Gewährleistung und Schadenersatz. Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt X. wie folgt: (1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich im Einschichtbetrieb innerhalb von 12 Monaten – im Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten, seit der Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Konstruktion, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt STÖGER AUTOMATION GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteiles einschließlich des Versandes. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt außerdem die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung des notwendigen STÖGER Fachpersonals am Einsatzort. Dienstleistungen werden zu unseren Normalarbeitszeiten (Montag – Xxxxxxx) erbracht. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt nicht die Fahrt- und Übernachtungskosten, die Mehrkosten für Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit. Diese werden nach tatsächlich angefallenem Aufwand zu unseren jeweils gültigen Servicebedingungen berechnet. (2) Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung gegenüber dem Besteller spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Lieferung nicht an den Abnehmer selbst, sondern an einen Dritten erfolgt, der unseren Liefergegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt und auf eigene Rechnung an den Endabnehmer verkauft oder ausliefert. (3) Bei Mängeln von wesentlichen Fremderzeugnissen (alle elektrischen, elektronischen und pneumatischen Steuerungselemente), die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach Xxxx des Bestellers unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängel unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund von einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gehemmt. (4) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen beim Besteller entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie Wartung oder ungeeignete Betriebsmittel, Luftaufbereitungsaggregate und Schmierstoffe. Der Abnehmer verpflichtet sich, unsere Bedienungs- und Wartungsanweisungen zu beachten. (5) Im Weiteren ist unsere Haftung ausgeschlossen, wenn der Besteller uns mangelhafte Werkstoffe und Teile angeliefert sowie uns fremde Konstruktionen zur Auftragsausführung vorgeschrieben hat. Für eigenmächtig vorgenommene unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte ist die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls ausgeschlossen. (6) Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Der Besteller hat sicherzustellen, dass unser Monteur sofort nach Ankunft mit den notwendigen Arbeiten beginnen kann. Bei Bedarf ist ihm unentgeltlich qualifiziertes Hilfspersonal bereitzustellen. Die unserem Monteur entstehenden Warte- und Nebenzeiten für Vorbereitungen sowie sonstige Dienstleistungen, die mit dem reklamierten Liefergegenstand nicht in Verbindung stehen, können dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir hierzu sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. (7) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Ausgetauschte Maschinenteile werden von uns grundsätzlich einbehalten oder sind vom Besteller kostenlos zurückzugeben. Sie gehen in unser Eigentum über. (8) Der Verkäufer haftet nicht: (a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellten, oder sonstigen Erfüllungsgehilfen; (b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutpflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken. (9) Soweit der Lieferer gemäß § IX. Abs. 9 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat, oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren, oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind. (10) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag je Schadensfall entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflicht- und Montagepersonalversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
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Gewährleistung und Schadenersatz. Für Mängelrügen müssen unverzüglich nachweislich schriftlich unter genauer Angabe der Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt X. wie folgt:
(1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich im Einschichtbetrieb innerhalb von 12 Monaten uns gegenüber erhoben werden – im Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten, seit der Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Konstruktion, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellenund es muss uns Gelegenheit zur Prüfung gegeben werden. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von den durch Prüfung erfolgt in unserem Werk, sodass die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt STÖGER AUTOMATION GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt angeblich – die mangelhaften Werkstücke auf Kosten des Ersatzteiles einschließlich des VersandesBestel‐ lers dorthin zu liefern sind. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt außerdem Die Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne unsere Zustim‐ mung an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen worden sind. Dies gilt nicht, wenn dringende Schadensminderungsgründe die Kosten Veränderung erfordert haben und wir trotz Aufforderung die Prüfung und Zustimmung treuwidrig unangemessen verzögert haben. Bei anerkannter Mangelrüge erfolgt kostenlos Nacharbeit, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. Nur bei Fehl‐ schlag der etwa erforderlichen Bestellung des notwendigen STÖGER Fachpersonals am Einsatzort. Dienstleistungen werden zu unseren Normalarbeitszeiten (Montag – Xxxxxxx) erbracht. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt nicht die Fahrt- und Übernachtungskosten, die Mehrkosten für Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit. Diese werden nach tatsächlich angefallenem Aufwand zu unseren jeweils gültigen Servicebedingungen berechnet.
(2) Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung gegenüber Nachbesserung stehen dem Besteller spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Lieferung nicht an den Abnehmer selbst, sondern an einen Dritten erfolgt, der unseren Liefergegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt und auf eigene Rechnung an den Endabnehmer verkauft oder ausliefert.
(3) Bei Mängeln von wesentlichen Fremderzeugnissen (alle elektrischen, elektronischen und pneumatischen Steuerungselemente), die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach Xxxx des Bestellers unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängel unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund von einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gehemmt.
(4) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen beim Besteller entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie Wartung oder ungeeignete Betriebsmittel, Luftaufbereitungsaggregate und Schmierstoffe. Der Abnehmer verpflichtet sich, unsere Bedienungs- und Wartungsanweisungen zu beachten.
(5) Im Weiteren ist unsere Haftung ausgeschlossen, wenn der Besteller uns mangelhafte Werkstoffe und Teile angeliefert sowie uns fremde Konstruktionen zur Auftragsausführung vorgeschrieben hat. Für eigenmächtig vorgenommene unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte ist die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls ausgeschlossen.
(6) Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreitgesetzli‐ chen darüber hinausgehenden Gewährleistungsrechte zu. Der Besteller hat sicherzustellen, dass unser Monteur sofort nach Ankunft mit den notwendigen Arbeiten beginnen kannfür einwandfreien und für die vorgesehene Ober‐ flächenbearbeitung geeigneten Zustand des Materials einzu‐ stehen. Bei Bedarf Mangelhaftem Materialzustand zahlt der Kunde einen angemessenen Preis für erforderliche Mehrarbeiten oder vergebliche Bearbeitung. Ist der Besteller ein Kaufmann, so sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie auf vertragliche Haftung wegen Nichterfüllung, Schlech‐ terfüllung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Gewährleis‐ tungsrecht, Verschulden bei Vertragsschluss oder auf Haftung wegen unerlaubter Handlung oder sonstigen Gründen beru‐ hen, es sei denn, der Schaden ist ihm unentgeltlich qualifiziertes Hilfspersonal bereitzustellenauf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Geschäftsführung, insbesondere auf grob fahrlässiges Organisationsverschulden zurückzuführen. Schadenersatzansprüche von Nichtkaufleuten sind ausge‐ schlossen, es se denn, der Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Geschäftsführung oder der Erfüllungsgehilfen. Schadenersatzansprüche sind in jedem Falle durch den Wert der Auftragssumme begrenzt. Die unserem Monteur entstehenden Warte- und Nebenzeiten Haftung für Vorbereitungen sowie sonstige Dienstleistungen, die mit dem reklamierten Liefergegenstand nicht in Verbindung stehen, können dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer mittelbare Schäden, wobei wir hierzu sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
(7) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist insbesondere für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Ausgetauschte Maschinenteile werden von uns grundsätzlich einbehalten oder sind vom Besteller kostenlos zurückzugeben. Sie gehen in unser Eigentum über.
