herstellung des Angebotsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunden innerhalb zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Verjährungsfrist ge- mäß dieser Ziffer 12Fehlerumgehung bezogen auf die Standardsoftware („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workarounds nur ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
12.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart6.4 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, müssen die Leis- tungen ausschließlich den anwendbaren Vorschriften und Normen am Sitz von BARTEC entsprechensoweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (Xxxxxx X.4.2) ist zu Mängelanzeigen befugt.
12.3 Der Kunde ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Leistungen unverzüglich nach deren Ablieferung – jedenfalls vor deren Weiter- veräußerung oder weiteren Veranlassung (wie Verarbeitung, Monta- ge, etc.) – verpflichtet, und hat, soweit sich ein Xxxxxxxxxx zeigt, diesen BARTEC gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen; führt der Kunde keine hinreichende Untersuchung durch oder rügt er einen erkannten Mangel nicht unverzüglich, gelten die Lieferungen als ge- nehmigt. Diese Klausel gilt nur, soweit auf den Vertrag § 377 HGB bzw. die §§ 377, 381 HGB Anwendung finden (Kauf- oder Werklie- fervertrag zwischen Kaufleuten i.S. der §§ 1 ff. HGB).
12.4 Im Fall eines Sachmangels ist BARTEC auf schriftliche Aufforderung 6.5 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden verpflichtetbesteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Leistungen nach Xxxx von BARTEC in- nerhalb einer angemessenen Nachfrist entweder nachzubessern o- der neu Mängelrüge zu erbringen (im Folgenden „Nacherfüllung“). Beschränkt sich der Mangel auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung, erfolgt die Nacherfüllung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils bzw. Neuerbringung der mangelhaften Teilleistung. Soweit BARTEC eine mangelhafte Leistung durch Nachlieferung eines mangelfreien Bau- teils ersetzt, werden die ersetzten Teile Eigentum von BARTEC, so- fern BARTEC nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ohne Einschränkung der gesetzlichen Rechte von BARTECUnrecht, ist BARTEC jedenfalls der Anbieter berechtigt, die Nacherfüllung i.S.dihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. § 439 Abs. 4 bei kauf- und werkliefervertraglichen Leistungen insgesamt Die durch den Anbieter geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu ver- weigernden mit dem Anbieter vereinbarten oder, wenn die Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 und Abs. 3) 120 % des vereinbarten Netto-Preises der Lieferung über- steigenin Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
12.5 Zur Nacherfüllung ist BARTEC angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Erfolgt 6.6 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Kun- den gesetzten, angemessenen Frist infolge fehlerhafter oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen xxxx- weise • den Preis mindern, nachlässiger Behandlung oder • vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Selbstvornahmerechte bleiben hiervon unberührt. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist Zuge der Kunde abweichend Verletzung von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, BARTEC Gelegenheit zur Nacherfül- lung innerhalb der dem Kunde von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Käufer entbehrlich ist, weswegen der Kun- de BARTEC keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kannMitwirkungspflichten entstehen.
12.6 BARTEC haftet nicht für Mängel, wenn diese auf unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen des Kunden oder Dritter, normalen Verschleiß, unsachgemäße oder nachlässige Wartung, Nichtbeach- tung von Betriebsanleitungen, übermäßige Beanspruchung, Verwen- dung ungeeigneter Materialien oder Betriebsmittel, Einwirkung che- mischer oder elektrolytischer Einflüsse, ungeeigneten Baugrund, nicht vorhersehbare äußere Einflüsse, Bau-, Installations- oder Mon- tagearbeiten, die nicht von BARTEC durchgeführt wurden, zurückzu- führen sind.
12.7 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die gesetz- lichen Regelungen nach Maßgabe der in Ziffer 14 vorgesehenen Einschränkungen.
12.8 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist grundsätzlich das Werk von BARTEC, welches in der Auftragsbestätigung benannt ist. Bei Liefe- rungen einschließlich weiterer Arbeiten (insb. Installation, Einbau) und bei Arbeiten an Produkten ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung der Ort, an dem sich der Liefergegenstand bzw. das Produkt, an wel- chem BARTEC Arbeiten erbracht hat, bestimmungsgemäß befindet. BARTEC ist zur Erstattung von Transportkosten, die der Kunde als Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung getragen hat, nicht verpflichtet, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Liefe- rung oder das Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die Empfangsstelle oder den bestimmungsgemäßen Aufstellungsort ver- bracht worden ist.
12.9 Weitergehende oder andere als die in Ziffer 12 und 14 geregelten Ansprüche oder Rechte des Kunden gegen den BARTEC wegen ei- nes Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung für Sachmängel. 12.1 Soweit Leistungen bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufwei- sen10.1 Bei Mängeln der Cloud Services / Standardsoftware gewährleistet Re – Systems IT- Systemhaus und Re – Systems ITaas GmbH den vertragsgemäßen Gebrauch durch Aktualisierung der Cloud Services / Standardsoftware, haftet BARTEC sobald und soweit Re – Systems IT-Systemhaus und Re – Systems ITaas GmbH eine solche möglich ist. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunden innerhalb von Re – Systems IT-Systemhaus und Re – Systems ITaas GmbH zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Verjährungsfrist ge- mäß dieser Ziffer 12Fehlerumgehung bezogen auf die Cloud Services / Standardsoftware („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
12.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart10.2 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, müssen die Leis- tungen ausschließlich den anwendbaren Vorschriften und Normen am Sitz von BARTEC entsprechensoweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (Ziffer 2.2 der AGB) ist zu Mängelanzeigen befugt.
12.3 Der Kunde ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Leistungen unverzüglich nach deren Ablieferung – jedenfalls vor deren Weiter- veräußerung oder weiteren Veranlassung (wie Verarbeitung, Monta- ge, etc.) – verpflichtet, und hat, soweit sich ein Xxxxxxxxxx zeigt, diesen BARTEC gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen; führt der Kunde keine hinreichende Untersuchung durch oder rügt er einen erkannten Mangel nicht unverzüglich, gelten die Lieferungen als ge- nehmigt. Diese Klausel gilt nur, soweit auf den Vertrag § 377 HGB bzw. die §§ 377, 381 HGB Anwendung finden (Kauf- oder Werklie- fervertrag zwischen Kaufleuten i.S. der §§ 1 ff. HGB).
