Common use of Haftung des Mieters Clause in Contracts

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag, Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei 1. Der Mieter haftet dem Fahrzeug um ein SolchesVermieter für Entwendung, welches auf Wunsch Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nichtden Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Insbesondere hat der Dem Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten steht frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter erhoben werdengegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Als Ausgleich Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Verwaltungsaufwand für Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Bearbeitung derartiger UmständeHöhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn wenn der Mieter weist nachoder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, dass ein geringerer Aufwand und/Beschädigung oder Schaden entstanden istDiebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Führt das Verhalten Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: – Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; – Nutzung des Mieters Fahrzeugs zu anderen als nach einem Verkehrsunfall (z.B. diesem Vertrag zulässigen Zwecken; – Begehen von Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die ; – Fehlen der für das Fahrzeug bestehende Versicherung erforderlichen Fahrerlaubnis; – Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; – Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 – sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in die Höhe der Selbstbeteiligung tritt wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht – auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): – Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; – Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall nicht einder grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Reservierung, Mietvertrag, Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er a. Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den, dass dem Vermieter ein geringerer Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebennach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEingehende Kostenbescheide, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenetc. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenwerden zzgl. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdeneiner Bearbeitungsgebühr lt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht). h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, oder das Verhalten des Mietersist der Vermieter berechtigt, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einKaution zurückzubehalten.

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Samples: Vermietvertrag, Vermietvertrag, Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er a) Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertrags pflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haf- tungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden istZiffern 2. Bei Fahrzeugschäden(Fahrzeugübergabe und Fahr- zeugrücknahme), Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen 4. (Mindestalter des Fahrers), 6. (Verhalten bei Unfällen), 7. b.c.d.e.f. (Obliegenheiten), geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Ver- tragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Vorausset- zungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat gesetzlichen Bestimmungen. e) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. f) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebenNutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEingehende Kostenbescheide, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenetc. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenwerden zzgl. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdeneiner Bearbeitungsgebühr lt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Zusatzinformati- onen zum Mietvertrag an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht). g) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, oder das Verhalten des Mietersist der Vermieter berechtigt, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einKaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: a) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. b) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den, dass dem Vermieter ein geringerer Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers), Ziffer 8 (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), Ziffer 10 (Obliegenheiten) und/oder gar kein Schaden enstanden istZiffer 11. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. c) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat gesetzlichen Bestimmungen. d) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebennach den gesetzlichen Vorgaben. e) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. f) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEingehende Kostenbescheide, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenetc. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenwerden zzgl. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdeneiner Bearbeitungsgebühr lt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht). g) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, oder das Verhalten des Mietersist der Vermieter berechtigt, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einKaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag, Vermietung Von Wohnmobilen/Trikes

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen Verletzungen dieses Nutzungsvertrages haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat Der Mieter kann gegen ein zusätzliches Entgelt (entsprechend der Preisliste) die Haftung für Schäden am Fahrzeug bis auf die Höhe des jeweiligen Selbstbehaltes beschränken. Diese Haftungsbeschränkung folgt den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung. Die Haftungsbeschränkung gilt für Schäden, die durch einen Unfall hervorgerufen werden. Nicht umfasst sind Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind (insbesondere Schaltfehler, Falschbetankung, Schäden durch Ladung). Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftet der Mieter das Fahrzeug auch über den Selbstbehalt hinaus. Auf eine vereinbarte Haftungsbeschränkung kann sich der Mieter in dem mangelfreien Zustand zurückzugebendiesen Fällen nicht berufen. Verletzt der Mieter eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (insbesondere nach Ziff. 3 oder 6) vorsätzlich oder grob fahrlässig kann er sich ebenfalls nicht auf die vereinbarte Haftungsbeschränkung berufen. Das gilt nicht, in dem er es übernommen und wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den er im Übergabeprotokoll zugesichert Eintritt des Schadensereignisses ursächlich war noch sich auf die Feststellungen zur Schadenseintrittspflicht oder zur Schadenshöhe ausgewirkt hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in ParkverbotszonenDie Haftungsbeschränkung ist auf den vertraglich vereinbarten Nutzungszeitraum beschränkt. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die Behörden vom Fahrzeughalter erheben anlässlich solcher Verstöße beim von Verkehrsverstößen, die innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer begangen wurden. Der Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich erhebt für den dafür notwendigen Verwaltungsaufwand für eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 €. Der Vermieter behält sich die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während Geltendmachung eines höheren Schadens vor. Dem Mieter wird ausdrücklich der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nachNachweis gestattet, dass ein geringerer Aufwand und/Schaden entweder gar nicht oder Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.

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Samples: Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er a) Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den, dass dem Vermieter ein geringerer Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8.(Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g.(Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat gesetzlichen Bestimmungen. e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebennach den gesetzlichen Vorgaben. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEingehende Kostenbescheide, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenetc. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenwerden zzgl. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdeneiner Bearbeitungsgebühr lt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/und / oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht). h) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, oder das Verhalten des Mietersist der Vermieter berechtigt, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einKaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich a: Für Xxxxxxx, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter/Fahrer/Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit bis zu € 1.000,00 pro Schadensfall. b: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei dem Fahrzeug um ein SolchesAlkohol- oder Drogenbedingter Fahruntüchtigkeit, welches entfällt die Haftungseinschränkung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch die Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO (vgl. Regelung im Ausland) verursacht werden. Weiter haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungseinschränkung voll für alle Schäden, die auf Wunsch des Mieters bestellt wurde einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und nimmt dieser Breite) beruhen, auf unsachgemäßes Be-/Entladen sowie auf das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab Ladegut zurückzuführen sind oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung entstanden sind. Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts gegenüber für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen. c: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. d: Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt hat, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den Ziffer 2 (Mindestalter des Fahrers), dass dem Vermieter ein geringerer Ziffer 8 (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), Ziffer 10 (Obliegen des Mieters), Ziffer 11 (Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadenfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. e: Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das gesetzlichen Bestimmungen. f: Für Schäden am Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, an Dritten durch die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, mitgeführten Tiere haftet der Mieter unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorgaben. g: Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. h: Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle Sach-während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Personen- Abgaben, Bußgelder und Vermögensschäden des VermietersStrafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe Eingehende Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr an den Mieter weitergeleitet. i: Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einVermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

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Samples: Rental Agreement, Rental Agreement

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er a) Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den, dass dem Vermieter ein geringerer Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat gesetzlichen Bestimmungen. e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebennach den gesetzlichen Vorgaben. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEingehende Kostenbescheide, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenetc. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenwerden zzgl. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdenEiner Bearbeitungsgebühr lt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/und / oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht). h) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, oder das Verhalten des Mietersist der Vermieter berechtigt, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einKaution zurückzubehalten.

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Samples: Vermietvertrag, Allgemeine Vermietbedingungen Für Wohnmobile

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug 20.1 Der Mieter ist nicht innerhalb berechtigt die Mietsache nach Ablauf der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzwMietzeit zu nutzen. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern Nutzt der Mieter nicht nachweistdennoch die Mietsache weiter, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust ist PERI berechtigt gegen den Mieter Schadensersatz und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Nutzungsentschädigungen geltend zu machen. 20.2 Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige PERI auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn er die bis/mit Mietsache bei Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts des Mietvertrages nicht oder nicht in Parkverbotszonendem in Ziff. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- C.14.7 und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben14.8 beschriebenen Zustand zurückliefert, es sei denn der Mieter weist nachhat dies nicht zu vertreten. 20.3 Soweit der Mieter PERI Schadenersatz zu leisten hat wegen Nichtrückgabe, dass ein geringerer Aufwand und/Totalschadens, Unbrauchbarkeit oder Verlust der Mietsache, berechnet sich der Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten nach dem Neuwert der Mietsache nach der jeweils bei Vertragsschluss gültigen PERI Preisliste Miete, abzüglich eines angemessenen Gebrauchtnachlasses für Wertminderung. 20.4 Soweit der Mieter PERI wegen Beschädigung der Mietsache Schadenersatz zu leisten hat, hat PERI Anspruch auf Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 100 % des Neuwerts der Mietsache, wie er sich aus der jeweils bei Vertragsschluss gültigen PERI Preisliste Miete ergibt. 20.5 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache durch Abschluss einer angemessenen Versicherung, die den Wert der Mietsache vollständig erfasst und darüber hinaus zumindest die Risiken wie Diebstahl, Beschädigungen durch Feuer und Wasser, witterungsbedingte Schäden, sowie die daraus resultierende Schäden wegen Betriebsunterbrechungen abdeckt. 20.6 Der Mieter ist verpflichtet, PERI im Schadensfall auf Verlangen die Ansprüche gegen die Versicherung des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten abzutreten. 20.7 Die bis zum Zeitpunkt des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einSchadensereignisses entstandenen Mietansprüche von PERI bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung des Mieters. Handelt es a) Der Mieter trägt die Verantwortung und das Ri- siko für das gesamte Programm und für den rei- bungslosen Ablauf der Nutzung der Mietobjekte, einschließlich der Vorbereitung sowie der nach- folgenden Abwicklung. b) Vor einer etwaigen Aufstellung und dem Betrieb von Maschinen, Apparaten und sonstigen Auf- bauten hat sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweistüber die zulässige Belastung, dass dem insbesondere Punktbelastung, der Böden beim Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust zu erkundigen und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatdes- sen Erlaubnis einzuholen. Der Mieter haftet unbeschränkt gegenüber dem Vermieter, so- weit den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft, für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriftenalle Schäden, die bis/sich aus dem Aufbau, Betrieb und Abbau von techni- schen Einrichtungen ergeben, die durch ihn ge- stellt wurden oder an Gebäuden, Räumlichkei- ten und Mobiliar, die durch den Mieter selbst, seine Mitarbeiter, Beauftragten und deren Mitar- beiter sowie durch Besucher und andere Perso- nen, die aufgrund der Nutzung der Räumlichkei- ten durch den Mieter Zutritt zu diesen Räumlich- keiten und / oder dem Messegelände erlangen, entstehen. Der Mieter haftet insbesondere für alle Perso- nen- und Sachschäden der Vertragsparteien o- der Dritter, die durch ihn und seine Erfüllungsge- hilfen im Zusammenhang mit Beendigung der Mietzeit begangen Nutzung der Mietobjekte verursacht werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts soweit den Mie- ter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschul- den trifft. c) Der Mieter haftet für Verstopfung der Abwasser- einrichtung und der Rohrleitungen, die in Parkverbotszonenseinem unmittelbaren Einwirkungsbereich liegen. Ihm obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. d) Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten allen Scha- denersatzansprüchen frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss durch Dritte im Versicherungsvertrag gegenüber dem Zusammenhang mit der Nutzung der Mietob- jekte geltend gemacht werden können und die der Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einzu vertreten hat.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um 11.1 Der Mieter haftet für alle Schäden am Wohnmobil, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender / nachstehender Regelungen entstehen, unbeschränkt. Soweit ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird, beschränkt sich die Haftung auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Wohnmobil entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörige oder sonstige Dritte verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht innerhalb feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann. 11.2 Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nichtMieter in voller Schadenshöhe. 11.3 Für den Fall, so ist er dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz gegenüber in einem der Schwere des hieraus entstehenden bzwVerschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangenEbenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den Ziffern 2 (Führungsberechtigte), dass dem Vermieter ein geringerer 7 (Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs), 8 (Obliegenheiten des Mieters), 9 (Verhalten bei Unfällen oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfällen) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregelnin voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Insbesondere hat Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für genannten Vertragspflichten während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. 11.4 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe ist der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einVermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er a. Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den, dass dem Vermieter ein geringerer Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebennach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEingehende Kostenbescheide, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenetc. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenwerden zzgl. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdeneiner Bearbeitungsgebühr lt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mietersist der Vermieter berechtigt, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einKaution zurückzubehalten.

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich 1. Sämtliche während der Mietzeit entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Mieters, soweit er diese zu vertreten hat. Schäden während der Mietzeit aus nicht versicherbaren Gefahren, insbesondere bei dem Fahrzeug um ein SolchesStreik, welches auf Wunsch Aufruhr, inneren Unruhen, Plünderungen, Vandalismus trägt der Mieter. 2. Die Mietmaschinen sind nicht versichert, der Mieter haftet in vollem Umfang für den Mietgegenstand. Schäden oder Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort entstehen, gehen zu Lasten des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug Mieters, sofern diese Kosten nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtetvon einer Versicherung ersetzt werden. 3. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter ist bei Haftpflichtansprüchen Dritter, die aus der Zeit herrühren, in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der der Mieter nicht nachweist(oder in seinem Auftrage Dritte) die Mietsache in seiner (ihrer) Verfügungsgewalt hatte (hatten), dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatfreizustellen. 4. Der Mieter haftet unbeschränkt für während die Vollständigkeit und Schadlosigkeit des Mietgegenstands von der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs Übergabe an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenbis zur Rückgabe an den Vermieter. 5. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten freihaftet für Schäden, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdendurch unsachgemäße Handhabung des Mietgegenstands zustande kommen. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger UmständeIst eine Reparatur eines beschädigten Mietgegenstands nicht möglich, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn so hat der Mieter weist nach, dass die Kosten für ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden istgleichwertiges Ersatzgerät zu tragen. 6. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), Ist der Mietgegenstand oder das Verhalten des MietersZubehör bei Rückgabe nicht in sauberem, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kanneinwandfreiem und gebrauchsfähigem Zustand, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-die Reinigungs- und Instandsetzungskosten. 7. Der Mieter trägt die Gefahr für den Hin- und Rücktransport. Dies gilt auch, Personen- und Vermögensschäden des Vermieterswenn der Vermieter den Transport mit eigenen Fahrzeugen durchführt. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe Die Transportkosten ab Absende- oder Abholort der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall Mietsache sowie die Transportkosten der Rücklieferung trägt der Mieter; dies gilt nicht, wenn die Rückgabe erfolgt, weil die Mietsache vom Vermieter nicht einim vertraglich vereinbarten Zustand übergeben wurde.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich a) Für Xxxxxxx, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter/Fahrer/Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit bis zu € 1.000,00 pro Schadensfall. b) Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei dem Fahrzeug um ein Solchesalkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit, welches entfällt die Haftungseinschränkung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch die Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO (vgl. Regelung im Ausland) verursacht werden. Weiter haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungsein- schränkung voll für alle Schäden, die auf Wunsch des Mieters bestellt wurde einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und nimmt dieser Breite) beruhen, auf unsachgemäßes Be-/Entladen sowie auf das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab Ladegut zurückzuführen sind oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung entstanden sind. c) Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts gegenüber für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat. Hierbei gilt: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz des hieraus entstehenden bzwvertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. d) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbst- behalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungs- dauer grob fahrlässig herbeiführt hat, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungs- beschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den Ziffer 2 (Mindestalter des Fahrers), dass dem Vermieter ein geringerer Ziffer 8 (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), Ziffer 10 (Obliegen des Mieters), Ziffer 11 (Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadenfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. e) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregelngesetzlichen Bestimmungen sowie nach den Vereinbarungen dieser Bedingungen entsprechend Nr. Insbesondere hat 8 insb. i). f) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebennach den gesetzlichen Vorgaben. g) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. h) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Buß- gelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer angemessenen Bearbeitungsgebühr an den er Mieter wei- tergeleitet. im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während ) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige VorschriftenVermieter berechtigt, die bis/mit Beendigung Kaution zurückzubehalten. j) Schäden an der Mietzeit begangen werdenMarkise oder von der Markise verursachte Schäden sind nicht von der Versicherung abgedeckt. Solche Schäden sind vom Mieter vollständig, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs auch über die Kaution hinaus, zu tragen. k) Für Schäden an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kannBereifung sowie Schäden durch Steinschlag, haftet der Mieter unbeschränkt während der Mietzeit wie ein Leasingnehmer. l) Der Mieter haftet darüber hinaus für alle Sach-Abschleppkosten, Personen- Sachverstän- digenkosten und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall Wertminderungen, sowie diese nicht eindurch die Versicherung gedeckt sind.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. (1) Bei FahrzeugschädenSchäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das Fahrzeug hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in dem mangelfreien Zustand zurückzugebenden Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 47,00 frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, in dem er es übernommen und den er die der Mieter zu tragen hat, ist im Übergabeprotokoll zugesichert hatMietvertrag genannt. Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen. (2) Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, insbesondere nach Ziffer XIII, grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. (3) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. (4) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung, • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, • Reifen- und Beladungsschäden, • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden). (5) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.

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Samples: Allgemeine Vermietbedingungen

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen am Fahrzeug gehen zu Lasten des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzwMieters. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweistDie Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs.1 BGB in zwölf Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebenZeitpunkt, in dem er es übernommen und den er die Mietsache zurückerhält. Schäden die der Mieter mit dem gemieteten Fahrzeug verursacht, sind im Übergabeprotokoll zugesichert Regelfall durch die Fahrzeughaftpflichtversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt. Schäden die der Mieter und/oder Dritte am Mietfahrzeug verursachen sind im Regelfall durch die Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt, wobei der Mieter hierbei eine Selbstbeteiligung von 1000 € je Schadensfall zu leisten hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während Schäden die nicht von der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen Haftpflicht-­‐ und/oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen Vollkaskoversicherung getragen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder Mietausfallschaden, Minderwert des Fahrzeuges nach Unfällen etc., sind vom Mieter zu tragen, sofern diese in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdeneiner Folge seines Verschuldens liegen. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand Mietausfallschaden schuldet der Mieter in diesen Fällen für die Bearbeitung derartiger UmständeDauer der Reparatur bzw. die Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges den vereinbarten Tagesmietpreis, die Behörden zur Ermittlung von während wobei dem Mieter der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nachNachweis möglich ist, dass ein geringerer Aufwand und/Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Mieter und Lenker haften ungeachtet der oben vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz: in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz, gem. §61 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus B) bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkoholbeeinflussung. C) bei Verstoß gegen die übernommenen Verpflichtungen durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei, auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden sondern lediglich Schaden am Mietfahrzeug entstanden ist. Führt das Verhalten D) wenn der zur selbständigen Auswahl des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht)Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, oder das Verhalten des Mieters, welches der nicht im Besitz der für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrererlaubnis ist. E) wenn das Fahrzeug bestehende Versicherung verkehrswidrig genutzt wurde. F) bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Grenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug. G) bei Schäden, die auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einVorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches18.1 Bei Verlust des Wohnmobils, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete Schäden am Wohnmobil und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat Haftungsregelungen. 18.2 Für alle vom Mieter oder von Dritten während der Mietzeit verursachten Schäden am oder im Fahrzeug, die nicht von der Kaskoversicherung übernommen werden, muss der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebenvoller Höhe aufkommen. 18.3 Der Mieter haftet für Fahrzeugschäden, in dem er es übernommen Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den er Schaden oder Verlust zu vertreten hat. 18.4 Der Mieter haftet im Übergabeprotokoll zugesichert Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden Fürsorge- und Sorgfaltspflicht auch für das Verschulden von seinen Beifahrern oder Mitreisenden oder weiteren Fahrern. 18.5 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter nur bis zum Selbstbehalt der abgeschlossenen Versicherung. 18.6 Die Haftungsbeschränkung auf den Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter dem Vermieter in voller Schadenshöhe. 18.7 Wird der Versicherer von der Leistungspflicht befreit, gleich aus welchem Grund, oder bei arglistigem Verhalten des Mieters, haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. 18.8 Zwischen den Parteien besteht Haftungsfreistellung im Umfang der für das gemietete Wohnmobil bestehenden KFZ-Kasko-Versicherung gem. Ziff. 4 der AGB. Innerhalb dieser Haftungsfreistellung haftet der Mieter für Schäden nur dann, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Der Mieter haftet unbeschränkt insbesondere für während Schäden, wenn er • die Schadensanzeige entgegen der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße Verpflichtung des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen gemäß der Ziffer 12.3 sowie 19.1 der AGB nicht fristgemäß oder sonstige Vorschriftenvollständig übergibt oder • bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit dadurch die bis/mit Beendigung der Mietzeit Feststellung des Schadens beeinträchtigt wird, • oder ein anderer Fahrer Unfallflucht begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, hat. 18.9 Darüber hinaus haftet der Mieter unbeschränkt bei schuldhafter Verursachung für alle Sach-Schäden • aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit; • aus einer verbotenen Nutzung; • die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen beruhen; • die auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen. 18.10 Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum. Die Haftungsfreistellung umfasst ebenfalls nicht Brems-, Personen- Betriebs- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe reine Bruchschäden sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einLadung zurückzuführen oder durch Fehlbedienung entstanden sind. 18.11 Sofern es zusätzlich zum Mieter einen weiteren Nutzer gibt, gelten diese Regelungen auch für diesen. 18.12 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

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Samples: Wohnmobilmietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er a) Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den, dass dem Vermieter ein geringerer Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat gesetzlichen Bestimmungen. e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebennach den gesetzlichen Vorgaben. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEingehende Kostenbescheide, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenetc. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenwerden zzgl. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdeneiner Bearbeitungsgebühr lt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/und / oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht). h) Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. i) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, oder das Verhalten des Mietersist der Vermieter berechtigt, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einKaution zurückzubehalten.

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er 11.1 Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz für Fahrzeugschäden, Fahr- zeugverlust und darüber hinausgehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der verein- barten Nutzungsdauer lediglich bis zu einem Selbstbehalt von 1.500,00 € pro Schadensfall. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Allradreisemobils in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. 11.2 Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. 11.3 Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den Ziffern 2 (Führungsberechtigte), dass dem Vermieter ein geringerer 7 (Übergabe und Rücknahme des Allradreisemobils), 8 (Obliegenheiten des Mieters), 9 (Verhalten bei Unfällen oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfällen) geregel- ten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregelnin voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Insbesondere hat Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für genannten Vertragspflichten während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter unbeschränkt dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamt- schadens. 11.4 Für Schäden am Allradreisemobil oder an Dritten durch mit- geführte Tiere haftet der Mieter in voller Höhe selbst. 11.5 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter be- rechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 11.6 Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für alle Sach-, Personen- die rechtzeitige und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe vollständige Entrichtung der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einanfallenden Mautgebühr zu sorgen.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat1. Der Mieter haftet für jeden Schaden an dem Mietgegenstand, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters umfasst auch etwaige Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten. 2. Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegen- stand vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße sämtliche Ver- stöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und OrdnungsvorschriftenOrdnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von Xxxxxx zu vertreten sind. Dies Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger und Radlader und Arbeitsbühnen oder Gabelstapler), gilt auch für Verstöße die unbegrenzte Haftung des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschrifteninsbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die bis/mit Beendigung Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenvon ihm durchgeführten Nutzung entsprach. Der Mieter stellt den Vermieter Xxxxxx von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen Xxxxxx erheben. 3. Für einfach fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Mietgegenstand, gilt Folgendes: a) Verträge über die Anmietung von Mietgegenständen mit einem Neuwert von mindestens EUR 1.500,- enthalten zu Gunsten des Mieters eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach (vgl. Buchstaben b) und c) zu den weiteren Vo- raussetzungen und Details). Die Reichweite der Haftungsbegrenzung richtet sich nach den Grundsätzen einer Ver- sicherung auf Basis der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtver- bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Die Haftungsbegrenzung erfasst nur solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schä- den, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden. b) Für die Haftungsbegrenzung verlangt Xxxxxx von dem Mieter die Zahlung eines Entgelts gemäß gültiger Preisliste. Als Ausgleich Das Entgelt wird in dem Auftragsschein gesondert ausgewiesen und ist ab dem Tag des Mietbeginns bis einschließlich dem Tag der Rückgabe des Mietgegenstands für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vol- len Tagesentgelts zu zahlen. Im Falle des Einsatzes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Abbruch- arbeiten – verdoppelt sich das zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen. Ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts ist die Haftung des Mieters gegenüber Xxxxxx für Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf die in den nachfolgenden zwei Gruppen genannten Beträge je Schadensereignis (= Selbstbeteiligung) wie folgt begrenzt: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 500,00 Selbstbeteiligung Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 1.500,00 Selbstbeteiligung Die für den Verwaltungsaufwand jeweiligen Mietgegenstand geltende Selbstbeteiligung für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während einfach fahrlässige Schadens verursachungen teilt Xxxxxx dem Mieter in der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzglAuftragsbestätigung (= in der Regel der Mietvertrag oder Auftragsbestätigung) mit. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten Die Haftungsbegrenzung des Mieters nach einem Verkehrsunfall den vorgenannten Gruppen für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (z.B. Unfallflucht)Selbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung insbesondere bei Abbrucharbeiten. c) Im Falle grober Fahrlässigkeit bemisst sich die Höhe der Haftung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet nach der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden Schwere des VermietersVerschul- dens. Eine Haftungsbeschränkung Die Haftung des Mieters bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einZiffer XIV.

