Common use of Haftung auf Schadensersatz Clause in Contracts

Haftung auf Schadensersatz. 1. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet TRUMPF - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur: ▪ bei Vorsatz, oder ▪ bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der gesetzlichen Vertreter, der Organe oder leitenden Erfüllungsgehilfen, oder ▪ bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder ▪ bei Mängeln, die TRUMPF arglistig verschwiegen hat, oder ▪ im Rahmen einer Garantiezusage, oder ▪ soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere der Pflicht zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung) haftet TRUMPF darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 2. Die Haftung von TRUMPF ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen, soweit sie nicht von TRUMPF zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet TRUMPF nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch TRUMPF. 3. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf Mängeln am Kauf-/Leistungsgegenstand beruhen, gelten die Regelungen unter Abschnitt VII. 4. Für Software gelten ergänzend die Regelungen unter Abschnitt IX.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung auf Schadensersatz. 1. Für SchädenDie Haftung von GOKG auf Schadenersatz, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sindgleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Aufwendungsersatz und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, wie folgt eingeschränkt: a. Auf Schadenersatz haftet TRUMPF - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur: ▪ GOKG nach den gesetzlichen Bestimmungen bei VorsatzVorsatz und grober Fahrlässigkeit, oder ▪ bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Übernahme von Garantien sowie bei Arglist. b. In den Fällen grober Fahrlässigkeit durch einfache Erfüllungsgehilfen und nicht leitende Mitarbeiter ohne Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (= Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Inhabers, Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der gesetzlichen Vertreter, der Organe oder leitenden Erfüllungsgehilfen, oder ▪ bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder ▪ bei Mängeln, die TRUMPF arglistig verschwiegen hat, oder ▪ im Rahmen einer Garantiezusage, oder ▪ soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere der Pflicht zur rechtzeitigen Auftraggeber regelmäßig vertraut und mängelfreien Lieferungvertrauen darf) haftet TRUMPF darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall GOKG abweichend von a) begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Schadens. c. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GOKG nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (= Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt; d. Im Rahmen von Ziffer c) haftet GOKG nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche sind Dritter. e. Im Übrigen ist jegliche Haftung von GOKG ausgeschlossen. 2. Die f. Soweit die Haftung von TRUMPF ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossenGOKG nach Grund oder Höhe ausgeschlossen oder beschränkt ist, soweit sie nicht gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung von TRUMPF zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße VerwendungMitarbeitern, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüssegesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. g. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt. h. Die vorstehenden Regelungen bzw. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet TRUMPF Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer gelten nicht für die daraus entstandenen Folgeneine Haftung nach dem Produkthaltungsgesetz, sowie wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch TRUMPFSie gelten auch nicht, wenn wir mit dem Besteller einen Kaufvertrag geschlossen haben und zum Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB verpflichtet sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber GOKG schriftlich anzuzeigen oder von GOKG aufnehmen zu lassen, so dass GOKG möglichst frühzeitig informiert wird und eventuell gemeinsam mit dem Auftraggeber noch Schadensminderung betreiben kann. 3. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf Mängeln am Kauf-/Leistungsgegenstand beruhen, gelten die Regelungen unter Abschnitt VII. 4. Für Software gelten ergänzend die Regelungen unter Abschnitt IX.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung auf Schadensersatz. 1. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, Schäden haftet TRUMPF WEINIG - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur: ▪ bei Vorsatz, oder ▪ bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der gesetzlichen Vertreter, der Organe oder leitenden ErfüllungsgehilfenFahrlässigkeit, oder ▪ bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder ▪ bei Mängeln, die TRUMPF WEINIG arglistig verschwiegen hat, oder ▪ im Rahmen einer Garantiezusage, oder ▪ soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere der Pflicht zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung) haftet TRUMPF darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 2. Für Schäden, die durch einfach Fahrlässigkeit verursacht werden und nicht unter Absatz 1 fallen, haftet WEINIG nur soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung die Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten); dabei beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. 