Gewährleistung / Instandhaltung Musterklauseln

Gewährleistung / Instandhaltung. 3.1. Für Softwareüberlassung auf Dauer (Softwarekauf) gelten, sofern nachstehend nicht abweichend geregelt, die Bestimmungen aus Ziffer B.2. 3.2. Bei Softwareüberlassung auf Zeit (Softwaremiete) sowie ASP/SaaS- Dienstleistungen leistet der Geschäftspartner Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Bestimmungen aus Ziffern B.2.1 bis 2.3 und B.2.5 bis 2.7 geltend entsprechend. Der Geschäftspartner entwickelt die Software in Bezug auf Qualität und Modernität fort, passt sie an geänderte Anforderungen an, beseitigt Fehler, um die geschuldete Qualität aufrechtzuerhalten, und überlässt dem ADAC hieraus entstehende neue Versionen der Software. Der Geschäftspartner unterstützt den ADAC durch Hinweise zur Softwarenutzung und zur Fehlervermeidung, Fehlerbeseitigung und Fehlerumgehung. 3.3. Der Geschäftspartner wird während der Vertragslaufzeit zu den vereinbarten Servicezeiten und sofern eine entsprechende Vereinbarung fehlt zu den üblichen Geschäftszeiten (werktags 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr) einen E-Mail-Service sowie eine Telefonhotline vorhalten zur Entgegennahme und Bearbeitung von anwendungsbezogenen Fragen und Störungsmeldungen. 3.4. Im Rahmen der Ersatzlieferung bzw. der Instandhaltung wird der ADAC gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, der mehr als die vertraglich geschuldeten Beschaffenheiten aufweist und den ADAC hinsichtlich der Nutzung der Software diesbezüglich nicht unzumutbar beeinträchtigt. Bei Rechtsmängeln wird der Geschäftspartner dem ADAC auf eigene Kosten eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. 3.5. Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen von Hosting- oder ASP-/SaaS-Leistungen sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist. 3.6. Die Überwachung der Grundfunktionen der Hosting- oder ASP/SaaS- Leistungen erfolgt täglich. Die Wartung der Dienste ist grundsätzlich von Montag bis Xxxxxxx 09:00 – 18:00 Uhr gewährleistet. Bei schweren Fehlern – die Nutzung der Dienste ist nicht mehr möglich bzw. ernstlich eingeschränkt – erfolgt die Wartung binnen 3 Stund...
Gewährleistung / Instandhaltung. 3.1 DigiTurn leistet keinerlei Garantie für die Dienste. Eine verschuldensunabhängige Haftung für bei Abschluss des Nutzungsvertrages bestehende Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. 3.2 Dem Nutzer ist bekannt, dass es technisch unmöglich ist, einen softwarebasierten Dienst zu 100 % fehlerfrei zu erstellen. 3.3 Der Nutzer erkennt an, dass die Lauffähigkeit und Funktionsfähigkeit der Dienste maßgeblich von dem permanenten Bestehen einer einwandfrei funktionierenden, unterbrechungsfreien Internetverbindung abhängt, für die der Nutzer eigenverantwortlich Sorge zu tragen hat. 3.4 Es obliegt ausschließlich dem Nutzer festzustellen, ob die Dienste für die vom Nutzer verfolgten Zwecke tauglich sind. DigiTurn gewährleistet nicht, dass die Dienste speziellen, nicht ausdrücklich vereinbarten Zwecken des Nutzer genügt. 3.5 Der Nutzer hat die Dienste unverzüglich nach Erhalt der Zugriffsmöglichkeit zu untersuchen und auf die wesentlichen Grundfunktionalitäten zu testen. Der Nutzer hat DigiTurn über alle festgestellten Störungen oder Fehler unverzüglich in Textform zu unterrichten. DigiTurn wird die vom Nutzer während des vereinbarten Nutzungszeitraums angezeigten Mängel in angemessener Zeit nach deren Anzeige beseitigen. Hierzu kann DigiTurn dem Nutzer auch zumutbare Umgehungsmöglichkeiten (Workarounds) aufzeigen. 3.6 DigiTurn leistet unter keinen Umständen Gewähr für Fehler, die aufgrund der Nichtbeachtung von Bedienungsanweisungen, Veränderung oder Erweiterung der Dienste oder jeglicher anderen Funktionalitätsbeeinflussungen durch den Nutzer, oder durch einen Datenübertragungsfehler aufgrund nicht ausreichender oder mangelhafter Internetverbindung zu den Servern von DigiTurn verursacht werden. 3.7 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Gewährleistung / Instandhaltung. Die microtech GmbH gewährleistet, dass die Produkte im Sinne der jeweiligen Programmbeschreibung brauchbar und die Leis- tungen ordnungsgemäß sind, insbesondere dass die Software, die Datenträger sowie die Dokumentation nicht mit Fehlern be- haftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhn- lichen oder den nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewährleistungsfrist für Kaufverträge beträgt für Unterneh- mer 12 Monate und beginnt mit der Übergabe bzw. Bereitstellung der Ware bzw. Leistung. Im Aktualitäts-Service sowie All-in-One- Vertrag wird die aktuelle Softwareversion während der gesamten Vertragsdauer instandgehalten, d.h. die Nutzbarkeit der Software wird gemäß der Leistungsbeschreibung sichergestellt. Sie sind verpflichtet, die microtech GmbH bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung zu unterstützen und auf Wunsch Hilfsinforma- tionen zu erstellen bzw. zur Verfügung zu stellen. Die microtech GmbH ist berechtigt, einen evtl. auftretenden Fehler zu umgehen, wenn dieser selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu be- seitigen ist und dadurch die Nutzung der Software nicht erheb- lich leidet. Liegt ein Mangel vor, wird die microtech GmbH nach eigener Xxxx innerhalb angemessener Frist die Software nach- bessern oder eine fehlerfreie Software bereitstellen. Im Falle einer Mängelrüge sind Sie verpflichtet, die Software, Datenträger oder Dokumentation einschließlich nachprüfbarer Aufzeichnungen bzw. Unterlagen hinsichtlich der gerügten Abweichung an micro- tech GmbH zur Untersuchung und ggf. Behebung der Mängel zu übermitteln. In Anzeigen, Prospekten, Dokumentationen und ähnlichen Schriften getroffene Angaben stellen Beschreibungen der Software dar und enthalten keine Garantie über die Leis- tungsmerkmale der Produkte. Microtech GmbH übernimmt kei- ne Gewährleistung oder Instandhaltung für Mängel, die auf eine Veränderung oder Bearbeitung der Software durch den Kunden oder auf eine nicht den Spezifikationen entsprechende oder sonstige nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Software zu- rückzuführen sind. Gelingt die Nachbesserung oder der Ersatz weder innerhalb dieser Frist noch einer angemessenen Nachfrist, sind Sie berechtigt, nach Ihrer Xxxx den Leistungspreis ange- messen herabzusetzen oder den Vertrag zu beenden; Schadens- ersatz ist ausgeschlossen.

