Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. 1. Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2.
Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. 9.1 Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Lieferge- genstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weite- rer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 8 und 9.2.
Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. (1) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Lieferer und dessen gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. 1. Werden Teile des Liefergegenstandes durch Verschulden des Lieferers beschädigt, so hat der Lieferer dies nach seiner Xxxx auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern.
Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. (1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter o- der falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeschränkt.
Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. 1. Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2. 2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer -aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur a. bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, b. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, c. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat, d. im Rahmen einer Garantiezusage, e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. 1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Xxxxxx Xxxxx Aufzugtechnik GmbH infolge der Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII. 2 entsprechend.
Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. “ der VDW-Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugmaschinen für Inlandsgeschäfte (VDW-502).
Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von RALOE infolge der Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen vom bestellenden Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche des bestellenden Kunden die Regelungen der Abschnitte VI. und VII. 2 entsprechend. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet RALOE – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. 1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von KAGEMA Industrieausrüstungen GmbH infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7. 2.