12.4 Im Fall eines Sachmangels ist BARTEC auf schriftliche Aufforderung 10.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden verpflichtetbesteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Leistungen nach Xxxx von BARTEC in- nerhalb einer angemessenen Nachfrist entweder nachzubessern o- der neu Mängelrüge zu erbringen (im Folgenden „Nacherfüllung“). Beschränkt sich der Mangel auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung, erfolgt die Nacherfüllung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils bzw. Neuerbringung der mangelhaften Teilleistung. Soweit BARTEC eine mangelhafte Leistung durch Nachlieferung eines mangelfreien Bau- teils ersetzt, werden die ersetzten Teile Eigentum von BARTEC, so- fern BARTEC nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ohne Einschränkung der gesetzlichen Rechte von BARTECUnrecht, ist BARTEC jedenfalls Re – Systems IT-Systemhaus und Re – Systems ITaas GmbH berechtigt, die Nacherfüllung i.S.dihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. § 439 Abs. 4 bei kauf- Die durch Re – Systems IT-Systemhaus und werkliefervertraglichen Leistungen insgesamt Re – Systems ITaas GmbH geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu ver- weigernden mit Re – Systems IT-Systemhaus und Re – Systems ITaas GmbH vereinbarten oder, wenn die Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 und Abs. 3) 120 % des vereinbarten Netto-Preises der Lieferung über- steigenin Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
12.5 Zur Nacherfüllung ist BARTEC angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Erfolgt 10.4 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Kun- den gesetzten, angemessenen Frist infolge fehlerhafter oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen xxxx- weise • den Preis mindern, nachlässiger Behandlung oder • vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Selbstvornahmerechte bleiben hiervon unberührt. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist Zuge der Kunde abweichend Verletzung von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, BARTEC Gelegenheit zur Nacherfül- lung innerhalb der dem Kunde von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Käufer entbehrlich ist, weswegen der Kun- de BARTEC keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kannMitwirkungspflichten entstehen.
12.6 BARTEC haftet nicht für Mängel, wenn diese auf unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen des Kunden oder Dritter, normalen Verschleiß, unsachgemäße oder nachlässige Wartung, Nichtbeach- tung von Betriebsanleitungen, übermäßige Beanspruchung, Verwen- dung ungeeigneter Materialien oder Betriebsmittel, Einwirkung che- mischer oder elektrolytischer Einflüsse, ungeeigneten Baugrund, nicht vorhersehbare äußere Einflüsse, Bau-, Installations- oder Mon- tagearbeiten, die nicht von BARTEC durchgeführt wurden, zurückzu- führen sind.
12.7 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die gesetz- lichen Regelungen nach Maßgabe der in Ziffer 14 vorgesehenen Einschränkungen.
12.8 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist grundsätzlich das Werk von BARTEC, welches in der Auftragsbestätigung benannt ist. Bei Liefe- rungen einschließlich weiterer Arbeiten (insb. Installation, Einbau) und bei Arbeiten an Produkten ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung der Ort, an dem sich der Liefergegenstand bzw. das Produkt, an wel- chem BARTEC Arbeiten erbracht hat, bestimmungsgemäß befindet. BARTEC ist zur Erstattung von Transportkosten, die der Kunde als Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung getragen hat, nicht verpflichtet, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Liefe- rung oder das Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die Empfangsstelle oder den bestimmungsgemäßen Aufstellungsort ver- bracht worden ist.
12.9 Weitergehende oder andere als die in Ziffer 12 und 14 geregelten Ansprüche oder Rechte des Kunden gegen den BARTEC wegen ei- nes Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Besondere Vertragsbedingungen (Bvb) – Cloud Services / Vermietung Von Standardsoftware
Gewährleistung für Sachmängel. 12.1 Soweit Leistungen bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufwei- sen(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Ist die Leistung mangelhaft, haftet BARTEC dem beschränkt sich die Mängelgewährleistungshaftung der Spanner Re² GmbH zunächst auf den Anspruch des Kunden innerhalb der Verjährungsfrist ge- mäß dieser Ziffer 12auf Nacherfüllung, den Spanner Re² GmbH nach eigener Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllen kann.
12.2 Soweit (2) Ist Spanner Re² GmbH zur Nacherfüllung nicht ausdrücklich abweichend vereinbartbereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, müssen die Leis- tungen ausschließlich den anwendbaren Vorschriften und Normen am Sitz von BARTEC entsprechen.
12.3 Der Kunde ist Spanner Re² GmbH zu einer sorgfältigen Untersuchung der Leistungen unverzüglich nach deren Ablieferung – jedenfalls vor deren Weiter- veräußerung oder weiteren Veranlassung (wie Verarbeitung, Monta- ge, etc.) – verpflichtet, und vertreten hat, soweit sich ein Xxxxxxxxxx zeigt, diesen BARTEC gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen; führt der Kunde keine hinreichende Untersuchung durch oder rügt er einen erkannten Mangel nicht unverzüglich, gelten die Lieferungen als ge- nehmigt. Diese Klausel gilt nur, soweit auf den Vertrag § 377 HGB bzw. die §§ 377, 381 HGB Anwendung finden (Kauf- oder Werklie- fervertrag zwischen Kaufleuten i.S. der §§ 1 ff. HGB).
12.4 Im Fall eines Sachmangels ist BARTEC auf schriftliche Aufforderung des Kunden verpflichtet, die Leistungen nach Xxxx von BARTEC in- nerhalb einer angemessenen Nachfrist entweder nachzubessern o- der neu zu erbringen (im Folgenden „Nacherfüllung“). Beschränkt sich der Mangel auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung, erfolgt die Nacherfüllung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils bzw. Neuerbringung der mangelhaften Teilleistung. Soweit BARTEC eine mangelhafte Leistung durch Nachlieferung eines mangelfreien Bau- teils ersetzt, werden die ersetzten Teile Eigentum von BARTEC, so- fern BARTEC nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ohne Einschränkung der gesetzlichen Rechte von BARTEC, ist BARTEC jedenfalls berechtigt, die Nacherfüllung i.S.d. § 439 Abs. 4 bei kauf- und werkliefervertraglichen Leistungen insgesamt zu ver- weigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 und Abs. 3) 120 % des vereinbarten Netto-Preises der Lieferung über- steigen.
