Güteprüfung. (VOL/B § 12) 1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auf- traggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt da- von unberührt. 2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hier- zu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen: a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde. b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auf- traggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfun- gen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vor- schriften über den Schuldnerverzug zu leisten. c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen. d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leis- tung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen. e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Mei- nungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftrag- nehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil. f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabevermerk zu er- teilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber. g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet. zu § 12 1. Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der Belange des Auftragnehmers - Art, Umfang und Ort der Güteprüfung bestimmen. 2. Ist eine Güteprüfung vorgesehen, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - auf Verlangen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen. 3. Der Auftragnehmer hat zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat. 4. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen. 5. Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprü- fung durch vertragsgemäße zu ersetzen.
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Güteprüfung. (VOL/B § 12)
1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auf- traggeber Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt da- von davon unberührt.
2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hier- zuhierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auf- traggeber Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfun- gen Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vor- schriften Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leis- tung Leistung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Mei- nungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftrag- nehmer Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabevermerk zu er- teilenerteilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet. zu § 12
1. Der Auftraggeber kann - – möglichst unter Berücksichtigung der Belange des Auftragnehmers - – Art, Umfang und Ort der Güteprüfung bestimmen.
2. Ist eine Güteprüfung vorgesehen, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - – auf Verlangen des Auftraggebers - – auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
3. Der Auftragnehmer hat zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat.
4. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen.
5. Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprü- fung Güteprüfung durch vertragsgemäße zu ersetzen.
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Güteprüfung. (VOL/B § 12)
1. Güteprüfung ist 12.1 Die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Eigenschaften sowie die Prüfung Eigenschaften der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen Zu- schlagserteilung zugrunde gelegten Proben und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auf- traggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt da- von unberührt.
2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hier- zu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen Muster sind für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigenGüte der zu liefernden Ware maß- gebend und gelten als zugesichert. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auf- traggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfun- gen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vor- schriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leis- tung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Mei- nungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftrag- nehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabevermerk zu er- teilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf Hat die Leistung nicht angerechnetdie in der Leistungsbeschreibung bezeichne- ten Eigenschaften, oder entspricht sie nicht den bei der Zuschlagserteilung zugrunde gelegten Proben oder Mustern, so steht dem Auftraggeber unbeschadet weitergehende Ansprüche (z. B. aus §§ 434, 443, 437 BGB) das Recht zu, die Annahme zu verweigern. Xxxxx der Auftraggeber sich mit einem Um- tausch beanstandeter Ware einverstanden erklärt, dürfen ihm hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Für die Ermittlung und die Entscheidung über die Art der Beseitigung von Mängeln ist ausschließlich die auftraggebende Dienststelle zuständig.
12.2 Die Frist für die Ausführung und Erfüllung von Nacharbeiten und Ersatzverpflichtungen sowie die Frist für die Fortschaffung der bei der Güteprüfung oder Abnahme der zurückgewiesenen Leistungen be- stimmt die zu § 12beliefernde Dienststelle des Auftraggebers.
1. 12.3 Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der Belange betrieblichen Einrichtungen des Auftragnehmers Auftrag- nehmers - Art, Umfang Umfang, Ort und Ort Durchführung der Güteprüfung bestimmen.
2. Die Güteprüfung wird durch den Auftraggeber veranlasst. Sie findet grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers statt, und zwar auch hinsichtlich der Teilleistungen, deren Ausführung der Auftragnehmer anderen übertragen hat. Ist nach dem Auftragsschreiben eine Güteprüfung vorgesehenvorgesehen und ist nichts anderes vereinbart, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - auf Verlangen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen Fer- tigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigenanzu- zeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
3. Der Auftragnehmer hat hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellenbereit zu- stellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat.
4. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß bedingungsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen.
5. Geschieht dies nicht, so kann der Auftraggeber die Nacharbeiten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen oder vornehmen lassen. Leistungen, die bei der Güteprüfung oder bei der Abnahme als nicht vertragsgemäß bedingungsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer unverzüglich fortzuschaffen und frei Leistungsort durch bedin- gungsgemäße zu ersetzen. Etwaige Kosten für den Ausbau und den Wiedereinbau hat der Auftragneh- mer zu tragen. Auf Verlangen des Auftragnehmers werden zurückgewiesene Leistungen auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprü- fung durch vertragsgemäße zu ersetzenKos- ten zurückgesandt.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen
Güteprüfung. (VOL/B § 12)
1. Güteprüfung ist 12.1 Die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Eigenschaften sowie die Prüfung Eigenschaften der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen Zuschlagserteilung zugrunde gelegten Proben und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auf- traggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt da- von unberührt.
