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Common use of Haftung des Mieters Clause in Contracts

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Reservierung, Mietvertrag, Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. a. Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Vermietvertrag, Vermietvertrag, Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet dem Vermieter unbeschränkt für Entwendungwährend der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, Beschädigung insbesondere Verkehrs- und Verlust Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige PflichtverletzungenVorschriften, die er selbst bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder seine Erfüllungsgehilfen in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Mitarbeiter Unfallflucht), oder Beauftragte das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habendazu, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, dass sich die Haftung aus Unfällen für Schäden am das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließenberufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren tritt in diesem Vertrag aufgeführten FällenFall nicht ein. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag, Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. a) Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8.(Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g.(Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. h) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Der Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Verletzungen dieses Nutzungsvertrages haftet der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Der Mieter steht frei, kann gegen ein zusätzliches Entgelt (entsprechend der Preisliste) die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe des jeweiligen Selbstbehaltes beschränken. Diese Haftungsbeschränkung folgt den Grundsätzen der Selbstbeteiligung wird ferner Vollkaskoversicherung. Die Haftungsbeschränkung gilt für Schäden, die durch einen Unfall hervorgerufen werden. Nicht umfasst sind Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind (insbesondere Schaltfehler, Falschbetankung, Schäden durch Ladung). Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftet der Mieter auch über den Selbstbehalt hinaus. Auf eine vereinbarte Haftungsbeschränkung kann sich der Mieter in diesen Fällen nicht gewährtberufen. Verletzt der Mieter eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (insbesondere nach Ziff. 3 oder 6) vorsätzlich oder grob fahrlässig kann er sich ebenfalls nicht auf die vereinbarte Haftungsbeschränkung berufen. Das gilt nicht, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles Schadensereignisses ursächlich war noch sich auf die Feststellungen zur Schadenseintrittspflicht oder zur Schadenshöhe ausgewirkt hat. Die Haftungsbeschränkung ist auf den vertraglich vereinbarten Nutzungszeitraum beschränkt. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden vom Fahrzeughalter erheben anlässlich von Verkehrsverstößen, die innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer begangen wurden. Der Vermieter erhebt für den dafür notwendigen Verwaltungsaufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 €. Der Vermieter behält sich die Feststellung Geltendmachung eines höheren Schadens vor. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden entweder gar nicht oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag

Haftung des Mieters. 1. a) Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertrags pflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haf- tungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2. (Fahrzeugübergabe und Fahr- zeugrücknahme), 4. (Mindestalter des Fahrers), 6. (Verhalten bei Unfällen), 7. Für den b.c.d.e.f. (Obliegenheiten), geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Ver- tragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Vorausset- zungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. f) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformati- onen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. g) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1a: Für Xxxxxxx, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter/Fahrer/Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit bis zu € 1.000,00 pro Schadensfall. b: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei Alkohol- oder Drogenbedingter Fahruntüchtigkeit, entfällt die Haftungseinschränkung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch die Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO (vgl. Regelung im Ausland) verursacht werden. Weiter haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungseinschränkung voll für alle Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und Breite) beruhen, auf unsachgemäßes Be-/Entladen sowie auf das Ladegut zurückzuführen sind oder durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung entstanden sind. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen. 2c: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Dem Kommt der Mieter steht freimit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, die Haftung aus Unfällen haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungalle hieraus entstandenen Schäden. d: Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt hat, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziffer 2 (Mindestalter des Fahrers), Ziffer 8 (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), Ziffer 10 (Obliegen des Mieters), Ziffer 11 (Verhalten bei Unfall oder Schadenfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. e: Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. f: Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. g: Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. h: Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bearbeitungsgebühr an den Mieter weitergeleitet. i: Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Rental Agreement, Rental Agreement

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: a) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem b) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers), Ziffer 8 (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), Ziffer 10 (Obliegenheiten) und/oder Ziffer 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. c) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. d) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. e) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. f) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. g) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag, Vermietung Von Wohnmobilen/Trikes

Haftung des Mieters. 120.1 Der Mieter ist nicht berechtigt die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit zu nutzen. Nutzt der Mieter dennoch die Mietsache weiter, ist PERI berechtigt gegen den Mieter Schadensersatz und Nutzungsentschädigungen geltend zu machen. 20.2 Der Mieter haftet PERI auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn er die Mietsache bei Beendigung des Mietvertrages nicht oder nicht in dem Vermieter in Ziff. C.14.7 und 14.8 beschriebenen Zustand zurückliefert, es sei denn der Mieter hat dies nicht zu vertreten. 20.3 Soweit der Mieter PERI Schadenersatz zu leisten hat wegen Nichtrückgabe, Totalschadens, Unbrauchbarkeit oder Verlust der Mietsache, berechnet sich der Schaden nach dem Neuwert der Mietsache nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen PERI Preisliste Miete, abzüglich eines angemessenen Gebrauchtnachlasses für EntwendungWertminderung. 20.4 Soweit der Mieter PERI wegen Beschädigung der Mietsache Schadenersatz zu leisten hat, Beschädigung und Verlust hat PERI Anspruch auf Ersatz des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige PflichtverletzungenReparaturaufwands bis zu 100 % des Neuwerts der Mietsache, wie er sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen PERI Preisliste Miete ergibt. 20.5 Der Mieter ist verpflichtet, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des MietgegenstandsMietsache durch Abschluss einer angemessenen Versicherung, die mit Einverständnis den Wert der Mietsache vollständig erfasst und darüber hinaus zumindest die Risiken wie Diebstahl, Beschädigungen durch Feuer und Wasser, witterungsbedingte Schäden, sowie die daraus resultierende Schäden wegen Betriebsunterbrechungen abdeckt. 20.6 Der Mieter ist verpflichtet, PERI im Schadensfall auf Verlangen die Ansprüche gegen die Versicherung des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregelnabzutreten. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen 20.7 Die bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum zum Zeitpunkt des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdeSchadensereignisses entstandenen Mietansprüche von PERI bleiben unberührt. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung des Mieters. 1a) Der Mieter trägt die Verantwortung und das Ri- siko für das gesamte Programm und für den rei- bungslosen Ablauf der Nutzung der Mietobjekte, einschließlich der Vorbereitung sowie der nach- folgenden Abwicklung. b) Vor einer etwaigen Aufstellung und dem Betrieb von Maschinen, Apparaten und sonstigen Auf- bauten hat sich der Mieter über die zulässige Belastung, insbesondere Punktbelastung, der Böden beim Vermieter zu erkundigen und des- sen Erlaubnis einzuholen. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für EntwendungVermieter, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst so- weit den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstandsein Verschulden trifft, für alle Schäden, die sich aus dem Aufbau, Betrieb und Abbau von techni- schen Einrichtungen ergeben, die durch ihn ge- stellt wurden oder an Gebäuden, Räumlichkei- ten und Mobiliar, die durch den Mieter selbst, seine Mitarbeiter, Beauftragten und deren Mitar- beiter sowie durch Besucher und andere Perso- nen, die aufgrund der Nutzung der Räumlichkei- ten durch den Mieter Zutritt zu diesen Räumlich- keiten und / oder dem Messegelände erlangen, entstehen. Der Mieter haftet insbesondere für alle Perso- nen- und Sachschäden der Vertragsparteien o- der Dritter, die durch ihn und seine Erfüllungsge- hilfen im Zusammenhang mit Einverständnis des Mieters der Nutzung der Mietobjekte verursacht werden, soweit den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach Mie- ter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschul- den allgemeinen Haftungsregelntrifft. 2c) Der Mieter haftet für Verstopfung der Abwasser- einrichtung und der Rohrleitungen, die in seinem unmittelbaren Einwirkungsbereich liegen. Dem Ihm obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. d) Der Mieter steht stellt den Vermieter von allen Scha- denersatzansprüchen frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist Dritte im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn Zusammenhang mit der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf Nutzung der Mietob- jekte geltend gemacht werden können und die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis nicht zu kürzenvertreten hat. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Haftung des Mieters. 111.1 Der Mieter haftet für alle Schäden am Wohnmobil, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender / nachstehender Regelungen entstehen, unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird, beschränkt sich die Haftung auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungenalle Schäden, die er selbst aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstandsübermäßiger Beanspruchung am Wohnmobil entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die mit Einverständnis durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörige oder sonstige Dritte verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen HaftungsregelnSchadensstifters nicht geklärt werden kann. 2. Dem 11.2 Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. 11.3 Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziffern 2 (Führungsberechtigte), 7 (Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs), 8 (Obliegenheiten des Mieters), 9 (Verhalten bei Unfällen oder Schadensfällen) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. 11.4 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. a) Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. Einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. h) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Vermietvertrag, Allgemeine Vermietbedingungen Für Wohnmobile

Haftung des Mieters. 1. Der 7.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Verletzungen des Mietvertrages haftet der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Mehrere Schadensfälle, die die gleiche Schadensursache haben, gelten nicht als ein Schadensereignis (Fortsetzungszusammenhang/ Tateinheit) und werden somit separat betrachtet. Jeder Schadensfall wird mit dem in der Buchung berücksichtigten Selbstbehaltes berücksichtigt. XxxxxxxXxxxx.xx erhebt für den dafür notwendigen Verwaltungsaufwand ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 200 €. XxxxxxxXxxxx.xx behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens vor. Dem Mieter steht freiwird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. 7.2 Der Mieter kann gegen ein zusätzliches Entgelt (entsprechend der geltenden Preisliste; vgl. 6.) die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4des jeweiligen Selbstbehaltes beschränken. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in Diese Haftungsbeschränkung folgt den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5Grundsätzen einer Vollkasko. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur Haftungsbeschränkung gilt für Fälle gewährtSchäden, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würdendurch einen Unfall hervorgerufen werden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Als Unfall ist gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladenrutschende Ladung, falsches Betanken Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder verrutschende Anhänger ohne Einwirkung von außen. Nicht umfasst sind Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind (insbesondere Schaltfehler, Falschbetankung, Schäden durch Ladung, Missachtung der einer Durchfahrtshöhe und -breite, Reifen- und Glasschäden, Entladung der Batterie, Schlüsselverlust). Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftet der Mieter auch über den Selbstbehalt hinaus. 7.3 Der Mieter kann gegen ein weiteres Entgelt (entsprechend der geltenden Preisliste; vgl. 6.) ein über den Schutz der vertraglichen Haftungsbeschränkung (vgl. Wurde 7.2) hinausgehende Schutzpakete buchen. 7.4 Überlässt der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde Mieter den Mietwagen an eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletztMietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so ist haften der Vermieter berechtigt, Mieter und die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere dritte Person im Falle einer Beschädigung des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzenMietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt. 77.5 Verletzt der Mieter eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (insbesondere nach 3. Für den Fall der und 5.) vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigtfahrlässig, kann er sich ebenfalls nicht auf die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzenvereinbarte Haftungsbeschränkung berufen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtetDas gilt nicht, soweit wenn die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles Schadensereignisses ursächlich war noch sich auf die Feststellungen zur Schadenseintrittspflicht oder zur Schadenshöhe ausgewirkt hat. 7.6 Der Mieter stellt XxxxxxxXxxxx.xx von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten entsprechend 3.12 frei, die die Behörden vom Fahrzeughalter erheben, anlässlich von Verkehrsverstößen, die innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer begangen wurden. Weiterhin hat der Mieter bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die Feststellung rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt XxxxxxxXxxxx.xx von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei. XxxxxxxXxxxx.xx erhebt für den Umfang dafür notwendigen Verwaltungsaufwand ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15 €. XxxxxxxXxxxx.xx behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens vor. Dem Mieter wird ausdrücklich der Haftungsbegrenzung ursächlich Nachweis gestattet, dass ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Mieters. 1. Der 7.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Verletzungen des Mietvertrages haftet der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Mehrere Schadensfälle, die die gleiche Schadensursache haben, gelten nicht als ein Schadensereignis (Fortsetzungszusammenhang/ Tateinheit) und werden somit separat betrachtet. Jeder Schadensfall wird mit dem in der Buchung berücksichtigten Selbstbehaltes berücksichtigt. XxxxxxxXxxxx.xx erhebt für den dafür notwendigen Verwaltungsaufwand ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 200 €. XxxxxxxXxxxx.xx behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens vor. Dem Mieter steht freiwird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. 7.2 Der Mieter kann gegen ein zusätzliches Entgelt (entsprechend der geltenden Preisliste; vgl. 6.) die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung aufgrund eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen Unfalls bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe des jeweiligen Selbstbehaltes beschränken. Diese Haftungsbeschränkung folgt den Grundsätzen einer Vollkasko. Die Haftungsbeschränkung gilt für Schäden, die durch einen Unfall hervorgerufen werden. Nicht umfasst sind Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind (insbesondere Schaltfehler, Falschbetankung, Schäden durch Ladung). Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Selbstbeteiligung wird ferner Ladung zurückzuführen sind. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftet der Mieter auch über den Selbstbehalt hinaus. 7.3 Verletzt der Mieter eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (insbesondere nach 3.) vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann er sich ebenfalls nicht gewährtauf die vereinbarte Haftungsbeschränkung berufen. Das gilt nicht, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles Schadensereignisses ursächlich war noch sich auf die Feststellungen zur Schadenseintrittspflicht oder zur Schadenshöhe ausgewirkt hat. 7.4 Der Mieter stellt XxxxxxxXxxxx.xx von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten entsprechend 3.12 frei, die die Behörden vom Fahrzeughalter erheben, anlässlich von Verkehrsverstößen die innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer begangen wurden. Weiterhin hat der Mieter bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die Feststellung rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt XxxxxxxXxxxx.xx von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei. XxxxxxxXxxxx.xx erhebt für den Umfang dafür notwendigen Verwaltungsaufwand ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15 €. XxxxxxxXxxxx.xx behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens vor. Dem Mieter wird ausdrücklich der Haftungsbegrenzung ursächlich Nachweis gestattet, dass ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Mieters. 1a) Für Xxxxxxx, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter/Fahrer/Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit bis zu € 1.000,00 pro Schadensfall. b) Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit, entfällt die Haftungseinschränkung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch die Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO (vgl. Regelung im Ausland) verursacht werden. Weiter haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungsein- schränkung voll für alle Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und Breite) beruhen, auf unsachgemäßes Be-/Entladen sowie auf das Ladegut zurückzuführen sind oder durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung entstanden sind. c) Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungenzu vertreten hat. Hierbei gilt: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstandspro Schadensfall, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregelnsoweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. 2. Dem d) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbst- behalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungs- dauer grob fahrlässig herbeiführt hat, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungs- beschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziffer 2 (Mindestalter des Fahrers), Ziffer 8 (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), Ziffer 10 (Obliegen des Mieters), Ziffer 11 (Verhalten bei Unfall oder Schadenfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. e) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie nach den Vereinbarungen dieser Bedingungen entsprechend Nr. 8 insb. i). f) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. g) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. h) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Buß- gelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer Obliegenheit angemessenen Bearbeitungsgebühr an den Mieter wei- tergeleitet. i) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem Kaution zurückzubehalten. j) Schäden an der Schwere Markise oder von der Schuld entsprechenden Verhältnis Markise verursachte Schäden sind nicht von der Versicherung abgedeckt. Solche Schäden sind vom Mieter vollständig, auch über die Kaution hinaus, zu kürzen. Abweichend davon ist tragen. k) Für Schäden an der Vermieter jedoch zur Gewährung Bereifung sowie Schäden durch Steinschlag, haftet der Haftungsbegrenzung verpflichtetMieter während der Mietzeit wie ein Leasingnehmer. l) Der Mieter haftet darüber hinaus für Abschleppkosten, soweit Sachverstän- digenkosten und Wertminderungen, sowie diese nicht durch die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeVersicherung gedeckt sind.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1Die versicherungstechnische Verantwortung gegen Beschädigung, Diebstahl, Feuer- und Sturmschäden wird ohne Einschränkungen auf den Mieter übertragen. Die Be- und Überwachung des Zeltes übernimmt der Mieter vom Zeitpunkt der Anlieferung bis zum Ende des Abtransports. Die zivilrechtliche Haftung für alle Unfälle, die während der Arbeiten oder während der Mietzeit an oder in dem Zelt eintreten, geht zu Lasten des Mieters. Die Haftung geht bei Anlieferung des Zeltes auf den Mieter über und endet mit der Abfuhr. Der Mieter haftet dem Vermieter sorgt für Entwendungebenes, Beschädigung waagrechtes und Verlust für Zelte bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Mietgegenstandes sowie Geländes wieder her. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen Zubehörs sowie für sonstige PflichtverletzungenBeauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Sollte es auf dem Aufstellplatz nicht möglich sein, Erdnägel zur Befestigung der Mietsache einzuschlagen, sorgt der Mieter unaufgefordert für eine vergleichbare Befestigung der Mietsache. Die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Sollten bei Arbeitsbeginn entsprechende Erdleitungspläne für Kabel und Leitungen aller Art (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des MietgegenstandsStrom, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwendenGas, Pipeline, Wasser, Abwasser, Fernwärme usw.) verschuldet habennicht vorgelegt werden, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften so willigt der Mieter sowie die stillschweigend in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist Arbeitsbeginn ein und haftet im Mietvertrag geregeltSchadenfall für Leitungs- und Folgeschäden. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIIIBeim Anbringen von Firmen- bzw. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurdeWerbeplakaten und sonstigen Gegenständen (z.B. Leuchtmittel/Energieverteilung) darf am Zelt kein Schaden entstehen. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3Stromleitungen dürfen nicht über das Zeltdach gezogen werden. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn Bauliche Vorschriften müssen von Seitendes Mieters eingehalten werden. Bauanzeigen hat der Mieter oder rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. die jeweiligen Versammlungsstättenverordnungen in Bezug auf Sicherheitsabstände und Notausgänge eingehalten werden. Heizgeräte dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfallden Zeltwänden aufgestellt und be trieben werden. Das Braten von Fleisch- und Wurstwaren, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4sowie der Betrieb von Friteusenim Zelt ist nicht gestattet. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der SelbstbeteiligungSollte das Zelt während des Winterhalbjahres aufgestellt werden, wenn hat der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch bei Schneefall Tag und Nacht für die Feststellung oder den Umfang sofortige Räumung der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeDächer von Schnee zur Vermeidung von Schneelast zu sorgen. Dies geschieht am besten durch rechtzeitige und ausreichende Beheizung (mind. 12° C Dauerinnentemperatur).

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Samples: Mietbedingungen

Haftung des Mieters. 1. 11.1 Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendunggegenüber AWOMI, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die soweit er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden Schaden am Fahrzeug, die ausschließlich Fahrzeugverlust oder sonstige Schäden aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladungder Verletzung von Vertragspflichten zu vertreten hat. 611.2 Bei mehreren Mietern haften diese als Gesamtschuldner. 11.3 Alle während der Mietdauer anfallenden Gebühren, Bußgelder oder sonstiger Strafen werden vom Mieter getragen, er verpflichtet sich AWOMI hiervon freizustellen. Wurde Beispiele hierfür sind eingehende Kostenbescheide etc. auch nach der Fahrzeugverlust Rückgabe des Fahrzeuges. 11.4 Bei vorsätzlich verursachten Schäden entfällt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt. Falls der Mieter vorsätzlich Schäden verursacht haftet er in voller Schadenshöhe. 11.5 Bei grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist herbeigeführten Schäden während der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) Nutzungsdauer haftet der Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzenUmfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. 711.6 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer nur bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt. 11.7 Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges, haftet der Mieter ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle Schäden. Hierzu zählen auch Schäden die durch einen Mietausfall aus anschließenden Vermietungen AWOMI entstehen. 11.8 Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung von folgenden Vertragspflichten vorsätzlich begeht: 11.9 Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorgaben für alle Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch mitgeführte Tiere. 11.10 Der Vermieter ist berechtigt die Kaution zurückzuhalten, solange die Schuldfrage ungeklärt ist. 11.11 Für Kunden die mit dem eigenen Fahrzeug anreisen und auf oder neben dem AWOMI Grundstück ihr Fahrzeug abstellen oder bewegen gilt: Die abgestellten Fahrzeuge sind nicht versichert. Mit AWOMI ist kein Bewachungs- oder Verwahrvertrag abgeschlossen. Mit AWOMI kann ausschließlich das Abstellen des Fahrzeugs vereinbart werden. AWOMI haftet nicht für solche Schäden, die durch andere Kunden oder sonstige 3. verursacht werden, ebenso nicht für den Verlust des Fahrzeugs oder den Inhalt des Fahrzeugs. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit Schäden aller Art am Fahrzeug ist der Vermieter berechtigtKunde selbst haftbar. Für Xxxxx, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeXxxxx und Elementarschäden wird keine Haftung übernommen.

