Festpreise. Die vereinbarten Einheits- und Pauschalpreise sind Festpreise. Änderungen von Löhnen und/oder Materialpreisen führen nicht zu einer Preisanpassung. §2 (3) VOB/B und §313 BGB bleiben unberührt.
Festpreise. Die Angebotspreise sind Festpreise (ausgenommen siehe Pkt. 3.6.1), die während der vereinbarten Ausführungsfrist, sowie einer allfälligen Überschreitung der festgelegten Ausführungszeit bis zu zwölf Monaten auch für Löhne, Steuern, Soziallasten etc. und Material, jeweils samt Nebenkosten keine Änderung erfahren. Kalkulationsfehler begründen kein Recht auf Nachforderungen. Die Einheitspreise gelten unverändert auch bei bzw. für Auftragsänderungen.
Festpreise. Die im Angebot eingesetzten Preise sind Festpreise bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme.
Festpreise. Die nachfolgenden Preise sind für die Dauer der Laufzeit des Vertrages Festpreise. Dies gilt auch für den Fall geänderter Rechtsvorschriften.
Festpreise. Die angebotenen Preise sind Festpreise, die durch keinerlei Umstände geändert werden können. Infolgedessen finden sämtliche Veränderungen in den Materialpreisen, Löhnen, Speziallasten, Steuern usw. die nach Abgabe des Angebotes eintreten, keine Berücksichtigung. Ebenso werden tarifliche oder außertarifliche Sondervergütungen, wie beispielsweise Trennungsgelder, Auslösen, Heimfahrten, Weggelder, An- und Rückreisekosten der Arbeitskräfte, Überstunden oder Feiertagszuschläge nicht besonders vergütet. Wenn der Auftrag nach Aufmaß abgerechnet wird ist der Einheitspreis der Festpreis.
Festpreise. (1) Wird in der Leistungsbeschreibung die Erbringung einer Leistung zu einem Festpreis vereinbart, so basiert dieser auf den zum Zeitpunkt des Ab- schlusses der Vereinbarung bekannten Grundla- gen. Sollten sich diese Grundlagen während der Realisierung des Projektes wesentlich ändern (Abweichung > 10%), und war dies für SMART- DOC nicht voraussehbar, so kann SMARTDOC eine Anpassung des Festpreises verlangen. Ohne anders lautende Regelung stellt SMARTDOC 100 % des Festpreises nach Installation in Rech- nung. Alle zusätzlichen Leistungen werden nach Zeitaufwand und monatlich abgerechnet. Produkte von Drittlieferanten werden sofort nach Erhalt durch den Kunden demselben in Rechnung ge- stellt.
Festpreise. Die angebotenen Preise (Einheitspreise) gelten gemäß ÖNORM als Festpreise auf Baudauer, die durch keinerlei Umstände geändert werden können.
Festpreise. Tarife mit festem Preis eignen sich typischerweise für Gelegenheitshändler. Im Rahmen dieses Plans wird die IBIE einen einzigen Pauschalpreis pro Aktie oder Kontrakt berechnen, der alle Provisionen und alle Börsen-, regulatorischen und sonstigen Gebühren Dritter beinhaltet. Nicht alle Gebühren sind in der Pauschale enthalten. Einige US-Regulierungsgebühren sowie die Stempelsteuer und die Finanztransaktionssteuer werden an alle Kunden weitergegeben.
Festpreise. 1. Wird in der Leistungsbeschreibung die Erbringung einer Leistung zu einem Festpreis vereinbart, so basiert dieser auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannten Grundlagen. Sollten sich diese Grundlagen während der Erbringung der Leistung wesentlich ändern, und war dies für die CYCL nicht voraussehbar, so kann CYCL eine Anpassung des Festpreises verlangen. Ohne anders lautende Regelung stellt CYCL den Festpreis jeweils zu einem Drittel bei Auftragserteilung, Inbetriebnahme und Abnahme des Systems in Rechnung. Alle zusätzlichen Leistungen werden nach Zeitaufwand und monatlich abgerechnet. Produkte von Drittlieferanten werden sofort nach Erhalt durch den Geschäftspartner demselben in Rechnung gestellt.
Festpreise. Der vereinbarte Festpreis wird im Einzelvertrag festgehalten und die Beratungsdienstleistung damit pauschal abgegolten. Nach vertragskon- former Erfüllung der Beratungsdienstleistung stellt die Beauftragte bzw. der Beauftragte Rechnung. Die oder der Beauftragte gewährt ewz 2% Skonto bei Bezahlung innert 30 Tagen seit Eingang der Rechnung. Innert 60 Tagen ist der Betrag netto geschuldet.