Besteuerung der Gesellschaft Musterklauseln

Besteuerung der Gesellschaft. In Übereinstimmung mit dem Luxemburger Gesetz und der üblichen Verwaltungspraxis unterliegt die Gesellschaft in Luxemburg keiner Körperschafts-, Vermögens- oder Kapitalertragsteuer. Das Gesellschaftsvermögen unterliegt jedoch im Großherzogtum Luxemburg einer Abonnementsgebühr von derzeit 0,05 % pro Jahr ("taxe d'abonnement") auf das Netto-Teilfondsvermögen. Sofern einzelne Teilfonds oder Aktienklassen institutionellen Anlegern vorbehalten sind, unterliegt der entsprechende Teilfonds bzw. die entsprechende Aktienklasse einer Abonnementsgebühr von derzeit 0,01% pro Jahr auf das Nettoteilfondsvermögen bzw. das Nettovermögen der entsprechenden Aktienklasse. Die Höhe der anzuwendenden Abonnementsgebühr ist in Kapitel VI bei den einzelnen Teilfonds jeweils explizit erwähnt. Diese Steuer ist vierteljährlich auf der Basis des Netto-Teilfondsvermögens am Ende des entsprechenden Quartals zu entrichten. In Luxemburg sind weder Stempelgebühren noch andere Steuern bei der Ausgabe der Aktien zu entrichten. Die vom Teilfonds erzielten Anlageerträge können im Ursprungsland der Erträge einer Quellensteuer unterworfen sein; der Teilfonds wird über solche Quellensteuern keine Bescheinigungen einholen und keine Erstattung leisten. Die vorstehende Zusammenfassung basiert auf den derzeit geltenden Gesetzen und Gepflogenheiten im Großherzogtum Luxemburg und kann Änderungen erfahren.
Besteuerung der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte der Gesellschaft so zu führen, dass sie nicht als steuerlich im Vereinigten Königreich ansässig behandelt wird. Dementsprechend und unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft im Vereinigten Königreich kein Gewerbe über eine ständige Betriebsstätte oder einen Vertreter ausübt, der/die sich dort befindet und steuerrechtlich im Vereinigten Königreich eine „ständige Niederlassung“ darstellt und alle ihre Handelsgeschäfte im Vereinigten Königreich durch einen Makler oder Anlageverwalter ausgeführt werden, der im normalen Geschäftsgang als unabhängiger Vertreter agiert, unterliegt die Gesellschaft im Vereinigten Königreich keiner Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf Erträge oder Gewinne aus den Anlagen der Gesellschaft außer der auf bestimmte Einkünfte aus britischen Quellen anfallenden Quellensteuer. Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte der Gesellschaft so zu führen, dass es, soweit dies in seiner Macht liegt, nicht zu einer derartigen ständigen Einrichtung kommt, aber es kann nicht garantiert werden, dass die erforderlichen Bedingungen dafür, dies zu verhindern, immer erfüllt werden können. Es ist nicht zu erwarten, dass die Aktivitäten der Gesellschaft im Sinne des britischen Steuerrechts als Handelsaktivitäten angesehen werden. Insofern Handelsaktivitäten im Vereinigten Königreich ausgeübt werden, können sie jedoch grundsätzlich der britischen Steuer unterliegen. Basierend auf Section 1146 des Corporation Tax Act von 2010 und Section 835M des Income Tax Act von 2007 wird der Gewinn von solchen Handelsaktivitäten nicht zur britischen Steuer veranlagt, sofern die Gesellschaft, die Verwaltungsgesellschaft und der Anlageberater bestimmte Bedingungen erfüllen. Der Verwaltungsrat, die Verwaltungsgesellschaft und die Anlageberater beabsichtigten, die jeweiligen Geschäfte der Gesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft und der Anlageberater so zu führen, dass alle Bedingungen erfüllt werden, soweit diese Bedingungen in ihrer jeweiligen Kontrolle liegen. Bestimmte von der Gesellschaft vereinnahmte Zins und sonstige Erträge aus britischen Quellen können im Vereinigten Königreich steuerlichen Abzügen unterliegen. Ab April 2020 unterliegen Erträge, die nicht ansässige Unternehmen aus britischen Immobilien erhalten, sowie Gewinne, die durch die Veräußerung von britischen Immobilien durch nicht ansässige Unternehmen anfallen, der Körperschaftsteuer. Von der Gesellschaft vereinnahmte Erträge und Gewinne können Qu...
