Festpreise Musterklauseln

Festpreise. Die vereinbarten Einheits- und Pauschalpreise sind Festpreise. Änderungen von Löhnen und/oder Materialpreisen führen nicht zu einer Preisanpassung. §2 (3) VOB/B und §313 BGB bleiben unberührt.
Festpreise. Die Angebotspreise sind Festpreise (ausgenommen siehe Pkt. 3.6.1), die während der vereinbarten Ausführungsfrist, sowie einer allfälligen Überschreitung der festgelegten Ausführungszeit bis zu zwölf Monaten auch für Löhne, Steuern, Soziallasten etc. und Material, jeweils samt Nebenkosten keine Änderung erfahren. Kalkulationsfehler begründen kein Recht auf Nachforderungen. Die Einheitspreise gelten unverändert auch bei bzw. für Auftragsänderungen.
Festpreise. Soweit Festpreise vereinbart sind, kann trotzdem eine Anpassung der Materiallieferpreise erfolgen, wenn diese sich im Verhältnis zu dem bei Abschluss des Vertrages bestehenden Einkaufspreis außerordentlich erhöht haben. Für diese außerordentliche Steigerung wird vergleichend auf den vom Statistischen Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2, Preise - Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise) - festgestellten Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), lfd. Nr. = 272, Nr. der GP- Systematik = 24 10 02 410 (Betonstahl [Stäbe], warmgewalzt [einschl. abgelängt, aus Walzdraht], aus unlegiertem Stahl, abgestellt. Erhöht sich dieser Index ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 80 %, kann eine Anpassung des Festpreises im gleichen prozentualen Verhältnis verlangt werden.
Festpreise. Die angebotenen Preise sind Festpreise, die durch keinerlei Umstände geändert werden können. Infolgedessen finden sämtliche Veränderungen in den Materialpreisen, Löhnen, Speziallasten, Steuern usw. die nach Abgabe des Angebotes eintreten, keine Berücksichtigung. Ebenso werden tarifliche oder außertarifliche Sondervergütungen, wie beispielsweise Trennungsgelder, Auslösen, Heimfahrten, Weggelder, An- und Rückreisekosten der Arbeitskräfte, Überstunden oder Feiertagszuschläge nicht besonders vergütet. Wenn der Auftrag nach Aufmaß abgerechnet wird ist der Einheitspreis der Festpreis.
Festpreise. Tarife mit festem Preis eignen sich typischerweise für Gelegenheitshändler. Im Rahmen dieses Plans wird die IBIE einen einzigen Pauschalpreis pro Aktie oder Kontrakt berechnen, der alle Provisionen und alle Börsen-, regulatorischen und sonstigen Gebühren Dritter beinhaltet. Nicht alle Gebühren sind in der Pauschale enthalten. Einige US-Regulierungsgebühren sowie die Stempelsteuer und die Finanztransaktionssteuer werden an alle Kunden weitergegeben.
Festpreise a. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, handelt es sich bei den vereinbarten Preisen um Festpreise. Diese ändern sich für die Dauer der Durchführung des Auftrages nicht. Sie unterliegen auch keiner Lohn- oder Materialpreiserhöhung.
Festpreise. 1.1.3.1 Die angegebenen Materialpreise sind Festpreise für den gesamten Ausführungszeitraum und unterliegen keiner Preisgleitung
Festpreise. Die angebotenen Preise (Einheitspreise) gelten gemäß ÖNORM als Festpreise auf Baudauer, die durch keinerlei Umstände geändert werden können.
Festpreise. Die vereinbarten Preise sind Festpreise soweit im einzelnen nichts anderes festgelegt wurde.
Festpreise. (1) Wird in der Leistungsbeschreibung die Erbringung einer Leistung zu einem Festpreis vereinbart, so basiert dieser auf den zum Zeitpunkt des Ab- schlusses der Vereinbarung bekannten Grundla- gen. Sollten sich diese Grundlagen während der Realisierung des Projektes wesentlich ändern (Abweichung > 10%), und war dies für SMART- DOC nicht voraussehbar, so kann SMARTDOC eine Anpassung des Festpreises verlangen. Ohne anders lautende Regelung stellt SMARTDOC 100 % des Festpreises nach Installation in Rech- nung. Alle zusätzlichen Leistungen werden nach Zeitaufwand und monatlich abgerechnet. Produkte von Drittlieferanten werden sofort nach Erhalt durch den Kunden demselben in Rechnung ge- stellt.