3. Im Übrigen ist eine Haftung von WEINIG ausgeschlossen. 4. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichtleistung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. In jedem Falle beschränken sich Schadensersatzansprüche wegen Verzuges gegen uns für jede volle Woche oder Verspätung nach erfolglosem Ablauf der gesetzten angemessenen Nachfrist auf 0,5 % im Ganzen oder höchstens 5 % vom Wert des jeweiligen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. 5. Die Haftung von TRUMPF WEINIG ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen, soweit sie nicht von TRUMPF WEINIG zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Datensätze, ungeeignete Werkzeuge, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet TRUMPF WEINIG nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch TRUMPFWEINIG. 36. Für Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und durch Versuche oder in sonstiger Weise; der Kunde ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden, Eignung der Lieferung für die auf Mängeln am Kauf-/Leistungsgegenstand beruhen, gelten die Regelungen unter Abschnitt VIIbeabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen. 47. Für Software gelten ergänzend die Regelungen unter Abschnitt IXXI.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung auf Schadensersatz. 1Ansprüche des AG auf Schadensersatz, auch wegen Verzugs oder eines Mangels des Fun- daments werden ausgeschlossen. Für Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet TRUMPF - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur: ▪ bei auf Vorsatz, oder ▪ bei grober Fahrlässigkeit des InhabersFahrlässigkeit, der gesetzlichen Vertreter, der Organe oder leitenden Erfüllungsgehilfen, oder ▪ bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, GesundheitGesundheit oder schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, oder ▪ sowie bei Mängeln, die TRUMPF arglistig arg- listig verschwiegen hatoder deren Abwesenheit garantiert wurde, oder ▪ im Rahmen einer Garantiezusage, oder ▪ soweit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wirdProdukthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere der Pflicht zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung) haftet TRUMPF darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit, Dies gilt sowohl in letzterem Fall begrenzt Bezug auf den vertragstypischenAnker als auch für dessen Erfüllungsgehilfen. Soweit Xxxxx auf Schadensersatz haftet, vernünftigerweise vorhersehbaren Schadenist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Anker bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Anker bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Weitere Ansprüche Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der durch Anker hergestellten Funda- mente sind, sind ausgeschlossen. 2außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemä- ßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Anker für Sach- schäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden der Höhe nach auf 10% der Netto-Vergütung je Schadensfall beschränkt (, auch wenn es sich um eine Verletzung ver- tragswesentlicher Pflichten handelt). Die Haftung vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von TRUMPF ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossenAnker. Soweit Xxxxx technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Anker geschuldeten, soweit sie nicht von TRUMPF zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendungvertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet TRUMPF nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch TRUMPFgeschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 3. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf Mängeln am Kauf-/Leistungsgegenstand beruhen, gelten die Regelungen unter Abschnitt VII. 4. Für Software gelten ergänzend die Regelungen unter Abschnitt IX.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung auf Schadensersatz. 1. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet TRUMPF CUT Metall - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur: bei Vorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der gesetzlichen Vertreter, der Organe oder leitenden Erfüllungsgehilfen, oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder bei Mängeln, die TRUMPF CUT Metall arglistig verschwiegen hat, oder im Rahmen einer Garantiezusage, oder ▪ soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten Vertrags- pflichten (insbesondere der Pflicht zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung) haftet TRUMPF CUT Metall darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 2. Die Haftung von TRUMPF CUT Metall ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen, soweit sie nicht von TRUMPF CUT Metall zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet TRUMPF CUT Metall nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf-/Leistungsgegenstandes Kauf- /Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch TRUMPF. 3CUT Metall. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf Mängeln am Kauf-/Leistungsgegenstand beruhen, gelten die Regelungen unter Abschnitt VIIA8. 4. Für Software gelten ergänzend die Regelungen unter Abschnitt IX.