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Samples: Mietbedingungen

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches11.1 Für Untergang, welches auf Wunsch Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Fahrzeuges sowie Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. 11.2 Abweichend von Ziff. Insbesondere 11.1 ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit die Haftung des Mieters/Fahrers für die Dauer der Mietzeit für Schäden an dem Fahrzeug pro Schadenfall auf einen Höchstbetrag begrenzt, der im Mietvertrag genannt ist. Wurde in zuzurechnender Weise ein Schaden am Fahrzeug vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtver- sicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Ver- mieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter/Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens ent- sprechenden Verhältnis über den vereinbarten Höchstbetrag pro Schadenfall hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Hand- lung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadenfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. Der Mieter hat das Verhalten, das Handeln oder Unterlassen des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. 11.3 Der Reifen- und Scheibenschutz bietet einen Schutz für Schäden an Reifen sowie der Windschutzscheibe, den Seiten- scheiben und der Heckscheibe mit einer Selbstbeteiligung von 0,– EUR. Ausgeschlossen hiervon sind alle Beschädigungen an den Felgen. Wird kein Reifen- und Scheibenschutz ver- einbart, haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen bis zur vollen Höhe der vertraglich vereinbarten Haftungsbeschränkung. 11.4 Eine vereinbarte Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatbei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit sofortiger Wirkung mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. 11.5 Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind von der Haftungsbeschränkung nach Ziffer 11.2 sowie 11.3 nicht erfasst. Ebenso umfasst die Haftungsbeschränkung nicht: a) Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, b) Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung, c) Fehlteile im Fahrzeuginnenraum wie z. B. Fußmatten oder Laderaumabdeckungen und Hutablagen, d) Innenraumschäden z. B. Brandlöcher, e) Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, f) Reifen- und Beladungsschäden, g) Unterbodenschäden, h) Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vor- bestimmten Funktion und Verwendungsart infolge einer schuldhaften Beanspruchung auftreten (z. B. Kupplungs- oder Motorschäden). 11.6 Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften in jedem Fall unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt . 11.7 Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schaden- nebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfallkosten. 11.8 Der Mieter haftet auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriftenden Schaden, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nachVermieterin dadurch entsteht, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen Unfallhergang aufgrund der Ver- letzung der Pflichten nicht mehr nachvollzogen werden kann, . 11.9 Der Mieter haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-Schäden, Personen- und Vermögensschäden des Vermietersdie aus der Deaktivierung von sicherheitsrelevanten Fahrerassistenzsystemen (z. B. ESA, ESC, ABS) resultieren. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe In diesen Fällen entfällt der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einVer- sicherungsschutz.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. 7.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen Verletzungen des Mietvertrages haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat Mehrere Schadensfälle, die die gleiche Schadensursache haben, gelten nicht als ein Schadensereignis (Fortsetzungszusammenhang/ Tateinheit) und werden somit separat betrachtet. Jeder Schadensfall wird mit dem in der Buchung berücksichtigten Selbstbehaltes berücksichtigt. XxxxxxxXxxxx.xx erhebt für den dafür notwendigen Verwaltungsaufwand ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 200 €. XxxxxxxXxxxx.xx behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens vor. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. 7.2 Der Mieter kann gegen ein zusätzliches Entgelt (entsprechend der geltenden Preisliste; vgl. 6.) die Haftung für Schäden am Fahrzeug aufgrund eines Unfalls bis auf die Höhe des jeweiligen Selbstbehaltes beschränken. Diese Haftungsbeschränkung folgt den Grundsätzen einer Vollkasko. Die Haftungsbeschränkung gilt für Schäden, die durch einen Unfall hervorgerufen werden. Nicht umfasst sind Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind (insbesondere Schaltfehler, Falschbetankung, Schäden durch Ladung). Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebenauch über den Selbstbehalt hinaus. 7.3 Verletzt der Mieter eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (insbesondere nach 3.) vorsätzlich oder grob fahrlässig, in dem kann er es übernommen und sich ebenfalls nicht auf die vereinbarte Haftungsbeschränkung berufen. Das gilt nicht, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den er im Übergabeprotokoll zugesichert Eintritt des Schadensereignisses ursächlich war noch sich auf die Feststellungen zur Schadenseintrittspflicht oder zur Schadenshöhe ausgewirkt hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. . 7.4 Der Mieter stellt den Vermieter XxxxxxxXxxxx.xx von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten entsprechend 3.12 frei, die die Behörden vom Fahrzeughalter erheben, anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdenvon Verkehrsverstößen die innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer begangen wurden. Als Ausgleich Weiterhin hat der Mieter bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt XxxxxxxXxxxx.xx von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei. XxxxxxxXxxxx.xx erhebt für den dafür notwendigen Verwaltungsaufwand für ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15 €. XxxxxxxXxxxx.xx behält sich die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während Geltendmachung eines höheren Schadens vor. Dem Mieter wird ausdrücklich der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nachNachweis gestattet, dass ein geringerer Aufwand und/Schaden entweder gar nicht oder Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch 1. Die Haftung des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab für Schadens- oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er Aufwendungsersatz richtet sich nach dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen Gesetz und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatnachfolgenden Bestimmungen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während Falls innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag des Unfallschadens der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und OrdnungsvorschriftenSchadensbericht gem. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann§ VII.6. a) nicht vorliegt, haftet der Mieter unbeschränkt zusätzlich für alle Sach-, Personen- dadurch entstehenden Kosten. 2. Der Mieter kann die Haftung für durch Unfälle entstehende Schäden durch eine vertragliche Haftungsfreistellung und Vermögensschäden des VermietersZahlung eins dafür anfallenden Entgelts reduzieren. Eine Haftungsbeschränkung Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung erfolgt durch Unterschrift des Mieters bei Vertragsabschluss auf der Vorderseite des Mietver- trags. Die mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsreduzierung wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Im Schadenfall reduziert sich dadurch die Haftung auf die einzelvertraglich festgelegte Höhe zzgl. der Schadennebenkosten wie, Bergungs- und Abschleppkosten, Sachverständi- genkosten, Wertminderung und Kosten für Mietausfall. 3. Verletzt der Mieter eine von ihm nach diesem Vertrag zu beachtende Oblie- genheit, insbesondere aus den §§ IV., V., VI. und VII., vorsätzlich oder grob fahrlässig gilt Folgendes: Die Haftungsreduzierung nach Abs. 2 entfällt vollstän- dig, wenn der Mieter die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit haftet der Mieter in Höhe einem der Selbstbeteiligung tritt Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Abweichend von Vorstehendem bleibt die Haftungsreduzierung, außer bei einem arglistigen Verstoß des Mieters gegen eine Obliegenheit, erhalten, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung oder den Umfang des Schadens ursächlich ist. 4. Hat der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt gilt Folgendes: Die Haftungsreduzierung nach Abs. 2 entfällt vollständig, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Im Fall grober Fahrlässig- keit haftet der Mieter in diesem Fall einem der Schwere seines Verschuldens entsprechen- den Verhältnis. 5. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der beiden vorstehenden Absätze liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter Schäden durch das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder Unfallflucht verursacht; bei Ladegutschäden; bei ungenügendem Verstauen oder Verschluss; Fahrzeuge nicht einabschließen und Zündschlüssel stecken lassen; Sattelauflieger nach Abkuppeln und nicht am Königszapfen sichern; Anhänger und Auflieger nicht gegen Wegrollen sichern oder Weitergabe der Fahrzeuge an Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis. 6. Darüber hinaus haftet der Mieter bei Überschreitung der Mietdauer für alle Schäden, die sich nach Ablauf der vertraglichen Mietdauer ereignen, in voller Höhe.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er a. Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts fur Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und daruber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Ruckgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt fur alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht fur vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Fur den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeifuhrt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenuber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den, dass dem Vermieter ein geringerer Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 7. ( Fahrzeugubergabe und Fahrzeugruckgabe), 14.(Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe fur alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer.haftet der Mieter dem Vermieter gegenuber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast fur das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat gesetzlichen Bestimmungen. e. Fur Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgefuhrten Tiere haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebennach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter fur alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebuhren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEingehende Kostenbescheide, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenetc. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenwerden zzgl. Der Mieter stellt den Vermieter einer Bearbeitungsgebuhr von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 20,00 an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht). h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen fur die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebuhr zu sorgen. i. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, oder das Verhalten des Mietersist der Vermieter berechtigt, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einKaution zuruckzubehalten.

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Samples: Mietbedingungen Für Wohnwagen / Wohnmobile

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den den a. allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Das rangieren ohne Einweiser ist nicht erlaubt. Bei zuwiderhandlungen kann der Mieter bis zur Höhe der SB in Regreß genommen werden. b. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene sämtliche Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriftensowie für sämtliche Besitzstörungen, die bis/mit Beendigung er oder Dritte, denen der Mietzeit begangen werdenMieter das Fahrzeug überlässt, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenverursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße beim von dem Vermieter erhoben werdenerheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung derartiger Umständevon Anfragen entsteht, die Behörden Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim erhält diese vom Mieter für jede Behördenanfrage derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 20,0030,00 zzglinkl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenMwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer geringer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. x. Xxxxx-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. d. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Führt Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren frei, die er oder Dritte, denen er das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall Fahrzeug überlässt, verursachen. e. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen, Steuern (z.B. Unfallfluchteinschließlich Zinsen, Säumnis-zuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), oder das Verhalten des MietersKosten, welches Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes gegen die vorstehende Obliegenheit dem Vermieter gegenüber geltend machen. f. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den Verkehrsunfall ursächlich warberechtigten Fahrer, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich wobei die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einMietsache gilt.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch 1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter jeweiligen Mietgegenstandes im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzwSinne der Ziffer IV. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertesfür jeden Schaden, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswerteses sei denn, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweistweist nach, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein er den Schaden enstanden istnicht zu vertreten hat. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen Des Weiteren haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebenFirma AK, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatinsbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten. 2. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene sämtliche Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und OrdnungsvorschriftenOrdnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht durch die Firma AK zu vertreten sind. Dies Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahr- zeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger und Radlader), gilt auch für Verstöße die unbeschränkte Haftung des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschrifteninsbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die bis/mit Beendigung Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenvon ihm durchgeführten Nutzung entsprach. Der Mieter stellt den Vermieter die Firma AK von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen die Firma AK erheben. a) Sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wird, wird der jeweilige Mietgegenstand, sofern dessen Neuwert mindestens Euro 1.500,00 beträgt, gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts in die durch die Firma AK abgeschlossene Versicherung einbezogen. Die Einbeziehung erfolgt jedoch nur bei Zahlung des vereinbarten Entgelts innerhalb der von der Firma AK gesetzten Zahlungsfrist und erfasst ausschließlich solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den Bedingungen dieser ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand Das für die Bearbeitung derartiger UmständeEinbeziehung vom Mieter zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste von Firma AK. Der Mieter hat das Entgelt vom Tag des Mietbeginns an bis einschließlich zum Tag der Rückgabe des Mietgegenstandes für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Beim Einsatz des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Abbrucharbeiten – verdoppelt sich das für die Einbeziehung zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, die Behörden Firma AK bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen. b) Im Falle der Einbeziehung des jeweiligen Mietgegenstandes in die durch die Firma AK abgeschlossene Versicherung die Haftung des Mieters gegenüber der Firma AK für Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung aus den dem Mietvertrag beigefügten Anlage zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an Maschinenbruchversicherung zu entnehmen. Gleiches gilt mit den Vermieter richtenvereinbarten Selbstbeteiligungen des Mieters. Die Haftungsbeschränkung des Mieters für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Selbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, ist dieser berechtigt beim insbesondere bei Abbrucharbeiten. c) Der Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzglhaftet hingegen unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn Haben der Mieter weist nachoder dessen Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand grob fahrlässig herbeigeführt, dass ein geringerer Aufwand bemisst sich die Haftung des Mieters nach der Schwere seines Verschuldens. Eine Beschränkung auf die Selbstbeteiligung des Mieters ist ausgeschlossen. d) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Mieters bei einfacher Fahrlässigkeit (auf die Selbstbeteiligung) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (Haftung nach der Schwere seines Verschuldens) gelten nicht, wenn der Mieter seine Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schaden entstanden istSchadensminderungsobliegenheiten bei einem Diebstahl oder einer Beschädigung des Mietgegenstands gemäß Ziffer VII. Führt das Verhalten 8. verletzt. Dies gilt – mit Ausnahme von arglistigem Handeln des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht)– nicht, oder das Verhalten des Mieters, welches soweit die Verletzung der Obliegenheit für den Verkehrsunfall Eintritt oder die Feststellung des Schadens nicht ursächlich warist. e) Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kannnicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermietersgegenüber der Firma AK in jedem Fall unbeschränkt. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbeschränkung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge (Folgeschaden) eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von Baggern, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbeschränkung für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes, der nicht durch die Firma AK oder einem durch die Firma AK beauftragten Transportunternehmen durchge- führt wird, entstehen oder die während einer gemäß Ziffer VII. 7. unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen. f) Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, durch individuelle Vereinbarung von der Preisliste der der Firma AK für die Einbeziehung des Mietgegenstandes in den Versicherungsschutz nach Maßgabe der ABMG abzuweichen. Wird auf diese Weise ein Entgelt für die Einbeziehung des Mietgegenstandes in den Versicherungsschutz vereinbart, welcher unterhalb des in der Preisliste der Firma AK festgesetzten Entgelts liegt, so ist die Haftung des Mieters für einfach fahr-lässige Schadensverursachungen anstelle der in den Gruppen A - D genannten Beträge (Selbstbeteiligungen) nur noch auf einen Betrag (Selbstbeteiligung) von Euro 25.000,00 je Einzelschaden beschränkt. Die Parteien können schriftlich eine geringere Selbstbeteiligung vereinbaren. Für den Fall einer grob fahrlässigen Schadensverursachung haftet der Mieter in dem Fall des Satzes 1 dieses Absatzes nach wie vor nach der Schwere seines Verschuldens, wobei er Schäden bis zu einer Höhe von Euro 25.000,00 in jedem Fall selbst zu tragen hat. g) Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer XIV. 3. eine Selbstbeteiligung tritt zu tragen hat, gilt Folgendes: Sollte die Firma AK aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von der Firma AK zu tragenden Schadensanteil. h) Die Firma AK ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Xxxx entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer der Firma AK zur Schadensregulierung zu melden. 4. Sollte der jeweilige Mietgegenstand abweichend von Xxxxxx XXX. 3. durch Vereinbarung mit dem Mieter in diesem Fall Schrift- oder Textform nicht in die von der Firma AK abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG einbezogen werden oder besitzt der jeweilige Mietgegenstand einen Neuwert von unter Euro 1.500,00, ist der Mieter verpflichtet, diesen Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten der Firma AK als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern (nachfolgend: „Selbstversicherung“). Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er der Firma AK sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Bei einem Mietgegenstand mit einem Neuwert ab Euro 1.500,00 ist eine Selbstversicherung nur möglich, wenn der Mieter für diesen bei einem Versicherer einen Versicherungsschutz erwirbt, der den ABMG in ihrer jeweils gültigen Fassung zumindest gleichwertig ist und der Mieter diesen Versicherungsschutz vor Abschluss des Mietvertrages gegenüber der Firma AK durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweist. Besteht nach dem vorstehenden Absatz eine Verpflichtung des Mieters zur Selbstversicherung, wird klarstellend darauf verwiesen, dass der Mieter – unbeschadet des Bestehens einer von ihm abgeschlossenen Versicherung – für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand im Verhältnis zur Firma AK voll haftet. Die Haftungsbeschränkungen für einfache bzw. grobe Fahrlässigkeit gemäß Ziffer XIV. 3. greifen dann im Verhältnis zur Firma AK also nicht ein. 5. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht über-steigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er der Firma AK gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultieren-der Schäden verpflichtet. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader), deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nur zulässig, falls der Mietgegenstand mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist. Der Einsatz eines solchen Mietgegenstands ohne Kennzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann. 6. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Sachversicherung gemäß Ziffer XIV. 4. an die Firma AK ab. Ferner tritt der Xxxxxx seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer XIV. 5. an die Firma AK ab, soweit die Firma AK Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. Die Firma AK nimmt die vorgenannten Abtretungen an. 7. Sämtliche durch die Firma AK abgeschlossenen Versicherungen sowie die Einbeziehung des Mietgegenstandes in die durch die Firma AK abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG gemäß Ziffer XIV. 3. gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes in der Bundesrepublik Deutschland.

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Samples: Mietbedingungen

Haftung des Mieters. Handelt es sich 1. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen, insbesondere bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter izugefügten Unfallschäden. Im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzwÜbrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (X. Xxxxxx 3.c.), durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung des 2. entstandenen Schadens verpflichtetVon der Verpflichtung gemäß X. Xxxx. Der Vermieter 1.-4. ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweistbefreit. 3. Soweit die Haftungsfreistellung ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen wurde, haftet der Mieter bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 4. Bei den Mietausfallkosten zahlt der Mieter für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 50 % der vereinbarten Tagesmiete . Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden entstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. 5. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße alle Verstöße, die er gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- die Bestimmungen im Kraftfahrzeug- verkehr begeht. 6. Die Haftung des Mieters für von ihm verursachte Sach- und OrdnungsvorschriftenPersonenschäden Dritter bleibt von Vorstehendem unberührt. Dies gilt Der Mieter haftet auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriftensolche Schäden, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in ParkverbotszonenDritten durch sein Verschulden verursacht entstehen und einen Haftpflichtversicherungsfall beim Vermieter begründen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldernsolchen Ansprüchen Dritter frei. Ein Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richtendass dieser Haftpflichtversicherungs- leistungen in Anspruch nimmt, ist nicht begründet 7. Für Ordnungswidrigkeiten wie z.B. falsches Parken, Geschwindigkeitsverstöße u.ä. wird pauschal eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 20,- berechnet. Der Mieter ist in jedem Fall zur Zahlung dieser berechtigt beim Gebühr verpflichtet. 8. Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. Die Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale versichern, ein Mindestalter von € 30,00 zzgl21 Jahren zu haben und seit mindestens 3 Jahren einen gültigen Führerschein zu besitzen. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nachEr erklärt ferner, dass ein geringerer Aufwand und/er mit dem Fahren von Motorrädern oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass Pkw Erfahrung hat und sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss der Gefahren und Risiken im Versicherungsvertrag gegenüber Zusammenhang mit dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einFahren bewusst ist.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregelngesetzlichen Bestimmungen. 2. Insbesondere hat Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter das Fahrzeug sowie die in dem mangelfreien Zustand zurückzugebenden Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in dem er es übernommen und einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, vorsätzlich verletzt wurde. Für den er im Übergabeprotokoll zugesichert Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist die Vermieterin zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht der Vermieterin ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten. 3. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene sämtliche Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriftensowie für sämtliche Besitzstörungen, die bis/mit Beendigung er oder Dritte, denen der Mietzeit begangen werdenMieter das Fahrzeug überlässt, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenverursachen. Der Mieter stellt den Vermieter die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdenvon der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung derartiger Umständevon Anfragen entsteht, die Behörden Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter die Vermieterin richten, ist dieser berechtigt beim erhält diese vom Mieter für jede Behördenanfrage derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl20 EUR inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenMwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. 4. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht)Brems-, oder das Verhalten des MietersBetriebs-, welches und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für den Verkehrsunfall ursächlich warSchäden, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet ein Verrutschen der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einLadung zurückzuführen sind.

