Gewährleistung und Schadenersatz. 8.1 Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, zu rügen. 8.2 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft. 8.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbersondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, daß die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen. 8.4 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. 8.5 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung und Schadenersatz. 8.1 8.1. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, zu rügen.
8.2 8.2. Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
8.3 8.3. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbersondere insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, daß dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
8.4 8.4. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
8.5 8.5. Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
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Samples: Bauverträge
Gewährleistung und Schadenersatz. 8.1 Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach 5.1.1 Der AN gewährleistet eine einwandfreie, den in Österreich geltenden Vorschriften und Normen entsprechende vertragskonforme Leistungserbringung. Der Nachweis für die ordnungsgemäße Erfüllung obliegt dem AN. Die Gewährleistungsfrist für jede Vertragsleistung beginnt mit deren Abnahme ist ausgeschlossenund endet jeweils 24 Monate danach. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb Während der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, zu rügengesamten Dauer der Gewährleistung gilt die Mängelvermutung.
8.2 Aufrechnung mit anderen als unbestritten 5.1.2 Der AN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für das volle Interesse bei allen Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Nachteilen, die durch ihn, einschließlich des von ihm beschäftigten Personals oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaftihrerseits beauftragter Dritter direkt oder indirekt verursacht werden. Die Ersatzverpflichtung umfasst somit auch jeden in der Mangelhaftigkeit liegenden Schaden sowie Mängelfolgeschäden und alle Vermögensschäden.
8.3 Unwesentliche5.1.3 Der AN trägt während der Leistungserbringung für seinen Leistungsbereich die alleinige zivilrechtliche, zumutbare Abweichungen strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Verantwortung. Der AN haftet für alle Nachteile, die durch Verzögerungen bzw. Leistungsunmöglichkeit entstehen, deren Ursache bei ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen liegt. Der AN haftet für alle Ansprüche, die aus der Nichtbeachtung von Vorschriften erwachsen können und hat den AG von allen Ansprüchen in diesem Zusammenhang freizuhalten. Darüber hinaus haftet der AN für unmittelbare und mittelbare Schäden durch Betriebsunterbrechung oder Verzögerung bei der Mängelbehebung sowie für das Risiko aus Folgeschäden. Der AN hat den Abmessungen AG hinsichtlich all dieser Ansprüche insbesondere gegenüber Dritten vollkommen klag- und Ausführungen insbersondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht schadlos zu Beanstandungen, es sei denn, daß die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschlechterung darstellenhalten.
8.4 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten 5.1.4 Im Schadensfall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf AN alle Unterlagen und Angaben, die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtetzur Klärung des Sachverhaltes führen, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zur Verfügung zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffenstellen.
8.5 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche insbesondere 5.1.5 Genehmigungen oder Zustimmungen des AG und Abstimmungen mit dem AG sowie anderer Projektbeteiligter entbinden den AN nicht von seiner ungeteilten vertraglichen Verantwortlichkeit.
5.1.6 Der AG haftet dem AN für grobes Verschulden. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung sind zwingende gesetzliche Bestimmungen über Personenschäden. Im Rahmen des gesetzlich Möglichen verzichtet der AN auf SchadenersatzSchadenersatz gegenüber dem AG, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung soweit nicht eine Versicherung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührtdiesen Schaden aufkommt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung und Schadenersatz. 8.1 Geltendmachung offensichtlicher Die Kaufgegenstände sind vom Käufer sofort bei Übernahme mit der ge- botenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossenbei sonstigem Aus- schluss jeglicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detail- liert zu vermerken. Nicht offensichtliche Mängel Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen einer Woche ab Übernahme schriftlich detailliert gerügt werden. In Abänderung der Be- stimmung des § 933 ABGB sind Gewährleistungsansprüche innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, von 6 Monaten ab Übergabe des Kaufgegenstandes gerichtlich geltend zu rügen.
8.2 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
8.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbersondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, daß die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
8.4 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisenma- chen. Der Auftraggeber Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer alle ihm übergebenen Anwendungshin- weise, insbesondere Wartungsvorschriften und Bedienungshinweise des Herstellers zu beachten und bei Zweifelsfragen eine Stellungnahme der Fa. Deckenmeister einzuholen. Für Mängel oder Schäden, die auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen Nichtbe- achtung dieser Hinweise, Nichteinholung einer Stellungnahme der oder von Materialien) aufmerksam zu machen eigenmächtige Veränderung des Kaufgegenstandes zurückzuführen sind, haftet die Fa. Deckenmeister nicht. Von der Gewährleistung ausgenom- men sind Verschleißteile und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von BrandwachenZubehör. Für gebrauchte Geräte wird, Feuerlöschmaterial uswwenn im Kaufvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, keine Gewähr geleistet. Gebrauchte Geräte gelten wie besichtigt übernommen und gekauft.) zu treffen.
8.5 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung und Schadenersatz. 8.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § §13 VOB, VOB Teil B, B zu rügen.
8.2 Aufrechnung Aufrechnungen mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist sind ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
8.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbersondere insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, daß die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
8.4 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
8.5 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
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