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Samples: Verkaufsbedingungen

Haftung auf Schadensersatz. 1. Für Schäden8.1 Die Haftung des Verwenders auf Schadensersatz, die gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Ziffer 8 eingeschränkt. 8.2 Der Verwender haftet nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sindim Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, haftet TRUMPF - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur: ▪ bei Vorsatz, oder ▪ bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der gesetzlichen Vertreter, der Organe Angestellten oder leitenden sonstigen Erfüllungsgehilfen, oder ▪ bei schuldhafter soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Leben, Körper, Gesundheit, oder ▪ bei Mängeln, die TRUMPF arglistig verschwiegen hatseine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder ▪ im Rahmen einer Garantiezusage, den Schutz von Leib oder ▪ soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- Leben von Personal des Auftraggebers oder Sachschäden zwingend gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere der Pflicht zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung) haftet TRUMPF darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossenSchutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. 28.3 Soweit der Verwender gemäß Ziffer 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verwender bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die Haftung Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von TRUMPF ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossenMängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit sie solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. 8.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verwenders für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Verwender bereit diesem jederzeit Einblick in die entsprechende Versicherungs-Police zu gewähren. 8.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verwenders. 8.6 Soweit der Verwender technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von TRUMPF zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendungihm geschuldeten, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Drittevertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet TRUMPF geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 8.7 Die Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt Haftung des Verwenders wegen vorsätzlichen Verhaltens, für Änderungen garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch TRUMPFLebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 3. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf Mängeln am Kauf-/Leistungsgegenstand beruhen, gelten die Regelungen unter Abschnitt VII. 4. Für Software gelten ergänzend die Regelungen unter Abschnitt IX.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung auf Schadensersatz. 1. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet TRUMPF - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur: bei Vorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der gesetzlichen Vertreter, der Organe oder leitenden Erfüllungsgehilfen, oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder bei Mängeln, die TRUMPF arglistig verschwiegen hat, oder im Rahmen einer Garantiezusage, oder soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere der Pflicht zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung) haftet TRUMPF darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 2. Die Haftung von TRUMPF ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen, soweit sie nicht von TRUMPF zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet TRUMPF nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch TRUMPF. 3. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf Mängeln am Kauf-/Leistungsgegenstand beruhen, gelten die Regelungen unter Abschnitt VII. 4. Für Software gelten ergänzend die Regelungen unter Abschnitt IX.

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Samples: General Terms and Conditions

Haftung auf Schadensersatz. 111.1 Unsere Haftung für Schäden oder vergebliche Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch eine schuldhafte Verletzung einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), verursacht worden oder b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder von einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. 11.2 Abweichend von § 11.1 a) haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, welche durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der gelieferten Ware darstellt. 11.3 Haften wir gemäß § 11.1 a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Käufers und für nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden, wie insbesondere Mangelfolgeschäden an anderen Rechtsgütern des Käufers. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet TRUMPF - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur: ▪ bei Vorsatz, oder ▪ bei auf Grund von grober Fahrlässigkeit des Inhabersoder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden, der gesetzlichen Vertreter, der Organe sofern diese nicht zu unseren Geschäftsführern oder leitenden ErfüllungsgehilfenAngestellten. 11.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen (§ 11.1 bis § 11.3) gelten nicht, soweit unsere Haftung auf Grund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder ▪ bei schuldhafter wenn Ansprüche aus einer Verletzung von Lebendes Lebens, Körperdes Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. 11.5 Fehlt der gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, Gesundheithaften wir nur für solche Schäden, oder ▪ bei Mängelnderen Ausbleiben Gegenstand der Garantie war. 11.6 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den § 11.1 bis § 11.5 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die TRUMPF arglistig verschwiegen hat, oder ▪ im Rahmen einer Garantiezusage, oder ▪ soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere der Pflicht zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung) haftet TRUMPF darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. 2. Die Haftung von TRUMPF ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen11.7 Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder gemäß § 11.1 bis § 11.6 eingeschränkt ist, soweit sie nicht von TRUMPF zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendunggilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder DritteArbeitnehmer, übliche AbnutzungMitarbeiter, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet TRUMPF nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch TRUMPFVertreter und Erfüllungsgehilfen. 3. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf Mängeln am Kauf-/Leistungsgegenstand beruhen, gelten die Regelungen unter Abschnitt VII. 4. Für Software gelten ergänzend die Regelungen unter Abschnitt IX.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Haftung auf Schadensersatz. 1. Für SchädenXxxxxxx, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet TRUMPF INGENERIC - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur: ▪ bei Vorsatz, oder ▪ bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der gesetzlichen Vertreter, der Organe oder leitenden Erfüllungsgehilfen, oder ▪ bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder ▪ bei Mängeln, die TRUMPF INGENERIC arglistig verschwiegen hat, oder ▪ im Rahmen einer Garantiezusage, oder ▪ soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere der Pflicht zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung) haftet TRUMPF INGENERIC darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 2. Die Haftung von TRUMPF INGENERIC ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen, soweit sie nicht von TRUMPF INGENERIC zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße VerwendungVerwendung oder Lagerung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet TRUMPF INGENERIC nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch TRUMPFINGENERIC. 3. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf Mängeln am Kauf-/Leistungsgegenstand beruhen, gelten die Regelungen unter Abschnitt VII. 4. Für Software gelten ergänzend die Regelungen unter Abschnitt IX.