(8) Der Verkäufer haftet nicht:
(a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellten, oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
(b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutpflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.
(9) Soweit der Lieferer gemäß § IX. Abs. 9 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftetFolgeschäden, ist diese Haftung ausgeschlossen. In jedem Falle verjähren Schadenersatzansprüche und Ge‐ währleistungsansprüche von Kaufleuten uns gegenüber, gleichgültig auf Schäden begrenzt, die welchem Rechtsgrund sie beruhen – sechs Monate nach Ablieferung der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat, oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren, oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sindbearbeiteten Gegenstände.
(10) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag je Schadensfall entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflicht- und Montagepersonalversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
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Gewährleistung und Schadenersatz. Die Auftragnehmerin übernimmt die Gewährleistung für einwandfreie Ausführung der zu leistenden Arbeiten nach den gesetzlichen Bestimmungen, ausgenommen Verschleißartikel. Für Mängel die verwendeten Materialien gilt die von den Lieferfirmen geleistete Gewähr. Die bestellten Waren sind Maßanfertigungen und können daher nicht umgetauscht oder zurückgenommen werden. Bei fehlerhafter Ausführung hat der Besteller nur das Recht auf Mängelbeseitigung. Eine weitergehende Schadenersatzpflicht des Herstellers wird gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung in Farbe, Maß und Ausführung gelten nicht als Mängel, deren Beseitigung verlangt werden könnte. Ferner behält sich die Auftragnehmerin Änderungen in der Ausführung, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch die gegebenen Umstände am Bauobjekt notwendig werden, ausdrücklich vor. Beanstandungen sind nur zu berücksichtigen, wenn diese sofort, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt X. wie folgt:
der Ware bzw. Abschluss der Arbeiten der Auftragnehmerin schriftlich vorgebracht werden. Auch berechtigte Mängelrügen entbinden nicht von der vereinbarten Zahlungspflicht. Bei der Ausführung der Arbeiten entstandene Schäden werden in der Weise reguliert, dass die Auftragnehmerin ihre Ersatzansprüche gegenüber ihrem Haftpflichtversicherer an den Auftraggeber abtritt. Soweit nichts anderes vereinbart, werden Demontagearbeiten (1Maurerarbeiten) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich gegen Berechnung durchgeführt. Sollte sich beim Aufmass oder bei der Montage herausstellen, dass zusätzliche Arbeiten ausgeführt werden müssen, so werden diese nur nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx Vereinbarung mit dem Aufmesser, Monteur oder nach Rücksprache mit dem Werk ausgeführt und gegebenenfalls berechnet. Beim Einbau von Fenstern in Altbauten ergeben sich infolge des Lieferers auszubessern oder neu zu liefernfestliegenden Profils Abweichungen in den lichten und Außenmaßen gegenüber Holzfenstern, worauf der Besteller ausdrücklich hingewiesen wird. Umlaufende breite Fugen, die sich dabei zwangsläufig und im Einschichtbetrieb innerhalb von 12 Monaten – im Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 MonatenBesonderen bei Außenanschlägen ergeben könnten, seit der Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Konstruktion, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit sind nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt STÖGER AUTOMATION GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteiles einschließlich des Versandes. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt außerdem die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung des notwendigen STÖGER Fachpersonals am Einsatzort. Dienstleistungen werden zu unseren Normalarbeitszeiten (Montag – Xxxxxxx) erbracht. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt nicht die Fahrt- und Übernachtungskosten, die Mehrkosten für Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit. Diese werden nach tatsächlich angefallenem Aufwand zu unseren jeweils gültigen Servicebedingungen berechnet.
(2) Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung gegenüber dem Besteller spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Lieferung nicht an den Abnehmer selbst, sondern an einen Dritten erfolgt, der unseren Liefergegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt und auf eigene Rechnung an den Endabnehmer verkauft oder ausliefert.
(3) Bei Mängeln von wesentlichen Fremderzeugnissen (alle elektrischen, elektronischen und pneumatischen Steuerungselemente), die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach Xxxx des Bestellers unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängel unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund von einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gehemmt.
(4) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen beim Besteller entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie Wartung oder ungeeignete Betriebsmittel, Luftaufbereitungsaggregate und Schmierstoffe. Der Abnehmer verpflichtet sich, unsere Bedienungs- und Wartungsanweisungen zu beachten.
(5) Im Weiteren ist unsere Haftung ausgeschlossen, wenn der Besteller uns mangelhafte Werkstoffe und Teile angeliefert sowie uns fremde Konstruktionen zur Auftragsausführung vorgeschrieben hat. Für eigenmächtig vorgenommene unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte ist die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls ausgeschlossen.
(6) Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Der Besteller hat sicherzustellen, dass unser Monteur sofort nach Ankunft mit den notwendigen Arbeiten beginnen kann. Bei Bedarf ist ihm unentgeltlich qualifiziertes Hilfspersonal bereitzustellen. Die unserem Monteur entstehenden Warte- und Nebenzeiten für Vorbereitungen sowie sonstige Dienstleistungen, die mit dem reklamierten Liefergegenstand nicht in Verbindung stehen, können dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir hierzu sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangenvertreten.
(7) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Ausgetauschte Maschinenteile werden von uns grundsätzlich einbehalten oder sind vom Besteller kostenlos zurückzugeben. Sie gehen in unser Eigentum über.
(8) Der Verkäufer haftet nicht:
(a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellten, oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
(b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutpflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.
