Grobe Fahrlässigkeit. Abweichend von § 26.3 a) VHB verzichtet der Versicherer gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles und auf eine Leistungskürzung. Der Verzicht auf die Anrechnung der groben Fahrlässigkeit bezieht sich nicht auf Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen. Dort gelten jeweils eigene Haftungsregelungen (siehe §26 und §27 VHB).
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Grobe Fahrlässigkeit. Abweichend von § 26.3 a) VHB verzichtet der Versicherer gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles und auf eine Leistungskürzung. Der Verzicht auf die Anrechnung der groben Fahrlässigkeit bezieht sich nicht auf Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen. Dort gelten jeweils eigene Haftungsregelungen (siehe §26 und §27 VHB).
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Grobe Fahrlässigkeit. Abweichend von § 26.3 a) VHB verzichtet der Versicherer gänzlich auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles und auf eine Leistungskürzung. Der Verzicht auf die Anrechnung der groben Fahrlässigkeit bezieht sich Abweichend von § 6.1 und 6.2 und § 13 VHB sind nicht auf Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen. Dort gelten jeweils eigene Haftungsregelungen (siehe §26 und §27 VHB).versichert:
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