12.5 Zur Nacherfüllung ist BARTEC angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Kun- den gesetzten, angemessenen Frist und/oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen xxxx- weise • den Preis mindernist Xxxxx nach seiner Xxxx berechtigt, oder • vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Selbstvornahmerechte bleiben hiervon unberührt. Auch im Fall zurückzutreten oder Herabsetzung des Verkäuferregresses ist der Kunde abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, BARTEC Gelegenheit zur Nacherfül- lung innerhalb der dem Kunde von seinem Käufer gesetzten Frist Preises (Minderung) zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Käufer entbehrlich ist, weswegen der Kun- de BARTEC keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kannverlangen.
12.6 BARTEC haftet nicht für Mängel, wenn diese auf unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen (3) Alle weitergehenden vertraglichen Ansprüche des Kunden wegen Mängeln, insb. auf Schadensersatz und entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, es läge die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder DritterVorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Die Ersatzpflicht ist bei der Verletzung von Kardinal- oder wesentlichen Vertragspflichten (z. B. beim Kauf sind das Eigentumsverschaffung, normalen VerschleißÜbergabe, unsachgemäße Besitzeinräumung einer mangelfreien Kaufsache, beim Werkvertrag die Herstellung eines mangelfreien Werks) jeweils auf den vertragstypischen Schaden beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder nachlässige Wartunggrobe Fahrlässigkeit vorliegt, Nichtbeach- tung von Betriebsanleitungenwobei wesentliche Vertragspflichten solche sind, übermäßige Beanspruchung, Verwen- dung ungeeigneter Materialien oder Betriebsmittel, Einwirkung che- mischer oder elektrolytischer Einflüsse, ungeeigneten Baugrund, nicht vorhersehbare äußere Einflüsse, Bau-, Installations- oder Mon- tagearbeitenderen Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(4) Keinesfalls haftet Spanner Re² GmbH für Vermögensschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie etwa für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden von BARTEC durchgeführt wurdenKunden, zurückzu- führen sindes sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
12.7 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gelten (5) Der Ausschluss oder die gesetz- lichen Regelungen nach Maßgabe der in Ziffer 14 vorgesehenen EinschränkungenBeschränkung von Haftungsansprüchen wirkt auch zugunsten derjenigen Personen, die für Spanner Re² GmbH tätig geworden sind, insbesondere für Organvertreter, Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen.
12.8 Erfüllungsort (6) Bei der Nacherfüllung ist grundsätzlich das Werk von BARTECVerletzung des Lebens, welches in des Körpers oder der Auftragsbestätigung benannt ist. Bei Liefe- rungen einschließlich weiterer Arbeiten (insb. InstallationGesundheit, Einbau) und der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei Arbeiten an Produkten ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung der Ort, an dem sich der Liefergegenstand bzw. das Produkt, an wel- chem BARTEC Arbeiten erbracht hat, bestimmungsgemäß befindet. BARTEC ist zur Erstattung von Transportkosten, gesetzlicher Produkthaftung gelten uneingeschränkt die der Kunde als Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung getragen hat, nicht verpflichtet, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Liefe- rung oder das Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die Empfangsstelle oder den bestimmungsgemäßen Aufstellungsort ver- bracht worden istgesetzlichen Haftungsregelungen.
12.9 Weitergehende oder andere als die in Ziffer 12 und 14 geregelten Ansprüche oder Rechte des Kunden gegen den BARTEC wegen ei- nes Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung für Sachmängel. 12.1 Soweit Leistungen bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufwei- sen9.1 Bei Mängeln der Infrastruktur gewährleistet Re – Systems IT-Systemhaus und Re – Systems ITaas GmbH den vertragsgemäßen Gebrauch durch Aktualisierung der Infrastruktur, haftet BARTEC sobald und soweit Re – Systems IT-Systemhaus und Re – Systems ITaas GmbH eine solche möglich ist. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunden innerhalb Kunde von Re – Systems IT-Systemhaus und Re – Systems ITaas GmbH zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Verjährungsfrist ge- mäß dieser Ziffer 12Fehlerumgehung bezogen auf die Infrastruktur („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
12.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart9.2 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, müssen die Leis- tungen ausschließlich den anwendbaren Vorschriften und Normen am Sitz von BARTEC entsprechensoweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (Ziffer 2.2 der AGB) ist zu Mängelanzeigen befugt.
12.3 Der Kunde ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Leistungen unverzüglich nach deren Ablieferung – jedenfalls vor deren Weiter- veräußerung oder weiteren Veranlassung (wie Verarbeitung, Monta- ge, etc.) – verpflichtet, und hat, soweit sich ein Xxxxxxxxxx zeigt, diesen BARTEC gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen; führt der Kunde keine hinreichende Untersuchung durch oder rügt er einen erkannten Mangel nicht unverzüglich, gelten die Lieferungen als ge- nehmigt. Diese Klausel gilt nur, soweit auf den Vertrag § 377 HGB bzw. die §§ 377, 381 HGB Anwendung finden (Kauf- oder Werklie- fervertrag zwischen Kaufleuten i.S. der §§ 1 ff. HGB).
12.4 Im Fall eines Sachmangels ist BARTEC auf schriftliche Aufforderung 9.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden verpflichtetbesteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Leistungen nach Xxxx von BARTEC in- nerhalb einer angemessenen Nachfrist entweder nachzubessern o- der neu Mängelrüge zu erbringen (im Folgenden „Nacherfüllung“). Beschränkt sich der Mangel auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung, erfolgt die Nacherfüllung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils bzw. Neuerbringung der mangelhaften Teilleistung. Soweit BARTEC eine mangelhafte Leistung durch Nachlieferung eines mangelfreien Bau- teils ersetzt, werden die ersetzten Teile Eigentum von BARTEC, so- fern BARTEC nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ohne Einschränkung der gesetzlichen Rechte von BARTECUnrecht, ist BARTEC jedenfalls Re – Systems IT-Systemhaus und Re – Systems ITaas GmbH berechtigt, die Nacherfüllung i.S.dihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. § 439 Abs. 4 bei kauf- Die durch Re – Systems IT-Systemhaus und werkliefervertraglichen Leistungen insgesamt Re – Systems ITaas GmbH geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu ver- weigernden mit Re – Systems IT-Systemhaus und Re – Systems ITaas GmbH vereinbarten oder, wenn die Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 und Abs. 3) 120 % des vereinbarten Netto-Preises der Lieferung über- steigenin Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
12.5 Zur Nacherfüllung ist BARTEC angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Erfolgt 9.4 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Kun- den gesetzten, angemessenen Frist infolge fehlerhafter oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen xxxx- weise • den Preis mindern, nachlässiger Behandlung oder • vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Selbstvornahmerechte bleiben hiervon unberührt. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist Zuge der Kunde abweichend Verletzung von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, BARTEC Gelegenheit zur Nacherfül- lung innerhalb der dem Kunde von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Käufer entbehrlich ist, weswegen der Kun- de BARTEC keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kannMitwirkungspflichten entstehen.