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Haftung des Mieters. Handelt es sich bei Der Mieter haftet dem Fahrzeug um ein SolchesVermieter gegenüber für Fahrzeugschäden, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde Fahr- zeugverlust und nimmt dieser das Fahrzeug darüberhinausgehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu ver- treten hat, nach den folgenden Bestimmungen. a: Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter/Fah- rer/Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit bis zu € 1.500 pro Schadensfall, sofern der Schaden von der Versicherung abgedeckt ist. Ist Letzteres nicht innerhalb der gesetzten Frist ab Fall, haftet der Mieter voll. b: Der Mieter haftet in voller Höhe, also unter Ausschluss der Haftungsbe- schränkung aus Nr. 14a, für alle unversicherten Schäden. Dies sind insbe- sondere, aber nicht ausschließlich: vorsätzlich oder zahlt er die Erstmiete grob fahrlässig verur- sachte Schäden, Schäden unter Alkohol- und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nichtDrogeneinfluss, so ist bei Schäden die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, Länge, Breite, Gewicht) beruhen, bei Schäden durch unsachgemäßes Be- /Entladen sowie durch das Ladegut entstandenen Schäden, Schäden die durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung entstanden sind, Schäden an der Campingausstattung, Schäden im Innenraum, Schäden an Anbauteilen (z.B. Markise, Fahrradträger, Sat-Empfangsanlage), Schäden durch Falschbetankungen (Benzin statt Diesel, Kraftstoff im Wassertank). Wei- ter haftet der Mieter für Mietausfallschäden und merkantilen Minderwert. c: Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges uneingeschränkt für alle hieraus entstande- nen Schäden. d: Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbe- halt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt hat, haftet der Mieter dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz gegenüber in einem der Schwere des hieraus entstehenden bzwVerschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangenEbenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den Ziffer 2 (Mindestalter des Fahrers), dass dem Vermieter ein geringerer Ziffer 8 (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), Ziffer 11 (Obliegen des Mieters), Ziffer 12 (Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadenfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermie- ter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbe- schränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Scha- dens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. e: Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das gesetzlichen Bestimmungen. f: Für Schäden am Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorgaben. g: Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. h: Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle Sach-während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Personen- Abgaben, Bußgelder und Vermögensschäden des VermietersStrafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung frei- zustellen. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe Eingehende Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer Bear- beitungsgebühr an den Mieter weitergeleitet. i: Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einVermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er a. Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den, dass dem Vermieter ein geringerer Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebennach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEingehende Kostenbescheide, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenetc. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenwerden zzgl. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdeneiner Bearbeitungsgebühr lt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht). h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, oder das Verhalten des Mietersist der Vermieter berechtigt, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einKaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei 1. Der Mieter haftet dem Fahrzeug um ein SolchesVermieter für Entwendung, welches auf Wunsch Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitarbeiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nichtden Mietgegenstand verwenden) verschuldet haben, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Insbesondere hat der Dem Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten steht frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter erhoben werdengegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung“) auszuschließen. Als Ausgleich Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Unfällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Verwaltungsaufwand für Zeitraum des geschlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Bearbeitung derartiger UmständeHöhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn wenn der Mieter weist nachoder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, dass ein geringerer Aufwand und/Beschädigung oder Schaden entstanden istDiebstahl zugewiesene Obliegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Führt das Verhalten Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: - Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; - Nutzung des Mieters Fahrzeugs zu anderen als nach einem Verkehrsunfall (z.B. diesem Vertrag zulässigen Zwecken; - Begehen von Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die ; - Fehlen der für das Fahrzeug bestehende Versicherung erforderlichen Fahrerlaubnis; - Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; - Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Ziffer 12 - sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in die Höhe der Selbstbeteiligung tritt wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haftungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Dazu zählen jedoch nicht - auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht abschließend): - Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; - Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfreistellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall nicht einder grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter grundsätzlich den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat folgenden Bestimmungen: a) Der Mieter schuldet die Rückgabe der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er Mietsache im Übergabeprotokoll zugesichert unbeschädigten und funktionsfähigen Zustand, sofern er die Mietsache in einem solchen Zustand erhalten hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenKommt er dieser Verpflichtung nicht nach, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, hat er die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenvorhandenen Schäden auszugleichen, es sei denn der Mieter denn, er weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/er diese Schäden nicht zu vertreten hat. Besteht eine Vollkaskoversicherung haftet der Mieter bei leichter oder Schaden entstanden istmittlerer Fahrlässigkeit lediglich in Höhe des vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Führt das Verhalten Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht)Fahrzeuges in Verzug, oder das Verhalten haftet er ab Eintritt des MietersVerzuges entsprechend der gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden, welches auch wenn er sie nicht zu vertreten hat. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter sie zu vertreten hat. b) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazuFall, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kannder Mieter den Schadensfall grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter unbeschränkt dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Maßgeblich ist dann die unter d) genannte Quote. c) Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, wenn der Mieter eine Verletzung der in den Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle Sach-von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens (Quote wird gemäß d) gebildet). Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, Personen- wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Wird aufgrund grober Fahrlässigkeit eine Haftungsquote gebildet, wird die Quote zugrunde gelegt, die auch der Kasko-Versicherer bei seiner Regulierung annimmt in der Weise, dass der Mieter den Teil des Schadens übernimmt, der nicht vom Kasko-Versicherer reguliert wird. Dem Mieter bleibt es unbenommen, die Angemessenheit einer anderen Quote und Vermögensschäden eines abweichenden Grades grober Fahrlässigkeit nachzuweisen. e) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. f) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. g) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. h) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des VermietersMietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 5,- Euro zzgl. Porto-Kosten an den Mieter weitergeleitet. i) Der Mieter hat bei der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einBenutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. j) Xxxxxxx die Schuldfrage oder die Haftungsfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er a) Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertrags- pflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweitdie- se Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in vol- ler Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter ge- genüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den, dass dem Vermieter ein geringerer Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8.(Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g.(Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Scha- denhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf denSchadensein- tritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Fallearglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat gesetzlichen Bestimmungen. e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebennach den gesetzlichen Vorgaben. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEingehende Kostenbescheide, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenetc. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenwerden zzgl. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdeneiner Bearbeitungsgebühr lt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht). h) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, oder das Verhalten des Mietersist der Vermieter berechtigt, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einKaution zurückzubehalten.

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Samples: Allgemeine Vermietbedingungen Für Wohnmobile

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein SolchesDer Mieter haftet für Beschädigungen, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde Zerstörung und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb Verlust der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nichtMietsache, so ist er sofern dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Für die Schäden am Fahrzeug werden somit bei Vollkasko- und Teilkaskoschäden während der Mietzeit dem Mieter eine Selbstbeteiligung von 1.000 EUR pro Schadensfall in Rechnung gestellt, bei sonstigen Schäden nach Schadenshöhe. Haftpflichtschäden im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatAusland werden als Vollkaskoschäden abgerechnet. Der Mieter haftet unbeschränkt für während dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die durch: 🎬Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, 🎬Drogen- und alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit, 🎬Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten, 🎬Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson, 🎬Fehlen einer ordnungsgemäßen Fahrerlaubnis verursacht werden. 🎬Fehlende Versicherungs - Schadenmeldung, gemäß Ziffer 12 innerhalb von 14 Tagen nach Fahrzeugrückgabe 🎬Unaufklärbare und/oder unabwendbare Schäden innerhalb der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEbenfalls haftet der Mieter voll, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen wenn er Unfallflucht begangen hat oder sonstige Vorschriftender Schaden dadurch entsteht, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werdendass ein nicht berechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in Parkverbotszonensonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldernhaftet auch für Schadensnebenkosten, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten freiinsbesondere Abschleppkosten, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von Verdienstausfall des Vermieters während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richtenReparatur oder Ersatzbeschaffungszeit, ist dieser berechtigt beim Mieter sowie für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgletwaige Wertminderung des Fahrzeuges. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, Ebenso haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden weitere Mietausfälle des Vermieters, die sich aus Verstößen gegen Ziffer 9 der allgemeinen Vermietbedingungen ergeben. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters Diese berechnen sich je Kalendertag nach der vor oder bei Mietbeginn ausgehändigte Mietpreisliste. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger verspäteter Mietfahrzeugrückgabe kann der Vermieter Schadenersatz in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall des zweifachen Mietpreises des nicht eindurchführbaren Folgemietvertrags geltend machen. Es bleibt dem Vermieter unbenommen einen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei FahrzeugschädenSchäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das Fahrzeug hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in dem mangelfreien Zustand zurückzugebenden Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die EZY GmbH stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpau- schale von EUR 30,00 zzgl. USt. frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, in dem er es übernommen und den er die der Mieter zu tragen hat, ist im Übergabeprotokoll zugesichert hatMietvertrag genannt. Wurde in zuzurechnender Weise ein Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der EZY GmbH gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist die EZY GmbH berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheits- verletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsver- letzungen zur Gänze. Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. - Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, - Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung, - Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, - Reifen- und Beladungsschäden, - Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden). Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solchesa.) Der Mieter haftet für Verlust, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nichtMietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache), so auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Haftungszeitraum ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache bis zur Rückgabe der Mietsache. b.) Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet Verlust der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre. iLUX muss sich einen Abzug neu für alt nicht auf Ansprüche aus diesem Vertrag anrechnen lassen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt iLUX ausdrücklich vorbehalten. c.) Der Mieter erhält bei Auftragsanfrage mit dem Angebot regelmäßig auch das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebenAngebot auf Abschluss einer kostenpflichtigen Materialversicherung, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatwelche sich aus einer Versicherungssumme von 8,5% des Nettopreises der angemieteten Gegenstände errechnet. Der Mieter haftet unbeschränkt für während ist verpflichtet, sich gegen das Risiko des Verlustes, des Untergangs oder der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und OrdnungsvorschriftenBeschädigung auf seine Kosten zu versichern (Materialversicherung). Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, Sofern eine kostenpflichtige Materialversicherung über die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in ParkverbotszonenFa. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kanniLUX gewählt wird, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-Verlust, Personen- Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache) nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Haftung des Mieters gegenüber Dritten bleibt unberührt. Der Mieter kann sich in Absprache mit iLUX selbst mit einer eigenen Materialversicherung gegen das vorstehende Risiko eindecken. Falls der Mieter eine eigene Materialversicherung abschließt, hat er dies vor Vertragsschluss in Absprache mit iLUX abzustimmen, um eine Doppelversicherung auszuschließen, sowie vor Abschluss des Vertrages eine Versicherungsbestätigung vorzulegen, aus welcher sich ergibt, dass der Neuwert des gemieteten Materials in identischer Höhe wie bei einer Versicherung über iLUX versichert ist. Auf die Möglichkeit einer eigenen Haftpflichtversicherung für Drittschäden wird hingewiesen. Die Höhe der Selbstbeteiligung tritt der Materialversicherung beträgt: - bei Abhandenkommen oder Beschädigung der Mietsache infolge von Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung 25% der Reparaturkosten beziehungsweise des Neuwerts, höchstens jedoch € 2.500,00. - - in diesem Fall allen anderen Fällen 10% der Reparaturkosten beziehungsweise des Neuwerts, höchstens jedoch € 1.000,00. Die Materialversicherung greift nicht, wenn der Mieter die Mietsache aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht einzurückgibt, oder bei einem Verstoß gegen X.)2.) oder X.) 4a) bis 4d) dieses Vertrages. Die Materialversicherung greift auch dann nicht, wenn der Mieter den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Aus den vorstehend bezeichneten Gründen hat der Mieter Schutzvorkehrungen gegen den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache während der Dauer der Mietzeit treffen. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass er den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er a) Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den, dass dem Vermieter ein geringerer Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat gesetzlichen Bestimmungen. e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebennach den gesetzlichen Vorgaben. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEingehende Kostenbescheide, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenetc. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenwerden zzgl. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdeneiner Bearbeitungsgebühr lt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/und / oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht). h) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, oder das Verhalten des Mietersist der Vermieter berechtigt, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einKaution zurückzubehalten.

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Samples: Agb Der Wohnmobilvermietung

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch o Unbeschränkte Haftung des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nichtaufgeführte dritte Person, so ist er dem Vermieter haften der Mieter und der Dritte im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz einer Beschädigung des hieraus entstehenden bzwMietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt. entstandenen Schadens verpflichteto Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers ▪ Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und den berechtigten Lenker beschränkt werden. Der Vermieter ist in Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern haften der Mieter nicht nachweistund der berechtigte Lenker für Schäden, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden istbis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust Barzahlung ist der Abschluss der Haftungsreduzierung für LKWs obligatorisch. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen HaftungsregelnStraftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet und der Lenker haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter und der Lenker stellen die Vermieterin von Buß- sämtlichen Buß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße beim von der Vermieterin erheben. o Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. Die Haftungsreduzierung nach G. II. gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter erhoben werdenberechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. Als Ausgleich 2VVG bestimmt. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten gem. den Ziff. A. B. E. F. II. dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zum Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Xxxxxx und Xxxxxx haften ungeachtet der unter G. II. und III. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz: ▪ in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger UmständeVersicherungsschutz gemäߧ 81 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sowie darüber hinaus, ▪ bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand Lenker schon bei geringster Alkohol und/oder Schaden entstanden Drogenbeeinflussung, ▪ wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist, ▪ wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde, ▪ bei nicht genehmigten Auslandsfahrten/Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug. Führt das Verhalten o Sonderregelung für vermietete LKW Die vereinbarte Haftungsreduzierung gilt nicht für Schäden an den Aufbauten, bzw. Koffern eines LKW, die durch Ladung oder Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe bzw. breite entstehen. o Umfang des zu leistenden Schadenersatzes Im Haftungsfalle haben Mieter und Xxxxxx folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen: ▪ Die Schadenersatzpflicht des Mieters nach erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten Totalschaden des Mieters, welches für Fahrzeuges auf den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung Wiederbeschaffungswert des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter unbeschränkt – soweit angefallen – für alle Sach-Abschleppkosten, Personen- Bergung und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall in Höhe von 60 % der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste. ▪ Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte – einschließlich der Buchstabe A bezeichneten weiteren Fahrer – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. Bei nicht einvertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei 7.1 Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem ge- mieteten Fahrzeug um ein Solchesentstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schä- den, welches auf Wunsch den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteile und -zubehör) sowie Mietvertragsverletzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug tritt daher nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nichtein, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert zu vertreten hat. . 7.2 Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene sämtliche Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriftensowie für sämtliche Besitzstörungen, die bis/mit Beendigung er oder Dritte, denen der Mietzeit begangen werdenMieter das Fahrzeug überlässt, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenverursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämt- lichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdenvom Ver- mieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger UmständeFreistellung umfasst auch Rechtsverfolgungskosten, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten Vermieter für erforderlich halten durfte. Der Vermieter wird in Ord- nungswidrigkeiten-, Bußgeld- und Straftaten an Strafverfahren der jeweils zuständigen Behörde Name, Firma und Anschrift des Mieters mitteilen. 8.1 Der Mieter kann vor der Übernahme des Fahrzeugs seine Haftung ge- gen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes auf eine bestimmte Selbstbetei- ligung pro Schadenfall reduzieren. Eine vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. 8.2 In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Vermieter richtenSchutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer je einzelnem Scha- denereignis bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. 8.3 Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist dieser berechtigt beim der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht ebenfalls nicht, wenn eine vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzglbzw. gesetzlicher Umsatzsteuer Fahrer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/erfüllende Obliegenheit vorsätzlich oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten grob fahrlässig verletzt wurde. 8.4 Die Haftung des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches Fahrers für den Verkehrsunfall ursächlich war, Verkehrsordnungswidrig- keiten oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einStraftaten bleibt unberührt.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: a) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. b) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den, dass dem Vermieter ein geringerer Ziffern 3) (Mindestalter des Fahrers) 8) (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 11) b)d)e)f)h) (Obliegenheiten), 12) (Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. c) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat gesetzlichen Bestimmungen. d) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebennach den gesetzlichen Vorgaben. e) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. f) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEingehende Kostenbescheide, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenetc. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenwerden zzgl. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdeneiner Bearbeitungsgebühr lt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/und / oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht). g) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, oder das Verhalten des Mietersist der Vermieter berechtigt, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.Kaution zurückzubehalten

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich Die versicherungstechnische Verantwortung gegen Beschädigung, Diebstahl, Feuer- und Sturmschäden wird ohne Einschränkungen auf den Mieter übertragen. Die Be- und Überwachung des Zeltes übernimmt der Mieter vom Zeitpunkt der Anlieferung bis zum Ende des Abtransports. Die zivilrechtliche Haftung für alle Unfälle, die während der Arbeiten oder während der Mietzeit an oder in dem Zelt eintreten, geht zu Lasten des Mieters. Die Haftung geht bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches Anlieferung des Zeltes auf Wunsch des Mieters bestellt wurde den Mieter über und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb endet mit der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtetAbfuhr. Der Vermieter Mieter sorgt für ebenes, waagrechtes und für Zelte bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die genaue Aufstellungsstelle ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertesdurch den Mieter oder dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertesdie durch ungeeignetes Gelände eintreten können, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in zu vertreten. Sollte es auf dem mangelfreien Zustand zurückzugebenAufstellplatz nicht möglich sein, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während Erdnägel zur Befestigung der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenMietsache einzuschlagen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn sorgt der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden istunaufgefordert für eine vergleichbare Befestigung der Mietsache. Führt das Verhalten Die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters nach einem Verkehrsunfall Mieters. Sollten bei Arbeitsbeginn entsprechende Erdleitungspläne für Kabel und Leitungen aller Art (z.B. Unfallflucht)Strom, oder Gas, Pipeline, Wasser, Abwasser, Fernwärme usw.) nicht vorgelegt werden, so willigt der Mieter stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadenfall für Leitungs- und Folgeschäden. Beim Anbringen von Firmen- bzw. Werbeplakaten und sonstigen Gegenständen (z.B. Leuchtmittel/Energieverteilung) darf am Zelt kein Schaden entstehen. Stromleitungen dürfen nicht über das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Zeltdach gezogen werden. Bauliche Vorschriften müssen von Seitendes Mieters dazueingehalten werden. Bauanzeigen hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass sich die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. die jeweiligen Versammlungsstättenverordnungen in Bezug auf Sicherheitsabstände und Notausgänge eingehalten werden. Heizgeräte dürfen nur in einem ausreichenden Sicherheitsabstand von den Zeltwänden aufgestellt und be trieben werden. Das Braten von Fleisch- und Wurstwaren, sowie der Betrieb von Friteusenim Zelt ist nicht gestattet. Sollte das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kannZelt während des Winterhalbjahres aufgestellt werden, haftet hat der Mieter unbeschränkt bei Schneefall Tag und Nacht für alle Sach-, Personen- die sofortige Räumung der Dächer von Schnee zur Vermeidung von Schneelast zu sorgen. Dies geschieht am besten durch rechtzeitige und Vermögensschäden des Vermietersausreichende Beheizung (mind. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein12° C Dauerinnentemperatur).

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Samples: Mietbedingungen

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er a. Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter grundsätzlich während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebennach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEingehende Kostenbescheide, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenetc. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenwerden zzgl. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdeneiner Bearbeitungsgebühr lt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht). h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, oder das Verhalten des Mietersist der Vermieter berechtigt, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einKaution zurückzubehalten.

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein SolchesDer Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe der Mietsache in vertragsgemä- ßen Zustand. Bei Unfällen und Verlust der Mietsache haftet er für den eingetre- tenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung eine Regulierung zusichert, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb in Höhe der gesetzten Frist ab oder zahlt vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden (bzw. entstandenen Schadens verpflichtetder Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des AnschaffungswertesFür Schäden, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertesdie während der Mietzeit durch andere Personen entstehen und die nicht durch eine Versicherung (Haftpflichtversicherung) geglichen werden, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatebenfalls. Der Mieter haftet unbeschränkt jedoch für während Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenVer- sicherer nicht leistet, insbesondere Verkehrs- weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Scha- den polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 8. und Ordnungsvorschriften14.) oder der Mieter (bzw. Dies Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das Gleiche gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige VorschriftenSchäden, die bis/mit Beendigung durch Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe - gem. §41 Abs. II Ziff. 6 STVO verursacht werden. Hat der Mietzeit Mieter Unfallflucht begangen werdenoder seine Pflichten nach Ziffern 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder die Mietsache (Fahrzeug) einem nichtberech- tigten Dritten überlassen, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenso haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten freihaftet im Übrigen voll für alle Schäden, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdenbei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung der Mietsache entstanden sind. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Der Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt uneingeschränkt für alle Sach-Schäden an allen An- und Aufbauten und Ausstattungen, Personen- und Vermögensschäden sowie jeglichem Zubehör, auch auf- preispflichtigen Sonderausstattungen in vollem Umfang, in sofern diese nicht durch die Kaskoversicherung des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einFahrzeuges gedeckt sind.

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Samples: Mietbedingungen Und Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Wohnmobile

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei 1.Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der 2.Dem Mieter haftet steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fah rlässig herbeigeführt, ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. G dieser Allgemeinen Vermietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist die Vermieterin zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht der Vermieterin ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten. 3.Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bisbei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen oder in ParkverbotszonenÄhnliches. Der Mieter stellt den Vermieter die Vermieterin von Buß- sämtlichen Buß-und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, ,die anlässlich Behördenoder sonstige Stellenanlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdenvon der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung derartiger Umständevon Anfragen entsteht, die Behörden Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Ordnungswidrigkeiten,Straftaten oder Störungen an den Vermieter richtendie Vermieterinrichten, ist dieser berechtigt beim erhält diesevom Mieter für jede Behördenanfrage derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl18,50 EURinkl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenMwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Führt 4.Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. 5.Der Mieter hat für Benutzung der Bundesautobahn mit einem angemieteten mautpflichtigen Lkw für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Benutzung der Bundesautobahn eine Maut zu entrichten ist, sofern das Verhalten zulässige Gesamtgewicht des Mieters nach einem Verkehrsunfall Lkw bzw. einer Fahrzeugkombination bestehend aus Lkw und Anhänger 12 t erreicht oder überschreitet. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Ansprüchen, Gebühren (z.B. Unfallfluchteinschließlich Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), Kosten, Buß-und Verwarnungsgeldern frei, die Behörden und/oder das Verhalten des Mieters, welches Dritte wegen der nicht rechtzeitigen oder unvol lständigen Entrichtung der Maut der Vermieterin auferlegen bzw. gegen die Vermieterin geltend machen. 6.Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den Verkehrsunfall ursächlich warberechtigten Fahrer, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt. I: Rückgabe des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.Fahrzeuges

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er a) Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den, dass dem Vermieter ein geringerer Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat gesetzlichen Bestimmungen. e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebennach den gesetzlichen Vorgaben. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEingehende Kostenbescheide, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenetc. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenwerden zzgl. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdenEiner Bearbeitungsgebühr lt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/und / oder Schaden entstanden ist. h) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.Wohnwagen-Garage Xxxxxx Xxxxxxx +00 000 00 00 000 Deutsche Bank Steuernummer: 25724411277 Beckenpfad 1 xxx.xxxxxxxxx-xxxxxx.xxx XX00 0000 0000 0000 0000 00 Inhaber 00000 Xxxxxxxx xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxx.xxx BIC: XXXXXXXX000 Xxxxxx Xxxxxxx