Besteuerung der Gesellschaft. Die Gesellschaft gilt im steuerlichen Sinn als in Irland ansässig, sofern sie in Irland gegründet wurde und nicht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Irland und einem anderen Land als in einem anderen Land als Irland ansässig gilt. Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte der Gesellschaft so zu führen, dass sichergestellt ist, dass sie steuerlich in Irland ansässig ist. Der Verwaltungsrat hat die Auskunft erhalten, dass gemäß den aktuellen Gesetzen und Praktiken in Irland die Gesellschaft als Anlageorganismus nach Section 739B des TCA qualifiziert ist. Die Gesellschaft unterliegt auf dieser Grundlage keiner irischen Steuer auf ihre Erträge und Kapitalgewinne. Aufgrund von im Rahmen des Finance Xxx 0000 eingeführten Änderungen gilt eine neue Regelung für IREFs (Irish Real Estate Funds, d. h. irische Immobilienfonds), derzufolge bei „steuerpflichtigen Ereignissen in Bezug auf IREFs“ eine Quellensteuer in Höhe von 20 % erhoben wird. Die Änderungen beziehen sich in erster Linie auf Anleger, die für irische Steuerzwecke nicht in Irland ansässig sind. Da die Gesellschaft keine irischen Immobilienanlagen hält oder halten wird, sollten diese Bestimmungen nicht relevant sein und werden daher nicht näher erörtert. Ungeachtet des Vorstehenden kann der Gesellschaft beim Eintreten eines steuerpflichtigen Ereignisses in der Gesellschaft eine Steuerpflicht in Bezug auf Anleger entstehen, die in Irland steuerpflichtige Personen sind. Steuerpflichtige Ereignisse sind unter anderem:
Besteuerung der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat hat die Auskunft erhalten, dass die Gesellschaft – solange die Gesellschaft im steuerlichen Sinn ihren Sitz in Irland hat – steuerlich wie folgt behandelt wird: Die Gesellschaft wird als mit Sitz in Irland angesehen, wenn sie ihre Hauptgeschäftstätigkeit und das tatsächliche Management und ihre Kontrollfunktionen in Irland ausübt. Die Verwaltungsratsmitglieder unternehmen alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft ihren Sitz in Irland hat.
Besteuerung der Gesellschaft. Die Erträge oder Gewinne Gesellschaft unterliegen in Luxemburg keiner Besteuerung. Für die Ausgabe von Anteilen der Gesellschaft ist in Luxemburg keine Stempelsteuer, Kapitalsteuer oder sonstige Steuer zu zahlen. Die Gesellschaft unterliegt jedoch einer Zeichnungssteuer (taxe d’abonnement) in Höhe von 0,05% p.a. ihres Nettovermögens am Ende des betreffenden Quartals, die vierteljährlich berechnet wird und zahlbar ist. Ein ermäßigter Zeichnungssteuersatz von 0,01% p.a. gilt in Luxemburg für Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), deren ausschließlicher Zweck gemeinsame Anlagen in Geldmarktinstrumenten, Einlagen bei Kreditinstituten oder beides ist. Ebenso gilt ein ermäßigter Zeichnungssteuersatz von 0,01% p.a. für einzelne Teilfonds von OGA in der Form von Umbrella-Fonds gemäß dem Gesetz von 2010 und für einzelne Wertpapierklassen innerhalb eines OGA oder innerhalb eines Teilfonds eines OGA in der Form eines Umbrella- Fonds, sofern die Anlage in diesen Teilfonds oder Klassen einem oder mehreren institutionellen Anlegern vorbehalten ist. Von der Zeichnungssteuer befreit sind: - Der (anteilige) Betrag des Vermögens eines Portfolios, der in einem Luxemburger Investmentfonds oder dessen Teilfonds angelegt ist, soweit er der Zeichnungssteuer unterliegt; - Portfolios, (i) deren Wertpapiere nur von einem oder mehreren institutionellen Anlegern gehalten werden, und (ii) deren ausschließlicher Zweck die gemeinsame Anlage in Geldmarktinstrumenten und die Platzierung