12.6 BARTEC haftet nicht für Mängel, wenn diese auf unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen des Kunden oder Dritter, normalen Verschleiß, unsachgemäße oder nachlässige Wartung, Nichtbeach- tung von Betriebsanleitungen, übermäßige Beanspruchung, Verwen- dung ungeeigneter Materialien oder Betriebsmittel, Einwirkung che- mischer oder elektrolytischer Einflüsse, ungeeigneten Baugrund, nicht vorhersehbare äußere Einflüsse, Bau-, Installations- oder Mon- tagearbeiten, die nicht von BARTEC durchgeführt wurden, zurückzu- führen sind.
12.7 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die gesetz- lichen Regelungen nach Maßgabe der in Ziffer 14 vorgesehenen Einschränkungen.
12.8 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist grundsätzlich das Werk von BARTEC, welches in der Auftragsbestätigung benannt ist. Bei Liefe- rungen einschließlich weiterer Arbeiten (insb. Installation, Einbau) und bei Arbeiten an Produkten ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung der Ort, an dem sich der Liefergegenstand bzw. das Produkt, an wel- chem BARTEC Arbeiten erbracht hat, bestimmungsgemäß befindet. BARTEC ist zur Erstattung von Transportkosten, die der Kunde als Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung getragen hat, nicht verpflichtet, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Liefe- rung oder das Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die Empfangsstelle oder den bestimmungsgemäßen Aufstellungsort ver- bracht worden ist.
12.9 Weitergehende oder andere als die in Ziffer 12 und 14 geregelten Ansprüche oder Rechte des Kunden gegen den BARTEC wegen ei- nes Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Managed Service Agreement
Gewährleistung für Sachmängel. 12.1 Soweit Leistungen bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufwei- sen9.1 Bei Mängeln der Infrastruktur gewährleistet Jemix den vertragsgemäßen Gebrauch durch Aktualisierung der Infrastruktur, haftet BARTEC sobald und soweit Jemix eine solche möglich ist. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunden innerhalb Kunde von Jemix zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Verjährungsfrist ge- mäß dieser Ziffer 12Fehlerumgehung bezogen auf die Infrastruktur („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
12.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart9.2 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, müssen die Leis- tungen ausschließlich den anwendbaren Vorschriften und Normen am Sitz von BARTEC entsprechen.
12.3 Der Kunde soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (Ziffer 2.2 der AGB) ist zu einer sorgfältigen Untersuchung Mängelanzeigen befugt. Besondere Vertragsbedingungen (BVB) - Managed Services der Leistungen unverzüglich nach deren Ablieferung – jedenfalls vor deren Weiter- veräußerung oder weiteren Veranlassung (wie Verarbeitung, Monta- ge, etc.) – verpflichtet, und hat, soweit sich ein Xxxxxxxxxx zeigt, diesen BARTEC gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen; führt der Kunde keine hinreichende Untersuchung durch oder rügt er einen erkannten Mangel nicht unverzüglich, gelten die Lieferungen als ge- nehmigt. Diese Klausel gilt nur, soweit auf den Vertrag § 377 HGB bzw. die §§ 377, 381 HGB Anwendung finden (Kauf- oder Werklie- fervertrag zwischen Kaufleuten i.S. der §§ 1 ff. HGB).Jemix GmbH 7 / 10
12.4 Im Fall eines Sachmangels ist BARTEC auf schriftliche Aufforderung 9.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden verpflichtetbesteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Leistungen nach Xxxx von BARTEC in- nerhalb einer angemessenen Nachfrist entweder nachzubessern o- der neu Mängelrüge zu erbringen (im Folgenden „Nacherfüllung“). Beschränkt sich der Mangel auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung, erfolgt die Nacherfüllung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils bzw. Neuerbringung der mangelhaften Teilleistung. Soweit BARTEC eine mangelhafte Leistung durch Nachlieferung eines mangelfreien Bau- teils ersetzt, werden die ersetzten Teile Eigentum von BARTEC, so- fern BARTEC nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ohne Einschränkung der gesetzlichen Rechte von BARTECUnrecht, ist BARTEC jedenfalls Xxxxx berechtigt, die Nacherfüllung i.S.dihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. § 439 Abs. 4 bei kauf- und werkliefervertraglichen Leistungen insgesamt Die durch Jemix geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu ver- weigernden mit Jemix vereinbarten oder, wenn die Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 und Abs. 3) 120 % des vereinbarten Netto-Preises der Lieferung über- steigenin Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
12.5 Zur Nacherfüllung ist BARTEC angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Erfolgt 9.4 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Kun- den gesetzten, angemessenen Frist infolge fehlerhafter oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen xxxx- weise • den Preis mindern, nachlässiger Behandlung oder • vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Selbstvornahmerechte bleiben hiervon unberührt. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist Zuge der Kunde abweichend Verletzung von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, BARTEC Gelegenheit zur Nacherfül- lung innerhalb der dem Kunde von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Käufer entbehrlich ist, weswegen der Kun- de BARTEC keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kannMitwirkungspflichten entstehen.
12.6 BARTEC haftet nicht für Mängel, wenn diese auf unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen des Kunden oder Dritter, normalen Verschleiß, unsachgemäße oder nachlässige Wartung, Nichtbeach- tung von Betriebsanleitungen, übermäßige Beanspruchung, Verwen- dung ungeeigneter Materialien oder Betriebsmittel, Einwirkung che- mischer oder elektrolytischer Einflüsse, ungeeigneten Baugrund, nicht vorhersehbare äußere Einflüsse, Bau-, Installations- oder Mon- tagearbeiten, die nicht von BARTEC durchgeführt wurden, zurückzu- führen sind.