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. 7.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen Verletzungen des Mietvertrages haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat Mehrere Schadensfälle, die die gleiche Schadensursache haben, gelten nicht als ein Schadensereignis (Fortsetzungszusammenhang/ Tateinheit) und werden somit separat betrachtet. Jeder Schadensfall wird mit dem in der Buchung berücksichtigten Selbstbehaltes berücksichtigt. XxxxxxxXxxxx.xx erhebt für den dafür notwendigen Verwaltungsaufwand ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 200 €. XxxxxxxXxxxx.xx behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens vor. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. 7.2 Der Mieter kann gegen ein zusätzliches Entgelt (entsprechend der geltenden Preisliste; vgl. 6.) die Haftung für Schäden am Fahrzeug bis auf die Höhe des jeweiligen Selbstbehaltes beschränken. Diese Haftungsbeschränkung folgt den Grundsätzen einer Vollkasko. Die Haftungsbeschränkung gilt für Schäden, die durch einen Unfall hervorgerufen werden. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durch rutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen. Nicht umfasst sind Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind (insbesondere Schaltfehler, Falschbetankung, Schäden durch Ladung, Missachtung der einer Durchfahrtshöhe und -breite, Reifen- und Glasschäden, Entladung der Batterie, Schlüsselverlust). Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und auch über den er Selbstbehalt hinaus. 7.3 Der Mieter kann gegen ein weiteres Entgelt (entsprechend der geltenden Preisliste; vgl. 6.) ein über den Schutz der vertraglichen Haftungsbeschränkung (vgl. 7.2) hinausgehende Schutzpakete buchen. 7.4 Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Übergabeprotokoll zugesichert Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und die dritte Person im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt. 7.5 Verletzt der Mieter eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (insbesondere nach 3. und 5.) vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann er sich ebenfalls nicht auf die vereinbarte Haftungsbeschränkung berufen. Das gilt nicht, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadensereignisses ursächlich war noch sich auf die Feststellungen zur Schadenseintrittspflicht oder zur Schadenshöhe ausgewirkt hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. . 7.6 Der Mieter stellt den Vermieter XxxxxxxXxxxx.xx von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten entsprechend 3.12 frei, die die Behörden vom Fahrzeughalter erheben, anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdenvon Verkehrsverstößen, die innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer begangen wurden. Als Ausgleich Weiterhin hat der Mieter bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt XxxxxxxXxxxx.xx von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei. XxxxxxxXxxxx.xx erhebt für den dafür notwendigen Verwaltungsaufwand für ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15 €. XxxxxxxXxxxx.xx behält sich die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während Geltendmachung eines höheren Schadens vor. Dem Mieter wird ausdrücklich der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nachNachweis gestattet, dass ein geringerer Aufwand und/Schaden entweder gar nicht oder Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein SolchesFür die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ist neben diesem Vertrag das Übergabeprotokoll maßgeblich. Der Mieter hat vor Vertragsschluss überprüft, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser dass das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzwseinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern Mängel meldet der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden istunverzüglich der Vermieterin und erläutert schriftlich die näheren Umstände des Zustandekommens. Ansonsten kann eine Strafe von bis zu 0.000 € beim Mieter erhoben werden. Das Fahrzeug ist gemäß Ziffer 14. versichert. Bei Fahrzeugschädenvorsätzlich oder grob fahrlässiger Zerstörung, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere Beschädigung oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Untergang des Fahrzeugs hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatSchaden zu ersetzen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet unbeschränkt ebenfalls für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, oder eine Falschbetankung (Wassertank oder Dieselkraftstofftank), unsachgemäßen Gebrauch (wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen) oder durch das Ladegut entstanden sind. Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten dieses Vertrages während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenzurückzuführen sind. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten freihaftet in gleicher Weise für Schäden, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdendurch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche der spotcatchers notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Als Ausgleich Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Mieter haftet für eine durch den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall seine Mitreisenden begangene Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. Unfallfluchtüberhöhte Geschwindigkeit, unerlaubtes Parken oder Straftat). Für das Bearbeiten erhebt die Vermieterin eine Bearbeitungsgebühr von € 19,00, wobei die Vermieterin lediglich den Namen und Anschrift des zu dem Zeitpunkt vorhandenen Mieters der Bußgeld- oder das Verhalten des Mieters, welches Polizeistelle oder ähnliches weitergibt. Der Mieter übernimmt die Haftung für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung eingebrachte Sachen des Mieters dazuoder seiner Mitreisenden, dass sich bzw. des/der Fahrer/-s, die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss bei Rückgabe im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, Fahrzeug zurückgelassen werden. Für den Verlust des KFZ-Scheins stellt die Vermieterin einen Betrag in Höhe von € 200,00 in Rechnung. Bei Verlust des Schlüssels stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 1.000,00 in Rechnung. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einnach den gesetzlichen Vorgaben.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat1. Der Mieter haftet unbeschränkt für grundsätzlich ab Bereitstellung zum Versand während der gesamten Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungenbis zur ordnungsgemäßen Rückgabe (Übergabe in der jeweiligen Betriebsstätte oder am vereinbarten Ort) für Beschädigungen, insbesondere Verkehrs- den Verlust oder den Untergang des Mietgegenstandes oder die Aberkennung der gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis. An- und OrdnungsvorschriftenRücktransport des Mietgegenstandes erfolgen auf Gefahr des Mieters. Dies gilt auch für Verstöße dann, wenn der Transport zwar auf Kosten des Mieters, aber durch einen von uns beauftragten Transporteur erfolgt. Außerdem wird unsere KFZ Versicherung im Falle einer ungenehmigten Untervermietung durch den Mieter diesen in Anspruch nehmen bzw. bei diesem regressieren. 2. Die Haftung des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenerstreckt sich auf den Mietgegenstand und auf alle übergebenen Zubehörteile. 3. Der Mieter stellt den Vermieter haftet bei Verschulden insbesondere a) im Falle des Verlustes oder des Untergangs des Mietgegenstandes auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes; diese Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommt; b) im Falle von Buß- und VerwarnungsgeldernBeschädigungen für die Kosten zur Behebung zuzüglich eines eventuellen Wertminderungsbetrages; c) bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende für ¾ des noch ausstehenden Mietzinses ; d) für weitere Schadenspositionen, insbesondere Folgekosten z.B. Abschleppkosten, Entsorgungskosten, Sachverständigenkosten, Mietausfall für die Dauer der Reparatur durch verzögerte Gutachtenerstellung, gleich aus welchem Grund, Kosten einer Neubeantragung einer gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis sowie anteilige Verwaltungskosten etc. Dem Mieter bleibt der Nachweis geringerer Verwaltungskosten vorbehalten. 4. Der Mieter haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr, sofern diese nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen ist. Der Mieter hat uns von durch ihn verschuldeten Schadensersatzansprüchen oder Forderungen Dritter freizustellen, die diese gegen uns geltend machen. Dies gilt insbesondere, soweit wir wegen einer vom Mieter verantworteten Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere der Straßenverkehrsordnung – auf Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme, die Zahlung von Bußgeld oder sonstigen vom Mieter verursachten Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten freiAbgaben aus dem Betrieb des Mietgegenstands in Anspruch genommen werden. 5. Ist der Mietgegenstand über uns gemäß Abschnitt IX. 1. a) versichert, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, so ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten etwaige Schadensersatzhaftung des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht)auf den in Abschnitt IX. genannten Selbstbehalt begrenzt, oder das Verhalten jedoch nur soweit es um versicherte Gefahren und Schäden im Sinne der ABMG 2008 geht und soweit eine Einstandspflicht des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung Versicherers besteht. Insoweit wird vor allem auf die Obliegenheitsverpflichtungen in VII. 2. und 3. hingewiesen. 6. Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters dazu, dass erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Mietgegenstandes eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch uns. Aus diesem Grund verlängert sich die Verjährung für das Fahrzeug bestehende Versicherung Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietgegenstandes auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht eindie Regelverjährungsfrist von drei Jahren.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch 6.1. Die durch den Vermieter für jedes Boot abgeschlossene Kasko – und Haftpflichtversicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug für diejenigen Schäden, die von der Versicherung nicht innerhalb übernommen werden oder für die sie sich ausdrücklich eine Inanspruchnahme des Mieters vorbehalten hat. 6.2. Die Boote sind haftpflichtversichert mit einem Selbstbehalt in Höhe von 1.500,00 € pro Schadensfall. Die losen Ausrüstungsgegenstände (Zubehör, Sicherheitsausrüstung usw.) sind nicht Bestandteil der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nichtKaskoversicherung, so der Verlust ist durch den Kunden zu ersetzen. 6.3. Verursacht der Mieter einen Schadensfall, haftet er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtetdieses Selbstbehalts, sofern die Versicherung dem Vermieter den weitergehenden Schaden ersetzt. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt Mieter kann diesen Selbstbehalt bei Neuwägen 15 % des AnschaffungswertesZuzahlung zur Miete von 30,00 € auf einen Selbstbehalt von 1.000,00 €, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertesvon 50,00 € auf einen Selbstbehalt von 500,00 €, zu verlangenvon 85,00 € auf einen Selbstbehalt von 0,00 €, sofern der Mieter nicht nachweistreduzieren. Sollte die Versicherung die Kostenübernahme für den entstandenen Schaden jedoch ablehnen, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er Schaden im Übergabeprotokoll zugesichert Zweifel ungeachtet der Selbstbeteiligung in voller Höhe zu tragen. 6.4. Der Mieter haftet unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Der Mieter haftet unbeschränkt im Übrigen voll für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriftenalle Schäden, die bis/mit Beendigung bei der Mietzeit begangen werdenBenutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder durch unsachgemäße Nutzung des Fahrzeugs entstanden sind. 6.5. Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenfür die der Vermieter von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Mieter den Vermieter von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland, frei. Der Mieter stellt den Vermieter übernimmt und nutzt das Boot auf eigene Verantwortung. 6.6. Bei Beschädigungen oder Verlust des Bootes oder von Buß- und VerwarnungsgeldernZubehör, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kannetwa durch unsachgemäße Benutzung, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-Reparatur und Wiederbeschaffung in vollem Umfang. Für Xxxxxxx an Dritten übernimmt der Vermieter keine Haftung. Schäden und Mängel sind unverzüglich zu melden. Werden Schäden nicht gemeldet, Personen- so kann der Mieter auch für Folgeschäden, z.B. Ausfall der Boote wegen Reparatur, haftbar gemacht werden. Normale Verschleißerscheinungen sind von der Schadenspflicht ausgenommen. 6.7. Der Mieter verpflichtet sich, das Boot mit größtmöglicher Sorgfalt zu nutzen. Für Schäden am Boot und Vermögensschäden des VermietersZubehörs, für den Verlust derselben, haftet der Mieter. Eine Haftungsbeschränkung Folgeschäden (Verlust der Mieteinnahmen), die durch starke Beschädigung, Verlust oder Diebstahl des Mieters Bootes durch den Mieter entstehen, kann der Vermieter dem Mieter gegenüber geltend machen. Sind Mieter und Bootsführer nicht identisch, haften beide gesamtschuldnerisch. 6.8. Der Mieter ist verpflichtet, auftretende Mängel am Boot dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Mieter ist es ausdrücklich untersagt, eigenmächtig Reparaturen am Boot durchzuführen oder durchführen zu lassen. Selbst bei bester Pflege und Wartung ist das Auftreten von Mängeln nicht auszuschließen. Der Vermieter wird sich sodann um die Lösung des Problems bemühen. Sofern keine wesentliche Beeinträchtigung in der Gesamtnutzung des Bootes vorliegt, ist weder Regressanspruch gegen den Vermieter noch eine Kürzung des Mietpreises oder ein Vertragsrücktritt darin begründet. 6.9. Im Falle eines Unfalls hat der Mieter unverzüglich die Wasserschutzpolizei unter Tel.: 030 / 0000 00 00 00 oder 030 / 4664 75 12 60 zu rufen und am Unfallort auf deren Eintreffen zu warten. Ebenfalls hat er den Vermieter unverzüglich zu informieren. Dem Mieter ist es nicht gestattet, gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Der Genussverlust in Folge einer Havarie oder eines Unfalls, der während der Vermietung vorfällt, kann, unabhängig von der Ursache, nicht der Grund einer ganzen oder teilweisen Rückzahlung sein. 6.10. Der Mieter erhält eine NOTFALL-Telefonnummer, die nur in Notfällen zu benutzen ist. Das Vortäuschen eines Notfalls oder der Missbrauch dieser Telefonnummer zieht eine Geldbuße in Höhe von 250,00 € nach sich. Der Mieter trägt selbst die Verantwortung und Haftung für Verschmutzungen von Wasser, Wald und Umwelt. Der Vermieter weist auf die Regelungen, insbesondere nach § 324 StGB hin. 6.11. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Mieter verschuldete Nichtbenutzbarkeit vom Boot führen zu Schadenersatzansprüchen seitens des Vermieters (s. § 5 der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einAGB). 6.12. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei a. Der Mieter haftet dem Fahrzeug um ein SolchesVermieter für Fahrzeugschäden, welches auf Wunsch Fahrzeugverlust (einschließlich Fahrzeugteilen), Verlust oder Beschädigung von Fahrzeugzubehör/Fahrzeugunterlagen und darüber hinausgehenden Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Zugunsten des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser besteht eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-/Vollkaskoschutzes mit einer Selbstbeteiligung in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung des Mieters vorsehen. Diese Haftungsbeschränkung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittel- bar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-/Vollkaskoschut- zes sind daher insbesondere keine Schäden am Mietfahrzeug erfasst, die durch Bedienungsfehler (unsachgemäße Bedie- nung des Fahrzeuges), Schaltfehler, Falschbetankung, Verwindungsschäden, durch das Ladegut, insbesondere durch Verrut- schen der Ladung, Überbeanspruchung, infolge eines Verstoßes gegen die Zuladungsbestimmungen oder die zwischen ziehenden und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen entstanden sind. Die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allg. Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) finden ergänzend zu den Vorgaben der Ziff. 12. entsprechende Anwendung. c. Sofern und soweit die Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen eines Teil-/Vollkaskoschutzes Anwendung findet, gelten folgende Regelungen: c1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer für Fahrzeugschäden und Fahrzeug- verlust lediglich bis zur vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weiter- gehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzu- ges uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorgaben. c2.Die Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung gilt nicht innerhalb für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nichtMieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, so ist er dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz gegenüber für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust in einem der Schwere des hieraus entstehenden bzwVerschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangenEbenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Ver- letzung der in den Ziff. 7. (Rückgabe des Fahrzeugs), dass dem Vermieter ein geringerer 8. a. c. d. e. h. (Benutzung des Mietfahrzeuges - Verbotene Nutzung und Obliegenheiten), 10. (Verhalten bei Unfällen oder gar kein Schaden enstanden istim Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver- letzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegen- über für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter/berechtigte Fahrer. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schaden- seintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungs- beschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. c3.Gegen Vorabzahlung einer Gebühr kann die Verpflichtung zur Zahlung der Selbstbeteiligung für den Fall der leicht fahrlässi- gen Schadensverursachung ausgeschlossen werden (Reduzierung der Selbstbeteiligung/Super CDW). Die Reduzierung der Selbstbeteiligung bezieht sich nur auf Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust. Nicht davon umfasst sind sonstige Schäden des Vermieters, insbesondere der Verlust und die Beschädigung von Fahrzeugzubehör/Fahrzeugunterlagen sowie Schaden- fälle, die nicht durch die Haftungsbeschränkung nach den allgemeinen HaftungsregelnGrundsätzen eines Teil-/Vollkaskoschutzes gedeckt sind. Insbesondere hat Ebenfalls nicht davon umfasst ist die Haftung des Mieters für Verkehrsverstöße, Bußgelder, Gebühren, etc. (Ziff. 12. i.) und angefallene Mautkosten (Ziff 12. j.). Die Reduzierung der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen Selbstbeteiligung kann ausschließlich vor Übergabe des Mietfahrzeuges und nur für die gesamte durch den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatMietvertrag gedeckte Nutzungsdauer vereinbart werden. Der Mieter haftet unbeschränkt für während Eine nachträgliche vertragsgemäße Ver- längerung der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und OrdnungsvorschriftenNutzungsdauer führt auch zu einer entsprechenden Verlängerung des Super CDW. Dies gilt auch für Verstöße den Fall einer Verlängerung der Nutzungsdauer in Folge der Erweiterung der Kostenübernahmeerklärung des Versicherers/Assis- tance-Dienstleisters. Die infolge der Verlängerung des Super CDW zusätzlich anfallenden Gebühren gehen zu Lasten des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einsind sofort fällig.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches11.1 Für Untergang, welches auf Wunsch Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Fahrzeuges sowie Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen all- gemeinen Haftungsregeln. Insbesondere Abweichend von Ziff. 11.1 ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit die Haftung des Mieters / Fahrers für die Dauer der Mietzeit für Schäden an dem Fahrzeug pro Schadenfall auf einen Höchstbetrag begrenzt, der im Mietvertrag genannt ist. Wurde in zuzurechnender Weise ein Schaden am Fahrzeug vom Mieter/ Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Ver- mieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter/ Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist die Ver- mieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über den vereinbarten Höchstbetrag pro Schadenfall hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadenfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. Der Mieter hat das Verhalten, das Handeln oder Unterlassen des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. 11.3 Der Reifen- und Scheibenschutz bietet einen Schutz für Schäden an Reifen sowie der Windschutzscheibe, den Seitenscheiben und der Heckscheibe mit einer Selbstbeteiligung von 0,– EUR. Ausgeschlossen hiervon sind alle Beschädigungen an den Felgen. Wird kein Reifen- und Scheibenschutz vereinbart, haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen bis zur vollen Höhe der vertraglich vereinbarten Haftungsbeschränkung. 11.4 Eine vereinbarte Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatbei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit sofortiger Wirkung mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. 11.5 Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind von der Haftungsbeschränkung nach Ziffer 11.2 sowie 11.3 nicht erfasst. Ebenso umfasst die Haftungs- beschränkung nicht: a) Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, b) Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung, c) Fehlteile im Fahrzeuginnenraum wie z. B. Fußmatten oder Laderaumabdeckungen und Hutablagen, d) Innenraumschäden z. B. Brandlöcher, e) Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, f) Reifen- und Beladungsschäden, g) Unterbodenschäden, h) Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion und Verwendungsart infolge einer schuldhaften Beanspruchung auftreten (z. B. Kupplungs- oder Motorschäden). 11.6 Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften in jedem Fall unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt . 11.7 Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfallkosten. 11.8 Der Mieter haftet auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriftenden Schaden, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nachVermieterin dadurch entsteht, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen Unfallhergang aufgrund der Verletzung der Pflichten nicht mehr nachvoll- zogen werden kann, . 11.9 Der Mieter haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-Schäden, Personen- und Vermögensschäden des Vermietersdie aus der Deaktivierung von sicherheitsrelevanten Fahrerassistenzsystemen (z. B. ESA, ESC, ABS) resultieren. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe In diesen Fällen entfällt der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einVersicherungsschutz.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist17.1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen Fahrzeugschäden haftet der Mieter grundsätzlich in Höhe der unter Ziff. 12 angegebene Selbstbeteiligungen je nach Fahrzeugtyp. Nach einem Unfall ist der Vermieter vorerst berechtigt, die Kaution in voller Höhe einzubehalten bis die Schuldfrage endgültig geklärt ist bzw. eine vollständige Zahlung durch die Versicherung erfolgte. 17.2. Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. 17.3. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien. 17.4. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er Fahrzeug oder Inventar beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien im selben Zustand zurückzugeben, in dem wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich dabei auch auf Schadensnebenkosten wie Sachverständigen Kosten, Wertminderung und Mietausfallkosten. 17.5. Wird das Fahrzeug durch einen Brand beschädigt oder durch Diebstahl entwendet, beschränkt sich die Haftung des Mieters, hinsichtlich des Fahrzeuges, soweit von der Teilkaskoversicherung gedeckt, auf den er gem. Ziff. 12. festgesetzten Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Übergabeprotokoll zugesichert Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz‐Versicherung, bei Totalverlust gem Ziff. 12.4. sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gem. Ziff. 11 dieser AGB verstoßen hat. Der Für vom Mieter verursachte Mietausfallkosten haftet unbeschränkt für während dieser bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Vermietung zur Verfügung steht entsprechend der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungenaktuellen Preisliste, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenmaximal jedoch bis zur doppelten Kautionssumme. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung Dem Mieter bleibt der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nachNachweis offen, dass dem Vermieter kein, oder nur ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht)Für fehlendes oder beschädigtes Inventar und Zubehör, oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet hat der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der des Anschaffungspreises Ersatz zu leisten. 17.6. Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.gem. Ziff. 12.2. u.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er 11.1 Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zu einem Selbstbehalt von 1.000,00 € pro Schadensfall. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Allradreisemobils in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. 11.2 Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. 11.3 Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den Ziffern 2 (Führungsberechtigte), dass dem Vermieter ein geringerer 7 (Übergabe und Rücknahme des Allradreisemobils), 8 (Obliegenheiten des Mieters), 9 (Verhalten bei Unfällen oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfällen) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregelnin voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Insbesondere hat Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für genannten Vertragspflichten während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter unbeschränkt dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. 11.4 Für Schäden am Allradreisemobil oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter in voller Höhe selbst. 11.5 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 11.6 Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für alle Sach-, Personen- die rechtzeitige und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe vollständige Entrichtung der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einanfallenden Mautgebühr zu sorgen.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet haften der Mieter und / oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. 2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige Beschädigungen (Schutzpakete) für Schäden des Vermieters, für Fahrzeugverlust und Brand durch Zahlung eines besonderen und/oder weiteren Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung oder ein gebuchtes Schutzpaket besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung oder aus einem gebuchten Schutzpaket besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. G dieser Allgemeinen Vermiet-Bedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grobfahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist der Vermieter zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht des Vermieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. 3. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach der im Mietvertrag vereinbarten Höhe. 4. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter das Fahrzeug dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet der Mieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels an der Mietsache oder an anderen Sachen entstehen. 5. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und sie vom Vermieter erhalten hat. Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung im Vertrag für den er zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung weiter gehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. 6. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der im Übergabeprotokoll zugesichert nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat. Bei einem Schadensfall: z. B. Unfall, Diebstahl, Xxxx, Xxxxx, Wild- oder sonstigen Schäden, ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass: - sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter - die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird - von dem Mieter kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden - Der Mieter darf sich nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist - Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen - Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen - Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere dem Vermieter auszuhändigen. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage zwischen Vermieter und Mieter erforderlich ist - Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. 7. Der Mieter haftet unbeschränkt auch für Schäden, die erst nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, etwa bei Rücknahme des Fahrzeugs bei Dunkelheit oder in stark verschmutztem Zustand. Der Vermieter muss in diesem Falle nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten benutzt wurde. Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Gebühren und Kosten und für Mietausfall. 8. Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße Nutzung des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in ParkverbotszonenFahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben. Der Mieter haftet daher unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße beim vom Vermieter erhoben werdenerheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung derartiger Umständevon Anfragen entsteht, die Behörden Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim erhält diese vom Mieter für jede Behördenanfrage derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl25 EUR (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenMwSt.), es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. 9. Führt das Verhalten Bei Verlust oder Beschädigung des Mieters nach einem Verkehrsunfall Ladekabels für E-Fahrzeuge leistet der Mieter dem Vermieter Schadenersatz, indem er die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Kabels von pauschal 400 EUR (z.B. Unfallflucht)nicht MwSt.-pflichtig) erstattet, oder das Verhalten des Mieterses sei denn, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazuder Mieter weist nach, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kannein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. 10. Brems-, haftet Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Ebenso wie die Beschädigung der Mieter unbeschränkt für alle Sach-Innenseiten eines Laderaums/Kofferaufbaus während des Fahrzeugbetriebes sowie der Be- und Entladung, Personen- Beschädigungen des Innenraumes der Fahrer- und/ oder Fahrgastkabine und Vermögensschäden Beschädigungen des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters Außenraums in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einden Tür- und Kofferraumbereichen.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches3.01 Die Gefahr für die Mietsache und übernommene Gegenstände, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt geht mit Übergabe an den Mieter an diesen über. Ebenso trägt er die Erstmiete Transport- oder Versandgefahr, auch dann, wenn Transportgut oder Versand durch die LFB im Auftrag des Mieter durchgeführt werden. 3.02 Der Mieter haftet für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit der übernommenen Mietsache. Er haftet für alle Sach- und Personenschäden, die im Zusammenhang mit der Studiobenutzung stehen. 3.03 Der Mieter verfügt zum Zeitpunkt der Übernahme über eine ausreichende und seiner Tätigkeit angemessene Produktions- und/oder Haftpflichtversi- cherung die für mögliche Schäden an der Mietsache in voller Höhe aufkommen. Es obliegt dem Mieter eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter Deckungszusage durch seine Versicherung im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtetRahmen seiner geplanten Tätigkeit vor Übernahme der Mietsache einzuholen. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, Mieter hat auf Verlangen der LFB einen gültigen Versicherungsnachweis vorzulegen. Die LFB kann den Zutritt zu verlangenden Räumlichkeiten und/oder die Herausgabe von Ausrüstungsgegenständen verweigern, sofern der Mieter keinen Versicherungsnachweis erbringen kann. Die LFB behält sich zusätzlich das Recht vor vom Mieter eine Kaution in Höhe von 5% des Nettoneuwertes der anzu- mietenden Ausrüstungsgegenstände, zahlbar vor Herausgabe der Mietgegenstände zu verlangen. Im Falle der Anmietung der Studioräume der LFB beträgt die Kaution 3.000,- Euro. Die Kaution wird nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden istverzinst und wird nach schadfreier Rückgabe des Mietgegenstands an den Mieter zurückgegeben. 3.04 Während der Mietzeit aufgrund der vertraglichen Nutzung notwendig werdende Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für Alle während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der auftretenden Schäden müssen vom Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von Sollten während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richtenReparaturarbeiten dringend notwendig werden, ist die LFB berechtigt, sofort alle notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Ein Recht zur Mietzinsminderung besteht nur dann, wenn die Ursache für die notwendigen Reparaturarbeit nicht dem Mieter zugerechnet werden kann. Sofern Schäden an der Mietsache nicht innerhalb des Mietzeitraums beho- ben werden können und die Schäden vom Mieter verursacht wurden haftet dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenden Zeitraum der Reparatur für den Ausfall der Mietsache in voller Höhe der angegeben Mietpreise. 3.05 Abhanden gekommene, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand zerstörte und/oder Schaden entstanden istbeschädigte Gegenstände werden dem Mieter zum Neupreis bzw. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt nachgewiesenen Repara- turkosten jeweils zzgl. Handlingsfee in diesem Fall nicht einHöhe von 10% in Rechnung gestellt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet haften der Mieter und / oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. 2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige Beschädigungen (Schutzpakete) für Schäden des Vermieters, für Fahrzeugverlust und Brand durch Zahlung eines besonderen und/oder weiteren Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung oder ein gebuchtes Schutzpaket besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung oder aus einem gebuchten Schutzpaket besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. G dieser Allgemeinen Vermiet- Bedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grobfahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist der Vermieter zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht des Vermieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. 3. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach der im Mietvertrag vereinbarten Höhe. 4. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter das Fahrzeug dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet der Mieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels an der Mietsache oder an anderen Sachen entstehen. 5. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und sie vom Vermieter erhalten hat. Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung im Vertrag für den er zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung weiter gehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. 6. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der im Übergabeprotokoll zugesichert nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat. Bei einem Schadensfall: z. B. Unfall, Diebstahl, Xxxx, Xxxxx, Wild- oder sonstigen Schäden, ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass: - sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter - die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird - von dem Mieter kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden - Der Mieter darf sich nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist - Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen - Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen - Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere dem Vermieter auszuhändigen. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage zwischen Vermieter und Mieter erforderlich ist - Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen. 7. Der Mieter haftet unbeschränkt auch für Schäden, die erst nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, etwa bei Rücknahme des Fahrzeugs bei Dunkelheit oder in stark verschmutztem Zustand. Der Vermieter muss in diesem Falle nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten benutzt wurde. Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Gebühren und Kosten und für Mietausfall. 8. Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße Nutzung des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in ParkverbotszonenFahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben. Der Mieter haftet daher unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße beim vom Vermieter erhoben werdenerheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung derartiger Umständevon Anfragen entsteht, die Behörden Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim erhält diese vom Mieter für jede Behördenanfrage derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl25 EUR (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenMwSt.), es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. 9. Führt das Verhalten Bei Verlust oder Beschädigung des Mieters nach einem Verkehrsunfall Ladekabels für E-Fahrzeuge leistet der Mieter dem Vermieter Schadenersatz, indem er die Kosten für die Ersatzbeschaffung des Kabels von pauschal 400 EUR (z.B. Unfallflucht)nicht MwSt.-pflichtig) erstattet, oder das Verhalten des Mieterses sei denn, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazuder Mieter weist nach, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kannein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. 10. Brems-, haftet Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Ebenso wie die Beschädigung der Mieter unbeschränkt für alle Sach-Innenseiten eines Laderaums/Kofferaufbaus während des Fahrzeugbetriebes sowie der Be- und Entladung, Personen- Beschädigungen des Innenraumes der Fahrer- und/ oder Fahrgastkabine und Vermögensschäden Beschädigungen des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters Außenraums in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einden Tür- und Kofferraumbereichen.