(9) Soweit der Lieferer gemäß § IX. Abs. 9 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat, oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren, oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(10) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag je Schadensfall entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflicht- und Montagepersonalversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung und Schadenersatz. Für Die Gewährleistungsfrist für bewegliche und unbewegliche Sachen beträgt 5 Jahre + 1 Monat (für Schwarzdecker- und Isolierungsarbeiten 10 Jahre + 1 Monat) und beginnt mit der endgültigen Übernahme des (schlüsselfertigen) Gesamtbauvorhabens durch den Bauherrn. Im Rahmen der Gewährleistung haftet der AN für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Ausführung der beauftragten Leistungen. Jedenfalls haftet der AN in jenem Umfang, in welchem der AG gegenüber seinem Auftraggeber (Bauherrn) die Haftung übernommen hat. Sollte der AN diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, haftet er für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden und hält den AG diesbezüglich schad- und klaglos. Das Zurückbehaltungsrecht des offenen Werklohnes besteht im gesetzlichen Umfang. Die für die Leistungen des AN behördlich notwendigen Bewilligungen und Genehmigungen sowie Abnahmen, Befunde, Pläne etc. sind ohne gesonderte Vergütung vom AN zeitgerecht einzuholen und beizubringen (ev. Probebetrieb). Allfällige Auflagen sind zu erfüllen. Innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte Mängel können vom AG noch ein Jahr ab Ablauf der Lieferung haften wir unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden (Klagsfrist). Der AN garantiert für die Mängelfreiheit der Leistung innerhalb der Gewährleistungsfristen. Der AN verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Werden im Fall von Meinungsverschiedenheiten Güte- und/oder Funktionsprüfungen durch eine staatlich autorisierte Versuchsanstalt oder einen einvernehmlich ausgewählten Prüfer durchgeführt, trägt derjenige Vertragspartner die Kosten, zu dessen Ungunsten die Prüfung ausgefallen ist. Sämtliche dem AG durch Nichteinhaltung der ausbedungenen Qualität entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des AN. Der AN erklärt bereits jetzt sein Einverständnis für die Behebung von Mängeln durch den AG oder Dritte und die Übernahme der daraus entstehenden Kosten, wenn er seiner Verpflichtung zur Mängelbehebung nicht nachkommt. Allfällige darüber hinausgehende Ansprüche unbeschadet Abschnitt X. wie folgt:
(1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx aus dem Titel des Lieferers auszubessern oder neu zu liefernSchadenersatzes bleiben vorbehalten. Kosten, die sich im Einschichtbetrieb innerhalb von 12 Monaten – im Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten, seit der Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Konstruktion, schlechter Werkstoffe AG direkt oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von den indirekt durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt STÖGER AUTOMATION GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteiles einschließlich des Versandes. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt außerdem die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung des notwendigen STÖGER Fachpersonals am Einsatzort. Dienstleistungen werden zu unseren Normalarbeitszeiten (Montag – Xxxxxxx) erbracht. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt nicht die Fahrt- und Übernachtungskosten, die Mehrkosten für Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit. Diese werden nach tatsächlich angefallenem Aufwand zu unseren jeweils gültigen Servicebedingungen berechnet.
(2) Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung gegenüber dem Besteller spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Lieferung nicht an den Abnehmer selbst, sondern an einen Dritten erfolgt, der unseren Liefergegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt und auf eigene Rechnung an den Endabnehmer verkauft oder ausliefert.
(3) Bei Mängeln von wesentlichen Fremderzeugnissen (alle elektrischen, elektronischen und pneumatischen Steuerungselemente), die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen könnenÜberwachung einer Mängelbehebung erwachsen, werden wir nach Xxxx des Bestellers unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für dem AN in Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängel unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund von einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gehemmt.
(4) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen beim Besteller entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie Wartung oder ungeeignete Betriebsmittel, Luftaufbereitungsaggregate und Schmierstoffegestellt. Der Abnehmer AN verpflichtet sich, unsere Bedienungs- Gewährleistungsmängel, welche für den Betrieb beeinträchtigend sind, gegebenenfalls auch außerhalb der Normalarbeitszeit innerhalb von 24 Stunden zu beheben. Eine Schlussfeststellung (Schlusskollaudierung) nach Ablauf der Gewährleistungszeit ist durchzuführen. Diese ist vom AN zeitgerecht in schriftlicher Form zu beantragen. Der AN trägt auf eigene Kosten die Gefahr und Wartungsanweisungen zu beachten.
(5) Im Weiteren ist unsere Haftung ausgeschlossen, wenn das Risiko für seine erbrachten Leistungen bis zur Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens und der Besteller uns mangelhafte Werkstoffe und Teile angeliefert sowie uns fremde Konstruktionen zur Auftragsausführung vorgeschrieben hat. Für eigenmächtig vorgenommene unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten endgültigen Übernahme der Leistungen des AN durch den Besteller oder Dritte ist die Haftung Bauherrn bzw. dessen bevollmächtigten Vertreter. Auf Verlangen des Bauherrn werden Gewährleistungsansprüche des AG gegenüber dem AN an den Bauherrn abgetreten. Der AN erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, sich auch an den Kosten für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls ausgeschlossen.
(6) Zur Vornahme allgemeine Bauschäden und Verschmutzungen, deren Verursacher nicht festgestellt werden kann, im Verhältnis der Auftragssumme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat auf der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit Baustelle tätigen Unternehmungen zu geben, sonst sind wir beteiligen. Diese Kosten werden ohne weiteren Nachweis von der Mängelhaftung befreitRechnungssumme in Abzug gebracht. Ansonsten gelten für den Schadenersatz die gesetzlichen Regelungen. Der Besteller hat sicherzustellen, dass unser Monteur sofort nach Ankunft mit AN hält den notwendigen Arbeiten beginnen kann. Bei Bedarf ist ihm unentgeltlich qualifiziertes Hilfspersonal bereitzustellen. Die unserem Monteur entstehenden Warte- AG gegenüber Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und Nebenzeiten klaglos und haftet auch für Vorbereitungen sowie sonstige Dienstleistungen, die mit dem reklamierten Liefergegenstand nicht in Verbindung stehen, können dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir hierzu sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangenseine Lieferanten (Material).
(7) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Ausgetauschte Maschinenteile werden von uns grundsätzlich einbehalten oder sind vom Besteller kostenlos zurückzugeben. Sie gehen in unser Eigentum über.
(8) Der Verkäufer haftet nicht:
(a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellten, oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
(b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutpflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.
(9) Soweit der Lieferer gemäß § IX. Abs. 9 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat, oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren, oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(10) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag je Schadensfall entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflicht- und Montagepersonalversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen
Gewährleistung und Schadenersatz. Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt X. wie folgt:
(1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich . Venue Management wird im Einschichtbetrieb innerhalb von 12 Monaten – Falle der Fertigstellung der vertraglich bestimmten Leistungen dem Kunde dies mitteilen und die Leistungen dem Kunde übergeben. Der Kunde ist verpflichtet bei der Annahme der Leistung im Mehrschichtbetrieb innerhalb erforderlichen Maß mitzuwirken. Ist der Kunde in Annahmeverzug und verstreicht nach der Mitteilung über die Fertigstellung des Auftrages eine Frist von 6 Monaten24 Stunden gilt die Leistung als abgenommen. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zur Erhebung allfälliger Mängelrügen.
