Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. 1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII. 2.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e) im Rahmen einer Garantiezusage,
f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. 9.1 Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Lieferge- genstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weite- rer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 8 und 9.2.
9.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschweigen hat,
e. im Rahmen einer Garantiezusage,
f. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypi- schen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von RALOE infolge der Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen vom bestellenden Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche des bestellenden Kunden die Regelungen der Abschnitte VI. und VII. 2 entsprechend. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet RALOE – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers /der Organe oder leitenden Angestellten,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e) im Rahmen einer schriftlichen Garantiezusage,
f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet RALOE auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
g) Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat RALOE nur einzustehen, wenn RALOE sie veranlasst hat. In solchen Fällen besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die Werbung die Kaufentscheidung auch tatsächlich beeinflusst hat. Garantien werden von RALOE nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Eine eventuelle Bezugnahme auf technische Normen, wie z.B. DIN-Normen, dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VII.2 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung von RALOE ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen der Firma RALOE.
Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. (1) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Lieferer und dessen gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
(2) Sofern nur einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung des Lieferers auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsrecht oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(4) Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehen Regelungen ausgeschlossen ist.
(5) Beweislaständerungen zu Lasten des Bestellers sind mit den Regelungen dieser Vertragsziffer VIII nicht verbunden.
Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. 1. Werden Teile des Liefergegenstandes durch Verschulden des Lieferers beschädigt, so hat der Lieferer dies nach seiner Xxxx auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern.
2. Für weitere Schäden, die nicht am Gegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Lieferers oder auch einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Der Lieferer haftet weiter uneingeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Bei sonstigen fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Lieferer auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf den der Besteller vertrauen darf. Im Falle der Haftung für wesentliche Vertragspflichten ist der Schaden der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, die obigen Regelungen gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. 1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Xxxxxx Xxxxx Aufzugtechnik GmbH infolge der Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII. 2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Xxxxxx Xxxxx Aufzugtechnik GmbH – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers /der Organe oder leitenden Angestellten,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat
e) im Rahmen einer Garantiezusage
f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Xxxxxx Xxxxx Aufzugtechnik GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
g) Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat Xxxxxx Xxxxx Aufzugtechnik GmbH nur einzustehen, wenn Xxxxxx Xxxxx Aufzugtechnik GmbH sie veranlasst hat. In solchen Fällen besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die Werbung die Kaufentscheidung auch tatsächlich beeinflusst hat. Garantien werden von Xxxxxx Xxxxx Aufzugtechnik GmbH nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Eine eventuelle Bezugnahme auf technische Normen, wie z.B. DIN-Normen, dient nur der Warenbeschreibung und stellt noch keine Garantie dar. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. “ der VDW-Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugmaschinen für Inlandsgeschäfte (VDW-502).
Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. 1. Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vor- schläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuld- hafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenver- pflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e. im Rahmen einer Garantiezusage, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen ge- haftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahr- lässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise They shall only exist if • the Buyer immediately informs the Supplier of asserted claims for proprietary rights or copyrights violations, • the Buyer assists the Supplier to a reasonable extent in defending against the asserted claims or enables the Supplier to undertake modification measures pursuant to Section VI. 8, • all defensive measures including extra-judicial regulations remain reserved for the Supplier, • the defect of title is not based on an instruction from the Buyer and • the legal violation did not arise from the Buyer modifying the delivery item in an unauthorised manner or using it in a manner not compliant with the contract.
Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. 9.1 Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers in Folge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 8 und 9.2
9.2 Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln an vom Lieferer gelieferten Sachen werden wie folgt begrenzt: Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer nicht. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz ausgeschlossen. Soweit der Lieferer für Mangelfolgeschäden haftet, ist die Haftung auf vertragstypisch vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich verursacht wurde. Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche wegen des Verlustes des Lebens sowie Ansprüche wegen zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche bei einer von uns gegebenen Garantie und Ansprüche im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss. 14.1 Wird ein von dem Lieferer geliefertes Ersatzteil durch Verschulden des Lieferers beschädigt, so hat der Lieferer es nach seiner Xxxx auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
14.2 Wenn durch Verschulden des Lieferers der Servicegegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere die Anleitung für Bedienung und Wartung des Servicegegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Aus- schluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziff. 13. und 14.1, 14.3 entsprechend.
14.3 Eine weitergehende Haftung bestimmt sich ausschließlich nach der nach Ziff. 1.2 dieser Bedingungen entsprechend anwendbaren Ziff. 5. der Allgemeinen Lieferbedingungen 09/2011.