Grundlagen der Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen ihre strategischen Beziehungen zu verstärken und ihre Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene zu intensivieren.
(2) Die Vertragsparteien bestätigen ihr Eintreten für die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit. Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind und in dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie in dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten zum Ausdruck kommen, die die Vertragsparteien ratifiziert haben oder denen sie beigetreten sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der internen und der internationalen Politik der Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr nachdrückliches Eintreten für die Charta der Vereinten Nationen und die darin zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Werte.
(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die nachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern, zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele beizutragen und bei der Bewältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, einschließlich des Klimawandels, zusammenzuarbeiten.
(5) Die Vertragsparteien unterstreichen ihr gemeinsames Eintreten für den umfassenden Charakter ihrer bilateralen Beziehungen und in diesem Zusammenhang für die Aufrechterhaltung der Gesamtkohärenz auf der Grundlage dieses Abkommens.
(6) Die Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf die Grundsätze des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts.
Grundlagen der Zusammenarbeit. 2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen vom Designer zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
2.2. Der Designer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; er ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heran- zuziehen.
2.3. Allfällige Beratung des Designers bezieht sich aussch- ließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.
2.4. Der AG sorgt dafür, dass dem Designer alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.
Grundlagen der Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen partnerschaftlichen Dialog und ent- scheiden einvernehmlich über Ziele, Schwerpunkte und Maßnahmen der künftigen Zusam- menarbeit im Rahmen dieses Abkommens.
(2) Die Vertragsparteien benennen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und das Ministerium für mineralische Rohstoffe und Ener- gie der Mongolei als verantwortliche Stellen für die Einhaltung und Umsetzung dieses Ab- kommens.
(3) Die Vertragsparteien werden Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens durch Konsultationen beilegen.
(4) Im Fall einer Änderung der Bezeichnung oder Funktion der für die Umsetzung dieses Abkommens verantwortlichen Stellen informieren sich die Vertragsparteien darüber unver- züglich auf diplomatischem Weg.
Grundlagen der Zusammenarbeit. Die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind, bestimmt die Innen- und Aussenpolitik der Parteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens, der mit dessen Zielen gleichzusetzen ist.
Grundlagen der Zusammenarbeit. Die Vereinbarungspartner verantworten gemeinschaftlich den Betrieb, die Pflege und Fortentwicklung von GovData als nationalem Open-Data-Portal.
Grundlagen der Zusammenarbeit. 2.1 Die Vertragsparteien hben sich über alle Umstände aus ihrer eigenen Sphäre (z. B. Weggang/Austausch von verantwortlichen Ansprechpartnern; gewünschte Anpassungen von Mengengerüsten) zu informieren, die Auswirkung auf die vertragsgegenständlichen Leistungen haben können. Hierzu zählt auch die Pflicht, frühzeitig auf mögliche Verzögerungen aufgrund von fehlenden oder unzureichenden personellen, technischen oder organisatorischen Ressourcen hinzuweisen.
2.2 Die Vertragsparteien werden - soweit für sie erkennbar - auf erforderliche Mitwirkungsleistungen des jeweils anderen hinweisen (z. B. fehlende KeyUser/Ansprechpartner/Projektverantwortliche) und dabei, soweit absehbar, die terminlichen und technischen Folgen fehlender oder unzureichender Mitwirkungsleistungen darlegen. Demando bleibt das Recht unbenommen, die Mehrkosten geltend zu machen, wenn
2.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, wird Demando von der Pflicht zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen sowie der Einhaltung der jeweiligen Service Level, Termine und Meilensteine befreit. Mehraufwand, der aufgrund der nicht ordnungsgemäß oder verzögerten Mitwirkungsleistung des Kunden entsteht, kann von Demando im Rahmen einer angemessenen Vergütung oder nach vereinbarten Stundensätzen geltend machen.
Grundlagen der Zusammenarbeit. Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten gerichtet ist. Allfällige Beratung bezieht sich auch das Fachgebiet Grafik-Design, die Haftung für den “Rat des Fachmanns“ nach ABGB ist auf dieses Gebiet beschränkt. Durch den Grafik-Design-Auftrag verpflichtet sich der Grafik-Designer grafische Werke zu schaffen, die im Sinne der Kommunikationsabsicht des Auftraggebers nutzbar sind und den medientechnischen Anforderungen der vorgesehenen Aus- führung bzw. Vervielfältigung entsprechen. Der Grafik-Designer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person, ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Koopera- tionspartner heranzuziehen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Unterlagen und Umstände, die zur opti- malen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig dem Gra- fik-Designer zugänglich gemacht werden. Erstmals vor Arbeitsbeginn im Brie- fing, danach jeweils nach Bekanntwerden.
Grundlagen der Zusammenarbeit a) Grundlage jedes Auftrags ist ein vom Kunden vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen von prausedesign zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
b) Xxxxxxxxxxxx schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person, ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sach- verständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen.
c) Allfällige Beratung durch prausedesign bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.
d) Der Kunde sorgt dafür, dass prausedesign alle Unterlagen und Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden. Sofern nicht anders vereinbart, ist nach Präsentation eine Überarbeitung inkludiert; darüberhinaus gewünschte Überarbeitungen oder Neuentwürfe sind nach Aufwand zu bezahlen.
Grundlagen der Zusammenarbeit. Verbreitung der fanclip®-/sanclip®-Produktpalette
Grundlagen der Zusammenarbeit. Alle Vertragspartner sind bestrebt, ein qualitativ hochstehendes Angebot anzubieten und auf- recht zu erhalten und damit Anreize zur vermehrten Benützung des öffentlichen Verkehrs zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, unterstützen sich die Partner bei der Wahrnehmung ih- rer Aufgaben gegenseitig. Sie arbeiten auch mit den anderen, den öffentlichen Verkehr in der Region X anbietenden Unternehmen sowie den entsprechenden Tarifverbünden zusammen. Jeder Vertragspartner bezeichnet je eine Ansprechperson, welche für sämtliche Belange im Zusammenhang mit der Ausführung dieser Vereinbarung erste Kontaktstelle ist.