Änderungen der Leistung Musterklauseln

Änderungen der Leistung. Die Leistung, die Gegenstand des Vertrages ist, kann durch schriftliche Vereinbarung geändert werden. Begründet eine Leistungsänderung Mehr- oder Minderkosten, so ist der neue Preis vor Ausführung der Leistungsänderung zu vereinbaren. Auswirkungen auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, sind zu berücksichtigen. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden.
Änderungen der Leistung. (1) Beide Seiten können in Textform Änderungen des Leistungsumfangs beantragen. Der andere Teil prüft, ob und unter welchen Bedingungen die Änderung durchgeführt werden kann und teilt dem Antragen- den das Ergebnis unverzüglich mit.
Änderungen der Leistung. (VOL/B § 2) zu § 2 Nr. 3
Änderungen der Leistung. 3.1 Beansprucht die Auftragnehmerin auf Grund von § 2 VOL/B eine er- höhte Vergütung, muss sie dies der Auftraggeberin unverzüglich vor Ausführung der Leistung und der Höhe nach anzeigen. Die Auftrag- nehmerin hat auf Verlangen, die durch die Änderung der Leistung be- dingten Mehr- oder Minderkosten gegenüber der ursprünglichen Kal- kulation nachzuweisen.
Änderungen der Leistung genua behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen des Inhalts der Leistung vorzunehmen; etwai- ge Abweichungen sind dementsprechend hinzunehmen, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
Änderungen der Leistung genua behält sich das Recht vor, jederzeit technische Änderungen vorzunehmen; etwaige Abweichungen sind dementsprechend hinzunehmen, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. genua ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Mietgegenständen vorzunehmen.
Änderungen der Leistung a) Will der Auftraggeber die Leistung ändern, wird neverMind, ggf. gegen gesonderte Vergütung, die Möglichkeit prüfen, die Änderung durchzuführen.
Änderungen der Leistung. Zu § 2 VOL/B:
Änderungen der Leistung. Eine Änderung der vertragsgegenständlichen Leistung kann nur durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien vorgenommen werden. Dabei ist der/die Vertragspartner*in verpflichtet, auf etwai- ge Mehr- oder Minderkosten sowie Auswirkungen auf sonstige Ver- tragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, hinzuwei- sen.