Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattet.
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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag, Mietvertrag
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeitgegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobiles, wie folgt: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil oder bei dessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung. Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe. Hat der Mieter den Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens des Mieters. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn: - Ein Schaden durch eine drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt verursacht wurden - wenn der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11der Fahrer, oder entfernt sich dem der Mieter das Reisemobil überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöheentfernt. - wenn der Mieter bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn denn, die Verletzung hatte keinen Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des SchadenfallesSchadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt - wenn ein Schaden auf einem Verstoß gegen § 3 Ziff. Sollte es 3 und 4 beruht - wenn ein auf der Verletzung einer Obliegenheit nach § 9 beruht. - wenn Schäden durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignisunberechtigten Fahrer verursacht werden, so haftet dem der Mieter in voller Schadenshöhe, auch das Reisemobil überlassen hat - wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen beruhen - wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhender - wenn der Dritte den Schaden unverschuldet durch die Verletzung von vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten der Mieters verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetwurde.
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Samples: Mietvertrag Über Reisemobile, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Haftung des Mieters. Der Für Unfallschäden am Mietfahrzeug, welche im Rahmen der bestehenden Kaskoversicherung abgedeckt werden, ist die Haftung der Mieter auf die festgelegte Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht - das heißt, der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei insoweit unbeschränkt- für Schäden, welche: - der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, - unter Verstoß gegen Ziffer 4 (Führungsberechtigung, Alkohol- und Drogeneinfluss, Übermüdung) oder Nutzungsbeschränkung entstanden sind, - unter schuldhaften Verstoß gegen Ziffer 8 (Verhalten bei Unfällen und Schäden) entstanden sind oder wenn der Fahrzeugführer Unfall- flucht begeht, es sei denn, dass hierdurch die auf einer Nichtbeachtung Schadenfeststellung und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unfallgegner oder einen Versicherer nicht beeinträchtigt oder erschwert werden, - von der Fahrzeugabmessung (HöheTeil-/Vollkaskoversicherung nicht übernommen werden, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, - durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe am Fahrzeug entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so Für Schadensnebenkosten haftet der Mieter in voller Schadenshöhestets uneingeschränkt, auch wenn soweit nicht hierfür ein Haftungsausschluss gesondert vereinbart wurde. Zu den Schadensnebenkosten zählen insbesondere Bergungskosten (einschließlich der Dritte Bergungskosten für das Ladegut), Abschleppkosten, Überführungskosten, Zulassungskosten, Sachverständigenkosten, Wertminderungsschäden und Mietausfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter nach den Schaden unverschuldet verursacht hatgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Schäden am Mietfahrzeug und seiner Ausrüstung, für Nebenkosten und Folgeschäden aller Art, für unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeuges. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzwhat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtigFälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rück- griff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren den Vermieter nicht. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und StrafenFür Schäden Dritter, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt durch das Ladegut verur- sacht werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattethaftet ausschließlich der Mieter.
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Samples: Kraftfahrzeug Mietvertrag, Kraftfahrzeug Mietvertrag
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden1. Der Mieter haftet ebenfalls für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschliesslich Fahrzeugteile und -zubehör). Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere der Vermieterin entstehende Kosten und Mietausfall.
2. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schädendem Zustand zurückzugeben, die in dem er es übernommen hat.
3. Soweit im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs Bussgelder oder Strafen anfallen, für welche die Vermieterin in Anspruch genommen wird, hat der Mieter den entsprechenden Betrag zuzüglich Administrationsgebühren in Höhe von CHF 50.- der Vermieterin zu ersetzen. Ausgenommen sind Bussgelder und Strafen, welche wegen Verschuldens der Vermieterin anfallen. Bei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz im In- und Ausland ermächtigt der Mieter die Vermieterin zur Herausgabe der Vertragsdaten an alle behördlichen Amtsstellen (Polizei, Anwaltschaften, Strassenverkehrsämter usw.) in der Schweiz und im Ausland.
4. Wird eine Deckung nach den Grundsätzen des Vollkaskoschutzes vereinbart, reduziert sich der Umfang der Haftung des Mieters auf den im Mietvertrag vereinbarten Selbstbehalt pro Ereignis. Die Haftungsbefreiung gilt jedoch nicht für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Lenker oder zu einem verbotenen Zweck entstehen, bei Unfallflucht des Mieters und bei nach Ziffer 10dem Strassenverkehrsgesetz vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung eines Schadens, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabeinsbesondere durch Übermüdung, alkohol-, drogen- oder medikamentenbedingte Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut oder entstehen. Im Übrigen ist eine allfällige Haftungsbefreiung des Mieters durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchungdie Vermieterin nur gültig, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindwenn diese schriftlich erfolgt.
5. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Bei Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so Dritte bezeichnete weitere Fahrer oder Lenker – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
6. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in voller Schadenshöhe, auch wenn allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter bzw. – bei Firmenkunden – der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hatim Mietvertrag angegebene Fahrer oder Lenker hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und - papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und bei Cabrios das Verdeck zu schliessen.
7. Der Mieter ist verpflichtet das Ladegut ordnungsgemäss zu sichern. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden; dies gilt insbesondere für alle Kosten Schäden, die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet auf ein Verrutschen der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des FahrzeugesLadung zurückzuführen sind. Der Mieter haftet für alle eine unsachgemässe Sicherung der Ladung.
8. Die Bedienvorschriften – auch im Mietzeitraum entstandenen GebührenHinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
I: Rückgabe des Fahrzeuges
1. Der Mieter wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort in ordnungsgemässem Zustand zurückgeben.
2. Wird das Fahrzeug auch im Falle des evtl. Einwurfes der Fahrzeugschlüssel oder –papiere bei der Vermieterin ausserhalb der Öffnungszeiten oder mehr als 30 Minuten verspätet zurückgegeben, Abgabenso verlängert sich der Mietvertrag bis die Vermieterin das Fahrzeug zur Öffnung wieder in unmittelbarem Besitz hat; dies gilt auch im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges. Wird das Fahrzeug gemäss o.g. Absatz ausserhalb der Öffnungszeiten oder mehr als 30 Minuten verspätet zurückgegeben, Bußgelder wird dem Mieter zusätzlich pro angefangene 24 Stunden ein weiterer Miettag berechnet; war ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der Überschreitung der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif berechnet. Der Mieter hat bei Verspätung zudem allfälligen Schaden zu ersetzen und Strafenhaftet auch für Zufall.
3. Die Kraftstoffkosten sind vom Kunden zu bezahlen. Es muss eine Tankquittung bei der Rückgabe vorgelegt werden. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird die dem Vermieter während oder Tankfüllung nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldetaktuellem Tagespreis zzgl. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid einer Servicepauschale in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten CHF 50.- berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattet.
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Samples: Fahrzeugmietvertrag, Fahrzeugmietvertrag
Haftung des Mieters. a) Der Mieter haftet in voller Schadenshöhe bei Vorsatz, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Ebenfalls haftet der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10Zweck, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler, Falschbetankung oder eine übermäßige Beanspruchung, ) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder schuldhaft eine Obliegenheit seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGBZiff. 10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichermaßen gleichfalls in voller SchadenhöheSchadenshöhe, es sei denn denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.
b) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. .
c) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten Kosten, die zur für die Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug Mietfahrzeugs notwendig sind ersatzpflichtigsind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugsabzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte .
d) Bei leichter Fahrlässigkeit führt haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem zum vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe Schadenshöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten zugunsten unberechtigter Nutzer Nutzung des Fahrzeuges. Fahrzeugs.
e) Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die dem der Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenAnspruch genommen wird, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldetberuhen auf einem Verschulden des Vermieters. Alle Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe weitergeleitet. Jede Weiterleitung wird von 5,- EUR zzgl. Portokosten uns mit 10,00 € Bearbeitungsgebühr berechnet. Mehrere Mieter .
f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange .
g) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten , ist der Vermieter berechtigt, die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetKaution zurückzubehalten.
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Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden1. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe während des Mietzeitraums für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit aus der Benutzung Benutzung, Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts resultieren. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus. Der Vermieter rät daher, das Mietobjekt für die Dauer des Ereignisses zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindversichern.