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Samples: General Terms and Conditions

Haftung des Mieters. 1. a) Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. h) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Vermietbedingungen Für Wohnmobile

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis Die Haftung des Mieters für Schadens- oder Aufwendungsersatz richtet sich nach dem Gesetz und den Mietgegenstand verwendennachfolgenden Bestimmungen. Falls innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag des Unfallschadens der Schadens- bericht gem. § VII.6. a) verschuldet habennicht vorliegt, nach den allgemeinen Haftungsregelnhaftet der Mieter zusätzlich für alle dadurch entstehenden Kosten. 2. Dem Der Mieter steht frei, kann die Haftung aus Unfällen für durch Unfälle entstehende Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche eine vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild und Zahlung eins dafür anfallenden Entgelts reduzieren. Die Vereinbarung einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften Haftungsreduzierung erfolgt durch Unterschrift des Mieters bei Vertragsabschluss auf der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum Vorderseite des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungs- reduzierung wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Im Schadenfall redu- ziert sich dadurch die Haftung auf die einzelvertraglich festgelegte Höhe zzgl. der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltSchadennebenkosten wie, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe giltBergungs- und Abschleppkosten, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdeSachver- ständigenkosten, Wertminderung und Kosten für Mietausfall. 3. Verletzt der Mieter eine von ihm nach diesem Vertrag zu beachtende O b- liegenheit, insbesondere aus den §§ IV., V., VI. und VII., vorsätzlich oder grob fahrlässig gilt Folgendes: Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährtHaftungsreduzierung nach Abs. 2 entfällt voll- ständig, wenn der Mieter oder die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn Obliegenheit haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzenMieter. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtetvon Vorstehendem bleibt die Haftungsreduzierung, außer bei einem arglistigen Verstoß des Mieters gegen eine Obliegenheit, erhalten, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für oder die Feststellung Fest- stellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung des Schadens ursächlich ist; dies . 4. Hat der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige- führt gilt jedoch nichtFolgendes: Die Haftungsreduzierung nach Abs. 2 entfällt vollständig, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Im Fall grober Fahrlässigkeit haftet der Mieter in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. 5. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der beiden vorstehenden Absätze liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter Schäden durch das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder Unfallflucht verursacht; bei Ladegutschä- den; bei ungenügendem Verstauen oder Verschluss; Fahrzeuge nicht ab- schließen und Zündschlüssel stecken lassen; Sattelauflieger nach Abkuppeln und nicht am Königszapfen sichern; Anhänger und Auflieger nicht gegen Wegrollen sichern oder Weitergabe der Fahrzeuge an Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis. 6. Darüber hinaus haftet der Mieter bei Überschreitung der Mietdauer für alle Schäden, die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdesich nach Ablauf der vertraglichen Mietdauer ereignen, in voller Höhe.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. 1. a. Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzenUmfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. 7d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Für Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Fall Mieter weitergeleitet, es sei denn, der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter hat den LKW in demselben Zustand zurückzugeben, indem er ihn übernommen hat. Der Mieter haftet für die Beschädigung des LKW und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall, sowie den Betrag der Wertminderung des LKW; Mietausfallkosten sind die Beiträge in Höhe einer Tagesmiete, dies für jeden Tag an dem der beschädigte LKW dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Die Tagesmiete setzt sich aus dem Grundbetrag und aus dem Entgelt für Entwendungeine Fahrstrecke von 500 km zusammen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst dass dem Vermieter kein oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregelnein geringerer Schaden entstanden ist. 2. Dem Mieter steht freiBei den durch eine Teilkaskoversicherung abgedeckten Gefahren (unter anderem Diebstahl, Brand, Glasbruch) beschränkt sich die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn Rahmen der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdeAKB. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn Hat der Mieter oder den Abschluss einer Vollkaskoversicherung gewählt, so beschränkt sich seine Haftung auch wegen der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfallhierdurch abgedeckten Gefahren (Unfallschäden am Mietfahrzeug) auf seine Selbstbeteiligung. Ist die Selbstbeteiligung ausgeschlossen, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletztentfällt auch dieser Teil seiner Haftung. 4. Ferner entfällt Für Schäden, die auf Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen sind, haftet der Mieter in jedem Fall uneingeschränkt. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Mieter für den Schaden über die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligunghinaus, wenn der Mieter er diesen grob fahrlässig oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällenherbeigeführt hat. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würdenvorsätzliche Herbeiführung des Schadensfalles führt stets zur vollen Haftung des Mieters. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer Bei grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigungherbeigeführten Schadensfällen, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an bestimmt sich das Maß der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende LadungHaftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens analog § 81 Abs. 2 VVG. 6. Wurde Der Mieter verliert in nachfolgend aufgeführten Fällen den Versicherungsschutz, d.h. er haftet in voller Höhe für Schäden am Mietfahrzeug und für Schadensnebenkosten und Mietausfallkosten für die Zeit, in der Fahrzeugverlust grob fahrlässig das Fahrzeug dem Vermieter reparaturbedingt nicht zur Verfügung steht a) Volle Haftung bei allen Schäden, die durch das Ladegut entstehen (z.B. unsachgemäßes Verstauen, ungenügender Verschluss usw.) b) Volle Haftung bei Schäden an Fahrzeug-Aufbauten (Kasten, Koffer, Plane, Spriegel), die durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen wie Durchfahrtshöhe und -breite entstehen. c) Volle Haftung bei Schäden, die durch Rückwärtssetzen oder Rangieren ohne Einweiser verursacht werden. d) Unbeschränkte Haftung für Schäden am Mietfahrzeug und für Schadensnebenkosten und Mietausfallkosten (siehe oben), sofern er den Schaden durch Vorsatz oder wurde eine sonstige Pflicht grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder Obliegenheit des Mieters der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. e) Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß § 5 (Verhalten bei Unfall) nicht erfüllt, so haftet er ebenfalls voll. f) Der Mieter haftet im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigtbei allen Schäden, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer, oder durch unsachgemäße Bedienung des Fahrzeuges entstanden sind. g) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzenDas Ladegut ist nicht versichert. h) Der Mieter haftet bei Reifenschäden, sofern es sich nicht um Verschleiß oder Materialfehler handelt. 7. Für Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei. 8. Der Mieter stellt den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigtvon jeder Haftung für Schäden an oder Verluste von Gegenständen frei, die Haftungsbegrenzung vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach der Wagenmiete in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtetdem Fahrzeug befördert, soweit die Verletzung der Pflicht aufbewahrt oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdezurückgelassen worden sind.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. 13.01 Die Gefahr für die Mietsache und übernommene Gegenstände, geht mit Übergabe an den Mieter an diesen über. Ebenso trägt er die Transport- oder Versandgefahr, auch dann, wenn Transportgut oder Versand durch die LFB im Auftrag des Mieter durchgeführt werden. 3.02 Der Mieter haftet für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit der übernommenen Mietsache. Er haftet für alle Sach- und Personenschäden, die im Zusammenhang mit der Studiobenutzung stehen. 3.03 Der Mieter verfügt zum Zeitpunkt der Übernahme über eine ausreichende und seiner Tätigkeit angemessene Produktions- und/oder Haftpflichtversi- cherung die für mögliche Schäden an der Mietsache in voller Höhe aufkommen. Es obliegt dem Mieter eine Deckungszusage durch seine Versicherung im Rahmen seiner geplanten Tätigkeit vor Übernahme der Mietsache einzuholen. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendunghat auf Verlangen der LFB einen gültigen Versicherungsnachweis vorzulegen. Die LFB kann den Zutritt zu den Räumlichkeiten und/oder die Herausgabe von Ausrüstungsgegenständen verweigern, Beschädigung sofern der Mieter keinen Versicherungsnachweis erbringen kann. Die LFB behält sich zusätzlich das Recht vor vom Mieter eine Kaution in Höhe von 5% des Nettoneuwertes der anzu- mietenden Ausrüstungsgegenstände, zahlbar vor Herausgabe der Mietgegenstände zu verlangen. Im Falle der Anmietung der Studioräume der LFB beträgt die Kaution 3.000,- Euro. Die Kaution wird nicht verzinst und Verlust wird nach schadfreier Rückgabe des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters Mietgegenstands an den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen HaftungsregelnMieter zurückgegeben. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften 3.04 Während der Mieter sowie die in den Schutzbereich Mietzeit aufgrund der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer Nutzung notwendig werdende Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters. Alle während der Mietzeit auftretenden Schäden müssen vom Mieter unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Sollten während der Mietzeit Reparaturarbeiten dringend notwendig werden, ist die LFB berechtigt, sofort alle notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Ein Recht zur Mietzinsminderung besteht nur dann, wenn die Ursache für die notwendigen Reparaturarbeit nicht dem Mieter zugerechnet werden kann. Sofern Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag an der Mietsache nicht innerhalb des Mietzeitraums beho- ben werden können und die Schäden vom Mieter verursacht wurden haftet dieser für den Zeitraum der Reparatur für den Ausfall der Mietsache in voller Höhe der angegeben Mietpreise. 3.05 Abhanden gekommene, zerstörte und/oder beschädigte Gegenstände werden dem Mieter zum Neupreis bzw. in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfallnachgewiesenen Repara- turkosten jeweils zzgl. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung Handlingsfee in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie 10% in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten FällenRechnung gestellt. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Mieters. 1. Sämtliche während der Mietzeit entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Mieters, soweit er diese zu vertreten hat. Schäden während der Mietzeit aus nicht versicherbaren Gefahren, insbesondere bei Streik, Aufruhr, inneren Unru- hen, Plünderungen, Vandalismus trägt der Mieter. 2. Die Mietmaschinen sind nicht versichert, der Mieter haftet in vollem Umfang für den Mietgegenstand. Schäden oder Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort entstehen, gehen zu Lasten des Mieters, sofern diese Kosten nicht von einer Versicherung ersetzt werden. 3. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei Haftpflichtansprüchen Dritter, die aus der Zeit herrühren, in der der Mieter (oder in seinem Auftrage Dritte) die Mietsache in seiner (ihrer) Verfügungsgewalt hatte (hatten), freizustellen. 4. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung die Vollständigkeit und Verlust Schadlosigkeit des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder Mietgegen- stands von der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters Übergabe an bis zur Rückgabe an den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten FällenVermieter. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur Der Mieter haftet für Fälle gewährtSchäden, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würdendurch unsachgemäße Handhabung des Mietgegenstands zustande kommen. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch Ist eine Reparatur eines beschädigten Mietgegenstands nicht – auch wenn möglich, so hat der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende LadungKosten für ein gleichwerti- ges Ersatzgerät zu tragen. 6. Wurde Ist der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht Mietgegenstand oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletztdas Zubehör bei Rückgabe nicht in sauberem, so ist einwandfreiem und gebrauchsfähigem Zustand, haftet der Vermieter berechtigt, Mieter für die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzenReini- gungs- und Instandsetzungskosten. 7. Für Der Mieter trägt die Gefahr für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist Hin- und Rücktransport. Dies gilt auch, wenn der Vermieter berechtigt, den Transport mit eigenen Fahrzeugen durchführt. Die Transportkosten ab Absende- oder Abholort der Mietsache sowie die Haftungsbegrenzung in einem Transport- kosten der Schwere Rücklieferung trägt der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich istMieter; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt Rückgabe erfolgt, weil die Mietsache vom Vermieter nicht im vertraglich vereinbarten Zustand übergeben wurde.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahr- zeugverlust und darüberhinausgehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungenzu ver- treten hat, nach den folgenden Bestimmungen. a: Für Schäden, die er selbst während der Mietzeit entstehen und die der Mieter/Fah- rer/Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit bis zu € 1.500 pro Schadensfall, sofern der Schaden von der Versicherung abgedeckt ist. Ist Letzteres nicht der Fall, haftet der Mieter voll. b: Der Mieter haftet in voller Höhe, also unter Ausschluss der Haftungsbe- schränkung aus Nr. 14a, für alle unversicherten Schäden. Dies sind insbe- sondere, aber nicht ausschließlich: vorsätzlich oder seine Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verur- sachte Schäden, Schäden unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss, bei Schäden die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, Länge, Breite, Gewicht) beruhen, bei Schäden durch unsachgemäßes Be- /Entladen sowie durch das Ladegut entstandenen Schäden, Schäden die durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung entstanden sind, Schäden an der Campingausstattung, Schäden im Innenraum, Schäden an Anbauteilen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder Markise, Fahrradträger, Sat-Empfangsanlage), Schäden durch Falschbetankungen (Benzin statt Diesel, Kraftstoff im Wassertank). Wei- ter haftet der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen HaftungsregelnMieter für Mietausfallschäden und merkantilen Minderwert. 2. Dem c: Kommt der Mieter steht freimit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, die Haftung aus Unfällen haftet er ab Eintritt des Verzuges uneingeschränkt für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungalle hieraus entstande- nen Schäden. d: Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbe- halt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt hat, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziffer 2 (Mindestalter des Fahrers), Ziffer 8 (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), Ziffer 11 (Obliegen des Mieters), Ziffer 12 (Verhalten bei Unfall oder Schadenfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermie- ter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbe- schränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Scha- dens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. e: Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. f: Für Schäden am Fahrzeug durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. g: Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. h: Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung frei- zustellen. Eingehende Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bear- beitungsgebühr an den Mieter weitergeleitet. i: Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 16.1. Die durch den Vermieter für jedes Boot abgeschlossene Kasko – und Haftpflichtversicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters für diejenigen Schäden, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder für die sie sich ausdrücklich eine Inanspruchnahme des Mieters vorbehalten hat. 6.2. Die Boote sind haftpflichtversichert mit einem Selbstbehalt in Höhe von 1.500,00 € pro Schadensfall. Die losen Ausrüstungsgegenstände (Zubehör, Sicherheitsausrüstung usw.) sind nicht Bestandteil der Kaskoversicherung, der Verlust ist durch den Kunden zu ersetzen. 6.3. Verursacht der Mieter einen Schadensfall, haftet er dem Vermieter bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Ersatz dieses Selbstbehalts, sofern die Versicherung dem Vermieter den weitergehenden Schaden ersetzt. Der Mieter kann diesen Selbstbehalt bei Zuzahlung zur Miete von 30,00 € auf einen Selbstbehalt von 1.000,00 €, von 50,00 € auf einen Selbstbehalt von 500,00 €, von 85,00 € auf einen Selbstbehalt von 0,00 €, reduzieren. Sollte die Versicherung die Kostenübernahme für den entstandenen Schaden jedoch ablehnen, hat der Mieter den Schaden im Zweifel ungeachtet der Selbstbeteiligung in voller Höhe zu tragen. 6.4. Der Mieter haftet unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder durch unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs entstanden sind. 6.5. Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters, für die der Vermieter von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Mieter den Vermieter von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland, frei. Der Mieter übernimmt und nutzt das Boot auf eigene Verantwortung. 6.6. Bei Beschädigungen oder Verlust des Bootes oder von Zubehör, etwa durch unsachgemäße Benutzung, haftet der Mieter für Reparatur und Wiederbeschaffung in vollem Umfang. Für Xxxxxxx an Dritten übernimmt der Vermieter keine Haftung. Schäden und Mängel sind unverzüglich zu melden. Werden Schäden nicht gemeldet, so kann der Mieter auch für Folgeschäden, z.B. Ausfall der Boote wegen Reparatur, haftbar gemacht werden. Normale Verschleißerscheinungen sind von der Schadenspflicht ausgenommen. 6.7. Der Mieter verpflichtet sich, das Boot mit größtmöglicher Sorgfalt zu nutzen. Für Schäden am Boot und des Zubehörs, für den Verlust derselben, haftet der Mieter. Folgeschäden (Verlust der Mieteinnahmen), die durch starke Beschädigung, Verlust oder Diebstahl des Bootes durch den Mieter entstehen, kann der Vermieter dem Mieter gegenüber geltend machen. Sind Mieter und Bootsführer nicht identisch, haften beide gesamtschuldnerisch. 6.8. Der Mieter ist verpflichtet, auftretende Mängel am Boot dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2unverzüglich anzuzeigen. Dem Mieter steht freiist es ausdrücklich untersagt, eigenmächtig Reparaturen am Boot durchzuführen oder durchführen zu lassen. Selbst bei bester Pflege und Wartung ist das Auftreten von Mängeln nicht auszuschließen. Der Vermieter wird sich sodann um die Lösung des Problems bemühen. Sofern keine wesentliche Beeinträchtigung in der Gesamtnutzung des Bootes vorliegt, ist weder Regressanspruch gegen den Vermieter noch eine Kürzung des Mietpreises oder ein Vertragsrücktritt darin begründet. 6.9. Im Falle eines Unfalls hat der Mieter unverzüglich die Wasserschutzpolizei unter Tel.: 030 / 0000 00 00 00 oder 030 / 4664 75 12 60 zu rufen und am Unfallort auf deren Eintreffen zu warten. Ebenfalls hat er den Vermieter unverzüglich zu informieren. Dem Mieter ist es nicht gestattet, gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Der Genussverlust in Folge einer Havarie oder eines Unfalls, der während der Vermietung vorfällt, kann, unabhängig von der Ursache, nicht der Grund einer ganzen oder teilweisen Rückzahlung sein. 6.10. Der Mieter erhält eine NOTFALL-Telefonnummer, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung nur in Notfällen zu benutzen ist. Das Vortäuschen eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften Notfalls oder der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag Missbrauch dieser Telefonnummer zieht eine Geldbuße in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfallvon 250,00 € nach sich. Diese Haftungsfreistellung gilt nur Der Mieter trägt selbst die Verantwortung und Haftung für den Zeitraum des geschlossenen MietvertragsVerschmutzungen von Wasser, Wald und Umwelt. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung Der Vermieter weist auf die Regelungen, insbesondere nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde§ 324 StGB hin. 36.11. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Mieter verschuldete Nichtbenutzbarkeit vom Boot führen zu Schadenersatzansprüchen seitens des Vermieters (s. § 5 der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletztAGB). 46.12. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters iIm Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist bleibt es bei der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzengesetzlichen Haftung. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung des Mieters. 1Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck genutzt werden. Somit haftet der Mieter voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. Mitarbeiter Küchenblock, Bettmodul, Schränke, etc.) in vollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder Beauftragte Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der jeweilige Fahrer des MietgegenstandsSchaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die mit Einverständnis Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Mieters Schadensfalls (insbesondere durch den Mietgegenstand verwendenVersicherer) verschuldet habengehabt. Sofern dies nicht geschieht, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung, evtl. Dem Mieter steht freiRücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie ebenso für eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei Unfallschäden, Verlust und Diebstahl des Fahrzeuges haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall– wenn er (bzw. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für der Fahrer) den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nichtVerlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdewie Campingstühle – und tische nicht gegen Diebstahl versichert.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Mieters. 1a.) Der Mieter haftet bei Schäden für Reparaturen, Selbstbeteiligung lt. Mietvertrag. Weiterhin haftet er für sämtliche anfallenden Kosten die nicht von der Voll-/Teilkaskoversicherung abgedeckt sind. b.) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit her- beigeführt hat, oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gem. Ziffer 10 und/oder 11 dieser Bedingungen verletzt so haftet er ebenfalls voll. Es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadens. c.) Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (siehe Ziffer 6), oder zu verbotenem Zweck (siehe Ziffer 7 und 8), durch das Ladegut, oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. d.) Der Mieter haftet bei selbstverschuldetem Unfall für Mietausfälle für die Dauer der Reparatur oder bei Totalschaden für die Dauer der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. e.) Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. f.) Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestim- mungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendungstellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Beschädigung Gebühren und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht sonstigen Kosten frei, die Haftung aus Unfällen Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit began- gener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 20 EUR („Selbstbeteiligung“) auszuschließeninkl. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften MwSt.), es sei denn der Mieter sowie die in den Schutzbereich weist nach, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich Schaden entstanden ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeder Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. 119.2.1 Der Mieter trägt jegliches Risiko für das Programm und den gesamten Ablauf der Veran- staltung einschlieftlich der Vorbereitungen und Durchführung. 19.2.2 Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle Schäden, die von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten sowie von Besuchern seiner Veranstaltung verursacht werden nach den gesetzlichen Vorschriften. 19.2.3 Der Mieter ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass auch Fremdfirmen diese Richtlinien, die Hausordnung sowie sonstige Vereinbarungen zwischen dem Mieter und Vermieter einhalten. 19.2.4 Für während der Veranstaltung entstehende Schäden hat der Mieter nachzuweisen, dass diese Schäden nicht auf dem Mietgebrauch beruhen. 19.2.5 Etwaige Beschädigungen oder Verunreinigungen an Grundstück und Gebäude in und aufterhalb des Mietobjekts, die vom Mieter, seinem Personal, seinen Beauftragten oder von den Besuchern der Veranstaltung verursacht wurden, hat der Mieter unaufgefordert vor Rückgabe zu beseitigen. 19.2.6 Der Mieter sorgt in allen gebotenen Fällen eigenständig für die Anmeldung seiner Veran- staltung bei der GEMA, für die Entrichtung aller etwa fällig werdenden Steuern, Gebühren und Abgaben sowie für das Einholen von Genehmigungen jedweder Art. Der Mieter haftet ist verantwortlich für die Einhaltung der Urheber- und Leistungsschutzrechte im Zusammen- hang mit der Durchführung seiner Veranstaltung oder deren öffentlichen Verbreitung mit- tels Bild- oder Tonträger. 19.2.7 Technische Aufbauten und Proben sind im Einvernehmen mit dem technischen Fachperso- nal des Vermieters sowie unter Beachtung der für Versammlungsräume geltenden gesetz- lichen Vorschriften der örtlichen Bauaufsichtsbehörde durchzuführen. Im Übrigen sorgt der Mieter selbständig und auf seine Kosten für die Einhaltung sämtlicher baurechtlicher Vorschriften bzw. etwaiger baubehördlicher Anordnungen. 19.2.8 Nicht befugten Personen ist der Zugang zum Saal während technischer Auf- und Um- bauten und während Proben untersagt. Probenbesuche müssen mit dem Vermieter abge- stimmt werden. 20.1. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter beim Vermieter eine Kaution zur Sicherung von Scha- densersatzansprüchen zu hinterlegen und/oder das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit dem Einschluss des Risikos der Beschädigung gemieteter Räume (Veranstalterhaftpflichtversicherung) in geeigneter Form nachzuweisen. Im Übrigen hat der Mieter selbständig und auf seine Kosten für Entwendung, Beschädigung und Verlust hin- reichenden Versicherungsschutz der Veranstaltung zu sorgen. 20.2. Im Falle einer etwaigen Inanspruchnahme des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des MietgegenstandsVermieters durch Dritte wegen Ansprüchen, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habender Durchführung der geplanten Veranstaltung im Zusammenhang stehen, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften wird der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro SchadensfallVer- mieter freistellen. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist Alle notwendigen Kosten im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn Zusammenhang mit einer etwaigen Schadensregu- lierung – einschlieftlich sämtlicher Rechtsanwalts- und sonstigen Verfahrenskosten – hat der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4zu tragen. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies Dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit von Dritten geltend gemachten Ansprüche ausschlieftlich auf ein Verhalten des Vermieters bzw. dessen Erfüllungsgehilfen gestützt werden. Der Vermieter wird den Mieter in die Schadensregulierung, soweit möglich, einbeziehen. 21.1. Der Vermieter kann den Abschluss eines Mietvertrages verweigern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von der geplanten Veranstaltung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdefür das Konzerthaus Berlin ausgehen. 21.2. Der Vermieter behält sich das Recht vor, von diesen Richtlinien abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies als kulturpolitisch gerechtfertigt erscheint, für seine künstlerische Programmgestaltung von Bedeutung ist oder aus anderen Gründen ein besonderes Interesse an einer Abweichung besteht.