12.7 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die gesetz- lichen Regelungen nach Maßgabe der in Ziffer 14 vorgesehenen Einschränkungen.
12.8 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist grundsätzlich das Werk von BARTEC, welches in der Auftragsbestätigung benannt ist. Bei Liefe- rungen einschließlich weiterer Arbeiten (insb. Installation, Einbau) und bei Arbeiten an Produkten ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung der Ort, an dem sich der Liefergegenstand bzw. das Produkt, an wel- chem BARTEC Arbeiten erbracht hat, bestimmungsgemäß befindet. BARTEC ist zur Erstattung von Transportkosten, die der Kunde als Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung getragen hat, nicht verpflichtet, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Liefe- rung oder das Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die Empfangsstelle oder den bestimmungsgemäßen Aufstellungsort ver- bracht worden ist.
12.9 Weitergehende oder andere als die in Ziffer 12 und 14 geregelten Ansprüche oder Rechte des Kunden gegen den BARTEC wegen ei- nes Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Managed Service Agreement
Gewährleistung für Sachmängel. 12.1 Soweit Leistungen bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufwei- sen9.1 Bei Mängeln der Infrastruktur gewährleistet HeiTech IT Solutions GmbH den vertragsgemäßen Gebrauch durch Aktualisierung der Infrastruktur, haftet BARTEC sobald und soweit HeiTech IT Solutions GmbH eine solche möglich ist. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunden innerhalb Kunde von HeiTech IT Solutions GmbH zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Verjährungsfrist ge- mäß dieser Ziffer 12Fehlerumgehung bezogen auf die Infrastruktur („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
12.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart9.2 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, müssen die Leis- tungen ausschließlich den anwendbaren Vorschriften und Normen am Sitz von BARTEC entsprechensoweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (Ziffer 2.2 der AGB) ist zu Mängelanzeigen befugt.
12.3 Der Kunde ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Leistungen unverzüglich nach deren Ablieferung – jedenfalls vor deren Weiter- veräußerung oder weiteren Veranlassung (wie Verarbeitung, Monta- ge, etc.) – verpflichtet, und hat, soweit sich ein Xxxxxxxxxx zeigt, diesen BARTEC gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen; führt der Kunde keine hinreichende Untersuchung durch oder rügt er einen erkannten Mangel nicht unverzüglich, gelten die Lieferungen als ge- nehmigt. Diese Klausel gilt nur, soweit auf den Vertrag § 377 HGB bzw. die §§ 377, 381 HGB Anwendung finden (Kauf- oder Werklie- fervertrag zwischen Kaufleuten i.S. der §§ 1 ff. HGB).
12.4 Im Fall eines Sachmangels ist BARTEC auf schriftliche Aufforderung 9.3 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden verpflichtetbesteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Leistungen nach Xxxx von BARTEC in- nerhalb einer angemessenen Nachfrist entweder nachzubessern o- der neu Mängelrüge zu erbringen (im Folgenden „Nacherfüllung“). Beschränkt sich der Mangel auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung, erfolgt die Nacherfüllung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils bzw. Neuerbringung der mangelhaften Teilleistung. Soweit BARTEC eine mangelhafte Leistung durch Nachlieferung eines mangelfreien Bau- teils ersetzt, werden die ersetzten Teile Eigentum von BARTEC, so- fern BARTEC nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ohne Einschränkung der gesetzlichen Rechte von BARTECUnrecht, ist BARTEC jedenfalls HeiTech IT Solutions GmbH berechtigt, die Nacherfüllung i.S.dihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. § 439 Abs. 4 bei kauf- und werkliefervertraglichen Leistungen insgesamt Die durch HeiTech IT Solutions GmbH geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu ver- weigernden mit HeiTech IT Solutions GmbH vereinbarten oder, wenn die Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 und Abs. 3) 120 % des vereinbarten Netto-Preises der Lieferung über- steigenin Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
12.5 Zur Nacherfüllung ist BARTEC angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Erfolgt 9.4 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Kun- den gesetzten, angemessenen Frist infolge fehlerhafter oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen xxxx- weise • den Preis mindern, nachlässiger Behandlung oder • vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Selbstvornahmerechte bleiben hiervon unberührt. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist Zuge der Kunde abweichend Verletzung von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, BARTEC Gelegenheit zur Nacherfül- lung innerhalb der dem Kunde von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Käufer entbehrlich ist, weswegen der Kun- de BARTEC keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kannMitwirkungspflichten entstehen.
12.6 BARTEC haftet nicht für Mängel, wenn diese auf unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen des Kunden oder Dritter, normalen Verschleiß, unsachgemäße oder nachlässige Wartung, Nichtbeach- tung von Betriebsanleitungen, übermäßige Beanspruchung, Verwen- dung ungeeigneter Materialien oder Betriebsmittel, Einwirkung che- mischer oder elektrolytischer Einflüsse, ungeeigneten Baugrund, nicht vorhersehbare äußere Einflüsse, Bau-, Installations- oder Mon- tagearbeiten, die nicht von BARTEC durchgeführt wurden, zurückzu- führen sind.
12.7 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die gesetz- lichen Regelungen nach Maßgabe der in Ziffer 14 vorgesehenen Einschränkungen.
12.8 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist grundsätzlich das Werk von BARTEC, welches in der Auftragsbestätigung benannt ist. Bei Liefe- rungen einschließlich weiterer Arbeiten (insb. Installation, Einbau) und bei Arbeiten an Produkten ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung der Ort, an dem sich der Liefergegenstand bzw. das Produkt, an wel- chem BARTEC Arbeiten erbracht hat, bestimmungsgemäß befindet. BARTEC ist zur Erstattung von Transportkosten, die der Kunde als Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung getragen hat, nicht verpflichtet, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Liefe- rung oder das Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die Empfangsstelle oder den bestimmungsgemäßen Aufstellungsort ver- bracht worden ist.