2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hier- zu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen Muster sind für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigenGüte der zu liefernden Ware maßgebend und gelten als zugesichert. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auf- traggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfun- gen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vor- schriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leis- tung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Mei- nungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftrag- nehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabevermerk zu er- teilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf Hat die Leistung nicht angerechnetdie in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Eigenschaften, oder entspricht sie nicht den bei der Zuschlagserteilung zugrunde gelegten Proben oder Mustern, so steht dem Auftraggeber unbeschadet weitergehender Ansprüche (z. B. aus §§ 434, 443, 437 BGB) das Recht zu, die Annahme zu verweigern. Xxxxx der Auftraggeber sich mit einem Umtausch beanstandeter Ware einverstanden erklärt, dürfen ihm hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Für die Ermittlung und die Entscheidung über die Art der Beseitigung von Mängeln ist ausschließlich die auftraggebende Dienststelle zuständig.
12.2 Die Frist für die Ausführung und Erfüllung von Nacharbeiten und Ersatzverpflichtungen sowie die Frist für die Fortschaffung der bei der Güteprüfung oder Abnahme zurückgewiesenen Leistungen bestimmt die zu § 12beliefernde Dienststelle des Auftraggebers.
1. 12.3 Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der Belange betrieblichen Einrichtungen des Auftragnehmers - Auftragnehmers- Art, Umfang Umfang, Ort und Ort Durchführung der Güteprüfung bestimmen.
2. Die Güteprüfung wird durch den Auftraggeber veranlasst. Sie findet grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers statt, und zwar auch hinsichtlich der Teilleistungen, deren Ausführung der Auftragnehmer anderen übertragen hat. Ist nach dem Auftragsschreiben eine Güteprüfung vorgesehenvorgesehen und ist nichts anderes vereinbart, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - auf Verlangen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
3. Der Auftragnehmer hat hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat.
4. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß bedingungsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen.
5. Geschieht dies nicht, so kann der Auftraggeber die Nacharbeiten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen oder vornehmen lassen. Leistungen, die bei der Güteprüfung oder bei der Abnahme als nicht vertragsgemäß bedingungsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer unverzüglich fortzuschaffen und frei Leistungsort durch bedingungsgemäße zu ersetzen. Etwaige Kosten für den Ausbau und den Wiedereinbau hat der Auftragnehmer zu tragen. Auf Verlangen des Auftragnehmers werden zurückgewiesene Leistungen auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprü- fung durch vertragsgemäße zu ersetzenzurückgesandt.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Güteprüfung. (VOL/B § 12)
1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auf- traggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt da- von unberührt.
2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hier- zu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auf- traggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfun- gen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz Schadenersatz nach den Vor- schriften Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, MaschinenMa- schinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leis- tung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese die- se durch vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Mei- nungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftrag- nehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen Leistung einen Freigabevermerk zu er- teilenertei- len. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet. zu § 12
1. Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der Belange betrieblichen Einrichtungen des Auftragnehmers - Art, Umfang Umfang, Ort und Ort Durchführung der Güteprüfung bestimmen.
2. Die Güteprüfung wird durch den Auftraggeber veranlasst. Sie findet grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers statt, und zwar auch hinsichtlich der Teilleistungen, deren Ausführung der Auftragnehmer anderen übertragen hat.
3. Ist nach dem Auftragschreiben eine Güteprüfung vorgesehenvorgesehen und ist nichts anderes ver- einbart, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - auf Verlangen des Auftraggebers Auf- traggebers - auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
34. Der Auftragnehmer hat hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, zur Güteprüfung nur Leistungen Leistun- gen bereitzustellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat.
45. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß erwiesen bedingungsgemäß er- wiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen. Geschieht dies nicht, so kann der Auftraggeber die Nacharbeiten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen oder vornehmen lassen.
56. Bereits ausgelieferte Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen bedingungsgemäß zu- rückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer unverzüglich fortzuschaffen und frei Leistungsort durch bedingungsgemäße zu ersetzen. Etwaige Kosten für den Ausbau und den Wiedereinbau hat der Auftragnehmer zu tragen. Auf Verlangen des Auftragnehmers werden zurückgewiesene Leistungen auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprü- fung durch vertragsgemäße zu ersetzenzurückgesandt.
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Güteprüfung. (VOL/B § 12)
1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auf- traggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt da- von unberührt.
2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hier- zu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auf- traggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfun- gen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vor- schriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leis- tung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Mei- nungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftrag- nehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabevermerk zu er- teilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet. zu § 12
1. Der Auftraggeber kann - – möglichst unter Berücksichtigung der Belange des Auftragnehmers - – Art, Umfang und Ort der Güteprüfung bestimmen.
2. Ist eine Güteprüfung vorgesehen, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - – auf Verlangen des Auftraggebers - – auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
3. Der Auftragnehmer hat zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat.
4. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen.
5. Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprü- fung durch vertragsgemäße zu ersetzen.
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Güteprüfung. (VOL/B § 12)
1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auf- traggeber Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt da- von davon unberührt.
2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hier- zuhierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auf- traggeber Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfun- gen Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vor- schriften Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leis- tung Leistung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Mei- nungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftrag- nehmer Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabevermerk zu er- teilenerteilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet. zu § 12
1. Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der Belange des Auftragnehmers - Art, Umfang und Ort der Güteprüfung bestimmen.
2. Ist eine Güteprüfung vorgesehen, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - auf Verlangen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
3. Der Auftragnehmer hat zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat.
4. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen.
5. Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprü- fung Güteprüfung durch vertragsgemäße zu ersetzen.
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Güteprüfung. (VOL/B § 12)
1Der Auftraggeber ist, soweit vertraglich vereinbart, berechtigt, jederzeit eine Güteprüfung von Teilleistungen und der Gesamtleistung zu verlangen. Die Güteprüfung ist umfasst die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen organisa- torischen Anforderungen durch den Auf- traggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragtenan die Leistung. Die Durchführung der Güteprüfung oder die Erteilung eines Freigabevermerks stellt zugleich keine Abnahme bleibt da- von unberührt.
2. Ist oder Teilabnahme im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Rechtssinne dar. Für Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so der Güteprüfung gelten ergänzend hier- zu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen im Einzelfall im Vertrag vereinbarten Bestimmun- gen. Der Auftragnehmer stellt die Prüfung für die Durchführung der Güteprüfung erforderlichen personellen und sachlichen Mittel unentgeltlich zur Verfügung und übernimmt sämtliche weitere durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Güteprüfung entstandenen Kosten. Der Auftrag- geber ist nach freiem Ermessen berechtigt, auf seine Kosten einen Dritten mit der Durchführung der Güteprüfung zu beauftragen (Beauftragter). Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien Auftraggeber und Auftragnehmer legen dann unverzüglich gemeinsam eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auf- traggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfun- gen nicht, so hat er Wird nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vor- schriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung die Leistung bzw. Teilleistung mit Einvernehmen über die Zurückweisung der Leis- tung oder von Teilleistungen des Auftragnehmers als nicht vertragsgemäßvertragsge- mäß zurückgewiesen, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung ohne weitere Aufforderung nachzubessern bzw. nachzuliefern. Nach erfolgreicher Güteprüfung erteilt der Leistung aufgrund von Mei- nungsverschiedenheiten über das angewandte PrüfverfahrenAuftraggeber einen Freigabevermerk, so kann der Auftrag- nehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabevermerk zu er- teilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung der Leistung an den Auftraggeber.
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet. zu § 12
1. Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der Belange des Auftragnehmers - Art, Umfang und Ort der Güteprüfung bestimmen.
2. Ist eine Güteprüfung vorgesehen, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - auf Verlangen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigenist. Die Kosten der im Vertrag vorgesehenen Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführensind im Angebotspreis enthalten und werden nicht gesondert vergütet oder abgerechnet.
3. Der Auftragnehmer hat zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat.
4. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen.
5. Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprü- fung durch vertragsgemäße zu ersetzen.
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Samples: Zusätzliche Allgemeine Vertragsbedingungen Für Liefer Und Dienstleistungsaufträge
Güteprüfung. (VOL/B § 12)
1. Güteprüfung ist 12.1 Die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Eigenschaften sowie die Prüfung Eigenschaften der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen Zu- schlagserteilung zugrunde gelegten Proben und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auf- traggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt da- von unberührt.
