Änderungen der Leistung. (VOL/B § 2)
1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar.
2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auf- traggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonder- ten Auftrags verpflichtet.
3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Prei- ses für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Be- rücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, ins- besondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unver- züglich zu treffen. zu § 2 Nr. 3
1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung zu vereinbaren.
2. Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag vor- gesehen sind, - ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festge- legten Xxxxxx zu den im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen - begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen An- spruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Preise je Einheit. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.
(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abwei- chung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Ver- langen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.
(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
Änderungen der Leistung. Die Leistung, die Gegenstand des Vertrages ist, kann durch schriftliche Vereinbarung geändert werden. Begründet eine Leistungsänderung Mehr- oder Minderkosten, so ist der neue Preis vor Ausführung der Leistungsänderung zu vereinbaren. Auswirkungen auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Ausführungsfristen, sind zu berücksichtigen. Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden.
Änderungen der Leistung. (zu § 2 VOL/B)
Änderungen der Leistung. (§ 2)
3.1 Beansprucht der Auftragnehmer auf Grund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach – schriftlich mitteilen.
3.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.
Änderungen der Leistung. (1) Beide Seiten können in Textform Änderungen des Leistungsumfangs beantragen. Der andere Teil prüft, ob und unter welchen Bedingungen die Änderung durchgeführt werden kann und teilt dem Antragen- den das Ergebnis unverzüglich mit.
(2) Macht der Auftraggeber Angaben und Anordnungen zur Art und Weise der Leistungserbringung, trägt er hierfür die Verantwortung. Zu einer Prüfung oder gutachtlichen Äußerung bezüglich der Angaben und Anordnungen ist der KKV nur aufgrund eines geson- derten Auftrags verpflichtet.
(3) Werden durch Änderung des Umfangs oder der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen der Ge- bühr oder des Kostenbeitrags für die im Vertrag vor- gesehene Leistung geändert, so ist eine neue Gebühr oder ein neuer Kostenbeitrag unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren.
Änderungen der Leistung genua behält sich das Recht vor, jederzeit technische Änderungen oder solche des Inhalts der Dienst - leistung vorzunehmen; etwaige Abweichungen sind dementsprechend hinzunehmen, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. genua ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausge - lieferten Produkten vorzunehmen.
Änderungen der Leistung. (VOL/B § 2) zu § 2 Nr. 3
1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen. Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung zu vereinbaren.
2. Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag vorgesehen sind, - ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Men- gen zu den im Vertrag festgelegten Preise je Einheit zu erbringen - begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit. Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.
Änderungen der Leistung. 3.1 Beansprucht die Auftragnehmerin auf Grund von § 2 VOL/B eine er- höhte Vergütung, muss sie dies der Auftraggeberin unverzüglich vor Ausführung der Leistung und der Höhe nach anzeigen. Die Auftrag- nehmerin hat auf Verlangen, die durch die Änderung der Leistung be- dingten Mehr- oder Minderkosten gegenüber der ursprünglichen Kal- kulation nachzuweisen.
Änderungen der Leistung. (§ 2 Nr.3 VOL/B)
6.1 Wird vom Auftragnehmer auf Grund von § 2 Nr. 3 VOL/B eine erhöhte Vergütung beansprucht, so muss er dies der Auftraggeberin unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - anzeigen.
6.2 Wenn nach § 2 Nr. 3 VOL/B neue Preise zu vereinbaren sind, so sind sie nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen zu bilden; soweit hierzu erforderlich, wird der Auftragnehmer auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Preisänderungen in geeigneter Weise begründen.
Änderungen der Leistung. 5.1. Sollte der Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages wünschen, wird HXS dem Auftraggeber binnen angemessener Frist ab Bekanntgabe des Wunsches sämtliche für die Änderung oder Ergänzung notwendigen Informationen mitteilen und ob und zu welchen Konditionen HXS den geänderten oder ergänzten Vertrag annimmt. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Nachträge, Zusätze und Nebenabreden zum Vertrag werden erst mit der schriftlichen Vereinbarung der Parteien wirksam. E-Mail reicht in diesem Zusammenhang für die Schriftlichkeit aus.