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Samples: Vermietung Von Räumlichkeiten

Haftung des Mieters. 1. 13.1 Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: 13.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem 13.3 Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8.(Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. 2.3.4.5.6.7.(Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. 13.4 Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 13.5 Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. 13.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. 13.7 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 EUR an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. 13.8 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. a. Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Fahrzeugverlust (einschließlich Fahrzeugteilen), Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugzubehör/Fahrzeugunterlagen und darüber hinausgehenden Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregeln.folgenden Bestimmungen: 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung b. Zugunsten des Mieters besteht eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild Teil-/Vollkaskoschutzes mit einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag Selbstbeteiligung in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist Vereinbarung im Mietvertrag geregeltpro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung des Mieters vorsehen. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf Diese Haftungsbeschränkung erfasst die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Beschädigung durch Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug d. h. durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar unmittel- bar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-/Vollkaskoschut- zes sind daher insbesondere keine Schäden am Mietfahrzeug erfasst, die durch Bedienungsfehler (unsachgemäße Bedie- nung des Fahrzeuges), Schaltfehler, Falschbetankung, Verwindungsschäden, durch das Ladegut, insbesondere durch Verrut- schen der Ladung, Überbeanspruchung, infolge eines Verstoßes gegen die Zuladungsbestimmungen oder die zwischen ziehenden und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen entstanden sind. Die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allg. Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) finden ergänzend zu den Vorgaben der Ziff. 12. entsprechende Anwendung. c. Sofern und soweit die Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-/Vollkaskoschutzes Anwendung findet, gelten folgende Regelungen: c1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter oder während der von ihm befugte Fahrer vereinbarten Nutzungsdauer für Fahrzeugschäden und Fahrzeug- verlust lediglich bis zur vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weiter- gehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzu- ges uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorgaben. c2.Die Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigungherbeiführt, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an haftet der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Mieter dem Vermieter gegenüber für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nicht, sofern der Mieter eine Ver- letzung der in den Ziff. 7. Für den (Rückgabe des Fahrzeugs), 8. a. c. d. e. h. (Benutzung des Mietfahrzeuges - Verbotene Nutzung und Obliegenheiten), 10. (Verhalten bei Unfällen oder im Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist Ver- letzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung gegen- über für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzenMieter/berechtigte Fahrer. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Obliegenheit Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schaden- seintritt oder Pflicht auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungs- beschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. c3.Gegen Vorabzahlung einer Gebühr kann die Verpflichtung zur Zahlung der Selbstbeteiligung für den Fall der leicht fahrlässi- gen Schadensverursachung ausgeschlossen werden (Reduzierung der Selbstbeteiligung/Super CDW). Die Reduzierung der Selbstbeteiligung bezieht sich nur auf Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust. Nicht davon umfasst sind sonstige Schäden des Vermieters, insbesondere der Verlust und die Beschädigung von Fahrzeugzubehör/Fahrzeugunterlagen sowie Schaden- fälle, die nicht durch die Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-/Vollkaskoschutzes gedeckt sind. Ebenfalls nicht davon umfasst ist die Haftung des Mieters arglistig verletzt wurdefür Verkehrsverstöße, Bußgelder, Gebühren, etc. (Ziff. 12. i.) und angefallene Mautkosten (Ziff 12. j.). Die Reduzierung der Selbstbeteiligung kann ausschließlich vor Übergabe des Mietfahrzeuges und nur für die gesamte durch den Mietvertrag gedeckte Nutzungsdauer vereinbart werden. Eine nachträgliche vertragsgemäße Ver- längerung der Nutzungsdauer führt auch zu einer entsprechenden Verlängerung des Super CDW. Dies gilt auch für den Fall einer Verlängerung der Nutzungsdauer in Folge der Erweiterung der Kostenübernahmeerklärung des Versicherers/Assis- tance-Dienstleisters. Die infolge der Verlängerung des Super CDW zusätzlich anfallenden Gebühren gehen zu Lasten des Mieters und sind sofort fällig.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter trägt das Risiko für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs das gesamte Programm sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder den reibungslosen Ablauf der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen HaftungsregelnVeranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung. 2. Dem Der Mieter steht freihaftet für die durch ihn eingebrachten Gegenstände sowie für alle Schäden, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließenihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, seine Gäste bzw. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften Vorstellungsbesucher oder sonstige Dritte in Zusammenhang mit der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich Veranstaltung schuldhaft verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdewerden. 3. Die Haftungsbegrenzung Der Mieter stellt die Theaterakademie von allen Ansprüchen Dritter, die im direkten Zusammenhang mit der Veranstaltung oder infolge der Bewerbung der Veranstaltung durch Publikationen der Theaterakademie geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Vorstellungsbesuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf behördliche Bußgelder (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die Theaterakademie verhängt werden, sowie auf die Höhe Übernahme der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährtnotwendigen Rechtsverfolgungskosten. Die Freistellungsverpflichtung besteht nicht, wenn für die Entstehung eines Sach- oder Vermögensschadens eine grob fahrlässige oder vorsätzlich zu vertretende Pflichtverletzung und bei Eintritt von Personenschäden eine zu vertretende Pflichtverletzung von Mitarbeitern der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletztTheaterakademie (mit-) ursächlich war. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der SelbstbeteiligungIst infolge von Schäden, wenn für welche der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen haftet, die weitere Raumnutzung nicht oder nur eingeschränkt möglich, haftet der Mieter auch für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen den dadurch entstehenden Mietausfall. Eine weitergehende Haftung des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten FällenMieters aufgrund gesetzlicher Regelungen bleibt unberührt. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Der Mieter ist verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme in Höhe von mindestens • 3.000.000,- € pauschal für Personen, Sach- und Vermögensschäden je Schadensereignis und • 500.000,- € für Mietsachschäden je Schadenereignis gegenüber der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug Theaterakademie durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn Vorlage der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7Versicherungspolice nachzuweisen. Für angemietete Medien- oder Veranstaltungstechnik hat der Kunde zusätzlich eine auf den Fall Neuwert bezogene Versicherung gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung gegenüber der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeTheaterakademie entsprechend nachzuweisen.

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Samples: Nutzungsvertrag

Haftung des Mieters. 1der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln. Au- ßergewöhnliche Beanspruchung, die über die allgemein verkehrsübliche Benutzung eines Fahrzeuges hinausgeht, ist unzulässig. - der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeuges. - der Mieter haftet im Rahmen der jeweiligen Beträge der Selbstbeteili- gung der einzelnen Versicherungen je Schadensfall in voller Höhe. - bei Schäden, welche von der jeweiligen Versicherung nicht anerkannt oder abgelehnt werden, haftet der Mieter in vollem Umfang. Gründe hierfür kann Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Alkohol- oder Drogenkonsum sein. - der Mieter haftet für die Einhaltung der bestehenden Verkehrsvorschrif- - die Rückgabe des Wohnmobiles/Wohnwagen erfolgt am letzten ten in den verschiedenen Ländern- besonders auf die erlaubte Höchst- Miettag zur vereinbarten Zeit - in der Regel bis 11.00 Uhr in den Ge- schäftsräumen des Vermieters - Die Rückgabezeit wird auf dem Übergabeprotokoll bei der Übergabe festgelegt und ist unbedingt einzuhalten. Wird das Wohnmo- bil/Wohnwagen verspätet zurückgebracht, wird pro halbe Stunde Ver- spätung eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 30,- € berechnet. Auch haftet der Mieter für eventuelle Folgeschäden. - Das Wohnmobil/Wohnwagen wird gereinigt übergeben und ebenso zurück genommen - alle Schränke, Truhen, Waschraum, Toilette, Füh- rerhaus und Fußboden sind feucht auszuwischen. Der Mieter Fäkalientank der Toilette ist zu entleeren und auszuspülen. (Keine Scheuermittel für die Reinigung verwenden. Die Fenster nicht mit spiritushaltigen Reini- gungsmitteln reinigen.) Für Schäden haftet dem Vermieter für Entwendungder Mieter. - ist die Reinigung nicht oder nur zum Teil erfolgt, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften so hat der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis eine Außenreinigung mit 25,- €, für eine Innenreinigung 50,- €, für eine Toilettenreinigung zusätzlich 50,- € und für eine Reinigung durch Ver- schmutzung durch Tiere nochmals 50,- € zusätzlich zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertragszahlen. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist Fahrer müssen im Mietvertrag geregeltangegeben sein und mindestens zwei Jahre im Besitz der erforderlichen Führerscheinklasse sein. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdeFahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Vermietbedingungen

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter grundsätzlich ab Bereitstellung zum Versand während der gesamten Mietzeit bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe (Übergabe in der jeweiligen Betriebsstätte oder am vereinbarten Ort) für EntwendungBeschädigungen, Beschädigung und den Verlust oder den Untergang des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungenoder die Aberkennung der gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis. An- und Rücktransport des Mietgegenstandes erfolgen auf Gefahr des Mieters. Dies gilt auch dann, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder wenn der jeweilige Fahrer Transport zwar auf Kosten des MietgegenstandsMieters, die mit Einverständnis des Mieters aber durch einen von uns beauftragten Transporteur erfolgt. Außerdem wird unsere KFZ- Versicherung im Falle einer ungenehmigten Untervermietung durch den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen HaftungsregelnMieter diesen in Anspruch nehmen bzw. bei diesem regressieren. 2. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Mietgegenstand und auf alle übergebenen Zubehörteile. 3. Der Mieter haftet bei Verschulden insbesondere a) im Falle des Verlustes oder des Untergangs des Mietgegenstandes auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes (gemäß Lectura-Preisliste, sofern einschlägig); diese Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommt; b) im Falle von Beschädigungen für die Reparaturkosten zuzüglich eines eventuellen Wertminderungsbetrages; c) bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende für ¾ des ausstehenden Mietzinses; d) für weitere Schadenspositionen, insbesondere Folgekosten z.B. Abschleppkosten, Entsorgungskosten, Sachverständigenkosten, Mietausfall für die Dauer der Reparatur durch verzögerte Gutachtenerstellung, gleich aus welchem Grund, Kosten einer Neubeantragung einer gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis sowie anteilige Verwaltungskosten etc. Dem Mieter steht freibleibt der Nachweis geringerer Verwaltungskosten vorbehalten. 4. Der Mieter haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr, sofern diese nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen ist. Der Mieter hat uns von durch ihn verschuldete Schadensersatzansprüche oder Forderungen Dritter freizustellen, die Haftung diese gegen uns geltend machen. Dies gilt insbesondere, soweit wir wegen einer vom Mieter verantworteten Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere der Straßenverkehrsordnung – auf Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme, die Zahlung von Bußgeld oder sonstigen vom Mieter verursachten Gebühren und Abgaben aus Unfällen dem Betrieb des Mietgegenstands in Anspruch genommen werden. a) Eine etwaige Schadenersatzhaftung des Mieters ist auf die nachfolgend aufgeführten Eigenanteile begrenzt, soweit ein etwaiger Schaden dem Grunde nach und unabhängig von einem etwa vereinbarten Selbstbehalt im Rahmen der Maschinen-Versicherung gemäß Ziff. IX.1 gedeckt ist: • Eigenanteil des Mieters: 500,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von 1.000,00 € – 2.499,99 € • Eigenanteil des Mieters: 1.500,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von 2.500,00 € – 24.999,99 € • Eigenanteil des Mieters: 2.500,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von 25.000,00 € – 99.999,99 € • Eigenanteil des Mieters: 5.000,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes ab 100.000,00 € Bei schuldhaft verursachten Schäden an Mietgegenständen, die bei Abbrucharbeiten eingesetzt werden, oder bei Schäden infolge sonstiger Überbeanspruchung von Mietgegenständen, beläuft sich der Eigenanteil auf das Doppelte der vorbezeichneten Beträge. Bei Diebstahl von Mietgegenständen, während diese – mit unserer Erlaubnis – in östlichen Anliegerstaaten eingesetzt werden, beläuft sich der Eigenanteil auf 25 % des Verkehrswertes des Mietgegenstandes, mindestens jedoch den Eigenanteil gemäß der vorstehenden Staffelung. b) Wir sind berechtigt, dem Mieter als Gegenleistung für Schäden am Fahrzeug die vorstehende Haftungsbegrenzung für jeden Kalendertag der Mietzeit einen Pauschalbetrag gemäß der gültigen Mietpreisvereinbarung in Rechnung zu stellen, durch den die Kosten der Maschinen-Versicherung gemäß Ziff. IX.1 mit ausgeglichen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Mieter den Mietgegenstand tatsächlich nutzt. c) Entscheidet sich der Mieter gegen die in a) vorgesehene Haftungsbegrenzung sowie die diesbezügliche Kostenbeteiligung gemäß lit. b, so ist er verpflichtet, auf eigene Kosten für den Mietgegenstand eine Maschinen-Versicherung zum Neuwert abzuschließen, die dem Vermieter gegenüber unsererseits abgeschlossenen Versicherungsschutz entspricht, und diesen für die Dauer der Mietzeit aufrechtzuerhalten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist uns unaufgefordert durch Zahlung eines besonderen Entgeltes Vorlage des Versicherungsscheins nachzuweisen („Selbstbeteiligung“) auszuschließenEigenversicherung). Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht Der Mieter tritt seine Rechte gegen den Versicherer zur Sicherung unserer Forderung an uns ab und zeigt die Abtretung dem Leitbild einer VollkaskoversicherungVersicherer an. Wir nehmen die Abtretung an. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregeltFalle einer Beschädigung sowie im Falle eines Verlusts oder Untergangs (auch eines wirtschaftlichen Totalschadens) des Mietgegenstands in vollem Umfang und gemäß Ziff. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII1. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde– 3. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn d) Bei Eintritt eines Schadenfalles trägt der Mieter den vorbezeichneten Eigenanteil unabhängig von seinem eigenen Verschulden. Bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von unter 1.000,00 € oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn einem Schaden unterhalb des jeweils vorbezeichneten Eigenanteils trägt der Mieter oder der den Schaden unabhängig von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie seinem eigenen Verschulden in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladungvoller Höhe. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Übrigen Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Mietgegenstandes eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch uns. Aus diesem Grund verlängert sich die Verjährung für Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietgegenstandes auf die Regelverjährungsfrist von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzendrei Jahren. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1a: Für Xxxxxxx, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter / Fahrer / Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit bis zum € 1.000,00 pro Scha- densfall. b: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entfällt die Haftungsein- schränkung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch die Nichtbeachtung des Zeichens 265 ( Durchfahrtshöhe ) gemäß § 41 abs. 2 Ziff. 6 StVO (vgl. Regelung im Ausland) verursacht werden. Weiter haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungseinschrän- kung voll für alle Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und Breite) beruhen, auf unsachgemäßes Be-/ Entladen sowie auf das Ladegut zurückzuführen sind oder durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung entstanden sind. Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeug- verlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen. 2c: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nut- zungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadens- fall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Dem Kommt der Mieter steht freimit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, die Haftung aus Unfällen haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungalle hieraus entstandenen Schäden. d: Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall wäh- rend der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verlet- zung der in den Ziffer 2 ( Mindestalter des Fahrers ), Ziffer 8 ( Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe ), Ziffer 10 ( Obliegen des Mieters ), Ziffer 11 ( Verhalten bei Unfall oder Schadenfall ) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflich- ten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässig- keit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadeneintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. e: Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. f: Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. g: Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. h: Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren-, Abgaben-, Bußgelder- und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bearbeitungsgebühr an den Mieter weitergeleitet. i: Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. 1. Sollte es dem Xxxxxx schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach Ziff. VIII 1 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgerätes einzuhalten, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. 2. Für Xxxxxxx, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet ausschließlich der Mieter. Er stellt insoweit den Vermieter von jeglicher Haftung frei. Bei Schäden, die durch den Selbstfahrer mit dem Mietgerät Dritten zugefügt werden und welche im Rahmen einer Pflichthaftpflichtversicherung abgedeckt sind, übernimmt der Mieter eine Selbstbeteiligung von € 2.000,00 pro Schadensfall. 3. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät, sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Der Ausfallschaden des Vermieters wird ab dem 10. Arbeitstag nach Eintritt des Ausfalls auf der Basis der Listenpreise für eintägige Vermietung pauschalisiert wie folgt berechnet, wobei dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, der Schaden sei nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale: bei Ausfall bis 25 Arbeitstage 70 % und für darüberhinausgehende Zeiträume 60 % des Netto-Listenpreises des jeweiligen Mietgerätes. 4. Haben Dritte den Unfall allein, überwiegend oder mitverschuldet, so tritt der Vermieter gegen Bezahlung des Schadens seine Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Bemüht sich der Mieter zunächst Zahlungen von dritten Unfallbeteiligten zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung dieser Ansprüche durch den Vermieter. 5. Der Mieter wird verpflichtet zur Abdeckung der Geräte- und Folgeschäden, die aus den Preislisten und Prospekten ersichtliche Zusatzversicherung gegen Bruch mit Selbstbeteiligung von 10% - mindestens € 2.000,00 pro Schadensfall abzuschließen. 6. Der Mieter haftet in jedem Fall auch bei Abschluss des versicherten Risikos neben dem Vermieter vereinbarten Selbstbehalt in vollem Umfang für EntwendungSchäden aus folgenden Ursachen: a) übermäßige Benutzung und andere als Bruch; b) Verletzung einer der in III erwähnten Obliegenheiten; c) Weitervermietung des Fahrzeuges oder Überlassung an einen nicht berechtigten Fahrer und d) grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungeninsbesondere Schäden an Aufbauten, die er selbst durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe verursacht werden, sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol, Drogen sowie weiteren Rauschmitteln oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen ohne gültige Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen Ziffer 6 a) und b) nicht schuldhaft und im Fall d) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. In jedem Fall haftet der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist Mieter für das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden. 8. Bei Eigenversicherung tritt der Mieter seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Versicherungen an den Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtetSicherung von dessen vorstehenden Ansprüchen ab, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeSchäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

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Samples: Vermietbedingungen

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: a) Der Mieter schuldet die Rückgabe der Mietsache im unbeschädigten und funktionsfähigen Zustand, sofern er die Mietsache in einem solchen Zustand erhalten hat. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die vorhandenen Schäden auszugleichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Schäden nicht zu vertreten hat. Besteht eine Vollkaskoversicherung haftet der Mieter bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit lediglich in Höhe des vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend der gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden, auch wenn er sie nicht zu vertreten hat. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter sie zu vertreten hat. 2. Dem b) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltFall, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn dass der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfallden Schadensfall grob fahrlässig herbeiführt, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzenUmfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Maßgeblich ist dann die unter d) genannte Quote. 7c) Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, wenn der Mieter eine Verletzung der in den Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. Für den (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens (Quote wird gemäß d) gebildet). Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Wird aufgrund grober Fahrlässigkeit eine Haftungsquote gebildet, wird die Quote zugrunde gelegt, die auch der Kasko-Versicherer bei seiner Regulierung annimmt in der Weise, dass der Mieter den Teil des Schadens übernimmt, der nicht vom Kasko-Versicherer reguliert wird. Dem Mieter bleibt es unbenommen, die Angemessenheit einer Obliegenheit anderen Quote und eines abweichenden Grades grober Fahrlässigkeit nachzuweisen. e) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. f) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. g) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. h) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 5,- Euro zzgl. Porto-Kosten an den Mieter weitergeleitet. i) Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. j) Xxxxxxx die Schuldfrage oder die Haftungsfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Haftung des Mieters. 1. Der Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte / oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. 2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige Beschädigungen (Schutzpakete) für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber des Vermieters, für Fahrzeugverlust und Brand durch Zahlung eines besonderen und/oder weiteren Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe der des vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltoder ein gebuchtes Schutzpaket besteht nicht, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall Schaden vorsätzlich verursacht herbeigeführt wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust Schaden grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletztherbeigeführt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung oder aus einem gebuchten Schutzpaket besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. G dieser Allgemeinen Vermiet-Bedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall der grob fahrlässigen einer grobfahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung ihre Leistung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere der Schuld des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend davon von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung Haftungsfreistellungspflicht des Vermieters ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. 3. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach der im Mietvertrag vereinbarten Höhe. 4. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet der Mieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels an der Mietsache oder an anderen Sachen entstehen. 5. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie vom Vermieter erhalten hat. Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung im Vertrag für den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung weiter gehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. 6. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat. Bei einem Schadensfall: z. B. Unfall, Diebstahl, Xxxx, Xxxxx, Wild- oder sonstigen Schäden, ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass: - sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter - die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird - von dem Mieter kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden - Der Mieter darf sich nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist - Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen - Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen - Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere dem Vermieter auszuhändigen. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage zwischen Vermieter und Mieter erforderlich ist - Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. 7. Der Mieter haftet auch für Schäden, die erst nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, etwa bei Rücknahme des Fahrzeugs bei Dunkelheit oder in stark verschmutztem Zustand. Der Vermieter muss in diesem Falle nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten benutzt wurde. Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Gebühren und Kosten und für Mietausfall. 8. Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben. Der Mieter haftet daher unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 25 EUR (inkl. MwSt.), es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. 9. Bei Verlust oder Beschädigung des Ladekabels für E-Fahrzeuge leistet der Mieter dem Vermieter Schadenersatz, indem er die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Kabels von pauschal 400 EUR (nicht MwSt.-pflichtig) erstattet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. 10. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Ebenso wie die Beschädigung der Innenseiten eines Laderaums/Kofferaufbaus während des Fahrzeugbetriebes sowie der Be- und Entladung, Beschädigungen des Innenraumes der Fahrer- und/ oder Fahrgastkabine und Beschädigungen des Außenraums in den Tür- und Kofferraumbereichen.