2. Verletzt Tritt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall von dem Mietvertrag zurück oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, oder entfernt sich hat der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGBErsatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nachfolgenden Bestimmungen zu zahlen. Im Folgenden wird unter Auftragsvolumen 100% der geschuldeten Leistungen des Mieters verstanden, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfallesdas sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. Sollte es ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges Vermieter beauftragten Sub-Unternehmen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet dem der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte Mietvertrag zwischen den Schaden unverschuldet verursacht hatParteien abgeschlossen wurde. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten: Absage der Anmietung nach Vertragsabschluss, aber mehr als 4 Wochen vor Mietbeginn = 25% des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Auftragsvolumens Absage der Anmietung nach Vertragsabschluss 4 Wochen vor dem Mietbeginn = 50% des Auftragsvolumens Absage der Anmietung innerhalb der verbleibenden 2 Wochen vor dem Mietbeginn = 90% des Auftragsvolumens Bei einem Totalschaden haftet Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid Schadenersatz in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner90% des Auftrag Volumens. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die berechtigt, dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und Buchungen bei fruchtlosem Ablauf die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetMietsache anderweitig zu vermieten.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung während der Fahrzeugabmessung (HöheMietdauer entstehen oder Verlust der, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm oder eines Gerätes, sind dem Vermieter zugefügten Schädenunverzüglich anzuzeigen. Tritt an einem Mietgerät während der Mietdau- er ein Fehler auf, kann der Vermieter nach seiner Xxxx den Fehler beheben, das Gerät aus- tauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Eigene Reparaturen an den Geräten sind nicht erlaubt. Ausschließlich der Xxxxxx selbst haftet während der gesamten Mietdauer für das gemietete Material zum Neuwert, ungeachtet der Tatsache, ob ihn selbst im Schadensfall eine Schuld trifft oder nicht. Er hat im Schadensfall für die Wiederherstellung der Anlage in den Zustand vor der Vermietung zu sorgen. Wird der Mietgegenstand nicht in ordnungsge- mäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzan- sprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu zahlen. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe insbesondere für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang • durch unsachgemäße Benutzung der Geräte • durch sorglosen Umgang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10dem gemieteten Material • durch Vorsatz/Versehen Dritter • durch Vorgabe nicht ordnungsgemäßer Voraussetzungen (Stromanschlüsse, im Falle einer nicht vertragsgemäßen RückgabeBühnenstabilität, etc.) • durch das Ladegut Erschütterung oder falsche Spannung an Lampen oder Elektrogeräten • durch eigenverschuldeten oder zufälligen Verlust, Diebstahl bzw. Untergang des gemie- teten Materials • oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler die vom gemieteten Gegenstand ausgehende Betriebsgefahr entstehen. Um sich vor den Folgen von Beschädigungen oder Verlust zu schützen, sollte eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es entspre- chende Schadensversicherung durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignisabgeschlossen werden. Technik voll verantwortlich - er haftet vor allem für Schäden durch Witterungseinflüsse, so haftet plötzliche Wetterveränderungen, oder durch Diebstahl. Bleiben technische Geräte / Bühnen / Zubehör bei Open-Air-Veranstaltungen über Nacht aufgebaut, ist der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn für die ordnungsgemäße Bewachung und Versicherung der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hatGeräte verantwortlich. Der Mieter ist für alle entstehende Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet trägt der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetMieter.
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Samples: Rental Agreement
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden1. Der Mieter haftet ebenfalls für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschliesslich Fahrzeugteile und -zubehör). Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere der Vermieterin entstehende Kosten und Mietausfall.
2. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schädendem Zustand zurückzugeben, die in dem er es übernommen hat.
3. Soweit im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs Bussgelder oder Strafen anfallen, für welche die Vermieterin in Anspruch genommen wird, hat der Mieter den entsprechenden Betrag zuzüglich Administrationsgebühren in Höhe von CHF 50.- der Vermieterin zu ersetzen. Ausgenommen sind Bussgelder und Strafen, welche wegen Verschuldens der Vermieterin anfallen. Bei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz im In- und Ausland ermächtigt der Mieter die Vermieterin zur Herausgabe der Vertragsdaten an alle behördlichen Amtsstellen (Polizei, Anwaltschaften, Strassenverkehrsämter usw.) in der Schweiz und im Ausland.
4. Wird eine Deckung nach den Grundsätzen des Vollkaskoschutzes vereinbart, reduziert sich der Umfang der Haftung des Mieters auf den im Mietvertrag vereinbarten Selbstbehalt pro Ereignis. Die Haftungsbefreiung gilt jedoch nicht für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Lenker oder zu einem verbotenen Zweck entstehen, bei Unfallflucht des Mieters und bei nach Ziffer 10dem Strassenverkehrsgesetz vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung eines Schadens, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabeinsbesondere durch Übermüdung, alkohol-, drogen- oder medikamentenbedingte Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut oder entstehen. Im Übrigen ist eine allfällige Haftungsbefreiung des Mieters durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchungdie Vermieterin nur gültig, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindwenn diese schriftlich erfolgt.
5. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Bei Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so Dritte bezeichnete weitere Fahrer oder Lenker – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
6. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in voller Schadenshöhe, auch wenn allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter bzw. – bei Firmenkunden – der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hatim Mietvertrag angegebene Fahrer oder Lenker hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und - papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und bei Cabrios das Verdeck zu schliessen.
7. Der Mieter ist verpflichtet das Ladegut ordnungsgemäss zu sichern. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden; dies gilt insbesondere für alle Kosten Schäden, die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet auf ein Verrutschen der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des FahrzeugesLadung zurückzuführen sind. Der Mieter haftet für alle eine unsachgemässe Sicherung der Ladung.
8. Die Bedienvorschriften – auch im Mietzeitraum entstandenen GebührenHinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
I: Rückgabe des Fahrzeuges
1. Der Mieter wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort in ordnungsgemässem Zustand zurückgeben.
2. Wird das Fahrzeug auch im Falle des evtl. Einwurfes der Fahrzeugschlüssel oder –papiere bei der Vermieterin ausserhalb der Öffnungszeiten oder mehr als 30 Minuten verspätet zurückgegeben, Abgabenso verlängert sich der Mietvertrag bis die Vermieterin das Fahrzeug zur Öffnung wieder in unmittelbarem Besitz hat; dies gilt auch im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuge. Wird das Fahrzeug gemäss o.g. Absatz ausserhalb der Öffnungszeiten oder mehr als 30 Minuten verspätet zurückgegeben, Bußgelder wird dem Mieter zusätzlich pro angefangene 24 Stunden ein weiterer Miettag berechnet; war ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der Überschreitung der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif berechnet. Der Mieter hat bei Verspätung zudem allfälligen Schaden zu ersetzen und Strafenhaftet auch für Zufall.
3. Die Kraftstoffkosten sind vom Kunden zu bezahlen. Es muss eine Tankquittung bei der Rückgabe vorgelegt werden. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird die dem Vermieter während oder Tankfüllung nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldetaktuellem Tagespreis zzgl. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid einer Servicepauschale in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten CHF 50.- berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattet.
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Samples: Fahrzeugmietvertrag
Haftung des Mieters. Der Vermieter kann den Mieter gegen Zahlung einer Gebühr nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung ggf. ohne Selbstbeteiligung (bei Lkw Selbstbeteiligung von mindestens 150,- €) für Schäden am gemieteten Fahrzeug freistellen. Von der Verpflichtung gemäß II Ziffern 3-7 ist der Mieter nicht befreit.
a) Der Mieter haftet bei Vorsatz, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und oder bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung des Zeichens 265 StVO (Höhe, BreiteDurchfahrtshöhe) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten SchädenUnfallschäden. Der Im übrigen haftet der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach (II Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe5), durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung Fahrzeugs entstanden sind. Verletzt Hat der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach entfernt (§ 142 StGB) oder seine Pflichten gemäß II Ziffern 3 und 6 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöheebenfalls voll, es sei denn denn, die Verletzung hatte hätte keinen Einfluss Einfluß auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis.
b) Soweit die Haftungsfreistellung ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen wurde, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für alle Kosten die zur Reparatur reine Reparaturkosten bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem bei Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des MietfahrzeugsWiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro SchadensfallDem Mieter bleibt der Nachweis offen, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die daß dem Vermieter während kein oder nach wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
c) Bei den Mietausfallkosten haftet der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenMieter bis zur Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, es sei dennan dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt auch hier der Nachweis offen, diese sind durch den daß dem Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattet.
