Common use of Gewährleistung und Schadenersatz Clause in Contracts

Gewährleistung und Schadenersatz. Die Auftragnehmerin übernimmt die Gewährleistung für einwandfreie Ausführung der zu leistenden Arbeiten nach den gesetzlichen Bestimmungen, ausgenommen Verschleißartikel. Für die verwendeten Materialien gilt die von den Lieferfirmen geleistete Gewähr. Die bestellten Waren sind Maßanfertigungen und können daher nicht umgetauscht oder zurückgenommen werden. Bei fehlerhafter Ausführung hat der Besteller nur das Recht auf Mängelbeseitigung. Eine weitergehende Schadenersatzpflicht des Herstellers wird gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung in Farbe, Maß und Ausführung gelten nicht als Mängel, deren Beseitigung verlangt werden könnte. Ferner behält sich die Auftragnehmerin Änderungen in der Ausführung, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch die gegebenen Umstände am Bauobjekt notwendig werden, ausdrücklich vor. Beanstandungen sind nur zu berücksichtigen, wenn diese sofort, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware bzw. Abschluss der Arbeiten der Auftragnehmerin schriftlich vorgebracht werden. Auch berechtigte Mängelrügen entbinden nicht von der vereinbarten Zahlungspflicht. Bei der Ausführung der Arbeiten entstandene Schäden werden in der Weise reguliert, dass die Auftragnehmerin ihre Ersatzansprüche gegenüber ihrem Haftpflichtversicherer an den Auftraggeber abtritt. Soweit nichts anderes vereinbart, werden Demontagearbeiten (Maurerarbeiten) gegen Berechnung durchgeführt. Sollte sich beim Aufmass oder bei der Montage herausstellen, dass zusätzliche Arbeiten ausgeführt werden müssen, so werden diese nur nach Vereinbarung mit dem Aufmesser, Monteur oder nach Rücksprache mit dem Werk ausgeführt und gegebenenfalls berechnet. Beim Einbau von Fenstern in Altbauten ergeben sich infolge des festliegenden Profils Abweichungen in den lichten und Außenmaßen gegenüber Holzfenstern, worauf der Besteller ausdrücklich hingewiesen wird. Umlaufende breite Fugen, die sich dabei zwangsläufig und im Besonderen bei Außenanschlägen ergeben könnten, sind nicht von uns zu vertreten.

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Gewährleistung und Schadenersatz. Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Erbringung der Leistung durch Moremedia schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung der Leistung durch Moremedia zu. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Auftragnehmerin übernimmt die Gewährleistung für einwandfreie Ausführung Beweislastumkehr gemäß § 204 ABGB ist ausgeschlossen, das Vorliegen des Mangels zum Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der zu leistenden Arbeiten nach den gesetzlichen BestimmungenLeistung, ausgenommen Verschleißartikelpositiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvoll- ständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Moremedia beruhen. Für die verwendeten Materialien gilt ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt Moremedia keinerlei Haftung. Moremedia wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von Moremedia vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von Moremedia vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von Moremedia vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichen- rechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung durch Moremedia für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Lieferfirmen geleistete GewährKunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Moremedia ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet Moremedia nicht für Prozess- kosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforde- rungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) Moremedia selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde Moremedia schad- und klaglos. Der Kunde hat Moremedia somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die Moremedia aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. Der Auftraggeber haftet lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die