Common use of Gründungskosten Clause in Contracts

Gründungskosten. Die Kosten für die Gründung des OGAW und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens des OGAW über fünf Jahre abgeschrieben.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag & Prospekt

Gründungskosten. Die Kosten für die Gründung des OGAW und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens des OGAW Fondsvermögens über fünf Jahre abgeschrieben.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag & Prospekt

Gründungskosten. Die Kosten für die Gründung des OGAW und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens des OGAW Fondsvermögens über fünf 5 Jahre abgeschrieben.

Appears in 10 contracts

Samples: www.uraniumresourcesfund.li, Treuhandvertrag, dl.avl-investmentfonds.de

Gründungskosten. Die Kosten für die Gründung des OGAW und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens des OGAW über fünf 5 Jahre abgeschrieben.

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Samples: www.uraniumresourcesfund.li, dl.avl-investmentfonds.de, Treuhandvertrag Inklusive Fondsspezifischem Anhang Und Prospekt

Gründungskosten. Die Kosten für die Gründung des OGAW und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über 5 Jahre abgeschrieben. Die Aufteilung der Gründungskosten erfolgt pro rata auf die jeweiligen Teilfondsvermögen. Kosten, die im Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, wer- den zu Lasten des OGAW jeweiligen Teilfondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind über fünf 5 Jahre abgeschrieben.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischem Anhang Und Prospekt, Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifische Anhänge Und Prospekt, Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischer Anhänge Und Prospekt

Gründungskosten. Die Kosten für die Gründung des OGAW und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über 5 Jahre abgeschrieben. Die Aufteilung der Gründungskosten erfolgt pro rata auf die jeweiligen Teilfondsvermögen. Kosten, die im Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, wer- den zu Lasten des OGAW jeweiligen Teilfondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind, über fünf 5 Jahre abgeschrieben.

Appears in 3 contracts

Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischem Anhang Und Prospekt, Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifische Anhänge Und Prospekt, Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischer Anhänge Und Prospekt

Gründungskosten. Die Kosten für die Gründung des OGAW und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über fünf Jahre abgeschrieben. Die Aufteilung der Gründungskosten erfolgt pro rata auf die jeweiligen Teilfondsvermögen. Kosten, die im Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des OGAW jeweiligen Teilfondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind, über fünf Jahre abgeschrieben.

Appears in 3 contracts

Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Gründungskosten. Die Kosten für die Gründung des OGAW und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über 5 Jahre abgeschrieben. Die Aufteilung der Gründungskosten erfolgt pro rata auf die jeweiligen Teilfondsvermögen. Kosten, die im Zusam- menhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des OGAW jeweiligen Teil- fondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind, über fünf 5 Jahre abgeschrieben.

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Samples: independent-capital.com

Gründungskosten. Die Kosten für die Gründung des OGAW und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über max. fünf Jahre abgeschrieben. Die Aufteilung der Gründungskosten erfolgt pro rata auf die jeweiligen Teilfondsvermögen. Kosten, die im Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des OGAW jeweiligen Teilfondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind, über max. fünf Jahre abgeschrieben.

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Samples: www.caiac.li

Gründungskosten. Die Kosten für die Gründung des OGAW und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Vermögens der bei Gründung bestehenden Teilfonds über 5 Jahre abgeschrieben. Die Aufteilung der Gründungskosten erfolgt pro rata auf die jeweiligen Teilfondsvermögen. Kosten, die im Zu- sammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des OGAW jeweiligen Teilfondsvermögens, dem sie zuzurechnen sind, über fünf 5 Jahre abgeschrieben.

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Samples: independent-capital.com