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzwMieters. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweistDie Parteien vereinbaren, dass Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache abweichend von § 548 Abs. 1 BGB in 12 Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebenZeitpunkt, in dem er es übernommen und die Mietsache zurückerhält. Das Fahrzeug darf nur für den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvereinbarten Zweck genutzt werden. Somit haftet der Mieter voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder Küchenblock, Bettmodul, Schränke, etc.) in Parkverbotszonenvollem Umfang. Es wird gesamtschuldnerisch gehaftet, wenn vertraglich mehrere Mieter festgelegt sind. Der Mieter stellt haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder Fahrer) den Vermieter Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 18) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von Buß- und Verwarnungsgeldernihr Gebrauch zu machen (siehe Punkt 9). Hat der Mieter Unfallflucht begangen, Gebühren und sonstigen gerichtlichen seine Obliegenheiten aus Punkt 18 verletzt oder behördlichen Kosten freidas Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenso haftet er ebenfalls voll, es sei denn der denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Sofern dies nicht geschieht, sind vom Mieter weist nachdie Kosten für weitere Anmietung, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden istevtl. Führt das Verhalten Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kanngemieteten Fahrzeuges an Dritte, haftet der Mieter unbeschränkt ebenso für alle Sach-eventuell dadurch entstandene Schäden. Bei Unfallschäden, Personen- Verlust und Vermögensschäden Diebstahl des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters Fahrzeuges haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Des Weiteren sind Zusatzausrüstung, wie Campingstühle – und tische nicht eingegen Diebstahl versichert.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Mieters. Handelt es sich a: Für Xxxxxxx, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter / Fahrer / Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit bis zum € 1.000,00 pro Scha- densfall. b: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei dem Fahrzeug um ein Solchesalkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entfällt die Haftungsein- schränkung. Das gleiche gilt für Schäden, welches die durch die Nichtbeachtung des Zeichens 265 ( Durchfahrtshöhe ) gemäß § 41 abs. 2 Ziff. 6 StVO (vgl. Regelung im Ausland) verursacht werden. Weiter haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungseinschrän- kung voll für alle Schäden, die auf Wunsch des Mieters bestellt wurde einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und nimmt dieser Breite) beruhen, auf unsachgemäßes Be-/ Entladen sowie auf das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab Ladegut zurückzuführen sind oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung entstanden sind. Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts für Fahrzeugschäden, Fahrzeug- verlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen. c: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nut- zungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadens- fall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. d: Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall wäh- rend der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verlet- zung der in den Ziffer 2 ( Mindestalter des Fahrers ), dass dem Vermieter ein geringerer Ziffer 8 ( Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe ), Ziffer 10 ( Obliegen des Mieters ), Ziffer 11 ( Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadenfall ) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflich- ten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässig- keit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadeneintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. e: Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das gesetzlichen Bestimmungen. f: Für Schäden am Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, an Dritten durch die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, mitgeführten Tiere haftet der Mieter unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorgaben. g: Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. h: Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle Sach-während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren-, Personen- Abgaben-, Bußgelder- und Vermögensschäden des VermietersStrafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr an den Mieter weitergeleitet. i: Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einVermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch 1. Die Haftung des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab für Schadens- oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er Aufwendungsersatz richtet sich nach dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen Gesetz und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatnachfolgenden Bestimmungen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während Falls innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag des Unfallschadens der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und OrdnungsvorschriftenSchadens- bericht gem. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen§ VII.6. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kanna) nicht vorliegt, haftet der Mieter unbeschränkt zusätzlich für alle Sach-, Personen- dadurch entstehenden Kosten. 2. Der Mieter kann die Haftung für durch Unfälle entstehende Schäden durch eine vertragliche Haftungsfreistellung und Vermögensschäden des VermietersZahlung eins dafür anfallenden Entgelts reduzieren. Eine Haftungsbeschränkung Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung erfolgt durch Unterschrift des Mieters bei Vertragsabschluss auf der Vorderseite des Mietvertrags. Die mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungs- reduzierung wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Im Schadenfall redu- ziert sich dadurch die Haftung auf die einzelvertraglich festgelegte Höhe zzgl. der Schadennebenkosten wie, Bergungs- und Abschleppkosten, Sachver- ständigenkosten, Wertminderung und Kosten für Mietausfall. 3. Verletzt der Mieter eine von ihm nach diesem Vertrag zu beachtende O b- liegenheit, insbesondere aus den §§ IV., V., VI. und VII., vorsätzlich oder grob fahrlässig gilt Folgendes: Die Haftungsreduzierung nach Abs. 2 entfällt voll- ständig, wenn der Mieter die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit haftet der Mieter in Höhe einem der Selbstbeteiligung tritt Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Abweichend von Vorstehendem bleibt die Haftungsreduzierung, außer bei einem arglistigen Verstoß des Mieters gegen eine Obliegenheit, erhalten, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- stellung oder den Umfang des Schadens ursächlich ist. 4. Hat der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige- führt gilt Folgendes: Die Haftungsreduzierung nach Abs. 2 entfällt vollständig, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Im Fall grober Fahrlässigkeit haftet der Mieter in diesem Fall einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. 5. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der beiden vorstehenden Absätze liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter Schäden durch das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder Unfallflucht verursacht; bei Ladegutschä- den; bei ungenügendem Verstauen oder Verschluss; Fahrzeuge nicht einab- schließen und Zündschlüssel stecken lassen; Sattelauflieger nach Abkuppeln und nicht am Königszapfen sichern; Anhänger und Auflieger nicht gegen Wegrollen sichern oder Weitergabe der Fahrzeuge an Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis. 6. Darüber hinaus haftet der Mieter bei Überschreitung der Mietdauer für alle Schäden, die sich nach Ablauf der vertraglichen Mietdauer ereignen, in voller Höhe.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. Handelt es sich a.) Der Mieter haftet bei dem Fahrzeug um ein SolchesSchäden für Reparaturen, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug Selbstbeteiligung lt. Mietvertrag. Weiterhin haftet er für sämtliche anfallenden Kosten die nicht innerhalb von der gesetzten Frist ab Voll-/Teilkaskoversicherung abgedeckt sind. b.) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder zahlt er die Erstmiete grobe Fahrlässigkeit her- beigeführt hat, oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntauglichkeit entstanden ist. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gem. Ziffer 10 und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht11 dieser Bedingungen verletzt so haftet er ebenfalls voll. Es sei denn, so ist er dem Vermieter die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadens. c.) Der Mieter haftet im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (siehe Ziffer 6), oder zu verbotenem Zweck (siehe Ziffer 7 und 8), durch das Ladegut, oder durch unsachgemäße Behandlung des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Fahrzeugs entstanden sind. d.) Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt Mieter haftet bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, selbstverschuldetem Unfall für Mietausfälle für die Dauer der Reparatur oder bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern Totalschaden für die Dauer der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. e.) Im Übrigen bleibt es bei der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. gesetzlichen Haftung. f.) Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene sämtliche Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestim- mungen sowie für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriftensämtliche Besitzstörungen, die bis/mit Beendigung er oder Dritte, denen der Mietzeit begangen werdenMieter das Fahrzeug überlässt, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenverursachen. Der Mieter stellt den Vermieter die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdenvon der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung derartiger Umständevon Anfragen entsteht, die Behörden Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und began- gener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter die Vermieterin richten, ist dieser berechtigt beim erhält diese vom Mieter für jede Behördenanfrage derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl20 EUR (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenMwSt.), es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf ; der Vermieterin ist es unbenommen einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einweitergehenden Schaden geltend zu machen.

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat4.1. Der Mieter haftet unbeschränkt für während Xxxxxxx, die durch die schuldhafte Verletzung von Vertrags- pflichten entstehen. Er haftet insbesondere für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Lagerung im Zusammenhang mit der Mietzeit begangene Verstöße Benutzung des Fahrzeuges zurückzuführen sind, für Schäden, die durch das Ladegut entstehen, für Schäden an LKW, Aufbauten und Werbung an diesem, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder -breite entstehen, für Schäden, die auf Grund einer unrichtigen Kraftstoffbefüllung des Fahrzeuges entstanden sind und für Schäden, die aus Vernach- lässigung seiner Sicherungspflichten des Fahrzeuges gegen gesetzliche BestimmungenDiebstahl und unbefugte Ingebrauchnahme entstehen. 4.2. Der Schadensumfang richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 249 BGB und der Rechtsprechung hierzu im Bereich der Beschädigung von Kraftfahrzeugen. 4.3. Haftungsfreistellung für Schäden am verliehenen Fahrzeug Der Mieter kann seine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden am verliehenen Fahrzeug durch Zahlung eines besonderen Entgeltes über eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 650,00 hinaus ausschließen. Diese Haftungsfreistellung muss bei Abschluss des Mietvertrages verein- bart werden. Sofern a) alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ab 0,5 Promille oder Drogenkonsum beim Mieter bzw. Fahrzeugführer vorliegt oder b) die Polizei nicht unverzüglich nach Schadenseintritt an dem Unfallort hinzugezogen wurde oder der Unfallschaden verspätet der Polizei gemeldet wurde (vgl. Ziff. 2.7) oder c) der Schaden wegen einer Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe (Zeichen 205 nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO) durch den Mieter eingetreten ist oder d) der Schaden wegen Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite durch den Mieter eingetreten ist oder e) der Mieter bzw. der Fahrzeugführer Unfallflucht im Sinne des § 142 StGB begangen hat, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenoder f) der Schaden wegen einer unrichtigen Kraftstoffbefüllung des Fahrzeuges durch den Mieter bzw. Dies gilt auch für Verstöße des Fahrzeugführers eingetreten ist, gilt, dass die Haftungsfreistellung wegfällt, wenn der Mieter insoweit vorsätzlich gehandelt hat. Im Falle eines grob fahrlässigen Handelns ist der Vermieter berechtigt, die Haftung des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriftenüber den Betrag der Selbstbeteiligung von € 650,00 hinaus in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu erweitern; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend hiervon gilt der Haftungsaus- schluss über den Betrag von € 650,00 hinaus zugunsten des Mieters wiederum dann uneinge- schränkt, wenn die bis/mit Beendigung Verletzung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der den Buchstaben a) bis f) genannten Obliegenheiten durch den Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für Eintritt oder die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenFeststellung des Schadens des Vermieters nicht ursächlich geworden ist, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich hat die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einObliegenheit arglistig verletzt.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat Demnach haften der Mieter das Fahrzeug und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. 2. Die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsbegrenzung) für Schäden, für Fahrzeugverlust und Brand gegenüber JV Rental Solutions GmbH ist begrenzt. Eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbegrenzung eingezogenen Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Neben dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er Mieter sind alle im Übergabeprotokoll zugesichert Mietvertrag eingetragenen Zusatzfahrer in den Schutzbereich der Haftungsbegrenzung eingezogen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbegrenzung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsbegrenzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbegrenzung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach Punkt E dieser Allgemeinen Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, seine Leistung zur Haftungsbegrenzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist der Vermieter zur Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzungspflicht des Vermieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. 3. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum und Schäden am Fahrzeug. Zusätzlich haftet der Mieter für Abschleppkosten, Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall, die der Mieter zu tragen hat, kann auf der Website und auf der Vorderseite des Mietvertrages eingesehen werden. 4. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene sämtliche Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriftensowie für sämtliche Besitzstörungen, die bis/mit Beendigung er oder Dritte, denen der Mietzeit begangen werdenMieter das Fahrzeug überlässt, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenverursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße beim von dem Vermieter erhoben werdenerheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand , der dem Vermieter für die Bearbeitung derartiger Umständevon Anfragen entsteht, die Behörden Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und ,Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, ist erhält dieser berechtigt beim vom Mieter für jede Behördenanfrage derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl30 EUR (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenMwSt.), es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. 5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden bspw. durch rutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler sowie Schäden durch Überbeanspruchung des Fahrzeugs. 6. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei. 7. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für berechtige Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsbegrenzung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt. 8. Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen Allgemeinen Mietbedingungen. 9. Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Versicherungsvertrag gegenüber Zusammenhang mit dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einMietvertrag als Gesamtschuldner.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. (1) Der Mieter haftet unbeschränkt während des Mietzeitraums für während alle Schäden, die aus der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenBenutzung, insbesondere Verkehrs- und OrdnungsvorschriftenVerlust oder Beschädigung des Mietobjekts resultieren. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige VorschriftenSchäden, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus. Das Mietobjekt ist durch den Vermieter nicht versichert. Der Vermieter rät daher, das Mietobjekt für die Dauer des Ereignisses auf Kosten des Mieters zu versichern. (2) Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen. Im Folgenden wird unter Auftragsvolumen 100% der geschuldeten Leistungen des Mieters verstanden, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von durch den Vermieter beauftragten Sub-Unternehmen. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonendem der Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldernhat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten: Absage der Anmietung nach Vertragsabschluss, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während aber mehr als 4 Wochen vor Mietbeginn = 25% des Auftragsvolumens Absage der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn Anmietung nach Vertragsabschluss 4 Wochen vor dem Mietbeginn = 50% des Auftragsvolumens Absage der Anmietung innerhalb der verbleibenden 2 Wochen vor dem Mietbeginn = 90% des Auftragsvolumens Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters Schadenersatz in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einvon 90% des Auftragvolumens. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein SolchesVI. a. Der Mieter haftet für Verlust, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nichtMietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache), so auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Haftungszeitraum ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzwder Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache bis zur Rückgabe der Mietsache. VI. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern b. Bei Verlust der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere Mietsache hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebenden Neuwert zu ersetzen, in dem er es übernommen und bei Beschädigung der Mietsa- che hat der Mieter den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatNeuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre. VI. c. N&M muss sich einen Abzug neu für alt nicht auf seinen Anspruch zu C.VIa. oder C.VIb. dieses Vertrages anrechnen lassen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt N&M vorbehalten. VI. d. Der Mieter haftet unbeschränkt für während kann sich auf konkrete Nachfrage bei N&M gegen das Risiko des Verlustes, des Unter- gangs oder der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und OrdnungsvorschriftenBeschädigung auf seine Kosten über N&M versichern (Materialversicherung). Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, So- fern die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kannkostenpflichtige Materialversicherung gewählt wird, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-Verlust, Personen- Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache) nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung tritt (C.VIe. dieses Vertrages). Die Haftung des Mieters gegen- über Dritten bleibt hiervon unberührt. Auf die Möglichkeit einer eigenen Haftpflichtversicherung für Drittschäden wird hingewiesen. VI. e. Die Höhe der Selbstbeteiligung der Materialversicherung beträgt: - bei Abhandenkommen oder Beschädigung der Mietsache infolge von Diebstahl, Einbruchsdieb- stahl, Raub oder Plünderung 25% der Reparaturkosten bzw. des Neuwerts, höchstens jedoch EUR 2.500,00. - in diesem Fall allen anderen Fällen 10% Reparaturkosten bzw. des Neuwerts, höchstens jedoch EUR 1.000,00. Die Materialversicherung greift nicht, wenn der Mieter die Mietsache aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht einrechtzeitig zurückgibt oder bei einem Verstoß gegen C.IIa. oder C.V. dieses Ver- trages. Die Materialversicherung greift ebenfalls nicht, wenn der Mieter den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Deswegen muss der Mieter Schutzvorkehrungen gegen den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache während der Dauer der Mietzeit treffen. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass er den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch 1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter jeweiligen Mietgegenstandes im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzwSinne der Ziffer IV. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertesfür jeden Schaden, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswerteses sei denn, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweistweist nach, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein er den Schaden enstanden istnicht zu vertreten hat. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen Des Weiteren haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebenfür etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden von KomParking., in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatinsbesondere Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten. 2. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene sämtliche Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und OrdnungsvorschriftenOrdnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von KomParking zu vertreten sind. 3. Sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wird, wird der jeweilige Mietgegenstand, sofern dessen Neuwert mindestens Euro 1.500,00 beträgt, gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts in die von KomParking abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) einbezogen. Die Einbeziehung erfolgt jedoch nur bei Zahlung des vereinbarten Entgelts innerhalb der von KomParking gesetzten Zahlungsfrist und erfasst ausschließlich solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den Bedingungen dieser ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden. Das für die Einbeziehung vom Mieter zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste von KomParking. Der Mieter hat das Entgelt vom Tag des Mietbeginns an bis einschließlich zum Tag der Rückgabe des Mietgegenstandes für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Beim Einsatz des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Geländeeinsätzen ohne festen Untergrund – verdoppelt sich das für die Einbeziehung zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, KomParking bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen. a) Im Falle der Einbeziehung des jeweiligen Mietgegenstandes in die von KomParking abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG in ihrer jeweils gültigen Fassung des GDV (vgl. Ziffer XIV. 3 Buchstabe b) ist die Haftung des Mieters gegenüber KomParking für Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf die in den nachfolgenden vier Gruppen (A - D) genannten Beträge je Einzelschaden (Selbstbeteiligung) beschränkt: Gruppe A: Haftungsbeschränkung des Mieters auf Euro 750,00 Selbstbeteiligung Gruppe B: Haftungsbeschränkung des Mieters auf Euro 1.500,00 Selbstbeteiligung Gruppe C: Haftungsbeschränkung des Mieters auf Euro 2.500,00 Selbstbeteiligung Gruppe D: Haftungsbeschränkung des Mieters auf Euro 4.000,00 Selbstbeteiligung b) Die für den jeweiligen Mietgegenstand geltende Haftungsbeschränkung (Selbstbeteiligung) (Gruppe A - D) für einfach fahrlässige Schadensverursachungen teilt KomParking dem Mieter in der Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) mit. Die Haftungsbeschränkung des Mieters nach den vorgenannten Gruppen A - D für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Selbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen. c) Der Mieter haftet hingegen unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben der Mieter oder dessen Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand grob fahrlässig herbeigeführt, bemisst sich die Haftung des Mieters nach der Schwere seines Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die in Ziffer XIV. 3. Buchstabe b) genannten Beträge (Selbstbeteiligungen) beschränkt. d) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Mieters bei einfacher Fahrlässigkeit (auf die Selbstbeteiligung) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (Haftung nach der Schwere seines Verschuldens) gelten nicht, wenn der Mieter seine Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminderungsobliegenheiten bei einem Diebstahl oder einer Beschädigung des Mietgegenstands gemäß Ziffer VII. 8. verletzt. Dies gilt auch für Verstöße – mit Ausnahme von arglistigem Handeln des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen – nicht, soweit die Verletzung der Obliegenheit für den Eintritt oder sonstige Vorschriftendie Feststellung des Schadens nicht ursächlich ist. e) Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt nicht den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kannABMG unterfallen, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermietersgegenüber KomParking in jedem Fall unbeschränkt. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Geländebaustellen entstehen. f) Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, durch individuelle Vereinbarung von der Preisliste der KomParking für die Einbeziehung des Mietgegenstandes in den Versicherungsschutz nach Maßgabe der ABMG abzuweichen. Wird auf diese Weise ein Entgelt für die Einbeziehung des Mietgegenstandes in den Versicherungsschutz vereinbart, welcher unterhalb des in der Preisliste der KomParking festgesetzten Entgelts liegt, so ist die Haftung des Mieters für einfach fahrlässige Schadensverursachungen anstelle der in den Gruppen A - D genannten Beträge (Selbstbeteiligungen) nur noch auf einen Betrag (Selbstbeteiligung) von Euro 25.000,00 je Einzelschaden beschränkt. Die Parteien können schriftlich eine geringere Selbstbeteiligung vereinbaren. Für den Fall einer grob fahrlässigen Schadensverursachung haftet der Mieter in dem Fall des Satzes 1 dieses Absatzes nach wie vor nach der Schwere seines Verschuldens, wobei er Schäden bis zu einer Höhe von Euro 25.000,00 in jedem Fall selbst zu tragen hat. g) Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer XIV. 3. eine Selbstbeteiligung tritt zu tragen hat, gilt Folgendes: Sollte KomParking aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von KomParking zu tragenden Schadensanteil. h) KomParking ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Xxxx entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer von KomParking zur Schadensregulierung zu melden. 4. Sollte der jeweilige Mietgegenstand abweichend von Xxxxxx XXX. 3. durch Vereinbarung mit dem Mieter in diesem Fall Schrift- oder Textform nicht in die von KomParking abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG einbezogen werden oder besitzt der jeweilige Mietgegenstand einen Neuwert von unter Euro 1.500,00, ist der Mieter verpflichtet, diesen Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten von KomParking als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern (nachfolgend: „Selbstversicherung“). Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er KomParking sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Bei einem Mietgegenstand mit einem Neuwert ab Euro 1.500,00 ist eine Selbstversicherung nur möglich, wenn der Mieter für diesen bei einem Versicherer einen Versicherungsschutz erwirbt, der den ABMG in ihrer jeweils gültigen Fassung zumindest gleichwertig ist und der Mieter diesen Versicherungsschutz vor Abschluss des Mietvertrages gegenüber KomParking durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweist. Besteht nach dem vorstehenden Absatz eine Verpflichtung des Mieters zur Selbstversicherung, wird klarstellend darauf verwiesen, dass der Mieter – unbeschadet des Bestehens einer von ihm abgeschlossenen Versicherung – für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand im Verhältnis zu KomParking voll haftet. Die Haftungsbeschränkungen für einfache bzw. grobe Fahrlässigkeit gemäß Ziffer XIV. 3. greifen dann im Verhältnis zu KomParking also nicht ein. 5. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsschranken der Fall. 6. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er KomParking gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet. 7. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Sachversicherung gemäß Ziffer XIV. 4. an HKL ab. Ferner tritt der Xxxxxx seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer XIV. 5. an KomParking ab, soweit KomParking Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. KomParking nimmt die vorgenannten Abtretungen an. 8. Sämtliche von KomParking abgeschlossenen Versicherungen sowie die Einbeziehung des Mietgegenstandes in die von KomParking abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG gemäß Ziffer XIV. 3. gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes in der Bundesrepublik Deutschland.