bestellten Waren sind Maßanfertigungen und können daher nicht umgetauscht oder zurückgenommen werdenHaftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Bei fehlerhafter Ausführung Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Besteller nur das Recht auf MängelbeseitigungGeschädigte zu beweisen. Eine weitergehende Schadenersatzpflicht Für Druck-, Satz- und Rechtschreibfehler wird von Moremedia keine Haftung übernommen. Sämtliche Druckaufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung des Herstellers wird gesetzlich zulässig Korrekturabzuges - ausgeschlossen. Geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung welcher auch in Farbe, Maß und Ausführung gelten nicht als Mängel, deren Beseitigung verlangt werden könnte. Ferner behält sich die Auftragnehmerin Änderungen in der Ausführung, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch die gegebenen Umstände am Bauobjekt notwendig werden, ausdrücklich vor. Beanstandungen sind nur zu berücksichtigen, wenn diese sofort, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware bzw. Abschluss der Arbeiten der Auftragnehmerin schriftlich vorgebracht werden. Auch berechtigte Mängelrügen entbinden nicht von der vereinbarten Zahlungspflicht. Bei der Ausführung der Arbeiten entstandene Schäden werden in der Weise reguliert, dass die Auftragnehmerin ihre Ersatzansprüche gegenüber ihrem Haftpflichtversicherer digitaler Form an den Auftraggeber abtritt. Soweit nichts anderes vereinbart, Kunden übergeben werden Demontagearbeiten (Maurerarbeiten) gegen Berechnung durchgeführt. Sollte sich beim Aufmass oder kann - bei der Montage herausstellen, dass zusätzliche Arbeiten ausgeführt werden müssen, so werden diese nur nach Vereinbarung mit dem Aufmesser, Monteur oder nach Rücksprache mit dem Werk ausgeführt und gegebenenfalls berechnet. Beim Einbau von Fenstern jeweiligen Druckerei in Altbauten ergeben sich infolge des festliegenden Profils Abweichungen in den lichten und Außenmaßen gegenüber Holzfenstern, worauf der Besteller ausdrücklich hingewiesen wird. Umlaufende breite Fugen, die sich dabei zwangsläufig und im Besonderen bei Außenanschlägen ergeben könnten, sind nicht von uns zu vertretenAuftrag gegeben.

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Samples: www.moremedia.at

Gewährleistung und Schadenersatz. Die Auftragnehmerin übernimmt die Gewährleistung für einwandfreie Ausführung Mängelrügen müssen unverzüglich nachweislich schriftlich unter genauer Angabe der zu leistenden Arbeiten nach den gesetzlichen Bestimmungen, ausgenommen Verschleißartikel. Für die verwendeten Materialien gilt die von den Lieferfirmen geleistete GewährMängel uns gegenüber erhoben werden – und es muss uns Gelegenheit zur Prüfung gegeben werden. Die bestellten Waren sind Maßanfertigungen Prüfung erfolgt in unserem Werk, sodass die – angeblich – mangelhaften Werkstücke auf Kosten des Bestel‐ lers dorthin zu liefern sind. Die Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne unsere Zustim‐ mung an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen worden sind. Dies gilt nicht, wenn dringende Schadensminderungsgründe die Veränderung erfordert haben und können daher nicht umgetauscht oder zurückgenommen werdenwir trotz Aufforderung die Prüfung und Zustimmung treuwidrig unangemessen verzögert haben. Bei fehlerhafter Ausführung anerkannter Mangelrüge erfolgt kostenlos Nacharbeit, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. Nur bei Fehl‐ schlag der Nachbesserung stehen dem Besteller die gesetzli‐ chen darüber hinausgehenden Gewährleistungsrechte zu. Der Besteller hat für einwandfreien und für die vorgesehene Ober‐ flächenbearbeitung geeigneten Zustand des Materials einzu‐ stehen. Bei Mangelhaftem Materialzustand zahlt der Kunde einen angemessenen Preis für erforderliche Mehrarbeiten oder vergebliche Bearbeitung. Ist der Besteller nur das Recht ein Kaufmann, so sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, gleichgültig, ob sie auf Mängelbeseitigungvertragliche Haftung wegen Nichterfüllung, Schlech‐ terfüllung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Gewährleis‐ tungsrecht, Verschulden bei Vertragsschluss oder auf Haftung wegen unerlaubter Handlung oder sonstigen Gründen beru‐ hen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Geschäftsführung, insbesondere auf grob fahrlässiges Organisationsverschulden zurückzuführen. Eine weitergehende Schadenersatzpflicht des Herstellers wird gesetzlich zulässig - Schadenersatzansprüche von Nichtkaufleuten sind ausge‐ schlossen, es se denn, der Schaden beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Geschäftsführung oder der Erfüllungsgehilfen. Schadenersatzansprüche sind in jedem Falle durch den Wert der Auftragssumme begrenzt. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen. Geringfügige Abweichungen In jedem Falle verjähren Schadenersatzansprüche und Ge‐ währleistungsansprüche von Kaufleuten uns gegenüber, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen – sechs Monate nach Ablieferung der gelieferten Ware von der Bestellung in Farbe, Maß und Ausführung gelten nicht als Mängel, deren Beseitigung verlangt werden könnte. Ferner behält sich die Auftragnehmerin Änderungen in der Ausführung, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch die gegebenen Umstände am Bauobjekt notwendig werden, ausdrücklich vor. Beanstandungen sind nur zu berücksichtigen, wenn diese sofort, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware bzw. Abschluss der Arbeiten der Auftragnehmerin schriftlich vorgebracht werden. Auch berechtigte Mängelrügen entbinden nicht von der vereinbarten Zahlungspflicht. Bei der Ausführung der Arbeiten entstandene Schäden werden in der Weise reguliert, dass die Auftragnehmerin ihre Ersatzansprüche gegenüber ihrem Haftpflichtversicherer an den Auftraggeber abtritt. Soweit nichts anderes vereinbart, werden Demontagearbeiten (Maurerarbeiten) gegen Berechnung durchgeführt. Sollte sich beim Aufmass oder bei der Montage herausstellen, dass zusätzliche Arbeiten ausgeführt werden müssen, so werden diese nur nach Vereinbarung mit dem Aufmesser, Monteur oder nach Rücksprache mit dem Werk ausgeführt und gegebenenfalls berechnet. Beim Einbau von Fenstern in Altbauten ergeben sich infolge des festliegenden Profils Abweichungen in den lichten und Außenmaßen gegenüber Holzfenstern, worauf der Besteller ausdrücklich hingewiesen wird. Umlaufende breite Fugen, die sich dabei zwangsläufig und im Besonderen bei Außenanschlägen ergeben könnten, sind nicht von uns zu vertretenbearbeiteten Gegenstände.

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Gewährleistung und Schadenersatz. Für allfällige Mängel der von uns gelieferten Ware wird nach folgenden Bestimmungen Gewähr geleistet: Gewährleistungspflicht besteht nur für Mängel, die während eines Zeitraumes von 6 Monaten bei einschichtigem und 3 Monate bei mehrschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage, spätestens jedoch 9 Monate ab Versandbereitschaft angezeigt werden. Die Auftragnehmerin übernimmt Rüge der Mängel hat jedenfalls unverzüglich im Sinne § 377 HGB schriftlich zu erfolgen. Besteht für uns eine Mängelbehebungspflicht, so können wir den Mangel an Ort und Stelle in der normalen Arbeitszeit beheben, oder uns die Gewährleistung für einwandfreie Ausführung der zu leistenden Arbeiten nach den gesetzlichen Bestimmungen, ausgenommen Verschleißartikelmangelhafte Ware oder deren mangelhaften Teil zwecks Verbesserung zusenden lassen oder die mangelhafte Ware oder deren mangelhaften Teil ersetzen. Für die verwendeten Materialien Prüfung der Mängel, sowie für die Reparatur bzw. für die Lieferung von Ersatzteilen oder Anlagen ist uns die erforderliche Zeit zu gewähren. Die Kosten und die Gefahr für Hin- und Rücktransport übernimmt der Käufer. Bei Behebung der Mängel an Ort und Stelle trägt der Käufer unsere Reisekosten. Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängel- behebung nicht ein. Für eine Mängelbehebung durch den Käufer selber oder durch Dritte haben wir nur dann aufzukommen, wenn wir hierzu unsere schriftliche Zustimmung gegeben haben. Die Gewährleistungspflicht trifft uns nur für Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die von den Lieferfirmen geleistete auf vom Käufer oder Dritten zu verantwortenden Gründen beruhen. Für normale Abnützungsschäden und Bagatellschäden am Anstrich leisten wir keine Gewähr. Die bestellten Waren Wird die Montage der Anlage nicht von uns vorgenommen, so ist Voraussetzung für jegliche Gewährleistung eine Inbetriebnahme oder Übergabe durch unser Personal. Für diejenigen Teile der Ware, die wir auf Weisung eines Käufers oder seiner Beauftragten gegen unsere Empfehlung von Unterlieferanten bezogen haben, haften wir nur insoweit, als uns gegen den Unterlieferanten Gewährleistungsansprüche zustehen. Wird eine Ware oder Leistung von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Planungen, Modellen oder sonstigen Angaben, die vom Kunden beigestellt werden, angefertigt, bzw. erbracht, so erstreckt sich unsere Haftung nur darauf, daß die Ausführung gemäß diesen vom Kunden beigestellten Angaben erfolgt. Der Käufer hat uns hier bei allfälligen Verletzungen von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Wir sind Maßanfertigungen und können daher zur Überprüfung der vom Kunden beigestellten Angaben nicht umgetauscht oder zurückgenommen werdenverpflichtet. Bei fehlerhafter Ausführung hat der Besteller nur das Recht auf MängelbeseitigungÜbernahme von Reparaturaufträgen, Umänderung oder Umbau von alten oder fremden Waren wird keine Gewähr übernommen. Eine Wir sind in jedem Fall solange jeder Gewährleistungspflicht entbunden, solange der Käufer mit seinen Zahlungspflichten im Verzug ist. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Käufer nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzubehalten. Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernehmen wir keine weitergehende Schadenersatzpflicht des Herstellers wird gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung in FarbeHaftung als unter den vorhin genannten Vorschriften bestimmt ist, Maß und Ausführung gelten dies auch nicht als für Mängel, deren Beseitigung verlangt werden könnteUrsache vor dem Gefahrenübergang liegt. Ferner behält Es gilt als ausdrücklich vereinbart, daß wir dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten haben für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, soferne sich die Auftragnehmerin Änderungen in der Ausführungnicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß dem Verkäufer grobes Verschulden zu Last fällt. Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden, sowie Produkthaftungsansprüche, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch die gegebenen Umstände am Bauobjekt notwendig werden, ausdrücklich vor. Beanstandungen sind nur zu berücksichtigen, wenn diese sofort, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware bzw. Abschluss der Arbeiten der Auftragnehmerin schriftlich vorgebracht werden. Auch berechtigte Mängelrügen entbinden nicht von der vereinbarten Zahlungspflicht. Bei der Ausführung der Arbeiten entstandene Schäden aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden in der Weise reguliert, dass die Auftragnehmerin ihre Ersatzansprüche gegenüber ihrem Haftpflichtversicherer an den Auftraggeber abtritt. Soweit nichts anderes vereinbart, werden Demontagearbeiten (Maurerarbeiten) gegen Berechnung durchgeführt. Sollte sich beim Aufmass oder bei der Montage herausstellen, dass zusätzliche Arbeiten ausgeführt werden müssen, so werden diese nur nach Vereinbarung mit dem Aufmesser, Monteur oder nach Rücksprache mit dem Werk ausgeführt und gegebenenfalls berechnet. Beim Einbau von Fenstern in Altbauten ergeben sich infolge des festliegenden Profils Abweichungen in den lichten und Außenmaßen gegenüber Holzfenstern, worauf der Besteller ausdrücklich hingewiesen wird. Umlaufende breite Fugen, die sich dabei zwangsläufig und im Besonderen bei Außenanschlägen ergeben könntenkönnen, sind nicht von uns zu vertretenausgeschlossen.

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Samples: secar.at