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Haftung des Mieters. 1Für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ist neben diesem Vertrag das Übergabeprotokoll maßgeblich. Der Mieter hat vor Vertragsschluss überprüft, dass das Fahrzeug seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Mängel meldet der Mieter unverzüglich der Vermieterin und erläutert schriftlich die näheren Umstände des Zustandekommens. Ansonsten kann eine Strafe von bis zu 0.000 € beim Mieter erhoben werden. Das Fahrzeug ist gemäß Ziffer 14. versichert. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Zerstörung, Beschädigung oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Untergang des Fahrzeugs hat der Mieter den Schaden zu ersetzen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet dem Vermieter ebenfalls für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – alle Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintretenvon Bedienungsfehlern, oder eine Falschbetankung (Wassertank oder Dieselkraftstofftank), unsachgemäßen Gebrauch (wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen) oder durch falsches Beladendas Ladegut entstanden sind. Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, falsches Betanken die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder verrutschende Ladung. 6sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche der spotcatchers notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Wurde Der Mieter haftet auch dann, wenn der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Mieter haftet für eine durch den Mieter oder wurde seine Mitreisenden begangene Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, unerlaubtes Parken oder Straftat). Für das Bearbeiten erhebt die Vermieterin eine sonstige Pflicht Bearbeitungsgebühr von € 19,00, wobei die Vermieterin lediglich den Namen und Anschrift des zu dem Zeitpunkt vorhandenen Mieters der Bußgeld- oder Obliegenheit Polizeistelle oder ähnliches weitergibt. Der Mieter übernimmt die Haftung für eingebrachte Sachen des Mieters oder seiner Mitreisenden, bzw. des/der Fahrer/-s, die bei Rückgabe im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7Fahrzeug zurückgelassen werden. Für den Fall Verlust des KFZ-Scheins stellt die Vermieterin einen Betrag in Höhe von € 200,00 in Rechnung. Bei Verlust des Schlüssels stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 1.000,00 in Rechnung. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für Mieter nach den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdegesetzlichen Vorgaben.

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Haftung des Mieters. 1. Der Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte / oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. 2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige Beschädigungen (Schutzpakete) für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber des Vermieters, für Fahrzeugverlust und Brand durch Zahlung eines besonderen und/oder weiteren Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe der des vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltoder ein gebuchtes Schutzpaket besteht nicht, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall Schaden vorsätzlich verursacht herbeigeführt wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust Schaden grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletztherbeigeführt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung oder aus einem gebuchten Schutzpaket besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. G dieser Allgemeinen Vermiet- Bedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall der grob fahrlässigen einer grobfahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung ihre Leistung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere der Schuld des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend davon von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung Haftungsfreistellungspflicht des Vermieters ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. 3. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach der im Mietvertrag vereinbarten Höhe. 4. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet der Mieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels an der Mietsache oder an anderen Sachen entstehen. 5. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie vom Vermieter erhalten hat. Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung im Vertrag für den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung weiter gehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. 6. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat. Bei einem Schadensfall: z. B. Unfall, Diebstahl, Xxxx, Xxxxx, Wild- oder sonstigen Schäden, ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass: - sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter - die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird - von dem Mieter kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden - Der Mieter darf sich nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist - Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen - Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen - Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere dem Vermieter auszuhändigen. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage zwischen Vermieter und Mieter erforderlich ist - Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. 7. Der Mieter haftet auch für Schäden, die erst nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, etwa bei Rücknahme des Fahrzeugs bei Dunkelheit oder in stark verschmutztem Zustand. Der Vermieter muss in diesem Falle nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten benutzt wurde. Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Gebühren und Kosten und für Mietausfall. 8. Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben. Der Mieter haftet daher unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 25 EUR (inkl. MwSt.), es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. 9. Bei Verlust oder Beschädigung des Ladekabels für E-Fahrzeuge leistet der Mieter dem Vermieter Schadenersatz, indem er die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Kabels von pauschal 400 EUR (nicht MwSt.-pflichtig) erstattet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. 10. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Ebenso wie die Beschädigung der Innenseiten eines Laderaums/Kofferaufbaus während des Fahrzeugbetriebes sowie der Be- und Entladung, Beschädigungen des Innenraumes der Fahrer- und/ oder Fahrgastkabine und Beschädigungen des Außenraums in den Tür- und Kofferraumbereichen.

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet für jeden Schaden an dem Vermieter für EntwendungMietgegenstand, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungenes sei denn, der Mieter weist nach, dass er die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenumfasst auch etwaige Folgeschäden, nach den allgemeinen Haftungsregelninsbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten. 2. Dem Der Mieter steht haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegen- stand vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Ver- stöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von Xxxxxx zu vertreten sind. Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger und Radlader und Arbeitsbühnen oder Gabelstapler), gilt die unbegrenzte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der von ihm durchgeführten Nutzung entsprach. Der Mieter stellt Xxxxxx von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließenBehörden oder sonstige Dritte von bzw. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdegegen Xxxxxx erheben. 3. Für einfach fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Mietgegenstand, gilt Folgendes: a) Verträge über die Anmietung von Mietgegenständen mit einem Neuwert von mindestens EUR 1.500,- enthalten zu Gunsten des Mieters eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach (vgl. Buchstaben b) und c) zu den weiteren Vo- raussetzungen und Details). Die Reichweite der Haftungsbegrenzung richtet sich nach den Grundsätzen einer Ver- sicherung auf Basis der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtver- bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Die Haftungsbegrenzung erfasst nur solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schä- den, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden. b) Für die Haftungsbegrenzung verlangt Xxxxxx von dem Mieter die Zahlung eines Entgelts gemäß gültiger Preisliste. Das Entgelt wird in dem Auftragsschein gesondert ausgewiesen und ist ab dem Tag des Mietbeginns bis einschließlich dem Tag der Rückgabe des Mietgegenstands für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vol- len Tagesentgelts zu zahlen. Im Falle des Einsatzes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Abbruch- arbeiten – verdoppelt sich das zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen. Ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts ist die Haftung des Mieters gegenüber Xxxxxx für Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf die in den nachfolgenden zwei Gruppen genannten Beträge je Schadensereignis (= Selbstbeteiligung) wie folgt begrenzt: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 500,00 Selbstbeteiligung Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 1.500,00 Selbstbeteiligung Die für den jeweiligen Mietgegenstand geltende Selbstbeteiligung für einfach fahrlässige Schadens verursachungen teilt Xxxxxx dem Mieter in der Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietvertrag oder Auftragsbestätigung) mit. Die Haftungsbegrenzung des Mieters nach den vorgenannten Gruppen für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Selbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten. c) Im Falle grober Fahrlässigkeit bemisst sich die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit Haftung des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem nach der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7Verschul- dens. Für den Fall der Die Haftung des Mieters bei einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit Schadensverursachung ist der Vermieter berechtigt, also nicht auf die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeZiffer XIV.

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Samples: Mietbedingungen

Haftung des Mieters. 1Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich und obhutspflichtig. Schäden, die der Mieter mit dem gemieteten Fahrzeug verursacht, sind im Regelfall durch die Fahrzeughaftpflichtversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt. Schäden, die der Mieter und / oder Dritte am Mietfahrzeug verursachen sind im Regelfall durch die Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt, wobei der Mieter hierbei eine Selbstbeteiligung von 2.000 EUR je Schadensfall zu leisten hat. Schäden, die nicht von der Haftpflicht- und/oder Vollkaskoversicherung getragen werden, z.B. Mietausfallschaden, merkantiler Minderwert des Fahrzeuges nach Unfällen etc., sind vom Mieter zu tragen, sofern diese in der Folge seines Verschuldens liegen. Insbesondere haftet der Mieter bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand. Als Mietausfallschaden schuldet der Mieter in diesen Fällen für die Dauer der Reparatur bzw. die Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges den vereinbarten Tagesmietpreis, wobei dem Mieter der Nachweis möglich ist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Mieter unbeschränkt. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, so haftet er ebenfalls voll. Weiterhin haftet der Mieter unbeschränkt für alle Schäden, die durch die Benutzung eines unberechtigten Fahrers (vgl. Punkt 11) entstanden sind, sowie Schäden die durch evtl. Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Für die mit dem Mieter reisenden Personen haftet der Mieter im selben Umfang wie bei eigenem Verschulden. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendungund ist ausschließlich allein dafür verantwortlich, Beschädigung und Verlust dass das gesetzlich bestimmte zulässige Gesamtgewicht des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2Fahrzeugs nicht überschritten wird. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften Des Weiteren verpflichtet sich der Mieter sowie für die in ordnungsgemäße Ladungssicherung und Ladungsverteilung zu sorgen. Wir empfehlen Ihnen den Schutzbereich Abschluss eines Urlaub-Schutz-Paketes. Hierbei handelt es sich um eine Spezialversicherung der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe MMV, welche direkt auf die Bedürfnisse der vereinbarten Selbstbeteiligung pro SchadensfallReisemobil- und Wohnwagen Mieter abgestimmt ist. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen MietvertragsDarin versichert sind Xxxxxxx gegen Rücktritt, Xxxxxxxxxxx, Mietabbruch, eine Inhaltsversicherung und weiteres. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.kompletten Versicherungsbedingungen finden Sie unter

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. (1. Der ) Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Wird mit dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden eine am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen pro Schadensfall bis zu einem Betrag in zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversi- cherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 26,00 zzgl. USt. frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe , die der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdegenannt. 3. Die Haftungsbegrenzung auf (2) Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter und/oder Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter die Vermieterin berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) Haftenden in einem der Schwere des ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu kürzen. 7. Für den Fall nehmen, es sei denn im Falle der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, Obliegenheitsverletzung war die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht vorwerfbare Handlung oder Obliegenheit des Mieters das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles Schadensfalles noch für die dessen Feststellung oder den dessen Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies ursächlich. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. (3) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. (4) Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen. (5) Brems-, Betriebs-, Batterieladungs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Energieaufladung, • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, • Schäden, die bei Nutzung der Funktion des autonomen Fahrens entstehen • Reifen- und Beladungsschäden, • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden). (6) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsredu- zierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. (7) Das Rauchen ist in dem angemieteten Fahrzeug nicht gestattet. Soweit durch die Vermieterin bei Rückgabe festgestellt wird, dass in dem angemieteten Fahrzeug geraucht wurde, behält sie sich ausdrücklich die Geltendmachung von Schäden, die dadurch entstehen, das Fahrzeug in einen geruchsfreien Zustand zurück versetzt werden muss, vor.

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Samples: Vermietungsbedingungen

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung11.1 Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Verlust Wertminderung des Mietgegenstandes Fahrzeuges sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den all- gemeinen Haftungsregeln. Abweichend von Ziff. 11.1 ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis Haftung des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, / Fahrers für die Haftung aus Unfällen Dauer der Mietzeit für Schäden am an dem Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften pro Schadenfall auf einen Höchstbetrag begrenzt, der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregeltgenannt ist. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust Wurde in zuzurechnender Weise ein Schaden am Fahrzeug vom Mieter/ Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf ein nicht durch die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust Ver- mieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder vom Mieter/ Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter die Ver- mieterin berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) Haftenden in einem der Schwere des ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über den vereinbarten Höchstbetrag pro Schadenfall hinaus in Anspruch zu kürzen. 7. Für den Fall nehmen, es sei denn im Falle der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, Obliegenheitsverletzung war die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht vorwerfbare Handlung oder Obliegenheit des Mieters das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles Schadenfalles noch für die dessen Feststellung oder den dessen Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies ursächlich. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. Der Mieter hat das Verhalten, das Handeln oder Unterlassen des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. 11.3 Der Reifen- und Scheibenschutz bietet einen Schutz für Schäden an Reifen sowie der Windschutzscheibe, den Seitenscheiben und der Heckscheibe mit einer Selbstbeteiligung von 0,– EUR. Ausgeschlossen hiervon sind alle Beschädigungen an den Felgen. Wird kein Reifen- und Scheibenschutz vereinbart, haftet der Mieter bis zur vollen Höhe der vertraglich vereinbarten Haftungsbeschränkung. 11.4 Eine vereinbarte Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit sofortiger Wirkung mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. 11.5 Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind von der Haftungsbeschränkung nach Ziffer 11.2 sowie 11.3 nicht erfasst. Ebenso umfasst die Haftungs- beschränkung nicht: a) Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, b) Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung, c) Fehlteile im Fahrzeuginnenraum wie z. B. Fußmatten oder Laderaumabdeckungen und Hutablagen, d) Innenraumschäden z. B. Brandlöcher, e) Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, f) Reifen- und Beladungsschäden, g) Unterbodenschäden, h) Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion und Verwendungsart infolge einer schuldhaften Beanspruchung auftreten (z. B. Kupplungs- oder Motorschäden). 11.6 Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften in jedem Fall unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. 11.7 Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfallkosten. 11.8 Der Mieter haftet auch für den Schaden, der der Vermieterin dadurch entsteht, dass ein Unfallhergang aufgrund der Verletzung der Pflichten nicht mehr nachvoll- zogen werden kann. 11.9 Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus der Deaktivierung von sicherheitsrelevanten Fahrerassistenzsystemen (z. B. ESA, ESC, ABS) resultieren. In diesen Fällen entfällt der Versicherungsschutz.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden d es Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2folgenden Bestimmungen: - Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Mietzeit lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Dem - Kommt der Mieter steht freimit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, die Haftung aus Unfällen haftet er ab Eintritt des Verzuge s entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließenalle hieraus entstandenen Schäden. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungb. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Xxxxxx den Schadensfall grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verbrechens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro SchadensfallZiff. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags6 b, 7, 8, 9 und 11 geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn In diesen Fällen haftet der Mieter oder der in voller Schadenshöhe für alle von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4zu vertretenden Schäden. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Selbstbeteiligung, wenn genannten Vertragspflichten haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzenUmfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der x. Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. 7. Für e. Der Mieter verpflichtet sich, den Fall Vermieter für alle während der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigtNutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die Haftungsbegrenzung er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, et c. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von je 5 € an dem Mieter weitergeleitet, es sei denn, f. Bei Fremdverschulden haftet der Mieterebenfalls im vollen Umfang, wenn der Schädiger nicht zu ermitteln ist, bzw. die Schadensregulierung von dritter Seite nicht erfolgt. g. Die Benutzung der Markisen erfolgt grundsätzlich auf eigenes Risiko. Alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung steh en, auch Sturmschäden, werden vom Mieter abzüglich eventueller Versicherungsleistungen getragen. i. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter/Fahrer durch Alkohol- oder Drogen-bedingte Fahruntüchtigkeit verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe in einem der Schwere der Schuld des Verbrechens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch Umfang bis zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit Höhe des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeGesamtschadens.

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Samples: Vermietungsvertrag

Haftung des Mieters. 1. a) Für Betriebsschäden am Fahrzeug, insbesondere infolge von Bedienungsfehlern, reinen Bruchschäden, durch das Ladegut verursachten Schäden sowie für den Verlust oder die Beschädigung von Fahrzeugunterlagen/Fahrzeugzubehör haftet der Mieter ohne Beschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. b) Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust (einschließlich Fahrzeugteilen) und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: c) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem d) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in vol- ler Schadenhöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der dem Vermieter ge- genüber für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers), 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrücknahme), 10. b.d.e.f. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseinritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. e) Im Übrigen sowie nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften, sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bearbeitungsgebühr gem. aktueller Preisliste an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/ oder Schaden entstanden ist. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. h) Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. i) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. 1. a) Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertrags- pflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit die- se Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in vol- ler Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) ge- genüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Scha- denhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadensein- tritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. h) Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. i) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Allgemeine Vermietbedingungen Für Wohnmobile

Haftung des Mieters. 118.1 Bei Verlust des Wohnmobils, Schäden am Wohnmobil und/oder Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregelungen. 18.2 Für alle vom Mieter oder von Dritten während der Mietzeit verursachten Schäden am oder im Fahrzeug, die nicht von der Kaskoversicherung übernommen werden, muss der Mieter in voller Höhe aufkommen. 18.3 Der Mieter haftet für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat. 18.4 Der Mieter haftet im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden Fürsorge- und Sorgfaltspflicht auch für das Verschulden von seinen Beifahrern oder Mitreisenden oder weiteren Fahrern. 18.5 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter nur bis zum Selbstbehalt der abgeschlossenen Versicherung. 18.6 Die Haftungsbeschränkung auf den Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter dem Vermieter in voller Schadenshöhe. 18.7 Wird der Versicherer von der Leistungspflicht befreit, gleich aus welchem Grund, oder bei arglistigem Verhalten des Mieters, haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. 18.8 Zwischen den Parteien besteht Haftungsfreistellung im Umfang der für das gemietete Wohnmobil bestehenden KFZ-Kasko-Versicherung gem. Ziff. 4 der AGB. Innerhalb dieser Haftungsfreistellung haftet der Mieter für Schäden nur dann, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Der Mieter haftet dem Vermieter insbesondere für EntwendungSchäden, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, wenn er • die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder Schadensanzeige entgegen der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis Verpflichtung des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet gemäß der Ziffer 12.3 sowie 19.1 der AGB nicht fristgemäß oder vollständig übergibt oder • bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, nach den allgemeinen Haftungsregelnsoweit dadurch die Feststellung des Schadens beeinträchtigt wird, • oder ein anderer Fahrer Unfallflucht begangen hat. 2. Dem 18.9 Darüber hinaus haftet der Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen bei schuldhafter Verursachung für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen• aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit; • aus einer verbotenen Nutzung; • die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen beruhen; • die auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen. 18.10 Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung Sie gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen MietvertragsMietzeitraum. Die jeweilige Höhe Haftungsfreistellung umfasst ebenfalls nicht Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust Ladung zurückzuführen oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdedurch Fehlbedienung entstanden sind. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt18.11 Sofern es zusätzlich zum Mieter einen weiteren Nutzer gibt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletztgelten diese Regelungen auch für diesen. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der 18.12 Mehrere Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen haften als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten FällenGesamtschuldner. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Wohnmobilmietvertrag

Haftung des Mieters. (1. Der ) Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertrags- verletzungen haftet der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Wird mit dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden eine am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall Vollkasko- versicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung Haftungs- reduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen pro Schadensfall bis zu einem Betrag in zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkas- koversi-cherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 26,00 zzgl. USt. frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe , die der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdege- nannt. 3. Die Haftungsbegrenzung auf (2) Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter und/oder Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust Vermieterin gehörigen Sa- che grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter die Vermieterin berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) Haftenden in einem der Schwere des Verschuldens ihres Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungs- reduzierung hinaus in Anspruch zu kürzen. 7. Für den Fall nehmen, es sei denn im Falle der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, Obliegenheitsverletzung war die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht vorwerfbare Handlung oder Obliegenheit des Mieters das vor- werfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles Schadensfalles noch für die dessen Feststellung oder den dessen Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies ursächlich. Diese Einschrän- kung gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzie- rung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. (3) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich verein- xxxxxx Xxxxxxxx und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertra- ges mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher un- beschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. (4) Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist aus- geschlossen. (5) Brems-, Betriebs-, Batterieladungs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht um- fasst. Hierzu zählen insbesondere • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Energieaufladung, • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, • Schäden, die bei Nutzung der Funktion des autonomen Fah- rens entstehen • Reifen- und Beladungsschäden, • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbe- stimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupp- lungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden). (6) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbar- ter Haftungsredu-zierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbe- sondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. (7) Soweit durch die Vermieterin bei Rückgabe festgestellt wird, dass in dem angemieteten Fahrzeug geraucht wurde, behält sie sich aus- drücklich die Geltendmachung von Schäden, die dadurch entstehen, das Fahrzeug in einen geruchsfreien Zustand zurück versetzt werden muss, vor.