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Samples: Mietbedingungen

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch 1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter jeweiligen Mietgegenstandes im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzwSinne der Ziffer IV. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertesfür jeden Schaden, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswerteses sei denn, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweistweist nach, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein er den Schaden enstanden istnicht zu vertreten hat. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen Des Weiteren haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebenfür etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden von GRUMA, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatinsbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten. 2. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene sämtliche Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und OrdnungsvorschriftenOrdnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von GRUMA zu vertreten sind. Dies Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Häcksler, Mähdrescher, Radlader, u.s.w.), gilt auch für Verstöße die unbeschränkte Haftung des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschrifteninsbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die bis/mit Beendigung Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenvon ihm durchgeführten Nutzung entsprach. Der Mieter stellt den Vermieter GRUMA von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen GRUMA erheben. a) Sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wird, wird der jeweilige Mietgegenstand, sofern dessen Neuwert mindestens Euro 1.500,00 beträgt, gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts in die von GRUMA abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) einbezogen. Die Einbeziehung erfolgt jedoch nur bei Zahlung des vereinbarten Entgelts innerhalb der von GRUMA gesetzten Zahlungsfrist und erfasst ausschließlich solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den Bedingungen dieser ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand Das für die Bearbeitung derartiger UmständeEinbeziehung vom Mieter zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach Maßgabe der jeweils gelten- den Preisliste von GRUMA. Der Mieter hat das Entgelt vom Tag des Mietbeginns an bis einschließlich zum Tag der Rückgabe des Mietgegenstandes für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Beim Einsatz des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Abbrucharbeiten – verdoppelt sich das für die Einbeziehung zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, GRUMA bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen. b) Im Falle der Einbeziehung des jeweiligen Mietgegenstandes in die von GRUMA abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG in ihrer jeweils gültigen Fassung des GDV (vgl. Ziffer XIV. 3 Buchstabe a) ist die Haftung des Mieters gegenüber GRUMA für Schäden am Mietgegenstand, die Behörden zur Ermittlung von während den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf die jeweils zu zahlende Selbstbeteiligung der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an GRUMA je Einzelschaden beschränkt. Die Haftungsbeschränkung des Mieters für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Selbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten. c) Der Mieter haftet hingegen unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzglSchaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn Haben der Mieter weist nachoder dessen Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand grob fahrlässig herbeigeführt, dass ein geringerer Aufwand bemisst sich die Haftung des Mieters nach der Schwere seines Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die in Ziffer XIV. 3. verwiesene Selbstbeteiligung der GRUMA beim Versichererbeschränkt. d) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen des Mieters bei einfacher Fahrlässigkeit (auf die Selbstbeteiligung) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (Haftung nach der Schwere seines Verschuldens) gelten nicht, wenn der Mieter seine Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schaden entstanden istSchadensminderungsobliegenheiten bei einem Diebstahl oder einer Beschädigung des Mietgegenstands gemäß Ziffer VII. Führt das Verhalten 8. verletzt. Dies gilt – mit Ausnahme von arglistigem Handeln des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht)– nicht, oder das Verhalten des Mieters, welches soweit die Verletzung der Obliegenheit für den Verkehrsunfall Eintritt oder die Feststellung des Schadens nicht ursächlich warist. e) Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kannnicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermietersgegenüber GRUMA in jedem Fall unbeschränkt. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbeschränkung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge (Folgeschaden) eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von Häckslern oder Traktoren, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbeschränkung für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes, der nicht von GRUMA oder einem von GRUMA beauftragten Transportunternehmen durchgeführt wird, entstehen oder die während einer gemäß Ziffer VII. 7. unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen. f) Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, durch individuelle Vereinbarung von der Preisliste der GRUMA für die Einbeziehung des Mietgegenstandes in den Versicherungsschutz nach Maßgabe der ABMG abzuweichen. Die Parteien können schriftlich eine geringere Selbstbeteiligung vereinbaren. Für den Fall einer grob fahrlässigen Schadensverursachung haftet der Mieter in dem Fall des Satzes 1 dieses Absatzes nach wie vor nach der Schwere seines Verschuldens, wobei er Schäden bis zu einer Höhe von Euro 25.000,00 in jedem Fall selbst zu tragen hat. g) Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer XIV. 3. eine Selbstbeteiligung tritt zu tragen hat, gilt Folgendes: Sollte GRUMA aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von GRUMA zu tragenden Schadensanteil. h) GRUMA ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Xxxx entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer von GRUMA zur Schadensregulierung zu melden. 4. Sollte der jeweilige Mietgegenstand abweichend von Xxxxxx XXX. 3. durch Vereinbarung mit dem Mieter in diesem Fall Schrift- oder Textform nicht in die von GRUMA abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG einbezogen werden oder besitzt der jeweilige Mietgegenstand einen Neuwert von unter Euro 1.500,00, ist der Mieter verpflichtet, diesen Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten von GRUMA als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern (nachfolgend: „Selbstversicherung“). Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er GRUMA sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu erstatten. Bei einem Mietgegenstand mit einem Neuwert ab Euro 1.500,00 ist eine Selbstversicherung nur möglich, wenn der Mieter für diesen bei einem Versicherer einen Versicherungsschutz erwirbt, der den ABMG in ihrer jeweils gültigen Fassung zumindest gleichwertig ist und der Mieter diesen Versicherungsschutz vor Abschluss des Mietvertrages gegenüber GRUMA durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweist. Besteht nach dem vorstehenden Absatz eine Verpflichtung des Mieters zur Selbstversicherung, wird klarstellend darauf verwiesen, dass der Mieter – unbeschadet des Bestehens einer von ihm abgeschlossenen Versicherung – für jeden von ihm zu vertretenden Schaden am Mietgegenstand im Verhältnis zu GRUMA voll haftet. Die Haftungsbeschränkungen für einfache bzw. grobe Fahrlässigkeit gemäß Ziffer XIV. 3. greifen dann im Verhältnis zu GRUMA also nicht ein. 5. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er GRUMA gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. X. Xxxxxxxx, Mähdrescher, Radlader), deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nur zulässig, falls der Mietgegenstand mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist. Der Einsatz eines solchen Mietgegenstands ohne Kennzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann. 6. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Sachversicherung gemäß Ziffer XIV. 4. an GRUMA ab. Ferner tritt der Xxxxxx seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer XIV.

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Samples: Mietbedingungen

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er a) Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den, dass dem Vermieter ein geringerer Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat gesetzlichen Bestimmungen. e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebennach den gesetzlichen Vorgaben. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEingehende Kostenbescheide, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenetc. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenwerden zzgl. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdeneiner Bearbeitungsgebühr lt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht). h) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, oder das Verhalten des Mietersist der Vermieter berechtigt, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einKaution zurückzubehalten.

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Samples: Vermietbedingungen Für Wohnmobile

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein SolchesDer Mieter haftet für alle Schäden, welches auf Wunsch die während der Mietzeit am Anhänger entstehen. Bei Beschädigungen oder Unfällen des Mieters bestellt wurde Anhängers, dazu zählen auch Kratzer und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb Beulen, ist der gesetzten Frist ab Vermieter sofort nach Schadenseintritt telefonisch zu informieren. Bei Unfällen, Diebstahl oder zahlt er Brand ist in jedem Fall die Erstmiete und/oder Polizei hinzu zu ziehen. Der Schadensbericht muss im Anschluss schriftlich erfolgen. Bei Vollkaskoschäden gilt eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Selbstbeteiligung in Höhe von 500,- EUR je Schadensfall (für den PKW-Anhänger mit 675 kg zGG besteht keine Vollkaskoversicherung). Bei Teilkaskoschäden gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,- EUR je Schadensfall (gilt für alle Anhänger). Alle grob fahrlässig entstanden Schäden sowie alle anfallenden Bußgelder trägt in voller Höhe der Mieter. Darüber hinaus stellt der Mieter den Vermieter im Innenverhältnis von jedweder Inanspruchnahme durch Dritte, die beim Betrieb des Anhängers durch den Mieter einen Schaden erlitten haben, vollumfänglich frei. Dem Mieter wird für die Zeit der Anmietung des Anhängers ausdrücklich die sogenannte Halterhaftung nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften übertragen. Im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz eines Schadens, bei dem der vermietete Anhänger beschädigt oder zerstört worden ist, haftet der Mieter auch für den dem Vermieter während der Dauer der Reparatur des hieraus beschädigten oder der Ersatzbeschaffung des zerstörten Anhängers entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtetMietausfalls. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % diesen Fällen berechtigt, für die Anzahl der Ausfalltage die Hälfte des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, Tagespreises entsprechend der Preisübersicht unter xxx.xxxxxx-xxxxxxxx.xx zu verlangen. Es steht dem Mieter frei, sofern nachzuweisen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder niedriger als der berechnete Mietausfall. Reparaturen darf der Mieter nicht nachweist, dass nur nach Absprache mit dem Vermieter ein geringerer ausführen lassen. Ohne Absprache oder gar kein Schaden enstanden istabsprachewidrig vorgenommene Veränderungen am Anhänger werden von einer Fachwerkstatt behoben. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Die dabei anfallenden Kosten werden dem Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einRechnung gestellt.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es 11.1 Der Mieter haftet gegenüber AWOMI, soweit er den Schaden am Fahrzeug, Fahrzeugverlust oder sonstige Schäden aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten zu vertreten hat. 11.2 Bei mehreren Mietern haften diese als Gesamtschuldner. 11.3 Alle während der Mietdauer anfallenden Gebühren, Bußgelder oder sonstiger Strafen werden vom Mieter getragen, er verpflichtet sich bei dem Fahrzeug um ein SolchesAWOMI hiervon freizustellen. Beispiele hierfür sind eingehende Kostenbescheide etc. auch nach der Rückgabe des Fahrzeuges. 11.4 Bei vorsätzlich verursachten Schäden entfällt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt. Falls der Mieter vorsätzlich Schäden verursacht haftet er in voller Schadenshöhe. 11.5 Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden während der Nutzungsdauer haftet der Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. 11.6 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer nur bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt. 11.7 Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges, welches haftet der Mieter ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle Schäden. Hierzu zählen auch Schäden die durch einen Mietausfall aus anschließenden Vermietungen AWOMI entstehen. 11.8 Die Haftungsbeschränkung auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. eine Verletzung von folgenden Vertragspflichten vorsätzlich begeht: 11.9 Der Mieter haftet unbeschränkt nach den gesetzlichen Vorgaben für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungenalle Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch mitgeführte Tiere. 11.10 Der Vermieter ist berechtigt die Kaution zurückzuhalten, insbesondere Verkehrs- solange die Schuldfrage ungeklärt ist. 11.11 Für Kunden die mit dem eigenen Fahrzeug anreisen und Ordnungsvorschriftenauf oder neben dem AWOMI Grundstück ihr Fahrzeug abstellen oder bewegen gilt: Die abgestellten Fahrzeuge sind nicht versichert. Dies gilt auch Mit AWOMI ist kein Bewachungs- oder Verwahrvertrag abgeschlossen. Mit AWOMI kann ausschließlich das Abstellen des Fahrzeugs vereinbart werden. AWOMI haftet nicht für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen solche Schäden, die durch andere Kunden oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen 3. verursacht werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich ebenso nicht für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger UmständeVerlust des Fahrzeugs oder den Inhalt des Fahrzeugs. Für Schäden aller Art am Fahrzeug ist der Kunde selbst haftbar. Für Xxxxx, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten Xxxxx und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einElementarschäden wird keine Haftung übernommen.

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Samples: General Terms and Conditions

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet1. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt Mieter haftet bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich Vertragsverletzungen nach den allgemeinen gesetzlichen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. 2. Der Mieter kann für sich und seine Fahrer vertraglich die Haftung aus Unfällen für Schäden nach den er Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung durch Zahlung eines besonderen Entgeltes reduzieren. Die Haftungsfreistellung muss bereits bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart und durch Unterschrift der Vermieterin bestätigt sein. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Die mündliche oder telefonische Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso deren rückwirkende Vereinbarung. Mitarbeiter der Vermieterin und der mit ihr verbundenen Unternehmen sind insoweit zur Entgegennahme und Abgabe von Erklärungen nicht bevollmächtigt. 3. WICHTIG! Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Vermieterin berechtigt, ihre Verpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheiten, insbesondere nach lit. IV., VI., VII., VIII., IX. dieser Mietvertragsbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheiten ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Ver-schuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist die Vermieterin zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt der Haftungs-freistellung noch für die Feststellung oder den Umfang der Freistellungspflicht der Vermieterin ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Der Selbstbehalt je Schadensfall, den der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den im Übergabeprotokoll zugesichert hatMietvertrag ausgewiesenen und bei Reservierung bestätigten Konditionen. 4. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene sämtliche Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriftensowie für sämtliche Besitzstörungen, die bis/mit Beendigung er oder Dritte, denen der Mietzeit begangen werdenMieter das Fahrzeug überlässt, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenverursachen. Der Mieter stellt den Vermieter die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdenvon der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung derartiger Umständevon Anfragen entsteht, die Behörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter die Vermieterin richten, ist dieser berechtigt beim erhält diese vom Mieter für jede Behördenanfrage derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenEUR 41,65, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht)Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist die Vermieterin nicht verpflichtet. Der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. 5. Brems-, oder das Verhalten des MietersBetriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, welches dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. 6. Für die Bearbeitung eines Schadens hat der Mieter, soweit er für den Verkehrsunfall ursächlich warSchaden, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss und sei es nur im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kannRahmen einer vereinbarten Haftungsreduzierung einzutreten hat, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters eine Bearbeitungspauschale in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einvon EUR 58,31 zu zahlen. Der Mieter kann einen geringeren Schaden nachweisen.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er 13.1 Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: 13.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. 13.3 Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den, dass dem Vermieter ein geringerer Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8.(Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. 2.3.4.5.6.7.(Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. 13.4 Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat gesetzlichen Bestimmungen. 13.5 Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebennach den gesetzlichen Vorgaben. 13.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. 13.7 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEingehende Kostenbescheide, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenetc. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter Höhe von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 15 EUR an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/und / oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht). 13.8 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, oder das Verhalten des Mietersist der Vermieter berechtigt, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einKaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt Die nachfolgenden Regelungen dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nichtZiffer IX. dieser Sonder-Mietbedingungen sind abschließend, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzwdass Ziffer XIV. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatAllgemeinen Mietbedingungen von HKL auf die Vermietung von Raumsystemen keine Anwendung mehr findet: 1. Der Mieter haftet unbeschränkt für während von der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter Mietgegenstandes für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenBeschädigung sowie jeden Diebstahl/Verlust des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“), es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgekosten von HKL, insbesondere Wertminderung, Bergungskosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall und anteilige Verwaltungskos- ten. Der Mietausfallschaden berechnet sich mit einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem der Mietgegen- stand HKL nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreis- liste von HKL gelten nicht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass HKL kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden als die vom Mieter als Mietausfallschaden zu zahlende Tagesmiete entstanden ist. 2. Führt Sofern diese nicht von HKL zu vertreten sind, haftet der Mieter für alle Gebühren, Abgaben, Buß- und Verwarnungsgelder, Strafen und sonstigen Kosten wegen der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschrif- ten, die bei der Benutzung des Mietgegenstandes zur Entstehung gelangen und für die HKL in Anspruch genommen wird. Der Mieter stellt HKL auf erstes Anfordern von einer Inanspruchnahme Dritter frei. Gleichermaßen ist der Mieter verpflichtet, HKL von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schä- den oder sonstige Kosten aus dem Betrieb bzw. der Nutzung des Mietgegenstandes – insbesondere we- gen der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen – auf erstes Anfordern freizustellen, es sei denn, der Mieter hat diese Schäden bzw. Kosten nicht zu vertreten. 3. Verträge über die Anmietung von Mietgegenständen mit einem Neuwert von mindestens EUR 1.500,00 enthalten zu Gunsten des Mieters eine Haftungsbegrenzung. Die Haftungsbegrenzung betrifft ausschließ- lich das Verhalten Feuer-, Diebstahls- und Verlustrisiko (nachfolgend zusammenfassend: „versicherte Schäden“). Für Schäden am Mietgegenstand, die nicht auf Feuer, Diebstahlshandlungen oder Verlust zurückzuführen sind (nachfolgend: „nicht versicherte Schäden“), besteht demnach keine Haftungsbegrenzung gegen- über HKL. Für die Haftungsbegrenzung verlangt HKL von dem Mieter die Zahlung eines Entgelts gemäß gültiger Preisliste von HKL. Das Entgelt wird in dem Mietschein gesondert ausgewiesen und ist ab dem Tag des Mietbeginns bis einschließlich dem Tag der Rückgabe des Mietgegenstands für jeden angefangenen Ka- lendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts ist die Haftung des Mieters gegenüber HKL für versicherte Schäden am Mietgegenstand bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf einen Betrag von Euro 950,00 je Einzelschaden (Selbstbeteiligung) begrenzt. Der Mieter haftet hingegen unbegrenzt, wenn er oder seine Repräsentanten den versicherten Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben der Mieter oder dessen Repräsentanten den versicherten Schaden am Mietgegenstand hingegen grob fahrlässig herbeigeführt, bemisst sich die Haf- tung des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten der Schwere des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Die Haftung des Mieters dazubei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung des versicherten Schadens ist also nicht auf den vorstehenden Betrag (Selbstbeteiligung) begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen des Mieters für einen versicherten Schaden bei einfacher Fahr- lässigkeit (auf die Selbstbeteiligung) bzw. grober Fahrlässigkeit (Haftung nach einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis) erfordern neben der Zahlung des anfallenden Entgelts die Erfül- lung der Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminderungsobliegenheiten des Mieters gemäß Zif- fer VII. 8. der Allgemeinen Mietbedingungen. 4. Mietgegenstände mit einem Neuwert von unter EUR 1.500,00 hat der Mieter auf eigene Kosten zugunsten von HKL als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen das Feuer-, Dieb- stahls- und Verlustrisiko zu versichern (nachfolgend: „Selbstversicherung“). Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er HKL sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu er- setzen. Besteht eine Verpflichtung des Mieters zur Selbstversicherung, wird klarstellend darauf verwiesen, dass sich die der Mieter – unbeschadet des Bestehens einer von ihm abgeschlossenen Versicherung – für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss jeden Schaden am Mietgegenstand im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kannVerhältnis zu HKL unbegrenzt haftet, haftet es sei denn, der Mieter unbeschränkt hat diesen nicht zu vertreten. Die Haftungsbegrenzungen für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden einfache bzw. grobe Fahrlässigkeit gemäß vorstehender Ziffer 3 für versicherte Schäden greifen nicht. 5. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche aus einer bestehenden Versicherung gemäß der vorstehen- den Ziffer 4 an HKL ab. HKL nimmt diese Abtretung an. 6. Die Haftungsbegrenzung gemäß vorstehender Ziffer 3 gilt ausschließlich für Einsätze des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung Mietgegenstan- des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht eininnerhalb des Vertragsgebiets.