12.9 Weitergehende oder andere als die in Ziffer 12 und 14 geregelten Ansprüche oder Rechte des Kunden gegen den BARTEC wegen ei- nes Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Managed Service Agreement
Gewährleistung für Sachmängel. 12.1 8.1. Die Mängelrechte des Auftraggebers wegen Mängeln der gelieferten Ware bzw. Dienstleistung setzen voraus, dass der Auftraggeber die Ware bzw. Dienstleistung unverzüglich nach der Ablieferung durch IZT, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, untersucht und, wenn sich ein Mangel zeigt, IZT unverzüglich Anzeige macht. Soweit Leistungen Mängel bei Gefahrübergang der Lieferung erkennbar sind, sind diese unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Eintreffen der Ware bzw. Dienstleistung beim Auftraggeber, gegenüber IZT zumindest in Textform geltend zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware bzw. Dienstleistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Sachmangel aufwei- senMangel handelt, haftet BARTEC dem Kunden innerhalb der Verjährungsfrist ge- mäß dieser Ziffer 12bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Bei der Lieferung nicht erkennbare Mängel sind nach ihrer Erkennbarkeit unverzüglich zu rügen; anderenfalls gilt die Ware bzw. Dienstleistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat IZT den Mangel arglistig verschwiegen, so kann IZT sich nicht auf diese Bestimmung berufen.
12.2 8.2. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbartein Mangel der Ware oder erbrachten Dienstleistung vorliegt, müssen ist IZT nach ihrer Xxxx zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache bzw. zur Erbringung einer mangelfreien Dienstleistung verpflichtet. Darüber hinausgehende Gewährleistungsrechte auf Nacherfüllung, Herabsetzung des Preises, Rücktritt oder Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, die Leis- tungen ausschließlich den anwendbaren Vorschriften Nacherfüllung erfolgt trotz setzen einer angemessenen Nachfrist nicht, ist fehlgeschlagen, wurde von IZT ernsthaft und Normen am Sitz von BARTEC entsprechenendgültig verweigert, sie ist dem Auftraggeber unzumutbar, oder es liegen besondere Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs rechtfertigen (§§281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB). Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 10.
12.3 Der Kunde ist zu einer sorgfältigen Untersuchung 8.3. Im Falle der Leistungen unverzüglich nach deren Ablieferung – jedenfalls vor deren Weiter- veräußerung oder weiteren Veranlassung (wie VerarbeitungMängelbeseitigung trägt IZT alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, Monta- geinsbesondere Transport-, etc.) – verpflichtetWege-, Arbeits- und hatMaterialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als den Sitz des Auftraggebers oder den vereinbarten Liefer-/Leistungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.4. Gewährleistungsrechte bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
8.5. Beschaffenheitsangaben und -vereinbarungen stellen keine Garantie dar, es sei denn, dies wird ausdrücklich zumindest in Textform vereinbart. Eine etwa vereinbarte Garantie wird mit der Maßgabe gegeben, dass im Garantiefall abschließend die in dieser Ziffer 8 beschriebenen Rechtsfolgen gelten.
8.6. Gewährleistungsrechte und -ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungenüber die Verjährung von Mängeln eines Bauwerks oder von Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Xxxxxxxxxx zeigtBauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat sowie die gesetzlichen Regelungenüber die Verjährung von Rückgriffsansprüchen (§ 479 BGB), diesen BARTEC gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen; führt Ablaufhemmung, Hemmung undNeubeginn der Kunde keine hinreichende Untersuchung durch oder rügt er einen erkannten Mangel nicht unverzüglich, gelten die Lieferungen als ge- nehmigtFristen bleiben unberührt.
8.7. Diese Klausel gilt nur, soweit auf den Vertrag § 377 HGB bzw. die Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen IZT gemäß §§ 377478, 381 HGB Anwendung finden (Kauf- oder Werklie- fervertrag zwischen Kaufleuten i.S. 479 BGB bestehen nur insoweit, als der §Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Auftraggebers gegen IZT gemäß § 1 ff. HGB).
12.4 Im Fall eines Sachmangels ist BARTEC auf schriftliche Aufforderung des Kunden verpflichtet, die Leistungen nach Xxxx von BARTEC in- nerhalb einer angemessenen Nachfrist entweder nachzubessern o- der neu zu erbringen (im Folgenden „Nacherfüllung“). Beschränkt sich der Mangel auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung, erfolgt die Nacherfüllung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils bzw. Neuerbringung der mangelhaften Teilleistung. Soweit BARTEC eine mangelhafte Leistung durch Nachlieferung eines mangelfreien Bau- teils ersetzt, werden die ersetzten Teile Eigentum von BARTEC, so- fern BARTEC nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ohne Einschränkung der gesetzlichen Rechte von BARTEC, ist BARTEC jedenfalls berechtigt, die Nacherfüllung i.S.d. § 439 Abs. 4 bei kauf- und werkliefervertraglichen Leistungen insgesamt zu ver- weigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung (§ 439 478 Abs. 2 BGB gilt Ziffer 8.3 entsprechend. Der Auftraggeber wird IZT unverzüglich anzeigen, wenn seine Abnehmer Gewährleistungsansprüche geltend machen, die der Auftraggeber nicht selbst durch Nacherfüllung befriedigen kann, damit IZT die entsprechende Ware oder Nachbesserungsleistung zur Verfügung stellen kann. Unterbleibt die Anzeige und Abs. 3) 120 % des vereinbarten Netto-Preises der Lieferung über- steigen.
12.5 Zur Nacherfüllung ist BARTEC angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Kun- den gesetzten, angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung im Verhältniszwischen Auftraggeber und seinem Kunden deshalb fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen xxxx- weise • den Preis mindern, oder • vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Selbstvornahmerechte bleiben hiervon unberührt. Auch Auftraggeber im Fall Wege des Verkäuferregresses ist Regresses gleichwohl nur gemäß der Kunde abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, BARTEC Gelegenheit zur Nacherfül- lung innerhalb der dem Kunde von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Käufer entbehrlich ist, weswegen der Kun- de BARTEC keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kann.
12.6 BARTEC haftet nicht für Mängel, wenn diese auf unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen des Kunden oder Dritter, normalen Verschleiß, unsachgemäße oder nachlässige Wartung, Nichtbeach- tung von Betriebsanleitungen, übermäßige Beanspruchung, Verwen- dung ungeeigneter Materialien oder Betriebsmittel, Einwirkung che- mischer oder elektrolytischer Einflüsse, ungeeigneten Baugrund, nicht vorhersehbare äußere Einflüsse, Bau-, Installations- oder Mon- tagearbeiten, die nicht von BARTEC durchgeführt wurden, zurückzu- führen sind.