2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hier- zu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen Muster sind für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigenGüte der zu liefernden Ware maß- gebend und gelten als zugesichert. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auf- traggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfun- gen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vor- schriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leis- tung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Mei- nungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftrag- nehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabevermerk zu er- teilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf Hat die Leistung nicht angerechnetdie in der Leistungsbeschreibung bezeichne- ten Eigenschaften, oder entspricht sie nicht den bei der Zuschlagserteilung zugrunde gelegten Proben oder Mustern, so steht dem Auftraggeber unbeschadet weitergehende Ansprüche (z. B. aus §§ 434, 443, 437 BGB) das Recht zu, die Annahme zu verweigern. Xxxxx der Auftraggeber sich mit einem Um- tausch beanstandeter Ware einverstanden erklärt, dürfen ihm hierdurch keine Mehrkosten entstehen. Für die Ermittlung und die Entscheidung über die Art der Beseitigung von Mängeln ist ausschließlich die Auftrag gebende Dienststelle zuständig.
12.2 Die Frist für die Ausführung und Erfüllung von Nacharbeiten und Ersatzverpflichtungen sowie die Frist für die Fortschaffung der bei der Güteprüfung oder Abnahme der zurückgewiesenen Leistungen be- stimmt die zu § 12beliefernde Dienststelle des Auftraggebers.
1. 12.3 Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der Belange betrieblichen Einrichtungen des Auftragnehmers Auftrag- nehmers - Art, Umfang Umfang, Ort und Ort Durchführung der Güteprüfung bestimmen.
2. Die Güteprüfung wird durch den Auftraggeber veranlasst. Sie findet grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers statt, und zwar auch hinsichtlich der Teilleistungen, deren Ausführung der Auftragnehmer anderen übertragen hat. Ist nach dem Auftragsschreiben eine Güteprüfung vorgesehenvorgesehen und ist nichts anderes vereinbart, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - auf Verlangen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen Fer- tigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigenanzu- zeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
3. Der Auftragnehmer hat hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellenbereit zu- stellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat.
4. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß bedingungsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen.
5. Geschieht dies nicht, so kann der Auftraggeber die Nacharbeiten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen oder vornehmen lassen. Leistungen, die bei der Güteprüfung oder bei der Abnahme als nicht vertragsgemäß bedingungsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer unverzüglich fortzuschaffen und frei Leistungsort durch bedin- gungsgemäße zu ersetzen. Etwaige Kosten für den Ausbau und den Wiedereinbau hat der Auftragneh- mer zu tragen. Auf Verlangen des Auftragnehmers werden zurückgewiesene Leistungen auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprü- fung durch vertragsgemäße zu ersetzenKos- ten zurückgesandt.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Stadt Köln Für Die Ausführung Von Leistungen (Vol/B Zvb)
Güteprüfung. (VOL/B § 12)
119.1 Die in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Eigenschaften sowie die Eigen- schaften der der Zuschlagserteilung zugrunde gelegten Proben und Muster sind für Art und Güte der zu liefernden Gegenstände maßgebend und gelten als zugesi- chert. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auf- traggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt da- von unberührt.
2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hier- zu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auf- traggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfun- gen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vor- schriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leis- tung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Mei- nungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftrag- nehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabevermerk zu er- teilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf Hat die Leistung nicht angerechnetdie in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Eigen- schaften, oder entspricht sie nicht den bei der Zuschlagserteilung zugrunde geleg- ten Proben oder Mustern, so steht dem Auftraggeber unbeschadet weiterge- hende Ansprüche (zum Beispiel aus §§ 434, 443, 437 BGB) das Recht zu, die An- nahme zu verweigern. zu § 12Xxxxx der Auftraggeber sich mit einem Umtausch beanstan- deter Ware einverstanden erklärt, dürfen ihm hierdurch keine Mehrkosten ent- stehen.
1. 19.2 Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der Belange betrieblichen Ein- richtungen des Auftragnehmers - Art, Umfang Umfang, Ort und Ort Durchführung der Gü- teprüfung bestimmen. Die Güteprüfung bestimmen.
2wird durch den Auftraggeber veranlasst. Sie findet grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers statt, und zwar auch hin- sichtlich der Teilleistungen, deren Ausführung der Auftragnehmer anderen über- tragen hat. Ist nach dem Auftragsschreiben eine Güteprüfung vorgesehenvorgesehen und ist nichts Ab- weichendes vereinbart, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - auf Verlangen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung Gü- teprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigenanzuzei- gen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
3. Der Auftragnehmer hat hat, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, zur Güteprüfung Güteprü- fung nur Leistungen bereitzustellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden be- funden hat.
4. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß bedingungsge- mäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen.
5. Ge- schieht dies nicht, so kann der Auftraggeber die Nacharbeiten auf Kosten des Auf- tragnehmers vornehmen oder vornehmen lassen. Leistungen, die bei der Güteprüfung oder bei der Abnahme als nicht vertragsgemäß bedingungs- gemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer unverzüglich fortzu- schaffen und frei Leistungsort durch bedingungsgemäße zu ersetzen. Etwaige Kos- ten für den Ausbau und den Wiedereinbau hat der Auftragnehmer zu tragen. Auf Verlangen des Auftragnehmers werden zurückgewiesene Leistungen auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprü- fung durch vertragsgemäße zu ersetzenzurückgesandt.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen
Güteprüfung. (VOL/B § 12)
1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen techni- schen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auf- traggeber Auftraggeber oder seinen gemäß gemäss Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt da- von unberührtdavon un- berührt.
2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hier- zuhierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig rechtzei- tig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb inner- halb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber Auftrag- geber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auf- traggeber Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist Nach- frist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfun- gen Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz Schadenersatz nach den Vor- schriften Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, MaschinenMa- schinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leis- tung Leistung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Mei- nungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftrag- nehmer Auftragneh- mer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabevermerk zu er- teilenertei- len. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet. zu § 12
1. Der Auftraggeber kann - – möglichst unter Berücksichtigung der Belange betrieblichen Einrich- tungen des Auftragnehmers - – Art, Umfang Umfang, Ort und Ort Durchführung der Güteprüfung bestimmenbe- stimmen.
2. Die Güteprüfung wird durch den Auftraggeber veranlasst. Sie findet grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers statt, und zwar auch hinsichtlich der Teilleistungen, deren Ausführung der Auftragnehmer anderen übertragen hat.
3. Ist nach dem Auftragsschreiben eine Güteprüfung vorgesehenvorgesehen und ist nichts anderes vereinbart, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - – auf Verlangen des Auftraggebers - – auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb inner- halb einer angemessenen Frist durchzuführen.
34. Der Auftragnehmer hat hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, zur Güteprüfung nur Leistungen Lei- stungen bereitzustellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat.
45. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß bedingungsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen. Geschieht dies nicht, so kann der Auftraggeber die Nacharbeiten auf Kosten des Auftragnehmers vor- nehmen oder vornehmen lassen.
56. Leistungen, die bei der Güteprüfung oder bei der Abnahme als nicht vertragsgemäß bedingungsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer unverzüglich fortzuschaffen und frei Leistungsort durch bedingungsgemäße zu ersetzen. Etwaige Kosten für den Aus- bau und den Wiedereinbau hat der Auftragnehmer zu tragen. Auf Verlangen des Auf- tragnehmers werden zurückgewiesene Leistungen auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprü- fung durch vertragsgemäße zu ersetzenzurückgesandt.
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Güteprüfung. (VOL/B § 12)
1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auf- traggeber Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt da- von davon unberührt.
2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hier- zuhierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer Auftragnehme r dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auf- traggeber Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfun- gen Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vor- schriften Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen ArbeitskräfteArbeits kräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leis- tung Leistung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Mei- nungsverschiedenheiten Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftrag- nehmer Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabevermerk zu er- teilenerteilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet. zu § 12
1. Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der Belange des Auftragnehmers - Art, Umfang und Ort der Güteprüfung bestimmen.
2. Ist eine Güteprüfung vorgesehen, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - auf Verlangen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
3. Der Auftragnehmer hat zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat.
4. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen.
5. Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprü- fung Güteprüfung durch vertragsgemäße zu ersetzen.
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Güteprüfung. (Zu § 12 VOL/B:
20.1 Die Güteprüfung im Sinne von § 12 Nr. 1 VOL/B § 12)
1. Güteprüfung ist die Prüfung im Sinne der Leistung auf Erfüllung Definition der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auf- traggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt da- von unberührtDIN 55350 zu verstehen.
220.2 Der Auftraggeber kann unbeschadet der Güteprüfung nach § 12 Nr. Ist 2 VOL/B vom Auftragnehmer die Vorlage von Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen (§ 33 VgV) und/oder Gütezeichen (§ 34 VgV) als Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmten, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht, verlangen.
20.3 Der Auftraggeber kann abweichend von § 12 Nr. 2 VOL/B eine Güteprüfung auch dann verlangen, wenn sie im Vertrag eine Vereinbarung über die nicht vereinbart ist. Die dadurch entstehenden Kosten trägt in diesem Fall der Auftraggeber.