2. Der Kunde ist verpflichtet unverzüglich Mängel, seit Unvollständigkeiten, Abweichungen oder sonstige Minderleistungen von Venue Management zu rügen. Die Rüge hat schriftlich unter genauer Beschreibung, Nachvollziehbarkeit und Angabe des Mangels zu erfolgen. Unterlässt der Inbetriebnahme infolge eines Kunde die Rüge binnen einer Frist von einer Woche ab Abnahme treten die Rechtswirkungen des § 377 HGB ein.
3. Der Kunde hat sich vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes Vertragsabschluß über die Funktionsweisen der Leistungen von Venue Management ein hinreichendes Bild verschafft und bestätigt, den Leistungsumfang im Detail zu kennen. Aufgrund dieser Kenntnis hat sich der Kunde für die Leistungen Venue Management für die von ihm selbst definierte Verwendung in seinem Betrieb entschieden. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsabschluß durch Mitarbeiter Venue Management oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Vorgaben des Kunden bedürfen der Schriftform.
4. Keine Haftung wird übernommen * » dafür, dass Daten vollständig übertragen, richtig angezeigt und rechtzeitig transportiert werden; * » dass die angebotenen Dienste immer zugänglich sind und dass auf den Rechnern von Venue Management gespeicherte Daten immer erhalten bleiben. * » für den Inhalt oder die Richtigkeit der zur Übermittlung an den Kunden von Dritten übernommenen Daten die eine Vertragserfüllung beeinflussen, wie: Streiks, Mangel an Rohstoffen oder Energie, Feuerschäden, Gerichtssprüche oder Aktionen von Regierungen/Kontrollorganen – insbesondere wegen fehlerhafter Konstruktion, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung Inklusive solcher Ereignisse die das Umsetzen dieses spezifischen Unternehmens innerhalb einer adäquaten Frist als unökonomisch einstufen lassen – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellenebenso terroristische Akte und Naturkatastrophen
5. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt STÖGER AUTOMATION GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteiles einschließlich des Versandes. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt außerdem die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung des notwendigen STÖGER Fachpersonals am Einsatzort. Dienstleistungen werden zu unseren Normalarbeitszeiten (Montag – Xxxxxxx) erbracht. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt nicht die Fahrt- Haftung von Organen, Mitarbeitern und Übernachtungskosten, die Mehrkosten Erfüllungsgehilfen Venue Management für Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit. Diese werden nach tatsächlich angefallenem Aufwand zu unseren jeweils gültigen Servicebedingungen berechnetleichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
(2) Verzögert sich 6. Weiters ist für folgende Schäden jede Haftung ausgeschlossen: Verlust von Goodwill u. Geschäftsbeziehung, Datenverlust, Produktionsausfall und entgangener Gewinn, Verzögerungsschäden, Vermögensschäden, mittelbare Schäden, Beeinträchtigung des Firmenwertes, Folgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter. Bei Verbrauchern im Sinne Konsumentenschutzgesetzes gilt der VersandHaftungsausschluss dieses Absatzes nicht im Fall der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes von Organen, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung gegenüber dem Besteller spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Lieferung nicht an den Abnehmer selbst, sondern an einen Dritten erfolgt, der unseren Liefergegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt Mitarbeitern und auf eigene Rechnung an den Endabnehmer verkauft oder ausliefertErfüllungsgehilfen Venue Management.
(3) Bei Mängeln von wesentlichen Fremderzeugnissen (alle elektrischen, elektronischen und pneumatischen Steuerungselemente), die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach Xxxx des Bestellers unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten7. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängel unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund von einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gehemmt.
(4) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen beim Besteller entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie Wartung oder ungeeignete Betriebsmittel, Luftaufbereitungsaggregate und Schmierstoffe. Der Abnehmer verpflichtet sich, unsere Bedienungs- und Wartungsanweisungen zu beachten.
(5) Im Weiteren ist unsere Haftung ausgeschlossen, wenn der Besteller uns mangelhafte Werkstoffe und Teile angeliefert sowie uns fremde Konstruktionen zur Auftragsausführung vorgeschrieben hat. Für eigenmächtig vorgenommene unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte In jedem Fall ist die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls ausgeschlossen.
(6) Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Der Besteller hat sicherzustellen, dass unser Monteur sofort nach Ankunft mit den notwendigen Arbeiten beginnen kann. Bei Bedarf ist ihm unentgeltlich qualifiziertes Hilfspersonal bereitzustellen. Die unserem Monteur entstehenden Warte- und Nebenzeiten für Vorbereitungen sowie sonstige Dienstleistungen, die mit dem reklamierten Liefergegenstand nicht in Verbindung stehen, können dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir hierzu sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Betrag von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen€ 5.000,00 beschränkt.
(7) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Ausgetauschte Maschinenteile werden von uns grundsätzlich einbehalten oder sind vom Besteller kostenlos zurückzugeben. Sie gehen in unser Eigentum über.
(8) Der Verkäufer haftet nicht:
(a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellten, oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
(b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutpflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.
(9) Soweit der Lieferer gemäß § IX. Abs. 9 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat, oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren, oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(10) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag je Schadensfall entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflicht- und Montagepersonalversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung und Schadenersatz. Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt X. wie folgt:
(1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich im Einschichtbetrieb Das Recht auf Gewährleistung und Schadenersatz muss innerhalb von 12 sechs Monaten – im Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten, seit der Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Konstruktion, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von den durch gerichtlich geltend gemacht werden; die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt STÖGER AUTOMATION GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteiles einschließlich des Versandes. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt außerdem die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung des notwendigen STÖGER Fachpersonals am Einsatzort. Dienstleistungen werden zu unseren Normalarbeitszeiten (Montag – Xxxxxxx) erbracht. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt nicht die Fahrt- und Übernachtungskosten, die Mehrkosten für Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit. Diese werden nach tatsächlich angefallenem Aufwand zu unseren jeweils gültigen Servicebedingungen berechnet.
(2) Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung gegenüber dem Besteller spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Lieferung nicht an den Abnehmer selbst, sondern an einen Dritten erfolgt, der unseren Liefergegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt und auf eigene Rechnung an den Endabnehmer verkauft oder ausliefert.
(3) Bei Mängeln von wesentlichen Fremderzeugnissen (alle elektrischen, elektronischen und pneumatischen Steuerungselemente), die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach Xxxx des Bestellers unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängel unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund von einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gehemmt.
(4) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen beim Besteller entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie Wartung oder ungeeignete Betriebsmittel, Luftaufbereitungsaggregate und Schmierstoffe. Der Abnehmer verpflichtet sich, unsere Bedienungs- und Wartungsanweisungen zu beachten.
(5) Im Weiteren ist unsere Haftung ausgeschlossen, wenn der Besteller uns mangelhafte Werkstoffe und Teile angeliefert sowie uns fremde Konstruktionen zur Auftragsausführung vorgeschrieben hat. Für eigenmächtig vorgenommene unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte ist die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls ausgeschlossen.