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Samples: Vermietbedingungen

Haftung des Mieters. 1a. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Miet- vertragsverletzungen haFtet der Mieter grund- sätzlich nach den allgemeinen HaFtungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. b. Der Mieter haFtet unbeschränkt Für sämtliche Ver- stöße gegen Verkehrs- und OrdnungsvorschriFten und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie Für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verur- sachen. Der Mieter haftet stellt den Vermieter von sämtli- xxxx Xxx- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten Frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Ver- mieter erheben. Als Ausgleich Für den Verwaltungs- auFwand, der dem Vermieter für EntwendungFür die Bearbeitung von AnFragen entsteht, Beschädigung die VerFolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, StraFtaten oder Störungen an den Vermieter rich- ten, erhält diese vom Mieter Für jede derartige AnFrage eine AuFwandspauschale von 18,50 EUR inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer AuFwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbe- nommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. x. Xxxxx-, Betriebs-, und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungenreine Bruchschäden sind keine UnFallschäden, dies gilt insbesondere Für Schäden, die auF ein Verrutschen der Ladung zu- rückzuFühren sind. d. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen Für die rechtzeitige und vollständige Ent- richtung der anFallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren Frei, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen. e. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprü- chen, Steuern (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstandseinschließlich Zinsen, Säumnis- zuschlägen und sonstigen NebenForderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern Frei, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, Behörden wegen eines Verstoßes gegen die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug vor- stehende Obliegenheit dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdegeltend machen. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung die rechtzeitige Rückgabe der Mietsache in vertragsgemä- ßen Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie der Mietsache haftet er für sonstige Pflichtverletzungenden eingetre- tenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung eine Regulierung zusichert, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall– wenn er (bzw. Diese Haftungsfreistellung der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Für Schäden, die während der Mietzeit durch andere Personen entstehen und die nicht durch eine Versicherung (Haftpflichtversicherung) geglichen werden, haftet der Mieter ebenfalls. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Ver- sicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Scha- den polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 8. und 14.) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das Gleiche gilt nur für den Zeitraum Schäden, die durch Nichtbeachten des geschlossenen MietvertragsZeichens 265 - Durchfahrtshöhe - gem. Die jeweilige Höhe §41 Abs. II Ziff. 6 STVO verursacht werden. Hat der Haftungsfreistellung Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Ziffern 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder die Mietsache (SelbstbeteiligungFahrzeug) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällteinem nichtberech- tigten Dritten überlassen, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe giltso haftet er ebenfalls voll, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters haftet im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigtvoll für alle Schäden, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung der Mietsache entstanden sind. Der Mieter haftet uneingeschränkt für alle Schäden an allen An- und Aufbauten und Ausstattungen, sowie jeglichem Zubehör, auch auf- preispflichtigen Sonderausstattungen in einem der Schwere vollem Umfang, in sofern diese nicht durch die Kaskoversicherung des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzenFahrzeuges gedeckt sind. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Mietbedingungen Und Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Wohnmobile

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen am Fahrzeug gehen zu Lasten des Mieters. Die Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs.1 BGB in zwölf Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Schäden die der Mieter mit dem gemieteten Fahrzeug verursacht, sind im Regelfall durch die Fahrzeughaftpflichtversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt. Schäden die der Mieter und/oder Dritte am Mietfahrzeug verursachen sind im Regelfall durch die Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt, wobei der Mieter hierbei eine Selbstbeteiligung von 1000 € je Schadensfall zu leisten hat. Schäden die nicht von der Haftpflicht-­‐ und/oder Vollkaskoversicherung getragen werden, z.B. Mietausfallschaden, Minderwert des Fahrzeuges nach Unfällen etc., sind vom Mieter zu tragen, sofern diese in einer Folge seines Verschuldens liegen. Als Mietausfallschaden schuldet der Mieter in diesen Fällen für die Dauer der Reparatur bzw. die Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges den vereinbarten Tagesmietpreis, wobei dem Mieter der Nachweis möglich ist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Mieter und Lenker haften ungeachtet der oben vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter für Entwendungin voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz: in allen Fällen, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist denen im Mietvertrag geregeltRahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz, gem. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt§61 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag sowie darüber hinaus B) bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkoholbeeinflussung. C) bei Verstoß gegen die Regelung übernommenen Verpflichtungen durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei, auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden sondern lediglich Schaden am Mietfahrzeug entstanden ist. D) wenn der zur selbständigen Auswahl des Abschnitts VILenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrererlaubnis ist. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5E) wenn das Fahrzeug verkehrswidrig genutzt wurde. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährtF) bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Grenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug. G) bei Schäden, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter Vorsatz oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladunggrober Fahrlässigkeit beruhen. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 19.1. Der Mieter haftet dem Vermieter Arval gegenüber für Entwendungsämtliche Schäden (wie z.B. Unfall- und Betriebsschäden, Beschädigung Untergang und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs Diebstahl) sowie für sonstige PflichtverletzungenSchäden, die er selbst im Falle eines unsachgemäßen Betriebs oder durch Fahrlässigkeit des Mieters bzw. dessen Fahrern am Mietfahrzeug entstanden sind, soweit der Schaden nicht durch die Versicherungsleistung abgedeckt ist (vgl. Ziff. 7.2). Zudem haftet der Mieter für die Schäden, die durch eine überobligatorisch starke Abnutzung des Fahrzeugs entstanden sind. Das Rauchen ist in allen Arval Fahrzeugen untersagt. Sollte ein Fahrzeug zurückgegeben werden, in dem geraucht wurde oder durch andere Gründe geruchlich belastet wurde , ist Arval berechtigt, eine Reinigungs- und Geruchsbeseitigungspauschale in Rechnung zu stellen, welche der jeweils aktuellen Preistabelle entnommen werden kann. 9.2. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder haften unbeschränkt für während der jeweilige Fahrer des MietgegenstandsMietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen die das Mietfahrzeug betreffen, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften sowie Maut und sonstige Benutzungsgebühren; der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltstellt Arval von sämtlichen Ansprüchen Dritter, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich istinsbesondere Behörden frei; dies gilt jedoch nichtauch für Fahrten ins Ausland. Xxxxx wird den Mieter umgehend über den Vorgang informieren und ihm den Bescheid zukommen lassen. Xxxxx ist nicht verpflichtet, wenn den Vorgang zu prüfen oder gegen Bescheide Rechtsmittel einzulegen. Soll gegen den Bescheid Einspruch eingelegt werden, wird der Mieter dies in eigener Verantwortung veranlassen. Ggf. wird Arval den Behörden die Obliegenheit oder Pflicht Kontaktdaten des Mieters arglistig verletzt wurdebzw. dessen Erfüllungsgehilfen mitteilen. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der Arval für die Bearbeitung von Anfragen und Verkehrsstrafe entsteht, hat der Mieter an Arval eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist der jeweils aktuellen Preistabelle, die Ihnen von Arval zur Verfügung gestellt hat, zu entnehmen. Der Mieter kann den Nachweis erbringen, dass Xxxxx kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Arval bleibt es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. a. Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung11.1 Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Verlust Wertminderung des Mietgegenstandes Fahrzeuges sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder Mietvertragsverletzungen haftet der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. 211.2 Abweichend von Ziff. Dem Mieter steht frei, 11.1 ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit die Haftung aus Unfällen des Mieters/Fahrers für die Dauer der Mietzeit für Schäden am an dem Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften pro Schadenfall auf einen Höchstbetrag begrenzt, der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregeltgenannt ist. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust Wurde in zuzurechnender Weise ein Schaden am Fahrzeug vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf ein nicht durch die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe bestehende Haftpflichtver- sicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust Ver- mieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder vom Mieter/Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter die Vermieterin berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) Haftenden in einem der Schwere des ihres Verschuldens entsprechenden ent- sprechenden Verhältnis über den vereinbarten Höchstbetrag pro Schadenfall hinaus in Anspruch zu kürzen. 7. Für den Fall nehmen, es sei denn im Falle der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, Obliegenheitsverletzung war die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht vorwerfbare Hand- lung oder Obliegenheit des Mieters das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles Schadenfalles noch für die dessen Feststellung oder den dessen Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies ursächlich. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. Der Mieter hat das Verhalten, das Handeln oder Unterlassen des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. 11.3 Der Reifen- und Scheibenschutz bietet einen Schutz für Schäden an Reifen sowie der Windschutzscheibe, den Seiten- scheiben und der Heckscheibe mit einer Selbstbeteiligung von 0,– EUR. Ausgeschlossen hiervon sind alle Beschädigungen an den Felgen. Wird kein Reifen- und Scheibenschutz ver- einbart, haftet der Mieter bis zur vollen Höhe der vertraglich vereinbarten Haftungsbeschränkung. 11.4 Eine vereinbarte Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit sofortiger Wirkung mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. 11.5 Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind von der Haftungsbeschränkung nach Ziffer 11.2 sowie 11.3 nicht erfasst. Ebenso umfasst die Haftungsbeschränkung nicht: a) Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, b) Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung, c) Fehlteile im Fahrzeuginnenraum wie z. B. Fußmatten oder Laderaumabdeckungen und Hutablagen, d) Innenraumschäden z. B. Brandlöcher, e) Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, f) Reifen- und Beladungsschäden, g) Unterbodenschäden, h) Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vor- bestimmten Funktion und Verwendungsart infolge einer schuldhaften Beanspruchung auftreten (z. B. Kupplungs- oder Motorschäden). 11.6 Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften in jedem Fall unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. 11.7 Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schaden- nebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfallkosten. 11.8 Der Mieter haftet auch für den Schaden, der der Vermieterin dadurch entsteht, dass ein Unfallhergang aufgrund der Ver- letzung der Pflichten nicht mehr nachvollzogen werden kann. 11.9 Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus der Deaktivierung von sicherheitsrelevanten Fahrerassistenzsystemen (z. B. ESA, ESC, ABS) resultieren. In diesen Fällen entfällt der Ver- sicherungsschutz.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. 1. 11.1 Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahr- zeugverlust und darüber hinausgehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der verein- barten Nutzungsdauer lediglich bis zu einem Selbstbehalt von 1.500,00 € pro Schadensfall. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Allradreisemobils in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem 11.2 Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungfahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. 11.3 Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziffern 2 (Führungsberechtigte), 7 (Übergabe und Rücknahme des Allradreisemobils), 8 (Obliegenheiten des Mieters), 9 (Verhalten bei Unfällen oder Schadensfällen) geregel- ten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamt- schadens. 11.4 Für Schäden am Allradreisemobil oder an Dritten durch mit- geführte Tiere haftet der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon Mieter in voller Höhe selbst. 11.5 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter jedoch zur Gewährung be- rechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 11.6 Der Mieter hat bei der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die Feststellung oder den Umfang rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeanfallenden Mautgebühr zu sorgen.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1a.) Der Mieter haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache), auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Haftungszeitraum ist der Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache bis zur Rückgabe der Mietsache. b.) Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre. iLUX muss sich einen Abzug neu für alt nicht auf Ansprüche aus diesem Vertrag anrechnen lassen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt iLUX ausdrücklich vorbehalten. c.) Der Mieter erhält bei Auftragsanfrage mit dem Angebot regelmäßig auch das Angebot auf Abschluss einer kostenpflichtigen Materialversicherung, welche sich aus einer Versicherungssumme von 8,5% des Nettopreises der angemieteten Gegenstände errechnet. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendungist verpflichtet, Beschädigung und Verlust sich gegen das Risiko des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige PflichtverletzungenVerlustes, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte des Untergangs oder der jeweilige Fahrer des MietgegenstandsBeschädigung auf seine Kosten zu versichern (Materialversicherung). Sofern eine kostenpflichtige Materialversicherung über die Fa. iLUX gewählt wird, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in den Schutzbereich für Verlust, Untergang oder Beschädigung der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache) nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen MietvertragsSelbstbeteiligung. Die jeweilige Haftung des Mieters gegenüber Dritten bleibt unberührt. Der Mieter kann sich in Absprache mit iLUX selbst mit einer eigenen Materialversicherung gegen das vorstehende Risiko eindecken. Falls der Mieter eine eigene Materialversicherung abschließt, hat er dies vor Vertragsschluss in Absprache mit iLUX abzustimmen, um eine Doppelversicherung auszuschließen, sowie vor Abschluss des Vertrages eine Versicherungsbestätigung vorzulegen, aus welcher sich ergibt, dass der Neuwert des gemieteten Materials in identischer Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregeltwie bei einer Versicherung über iLUX versichert ist. Auf die Möglichkeit einer eigenen Haftpflichtversicherung für Drittschäden wird hingewiesen. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährtder Materialversicherung beträgt: - bei Abhandenkommen oder Beschädigung der Mietsache infolge von Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung 25% der Reparaturkosten beziehungsweise des Neuwerts, höchstens jedoch € 2.500,00. - - in allen anderen Fällen 10% der Reparaturkosten beziehungsweise des Neuwerts, höchstens jedoch € 1.000,00. Die Materialversicherung greift nicht, wenn der Mieter die Mietsache aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht zurückgibt, oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung einem Verstoß gegen X.)2.) oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4X.) 4a) bis 4d) dieses Vertrages. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der SelbstbeteiligungDie Materialversicherung greift auch dann nicht, wenn der Mieter den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der von ihm befugte Fahrer Mietsache grob fahrlässig oder vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VIherbeigeführt hat. Ziffer 12 – sowie in Aus den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn vorstehend bezeichneten Gründen hat der Mieter Schutzvorkehrungen gegen den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der von ihm befugte Fahrer Mietsache während der Dauer der Mietzeit treffen. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass er den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache nicht grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang oder vorsätzlich herbeigeführt hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Mieters. (1. Der ) Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Wird mit dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden eine am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen pro Schadensfall bis zu einem Betrag in zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 47,00 frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe , die der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag geregeltgenannt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurderückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen. 3. Die Haftungsbegrenzung auf (2) Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, insbesondere nach Ziffer XIII, grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter die Vermieterin berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) Haftenden in einem der Schwere des ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu kürzen. 7. Für den Fall nehmen, es sei denn im Falle der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, Obliegenheitsverletzung war die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht vorwerfbare Handlung oder Obliegenheit des Mieters das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles Schadensfalles noch für die dessen Feststellung oder den dessen Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies ursächlich. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. (3) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. (4) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung, • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, • Reifen- und Beladungsschäden, • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden). (5) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

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Samples: Allgemeine Vermietbedingungen

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter Mitar- beiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet ver- schuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung") auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung Haftungs- freistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung Haf- tungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen Un- fällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen ge- schlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung Haftungs- begrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten Ob- liegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: - Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; - Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen zu- lässigen Zwecken; - Begehen von Unfallflucht; - Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; - Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; - Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer Zif- fer 12 - sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung Haf- tungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich plötz- lich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu Da- zu zählen jedoch nicht - auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließendab- schließend): - Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; - Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs Betriebs- vorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung Haftungsfrei- stellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Der 1.Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. 2.Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der des vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltbesteht nicht, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall Schaden vorsätzlich verursacht herbeigeführt wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust Schaden grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletztfah rlässig herbeigeführt, so ist der Vermieter die Vermieterin berechtigt, die ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. G dieser Allgemeinen Vermietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter die Vermieterin berechtigt, die Haftungsbegrenzung ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere der Schuld des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist der Vermieter jedoch die Vermieterin zur Gewährung der Haftungsbegrenzung Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung Haftungsfreistellungspflicht der Vermieterin ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten. 3.Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen oder Ähnliches. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei,die Behördenoder sonstige Stellenanlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten,Straftaten oder Störungen an die Vermieterinrichten, erhält diesevom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 18,50 EURinkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. 4.Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. 5.Der Mieter hat für Benutzung der Bundesautobahn mit einem angemieteten mautpflichtigen Lkw für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Benutzung der Bundesautobahn eine Maut zu entrichten ist, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Lkw bzw. einer Fahrzeugkombination bestehend aus Lkw und Anhänger 12 t erreicht oder überschreitet. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Gebühren (einschließlich Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß-und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden und/oder Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvol lständigen Entrichtung der Maut der Vermieterin auferlegen bzw. gegen die Vermieterin geltend machen. 6.Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt. I: Rückgabe des Fahrzeuges

