Common use of Haftung auf Schadensersatz Clause in Contracts

Haftung auf Schadensersatz. 1. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet TRUMPF - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur: ▪ bei Vorsatz, oder ▪ bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der gesetzlichen Vertreter, der Organe oder leitenden Erfüllungsgehilfen, oder ▪ bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder ▪ bei Mängeln, die TRUMPF arglistig verschwiegen hat, oder ▪ im Rahmen einer Garantiezusage, oder ▪ soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere der Pflicht zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung) haftet TRUMPF darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

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Haftung auf Schadensersatz. 1. Für SchädenXxxxxxx, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet TRUMPF INGENERIC - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur: ▪ bei Vorsatz, oder ▪ bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der gesetzlichen Vertreter, der Organe oder leitenden Erfüllungsgehilfen, oder ▪ bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder ▪ bei Mängeln, die TRUMPF INGENERIC arglistig verschwiegen hat, oder ▪ im Rahmen einer Garantiezusage, oder ▪ soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere der Pflicht zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung) haftet TRUMPF INGENERIC darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

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Haftung auf Schadensersatz. 1. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet TRUMPF - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur: bei Vorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der gesetzlichen Vertreter, der Organe oder leitenden Erfüllungsgehilfen, oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder bei Mängeln, die TRUMPF arglistig verschwiegen hat, oder im Rahmen einer Garantiezusage, oder soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere der Pflicht zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung) haftet TRUMPF darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

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