20.4 Der Auftragnehmer darf zur Güteprüfung getroffennur Leistungen bereitstellen, die Bestimmungen über Arter vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat. Die Anzeige nach § 12 Nr. 2 b) VOL/B kann auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
20.5 Die Güteprüfung findet grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers statt, Umfang und Ort zwar auch hinsichtlich der Durchführung enthalten mussTeilleistun- gen, so gelten ergänzend hier- zuderen Ausführung der Auftragnehmer anderen übertragen hat. Erfolgt die Fertigung wesentlicher Teilleistungen im Sinne von § 12 Nr. 2 a) VOL/B im Werk des Unterauftragnehmers, falls nichts anderes vereinbart worden istkann der Auftraggeber verlangen, dass eine Güteprüfung – bei Teilleistungen zusätzlich – dort stattfindet.
20.6 Mehrkosten, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich dadurch entstehen, dass eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist Güteprüfung aus Gründen, die der Auftraggeber Auftragnehmer zu vertreten hat, ungenutztnachgeholt oder wiederholt werden muss, kann gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
20.7 Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Durchführung der Güteprüfung.
20.8 Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, von der vereinbarten Güteprüfung nachträglich ganz oder teilweise abzusehen und ggf. durch andere Prüfungen oder sonstige Maßnahmen zu ersetzen. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gehen Kosten, die durch diese Prüfungen und Maßnahmen verursacht werden, zu Lasten des Auftraggebers; das gilt nicht für Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen (§ 33 VgV) und/oder Gütezeichen (§ 34 VgV), die vom Auftragnehmer dem auf eigene Kosten zu beschaffen und vorzulegen sind.
20.9 Der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen ist berechtigt, Dritte mit der Forderung, entweder innerhalb Durchführung der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder Güteprüfung zu erklären, ob der Auf- traggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfun- gen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vor- schriften über den Schuldnerverzug zu leistenbeauftragen.
c) 20.10 Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung zu Güteprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- Prüfeinrichtungen und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe ohne Anspruch auf besondere Vergütung zur Verfügung zu stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leis- tung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Mei- nungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftrag- nehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabevermerk zu er- teilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet. zu § 12
1. Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der Belange des Auftragnehmers - Art, Umfang und Ort der Güteprüfung bestimmen.
2. Ist eine Güteprüfung vorgesehen, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - auf Verlangen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
3. Der Auftragnehmer hat zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat.
4. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen.
5. Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprü- fung durch vertragsgemäße zu ersetzen.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Der Bundesnetzagentur (Zvb)
Güteprüfung. (VOL/B § 12)
1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auf- traggeber Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt da- von davon unberührt.
2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hier- zuhierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auf- traggeber Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfun- gen Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz Schadenersatz nach den Vor- schriften Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leis- tung Leistung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße vertrags- gemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Mei- nungsverschiedenheiten Meinungs- verschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftrag- nehmer Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen Leistung einen Freigabevermerk zu er- teilenerteilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet. zu § 12
1. Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der Belange betrieblichen Einrichtungen des Auftragnehmers Auftrag- nehmers - Art, Umfang Umfang, Ort und Ort Durchführung der Güteprüfung bestimmen.
2. Die Güteprüfung wird durch den Auftraggeber veranlasst. Sie findet grundsätzlich im Werk des Auftrag- nehmers statt, und zwar auch hinsichtlich der Teilleistungen, deren Ausführung der Auftragnehmer anderen übertragen hat.
3. Ist nach dem Auftragschreiben eine Güteprüfung vorgesehenvorgesehen und ist nichts anderes vereinbart, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - auf Verlangen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
34. Der Auftragnehmer hat hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat.
45. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß bedingungsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen. Geschieht dies nicht, so kann der Auftraggeber die Nacharbeiten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen oder vornehmen lassen.
56. Bereits ausgelieferte Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß bedingungsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftragnehmer unverzüglich fortzuschaffen und frei Leistungsort durch bedingungsgemäße zu ersetzen. Etwaige Kosten für den Ausbau und den Wiedereinbau hat der Auftragnehmer zu tragen. Auf Verlangen des Auftragnehmers werden zurückgewiesene Leistungen auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprü- fung durch vertragsgemäße zu ersetzenzurückgesandt.
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Samples: Allgemeinen Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Leistungen