12.7 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die gesetz- lichen Regelungen nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 14 vorgesehenen Einschränkungen8.2 vorgehen.
12.8 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist grundsätzlich das Werk von BARTEC, welches in der Auftragsbestätigung benannt ist. Bei Liefe- rungen einschließlich weiterer Arbeiten (insb. Installation, Einbau) und bei Arbeiten an Produkten ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung der Ort, an dem sich der Liefergegenstand bzw. das Produkt, an wel- chem BARTEC Arbeiten erbracht hat, bestimmungsgemäß befindet. BARTEC ist zur Erstattung von Transportkosten, die der Kunde als Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung getragen hat, nicht verpflichtet, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Liefe- rung oder das Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die Empfangsstelle oder den bestimmungsgemäßen Aufstellungsort ver- bracht worden ist.
12.9 Weitergehende oder andere als die in Ziffer 12 und 14 geregelten Ansprüche oder Rechte des Kunden gegen den BARTEC wegen ei- nes Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung für Sachmängel. 12.1 Soweit Leistungen bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufwei- sen8.1 Die Lieferungen müssen in jeder Hinsicht der vertrag- lich vereinbarten Beschaffenheit, haftet BARTEC insbesondere den technischen Spezifikationen, den produkt- und um- weltschutzrechtlichen Gesetzen, einschlägigen Sicher- heitsvorschriften, Verordnungen und Bestimmungen von Behörden und Fachverbänden sowie dem Kunden innerhalb der Verjährungsfrist ge- mäß dieser Ziffer 12neues- ten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, nach Art und Güte von hochwertiger Qualität und für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, mindestens aber für die übliche Verwendung geeignet sein.
12.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart8.2 Im Falle eines Sachmangels der Lieferungen stehen dem Besteller die gesetzlichen Mängelansprüche und - rechte ungekürzt zu. Der Besteller ist insbesondere be- rechtigt, müssen vom Lieferanten nach Xxxx des Bestellers die Leis- tungen ausschließlich den anwendbaren Vorschriften und Normen am Sitz von BARTEC entsprechenMangelbeseitigung oder mangelfreie Neulieferung in- nerhalb angemessener Frist zu verlangen.
12.3 Der Kunde ist zu einer sorgfältigen 8.3 Eine vom Besteller erklärte Freigabe von Produktmus- tern, Zeichnungen oder sonstigen technischen Unter- lagen lässt die Mängelrechte des Bestellers unberührt.
8.4 Wenn der Besteller gesetzlich zur Untersuchung der Leistungen unverzüglich Lieferungen und zur Mängelrüge verpflichtet ist (§ 377 HGB), beschränkt sich diese Pflicht auf äußerlich er- kennbare Schäden und Abweichungen in Identität und Menge sowie auf sonstige offensichtliche Mängel. Of- fensichtliche Mängel wird der Besteller dem Lieferan- ten binnen einer Woche nach Lieferung, sonstige Mängel binnen einer Woche nach deren Ablieferung – jedenfalls vor deren Weiter- veräußerung Entdeckung mitteilen. Weitergehende Untersuchungs- oder weiteren Veranlassung (wie Verarbeitung, Monta- ge, etc.) – verpflichtet, und hat, soweit sich ein Xxxxxxxxxx zeigt, diesen BARTEC gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen; führt der Kunde keine hinreichende Untersuchung durch oder rügt er einen erkannten Mangel nicht unverzüglich, gelten die Lieferungen als ge- nehmigt. Diese Klausel gilt nur, soweit auf den Vertrag § 377 HGB bzw. die §§ 377, 381 HGB Anwendung finden (Kauf- oder Werklie- fervertrag zwischen Kaufleuten i.S. der §§ 1 ff. HGB)Rüge- obliegenheiten bestehen nicht.
12.4 Im Fall eines Sachmangels ist BARTEC auf schriftliche Aufforderung des Kunden verpflichtet, die Leistungen nach Xxxx von BARTEC in- nerhalb einer angemessenen Nachfrist entweder nachzubessern o- der neu zu erbringen (im Folgenden „Nacherfüllung“). Beschränkt sich der Mangel auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung, erfolgt die Nacherfüllung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils bzw. Neuerbringung der mangelhaften Teilleistung. Soweit BARTEC eine mangelhafte Leistung durch Nachlieferung eines mangelfreien Bau- teils ersetzt, werden die ersetzten Teile Eigentum von BARTEC, so- fern BARTEC nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ohne Einschränkung der gesetzlichen Rechte von BARTEC, ist BARTEC jedenfalls berechtigt, die Nacherfüllung i.S.d. § 439 Abs. 4 bei kauf- und werkliefervertraglichen Leistungen insgesamt zu ver- weigern, wenn die Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 und Abs. 3) 120 % des vereinbarten Netto-Preises der Lieferung über- steigen.
12.5 Zur Nacherfüllung ist BARTEC angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Kun- den gesetzten, angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen xxxx- weise • den Preis mindern, oder • vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Selbstvornahmerechte bleiben hiervon unberührt. Auch im Fall des Verkäuferregresses 8.5 Nacherfüllungsort ist der Kunde abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, BARTEC Gelegenheit zur Nacherfül- lung innerhalb Belegenheitsort der dem Kunde von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Käufer entbehrlich ist, weswegen der Kun- de BARTEC keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kannjeweili- gen Lieferungen.
12.6 BARTEC haftet nicht für Mängel, wenn diese auf unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen des Kunden oder Dritter, normalen Verschleiß, unsachgemäße oder nachlässige Wartung, Nichtbeach- tung von Betriebsanleitungen, übermäßige Beanspruchung, Verwen- dung ungeeigneter Materialien oder Betriebsmittel, Einwirkung che- mischer oder elektrolytischer Einflüsse, ungeeigneten Baugrund, nicht vorhersehbare äußere Einflüsse, Bau-, Installations- oder Mon- tagearbeiten, die nicht von BARTEC durchgeführt wurden, zurückzu- führen sind.
12.7 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die gesetz- lichen Regelungen nach Maßgabe der in Ziffer 14 vorgesehenen Einschränkungen.
