Grundlagen der Zusammenarbeit Musterklauseln

Grundlagen der Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen ihre strategischen Beziehungen zu verstärken und ihre Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene zu intensivieren.
Grundlagen der Zusammenarbeit. 2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen vom Designer zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
Grundlagen der Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen partnerschaftlichen Dialog und ent- scheiden einvernehmlich über Ziele, Schwerpunkte und Maßnahmen der künftigen Zusam- menarbeit im Rahmen dieses Abkommens.
Grundlagen der Zusammenarbeit. Die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind, bestimmt die Innen- und Aussenpolitik der Parteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens, der mit dessen Zielen gleichzusetzen ist.
Grundlagen der Zusammenarbeit. 2.1 Die Vertragsparteien hben sich über alle Umstände aus ihrer eigenen Sphäre (z. B. Weggang/Austausch von verantwortlichen Ansprechpartnern; gewünschte Anpassungen von Mengengerüsten) zu informieren, die Auswirkung auf die vertragsgegenständlichen Leistungen haben können. Hierzu zählt auch die Pflicht, frühzeitig auf mögliche Verzögerungen aufgrund von fehlenden oder unzureichenden personellen, technischen oder organisatorischen Ressourcen hinzuweisen.
Grundlagen der Zusammenarbeit. (1) Die Vereinbarungspartner verantworten gemeinschaftlich den Betrieb, die Pflege und Fortentwicklung von GovData als nationalem Open-Data-Portal.
Grundlagen der Zusammenarbeit. Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten gerichtet ist. Allfällige Beratung bezieht sich auf das Fachgebiet Grafik-Design, die Haftung für den »Rat des Fachmannes« nach ABGB ist auf dieses Gebiet beschränkt. Durch den Grafik-Design-Auftrag verpflichtet sich der Grafik-Designer grafische Werke zu schaffen, die im Sinne der Kommunikationsabsicht des Auftraggebers nutzbar sind und den medientechnischen Anforderungen der vorgesehenen Ausfüh- rung bzw. Vervielfältigung entsprechen. Der Grafik-Designer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person, ist jedoch be- rechtigt, zur Durchführung sachver- ständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Unterlagen und Um- stände, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig dem Grafik-Designer zugänglich gemacht werden. Erstmals vor Arbeitsbeginn im Briefing, danach jeweils bei Bekanntwerden.
Grundlagen der Zusammenarbeit. 1. Verbreitung der fanclip®-/sanclip®-Produktpalette
Grundlagen der Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Rechtsstaatlichkeit und eine gute Regierungsführung. Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der internen und der internationalen Politik der Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Charta der Vereinten Nationen und die darin zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Werte. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die nachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wachstum in allen seinen Dimensionen zu fördern, zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele beizutragen und bei der Bewältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, einschließlich des Klimawandels, zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien unterstreichen ihr gemeinsames Eintreten für den umfassenden Charakter ihrer bilateralen Beziehungen und die Ausweitung und Vertiefung dieser Beziehungen unter anderem durch den Abschluss spezifischer Abkommen oder Vereinbarungen. Die Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf die Grundsätze des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts.
Grundlagen der Zusammenarbeit. 2.1. Der Vertragsgegenstand und der Vertragsumfang über die zu erbringende Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von JH in Verbindung mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen.