Haftung des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet im vollen gesetzlichen Umfang für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden. Insbesondere haftet der Auf- traggeber, wenn die von ihm beim Auftragnehmer bzw. einem Sub- unternehmer des Auftragnehmers eingelieferten Abfälle • für die Verwertungs-, Beseitigungs- und Behandlungsanlagen des Auftragnehmers bzw. seines Subunternehmers nicht zuge- lassen sind, in der Abfallspezifikation falsch deklariert oder sonst nicht vertragsgemäß sind oder • von dem Auftragnehmer nicht in der Annahmeerklärung des Ent- sorgungsauftrags angenommen wurden und den Auftraggeber ein Verschulden trifft.
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Haftung des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet im vollen gesetzlichen Umfang für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden. Insbesondere haftet der Auf- traggeber, wenn die von ihm beim Auftragnehmer bzw. einem Sub- unternehmer des Auftragnehmers eingelieferten Abfälle • für die Verwertungs-, Beseitigungs- und Behandlungsanlagen des Auftragnehmers bzw. seines Subunternehmers nicht zuge- lassen sind, in der Abfallspezifikation falsch deklariert oder sonst nicht vertragsgemäß sind oder • von dem Auftragnehmer nicht in der Annahmeerklärung des Ent- sorgungsauftrags Entsorgungsauftrags angenommen wurden und den Auftraggeber ein Verschulden trifft.
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Haftung des Auftraggebers. 1. Der Auftraggeber haftet im vollen gesetzlichen Umfang für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden. Insbesondere haftet der Auf- traggeberAuftraggeber, wenn die von ihm beim Auftragnehmer bzw. einem Sub- unternehmer des Auftragnehmers eingelieferten Abfälle • o für die Verwertungs-Anlagen, Beseitigungs- und Behandlungsanlagen des Auftragnehmers bzw. seines Subunternehmers der wir uns für die Entsorgung bedienen, nicht zuge- lassen zugelassen sind, in der Abfallspezifikation o falsch deklariert oder sonst nicht vertragsgemäß sind oder • o von dem Auftragnehmer uns nicht in der Annahmeerklärung des Ent- sorgungsauftrags Entsorgungsauftrags angenommen wurden und den Auftraggeber ein Verschulden trifftwurden.
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