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Samples: Sonder Mietbedingungen

Haftung des Mieters. Handelt es sich 1. Der Mieter haftet grundsätzlich ab Bereitstellung zum Versand während der gesamten Mietzeit bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe (Übergabe in der jeweiligen Betriebsstätte oder am vereinbarten Ort) für Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang des Mietgegenstandes oder die Aberkennung der gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis. An- und Rücktransport des Mietgegenstandes erfolgen auf Gefahr des Mieters. Dies gilt auch dann, wenn der Transport zwar auf Kosten des Mieters, aber durch einen von uns beauftragten Transporteur erfolgt. Außerdem wird unsere KFZ- Versicherung im Falle einer ungenehmigten Untervermietung durch den Mieter diesen in Anspruch nehmen bzw. bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch diesem regressieren. 2. Die Haftung des Mieters bestellt wurde erstreckt sich auf den Mietgegenstand und nimmt dieser auf alle übergebenen Zubehörteile. 3. Der Mieter haftet bei Verschulden insbesondere a) im Falle des Verlustes oder des Untergangs des Mietgegenstandes auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes (gemäß Lectura-Preisliste, sofern einschlägig); diese Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalschaden gleichkommt; b) im Falle von Beschädigungen für die Reparaturkosten zuzüglich eines eventuellen Wertminderungsbetrages; c) bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende für ¾ des ausstehenden Mietzinses; d) für weitere Schadenspositionen, insbesondere Folgekosten z.B. Abschleppkosten, Entsorgungskosten, Sachverständigenkosten, Mietausfall für die Dauer der Reparatur durch verzögerte Gutachtenerstellung, gleich aus welchem Grund, Kosten einer Neubeantragung einer gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis sowie anteilige Verwaltungskosten etc. Dem Mieter bleibt der Nachweis geringerer Verwaltungskosten vorbehalten. 4. Der Mieter haftet für die vom Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr, sofern diese nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen ist. Der Mieter hat uns von durch ihn verschuldete Schadensersatzansprüche oder Forderungen Dritter freizustellen, die diese gegen uns geltend machen. Dies gilt insbesondere, soweit wir wegen einer vom Mieter verantworteten Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere der Straßenverkehrsordnung – auf Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme, die Zahlung von Bußgeld oder sonstigen vom Mieter verursachten Gebühren und Abgaben aus dem Betrieb des Mietgegenstands in Anspruch genommen werden. a) Eine etwaige Schadenersatzhaftung des Mieters ist auf die nachfolgend aufgeführten Eigenanteile begrenzt, soweit ein etwaiger Schaden dem Grunde nach und unabhängig von einem etwa vereinbarten Selbstbehalt im Rahmen der Maschinen-Versicherung gemäß Ziff. IX.1 gedeckt ist: • Eigenanteil des Mieters: 500,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von 1.000,00 € – 2.499,99 € • Eigenanteil des Mieters: 1.500,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von 2.500,00 € – 24.999,99 € • Eigenanteil des Mieters: 2.500,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von 25.000,00 € – 99.999,99 € • Eigenanteil des Mieters: 5.000,00 € bei einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes ab 100.000,00 € Bei schuldhaft verursachten Schäden an Mietgegenständen, die bei Abbrucharbeiten eingesetzt werden, oder bei Schäden infolge sonstiger Überbeanspruchung von Mietgegenständen, beläuft sich der Eigenanteil auf das Fahrzeug nicht innerhalb Doppelte der gesetzten Frist ab oder zahlt er vorbezeichneten Beträge. Bei Diebstahl von Mietgegenständen, während diese – mit unserer Erlaubnis – in östlichen Anliegerstaaten eingesetzt werden, beläuft sich der Eigenanteil auf 25 % des Verkehrswertes des Mietgegenstandes, mindestens jedoch den Eigenanteil gemäß der vorstehenden Staffelung. b) Wir sind berechtigt, dem Mieter als Gegenleistung für die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nichtvorstehende Haftungsbegrenzung für jeden Kalendertag der Mietzeit einen Pauschalbetrag gemäß der gültigen Mietpreisvereinbarung in Rechnung zu stellen, durch den die Kosten der Maschinen-Versicherung gemäß Ziff. IX.1 mit ausgeglichen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Mieter den Mietgegenstand tatsächlich nutzt. c) Entscheidet sich der Mieter gegen die in a) vorgesehene Haftungsbegrenzung sowie die diesbezügliche Kostenbeteiligung gemäß lit. b, so ist er verpflichtet, auf eigene Kosten für den Mietgegenstand eine Maschinen-Versicherung zum Neuwert abzuschließen, die dem Vermieter unsererseits abgeschlossenen Versicherungsschutz entspricht, und diesen für die Dauer der Mietzeit aufrechtzuerhalten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes ist uns unaufgefordert durch Vorlage des Versicherungsscheins nachzuweisen (Eigenversicherung). Der Mieter tritt seine Rechte gegen den Versicherer zur Sicherung unserer Forderung an uns ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an. Wir nehmen die Abtretung an. In diesem Fall haftet der Mieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz einer Beschädigung sowie im Falle eines Verlusts oder Untergangs (auch eines wirtschaftlichen Totalschadens) des hieraus entstehenden bzwMietgegenstands in vollem Umfang und gemäß Ziff. entstandenen Schadens verpflichtet1. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern – 3. d) Bei Eintritt eines Schadenfalles trägt der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden istden vorbezeichneten Eigenanteil unabhängig von seinem eigenen Verschulden. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet einem Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes von unter 1.000,00 € oder bei einem Schaden unterhalb des jeweils vorbezeichneten Eigenanteils trägt der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen HaftungsregelnSchaden unabhängig von seinem eigenen Verschulden in voller Höhe. 6. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Übergabeprotokoll zugesichert hatFalle des Verlustes oder der Beschädigung des Mietgegenstandes eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch uns. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass Aus diesem Grund verlängert sich die Verjährung für das Fahrzeug bestehende Versicherung Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietgegenstandes auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht eindie Regelverjährungsfrist von drei Jahren.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. (1) Bei FahrzeugschädenSchäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungs- reduzierung vereinbart und hat der Mieter das Fahrzeug hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in dem mangelfreien Zustand zurückzugebenden Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grund- sätzen einer Vollkaskoversicherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 47,00 frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, in dem er es übernommen und den er die der Mieter zu tragen hat, ist im Übergabeprotokoll zugesichert hatMietvertrag genannt. Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen. (2) Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, insbesondere nach Ziffer XIII, grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vor- werfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ur- sächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. (3) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. (4) Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung, • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, • Reifen- und Beladungsschäden, • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden). (5) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.

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Samples: General Rental Terms and Conditions

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solchesder Mieter ist verpflichtet, welches auf Wunsch die Mietsache sorgfältig zu behandeln. Au- ßergewöhnliche Beanspruchung, die über die allgemein verkehrsübliche Benutzung eines Fahrzeuges hinausgeht, ist unzulässig. - der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb Fahrzeuges. - der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter Mieter haftet im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzwRahmen der jeweiligen Beträge der Selbstbeteili- gung der einzelnen Versicherungen je Schadensfall in voller Höhe. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt - bei Neuwägen 15 % des AnschaffungswertesSchäden, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern welche von der Mieter jeweiligen Versicherung nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer anerkannt oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen abgelehnt werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt in vollem Umfang. Gründe hierfür kann Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Alkohol- oder Drogenkonsum sein. - der Mieter haftet für alle Sach-die Einhaltung der bestehenden Verkehrsvorschrif- - die Rückgabe des Wohnmobiles/Wohnwagen erfolgt am letzten ten in den verschiedenen Ländern- besonders auf die erlaubte Höchst- Miettag zur vereinbarten Zeit - in der Regel bis 11.00 Uhr in den Ge- schäftsräumen des Vermieters - Die Rückgabezeit wird auf dem Übergabeprotokoll bei der Übergabe festgelegt und ist unbedingt einzuhalten. Wird das Wohnmo- bil/Wohnwagen verspätet zurückgebracht, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters wird pro halbe Stunde Ver- spätung eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 30,- € berechnet. Auch haftet der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall Mieter für eventuelle Folgeschäden. - Das Wohnmobil/Wohnwagen wird gereinigt übergeben und ebenso zurück genommen - alle Schränke, Truhen, Waschraum, Toilette, Füh- rerhaus und Fußboden sind feucht auszuwischen. Der Fäkalientank der Toilette ist zu entleeren und auszuspülen. (Keine Scheuermittel für die Reinigung verwenden. Die Fenster nicht einmit spiritushaltigen Reini- gungsmitteln reinigen.) Für Schäden haftet der Mieter. - ist die Reinigung nicht oder nur zum Teil erfolgt, so hat der Mieter für eine Außenreinigung mit 25,- €, für eine Innenreinigung 50,- €, für eine Toilettenreinigung zusätzlich 50,- € und für eine Reinigung durch Ver- schmutzung durch Tiere nochmals 50,- € zusätzlich zu zahlen. Die Fahrer müssen im Mietvertrag angegeben sein und mindestens zwei Jahre im Besitz der erforderlichen Führerscheinklasse sein. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

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Samples: Vermietbedingungen

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser 4.1. Nimmt der Mieter das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist zu Mietbeginn ab oder zahlt er die Erstmiete Miete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung Teilzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 Dieser beträgt pauschal 30% des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden istGesamtmietpreises. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. 4.2. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/bis / mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/und / oder Schaden entstanden ist. 4.3. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht)Der Mieter ist verpflichtet, oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter berufen kann, haftet zurückzugeben. Sofern der Mieter unbeschränkt für alle Sach-das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, Personen- und Vermögensschäden des Vermietersist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter zurück zu bringen. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereit zu stellen. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einvereinbarten Überlassungsgebühr vom Mieter verlangen.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er a. Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den, dass dem Vermieter ein geringerer Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebennach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEingehende Kostenbescheide, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenetc. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenwerden zzgl. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdeneiner Bearbeitungsgebühr lt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht). h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, oder das Verhalten des Mietersist der Vermieter berechtigt, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einKaution zurückzubehalten.

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich 1. Sämtliche während der Mietzeit entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Mieters, soweit er diese zu vertreten hat. Schäden während der Mietzeit aus nicht versicherbaren Gefahren, insbesondere bei dem Fahrzeug um ein SolchesStreik, welches auf Wunsch Aufruhr, inneren Unru- hen, Plünderungen, Vandalismus trägt der Mieter. 2. Die Mietmaschinen sind nicht versichert, der Mieter haftet in vollem Umfang für den Mietgegenstand. Schäden oder Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort entstehen, gehen zu Lasten des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug Mieters, sofern diese Kosten nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtetvon einer Versicherung ersetzt werden. 3. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter ist bei Haftpflichtansprüchen Dritter, die aus der Zeit herrühren, in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der der Mieter nicht nachweist(oder in seinem Auftrage Dritte) die Mietsache in seiner (ihrer) Verfügungsgewalt hatte (hatten), dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatfreizustellen. 4. Der Mieter haftet unbeschränkt für während die Vollständigkeit und Schadlosigkeit des Mietgegen- stands von der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs Übergabe an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenbis zur Rückgabe an den Vermieter. 5. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten freihaftet für Schäden, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdendurch unsachgemäße Handhabung des Mietgegenstands zustande kommen. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger UmständeIst eine Reparatur eines beschädigten Mietgegenstands nicht möglich, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn so hat der Mieter weist nach, dass die Kosten für ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden istgleichwerti- ges Ersatzgerät zu tragen. 6. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), Ist der Mietgegenstand oder das Verhalten des MietersZubehör bei Rückgabe nicht in sauberem, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kanneinwandfreiem und gebrauchsfähigem Zustand, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-die Reini- gungs- und Instandsetzungskosten. 7. Der Mieter trägt die Gefahr für den Hin- und Rücktransport. Dies gilt auch, Personen- und Vermögensschäden des Vermieterswenn der Vermieter den Transport mit eigenen Fahrzeugen durchführt. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe Die Transportkosten ab Absende- oder Abholort der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall Mietsache sowie die Transport- kosten der Rücklieferung trägt der Mieter; dies gilt nicht, wenn die Rückgabe erfolgt, weil die Mietsache vom Vermieter nicht einim vertraglich vereinbarten Zustand übergeben wurde.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. (1) Bei FahrzeugschädenSchäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das Fahrzeug hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in dem mangelfreien Zustand zurückzugebenden Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversi- cherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 26,00 zzgl. USt. frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, in dem er es übernommen und den er die der Mieter zu tragen hat, ist im Übergabeprotokoll zugesichert hatMietvertrag genannt. (2) Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter und/oder Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. (3) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. (4) Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen. (5) Brems-, Betriebs-, Batterieladungs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Energieaufladung, • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, • Schäden, die bei Nutzung der Funktion des autonomen Fahrens entstehen • Reifen- und Beladungsschäden, • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden). (6) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsredu- zierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. (7) Das Rauchen ist in dem angemieteten Fahrzeug nicht gestattet. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige VorschriftenSoweit durch die Vermieterin bei Rückgabe festgestellt wird, dass in dem angemieteten Fahrzeug geraucht wurde, behält sie sich ausdrücklich die Geltendmachung von Schäden, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werdendadurch entstehen, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf in einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kanngeruchsfreien Zustand zurück versetzt werden muss, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einvor.

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Samples: Vermietungsbedingungen

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei 1. Der Mieter haftet dem Fahrzeug um ein SolchesVermieter für Entwendung, welches auf Wunsch Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes sowie dessen Zubehörs sowie für sonstige Pflichtverletzungen, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Mitar- beiter oder Beauftragte oder der jeweilige Fahrer des Mietgegenstands, die mit Einverständnis des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nichtden Mietgegenstand verwenden) ver- schuldet haben, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. 2. Insbesondere hat der Dem Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten steht frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Haftung aus Unfällen für Schäden am Fahrzeug dem Vermieter erhoben werdengegenüber durch Zahlung eines besonderen Entgeltes („Selbstbeteiligung") auszuschließen. Als Ausgleich Eine solche vertragliche Haftungs- freistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haf- tungsfreistellung einbezogenen Fahrer für Schäden am Fahrzeug aus Un- fällen bis zu einem Betrag in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schadensfall. Diese Haftungsfreistellung gilt nur für den Verwaltungsaufwand für Zeitraum des ge- schlossenen Mietvertrags. Die jeweilige Höhe der Haftungsfreistellung (Selbstbeteiligung) ist im Mietvertrag geregelt. Die vorstehende Haftungs- begrenzung nach Abschnitt XIII. Ziffer 2 entfällt, wenn der Fahrzeugverlust oder Schadenfall vorsätzlich verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt wurde. 3. Die Haftungsbegrenzung auf die Bearbeitung derartiger UmständeHöhe der Selbstbeteiligung wird ferner nicht gewährt, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn wenn der Mieter weist nachoder der von ihm befugte Fahrer ihm nach diesem Vertrag bei Unfall, dass ein geringerer Aufwand und/Beschädigung oder Schaden entstanden istDiebstahl zugewiesene Ob- liegenheiten vorsätzlich verletzt. 4. Führt das Verhalten Ferner entfällt die Haftungsbegrenzung in Höhe der Selbstbeteiligung, wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer vorsätzlich folgende Handlungen begeht: - Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss; - Nutzung des Mieters Fahrzeugs zu anderen als nach einem Verkehrsunfall (z.B. diesem Vertrag zu- lässigen Zwecken; - Begehen von Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die ; - Fehlen der für das Fahrzeug bestehende Versicherung erforderlichen Fahrerlaubnis; - Führen des Fahrzeugs außerhalb des vereinbarten Nutzungsraumes; - Vorsätzlicher Verstoß gegen die Regelung des Abschnitts VI. Zif- fer 12 - sowie in den weiteren in diesem Vertrag aufgeführten Fällen. 5. Die Haftungsbegrenzung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in die Höhe der Selbstbeteiligung tritt wird nur für Fälle gewährt, die auch zu einem Versicherungsschutz unter üblichen Vollkaskobedingungen führen würden. Unter anderem wird die Haf- tungsbefreiung für Unfälle gewährt. Haftungsbefreit sind daher Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötz- lich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Da- zu zählen jedoch nicht - auch wenn der Mieter oder der von ihm befugte Fahrer grob fahrlässig handelt - folgende Schäden (Aufzählung nicht ab- schließend): - Beschädigung, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang hat, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder Reifen; - Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebs- vorgangs eintreten, z.B. durch falsches Beladen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung. 6. Wurde der Fahrzeugverlust grob fahrlässig verursacht oder wurde eine sonstige Pflicht oder Obliegenheit des Mieters im Übrigen von diesem grob fahrlässig verletzt, so ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsfrei- stellung (Abschnitt XIII Ziffer 2) in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7. Für den Fall nicht einder grob fahrlässigen Verletzung einer Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsbegrenzung in einem der Schwere der Schuld entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend davon ist der Vermieter jedoch zur Gewährung der Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Pflicht oder Obliegenheit des Mieters weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzung ursächlich ist; dies gilt jedoch nicht, wenn die Obliegenheit oder Pflicht des Mieters arglistig verletzt wurde.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet1. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern Mieter trägt das Risiko für das gesamte Programm sowie für den reibungslosen Ablauf der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatAbwicklung. 2. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungendie durch ihn eingebrachten Gegenstände sowie für alle Schäden, insbesondere Verkehrs- die durch ihn, seine Erfüllungs- und OrdnungsvorschriftenVerrichtungsgehilfen, seine Gäste bzw. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen Vorstellungsbesucher oder sonstige Vorschriften, die bis/Dritte in Zusammenhang mit Beendigung der Mietzeit begangen Veranstaltung schuldhaft verursacht werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. 3. Der Mieter stellt den Vermieter die Theaterakademie von Buß- und Verwarnungsgeldernallen Ansprüchen Dritter, Gebühren und sonstigen gerichtlichen die im direkten Zusammenhang mit der Veranstaltung oder behördlichen Kosten infolge der Bewerbung der Veranstaltung durch Publikationen der Theaterakademie geltend gemacht werden, frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdensoweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzglVorstellungsbesuchern zu vertreten sind. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf behördliche Bußgelder (z.B. Unfallfluchtwegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die Theaterakademie verhängt werden, sowie auf die Übernahme der notwendigen Rechtsverfolgungskosten. Die Freistellungsverpflichtung besteht nicht, wenn für die Entstehung eines Sach- oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall Vermögensschadens eine grob fahrlässige oder vorsätzlich zu vertretende Pflichtverletzung und bei Eintritt von Personenschäden eine zu vertretende Pflichtverletzung von Mitarbeitern der Theaterakademie (mit-) ursächlich war. 4. Ist infolge von Schäden, für welche der Mieter nach diesem Vertrag haftet, die weitere Raumnutzung nicht oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kannnur eingeschränkt möglich, haftet der Mieter unbeschränkt auch für alle Sach-den dadurch entstehenden Mietausfall. Eine weitergehende Haftung des Mieters aufgrund gesetzlicher Regelungen bleibt unberührt. 5. Der Mieter ist verpflichtet, Personen- eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme in Höhe von mindestens • 3.000.000,- € pauschal für Personen, Sach- und Vermögensschäden des Vermietersje Schadensereignis und • 500.000,- € für Mietsachschäden je Schadenereignis gegenüber der Theaterakademie durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe Für angemietete Medien- oder Veranstaltungstechnik hat der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einKunde zusätzlich eine auf den Neuwert bezogene Versicherung gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung gegenüber der Theaterakademie entsprechend nachzuweisen.

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Samples: Nutzungsvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er a) Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertrags- pflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit die- se Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in vol- ler Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter ge- genüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den, dass dem Vermieter ein geringerer Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Scha- denhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadensein- tritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat gesetzlichen Bestimmungen. e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebennach den gesetzlichen Vorgaben. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEingehende Kostenbescheide, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenetc. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenwerden zzgl. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdeneiner Bearbeitungsgebühr lt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht). h) Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. i) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, oder das Verhalten des Mietersist der Vermieter berechtigt, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einKaution zurückzubehalten.

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Samples: Allgemeine Vermietbedingungen Für Wohnmobile

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat Demnach haften der Mieter das Fahrzeug und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. 2. Die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsbegrenzung) für Schäden am Fahrzeug, für Fahrzeugverlust und Brand gegenüber dem Vermieter ist begrenzt. Eine vertraglich vereinbarte Haftungsbegrenzung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbegrenzung eingezogenen Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Neben dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er Mieter sind alle im Übergabeprotokoll zugesichert Mietvertrag eingetragenen Zusatzfahrer in den Schutzbereich der Haftungsbegrenzung eingezogen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbegrenzung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsbegrenzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbegrenzung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. E dieser Allgemeinen Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, seine Leistung zur Haftungsbegrenzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist der Vermieter zur Haftungsbegrenzung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsbegrenzungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsbegrenzungspflicht des Vermieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum und Schäden am Fahrzeug. Zusätzlich haftet der Mieter für Rückführung, Wertverlust, Mietausfall und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten und Schäden. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall, die der Mieter zu tragen hat, kann auf der Website des Vermieters und auf der Vorderseite des Mietvertrages eingesehen werden. 3. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene sämtliche Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriftensowie für sämtliche Besitzstörungen, die bis/mit Beendigung er oder Dritte, denen der Mietzeit begangen werdenMieter das Fahrzeug überlässt, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenverursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße beim von dem Vermieter erhoben werdenerheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung derartiger Umständevon Anfragen entsteht, die Behörden Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, ist erhält dieser berechtigt beim vom Mieter für jede Behördenanfrage derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl30 EUR (inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenMwSt.), es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. 4. Führt Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. Unfallflucht)durch rutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler sowie Schäden durch Überbeanspruchung des Fahrzeugs. 5. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder das Verhalten des MietersDritte, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für denen er das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss überlässt, verursachen, frei. 6. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für berechtige Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsbegrenzung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt. 7. Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen AGB. 8. Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Versicherungsvertrag gegenüber Zusammenhang mit dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einMietvertrag als Gesamtschuldner.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt 1. Sollte es sich bei dem Fahrzeug um ein SolchesXxxxxx schuldhaft unmöglich sein, welches auf Wunsch die ihm nach Ziff. VIII 1 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nichtMietgerätes einzuhalten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet. 2. Für Xxxxxxx, die von Selbstfahrern mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet ausschließlich der Mieter. Er stellt insoweit den Vermieter von jeglicher Haftung frei. Bei Schäden, die durch den Selbstfahrer mit dem Mietgerät Dritten zugefügt werden und welche im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des AnschaffungswertesRahmen einer Pflichthaftpflichtversicherung abgedeckt sind, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern übernimmt der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden isteine Selbstbeteiligung von € 2.000,00 pro Schadensfall. 3. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust Unfällen und Mietvertragsverletzungen sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Gerät, sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Der Ausfallschaden des Vermieters wird ab dem 10. Arbeitstag nach Eintritt des Ausfalls auf der Basis der Listenpreise für eintägige Vermietung pauschalisiert wie folgt berechnet, wobei dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, der Schaden sei nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale: bei Ausfall bis 25 Arbeitstage 70 % und für darüberhinausgehende Zeiträume 60 % des Netto-Listenpreises des jeweiligen Mietgerätes. 4. Haben Dritte den allgemeinen HaftungsregelnUnfall allein, überwiegend oder mitverschuldet, so tritt der Vermieter gegen Bezahlung des Schadens seine Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus StVG an den Mieter ab. Insbesondere hat Bemüht sich der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebenzunächst Zahlungen von dritten Unfallbeteiligten zu erhalten, in dem er es übernommen entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung dieser Ansprüche durch den Vermieter. 5. Der Mieter wird verpflichtet zur Abdeckung der Geräte- und Folgeschäden, die aus den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatPreislisten und Prospekten ersichtliche Zusatzversicherung gegen Bruch mit Selbstbeteiligung von 10% - mindestens € 2.000,00 pro Schadensfall abzuschließen. 6. Der Mieter haftet unbeschränkt in jedem Fall auch bei Abschluss des versicherten Risikos neben dem vereinbarten Selbstbehalt in vollem Umfang für während Schäden aus folgenden Ursachen: a) übermäßige Benutzung und andere als Bruch; b) Verletzung einer der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungenin III erwähnten Obliegenheiten; c) Weitervermietung des Fahrzeuges oder Überlassung an einen nicht berechtigten Fahrer und d) grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige VorschriftenSchäden an Aufbauten, die bis/mit Beendigung durch Nichtbeachtung der Mietzeit begangen Durchfahrtshöhe verursacht werden, sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol, Drogen sowie weiteren Rauschmitteln oder ohne gültige Fahrerlaubnis. 7. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass er den Schaden in den Fällen Ziffer 6 a) und b) nicht schuldhaft und im Fall d) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. In jedem Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenfür eigenes Verschulden. 8. Der Bei Eigenversicherung tritt der Mieter stellt den Vermieter seine Ansprüche aus von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ihm abgeschlossenen Versicherungen an den Vermieter richtenzur Sicherung von dessen vorstehenden Ansprüchen ab, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzglsoweit Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Der Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einnimmt diese Abtretung an.