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Samples: General Terms and Conditions

Haftung auf Schadensersatz. (1) Wir schränken unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer IX. Für Schädenein. (2) Wir schließen unsere Haftung auf Schadensersatz im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet TRUMPF - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur: ▪ bei Vorsatz, oder ▪ bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der gesetzlichen Vertreter, der Organe Angestellten oder leitenden Erfüllungsgehilfensonstigen Erfüllungsgehilfen aus, sofern nicht a. Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder ▪ bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, der Gesundheit, oder ▪ bei Mängeln, , b. garantierte Beschaffenheitsmerkmale, c. die TRUMPF arglistig verschwiegen hat, oder ▪ im Rahmen Übernahme einer Garantiezusage, oder ▪ soweit Garantie oder d. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung auf Schadensersatz für Personen- die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder Sachschäden zwingend gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere auf deren Einhaltung der Pflicht zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung) haftet TRUMPF darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossenKäufer regelmäßig vertrauen darf. (3) Soweit wir gemäß Ziffer IX. (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die Haftung Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von TRUMPF ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossenMängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit sie solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. (4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. (5) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von TRUMPF zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendunguns geschuldeten, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Drittevertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüssegeschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. (6) Die Einschränkungen dieser Ziffer IX. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet TRUMPF gelten nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für Änderungen garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch TRUMPFLebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 3. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf Mängeln am Kauf-/Leistungsgegenstand beruhen, gelten die Regelungen unter Abschnitt VII. 4. Für Software gelten ergänzend die Regelungen unter Abschnitt IX.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Haftung auf Schadensersatz. 1. Für SchädenUnsere Haftung auf Schadensersatz, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sindgleich aus welchem Rechtsgrund, haftet TRUMPF - insbes. aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur: ▪ bei VorsatzUnmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder ▪ bei grober Fahrlässigkeit des Inhabersfalscher Lieferung, der gesetzlichen VertreterVertragsverletzung, der Organe oder leitenden Erfüllungsgehilfen, oder ▪ bei schuldhafter Verletzung von LebenPflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, Körpersoweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, Gesundheit, oder ▪ bei Mängeln, die TRUMPF arglistig verschwiegen hat, oder ▪ im Rahmen einer Garantiezusage, oder ▪ soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wirdMaßgabe dieser Textziffer VIII. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere der Pflicht zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung) haftet TRUMPF darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlosseneingeschränkt. 2. Die Haftung von TRUMPF ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossenWir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit sie es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Vertragsgegenstands, dessen Freiheit von TRUMPF zu vertreten sind: Ungeeignete Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder unsachgemäße VerwendungGebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, fehlerhafte Montage Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstands ermöglichen sollen und den Schutz von Leib oder Inbetriebsetzung durch den Kunden Leben von Personal oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet TRUMPF nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch TRUMPFvon dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. 3. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des KundenSoweit wir gem. Textziffer VIII.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die auf wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln am Kauf-/Leistungsgegenstand beruhendes Liefergegenstands sind, gelten die Regelungen unter Abschnitt VIIsind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. 4. Für Software Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5 Millionen Euro EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. 5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten ergänzend in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. 6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 7. Unsere Service-Techniker übernehmen die Regelungen unter Abschnitt IXInbetriebnahme der Maschine. Kundenspezielle Probebearbeitungen werden, wenn nicht anders vereinbart, grundsätzlich nicht durchgeführt. Sofern der Vertragspartner eine Probebearbeitung wünscht, muss diese durch unsere hierfür zuständigen Mitarbeiter erfolgen. Sofern einer unserer Service-Techniker eine Probebearbeitung auf Wunsch des Vertragspartners vornimmt, ist unsere Haftung für entstandene Schäden ausgeschlossen, sowie dies gesetzlich zulässig ist. 8. Die Einschränkungen dieser Textziffer VIII. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Auch datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von der Haftungsregelung gemäß Textziffer VIII. nicht erfasst.

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Samples: General Terms and Conditions for Delivery of Machines