von Einlagen bei Kreditinstituten ist, und (iii) deren gewichtete Restlaufzeit 90 Tage nicht übersteigt, und (iv) die die höchste mögliche Ratingeinstufung einer anerkannten Ratingagentur erhalten haben. Wurden in einem Portfolio, das die obigen Punkte (ii) bis (iv) erfüllt, mehrere Anteilsklassen ausgegeben, so gilt diese Befreiung nur für diejenigen Anteilsklassen, die den obigen Punkt (i) erfüllen; - Portfolios, deren Hauptzweck die Anlage in Mikrofinanzinstituten ist; und - Portfolios, (i) deren Wertpapiere an einer Börse notiert oder gehandelt werden und (ii) deren ausschließlicher Zweck die Nachbildung der Wertentwicklung eines oder mehrerer Indizes ist. Wurden in einem Portfolio, das den obigen Punkt (ii) erfüllt, mehrere Anteilsklassen ausgegeben, so gilt diese Befreiung nur für diejenigen Anteilsklassen, die den obigen Punkt (i) erfüllen; Soweit die Gesellschaft nur von Pensionsfonds und vergleichbaren Einrichtungen gehalten wird, gilt die Befreiung von der Zeichnungssteuer für die Gesellschaft ...
Besteuerung der Gesellschaft. Als in Irland gegründetes Unternehmen wird die Gesellschaft im Sinne der Steuer als in Irland ansässig betrachtet, wenn ihre zentrale Verwaltung und Leitung in Irland ausgeübt wird und sofern die Gesellschaft nicht andernorts gemäß den Bedingungen eines bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Irland und einem anderen Territorium als ansässig gilt. Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Geschäfte der Gesellschaft so zu führen, dass sichergestellt ist, dass sie im steuerlichen Sinn in Irland und nicht anderswo ansässig ist. Der Verwaltungsrat hat die Auskunft erhalten, dass die Gesellschaft als Anlageorganismus nach Abschnitt 739B des Steuergesetzes qualifiziert ist. Auf dieser Basis unterliegen die Erträge und Gewinne der Gesellschaft nicht der irischen Steuer. Jedoch kann die Gesellschaft infolge eines „Steuertatbestands“ steuerpflichtig werden. Ein Steuertatbestand beinhaltet alle Ausschüttungen an Anteilsinhaber oder Einlösungen, Rücknahmen, Annullierungen oder Übertragungen von Anteilen oder Übernahmen oder Annullierungen von Anteilen eines Anteilsinhabers durch die Gesellschaft mit dem Zweck, um damit dem Betrag der jeweiligen Steuer zu entsprechen, die auf einen Gewinn fällig wird, der aus einer Übertragung eines Anspruchs auf einen Anteil entsteht. Dazu zählt auch eine fiktive Veräußerung am Ende eines Zeitraums von acht Jahren ab Erwerb der Anteile (sowie jeder nachfolgende Zeitraum von acht Jahren, der dem jeweils vorangegangenen achtjährigen Zeitraum unmittelbar nachfolgt). Eine Steuerpflicht entsteht für die Gesellschaft nicht in Verbindung mit einem Steuertatbestand in Bezug auf einen Anteilsinhaber, der bei Eintritt des Steuertatbestands weder eine in Irland ansässige Person noch ein Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland ist, sofern die vorgeschriebene und unterzeichnete maßgebliche Erklärung vorliegt und der Gesellschaft keine Informationen vorliegen, die nach vernünftigem Ermessen vermuten lassen, dass die darin enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig sind. Bei Nichtvorliegen einer unterzeichneten und ausgefüllten maßgeblichen Erklärung wird davon ausgegangen, dass der Anleger eine in Irland ansässige Person bzw. eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland ist. Nicht zu den Steuertatbeständen zählen: - Ein Tausch von Anteilen der Gesellschaft gegen andere Anteile der Gesellschaft durch einen Anteilsinhaber im Rahmen einer fremdvergleichskonformen Transaktion. - Sämtliche Transaktionen (die anderenfalls ei...