(6) Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Der Besteller hat sicherzustellen, dass unser Monteur sofort nach Ankunft mit den notwendigen Arbeiten beginnen kann. Bei Bedarf ist ihm unentgeltlich qualifiziertes Hilfspersonal bereitzustellen. Die unserem Monteur entstehenden Warte- und Nebenzeiten für Vorbereitungen sowie sonstige Dienstleistungen, die Frist beginnt mit dem reklamierten Liefergegenstand nicht in Verbindung stehen, können dem Abnehmer in Rechnung gestellt werdenTag der Versendung der Ware zu laufen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit Quantitäts- und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir hierzu sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
(7) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Ausgetauschte Maschinenteile werden von uns grundsätzlich einbehalten oder sind vom Besteller kostenlos zurückzugeben. Sie gehen in unser Eigentum über.
(8) Der Verkäufer haftet nicht:
(a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellten, oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
(b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen ErfüllungsgehilfenQualitätsmängel, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten versteckte Mängel handelt, müssen innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme mittels eingeschriebenen Briefes schriftlich geltend gemacht werden. Vertragswesentlich sind Wir haften nicht für die Verpflichtungen zur rechtzeitigender Gebrauchszeit entsprechende natürlich Abnützung, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutpflichtenoder Schäden, die dem Besteller infolge unsachgemäßer Benützung oder Behandlung, wie beispielweise falscher Typenwahl oder Montage, Überbeanspruchung, Verschmutzung, Rost, Zerlegung oder Einbau fremder Teile, entstehen. Eine Ersatzlieferung oder Gutschrift kann erst nach Untersuchung und einwandfreier Feststellung der Gewährleistungspflicht durch das Lieferwerk erfolgen. Der Käufer hat die vertragsgemäße Verwendung beanstandete Ware zu diesem Zweck für uns kostenlos einzusenden. In dringenden Fällen erhält er nach Möglichkeit eine Ersatzlieferung zum Tagespreis und nach Beendigung der Untersuchung eine Gutschrift nach Maßgabe der Anerkennung durch das Lieferwerk. Bei Inanspruchnahme von Ersatzlieferungen oder Gutschriften, sind wir berechtigt, zur Beurteilung zweckdienliche Unterlagen zu verlangen, beispielsweise Einbauzeichnungen und alle für den Einbau des Liefergegenstandes ermöglichen sollen (der) Wälzlager notwendigen Daten, wie z.B. Lagerbelastungen, Belastungsverlauf, Nutzungsdauer und dgl., sowie alle in unmittelbarer Einwirkung auf die Lagerstelle stehenden anderen Lagerungen zur Begutachtung zu verlangen. Wir haften für Schäden nur, sofern uns vom Käufer Vorsatz oder den Schutz grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.
(9) Soweit der Lieferer gemäß § IX. Abs. 9 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat, oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren, oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen wie beispielsweise Produktionsausfälle oder Produktionsstillstände, Aufwendungen für zusätzlich eigene Arbeitsleistung und damit zusammenhängender Aufwendungen, Ersatz von Mängeln des Liefergegenstandes sindVermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sindausgeschlossen. Allfällige Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten.
(10) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag je Schadensfall entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflicht- und Montagepersonalversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
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Samples: Verkaufs Und Lieferbedingungen
Gewährleistung und Schadenersatz. Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Erbringung der Leistung durch Moremedia schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung der Leistung durch Moremedia zu. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr gemäß § 204 ABGB ist ausgeschlossen, das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvoll- ständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Moremedia beruhen. Für Mängel die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt Moremedia keinerlei Haftung. Moremedia wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der Lieferung haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt X. wie folgt:
allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von Moremedia vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von Moremedia vorgeschlagene Werbemaßnahme (1ein von Moremedia vorgeschlagenes Kennzeichen) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichen- rechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Lieferers auszubessern oder neu Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu lieferntragen. Jegliche Haftung durch Moremedia für Ansprüche, die sich im Einschichtbetrieb innerhalb auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Moremedia ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet Moremedia nicht für Prozess- kosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von 12 Monaten – im Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten, seit der Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Konstruktion, schlechter Werkstoffe Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforde- rungen oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellenähnliche Ansprüche Dritter. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt STÖGER AUTOMATION GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteiles einschließlich des Versandes. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt außerdem die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung des notwendigen STÖGER Fachpersonals am Einsatzort. Dienstleistungen werden zu unseren Normalarbeitszeiten (Montag – Xxxxxxx) erbracht. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt nicht die Fahrt- und Übernachtungskosten, die Mehrkosten für Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit. Diese werden nach tatsächlich angefallenem Aufwand zu unseren jeweils gültigen Servicebedingungen berechnet.
(2) Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung gegenüber dem Besteller spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Das gleiche gilt für Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) Moremedia selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde Moremedia schad- und klaglos. Der Kunde hat Moremedia somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die Lieferung nicht an den Abnehmer selbst, sondern an Moremedia aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten erfolgt, der unseren Liefergegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt und auf eigene Rechnung an den Endabnehmer verkauft oder ausliefert.
(3) Bei Mängeln von wesentlichen Fremderzeugnissen (alle elektrischen, elektronischen und pneumatischen Steuerungselemente), die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach Xxxx des Bestellers unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtretenentstehen. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängel unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund von einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gehemmt.
(4) Es wird keine Gewähr übernommen Der Auftraggeber haftet lediglich für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen beim Besteller entstanden sind: Ungeeignete sofern ihm Vorsatz oder unsachgemäße Verwendunggrobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, fehlerhafte Montage bzwim Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie Wartung oder ungeeignete Betriebsmittel, Luftaufbereitungsaggregate und SchmierstoffeDie Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Abnehmer verpflichtet sich, unsere Bedienungs- und Wartungsanweisungen Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beachten.
(5) Im Weiteren ist unsere Haftung ausgeschlossen, wenn der Besteller uns mangelhafte Werkstoffe und Teile angeliefert sowie uns fremde Konstruktionen zur Auftragsausführung vorgeschrieben hatbeweisen. Für eigenmächtig vorgenommene unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch Druck-, Satz- und Rechtschreibfehler wird von Moremedia keine Haftung übernommen. Sämtliche Druckaufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung des Korrekturabzuges - welcher auch in digitaler Form an den Besteller oder Dritte ist die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls ausgeschlossenKunden übergeben werden kann - bei der jeweiligen Druckerei in Auftrag gegeben.
