Grundleistungen. Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren, in § 27 Abs. 1 und 2 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange.
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Samples: Verwaltervertrag, Verwaltervertrag, Verwaltervertrag
Grundleistungen. Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren, in den §§ 27 Abs. 1 und 2 28 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange. Dieser Aufwand ist mit dem vereinbarten, pauschalen Verwaltungsentgelt abgegolten.
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Samples: Verwaltervertrag
Grundleistungen. Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren, in den § 27 Abs. Absatz 1 und 2 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange. Dieser Aufwand ist mit dem vereinbarten, pauschalen Verwaltungsentgelt abgegolten.
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Samples: Verwaltungsvertrag
Grundleistungen. Zu den Grundleistungen der Verwaltung gehören insbesondere die unabdingbaren, in den § 27 Abs. Absatz 1 und 2 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben. Die Grundleistungen sichern der Eigentümergemeinschaft eine sachgerechte Verwaltung der gemeinschaftlichen Belange.
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Samples: Weg Verwaltervertrag