Besteuerung der Gesellschaft. Kapitalgesellschaften unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf (insgesamt 26,375 %). 95 % der Dividendeneinnahmen und anderer Gewinnanteile, welche die Gesellschaft von inner- halb oder außerhalb Deutschlands ansässigen Kapitalgesellschaften erhält, sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit. Die verbleibenden 5 % dieser Einnahmen gelten als Ausgaben, die steuerlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, und unterliegen somit im Ergeb- nis der Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Das gleiche gilt grundsätzlich für Ver- äußerungsgewinne, welche die Gesellschaft durch Veräußerung von Anteilen an innerhalb oder außerhalb Deutschlands ansässigen Kapitalgesellschaften erzielt. Kapitalgesellschaften sind außerdem gewerbesteuerpflichtig. Der Gewerbesteuersatz hängt dabei von den Gemeinden ab, in denen die Gesellschaft Betriebsstätten unterhält. Der durchschnittliche Gewerbesteuersatz liegt derzeit bei 10 – 25 % der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage. Der Gewerbesteueraufwand kann von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaft- sowie Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dividendeneinnahmen und andere Gewinnanteile von innerhalb oder außerhalb Deutschlands ansässigen Kapitalgesellschaften sowie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an diesen Kapitalgesellschaften werden für Zwecke der Gewerbesteuer grundsätzlich ebenso behan- delt wie für Zwecke der Körperschaftsteuer. Allerdings sind 95 % der empfangenen Dividenden und Gewinnanteile nur dann von der Gewerbesteuer befreit, wenn die Gesellschaft wenigstens 10 % des Grundkapitals der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu Beginn des Kalenderjahres hält. Weitere Einschränkungen bestehen für Dividenden von außerhalb Deutschlands ansässigen Kapi- talgesellschaften. Seit dem 1. Januar 2004 können von der Gesellschaft in einem Jahr erlittene Verluste, ggfs. nach einem Abzug im unmittelbar vorangegangenem Veranlagungszeitraum bis maximal EUR 511.500,00, nur noch eingeschränkt mit Gewinnen späterer Jahre verrechnet werden (so genann- te Mindestbesteuerung). Nach Berücksichtigung eines Sockelbetrages von EUR 1.000.000,00 können für Körperschaft- und Gewerbesteuerzwecke nur noch 60 % des steuerpflichtigen Ge- winns mit bestehenden Verlustvorträgen verrechnet werden. Nicht genutzte steuerliche Verlustvor- träge können unbefristet vorgetragen werden und um Rahmen der dargestel...