(6) Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Der Besteller hat sicherzustellen, dass unser Monteur sofort nach Ankunft mit den notwendigen Arbeiten beginnen kann. Bei Bedarf ist ihm unentgeltlich qualifiziertes Hilfspersonal bereitzustellen. Die unserem Monteur entstehenden Warte- und Nebenzeiten für Vorbereitungen sowie sonstige Dienstleistungen, die mit dem reklamierten Liefergegenstand nicht in Verbindung stehen, können dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir hierzu sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
(7) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Ausgetauschte Maschinenteile werden von uns grundsätzlich einbehalten oder sind vom Besteller kostenlos zurückzugeben. Sie gehen in unser Eigentum über.
(8) Der Verkäufer haftet nicht:
(a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellten, oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
(b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutpflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.
(9) Soweit der Lieferer gemäß § IX. Abs. 9 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat, oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren, oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(10) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag je Schadensfall entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflicht- und Montagepersonalversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung und Schadenersatz. Für Mängel a. Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen und Leistungen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften haben, den anerkannten Regeln der Lieferung haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt X. wie folgt:
(1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Lieferers auszubessern oder neu zu liefernTechnik sowie den geltenden gesetzli- chen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umweltschutz-, Unfall- verhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die sich den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen bzw. nach dem Vertrag vorausge- setzten Gebrauch aufheben oder mindern.
b. Alle gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Xxxx Mangelbeseitigung oder Ersatzliefe- rung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbe- seitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz bleibt vorbehalten. Der Schadenersatzanspruch umfasst auch die Erstattung von Mangelfolgeschäden und Vermögensschäden. Haftungsausschlüsse oder - beschränkungen für Schäden – insbesondere für Mangelfolgeschäden und Vermögensschä- den – sowie Gewährleistungsausschlüsse oder -beschränkungen werden nicht akzeptiert.
c. Eine Mängelrüge ist durch uns rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Quantitätsabweichungen an gelieferten Waren werden wir dem Lieferanten anzeigen, sobald sie von uns im Einschichtbetrieb innerhalb von 12 Monaten – im Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten, seit Rahmen des gewöhnlichen Geschäfts- gangs tatsächlich erkannt werden können. Zu weitergehenden Eingangskontrollen oder Un- tersuchungen sind wir nicht verpflichtet. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Konstruktion, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von den durch die Nachbesserung verspäteten Mängelrüge.
d. Lässt unser täglicher Betrieb eine zeitnahe Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt STÖGER AUTOMATION GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteiles einschließlich des Versandes. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt außerdem die Kosten Herstellung eines ver- tragsgemäßen Zustandes nicht umgehend zu, hat der etwa erforderlichen Bestellung des notwendigen STÖGER Fachpersonals am Einsatzort. Dienstleistungen werden Lieferant unverzüglich eine ausrei- chende, provisorische Abhilfe zu unseren Normalarbeitszeiten (Montag – Xxxxxxx) erbracht. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt nicht die Fahrt- und Übernachtungskosten, die Mehrkosten für Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit. Diese werden nach tatsächlich angefallenem Aufwand zu unseren jeweils gültigen Servicebedingungen berechnet.
(2) Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung gegenüber dem Besteller spätestens 12 Monate nach Gefahrübergangschaffen. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Lieferung nicht an den Abnehmer selbst, sondern an einen Dritten erfolgt, der unseren Liefergegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt und auf eigene Rechnung an den Endabnehmer verkauft oder ausliefert.
(3) Bei Mängeln von wesentlichen Fremderzeugnissen (alle elektrischen, elektronischen und pneumatischen Steuerungselemente), die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach Xxxx des Bestellers unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängel unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund von einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gehemmt.
(4) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen beim Besteller entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie Wartung oder ungeeignete Betriebsmittel, Luftaufbereitungsaggregate und Schmierstoffe. Der Abnehmer verpflichtet sich, unsere Bedienungs- und Wartungsanweisungen zu beachten.
(5) Im Weiteren ist unsere Haftung ausgeschlossennicht, wenn der Besteller uns mangelhafte Werkstoffe und Teile angeliefert sowie uns fremde Konstruktionen zur Auftragsausführung vorgeschrieben hatAufwand des Lieferanten dafür in einem groben Missverhältnis zu unserem Interesse an einer provisorischen Abhilfe steht. Für eigenmächtig vorgenommene unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte Die endgültige Mängelbeseitigung bzw. die Herstellung eines vertragsgemäßen Zu- standes ist vom Lieferanten umgehend fachgerecht zu bewerkstelligen sobald unser Betrieb dies zulässt. Hierzu werden wir dem Lieferanten Mitteilung machen.
e. Es gelten die Haftung gesetzlichen Gewährleistungsfristen, sofern nicht längere Gewährleistungsfris- ten einzelvertraglich vereinbart werden.
f. Der Lieferant hat für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls ausgeschlossenEinrichtung und Unterhaltung eines anerkannten Qualitätssiche- rungssystems zu sorgen und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.
(6) Zur Vornahme aller g. Im Rahmen der Herstellung und Beschaffung der zu liefernden Sachen garantiert der Liefe- rant die Verwendung von erstklassigem, gebrauchsgeeignetem Material, und fachgerechte Herstellung nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen dem jeweils neuesten Stand von Wissenschaft und Ersatzlieferungen hat Technik.
h. Bei Proben, Mustern und Beschreibungen garantiert der Besteller Lieferant die Identität der bestellten Xxxx mit den von ihm gelieferten Sachen. Stellt der Lieferant seine Lieferquellen, Rezepturen oder Produktionsmethoden während eines laufenden Auftrags um, wird er uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gebenrechtzeitig vor der Umstellung unter genauer schriftlicher Darlegung der Änderungen informieren. Bestehen bei uns wegen der Änderungen Bedenken bezüglich der Geeignetheit der Waren, sonst sind wir zum Rücktritt berechtigt.
i. Auch wenn wir vom Lieferanten vorgelegte Modelle, Computeranimationen, Berechnungen, Zeichnungen, Pläne und sonstige zur Lieferung und/oder Errichtung bzw. Einrichtung not- wendigen Unterlagen gesehen, genehmigt, unterschrieben, bzw. mit einem „In Ordnung“- Vermerk oder vergleichbarem gekennzeichnet haben, bleibt der Lieferant für seine Lieferun- gen und Leistungen und deren mangelfreie Erbringung alleine und ausschließlich zuständig und verantwortlich.
j. Für Ersatzlieferungen und -leistungen, insbesondere aufgrund von Gewährleistungs- und Ga- rantiearbeiten haftet der Mängelhaftung befreitLieferant in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Lieferge- genstand, also z. B. auch für Transport, Wege- und Arbeitskosten. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen und -leistungen beginnt frühestens am Tage der ordnungsgemäßen Er- bringung der Ersatzlieferung bzw. -leistung. Die Dauer der Gewährleistungsfrist für Ersatzlie- ferungen und -leistungen entspricht der Dauer bei der ursprünglichen Leistung.