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: - Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; - Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; - Begehen von Unfallflucht; - Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; - Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; - Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 - sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht - auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): - Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; - Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter grundsätzlich ab Bereitstellung zum Versand während der gesamten Mietzeit bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe (Übergabe in der jeweiligen Betriebsstätte oder am vereinbarten Ort) für EntwendungBeschädigungen, Beschädigung und den Verlust oder den Untergang des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungenoder die Aberkennung der gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis. An- und Rücktransport des Mietgegenstandes erfolgen auf Gefahr des Mieters. Dies gilt auch dann, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder wenn der jeweilige Fahrer Transport zwar auf Kosten des MietgegenstandsMieters, die mit Einverständnis des Mieters aber durch einen von uns beauftragten Transporteur erfolgt. Außerdem wird unsere KFZ Versicherung im Falle einer ungenehmigten Untervermietung durch den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen HaftungsregelnMieter diesen in Anspruch nehmen bzw. bei diesem regressieren. 2. Dem Mieter steht frei, die Die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in des Mieters erstreckt sich auf den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdeMietgegenstand und auf alle übergebenen Zubehörteile. 3. Die Haftungsbegrenzung Der Mieter haftet bei Verschulden insbesondere a) im Falle des Verlustes oder des Untergangs des Mietgegenstandes auf die Schadensersatz in Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährtdes Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes; diese Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommt; b) im Falle von Beschädigungen für die Kosten zur Behebung zuzüglich eines eventuellen Wertminderungsbetrages; c) bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende für ¾ des noch ausstehenden Mietzinses ; d) für weitere Schadenspositionen, insbesondere Folgekosten z.B. Abschleppkosten, Entsorgungskosten, Sachverständigenkosten, Mietausfall für die Dauer der Reparatur durch verzögerte Gutachtenerstellung, gleich aus welchem Grund, Kosten einer Neubeantragung einer gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis sowie anteilige Verwaltungskosten etc. Dem Mieter oder bleibt der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletztNachweis geringerer Verwaltungskosten vorbehalten. 4. Ferner entfällt Der Mieter haftet für die Haftungsbegrenzung vom Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr, sofern diese nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen ist. Der Mieter hat uns von durch ihn verschuldeten Schadensersatzansprüchen oder Forderungen Dritter freizustellen, die diese gegen uns geltend machen. Dies gilt insbesondere, soweit wir wegen einer vom Mieter verantworteten Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere der Straßenverkehrsordnung – auf Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme, die Zahlung von Bußgeld oder sonstigen vom Mieter verursachten Gebühren und Abgaben aus dem Betrieb des Mietgegenstands in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten FällenAnspruch genommen werden. 5. Die Haftungsbegrenzung Ist der Mietgegenstand über uns gemäß Abschnitt IX. 1. a) versichert, so ist eine etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters auf den in Abschnitt IX. genannten Selbstbehalt begrenzt, jedoch nur soweit es um versicherte Gefahren und Schäden im Sinne der ABMG 2008 geht und soweit eine Einstandspflicht des Versicherers besteht. Insoweit wird vor allem auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würdenObliegenheitsverpflichtungen in VII. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt2. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfallund 3. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladunghingewiesen. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Übrigen Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Mietgegenstandes eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch uns. Aus diesem Grund verlängert sich die Verjährung für Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietgegenstandes auf die Regelverjährungsfrist von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzendrei Jahren. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 17.1 Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem ge- mieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schä- den, den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteile und -zubehör) sowie Mietvertragsverletzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Mieters tritt daher nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 7.2 Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter haftet dem stellt den Vermieter für Entwendungvon sämt- lichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Beschädigung Gebühren und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Ver- mieter erheben. die Freistellung umfasst auch Rechtsverfolgungskosten, die der Vermieter für erforderlich halten durfte. Der Vermieter wird in Ord- nungswidrigkeiten-, Bußgeld- und Strafverfahren der jeweils zuständigen Behörde Name, Firma und Anschrift des Mieters mitteilen. 8.1 Der Mieter kann vor der Übernahme des Fahrzeugs seine Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch ge- gen Zahlung eines besonderen zusätzlichen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließenauf eine bestimmte Selbstbetei- ligung pro Schadenfall reduzieren. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. . 8.2 In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen je einzelnem Scha- denereignis bis zu einem Betrag in Höhe der des vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltbesteht nicht, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt herbeigeführt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe 8.3 Wurde der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer Schaden grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigungherbeigeführt, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht ebenfalls nicht, wenn die eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich oder Pflicht des Mieters arglistig grob fahrlässig verletzt wurde. 8.4 Die Haftung des Mieters oder Fahrers für Verkehrsordnungswidrig- keiten oder Straftaten bleibt unberührt.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. 1Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den a. allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Das rangieren ohne Einweiser ist nicht erlaubt. Bei zuwiderhandlungen kann der Mieter bis zur Höhe der SB in Regreß genommen werden. b. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter haftet stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für Entwendungdie Bearbeitung von Anfragen entsteht, Beschädigung die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 20,00€ inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. x. Xxxxx-, Betriebs-, und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für sonstige PflichtverletzungenSchäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. d. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren frei, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des MietgegenstandsDritte, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habendenen er das Fahrzeug überlässt, nach den allgemeinen Haftungsregelnverursachen. 2. Dem e. Der Mieter steht stellt den Vermieter von allen Ansprüchen, Steuern (einschließlich Zinsen, Säumnis-zuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug Behörden wegen eines Verstoßes gegen die vorstehende Obliegenheit dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche geltend machen. f. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe Mietsache gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. 1. a) Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. h) Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. i) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendungbei Fahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, Vertragsverletzungen nach den allgemeinen gesetzlichen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. 2. Dem Der Mieter steht frei, kann für sich und seine Fahrer vertraglich die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließenreduzieren. Eine solche vertragliche Die Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungmuss bereits bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart und durch Unterschrift der Vermieterin bestätigt sein. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der des vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen MietvertragsSelbstbehalts. Die jeweilige Höhe mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso deren rückwirkende Vereinbarung. Mitarbeiter der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn Vermieterin und der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdemit ihr verbundenen Unternehmen sind insoweit zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen nicht bevollmächtigt. 3. Die Haftungsbegrenzung WICHTIG! Ein Anspruch auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährteine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten Schaden vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6herbeigeführt wurde. Wurde der Fahrzeugverlust Schaden grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletztherbeigeführt, so ist der Vermieter die Vermieterin berechtigt, die ihre Verpflichtung zur Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Verhältnisses zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheiten, insbesondere nach lit. IV. 7, VI., VII., VIII., IX. dieser Mietvertragsbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheiten ist der Vermieter die Vermieterin berechtigt, die Haftungsbegrenzung ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere der Schuld des Ver-schuldens entsprechenden Verhältnis Verhältnisses zu kürzen. Abweichend davon von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist der Vermieter jedoch die Vermieterin zur Gewährung der Haftungsbegrenzung Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles der Haftungs-freistellung noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung Freistellungspflicht der Vermieterin ursächlich ist; dies . Dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Der Selbstbehalt je Schadensfall, den der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den im Mietvertrag ausgewiesenen und bei Reservierung bestätigten Konditionen. 4. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Behörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von EUR 41,65, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist die Vermieterin nicht verpflichtet. Der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. 5. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. 6. Für die Bearbeitung eines Schadens hat der Mieter, soweit er für den Schaden, und sei es nur im Rahmen einer vereinbarten Haftungsreduzierung einzutreten hat, eine Bearbeitungspauschale in Höhe von EUR 58,31 zu zahlen. Der Mieter kann einen geringeren Schaden nachweisen.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis Die Haftung des Mieters für Schadens- oder Aufwendungsersatz richtet sich nach dem Gesetz und den Mietgegenstand verwendennachfolgenden Bestimmungen. Falls innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag des Unfallschadens der Schadensbericht gem. § VII.6. a) verschuldet habennicht vorliegt, nach den allgemeinen Haftungsregelnhaftet der Mieter zusätzlich für alle dadurch entstehenden Kosten. 2. Dem Der Mieter steht frei, kann die Haftung aus Unfällen für durch Unfälle entstehende Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche eine vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertragsund Zahlung eins dafür anfallenden Entgelts reduzieren. Die jeweilige Höhe Vereinbarung einer Haftungsreduzierung erfolgt durch Unterschrift des Mieters bei Vertragsabschluss auf der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregeltVorderseite des Mietver- trags. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIIImündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsreduzierung wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Ziffer 2 entfälltIm Schadenfall reduziert sich dadurch die Haftung auf die einzelvertraglich festgelegte Höhe zzgl. der Schadennebenkosten wie, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe giltBergungs- und Abschleppkosten, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdeSachverständi- genkosten, Wertminderung und Kosten für Mietausfall. 3. Verletzt der Mieter eine von ihm nach diesem Vertrag zu beachtende Oblie- genheit, insbesondere aus den §§ IV., V., VI. und VII., vorsätzlich oder grob fahrlässig gilt Folgendes: Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährtHaftungsreduzierung nach Abs. 2 entfällt vollstän- dig, wenn der Mieter oder die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn Obliegenheit haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzenMieter. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtetvon Vorstehendem bleibt die Haftungsreduzierung, außer bei einem arglistigen Verstoß des Mieters gegen eine Obliegenheit, erhalten, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für oder die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung des Schadens ursächlich ist; dies . 4. Hat der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt gilt jedoch nichtFolgendes: Die Haftungsreduzierung nach Abs. 2 entfällt vollständig, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Im Fall grober Fahrlässig- keit haftet der Mieter in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechen- den Verhältnis. 5. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der beiden vorstehenden Absätze liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter Schäden durch das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder Unfallflucht verursacht; bei Ladegutschäden; bei ungenügendem Verstauen oder Verschluss; Fahrzeuge nicht abschließen und Zündschlüssel stecken lassen; Sattelauflieger nach Abkuppeln und nicht am Königszapfen sichern; Anhänger und Auflieger nicht gegen Wegrollen sichern oder Weitergabe der Fahrzeuge an Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis. 6. Darüber hinaus haftet der Mieter bei Überschreitung der Mietdauer für alle Schäden, die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdesich nach Ablauf der vertraglichen Mietdauer ereignen, in voller Höhe.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungenalle Schäden, die er selbst während der Mietzeit am Anhänger entstehen. Bei Beschädigungen oder seine Erfüllungsgehilfen Unfällen des Anhängers, dazu zählen auch Kratzer und Beulen, ist der Vermieter sofort nach Schadenseintritt telefonisch zu informieren. Bei Unfällen, Diebstahl oder Brand ist in jedem Fall die Polizei hinzu zu ziehen. Der Schadensbericht muss im Anschluss schriftlich erfolgen. Bei Vollkaskoschäden gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,- EUR je Schadensfall (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder für den PKW-Anhänger mit 675 kg zGG besteht keine Vollkaskoversicherung). Bei Teilkaskoschäden gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,- EUR je Schadensfall (gilt für alle Anhänger). Alle grob fahrlässig entstanden Schäden sowie alle anfallenden Bußgelder trägt in voller Höhe der jeweilige Fahrer des MietgegenstandsMieter. Darüber hinaus stellt der Mieter den Vermieter im Innenverhältnis von jedweder Inanspruchnahme durch Dritte, die mit Einverständnis beim Betrieb des Mieters Anhängers durch den Mietgegenstand verwenden) verschuldet Mieter einen Schaden erlitten haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2vollumfänglich frei. Dem Mieter wird für die Zeit der Anmietung des Anhängers ausdrücklich die sogenannte Halterhaftung nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften übertragen. Im Falle eines Schadens, bei dem der vermietete Anhänger beschädigt oder zerstört worden ist, haftet der Mieter auch für den dem Vermieter während der Dauer der Reparatur des beschädigten oder der Ersatzbeschaffung des zerstörten Anhängers entstehenden Mietausfalls. Der Vermieter ist in diesen Fällen berechtigt, für die Anzahl der Ausfalltage die Hälfte des Tagespreises entsprechend der Preisübersicht unter xxx.xxxxxx-xxxxxxxx.xx zu verlangen. Es steht dem Mieter frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug nachzuweisen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder niedriger als der berechnete Mietausfall. Reparaturen darf der Mieter nur nach Absprache mit dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließenausführen lassen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild Ohne Absprache oder absprachewidrig vorgenommene Veränderungen am Anhänger werden von einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen MietvertragsFachwerkstatt behoben. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdedabei anfallenden Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer IX. dieser Sonder-Mietbedingungen sind abschließend, so dass Ziffer XIV. der Allgemeinen Mietbedingungen von HKL auf die Vermietung von Raumsystemen keine Anwendung mehr findet: 1. Der Mieter haftet dem Vermieter von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes für Entwendung, jede Beschädigung und sowie jeden Diebstahl/Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“), es sei denn, der Mieter weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch für sonstige Pflichtverletzungenetwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgekosten von HKL, insbesondere Wertminderung, Bergungskosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall und anteilige Verwaltungskos- ten. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem der Mietgegen- stand HKL nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreis- liste von HKL gelten nicht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass HKL kein oder ein geringerer Schaden als die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregelnvom Mieter als Mietausfallschaden zu zahlende Tagesmiete entstanden ist. 2. Dem Sofern diese nicht von HKL zu vertreten sind, haftet der Mieter steht freifür alle Gebühren, Abgaben, Buß- und Verwarnungsgelder, Strafen und sonstigen Kosten wegen der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschrif- ten, die Haftung aus Unfällen bei der Benutzung des Mietgegenstandes zur Entstehung gelangen und für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließendie HKL in Anspruch genommen wird. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild Der Mieter stellt HKL auf erstes Anfordern von einer VollkaskoversicherungInanspruchnahme Dritter frei. In diesem Fall haften Gleichermaßen ist der Mieter sowie die in verpflichtet, HKL von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schä- den Schutzbereich oder sonstige Kosten aus dem Betrieb bzw. der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Nutzung des Mietgegenstandes – insbesondere we- gen der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen – auf erstes Anfordern freizustellen, es sei denn, der Mieter hat diese Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis bzw. Kosten nicht zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdevertreten. 3. Verträge über die Anmietung von Mietgegenständen mit einem Neuwert von mindestens EUR 1.500,00 enthalten zu Gunsten des Mieters eine Haftungsbegrenzung. Die Haftungsbegrenzung betrifft ausschließ- lich das Feuer-, Diebstahls- und Verlustrisiko (nachfolgend zusammenfassend: „versicherte Schäden“). Für Schäden am Mietgegenstand, die nicht auf Feuer, Diebstahlshandlungen oder Verlust zurückzuführen sind (nachfolgend: „nicht versicherte Schäden“), besteht demnach keine Haftungsbegrenzung gegen- über HKL. Für die Haftungsbegrenzung verlangt HKL von dem Mieter die Zahlung eines Entgelts gemäß gültiger Preisliste von HKL. Das Entgelt wird in dem Mietschein gesondert ausgewiesen und ist ab dem Tag des Mietbeginns bis einschließlich dem Tag der Rückgabe des Mietgegenstands für jeden angefangenen Ka- lendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Ab dem Zeitpunkt der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährtZahlung des Entgelts ist die Haftung des Mieters gegenüber HKL für versicherte Schäden am Mietgegenstand bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf einen Betrag von Euro 950,00 je Einzelschaden (Selbstbeteiligung) begrenzt. Der Mieter haftet hingegen unbegrenzt, wenn er oder seine Repräsentanten den versicherten Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in dessen Repräsentanten den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden versicherten Schaden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer Mietgegenstand hingegen grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigungherbeigeführt, bemisst sich die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit Haf- tung des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7Verhältnis. Für den Fall der Die Haftung des Mieters bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit Verursachung des versicherten Schadens ist der Vermieter berechtigt, also nicht auf den vorstehenden Betrag (Selbstbeteiligung) begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen des Mieters für einen versicherten Schaden bei einfacher Fahr- lässigkeit (auf die Haftungsbegrenzung in Selbstbeteiligung) bzw. grober Fahrlässigkeit (Haftung nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis) erfordern neben der Schuld entsprechenden Zahlung des anfallenden Entgelts die Erfül- lung der Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminderungsobliegenheiten des Mieters gemäß Zif- fer VII. 8. der Allgemeinen Mietbedingungen. 4. Mietgegenstände mit einem Neuwert von unter EUR 1.500,00 hat der Mieter auf eigene Kosten zugunsten von HKL als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen das Feuer-, Dieb- stahls- und Verlustrisiko zu versichern (nachfolgend: „Selbstversicherung“). Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er HKL sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu er- setzen. Besteht eine Verpflichtung des Mieters zur Selbstversicherung, wird klarstellend darauf verwiesen, dass der Mieter – unbeschadet des Bestehens einer von ihm abgeschlossenen Versicherung – für jeden Schaden am Mietgegenstand im Verhältnis zu kürzenHKL unbegrenzt haftet, es sei denn, der Mieter hat diesen nicht zu vertreten. Abweichend davon ist Die Haftungsbegrenzungen für einfache bzw. grobe Fahrlässigkeit gemäß vorstehender Ziffer 3 für versicherte Schäden greifen nicht. 5. Vorsorglich tritt der Vermieter jedoch zur Gewährung Mieter etwaige Ansprüche aus einer bestehenden Versicherung gemäß der vorstehen- den Ziffer 4 an HKL ab. HKL nimmt diese Abtretung an. 6. Die Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit gemäß vorstehender Ziffer 3 gilt ausschließlich für Einsätze des Mieters weder für den Eintritt Mietgegenstan- des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht innerhalb des Mieters arglistig verletzt wurdeVertragsgebiets.

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Samples: Sonder Mietbedingungen

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: a) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem b) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 3) (Mindestalter des Fahrers) 8) (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 11) b)d)e)f)h) (Obliegenheiten), 12) (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. c) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. d) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. e) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. f) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. g) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.Kaution zurückzubehalten

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. (1. Der ) Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Wird mit dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden eine am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall Vollkaskoversicherung orientierte Haftungs- reduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen pro Schadensfall bis zu einem Betrag in zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grund- sätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 47,00 frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe , die der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag geregeltgenannt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurderückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen. 3. Die Haftungsbegrenzung auf (2) Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, insbesondere nach Ziffer XIII, grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter die Vermieterin berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) Haftenden in einem der Schwere des ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu kürzen. 7. Für den Fall nehmen, es sei denn im Falle der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, Obliegenheitsverletzung war die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht vorwerfbare Handlung oder Obliegenheit des Mieters das vor- werfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles Schadensfalles noch für die dessen Feststellung oder den dessen Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies ur- sächlich. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. (3) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. (4) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung, • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, • Reifen- und Beladungsschäden, • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden). (5) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

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Samples: General Rental Terms and Conditions

Haftung des Mieters. 1. Der Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Wird mit dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden eine am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen pro Schadensfall bis zu einem Betrag in zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die EZY GmbH stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpau- schale von EUR 30,00 zzgl. USt. frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe , die der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) Mieter zu tragen hat, ist im Mietvertrag geregeltgenannt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust Wurde in zuzurechnender Weise ein Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf ein nicht durch die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust EZY GmbH gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter die EZY GmbH berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) Haftenden in einem der Schwere des ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu kürzen. 7. Für den Fall nehmen, es sei denn im Falle der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, Obliegenheits- verletzung war die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht vorwerfbare Handlung oder Obliegenheit des Mieters das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles Schadensfalles noch für die dessen Feststellung oder den dessen Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies ursächlich. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsver- letzungen zur Gänze. Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. - Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, - Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung, - Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, - Reifen- und Beladungsschäden, - Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden). Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. a) Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf denSchadensein- tritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. h) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Vermietbedingungen Für Wohnmobile

Haftung des Mieters. 117.1. Bei Fahrzeugschäden haftet der Mieter in Höhe der unter Ziff. 12 angegebene Selbstbeteiligungen je nach Fahrzeugtyp. Nach einem Unfall ist der Vermieter vorerst berechtigt, die Kaution in voller Höhe einzubehalten bis die Schuldfrage endgültig geklärt ist bzw. eine vollständige Zahlung durch die Versicherung erfolgte. 17.2. Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. 17.3. Der Mieter darf an dem Vermieter für EntwendungFahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungendas Fahrzeug optisch zu verändern, die er selbst insbesondere durch Lackierungen, Aufkleber oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, Klebefolien. 17.4. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er Fahrzeug oder Inventar beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug im selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich dabei auch auf Schadensnebenkosten wie Sachverständigen Kosten, Wertminderung und Mietausfallkosten. 217.5. Wird das Fahrzeug durch einen Brand beschädigt oder durch Diebstahl entwendet, beschränkt sich die Haftung des Mieters, hinsichtlich des Fahrzeuges, soweit von der Teilkaskoversicherung gedeckt, auf den gem. Ziff. 12. festgesetzten Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz‐Versicherung, bei Totalverlust gem Ziff. 12.4. sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gem. Ziff. 11 dieser AGB verstoßen hat. Für vom Mieter verursachte Mietausfallkosten haftet dieser bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung steht entsprechend der aktuellen Preisliste, maximal jedoch bis zur doppelten Kautionssumme. Dem Mieter steht freibleibt der Nachweis offen, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dass dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließenkein, oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften Für fehlendes oder beschädigtes Inventar und Zubehör, hat der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdeAnschaffungspreises Ersatz zu leisten. 317.6. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4gem. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VIZiff. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 512.2. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.u.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 14.1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige PflichtverletzungenXxxxxxx, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstandsdurch die schuldhafte Verletzung von Vertrags- pflichten entstehen. Er haftet insbesondere für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Lagerung im Zusammenhang mit Einverständnis der Benutzung des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenFahrzeuges zurückzuführen sind, für Schäden, die durch das Ladegut entstehen, für Schäden an LKW, Aufbauten und Werbung an diesem, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder -breite entstehen, für Schäden, die auf Grund einer unrichtigen Kraftstoffbefüllung des Fahrzeuges entstanden sind und für Schäden, die aus Vernach- lässigung seiner Sicherungspflichten des Fahrzeuges gegen Diebstahl und unbefugte Ingebrauchnahme entstehen. 4.2. Der Schadensumfang richtet sich nach den allgemeinen Haftungsregelngesetzlichen Vorschriften der §§ 249 BGB und der Rechtsprechung hierzu im Bereich der Beschädigung von Kraftfahrzeugen. 24.3. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen Haftungsfreistellung für Schäden am verliehenen Fahrzeug dem Vermieter gegenüber Der Mieter kann seine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden am verliehenen Fahrzeug durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag über eine Selbstbeteiligung in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfallvon € 650,00 hinaus ausschließen. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für muss bei Abschluss des Mietvertrages verein- bart werden. Sofern a) alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ab 0,5 Promille oder Drogenkonsum beim Mieter bzw. Fahrzeugführer vorliegt oder b) die Polizei nicht unverzüglich nach Schadenseintritt an dem Unfallort hinzugezogen wurde oder der Unfallschaden verspätet der Polizei gemeldet wurde (vgl. Ziff. 2.7) oder c) der Schaden wegen einer Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe (Zeichen 205 nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO) durch den Zeitraum des geschlossenen MietvertragsMieter eingetreten ist oder d) der Schaden wegen Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite durch den Mieter eingetreten ist oder e) der Mieter bzw. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist Fahrzeugführer Unfallflucht im Mietvertrag geregeltSinne des § 142 StGB begangen hat, oder f) der Schaden wegen einer unrichtigen Kraftstoffbefüllung des Fahrzeuges durch den Mieter bzw. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltdes Fahrzeugführers eingetreten ist, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf dass die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährtHaftungsfreistellung wegfällt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten insoweit vorsätzlich verletzt. 4gehandelt hat. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer Im Falle eines grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so fahrlässigen Handelns ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) Haftung des Mieters über den Betrag der Selbstbeteiligung von € 650,00 hinaus in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall erweitern; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzenVersicherungsnehmer. Abweichend davon ist hiervon gilt der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtetHaftungsaus- schluss über den Betrag von € 650,00 hinaus zugunsten des Mieters wiederum dann uneinge- schränkt, soweit wenn die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder in den Buchstaben a) bis f) genannten Obliegenheiten durch den Mieter für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für oder die Feststellung oder den Umfang des Schadens des Vermieters nicht ursächlich geworden ist, es sei denn, der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn Mieter hat die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeverletzt.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. 1. a. Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Sämtliche während der Mietzeit entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Mieters, soweit er diese zu vertreten hat. Schäden während der Mietzeit aus nicht versicherbaren Gefahren, insbesondere bei Streik, Aufruhr, inneren Unruhen, Plünderungen, Vandalismus trägt der Mieter. 2. Die Mietmaschinen sind nicht versichert, der Mieter haftet in vollem Umfang für den Mietgegenstand. Schäden oder Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort entstehen, gehen zu Lasten des Mieters, sofern diese Kosten nicht von einer Versicherung ersetzt werden. 3. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei Haftpflichtansprüchen Dritter, die aus der Zeit herrühren, in der der Mieter (oder in seinem Auftrage Dritte) die Mietsache in seiner (ihrer) Verfügungsgewalt hatte (hatten), freizustellen. 4. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung die Vollständigkeit und Verlust Schadlosigkeit des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder Mietgegenstands von der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters Übergabe an bis zur Rückgabe an den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten FällenVermieter. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur Der Mieter haftet für Fälle gewährtSchäden, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würdendurch unsachgemäße Handhabung des Mietgegenstands zustande kommen. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch Ist eine Reparatur eines beschädigten Mietgegenstands nicht – auch wenn möglich, so hat der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende LadungKosten für ein gleichwertiges Ersatzgerät zu tragen. 6. Wurde Ist der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht Mietgegenstand oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletztdas Zubehör bei Rückgabe nicht in sauberem, so ist einwandfreiem und gebrauchsfähigem Zustand, haftet der Vermieter berechtigt, Mieter für die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzenReinigungs- und Instandsetzungskosten. 7. Für Der Mieter trägt die Gefahr für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist Hin- und Rücktransport. Dies gilt auch, wenn der Vermieter berechtigt, den Transport mit eigenen Fahrzeugen durchführt. Die Transportkosten ab Absende- oder Abholort der Mietsache sowie die Haftungsbegrenzung in einem Transportkosten der Schwere Rücklieferung trägt der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich istMieter; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt Rückgabe erfolgt, weil die Mietsache vom Vermieter nicht im vertraglich vereinbarten Zustand übergeben wurde.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Der Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregelngesetzlichen Bestimmungen. 2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der des vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltbesteht nicht, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall Schaden vorsätzlich verursacht herbeigeführt wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust Schaden grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletztherbeigeführt, so ist der Vermieter die Vermieterin berechtigt, die ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter die Vermieterin berechtigt, die Haftungsbegrenzung ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere der Schuld des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist der Vermieter jedoch die Vermieterin zur Gewährung der Haftungsbegrenzung Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung Haftungsfreistellungspflicht der Vermieterin ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten. 3. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 20 EUR inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. 4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. 1. a) Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertrags- pflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweitdie- se Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in vol- ler Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) ge- genüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8.(Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g.(Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Scha- denhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf denSchadensein- tritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Fallearglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. h) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Allgemeine Vermietbedingungen Für Wohnmobile

