Höchstgrenze unserer Leistungspflicht Musterklauseln

Höchstgrenze unserer Leistungspflicht. Der Ersatz von Aufwendungen für künstliche Befruchtung ist auf höchstens 4 Versuche pro →versicherte Person und reprodukti- onsmedizinischem Verfahren (zum Beispiel Insemination nach hor- moneller Stimulation, In-Vitro-Fertilisation oder In-Vitro-Fertilisation mit Intracytoplasmatischer Spermieninjektion) begrenzt. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil die versicherte Anzahl an Versuchen pro versicherte Person und re- produktionsmedizinischem Verfahren überschritten worden ist. Außerdem sind wir nicht leistungspflichtig, wenn wir versicherte Leistungen für reproduktionsmedizinische Verfahren erbracht ha- ben, die bereits zu 2 Geburten geführt haben. Wenn für den Partner der →versicherten Person, für den bei uns keine →substitutive Krankheitskosten-Versicherung abgeschlos- sen ist, bei • einer Krankenkasse im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB), • einem anderen privaten Krankenversicherer oder • einem sonstigen Leistungsträger Anspruch auf Leistungen für reproduktionsmedizinische Verfahren besteht, geht dieser Anspruch unserer Leistungspflicht vor. Wir sind in diesem Fall nur für solche Aufwendungen leistungspflichtig, die nach Vorleistung des anderen Leistungsträgers verbleiben. • Ei- oder Samen-Zellen oder Keimzell-Gewebe und • dazu gehörende ärztliche Leistungen. Dies setzt voraus, dass • die →versicherte Person eine keimzellschädigende Therapie er- hält und • die Aufbewahrung dazu dient, später eine Schwangerschaft nach den Absätzen 1 und 3 künstlich herbeizuführen. Wenn Zellen oder Gewebe einer weiblichen versicherten Person aufbewahrt werden sollen, darf sie zu Beginn der Kryo-Konservie- rung noch keine 41 Jahre alt sein. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnungsfähig sind. Die Aufwendungen für ärztliche Vergütung sind bis zu den Höchst- sätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig. Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil der versicherte Höchstsatz überschritten worden ist.
Höchstgrenze unserer Leistungspflicht. Pro Versicherungsfall wird nur einmalig ein Termin bei einem Spe- zialisten vermittelt. Die Vermittlung ist erfüllt, wenn wir einen Termin bei einem Spezia- listen im vertraglichen Sinne benannt haben. Das gilt unabhängig davon, ob die →versicherte Person diesen Termin wahrnimmt. Wenn die versicherte Person den Termin mit dem Spezialisten selbst vereinbart, ist die Vermittlung erfüllt, wenn wir ihr den Spe- zialisten im vertraglichen Sinne benannt haben. Die Vermittlung gilt auch dann als erfüllt, wenn der vermittelte Spe- zialist im vertraglichen Sinne unvorhergesehen verhindert ist und die Spezialistenleistung von seinem ständigen Vertreter erbracht wird. Anstellungsvertrags oder einer Güterabwägung Vorrang einzu- räumen ist, oder • durch vergleichbare gravierende Gründe verhindert ist. Die Vermittlung ist auch erfüllt, wenn der vermittelte Spezialist im vertraglichen Sinne keine der in dem Diagnose- und Therapiever- zeichnis des Tarifs MP100 (siehe Ziffer 2.7.4) der Diagnose zuge- ordnete Therapie erbringt. In diesem Fall besteht die Spezialisten- leistung in der endgültigen Festlegung der aus Sicht des Spezialis- ten erforderlichen Therapie.
Höchstgrenze unserer Leistungspflicht. Der Ersatz von Aufwendungen für Psychotherapie ist auf höchs- tens 50 Sitzungen pro →versicherte Person und Versicherungsjahr begrenzt. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt einschließlich versuchs- weiser Erstbehandlungen (probatorische Sitzungen). Wir sind nicht leistungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil die versi- cherte Anzahl an Sitzungen überschritten worden ist. Wenn Maßnahmen im Rahmen einer ambulanten Soziotherapie von einem Arzt erbracht werden, gilt Ziffer 2.2.1.5 Absatz 1. Zu- sätzlich gilt bei einer medizinisch notwendigen ambulanten Heilbe- handlung: Wir ersetzen 100 Prozent der Aufwendungen für folgende Sozio- therapie: • Es handelt sich um eine Soziotherapie nach der jeweils gelten- den Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). • Sie wird von geeigneten nichtärztlichen Leistungserbringern (zum Beispiel Sozialpädagogen, Fachkrankenschwestern oder - pfleger für Psychiatrie) erbracht (siehe dazu auch Absatz 2).