k. Findet die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 („REACH-Verordnung“) auf den Liefergegenstand Anwendung, sichert der Lieferant zu, dass der Liefergegenstand den Anforderungen der REACH-Verordnung (einschließlich Registrierung) entspricht. Werden wir von Dritten, einschließlich öffentlicher Behörden, aufgrund der Nichteinhaltung der REACH-Verordnung in Anspruch genommen, verpflichtet sich der Lieferant, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Der Besteller hat sicherzustellenLieferant ist ver- pflichtet, dass unser Monteur sofort nach Ankunft mit den notwendigen Arbeiten beginnen kannuns über etwaige, im Sinne der REACH-Verordnung relevante Änderungen bezüg- lich des Liefergegenstandes (z. B. Aktualisierung der Sicherheitsdatenblätter) unverzüglich und unaufgefordert zu informieren. Bei Bedarf ist ihm unentgeltlich qualifiziertes Hilfspersonal bereitzustellen. Die unserem Monteur entstehenden Warte- und Nebenzeiten für Vorbereitungen sowie sonstige Dienstleistungen, die mit dem reklamierten Liefergegenstand nicht in Verbindung stehen, können dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir hierzu sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
(7) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist Dies gilt insbesondere auch für den LiefergegenstandZeitraum nach Liefe- rung bzw. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Ausgetauschte Maschinenteile werden von uns grundsätzlich einbehalten oder sind vom Besteller kostenlos zurückzugeben. Sie gehen in unser Eigentum überInbetriebnahme.
(8) Der Verkäufer haftet nicht:
(a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellten, oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
(b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutpflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.
(9) Soweit der Lieferer gemäß § IX. Abs. 9 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat, oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren, oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(10) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag je Schadensfall entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflicht- und Montagepersonalversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Gewährleistung und Schadenersatz. Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt X. wie folgt:
(1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich im Einschichtbetrieb innerhalb von 12 Monaten – im Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten, seit der Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Konstruktion, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt STÖGER AUTOMATION GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteiles einschließlich des Versandes. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt außerdem die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung des notwendigen STÖGER Fachpersonals am Einsatzort. Dienstleistungen werden zu unseren Normalarbeitszeiten (Montag – Xxxxxxx) erbracht. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt nicht die Fahrt- und Übernachtungskosten, die Mehrkosten für Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit. Diese werden nach tatsächlich angefallenem Aufwand zu unseren jeweils gültigen Servicebedingungen berechnet.
(2) Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung gegenüber dem Besteller spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Das gleiche gilt für den Fall8.1 Wir gewährleisten, dass die Lieferung Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Dies gilt auch für von uns selbst durchgeführte Montagen. Wir stehen jedoch nicht an dafür ein, dass die bestellten Gegenstände in Konstruktion und Aufstellung den Abnehmer selbstöffentlich-rechtlichen Vorschriften im jeweiligen Verwendungsbereich entsprechen. Für anstehende Genehmigungen ist der Kunde zuständig. Sollte die Beseitigung des Mangels oder die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist der Auftragnehmer berechtigt, Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung zu verweigern. Die Nacherfüllung kann verweigert werden, solange der Kunde seine Zahlungspflicht aus dem zugrundeliegenden Vertrag nicht in vollem Umfang erfüllt, soweit er dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Sollte einer der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sei, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Ergänzend wird auf die „Produkteigenschaften von Schirmtüchern/Markisentüchern“ des deutschen BKTex-Verbandes hingewiesen, die ebenso Gegenstand unserer Vertragsbeziehung sind.
8.2 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadenersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubten Handlungen sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche aus Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439, Abs. 2 BGB) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern an einen Dritten erfolgtauf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften weiter nach en gesetzlichen Bestimmungen, sofern der unseren Liefergegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt und auf eigene Rechnung an den Endabnehmer verkauft oder ausliefert.
(3) Bei Mängeln von wesentlichen Fremderzeugnissen (alle elektrischen, elektronischen und pneumatischen Steuerungselemente)Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die wir auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschl. von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. Der Haftungsausschluss gilt ebenso wenig bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfassender Mangel unsere Haftung auslöst. Ansprüche aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach Xxxx des Bestellers unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtretenHersteller- bzw. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängel unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund von einer Insolvenz, aussichtslos istLieferregress bleiben ebenso unberührt. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gehemmt.
(4) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die Schäden aus nachfolgenden Gründen beim Besteller entstanden sindübernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller Kunden oder Dritte, Nichtbefolgung unserer Betriebs- oder Wartungsanweisungen, Änderungen an den Produkten, Auswechslung von Teilen oder Verwendung von Verbrauchsmaterial, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, Austausch des Werkstoffes, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie Wartung oder Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Luftaufbereitungsaggregate mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, klimatische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht von uns zu vertreten sind, unsachgemäße und Schmierstoffe. Der Abnehmer verpflichtet sich, unsere Bedienungs- und Wartungsanweisungen zu beachten.
(5) Im Weiteren ist unsere Haftung ausgeschlossen, wenn der Besteller uns mangelhafte Werkstoffe und Teile angeliefert sowie uns fremde Konstruktionen zur Auftragsausführung vorgeschrieben hat. Für eigenmächtig vorgenommene unsachgemäße ohne vorherige Genehmigung durch den Verwender erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller seitens des Kunden oder Dritte ist die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls ausgeschlossenDritter.
(6) Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben8.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Der Besteller hat sicherzustellen, dass unser Monteur sofort nach Ankunft mit den notwendigen Arbeiten beginnen kann. Bei Bedarf ist ihm unentgeltlich qualifiziertes Hilfspersonal bereitzustellengerechnet ab Gefahrenübergang. Die unserem Monteur entstehenden Warte- und Nebenzeiten für Vorbereitungen sowie sonstige Dienstleistungen, die mit dem reklamierten Liefergegenstand nicht in Verbindung stehen, können dem Abnehmer in Rechnung gestellt werden. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir hierzu sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
(7) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Ausgetauschte Maschinenteile werden von uns grundsätzlich einbehalten oder sind vom Besteller kostenlos zurückzugeben. Sie gehen in unser Eigentum über.
(8) Der Verkäufer haftet nicht:
(a) Verjährungsfrist im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organeeines Hersteller- bzw. Lieferregresses nach den §§ 478, gesetzliche Vertreter479 BGB beträgt 5 Jahre, Angestellten, oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
(b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutpflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezweckengerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(9) Soweit 8.4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt; aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bzgl. der Lieferer gemäß § IX. Abs. 9 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat, oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren, oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sindübrigen Teillieferungen hergeleitet werden.