Related to Gewährleistung / Instandhaltung

  • Geheimhaltung 10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Leistungsgegenstand Gegenstand dieses Service Level Agreements ist die Bereitstellung der Dienstleistungen im Rechenzentrum. Die allgemeinen Leistungen werden hinsichtlich der Leistungsqualität und des Leistungsumfangs im Teil A beschrieben. Die verfahrensspezifischen Leistungen werden im Teil B beschrieben.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Leistungsvoraussetzung Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Veranstaltungen ▪ Jeder Dachverband stellt als Bestandteil des Vertrages einen Veranstaltungs-Warenkorb von den Veranstaltungen zusammen, für die der Verband die Rechte hält und die in seinem Auftrag ausgerichtet werden, z.B. Deutsche Meisterschaften, Ranglistenturniere und Länderspiele aller Altersklassen, Internationale Deutsche Meisterschaften U19. Die Rechte zu diesen Veranstaltungen liegen exklusiv bei SportA (ARD/ZDF) und müssen SportA zur Verfügung gestellt werden. ▪ Die Termine für die Veranstaltungen werden vom Dachverband schnellstmöglich, spätestens jedoch zum Ende eines jeden Jahres, zusammengestellt und auf der von ISPC eingerichteten und unterhaltenen Homepage (xxx.xxxxx-xx.xxxx) gemeldet sowie laufend aktualisiert. Wenn Interesse besteht, melden SportA und die Sender dieses an und erbitten weitere Informationen (Zeitplan, Teilnehmerliste, lokaler Ansprechpartner; diese Informationen sollten nach Möglichkeit bereits bei der Erfassung auf der Homepage bekannt gegeben werden.) ▪ ARD inkl. der 3. Programme und das ZDF. ▪ ARD und ZDF sind bemüht, herausragende Veranstaltungen nach journalistisch-programmlichen Grundsätzen in ihrer Sportberichterstattung zu berücksichtigen und die möglichst große Verbreitung der Ereignisse auch z.B. durch Weitergabe von Lizenzen und/oder Berichterstattungen an interessierte dritte Sender zu unterstützen. ▪ Xxxxxxxxxxxxxxxx.XX, vertreten durch die DOSB New Media GmbH ▪ Berichterstattungen anderer Sender (kommerzielle oder Stadt/Ballungsraumsender) bedürfen der Lizenzierung durch SportA. Der jeweilige Sender kann Kontakt mit SportA aufnehmen (Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxx, xxxxxxxx.xxxxxxxxx@xxxxxx.xx, 089/74983918).

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Geltung (1) Für den Geschäftsverkehr mit der Deutschen Bundesbank (im Folgenden Bank ge- nannt) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für bestimmte Geschäftsarten gelten daneben besondere Bedingungen. Weitere verfahrensmäßige und technische Regelungen kann die Bank in veröffentlichten Bundesbank-Mitteilungen und sonstigen Verlautbarungen treffen. (2) Die Geschäftsbedingungen begründen keinen Anspruch auf die Vornahme bestimmter Geschäfte durch die Bank; vielmehr behält sich die Bank ausdrücklich vor, bestimmte Ge- schäfte aufgrund allgemeiner Gesichtspunkte, insbesondere von Vorgaben der Europäi- schen Zentralbank (EZB), beispielsweise geldpolitischer Art, nur in beschränktem Umfang, nur mit einem beschränkten Kreis von Geschäftspartnern oder gar nicht zu betreiben. (3) Die Geschäftsbedingungen gelten auch nach Beendigung der gesamten Geschäfts- verbindung oder bestimmter Geschäftsbeziehungen bis zu deren vollständiger Abwicklung weiter.

  • Leistungszeit Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.