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Samples: Vermietbedingungen

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich und obhutspflichtig. Schäden, die der Mieter mit dem gemieteten Fahrzeug um ein Solchesverursacht, welches auf Wunsch sind im Regelfall durch die Fahrzeughaftpflichtversicherung des Mieters bestellt wurde Mietfahrzeuges gedeckt. Schäden, die der Mieter und nimmt dieser das Fahrzeug / oder Dritte am Mietfahrzeug verursachen sind im Regelfall durch die Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeuges gedeckt, wobei der Mieter hierbei eine Selbstbeteiligung von 2.000 EUR je Schadensfall zu leisten hat. Schäden, die nicht innerhalb von der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete Haftpflicht- und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nichtVollkaskoversicherung getragen werden, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz z.B. Mietausfallschaden, merkantiler Minderwert des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des AnschaffungswertesFahrzeuges nach Unfällen etc., bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, sind vom Mieter zu verlangentragen, sofern diese in der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden istFolge seines Verschuldens liegen. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen Insbesondere haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregelnbei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand. Insbesondere hat Als Mietausfallschaden schuldet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand diesen Fällen für die Bearbeitung derartiger UmständeDauer der Reparatur bzw. die Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges den vereinbarten Tagesmietpreis, die Behörden zur Ermittlung von während wobei dem Mieter der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nachNachweis möglich ist, dass ein geringerer Aufwand und/Schaden oder Schaden eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht)Für Schäden, die auf Vorsatz oder das Verhalten des Mietersgrober Fahrlässigkeit beruhen, welches für den Verkehrsunfall ursächlich warhaftet der Mieter unbeschränkt. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, so haftet er ebenfalls voll. Weiterhin haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-Schäden, Personen- die durch die Benutzung eines unberechtigten Fahrers (vgl. Punkt 11) entstanden sind, sowie Schäden die durch evtl. Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Für die mit dem Mieter reisenden Personen haftet der Mieter im selben Umfang wie bei eigenem Verschulden. Der Mieter haftet und Vermögensschäden ist ausschließlich allein dafür verantwortlich, dass das gesetzlich bestimmte zulässige Gesamtgewicht des VermietersFahrzeugs nicht überschritten wird. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe Des Weiteren verpflichtet sich der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.Mieter für die ordnungsgemäße Ladungssicherung und Ladungsverteilung zu sorgen. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss eines Urlaub-Schutz-Paketes. Hierbei handelt es sich um eine Spezialversicherung der MMV, welche direkt auf die Bedürfnisse der Reisemobil- und Wohnwagen Mieter abgestimmt ist. Darin versichert sind Xxxxxxx gegen Rücktritt, Xxxxxxxxxxx, Mietabbruch, eine Inhaltsversicherung und weiteres. Die kompletten Versicherungsbedingungen finden Sie unter

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich 19.2.1 Der Mieter trägt jegliches Risiko für das Programm und den gesamten Ablauf der Veran- staltung einschlieftlich der Vorbereitungen und Durchführung. 19.2.2 Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle Schäden, die von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten sowie von Besuchern seiner Veranstaltung verursacht werden nach den gesetzlichen Vorschriften. 19.2.3 Der Mieter ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass auch Fremdfirmen diese Richtlinien, die Hausordnung sowie sonstige Vereinbarungen zwischen dem Mieter und Vermieter einhalten. 19.2.4 Für während der Veranstaltung entstehende Schäden hat der Mieter nachzuweisen, dass diese Schäden nicht auf dem Mietgebrauch beruhen. 19.2.5 Etwaige Beschädigungen oder Verunreinigungen an Grundstück und Gebäude in und aufterhalb des Mietobjekts, die vom Mieter, seinem Personal, seinen Beauftragten oder von den Besuchern der Veranstaltung verursacht wurden, hat der Mieter unaufgefordert vor Rückgabe zu beseitigen. 19.2.6 Der Mieter sorgt in allen gebotenen Fällen eigenständig für die Anmeldung seiner Veran- staltung bei der GEMA, für die Entrichtung aller etwa fällig werdenden Steuern, Gebühren und Abgaben sowie für das Einholen von Genehmigungen jedweder Art. Der Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung der Urheber- und Leistungsschutzrechte im Zusammen- hang mit der Durchführung seiner Veranstaltung oder deren öffentlichen Verbreitung mit- tels Bild- oder Tonträger. 19.2.7 Technische Aufbauten und Proben sind im Einvernehmen mit dem Fahrzeug um ein Solches, welches technischen Fachperso- nal des Vermieters sowie unter Beachtung der für Versammlungsräume geltenden gesetz- lichen Vorschriften der örtlichen Bauaufsichtsbehörde durchzuführen. Im Übrigen sorgt der Mieter selbständig und auf Wunsch seine Kosten für die Einhaltung sämtlicher baurechtlicher Vorschriften bzw. etwaiger baubehördlicher Anordnungen. 19.2.8 Nicht befugten Personen ist der Zugang zum Saal während technischer Auf- und Um- bauten und während Proben untersagt. Probenbesuche müssen mit dem Vermieter abge- stimmt werden. 20.1. Auf Verlangen des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb Vermieters hat der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete Mieter beim Vermieter eine Kaution zur Sicherung von Scha- densersatzansprüchen zu hinterlegen und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit dem Einschluss des Risikos der Beschädigung gemieteter Räume (Veranstalterhaftpflichtversicherung) in geeigneter Form nachzuweisen. Im Übrigen hat der Mieter selbständig und auf seine Kosten für hin- reichenden Versicherungsschutz der Veranstaltung zu sorgen. 20.2. Im Falle einer etwaigen Inanspruchnahme des Vermieters durch Dritte wegen Ansprüchen, die mit der Durchführung der geplanten Veranstaltung im Zusammenhang stehen, wird der Mieter den Ver- mieter freistellen. Alle notwendigen Kosten im Zusammenhang mit einer etwaigen Schadensregu- lierung – einschlieftlich sämtlicher Rechtsanwalts- und sonstigen Verfahrenskosten – hat der Mieter zu tragen. Dies gilt nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz wenn die von Dritten geltend gemachten Ansprüche ausschlieftlich auf ein Verhalten des hieraus entstehenden Vermieters bzw. entstandenen Schadens verpflichtetdessen Erfüllungsgehilfen gestützt werden. Der Vermieter ist wird den Mieter in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertesdie Schadensregulierung, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertessoweit möglich, zu verlangeneinbeziehen. 21.1. Der Vermieter kann den Abschluss eines Mietvertrages verweigern, sofern der Mieter nicht nachweistwenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem Vermieter ein geringerer von der geplanten Veranstaltung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter für das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatKonzerthaus Berlin ausgehen. 21.2. Der Mieter haftet unbeschränkt Vermieter behält sich das Recht vor, von diesen Richtlinien abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies als kulturpolitisch gerechtfertigt erscheint, für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen seine künstlerische Programmgestaltung von Bedeutung ist oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs aus anderen Gründen ein besonderes Interesse an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht eineiner Abweichung besteht.

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Samples: Vermietung Von Räumlichkeiten

Haftung des Mieters. Handelt Für stark verschmutzte Geräte wird eine Reinigungsgebühr in Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Xxxxxxx am gemie- Höhe von 10,- bis 40,- Euro erhoben. teten Objekt bis zur Höhe des Neuwertes der gemieteten Sache zum Zeitpunkt des Schadenseintritts. 3. Zahlungsweise Der Mieter hat nachzuweisen, dass ein eingetretener Schaden Der Vermieter hat Anspruch auf eine Vorauszahlung der Miete in nicht von ihm verschuldet worden ist. Verletzt der Mieter seine Höhe des zu erwartenden Endpreises, mindestens aber auf eine Pflicht zur Anzeige eines eingetretenen Schadens, so haftet er für solche nach der Anzahlungstabelle. Bei kurzer Mietdauer und den Schaden ohne die Möglichkeit zur Entlastung. In diesem Fall damit verbundener geringer Anzahlung steht es sich dem Vermieter haftet der Mieter für alle eingetretenen Schäden einschl. aller frei, darüber hinaus eine unverzinsliche Kaution zu verlangen, Folgeschäden unbeschränkt. Der Mieter haftet im Rahmen dieser die bei Rückgabe der Mietsache mit dem Fahrzeug um ein SolchesMietzins verrechnet, welches auf Wunsch Bedingungen darüber hinaus für alle berechtigten wie unberech- bzw. zurückerstattet wird. Der Mietpreis ist bei Rückgabe der tigten Benutzer des Mieters bestellt wurde Mietobjektes wie für einen Erfüllungsgehilfen. Mietsache fällig und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb bar zu zahlen. Für jede Mahnung ist der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder Ver- Der Mieter haftet bei Verlust der Mietsache bis zur Höhe des mieter berechtigt eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nichtGebühr von 5,- Euro zu verlangen. Neuwertes. Gerät der Mieter mit der Zahlung des Mietpreises in Verzug, so ist er der Mietpreis mit einem Verzugszins von 3% über dem Dis- 7. Haftung des Vermieters kontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6% jähr- Für Schäden, die durch Mängel an den vermieteten Objekten ver- lich zu verzinsen. ursacht worden sind, haftet der Vermieter bis zur Höhe des 25-fachen des Mietpreises, sofern es sich um unmittelbar durch 4. Reservierungen, Übernahme und Abbestellung eine mangelhafte Mietsache verursachte Schäden handelt. Für Hat der Mieter ein bestimmtes Mietobjekt für einen bestimmten Mangelfolgeschäden und Folgeschäden im weitesten Sinne ist Zeitpunkt bestellt, so sind entsprechende Terminzusagen unver- eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Der Vermieter bindlich. Der Vermieter haftet insbesondere nicht dafür, dass haftet darüber hinaus nicht, sofern der Mieter die Mietsache der Vormieter das Mietobjekt rechtzeitig zurückbringt, bei einem unsachgemäß oder nicht entsprechend der Bedienungsanleitung vom Mieter neu erworbenen Mietobjekt nicht für rechtzeitige bedient hat. Die sachgemäße Bedinung der Mietsache entspre- Lieferung. chend der Bedienungsanleitung ist vom Mieter nachzuweisen. Reservierungen sind lediglich bis spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt für den Vermieter bindend. Danach 8. Kündigung des Mietvertrages und Rücktrittsrecht kann der Vermieter über das reservierte Mietobjekt wieder frei Verletzt der Xxxxxx seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag verfügen. oder aus diesen allgemeinen Vermietbedingungen in erheblichem Abbestellungen müssen bis spätestens 72 Stunden vor Mietbeginn Maße, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrage mit sofor- erfolgen. Ansonsten ist der Vermieter berechtigt, den Grundpreis tiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. für eine Tagesmiete in Rechnung zu stellen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts Wege des Schadensersatzes den Mietpreis zu zahlen, der bis zur 5. Benutzung der Mietsache Weitervermietung der Mietsache an einen Dritten entsteht, läng- Die Mietgegenstände werden grundsätzlich nur zum Ersatz persönlichen stens bis zum Zeitpunkt der normalen Vertragsbeendigung. Gebrauch des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtetMieters, oder derjenigen Person, die im Mietver- Ist der Vermieter nicht in der Lage, das Mietobjekt zum verein- trag angegeben sind, vermietet. Der Mieter ist lediglich berech- barten Zeitpunkt an den Mieter zu übergeben, so ist der Mieter tigt, die Mietsache an Personen auszuhändigen, die bei ihm in berechtigt, dem Vermieter ist eine Nachfrist zu setzen und nach einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und mit der Miet- Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche xxxxx in seinem Auftrag Arbeiten durchführen. gegen den Vermieter hat der Mieter in diesem Fall nicht. Dem Mieter ist es untersagt, die Mietsache weiter zu vermieten oder auch nur unentgeltlich weiter zu verleihen. Ein Verstoß Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der hiergegen berechtigt bei Neuwägen 15 % den Vermieter zur fristlosen Kündigung des AnschaffungswertesMieter mit der Miete im Rückstand steht. Mietvertrages, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass wobei dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.Geltendmachung von

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet1. Der Vermieter ist Mieter hat den LKW in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien demselben Zustand zurückzugeben, in dem indem er es ihn übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungendie Beschädigung des LKW und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen, insbesondere Verkehrs- für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und OrdnungsvorschriftenMietausfall, sowie den Betrag der Wertminderung des LKW; Mietausfallkosten sind die Beiträge in Höhe einer Tagesmiete, dies für jeden Tag an dem der beschädigte LKW dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Dies gilt auch Die Tagesmiete setzt sich aus dem Grundbetrag und aus dem Entgelt für Verstöße eine Fahrstrecke von 500 km zusammen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 2. Bei den durch eine Teilkaskoversicherung abgedeckten Gefahren (unter anderem Diebstahl, Brand, Glasbruch) beschränkt sich die Haftung des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriftenauf seinen Selbstbeteiligungssatz im Rahmen der AKB. 3. Hat der Mieter den Abschluss einer Vollkaskoversicherung gewählt, so beschränkt sich seine Haftung auch wegen der hierdurch abgedeckten Gefahren (Unfallschäden am Mietfahrzeug) auf seine Selbstbeteiligung. Ist die Selbstbeteiligung ausgeschlossen, entfällt auch dieser Teil seiner Haftung. 4. Für Schäden, die bis/mit Beendigung auf Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen sind, haftet der Mietzeit begangen werdenMieter in jedem Fall uneingeschränkt. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Mieter für den Schaden über die Haftungsbegrenzung hinaus, wie wenn er diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. 5. Die vorsätzliche Herbeiführung des Schadensfalles führt stets zur vollen Haftung des Mieters. Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schadensfällen, bestimmt sich das Maß der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens analog § 81 Abs. 2 VVG. 6. Der Mieter verliert in nachfolgend aufgeführten Fällen den Versicherungsschutz, d.h. er haftet in voller Höhe für Schäden am Mietfahrzeug und für Schadensnebenkosten und Mietausfallkosten für die Zeit, in der das Fahrzeug dem Vermieter reparaturbedingt nicht zur Verfügung steht a) Volle Haftung bei allen Schäden, die durch das Ladegut entstehen (z.B. Abstellen eines Fahrzeugs unsachgemäßes Verstauen, ungenügender Verschluss usw.) b) Volle Haftung bei Schäden an kostenpflichtigen Stellen Fahrzeug-Aufbauten (Kasten, Koffer, Plane, Spriegel), die durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen wie Durchfahrtshöhe und -breite entstehen. c) Volle Haftung bei Schäden, die durch Rückwärtssetzen oder Rangieren ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts Einweiser verursacht werden. d) Unbeschränkte Haftung für Schäden am Mietfahrzeug und für Schadensnebenkosten und Mietausfallkosten (siehe oben), sofern er den Schaden durch Vorsatz oder in Parkverbotszonengrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. e) Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß § 5 (Verhalten bei Unfall) nicht erfüllt, so haftet er ebenfalls voll. f) Der Mieter haftet im Übrigen bei allen Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer, oder durch unsachgemäße Bedienung des Fahrzeuges entstanden sind. g) Das Ladegut ist nicht versichert. h) Der Mieter haftet bei Reifenschäden, sofern es sich nicht um Verschleiß oder Materialfehler handelt. 7. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei. 8. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen jeder Haftung für Schäden an oder behördlichen Kosten Verluste von Gegenständen frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umständevom Mieter oder jemand anderem vor, die Behörden zur Ermittlung von während oder nach der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richtenWagenmiete in dem Fahrzeug befördert, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/aufbewahrt oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einzurückgelassen worden sind.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist1. Bei FahrzeugschädenSchäden, Fahrzeugverlust Verlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug den Mietgegenstand in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. 2. Der Dem Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten steht es frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Haftung aus Unfällen für Schäden dem Vermieter erhoben werdendurch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen. Als Ausgleich Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Vermieter berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach lit. F dieser allgemeinen Vermietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist der Vermieter zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Verwaltungsaufwand Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Bearbeitung derartiger UmständeFeststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht des Vermieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nachzu tragen hat, dass richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten. 3. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet Verrutschen der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einLadung zurückzuführen sind.

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Samples: General Terms and Conditions (Agb)

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei 1. Der Mieter haftet dem Fahrzeug um ein SolchesVermieter für Fahrzeugschäden, welches auf Wunsch Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: 2. Der Schadensfall ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. 3. Der Mieter haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass er die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters bestellt wurde nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter geleistet hat. 4. Zwischen den Vertragspartnern ist Haftungsfreistellung im Umfang einer KFZ-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1000,00 € Teilkasko und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb 1000,00 € Vollkasko vereinbart. 5. Kommt der gesetzten Frist Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nichtEintritt des Verzuges entsprechend den Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. (z.B. entgangene Einnahmen, so ist er Forderungen vom Nachmieter) 6. Im Falle eines vorsätzlich verursachten Schadens, haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Führt der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbei, haftet der Mieter dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz gegenüber in vollem Umfang bis zur Höhe des hieraus entstehenden bzwGesamtschadens. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangenDie Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung bei (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe, dass dem Vermieter ein geringerer Mindestalter des Fahrers, Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei FahrzeugschädenSchadensfall, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatObliegenheiten) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Der Mieter haftet unbeschränkt in voller Schadenhöhe für während alle von ihm zu vertretenden Schäden in diesen Fällen. Das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit, muss vom Mieter bewiesen werden. 7. Nach Ablauf der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kannvereinbarten Nutzungsdauer, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-in vollem Umfang, Personen- und Vermögensschäden des Vermietersnach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 8. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einNachträglich eingehende Kostenbescheide wie Bußgelder, Mautkosten, Strafgebühren etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 10,00 € an den Mieter weitergeleitet.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er a) Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den, dass dem Vermieter ein geringerer Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf denSchadensein- tritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat gesetzlichen Bestimmungen. e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugebennach den gesetzlichen Vorgaben. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hatvollem Umfang von der Haftung freizustellen. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche BestimmungenEingehende Kostenbescheide, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenetc. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenwerden zzgl. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdeneiner Bearbeitungsgebühr lt. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht). h) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, oder das Verhalten des Mietersist der Vermieter berechtigt, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einKaution zurückzubehalten.

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Samples: Vermietbedingungen Für Wohnmobile

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solchesa) Für Betriebsschäden am Fahrzeug, welches insbesondere infolge von Bedienungsfehlern, reinen Bruchschäden, durch das Ladegut verursachten Schäden sowie für den Verlust oder die Beschädigung von Fahrzeugunterlagen/Fahrzeugzubehör haftet der Mieter ohne Beschränkung auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. b) Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust (einschließlich Fahrzeugteilen) und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: c) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust lediglich bis zum Ersatz vertraglich vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstehenden bzwentstandenen Schäden. d) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in In diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % haftet der Mieter in vol- ler Schadenhöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter ge- genüber für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust in einem der Schwere des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Anschaffungswertes, zu verlangenGesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter nicht nachweisteine Verletzung der in den Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers), dass dem Vermieter ein geringerer 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrücknahme), 10. b.d.e.f. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder gar kein Schaden enstanden istSchadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen In diesen Fällen haftet der Mieter grundsätzlich in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für Fahrzeugschäden und Fahrzeugverlust in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseinritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. e) Im Übrigen sowie nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. gesetzlichen Bestimmungen. f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. g) Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene sämtliche Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen , sonstige gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriftensowie für sämtliche Besitzstörungen, die bis/mit Beendigung er oder Dritte, denen der Mietzeit begangen werdenMieter das Fahrzeug überlässt, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonenverursachen. Der Mieter stellt verpflichtet sich, den Vermieter von Buß- für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten freisonstige Kosten, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werdener zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger UmständeEingehende Kostenbescheide, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr gem. aktueller Preisliste an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erhebenweitergeleitet, es sei denn denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/und/ oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht)Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. h) Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. i) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, oder das Verhalten des Mietersist der Vermieter berechtigt, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einKaution zurückzubehalten.

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. (1) Bei FahrzeugschädenSchäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen Mietvertrags- verletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkasko- versicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das Fahrzeug hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haften der Mieter sowie die in dem mangelfreien Zustand zurückzugebenden Schutzbereich der vertraglichen Haftungs- reduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Vermieterin stellt die vorgenannten Personen insoweit nach den Grundsätzen einer Vollkas- koversi-cherung mit der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 26,00 zzgl. USt. frei. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, in dem er es übernommen und den er die der Mieter zu tragen hat, ist im Übergabeprotokoll zugesichert hatMietvertrag ge- nannt. (2) Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter und/oder Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sa- che grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Ver- schuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungs- reduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vor- werfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschrän- kung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzie- rung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. (3) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich verein- xxxxxx Xxxxxxxx und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertra- ges mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher un- beschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. (4) Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist aus- geschlossen. (5) Brems-, Betriebs-, Batterieladungs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht um- fasst. Hierzu zählen insbesondere • Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, • Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Energieaufladung, • Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, • Schäden, die bei Nutzung der Funktion des autonomen Fah- rens entstehen • Reifen- und Beladungsschäden, • Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbe- stimmten Funktion, Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupp- lungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden). (6) Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbar- ter Haftungsredu-zierung unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere insbe- sondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften. (7) Soweit durch die Vermieterin bei Rückgabe festgestellt wird, dass in dem angemieteten Fahrzeug geraucht wurde, behält sie sich aus- drücklich die Geltendmachung von Schäden, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werdendadurch entstehen, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf in einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kanngeruchsfreien Zustand zurück versetzt werden muss, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht einvor.

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Samples: Vermietbedingungen