12.8 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist grundsätzlich das Werk von BARTEC, welches in der Auftragsbestätigung benannt ist. Bei Liefe- rungen einschließlich weiterer Arbeiten (insb. Installation, Einbau) und bei Arbeiten an Produkten ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung der Ort, an dem sich der Liefergegenstand bzw. das Produkt, an wel- chem BARTEC Arbeiten erbracht hat, bestimmungsgemäß befindet. BARTEC ist zur Erstattung von Transportkosten, die der Kunde als Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung getragen hat, nicht verpflichtet, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Liefe- rung oder das Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die Empfangsstelle oder den bestimmungsgemäßen Aufstellungsort ver- bracht worden ist.
12.9 Weitergehende oder andere als die in Ziffer 12 und 14 geregelten Ansprüche oder Rechte des Kunden gegen den BARTEC wegen ei- nes Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Gewährleistung für Sachmängel. 12.1 Soweit Leistungen bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufwei- sen8.1. Bei Mängeln der Infrastruktur gewährleistet Peppermind Systems e.K. den vertragsgemäßen Gebrauch durch Aktualisierung der IT-Arbeitsplätze, haftet BARTEC sobald und soweit Peppermind Systems e.K. eine solche mög- lich ist. Als Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt auch eine dem Kunden innerhalb Kunde von Peppermind Sys- tems e.K. zur Verfügung gestellte zumutbare Möglichkeit der Verjährungsfrist ge- mäß dieser Ziffer 12Fehlerumgehung bezogen auf die Infrastruk- tur („Workaround“), soweit unter Berücksichtigung des Workaround ein unwesentlicher Fehler verbleibt.
12.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart8.2. Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, müssen die Leis- tungen ausschließlich den anwendbaren Vorschriften und Normen am Sitz von BARTEC entsprechensoweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (Ziffer 2.2 der AGB) ist zu Mängelanzeigen befugt.
12.3 Der Kunde ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Leistungen unverzüglich nach deren Ablieferung – jedenfalls vor deren Weiter- veräußerung oder weiteren Veranlassung (wie Verarbeitung, Monta- ge, etc.) – verpflichtet, und hat, soweit sich ein Xxxxxxxxxx zeigt, diesen BARTEC gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen; führt der Kunde keine hinreichende Untersuchung durch oder rügt er einen erkannten Mangel nicht unverzüglich, gelten die Lieferungen als ge- nehmigt8.3. Diese Klausel gilt nur, soweit auf den Vertrag § 377 HGB bzw. die §§ 377, 381 HGB Anwendung finden (Kauf- oder Werklie- fervertrag zwischen Kaufleuten i.S. der §§ 1 ff. HGB).
12.4 Im Fall eines Sachmangels ist BARTEC auf schriftliche Aufforderung Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden verpflichtetbesteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Er- folgte die Leistungen nach Xxxx von BARTEC in- nerhalb einer angemessenen Nachfrist entweder nachzubessern o- der neu Mängelrüge zu erbringen (im Folgenden „Nacherfüllung“). Beschränkt sich der Mangel auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung, erfolgt die Nacherfüllung durch Nachlieferung eines mangelfreien Teils bzw. Neuerbringung der mangelhaften Teilleistung. Soweit BARTEC eine mangelhafte Leistung durch Nachlieferung eines mangelfreien Bau- teils ersetzt, werden die ersetzten Teile Eigentum von BARTEC, so- fern BARTEC nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Ohne Einschränkung der gesetzlichen Rechte von BARTECUnrecht, ist BARTEC jedenfalls Peppermind Systems e.K. berechtigt, die Nacherfüllung i.S.dihr entstandenen Aufwen- dungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. § 439 Abs. 4 bei kauf- und werkliefervertraglichen Leistungen insgesamt Die durch Peppermind Systems e.K. geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu ver- weigernden mit Peppermind Systems e.K. vereinbarten oder, wenn die Kosten der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 2 und Abs. 3) 120 % des vereinbarten Netto-Preises der Lieferung über- steigenin Ermangelung einer Verein- barung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
12.5 Zur Nacherfüllung ist BARTEC angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben8.4. Erfolgt Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Kun- den gesetzten, angemessenen Frist infolge fehlerhafter oder schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen xxxx- weise • den Preis mindern, nachlässiger Behandlung oder • vom Vertrag zurücktreten. Gesetzliche Selbstvornahmerechte bleiben hiervon unberührt. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist Zuge der Kunde abweichend Verletzung von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, BARTEC Gelegenheit zur Nacherfül- lung innerhalb der dem Kunde von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Käufer entbehrlich ist, weswegen der Kun- de BARTEC keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kannMitwirkungspflichten ent- stehen.
12.6 BARTEC haftet nicht für Mängel, wenn diese auf unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen des Kunden oder Dritter, normalen Verschleiß, unsachgemäße oder nachlässige Wartung, Nichtbeach- tung von Betriebsanleitungen, übermäßige Beanspruchung, Verwen- dung ungeeigneter Materialien oder Betriebsmittel, Einwirkung che- mischer oder elektrolytischer Einflüsse, ungeeigneten Baugrund, nicht vorhersehbare äußere Einflüsse, Bau-, Installations- oder Mon- tagearbeiten, die nicht von BARTEC durchgeführt wurden, zurückzu- führen sind.
12.7 Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gelten die gesetz- lichen Regelungen nach Maßgabe der in Ziffer 14 vorgesehenen Einschränkungen.
12.8 Erfüllungsort der Nacherfüllung ist grundsätzlich das Werk von BARTEC, welches in der Auftragsbestätigung benannt ist. Bei Liefe- rungen einschließlich weiterer Arbeiten (insb. Installation, Einbau) und bei Arbeiten an Produkten ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung der Ort, an dem sich der Liefergegenstand bzw. das Produkt, an wel- chem BARTEC Arbeiten erbracht hat, bestimmungsgemäß befindet. BARTEC ist zur Erstattung von Transportkosten, die der Kunde als Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung getragen hat, nicht verpflichtet, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Liefe- rung oder das Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die Empfangsstelle oder den bestimmungsgemäßen Aufstellungsort ver- bracht worden ist.
12.9 Weitergehende oder andere als die in Ziffer 12 und 14 geregelten Ansprüche oder Rechte des Kunden gegen den BARTEC wegen ei- nes Sachmangels sind ausgeschlossen.
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