Haftung auf Schadensersatz Musterklauseln

Haftung auf Schadensersatz. 1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist nach Maßgabe dieser Ziffer A.XI. eingeschränkt. Gleiches gilt für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen der Mangelhaftigkeit unserer Lieferungen und Leistungen. 2. Wir haften unbeschränkt, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, es sich um Schäden handelt, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren oder sich die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Diese Haftung bleibt unberührt von den nachfolgenden Bestimmungen. 3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleibt von den folgenden Bestimmungen auch unsere Haftung für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unberührt. 4. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerheblichen Pflichtverletzungen), nur für Schäden, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist jedoch beschränkt auf Schäden, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätten voraussehen müssen. 5. Sofern wir dem Grunde nach zu Schadensersatz verpflichtet sind, haften wir a) für Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden beschränkt auf 2,5% des Jahresnettoumsatzes des vorangegangenen Kalenderjahres mit dem Kunden pro Schadensereignis, maximal 5% des Jahresnettoumsatzes des vorangegangenen Kalenderjahres mit dem Kunden pro Jahr. Sollte mit dem Kunden kein Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr entstanden sein, gilt stattdessen der Umsatz des Kalenderjahres des Schadensereignisses als Bezugsgröße. Diese Beschränkung der Haftung gilt auch bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die Begrenzung des Haftungsumfangs gilt abweichend von Ziffer A.XI.3. dieser AGB auch im Fall einer Haftung aus grober Fahrlässigkeit. b) bei mittelbaren Schäden und Schäden, die Folge von Mängeln unserer Lieferung oder Leistung sind, auf solche Schäden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Lieferung oder Leistung typischerweise zu erwarten s...
Haftung auf Schadensersatz. 12.1 Der Verlag haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Ziffern 12.2 bis 12.6. 12.2 Der Verlag haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Le- bens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verlags oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer vom Verlag gegebenen Garantie oder zugesicherten Eigenschaft oder we- gen arglistig verschwiegener Mängel. 12.3 Der Verlag haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vor- hersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Ver- letzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regel- mäßig vertrauen darf. 12.4 Der Verlag haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf EUR 25.000,00 je Schadensfall. 12.5 Die verschuldensunabhängige Haftung des Verlags für bereits bei Ver- tragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Halbsatz 1 BGB wird aus- geschlossen. 12.6 Eine Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unbe- rührt.
Haftung auf Schadensersatz. 1. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet TRUMPF - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur: ▪ bei Vorsatz, oder ▪ bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der gesetzlichen Vertreter, der Organe oder leitenden Erfüllungsgehilfen, oder ▪ bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder ▪ bei Mängeln, die TRUMPF arglistig verschwiegen hat, oder ▪ im Rahmen einer Garantiezusage, oder ▪ soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere der Pflicht zur rechtzeitigen und mängelfreien Lieferung) haftet TRUMPF darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen sowie bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 2. Die Haftung von TRUMPF ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen, soweit sie nicht von TRUMPF zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet TRUMPF nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch TRUMPF. 3. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf Mängeln am Kauf-/Leistungsgegenstand beruhen, gelten die Regelungen unter Abschnitt VII. 4. Für Software gelten ergänzend die Regelungen unter Abschnitt IX.
Haftung auf Schadensersatz. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung; b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat; c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes; d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Haftung auf Schadensersatz. Gewährleistungsfrist, sonstige Verjährung
Haftung auf Schadensersatz. 1. Mit Ausnahme einer Haftung nach dem Produkthaftungs- gesetz (ProdHaftG), wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben oder für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit stammen, haften wir dem Käufer gegenüber bei einer Verletzung von sich aus dem zwischen ihm und uns geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadensersatz, ohne jedoch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Haftung zu verzichten. 2. Wir haften nur für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung anderer dem Käufer gegenüber bestehender vertrag- licher Pflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh- rung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 3. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des im Zeit- punkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. 4. Darüber hinaus ist unsere Haftung hiermit ausdrücklich ausge- schlossen. 5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetz- lichen Vertreter, Mitarbeiter und unserer sonstigen Erfüllungs- gehilfen.
Haftung auf Schadensersatz. 7.1 Die Haftung von XXXX auf Schadensersatz ist, nur für den Fall einer leicht fahrlässi- gen Pflichtverletzung und vorbehaltlich der Ausnahmen in nachfolgender Ziff. 7.2, wie folgt beschränkt: (i) bei Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) haf- tet HAHN der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorher- sehbaren Schaden; (ii) bei der Verletzung unwesentlicher Pflichten haftet HAHN nicht. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungs- gemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Ein- haltung der Kunde vertrauen darf. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produkti- onsausfall oder indirekte Schäden ist ausgeschlossen. 7.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzli- cher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, für den Fall der Über- nahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder für Schäden aus der Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Haftung auf Schadensersatz. 1 xxxx.xxxx haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz. 2 Xxxx.xxxx schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob xxxx.xxxx ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann. 3 Xxxx.xxxx haftet nicht für den Verlust von Daten und/oder Programmen, soweit der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen. 4 Xxxx.xxxx haftet nicht für Schäden, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.
Haftung auf Schadensersatz. Soweit nicht vorliegend ausdrücklich das Gegenteil bestimmt ist, leistet SAMSON Schadensersatz wegen der Verletzung einer vertraglichen oder außervertraglichen Leistungspflicht nur bei (i) vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, (ii) fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (iii) wegen Übernahme einer Qualitäts- oder Haltbarkeitsgarantie oder (iv) wegen zwingender gesetzlicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen sonstiger zwingender Haftung. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als im vorstehenden Satz vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Art des Anspruchs ausgeschlossen.
Haftung auf Schadensersatz. (1) ED haftet, bei Pflichtverletzungen und auch aus anderen eventuellen Anspruchsgrundlagen, auf Schadensersatz grundsätzlich nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten und nur auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Allerdings haftet ED auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden bei Verletzung von solchen Pflichten durch deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht wird und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. „wesentliche Pflichten“ oder auch „Kardinalpflichten“) auch bei nur leichter Fahrlässigkeit. ED haftet entsprechend den im Einzelfall getroffenen Festlegungen im Fall einer ausdrücklich übernommenen Garantie. Und ED haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in anderen Fällen gesetzlich zwingend vorgeschriebener Haftung. (2) Soweit unsere Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungshilfen. (3) Eine weitergehende Haftung als vorangehend geregelt oder individuell vereinbart ist ausgeschlossen. (4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.