Haftung des Mieters. 1Der Mieter haftet für Beschädigungen, Zerstörung und Verlust der Mietsache, sofern dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Für die Schäden am Fahrzeug werden somit bei Vollkasko- und Teilkaskoschäden während der Mietzeit dem Mieter eine Selbstbeteiligung von 1.000 EUR pro Schadensfall in Rechnung gestellt, bei sonstigen Schäden nach Schadenshöhe. Haftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschäden abgerechnet. Der Mieter haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die durch: 🎬Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, 🎬Drogen- und alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, 🎬Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten, 🎬Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson, 🎬Fehlen einer ordnungsgemäßen Fahrerlaubnis verursacht werden. 🎬Fehlende Versicherungs - Schadenmeldung, gemäß Ziffer 12 innerhalb von 14 Tagen nach Fahrzeugrückgabe 🎬Unaufklärbare und/oder unabwendbare Schäden innerhalb der Mietzeit Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden dadurch entsteht, dass ein nicht berechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Der Mieter haftet auch für Schadensnebenkosten, insbesondere Abschleppkosten, Verdienstausfall des Vermieters während der Reparatur oder Ersatzbeschaffungszeit, sowie für eine etwaige Wertminderung des Fahrzeuges. Ebenso haftet der Mieter für weitere Mietausfälle des Vermieters, die sich aus Verstößen gegen Ziffer 9 der allgemeinen Vermietbedingungen ergeben. Diese berechnen sich je Kalendertag nach der vor oder bei Mietbeginn ausgehändigte Mietpreisliste. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger verspäteter Mietfahrzeugrückgabe kann der Vermieter Schadenersatz in Höhe des zweifachen Mietpreises des nicht durchführbaren Folgemietvertrags geltend machen. Es bleibt dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst unbenommen einen höheren oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregelnniedrigeren Schaden nachzuweisen. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. a. Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. 1Für stark verschmutzte Geräte wird eine Reinigungsgebühr in Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Xxxxxxx am gemie- Höhe von 10,- bis 40,- Euro erhoben. teten Objekt bis zur Höhe des Neuwertes der gemieteten Sache zum Zeitpunkt des Schadenseintritts. 3. Zahlungsweise Der Mieter hat nachzuweisen, dass ein eingetretener Schaden Der Vermieter hat Anspruch auf eine Vorauszahlung der Miete in nicht von ihm verschuldet worden ist. Verletzt der Mieter seine Höhe des zu erwartenden Endpreises, mindestens aber auf eine Pflicht zur Anzeige eines eingetretenen Schadens, so haftet er für solche nach der Anzahlungstabelle. Bei kurzer Mietdauer und den Schaden ohne die Möglichkeit zur Entlastung. In diesem Fall damit verbundener geringer Anzahlung steht es dem Vermieter haftet der Mieter für alle eingetretenen Schäden einschl. aller frei, darüber hinaus eine unverzinsliche Kaution zu verlangen, Folgeschäden unbeschränkt. Der Mieter haftet im Rahmen dieser die bei Rückgabe der Mietsache mit dem Vermieter Mietzins verrechnet, Bedingungen darüber hinaus für Entwendungalle berechtigten wie unberech- bzw. zurückerstattet wird. Der Mietpreis ist bei Rückgabe der tigten Benutzer des Mietobjektes wie für einen Erfüllungsgehilfen. Mietsache fällig und bar zu zahlen. Für jede Mahnung ist der Ver- Der Mieter haftet bei Verlust der Mietsache bis zur Höhe des mieter berechtigt eine Gebühr von 5,- Euro zu verlangen. Neuwertes. Gerät der Mieter mit der Zahlung des Mietpreises in Verzug, Beschädigung und Verlust so ist der Mietpreis mit einem Verzugszins von 3% über dem Dis- 7. Haftung des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige PflichtverletzungenVermieters kontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6% jähr- Für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder durch Mängel an den vermieteten Objekten ver- lich zu verzinsen. ursacht worden sind, haftet der jeweilige Fahrer Vermieter bis zur Höhe des Mietgegenstands25-fachen des Mietpreises, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt.sofern es sich um unmittelbar durch 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der SelbstbeteiligungReservierungen, wenn Übernahme und Abbestellung eine mangelhafte Mietsache verursachte Schäden handelt. Für Hat der Mieter ein bestimmtes Mietobjekt für einen bestimmten Mangelfolgeschäden und Folgeschäden im weitesten Sinne ist Zeitpunkt bestellt, so sind entsprechende Terminzusagen unver- eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Der Vermieter bindlich. Der Vermieter haftet insbesondere nicht dafür, dass haftet darüber hinaus nicht, sofern der Mieter die Mietsache der Vormieter das Mietobjekt rechtzeitig zurückbringt, bei einem unsachgemäß oder nicht entsprechend der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der Bedienungsanleitung vom Mieter neu erworbenen Mietobjekt nicht für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5rechtzeitige bedient hat. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe sachgemäße Bedinung der Selbstbeteiligung wird nur Mietsache entspre- Lieferung. chend der Bedienungsanleitung ist vom Mieter nachzuweisen. Reservierungen sind lediglich bis spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würdenden Vermieter bindend. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährtDanach 8. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch UnfallKündigung des Mietvertrages und Rücktrittsrecht kann der Vermieter über das reservierte Mietobjekt wieder frei Verletzt der Xxxxxx seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag verfügen. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache aus diesen allgemeinen Vermietbedingungen in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzterheblichem Abbestellungen müssen bis spätestens 72 Stunden vor Mietbeginn Maße, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7den Mietvertrage mit sofor- erfolgen. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit Ansonsten ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung den Grundpreis tiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. für eine Tagesmiete in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis Rechnung zu kürzenstellen. Abweichend davon In diesem Fall ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung Mieter verpflichtet, soweit dem Vermieter im Wege des Schadensersatzes den Mietpreis zu zahlen, der bis zur 5. Benutzung der Mietsache Weitervermietung der Mietsache an einen Dritten entsteht, läng- Die Mietgegenstände werden grundsätzlich nur zum persönlichen stens bis zum Zeitpunkt der normalen Vertragsbeendigung. Gebrauch des Mieters, oder derjenigen Person, die Verletzung im Mietver- Ist der Pflicht Vermieter nicht in der Lage, das Mietobjekt zum verein- trag angegeben sind, vermietet. Der Mieter ist lediglich berech- barten Zeitpunkt an den Mieter zu übergeben, so ist der Mieter tigt, die Mietsache an Personen auszuhändigen, die bei ihm in berechtigt, dem Vermieter eine Nachfrist zu setzen und nach einem Dienst- oder Obliegenheit des Mieters weder für Arbeitsverhältnis stehen und mit der Miet- Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche xxxxx in seinem Auftrag Arbeiten durchführen. gegen den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für Vermieter hat der Mieter in diesem Fall nicht. Dem Mieter ist es untersagt, die Feststellung Mietsache weiter zu vermieten oder auch nur unentgeltlich weiter zu verleihen. Ein Verstoß Der Vermieter kann den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nichtMietvertrag fristlos kündigen, wenn der hiergegen berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mieter mit der Miete im Rückstand steht. Mietvertrages, wobei dem Vermieter die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.Geltendmachung von

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Der Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte und/oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. 2. Dem Mieter steht frei, die Die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsbegrenzung) für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter Schäden, für Fahrzeugverlust und Brand gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließenJV Rental Solutions GmbH ist begrenzt. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Haftungsbegrenzung eingezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe der des vereinbarten Selbstbeteiligung pro SchadensfallSelbstbehalts. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist Neben dem Mieter sind alle im Mietvertrag geregelteingetragenen Zusatzfahrer in den Schutzbereich der Haftungsbegrenzung eingezogen. Die vorstehende Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltbesteht nicht, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall Schaden vorsätzlich verursacht herbeigeführt wurde. Dasselbe giltWurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsbegrenzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbegrenzung besteht des Weiteren nicht, wenn eine Vertragspflicht vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach Punkt E dieser Allgemeinen Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, seine Leistung zur Haftungsbegrenzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist der Vermieter zur Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzungspflicht des Vermieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum und Schäden am Fahrzeug. Zusätzlich haftet der Mieter oder für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall, die der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei UnfallMieter zu tragen hat, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletztkann auf der Website und auf der Vorderseite des Mietvertrages eingesehen werden. 4. Ferner entfällt Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligunger oder Dritte, wenn denen der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnisüberlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand , der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten ,Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 30 EUR (inkl. MwSt.), es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällender Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Als Unfall ist gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Brems-, Betriebs und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigungbspw. durch rutschende Ladung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hatFalschbetankung, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler sowie Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende LadungÜberbeanspruchung des Fahrzeugs. 6. Wurde Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigtsämtlichen Mautgebühren, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzener oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei. 7. Für den Fall Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für berechtige Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsbegrenzung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist Mietsache gilt. 8. Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch Allgemeinen Bedingungen für die Feststellung Kraftfahrtversicherung gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen Allgemeinen Mietbedingungen. 9. Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeim Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. (1) Der Mieter haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung, Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts resultieren. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus. Das Mietobjekt ist durch den Vermieter nicht versichert. Der Vermieter rät daher, das Mietobjekt für die Dauer des Ereignisses auf Kosten des Mieters zu versichern. (2) Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen. Im Folgenden wird unter Auftragsvolumen 100% der geschuldeten Leistungen des Mieters verstanden, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von durch den Vermieter beauftragten Sub-Unternehmen. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde. Der Mieter haftet hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten: Absage der Anmietung nach Vertragsabschluss, aber mehr als 4 Wochen vor Mietbeginn = 25% des Auftragsvolumens Absage der Anmietung nach Vertragsabschluss 4 Wochen vor dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust Mietbeginn = 50% des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder Auftragsvolumens Absage der jeweilige Fahrer Anmietung innerhalb der verbleibenden 2 Wochen vor dem Mietbeginn = 90% des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, Auftragsvolumens Bei Nichtabholung der Mietsache nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften Fälligkeit schuldet der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfallvon 90% des Auftragvolumens. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) Der Vermieter ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Mietsache anderweitig zu kürzenvermieten. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung des Mieters. 14.1. Nimmt der Mieter das Fahrzeug nicht zu Mietbeginn ab oder zahlt er die Miete und/oder eine eventuell vereinbarte Teilzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser beträgt pauschal 30% des Gesamtmietpreises. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. 4.2. Der Mieter haftet dem Vermieter unbeschränkt für Entwendungwährend der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, Beschädigung insbesondere Verkehrs- und Verlust Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige PflichtverletzungenVorschriften, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (bis / mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Mitarbeiter Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder Beauftragte in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht behördlichen Kosten frei, die Haftung aus Unfällen anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für Schäden am Fahrzeug dem den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließenrichten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter sowie die in weist nach, dass ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. 4.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Schutzbereich Vermieter zurückzugeben. Sofern der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurück zu bringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereit zu stellen. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag nicht termingerecht übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdeÜberlassungsgebühr vom Mieter verlangen. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Der Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte und/oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. 2. Dem Mieter steht frei, die Die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsbegrenzung) für Schäden am Fahrzeug Fahrzeug, für Fahrzeugverlust und Brand gegenüber dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließenist begrenzt. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Haftungsbegrenzung eingezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Neben dem Mieter sind alle im Mietvertrag eingetragenen Zusatzfahrer in den Schutzbereich der vereinbarten Selbstbeteiligung pro SchadensfallHaftungsbegrenzung eingezogen. Diese Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbegrenzung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsbegrenzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbegrenzung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. E dieser Allgemeinen Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, seine Leistung zur Haftungsbegrenzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist der Vermieter zur Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzungspflicht des Vermieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen MietvertragsMietvertragszeitraum und Schäden am Fahrzeug. Zusätzlich haftet der Mieter für Rückführung, Wertverlust, Mietausfall und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Schäden. Die jeweilige Höhe Selbstbeteiligung pro Schadenfall, die der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltMieter zu tragen hat, wenn kann auf der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdeWebsite des Vermieters und auf der Vorderseite des Mietvertrages eingesehen werden. 3. Die Haftungsbegrenzung auf Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährter oder Dritte, wenn denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei UnfallAnfragen entsteht, Beschädigung die Verfolgungsbehörden oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletztsonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 30 EUR (inkl. MwSt.), es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Als Unfall ist gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladenrutschende Ladung, falsches Betanken Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler sowie Schäden durch Überbeanspruchung des Fahrzeugs. 5. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder verrutschende LadungDritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei. 6. Wurde Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für berechtige Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsbegrenzung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzenMietsache gilt. 7. Für den Fall Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch Allgemeinen Bedingungen für die Feststellung Kraftfahrtversicherung gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen AGB. 8. Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeim Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis o Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker Überlässt der Mieter den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenMietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, nach so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt. o Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers ▪ Durch den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Haftung aus Unfällen Selbstbeteiligung für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließenden Mieter und den berechtigten Lenker beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich und der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer berechtigte Lenker für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen Schäden, bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Bei Barzahlung ist der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur Abschluss der Haftungsreduzierung für den Zeitraum des geschlossenen MietvertragsLKWs obligatorisch. Die jeweilige Höhe Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. ▪ Der Mieter und der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregeltLenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter und der Lenker stellen die Vermieterin von sämtlichen Buß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. o Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. Die vorstehende Haftungsbegrenzung Haftungsreduzierung nach Abschnitt XIIIG. II. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner gilt nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VIverursachte Schäden. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer Im Falle einer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu kürzen. 7nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. Für 2VVG bestimmt. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten gem. den Fall der Ziff. A. B. E. F. II. dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zum Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Schuld entsprechenden Verhältnis Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Xxxxxx und Xxxxxx haften ungeachtet der unter G. II. und III. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz: ▪ in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäߧ 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus, ▪ bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkohol und/oder Drogenbeeinflussung, ▪ wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist, ▪ wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde, ▪ bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug. o Sonderregelung für vermietete LKW Die vereinbarte Haftungsreduzierung gilt nicht für Schäden an den Aufbauten, bzw. Koffern eines LKW, die durch Ladung oder Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe bzw. breite entstehen. o Umfang des zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit leistenden Schadenersatzes Im Haftungsfalle haben Mieter und Xxxxxx folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen: ▪ Die Schadenersatzpflicht des Mieters weder erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für den Eintritt Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste. ▪ Bei Überlassung des Haftungsbegrenzungsfalles noch Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der Buchstabe A bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Feststellung oder den Umfang Einhaltung der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Mieters arglistig verletzt wurdeFahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. a) Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. h) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zurückzubehalten.

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Samples: Agb Der Wohnmobilvermietung

Haftung des Mieters. 1. a) Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. Einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. h) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzenKaution zurückzubehalten. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.Wohnwagen-Garage Xxxxxx Xxxxxxx +00 000 00 00 000 Deutsche Bank Steuernummer: 25724411277 Beckenpfad 1 xxx.xxxxxxxxx-xxxxxx.xxx XX00 0000 0000 0000 0000 00 Inhaber 00000 Xxxxxxxx xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxx.xxx BIC: XXXXXXXX000 Xxxxxx Xxxxxxx

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: 2. Der Schadensfall ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. 3. Der Mieter haftet für sonstige PflichtverletzungenSchäden, die dadurch entstehen, dass er selbst die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters nicht fristgemäß oder seine Erfüllungsgehilfen nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter geleistet hat. 4. Zwischen den Vertragspartnern ist Haftungsfreistellung im Umfang einer KFZ-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1000,00 € Teilkasko und 1000,00 € Vollkasko vereinbart. 5. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. (z.B. Mitarbeiter entgangene Einnahmen, Forderungen vom Nachmieter) 6. Im Falle eines vorsätzlich verursachten Schadens, haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Führt der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbei, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in vollem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung bei (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe, Mindestalter des Fahrers, Verhalten bei Unfall oder Beauftragte oder Schadensfall, Obliegenheiten) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Der Mieter haftet in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden in diesen Fällen. Das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit, muss vom Mieter bewiesen werden. 7. Nach Ablauf der jeweilige Fahrer des Mietgegenstandsvereinbarten Nutzungsdauer, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenhaftet der Mieter in vollem Umfang, nach den allgemeinen Haftungsregelngesetzlichen Bestimmungen. 28. Dem Nachträglich eingehende Kostenbescheide wie Bußgelder, Mautkosten, Strafgebühren etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 € an den Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdeweitergeleitet. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. 1. 11.1 Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungFahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zu einem Selbstbehalt von 1.000,00 € pro Schadensfall. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Allradreisemobils in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem 11.2 Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. 11.3 Für den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den Ziffern 2 (Führungsberechtigte), 7 (Übergabe und Rücknahme des Allradreisemobils), 8 (Obliegenheiten des Mieters), 9 (Verhalten bei Unfällen oder Schadensfällen) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu kürzen. 7vertretenden Schäden. Für den Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. 11.4 Für Schäden am Allradreisemobil oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter in voller Höhe selbst. 11.5 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem Kaution zurückzubehalten. 11.6 Der Mieter hat bei der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die Feststellung oder den Umfang rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeanfallenden Mautgebühr zu sorgen.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendungfur Fahrzeugschäden, Beschädigung Fahrzeugverlust und daruber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet habenzu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregelnfolgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Ruckgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt fur alle hieraus entstandenen Schäden. 2. Dem c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht fur vom Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherungvorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in voller Schadenshöhe. Fur den Schutzbereich Fall, dass der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltNutzungsdauer grob fahrlässig herbeifuhrt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn haftet der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der dem Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) gegenuber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 7. Für den ( Fahrzeugubergabe und Fahrzeugruckgabe), 14.(Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe fur alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer.haftet der Mieter dem Vermieter gegenuber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast fur das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Fur Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgefuhrten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter fur alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebuhren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Obliegenheit Bearbeitungsgebuhr von 20,00 an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen fur die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebuhr zu sorgen. i. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurdeKaution zuruckzubehalten.

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Samples: Mietbedingungen Für Wohnwagen / Wohnmobile

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen HaftungsregelnHaftungsbestimmungen, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (X. Xxxxxx 3.c.), durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung des 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließenVon der Verpflichtung gemäß X. Xxxx. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung1.-4. In diesem Fall haften ist der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdenicht befreit. 3. Die Haftungsbegrenzung auf Soweit die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährtHaftungsfreistellung ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen wurde, wenn haftet der Mieter oder der bei von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag verschuldeten Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw. bei UnfallTotalschaden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert, Beschädigung beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletztwesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung Bei den Mietausfallkosten zahlt der Mieter für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 50 % der Selbstbeteiligungvereinbarten Tagesmiete . Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, wenn der Mieter dass dem Vermieter kein oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällenein geringerer Schaden entstanden ist. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur Der Mieter haftet für Fälle gewährtalle Verstöße, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird er gegen die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende LadungBestimmungen im Kraftfahrzeug- verkehr begeht. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit Die Haftung des Mieters im Übrigen für von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigtihm verursachte Sach- und Personenschäden Dritter bleibt von Vorstehendem unberührt. Der Mieter haftet auch für solche Schäden, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) Dritten durch sein Verschulden verursacht entstehen und einen Haftpflichtversicherungsfall beim Vermieter begründen. Der Mieter stellt den Vermieter von solchen Ansprüchen Dritter frei. Ein Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter, dass dieser Haftpflichtversicherungs- leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.Anspruch nimmt, ist nicht begründet 7. Für den Ordnungswidrigkeiten wie z.B. falsches Parken, Geschwindigkeitsverstöße u.ä. wird pauschal eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 20,- berechnet. Der Mieter ist in jedem Fall zur Zahlung dieser Gebühr verpflichtet. 8. Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. Die Mieter versichern, ein Mindestalter von 21 Jahren zu haben und seit mindestens 3 Jahren einen gültigen Führerschein zu besitzen. Er erklärt ferner, dass er mit dem Fahren von Motorrädern oder Pkw Erfahrung hat und sich der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich Gefahren und Risiken im Zusammenhang mit dem Fahren bewusst ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes im Sinne der Ziffer IV. für Entwendungjeden Schaden, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes es sei denn, der Mieter weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden von GRUMA, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregelnanteilige Verwaltungskosten. 2. Dem Der Mieter steht haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von GRUMA zu vertreten sind. Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Häcksler, Mähdrescher, Radlader, u.s.w.), gilt die unbeschränkte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der von ihm durchgeführten Nutzung entsprach. Der Mieter stellt GRUMA von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen GRUMA erheben. a) Sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wird, wird der jeweilige Mietgegenstand, sofern dessen Neuwert mindestens Euro 1.500,00 beträgt, gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts in die von GRUMA abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) einbezogen. Die Einbeziehung erfolgt jedoch nur bei Zahlung des vereinbarten Entgelts innerhalb der von GRUMA gesetzten Zahlungsfrist und erfasst ausschließlich solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den Bedingungen dieser ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden. Das für die Einbeziehung vom Mieter zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach Maßgabe der jeweils gelten- den Preisliste von GRUMA. Der Mieter hat das Entgelt vom Tag des Mietbeginns an bis einschließlich zum Tag der Rückgabe des Mietgegenstandes für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Beim Einsatz des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Abbrucharbeiten – verdoppelt sich das für die Einbeziehung zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, GRUMA bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen. b) Im Falle der Einbeziehung des jeweiligen Mietgegenstandes in die von GRUMA abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG in ihrer jeweils gültigen Fassung des GDV (vgl. Ziffer XIV. 3 Buchstabe a) ist die Haftung aus Unfällen des Mieters gegenüber GRUMA für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf die jeweils zu zahlende Selbstbeteiligung der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen MietvertragsGRUMA je Einzelschaden beschränkt. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung Haftungsbeschränkung des Mieters für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Selbstbeteiligung) ist verdoppelt sich im Mietvertrag geregeltFalle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten. c) Der Mieter haftet hingegen unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben der Mieter oder dessen Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand grob fahrlässig herbeigeführt, bemisst sich die Haftung des Mieters nach der Schwere seines Verschuldens. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIIIHaftung des Mieters bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die in Ziffer XIV. Ziffer 2 entfällt, wenn 3. verwiesene Selbstbeteiligung der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdeGRUMA beim Versichererbeschränkt. 3. d) Die Haftungsbegrenzung vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Mieters bei einfacher Fahrlässigkeit (auf die Höhe Selbstbeteiligung) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (Haftung nach der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährtSchwere seines Verschuldens) gelten nicht, wenn der Mieter seine Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder der Schadensminderungsobliegenheiten bei einem Diebstahl oder einer Beschädigung des Mietgegenstands gemäß Ziffer VII. 8. verletzt. Dies gilt – mit Ausnahme von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit arglistigem Handeln des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet– nicht, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt oder die Feststellung des Haftungsbegrenzungsfalles noch Schadens nicht ursächlich ist. e) Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter gegenüber GRUMA in jedem Fall unbeschränkt. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbeschränkung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge (Folgeschaden) eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von Häckslern oder Traktoren, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbeschränkung für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes, der nicht von GRUMA oder einem von GRUMA beauftragten Transportunternehmen durchgeführt wird, entstehen oder die während einer gemäß Ziffer VII. 7. unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen. f) Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, durch individuelle Vereinbarung von der Preisliste der GRUMA für die Feststellung Einbeziehung des Mietgegenstandes in den Versicherungsschutz nach Maßgabe der ABMG abzuweichen. Die Parteien können schriftlich eine geringere Selbstbeteiligung vereinbaren. Für den Fall einer grob fahrlässigen Schadensverursachung haftet der Mieter in dem Fall des Satzes 1 dieses Absatzes nach wie vor nach der Schwere seines Verschuldens, wobei er Schäden bis zu einer Höhe von Euro 25.000,00 in jedem Fall selbst zu tragen hat. g) Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer XIV. 3. eine Selbstbeteiligung zu tragen hat, gilt Folgendes: Sollte GRUMA aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von GRUMA zu tragenden Schadensanteil. h) GRUMA ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Xxxx entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Umfang Schaden dem jeweiligen Versicherer von GRUMA zur Schadensregulierung zu melden. 4. Sollte der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nichtjeweilige Mietgegenstand abweichend von Xxxxxx XXX. 3. durch Vereinbarung mit dem Mieter in Schrift- oder Textform nicht in die von GRUMA abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG einbezogen werden oder besitzt der jeweilige Mietgegenstand einen Neuwert von unter Euro 1.500,00, ist der Mieter verpflichtet, diesen Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten von GRUMA als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern (nachfolgend: „Selbstversicherung“). Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er GRUMA sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Bei einem Mietgegenstand mit einem Neuwert ab Euro 1.500,00 ist eine Selbstversicherung nur möglich, wenn die Obliegenheit oder Pflicht der Mieter für diesen bei einem Versicherer einen Versicherungsschutz erwirbt, der den ABMG in ihrer jeweils gültigen Fassung zumindest gleichwertig ist und der Mieter diesen Versicherungsschutz vor Abschluss des Mietvertrages gegenüber GRUMA durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweist. Besteht nach dem vorstehenden Absatz eine Verpflichtung des Mieters arglistig verletzt wurdezur Selbstversicherung, wird klarstellend darauf verwiesen, dass der Mieter – unbeschadet des Bestehens einer von ihm abgeschlossenen Versicherung – für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand im Verhältnis zu GRUMA voll haftet. Die Haftungsbeschränkungen für einfache bzw. grobe Fahrlässigkeit gemäß Ziffer XIV. 3. greifen dann im Verhältnis zu GRUMA also nicht ein. 5. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er GRUMA gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. X. Xxxxxxxx, Mähdrescher, Radlader), deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nur zulässig, falls der Mietgegenstand mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist. Der Einsatz eines solchen Mietgegenstands ohne Kennzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann. 6. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Sachversicherung gemäß Ziffer XIV. 4. an GRUMA ab. Ferner tritt der Xxxxxx seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer XIV.

