Gründungskosten. Die Aufwendungen für die Errichtung des OGAW werden den zum Zeitpunkt der Gründung aufgelegten Teilfonds anteilig zugewiesen und von ihnen über die ersten fünf Jahre des Bestehens des OGAW abgeschrieben. Die Aufwendungen für die Errichtung eines neuen Teilfonds werden von diesem Teilfonds über die ersten fünf Jahre abgeschrieben.
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