Besteuerung der Gesellschaft. Die Gesellschaft beabsichtigt generell, ihre Geschäfte so zu führen, dass sie nicht als eine Handels- oder Gewerbetätigkeit in den Vereinigten Staaten betreibend gilt, und deshalb wird kein Ertrag von ihr als „effektiv verbunden“ mit einer US-Handels- oder Gewerbetätigkeit behandelt, die von der Gesellschaft betrieben wird. Wenn kein Ertrag der Gesellschaft effektiv mit einer von der Gesellschaft betriebenen US- Handels- oder Gewerbetätigkeit verbunden ist, unterliegen bestimmte Kategorien von Erträgen (einschließlich Dividenden (sowie bestimmte Ersatzdividenden und andere dividendenähnliche Zahlungen) und bestimmte Arten von Zinserträgen), die von der Gesellschaft aus US-amerikanischen Quellen erzielt wurden, einer US-amerikanischen Steuer von 30 %, und diese Steuer wird im Allgemeinen von diesen Erträgen einbehalten. Bestimmte andere Ertragskategorien, wozu in der Regel die meisten Formen von Zinserträgen aus US-Quellen gehören (z. B. Zinsen und Original Issue Discount (OID) auf Portfolio- Schuldverschreibungen (wozu US-Staatspapiere, OID-Schuldtitel mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens 183 Tagen und Einlagenzertifikate gehören können), und Kapitalerträge (einschließlich denjenigen, die aus Optionsgeschäften stammen), unterliegen nicht dieser 30%-igen Quellensteuer. Andererseits, wenn die Gesellschaft Erträge erzielt, die effektiv mit einer von der Gesellschaft betriebenen US-Handels- oder Gewerbetätigkeit verbunden sind, unterliegen diese Erträge der US- Bundeseinkommensteuer zu den für inländische US-Körperschaften geltenden gestaffelten Sätzen, und die Gesellschaft unterliegt auch einer Betriebsstättensteuer auf aus den Vereinigten Staaten abgezogenen oder als abgezogen geltenden Einkünften. Wie zuvor angegeben beabsichtigt die Gesellschaft generell, ihre Geschäfte so zu führen, dass vermieden wird, dass sie im Sinne der US-Bundeseinkommensteuer als eine Handels- oder Gewerbetätigkeit in den Vereinigten Staaten betreibend behandelt wird. Die Gesellschaft beabsichtigt insbesondere, unter die „Safe Harbor“-Regeln im Code zu fallen, nach denen die Gesellschaft nicht als eine solche Gewerbetätigkeit betreibend behandelt wird, wenn sich ihre Aktivitäten auf den Handel mit Aktien und Wertpapieren oder Rohstoffen auf eigene Rechnung beschränken. Diese Safe Harbor-Regeln gelten ungeachtet dessen, ob der Handel durch die Gesellschaft oder einen ansässigen Makler, Kommissionär, Treuhänder oder sonstigen Vertreter erfolgt, oder ob dieser Vertreter die...
Besteuerung der Gesellschaft. Auch wenn es keine direkten Leitlinien zur US- steuerlichen Behandlung von juristischen Nicht-US- Personen wie der Gesellschaft und ihre Teilfonds gibt, so hat die Gesellschaft jeden Teilfonds bisher zu US- Steuerzwecken als separate Einheit behandelt und wird dies auch weiter tun. Zum Zwecke dieser Zusammenfassung wird davon ausgegangen, dass diese steuerliche Behandlung von den US-Steuerbehörden respektiert wird. Als ausländisches Unternehmen unterliegen die einzelnen Teilfonds im Allgemeinen nicht der US-Einkommenssteuer auf Erträge und Gewinne aus dem Handel und aus Anlagetätigkeiten, vorausgesetzt, dass der Teilfonds nicht an einem US-Handel oder Unternehmen beteiligt ist oder als beteiligt gilt, mit dem dieser Ertrag oder Gewinn als effektiv verbunden behandelt wird. Ein Teilfonds sollte nicht als so beteiligt gelten, solange (i) dieser Fonds nicht als Händler in Aktien, Wertpapieren oder Rohstoffen gilt und nicht regelmäßig anbietet, Positionen in Derivaten mit Kunden abzuschließen, zu übernehmen, auszugleichen, abzutreten oder anderweitig zu schließen;
Besteuerung der Gesellschaft. Die Gesellschaft beabsichtigt, ihre Angelegenheiten so durchzuführen, dass sie ihren Steuersitz in Irland hat. Auf der Grundlage, dass die Gesellschaft ihren Steuersitz in Irland hat, ist sie als für irische Steuerzwecke als ‘Anlageorganismus’ qualifiziert und somit von der irischen Körperschaftsteuer auf ihre Einkünfte und Gewinne befreit. Die Gesellschaft wird in Irland gegenüber den Irish Revenue Commissioners einkommensteuerpflichtig, wenn die Anteile von in Irland ansässigen steuerpflichtigen Anteilsinhabern gehalten werden (und unter gewissen anderen Umständen), wie nachstehend beschrieben. Erläuterungen der Begriffe „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ sind am Ende dieser Zusammenfassung zu finden.