Höchstgrenze unserer Leistungspflicht. Pro Versicherungsfall wird nur einmalig ein Termin bei einem Spe- zialisten vermittelt. Die Vermittlung ist erfüllt, wenn wir einen Termin bei einem Spezia- listen im vertraglichen Sinne benannt haben. Das gilt unabhängig davon, ob die →versicherte Person diesen Termin wahrnimmt. Wenn die versicherte Person den Termin mit dem Spezialisten selbst vereinbart, ist die Vermittlung erfüllt, wenn wir ihr den Spe- zialisten im vertraglichen Sinne benannt haben. Die Vermittlung gilt auch dann als erfüllt, wenn der vermittelte Spe- zialist im vertraglichen Sinne unvorhergesehen verhindert ist und die Spezialistenleistung von seinem ständigen Vertreter erbracht wird.
Höchstgrenze unserer Leistungspflicht. Unsere Leistungspflicht ist auf die Dauer von bis zu ununterbro- chenen 4 Wochen der Kurbehandlung begrenzt. Wir sind nicht leis- tungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil die Dauer von 4 Wochen überschritten worden ist. Ein erneuter Leistungsanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von 24 Monaten. Die Wartezeiten nach Ziffer 1.1.3 Absätze 1 und 2 der Allgemeinen Regelungen zum Baustein entfallen. Sie müssen hierzu keinen An- trag auf Erlass der Wartezeiten nach Ziffer 1.1.3 Absatz 4 der All- gemeinen Regelungen zum Baustein stellen.
Höchstgrenze unserer Leistungspflicht. Der Ersatz von Aufwendungen für Soziotherapie ist pro →versi- cherte Person und Versicherungsfall auf höchstens 120 Stunden innerhalb von 3 Kalenderjahren begrenzt. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt einschließlich von Probestunden. Wir sind nicht leis- tungspflichtig für Aufwendungen, die verbleiben, weil die versicher- te Höchstdauer überschritten worden ist. Wenn ambulante alternativ-medizinische Verfahren von einem Arzt erbracht werden, gilt Ziffer 2.2.1.5 Absatz 1. Aufwendungen für am- bulante alternativ-medizinische Verfahren, die von einem Heilprak- tiker erbracht werden, sind nach Ziffer 2.2.1.7 erstattungsfähig. Zu- sätzlich gilt bei einer medizinisch notwendigen ambulanten Heilbe- handlung: Wir ersetzen 100 Prozent der Aufwendungen für alternativ-medizi- nische Verfahren, die von • Hebammen, • Entbindungspflegern oder • Angehörigen staatlich anerkannter medizinischer Assistenzberu- fe erbracht werden, wenn sie von einem in Ziffer 2.2.1.2 Absatz 1 ge- nannten Leistungserbringer verordnet worden sind. Wir bieten Versicherungsschutz nach den folgenden Absätzen für jedes Hilfsmittel, das für die →versicherte Person im Versiche- rungsfall medizinisch notwendig ist. Dabei erfasst der Versicherungsschutz die Aufwendungen für den Bezug des jeweiligen Hilfsmittels, die Aufwendungen für die Repa- ratur und Wartung des Hilfsmittels sowie für die notwendige Unter- weisung der versicherten Person in den Hilfsmittelgebrauch. Aufwendungen für den Gebrauch des Hilfsmittels sind dagegen nicht versichert. Die Aufwendungen für Hilfsmittel - mit Ausnahme von Sehhilfen (siehe dazu Ziffer 2.2.1.12) - nach den Absätzen 2 bis 4 sind er- stattungsfähig, wenn das Hilfsmittel von einem in Ziffer 2.2.1.2 Ab- satz 1 genannten Leistungserbringer verordnet worden ist.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.