(10) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag je Schadensfall entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflicht- und Montagepersonalversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
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Gewährleistung und Schadenersatz. Für allfällige Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt X. wie folgt:
(1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich von uns gelieferten Ware wird nach billigem Ermessen unterliegender Xxxx des Lieferers auszubessern oder neu zu liefernfolgenden Bestimmungen Gewähr geleistet: Gewährleistungspflicht besteht nur für Mängel, die sich während eines Zeitraumes von 6 Monaten bei einschichtigem und 3 Monate bei mehrschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage, spätestens jedoch 9 Monate ab Versandbereitschaft angezeigt werden. Die Rüge der Mängel hat jedenfalls unverzüglich im Einschichtbetrieb innerhalb von 12 Monaten – im Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 MonatenSinne § 377 HGB schriftlich zu erfolgen. Besteht für uns eine Mängelbehebungspflicht, seit so können wir den Mangel an Ort und Stelle in der Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Konstruktionnormalen Arbeitszeit beheben, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar uns die mangelhafte Ware oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellenderen mangelhaften Teil zwecks Verbesserung zusenden lassen oder die mangelhafte Ware oder deren mangelhaften Teil ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von den durch Für die Nachbesserung Prüfung der Mängel, sowie für die Reparatur bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt STÖGER AUTOMATION GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteiles einschließlich des Versandes. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt außerdem die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung des notwendigen STÖGER Fachpersonals am Einsatzort. Dienstleistungen werden zu unseren Normalarbeitszeiten (Montag – Xxxxxxx) erbracht. STÖGER AUTOMATION GmbH trägt nicht die Fahrt- und Übernachtungskosten, die Mehrkosten für Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit. Diese werden nach tatsächlich angefallenem Aufwand zu unseren jeweils gültigen Servicebedingungen berechnet.
(2) Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes ohne unser Verschulden, so erlischt unsere Haftung gegenüber dem Besteller spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Lieferung nicht an den Abnehmer selbst, sondern an einen Dritten erfolgt, der unseren Liefergegenstand erst zu einem späteren Zeitpunkt und auf eigene Rechnung an den Endabnehmer verkauft von Ersatzteilen oder ausliefert.
(3) Bei Mängeln von wesentlichen Fremderzeugnissen (alle elektrischen, elektronischen und pneumatischen Steuerungselemente), die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach Xxxx des Bestellers unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängel unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund von einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits Anlagen ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gehemmt.
(4) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen beim Besteller entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie Wartung oder ungeeignete Betriebsmittel, Luftaufbereitungsaggregate und Schmierstoffe. Der Abnehmer verpflichtet sich, unsere Bedienungs- und Wartungsanweisungen zu beachten.
(5) Im Weiteren ist unsere Haftung ausgeschlossen, wenn der Besteller uns mangelhafte Werkstoffe und Teile angeliefert sowie uns fremde Konstruktionen zur Auftragsausführung vorgeschrieben hat. Für eigenmächtig vorgenommene unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte ist die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls ausgeschlossen.
(6) Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit zu gewähren. Die Kosten und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von die Gefahr für Hin- und Rücktransport übernimmt der Mängelhaftung befreit. Der Besteller hat sicherzustellen, dass unser Monteur sofort nach Ankunft mit den notwendigen Arbeiten beginnen kannKäufer. Bei Bedarf ist ihm unentgeltlich qualifiziertes Hilfspersonal bereitzustellenBehebung der Mängel an Ort und Stelle trägt der Käufer unsere Reisekosten. Die unserem Monteur entstehenden Warte- und Nebenzeiten für Vorbereitungen sowie sonstige Dienstleistungen, die mit dem reklamierten Liefergegenstand Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängel- behebung nicht in Verbindung stehen, können dem Abnehmer in Rechnung gestellt werdenein. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir hierzu sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, Für eine Mängelbehebung durch den Mangel selbst Käufer selber oder durch Dritte beseitigen haben wir nur dann aufzukommen, wenn wir hierzu unsere schriftliche Zustimmung gegeben haben. Die Gewährleistungspflicht trifft uns nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die auf vom Käufer oder Dritten zu lassen verantwortenden Gründen beruhen. Für normale Abnützungsschäden und Bagatellschäden am Anstrich leisten wir keine Gewähr. Wird die Montage der Anlage nicht von uns Ersatz vorgenommen, so ist Voraussetzung für jegliche Gewährleistung eine Inbetriebnahme oder Übergabe durch unser Personal. Für diejenigen Teile der notwendigen Kosten zu verlangen.
(7) Für das Ersatzstück und Ware, die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monatewir auf Weisung eines Käufers oder seiner Beauftragten gegen unsere Empfehlung von Unterlieferanten bezogen haben, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für haften wir nur insoweit, als uns gegen den LiefergegenstandUnterlieferanten Gewährleistungsansprüche zustehen. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Ausgetauschte Maschinenteile werden Wird eine Ware oder Leistung von uns grundsätzlich einbehalten aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Planungen, Modellen oder sonstigen Angaben, die vom Kunden beigestellt werden, angefertigt, bzw. erbracht, so erstreckt sich unsere Haftung nur darauf, daß die Ausführung gemäß diesen vom Kunden beigestellten Angaben erfolgt. Der Käufer hat uns hier bei allfälligen Verletzungen von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Wir sind zur Überprüfung der vom Besteller kostenlos zurückzugebenKunden beigestellten Angaben nicht verpflichtet. Sie gehen Bei der Übernahme von Reparaturaufträgen, Umänderung oder Umbau von alten oder fremden Waren wird keine Gewähr übernommen. Wir sind in unser Eigentum über.
(8) Der Verkäufer haftet nicht:
(a) jedem Fall solange jeder Gewährleistungspflicht entbunden, solange der Käufer mit seinen Zahlungspflichten im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner OrganeVerzug ist. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Käufer nicht, gesetzliche Vertretervereinbarte Zahlungen zurückzubehalten. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernehmen wir keine weitergehende Haftung als unter den vorhin genannten Vorschriften bestimmt ist, Angestelltendies auch nicht für Mängel, oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
(b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner deren Ursache vor dem Gefahrenübergang liegt. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, daß wir dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten haben für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern die nicht leitenden Angestellten oder sonstigen ErfüllungsgehilfenVertragsgegenstand sind, soweit es für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, soferne sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handeltaus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß dem Verkäufer grobes Verschulden zu Last fällt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigenErsatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und ObhutpflichtenProdukthaftungsansprüche, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.
(9) Soweit der Lieferer gemäß § IX. Abs. 9 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat, oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren, oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Liefergegenstandes sindaus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sindausgeschlossen.
(10) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Lieferers für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag je Schadensfall entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflicht- und Montagepersonalversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
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