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Samples: Mietbedingungen

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung11.1 Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Verlust Wertminderung des Mietgegenstandes Fahrzeuges sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder Mietvertragsverletzungen haftet der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. 211.2 Abweichend von Ziff. Dem Mieter steht frei, 11.1 ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit die Haftung aus Unfällen des Mieters/Fahrers für die Dauer der Mietzeit für Schäden am an dem Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften pro Schadenfall auf einen Höchstbetrag begrenzt, der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregeltgenannt ist. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust Wurde in zuzurechnender Weise ein Schaden am Fahrzeug vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf ein nicht durch die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe beste- hende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder vom Mieter/Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter die Vermieterin berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) Haftenden in einem der Schwere des ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über den vereinbarten Höchstbetrag pro Schaden- fall hinaus in Anspruch zu kürzen. 7. Für den Fall nehmen, es sei denn im Falle der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, Obliegenheitsverletzung war die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht vorwerfbare Handlung oder Obliegenheit des Mieters das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles Schadenfalles noch für die dessen Feststellung oder den dessen Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies ursächlich. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. Der Mieter hat das Verhalten, das Handeln oder Unterlassen des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. 11.3 Der Reifen- und Scheibenschutz bietet einen Schutz für Schäden an Reifen sowie der Windschutzscheibe, den Seitenscheiben und der Heckscheibe mit einer Selbstbeteiligung von 0,– EUR. Ausgeschlossen hiervon sind alle Beschädigungen an den Felgen. Wird kein Reifen- und Scheibenschutz vereinbart, haftet der Mieter bis zur vollen Höhe der vertraglich vereinbarten Haftungs- beschränkung. 11.4 Eine vereinbarte Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündi- gung des Mietvertrages mit sofortiger Wirkung mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. 11.5 Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind von der Haftungsbeschränkung nach Ziffer 11.2 sowie 11.3 nicht erfasst. Ebenso umfasst die Haftungsbeschränkung nicht: a) Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, b) Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung, c) Fehlteile im Fahrzeuginnenraum wie z. B. Fußmatten oder Laderaumabdeckungen und Hutablagen, d) Innenraumschäden z. B. Brandlöcher, e) Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, f) Reifen- und Beladungsschäden, g) Unterbodenschäden, h) Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion und Verwendungsart infolge einer schuldhaften Beanspruchung auftreten (z. B. Kupplungs- oder Motorschäden). 11.6 Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften in jedem Fall unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. 11.7 Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wert- minderung und Mietausfallkosten. 11.8 Der Mieter haftet auch für den Schaden, der der Vermieterin dadurch entsteht, dass ein Unfallhergang aufgrund der Verletzung der Pflichten nicht mehr nachvollzogen werden kann. 11.9 Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus der Deaktivierung von sicherheitsrelevanten Fahrerassistenzsystemen (z. B. ESA, ESC, ABS) resultieren. In diesen Fällen entfällt der Versicherungsschutz.

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes im Sinne der Ziffer IV. für Entwendungjeden Schaden, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes es sei denn, der Mieter weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden von KomParking., insbesondere Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregelnanteilige Verwaltungskosten. 2. Dem Der Mieter steht freihaftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften Verletzung von Personen oder der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von KomParking zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdevertreten sind. 3. Sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wird, wird der jeweilige Mietgegenstand, sofern dessen Neuwert mindestens Euro 1.500,00 beträgt, gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts in die von KomParking abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) einbezogen. Die Haftungsbegrenzung Einbeziehung erfolgt jedoch nur bei Zahlung des vereinbarten Entgelts innerhalb der von KomParking gesetzten Zahlungsfrist und erfasst ausschließlich solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den Bedingungen dieser ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden. Das für die Einbeziehung vom Mieter zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste von KomParking. Der Mieter hat das Entgelt vom Tag des Mietbeginns an bis einschließlich zum Tag der Rückgabe des Mietgegenstandes für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Beim Einsatz des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Geländeeinsätzen ohne festen Untergrund – verdoppelt sich das für die Einbeziehung zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, KomParking bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen. a) Im Falle der Einbeziehung des jeweiligen Mietgegenstandes in die von KomParking abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG in ihrer jeweils gültigen Fassung des GDV (vgl. Ziffer XIV. 3 Buchstabe b) ist die Haftung des Mieters gegenüber KomParking für Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf die Höhe in den nachfolgenden vier Gruppen (A - D) genannten Beträge je Einzelschaden (Selbstbeteiligung) beschränkt: Gruppe A: Haftungsbeschränkung des Mieters auf Euro 750,00 Selbstbeteiligung Gruppe B: Haftungsbeschränkung des Mieters auf Euro 1.500,00 Selbstbeteiligung Gruppe C: Haftungsbeschränkung des Mieters auf Euro 2.500,00 Selbstbeteiligung Gruppe D: Haftungsbeschränkung des Mieters auf Euro 4.000,00 Selbstbeteiligung b) Die für den jeweiligen Mietgegenstand geltende Haftungsbeschränkung (Selbstbeteiligung) (Gruppe A - D) für einfach fahrlässige Schadensverursachungen teilt KomParking dem Mieter in der Selbstbeteiligung wird ferner Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) mit. Die Haftungsbeschränkung des Mieters nach den vorgenannten Gruppen A - D für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Selbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen. c) Der Mieter haftet hingegen unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben der Mieter oder dessen Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand grob fahrlässig herbeigeführt, bemisst sich die Haftung des Mieters nach der Schwere seines Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht gewährtauf die in Ziffer XIV. 3. Buchstabe b) genannten Beträge (Selbstbeteiligungen) beschränkt. d) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Mieters bei einfacher Fahrlässigkeit (auf die Selbstbeteiligung) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (Haftung nach der Schwere seines Verschuldens) gelten nicht, wenn der Mieter seine Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder der Schadensminderungsobliegenheiten bei einem Diebstahl oder einer Beschädigung des Mietgegenstands gemäß Ziffer VII. 8. verletzt. Dies gilt – mit Ausnahme von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit arglistigem Handeln des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet– nicht, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt oder die Feststellung des Haftungsbegrenzungsfalles noch Schadens nicht ursächlich ist. e) Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter gegenüber KomParking in jedem Fall unbeschränkt. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Geländebaustellen entstehen. f) Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, durch individuelle Vereinbarung von der Preisliste der KomParking für die Feststellung Einbeziehung des Mietgegenstandes in den Versicherungsschutz nach Maßgabe der ABMG abzuweichen. Wird auf diese Weise ein Entgelt für die Einbeziehung des Mietgegenstandes in den Versicherungsschutz vereinbart, welcher unterhalb des in der Preisliste der KomParking festgesetzten Entgelts liegt, so ist die Haftung des Mieters für einfach fahrlässige Schadensverursachungen anstelle der in den Gruppen A - D genannten Beträge (Selbstbeteiligungen) nur noch auf einen Betrag (Selbstbeteiligung) von Euro 25.000,00 je Einzelschaden beschränkt. Die Parteien können schriftlich eine geringere Selbstbeteiligung vereinbaren. Für den Fall einer grob fahrlässigen Schadensverursachung haftet der Mieter in dem Fall des Satzes 1 dieses Absatzes nach wie vor nach der Schwere seines Verschuldens, wobei er Schäden bis zu einer Höhe von Euro 25.000,00 in jedem Fall selbst zu tragen hat. g) Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer XIV. 3. eine Selbstbeteiligung zu tragen hat, gilt Folgendes: Sollte KomParking aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von KomParking zu tragenden Schadensanteil. h) KomParking ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Xxxx entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Umfang Schaden dem jeweiligen Versicherer von KomParking zur Schadensregulierung zu melden. 4. Sollte der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nichtjeweilige Mietgegenstand abweichend von Xxxxxx XXX. 3. durch Vereinbarung mit dem Mieter in Schrift- oder Textform nicht in die von KomParking abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG einbezogen werden oder besitzt der jeweilige Mietgegenstand einen Neuwert von unter Euro 1.500,00, ist der Mieter verpflichtet, diesen Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten von KomParking als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern (nachfolgend: „Selbstversicherung“). Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er KomParking sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Bei einem Mietgegenstand mit einem Neuwert ab Euro 1.500,00 ist eine Selbstversicherung nur möglich, wenn die Obliegenheit oder Pflicht der Mieter für diesen bei einem Versicherer einen Versicherungsschutz erwirbt, der den ABMG in ihrer jeweils gültigen Fassung zumindest gleichwertig ist und der Mieter diesen Versicherungsschutz vor Abschluss des Mietvertrages gegenüber KomParking durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweist. Besteht nach dem vorstehenden Absatz eine Verpflichtung des Mieters arglistig verletzt wurdezur Selbstversicherung, wird klarstellend darauf verwiesen, dass der Mieter – unbeschadet des Bestehens einer von ihm abgeschlossenen Versicherung – für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand im Verhältnis zu KomParking voll haftet. Die Haftungsbeschränkungen für einfache bzw. grobe Fahrlässigkeit gemäß Ziffer XIV. 3. greifen dann im Verhältnis zu KomParking also nicht ein. 5. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsschranken der Fall. 6. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er KomParking gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet. 7. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Sachversicherung gemäß Ziffer XIV. 4. an HKL ab. Ferner tritt der Xxxxxx seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer XIV. 5. an KomParking ab, soweit KomParking Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. KomParking nimmt die vorgenannten Abtretungen an. 8. Sämtliche von KomParking abgeschlossenen Versicherungen sowie die Einbeziehung des Mietgegenstandes in die von KomParking abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG gemäß Ziffer XIV. 3. gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes in der Bundesrepublik Deutschland.

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Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des jeweiligen Mietgegenstandes im Sinne der Ziffer IV. für Entwendungjeden Schaden, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes es sei denn, der Mieter weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden der Firma AK, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregelnanteilige Verwaltungskosten. 2. Dem Der Mieter steht haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht durch die Firma AK zu vertreten sind. Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahr- zeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger und Radlader), gilt die unbeschränkte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der von ihm durchgeführten Nutzung entsprach. Der Mieter stellt die Firma AK von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen die Firma AK erheben. a) Sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wird, wird der jeweilige Mietgegenstand, sofern dessen Neuwert mindestens Euro 1.500,00 beträgt, gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts in die durch die Firma AK abgeschlossene Versicherung einbezogen. Die Einbeziehung erfolgt jedoch nur bei Zahlung des vereinbarten Entgelts innerhalb der von der Firma AK gesetzten Zahlungsfrist und erfasst ausschließlich solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den Bedingungen dieser ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden. Das für die Einbeziehung vom Mieter zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste von Firma AK. Der Mieter hat das Entgelt vom Tag des Mietbeginns an bis einschließlich zum Tag der Rückgabe des Mietgegenstandes für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Beim Einsatz des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Abbrucharbeiten – verdoppelt sich das für die Einbeziehung zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, die Firma AK bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen. b) Im Falle der Einbeziehung des jeweiligen Mietgegenstandes in die durch die Firma AK abgeschlossene Versicherung die Haftung aus Unfällen des Mieters gegenüber der Firma AK für Schäden am Fahrzeug Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung aus den dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließenMietvertrag beigefügten Anlage zur Maschinenbruchversicherung zu entnehmen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in Gleiches gilt mit den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum Selbstbeteiligungen des geschlossenen MietvertragsMieters. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung Haftungsbeschränkung des Mieters für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Selbstbeteiligung) ist verdoppelt sich im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltFalle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten. c) Der Mieter haftet hingegen unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben der Fahrzeugverlust Mieter oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurdedessen Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand grob fahrlässig herbeigeführt, bemisst sich die Haftung des Mieters nach der Schwere seines Verschuldens. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdeEine Beschränkung auf die Selbstbeteiligung des Mieters ist ausgeschlossen. 3. d) Die Haftungsbegrenzung vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Mieters bei einfacher Fahrlässigkeit (auf die Höhe Selbstbeteiligung) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (Haftung nach der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährtSchwere seines Verschuldens) gelten nicht, wenn der Mieter seine Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder der Schadensminderungsobliegenheiten bei einem Diebstahl oder einer Beschädigung des Mietgegenstands gemäß Ziffer VII. 8. verletzt. Dies gilt – mit Ausnahme von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit arglistigem Handeln des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet– nicht, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt oder die Feststellung des Haftungsbegrenzungsfalles noch Schadens nicht ursächlich ist. e) Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter gegenüber der Firma AK in jedem Fall unbeschränkt. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbeschränkung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge (Folgeschaden) eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von Baggern, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbeschränkung für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes, der nicht durch die Firma AK oder einem durch die Firma AK beauftragten Transportunternehmen durchge- führt wird, entstehen oder die während einer gemäß Ziffer VII. 7. unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen. f) Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, durch individuelle Vereinbarung von der Preisliste der der Firma AK für die Feststellung Einbeziehung des Mietgegenstandes in den Versicherungsschutz nach Maßgabe der ABMG abzuweichen. Wird auf diese Weise ein Entgelt für die Einbeziehung des Mietgegenstandes in den Versicherungsschutz vereinbart, welcher unterhalb des in der Preisliste der Firma AK festgesetzten Entgelts liegt, so ist die Haftung des Mieters für einfach fahr-lässige Schadensverursachungen anstelle der in den Gruppen A - D genannten Beträge (Selbstbeteiligungen) nur noch auf einen Betrag (Selbstbeteiligung) von Euro 25.000,00 je Einzelschaden beschränkt. Die Parteien können schriftlich eine geringere Selbstbeteiligung vereinbaren. Für den Fall einer grob fahrlässigen Schadensverursachung haftet der Mieter in dem Fall des Satzes 1 dieses Absatzes nach wie vor nach der Schwere seines Verschuldens, wobei er Schäden bis zu einer Höhe von Euro 25.000,00 in jedem Fall selbst zu tragen hat. g) Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer XIV. 3. eine Selbstbeteiligung zu tragen hat, gilt Folgendes: Sollte die Firma AK aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von der Firma AK zu tragenden Schadensanteil. h) Die Firma AK ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Xxxx entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Umfang Schaden dem jeweiligen Versicherer der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nichtFirma AK zur Schadensregulierung zu melden. 4. Sollte der jeweilige Mietgegenstand abweichend von Xxxxxx XXX. 3. durch Vereinbarung mit dem Mieter in Schrift- oder Textform nicht in die von der Firma AK abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG einbezogen werden oder besitzt der jeweilige Mietgegenstand einen Neuwert von unter Euro 1.500,00, ist der Mieter verpflichtet, diesen Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten der Firma AK als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern (nachfolgend: „Selbstversicherung“). Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er der Firma AK sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Bei einem Mietgegenstand mit einem Neuwert ab Euro 1.500,00 ist eine Selbstversicherung nur möglich, wenn die Obliegenheit oder Pflicht der Mieter für diesen bei einem Versicherer einen Versicherungsschutz erwirbt, der den ABMG in ihrer jeweils gültigen Fassung zumindest gleichwertig ist und der Mieter diesen Versicherungsschutz vor Abschluss des Mietvertrages gegenüber der Firma AK durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweist. Besteht nach dem vorstehenden Absatz eine Verpflichtung des Mieters arglistig verletzt wurdezur Selbstversicherung, wird klarstellend darauf verwiesen, dass der Mieter – unbeschadet des Bestehens einer von ihm abgeschlossenen Versicherung – für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand im Verhältnis zur Firma AK voll haftet. Die Haftungsbeschränkungen für einfache bzw. grobe Fahrlässigkeit gemäß Ziffer XIV. 3. greifen dann im Verhältnis zur Firma AK also nicht ein. 5. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht über-steigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er der Firma AK gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultieren-der Schäden verpflichtet. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader), deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nur zulässig, falls der Mietgegenstand mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist. Der Einsatz eines solchen Mietgegenstands ohne Kennzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann. 6. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Sachversicherung gemäß Ziffer XIV. 4. an die Firma AK ab. Ferner tritt der Xxxxxx seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer XIV. 5. an die Firma AK ab, soweit die Firma AK Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. Die Firma AK nimmt die vorgenannten Abtretungen an. 7. Sämtliche durch die Firma AK abgeschlossenen Versicherungen sowie die Einbeziehung des Mietgegenstandes in die durch die Firma AK abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG gemäß Ziffer XIV. 3. gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes in der Bundesrepublik Deutschland.

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Haftung des Mieters. 1VI. a. Der Mieter haftet dem Vermieter für EntwendungVerlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache), auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Haftungszeitraum ist der Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache bis zur Rückgabe der Mietsache. VI. b. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, bei Beschädigung der Mietsa- che hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre. VI. c. N&M muss sich einen Abzug neu für alt nicht auf seinen Anspruch zu C.VIa. oder C.VIb. dieses Vertrages anrechnen lassen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt N&M vorbehalten. VI. d. Der Mieter kann sich auf konkrete Nachfrage bei N&M gegen das Risiko des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige PflichtverletzungenVerlustes, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte des Unter- gangs oder der jeweilige Fahrer des MietgegenstandsBeschädigung auf seine Kosten über N&M versichern (Materialversicherung). So- fern die kostenpflichtige Materialversicherung gewählt wird, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Dem Mieter steht frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften haftet der Mieter sowie die in den Schutzbereich für Verlust, Untergang oder Beschädigung der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache) nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall(C.VIe. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertragsdieses Vertrages). Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregeltHaftung des Mieters gegen- über Dritten bleibt hiervon unberührt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurdeAuf die Möglichkeit einer eigenen Haftpflichtversicherung für Drittschäden wird hingewiesen. 3VI. e. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährtder Materialversicherung beträgt: - bei Abhandenkommen oder Beschädigung der Mietsache infolge von Diebstahl, Einbruchsdieb- stahl, Raub oder Plünderung 25% der Reparaturkosten bzw. des Neuwerts, höchstens jedoch EUR 2.500,00. - in allen anderen Fällen 10% Reparaturkosten bzw. des Neuwerts, höchstens jedoch EUR 1.000,00. Die Materialversicherung greift nicht, wenn der Mieter die Mietsache aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht rechtzeitig zurückgibt oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung einem Verstoß gegen C.IIa. oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4C.V. dieses Ver- trages. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der SelbstbeteiligungDie Materialversicherung greift ebenfalls nicht, wenn der Mieter den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der von ihm befugte Fahrer Mietsache grob fahrlässig oder vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VIherbeigeführt hat. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn Deswegen muss der Mieter Schutzvorkehrungen gegen den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der von ihm befugte Fahrer Mietsache während der Dauer der Mietzeit treffen. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass er den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache nicht grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang oder vorsätzlich herbeigeführt hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Mieters. 1. Der Bei Schäden, Verlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters den Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. 2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter gegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der des vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfälltbesteht nicht, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall Schaden vorsätzlich verursacht herbeigeführt wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, Beschädigung oder Diebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Fahrzeugs zu anderen als nach diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht; – Fehlen der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust Schaden grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletztherbeigeführt, so ist der Vermieter berechtigt, die ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. F dieser allgemeinen Vermietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall der einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere der Schuld des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung Haftungsfreistellungspflicht des Vermieters ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten. 3. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.

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Samples: General Terms and Conditions (Agb)