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Samples: Vehicle Rental Agreement
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist selbst für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften (insbesondere Verkehrsvorschriften) in den bereisten Ländern verantwortlich; die bei Missachtung erhobenen Forderungen gegen den Vermieter hat der Mieter auf zu tragen Der Mieter verpflichtet sich, den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben Vermieter von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfallallen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sofern sie nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeugesdurch die abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt sind. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen GebührenUnfallschäden am Fahrzeug während der Nutzungsdauer nur bis 1500 € je Schadensfall. Kosten zur Ermittlung der Schadenshöhe trägt der Mieter. Er haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden die durch: • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit • Fahruntüchtigkeit durch z.B. Alkohol, Abgaben, Bußgelder Drogen und Strafen, Medikamente usw. • Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen- und breiten • Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson verursacht werden. In diesem Fall übernimmt der Mieter auch die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit durch ihn am Unfallgegner verursachten Personen- und Sachschäden. Muss hierfür die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung des Vermieters in Rechnung gestellt Anspruch genommen werden, es sei dennso zahlt der Mieter die durch diesen Schaden entstehenden Höherstufungen in den vorgenannten Versicherungen. Im Übrigen haftet der Mieter immer dann, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen wenn die im Zusammenhang mit Mietpreis enthaltene Teil-/Vollkasko-/ Versicherung eine Schadensregulierung ablehnt. In diesem Falle obliegt es dem Reiseverhaben stehenMieter, werden aus dem abgetretenen Recht ggf. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen Versicherer geltend zu machen. Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden dadurch entsteht, dass ein nicht durch berechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Der Mieter trägt die Verantwortung für Schäden am Fahrzeug, die keine Sachmängel sind, soweit dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Vermieter erstattetZeitraum zwischen tatsächlicher Fahrzeugübernahme/Rücknahme.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. 12.1 Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen in voller Schadenshöhe:
12.1.1 wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt verursacht wurden,
12.1.2 der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11der Fahrer, oder entfernt sich dem der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGBdas Fahrzeug überlassen hat, so haftet er gleichermaßen in voller SchadenhöheUnfallflucht begeht,
12.1.3 wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziffer 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn denn, die Verletzung hatte keinen Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des SchadenfallesSchadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt,
12.1.4 wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziffer 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt,
12.1.5 wenn Schäden auf einer nach Ziffer 7.1 verbotenen Nutzung beruhen,
12.1.6 wenn Xxxxxxx auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 7.2 beruhen,
12.1.7 wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat,
12.1.8 wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264) beruhen,
12.1.9 wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen,
12.2 Zur zügigen Abwicklung kann der Vermieter entstandene Schäden über Kostenvoranschläge abrechnen. Sollte es durch den Sofern der Mieter die Abwicklung des Schadens über eine Rechnung verlangt, sind Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs vom Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. tragen.
12.3 Der Mieter ist verpflichtet sich, ESW-Reisemobilvermietung für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung während der Nutzung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach er zu vertreten hat, im vollem Umfang von der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenHaftung freizustellen, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldetberuhen auf einem Verschulden des Vermieters. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Der Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. trägt etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz.
12.4 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem .
12.5 Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch in vollem Umfang nach den Vermieter erstattetallgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden1. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe während des Mietzeitraums für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit aus der Benutzung Benutzung, Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts resultieren. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus. Das Mietobjekt ist durch den Vermieter nicht versichert. Der Vermieter rät daher, das Mietobjekt für die Dauer des Ereignisses zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindversichern.
2. Verletzt Tritt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall von dem Mietvertrag zurück oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, oder entfernt sich hat der Mieter unerlaubt vom Unfallort Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach § 142 StGBfolgenden Bestimmungen zu zahlen. Im Folgenden wird unter Auftragsvolumen 100% der geschuldeten Leistungen des Mieters verstanden, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfallesdas sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. Sollte es ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hatVermieter beauftragten Sub-Unternehmen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Mieter ist für alle Kosten hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten: ⮚ Absage der Anmietung nach Vertragsabschluss, aber mehr als 4 Wochen vor Mietbeginn = 25% des Auftragsvolumens ⮚ Absage der Anmietung nach Vertragsabschluss 4 Wochen vor dem Mietbeginn = 50% des Auftragsvolumens ⮚ Absage der Anmietung innerhalb der verbleibenden 2 Wochen vor dem Mietbeginn = 90% des Auftragsvolumens Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, dass die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung Schäden nicht oder in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in wesentlich geringerer Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldnerentstanden ist. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die berechtigt, dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und Buchungen bei fruchtlosem Ablauf die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetMietsache anderweitig zu vermieten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei VorsatzNaturereignissen so beschädigt wurde, grober Fahrlässigkeitdass es nicht mehr gebrauchstüchtig ist, insbesondere bei drogen- und eine Reparatur oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung des vereinbarten Mietpreises und der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle Gebote von ihm dem Vermieter zugefügten SchädenTreu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, iIm Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall Nichtleistung gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhevorstehendem Absatz sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfallesdem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Sollte es durch Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hatumgehend zurückzuzahlen. Der Mieter ist Vermieter haftet nicht für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung Schäden des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenBeifahrers und, es sei denn, diese sind durch dem Vermieter ist eine für den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als GesamtschuldnerSchaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden des Mieters die auf grobe Fahrlässigkeit zurück zu führen sind, wie z.B. Fahren unter Alkohol – Drogeneinfluss, Telefonieren ohne geeignete Freisprecheinrichtung und Ermöglichung eines Diebstahls.Der Mieter ist verpflichtet den Fahrzeugschlüssel immer gesondert gesichert aufzubewahren, d.h. niemals frei zugänglich z.B. im Hotelzimmer liegen zu lassen. Im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Diebstahles von Schlüssel und Fahrzeug haftet der Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetbis zum Wiederbeschaffungswert.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei SchädenFür Schäden am Mietgegenstand, die nicht durch SKF, einen ihrer Mitarbeiter oder Beauftragten verursacht wurden, haftet der Mieter. SKF ist berechtigt auf Kosten des Mieters alle Schäden am Mietgegenstand, die durch den Mieter oder einer Nichtbeachtung seiner Sphäre zuzurechnenden Personen verursacht wurden, zu reparieren. Hierzu rechnen insbesondere alle Schäden durch Verstöße gegen die Betriebsanleitung und die Betriebsvorschriften sowie Schäden durch Überschreiten der Fahrzeugabmessung (Höhezulässigen Gewichte, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten SchädenAchs-, Nutz- oder Aufliegelasten. Hierzu zählen darüber hinaus Unfall-, Gewalt- und Verwindungsschäden, sowie Glasbruch. Hat der Kaskoversicherer keine Eintrittspflicht oder lehnt dieser aus vom Mieter oder Schädiger zu vertretenden Gründen die Regulierung ab, behält sich SKF die Inanspruchnahme des Mieters vor. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe ferner auch für alle unverschuldete Schäden am Mietgegenstand, soweit diese durch äußere Einwirkung verursacht wurden. Besteht eine Kaskoversicherung und tritt diese für den entstandenen Schaden ein, so ist seine Haftung begrenzt auf die Höhe des vertraglich vereinbarten Eigenanteils, maximal 3.000,00 EUR. Bei Verlust, z.B. von ihm zu vertretenden SchädenFahrzeugschlüsseln, amtlichen Zu- lassungspapieren, Prüfbescheinigungen oder sonstigen Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10zur ordnungsgemäßen Führung des Fahrzeugs erforderlich sind, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt haftet der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt für die Kosten der Ersatzbeschaffung. Zusätzlich verpflichtet sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGBin diesem Fall zur Zahlung einer Verwaltungskostenpauschale für den Aufwand der Wiederbeschaffung an SKF in Höhe von 200,00 EUR zzgl. der zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzl. MwSt. Dem Mieter bleibt nachgelassen, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhedie Entstehung niedrigerer Kosten für die Bearbeitung durch SKF nachzuweisen. SKF bleibt nachgelassen, es sei denn höhere Bearbeitungskosten nachzuweisen, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es sodann durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht haterstatten sind. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist iIm Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt Fahrzeugdefektes, der nicht auf einer Beschädigung oder unsachgemäßen Behandlung seitens des Mieters oder seiner Sphäre zuzurechnenden Personen oder ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht evtl. entstehende Abschleppkosten für das Fahrzeug durch den Vermieter erstattetSKF getragen. Ausgeschlossen sind über das reine Abschleppen hinausgehende Kosten wie z.B. Straßensiche- rung oder -reinigung. Vor Inanspruchnahme eines Abschleppdienstes ist durch SKF eine Freigabe zu erteilen.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatznach den allgemeinen Haftungsregeln, grober Fahrlässigkeitwenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie
a) Sachverständigenkosten c) Wertminderung
b) Abschleppkosten d) Mietausfallkosten Wird das Fahrzeug durch Brand, insbesondere bei drogen- Explosion, Entwendung oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei SchädenWild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf einer Nichtbeachtung den Selbst- behalt der Fahrzeugabmessung (HöheTeilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, Breitesofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß Nr. II 6) dieser Bedingungen verstoßen hat. Der Mieter kann die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen in Absatz 2 Buchstaben a) – d) aufgeführten Schadensnebenkosten durch Zahlung eines besonderen Entgelts ausschließen. In diesem Fall haftet er für alle von ihm dem Vermieter zugefügten SchädenSchäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten nur, wenn er den Schaden durch gro- bes Verschulden herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schädenferner voll, wenn er gegen die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut Obliegenheiten gemäß Nr. II 3) oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindNr. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht II 6) verstoßen hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei der Anmietung eines LKW’s haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, daß dem Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattet.
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Samples: Rental Agreement
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör). Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertre- ten hat. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter - soweit angefallen - für Abschleppkosten, Sachverständigengutachten und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schädenjedem Schaden mit seiner vertraglich vereinbarten Selbst- beteiligung. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet ebenfalls der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genann- ten Verpflichtung in voller Schadenshöhe Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte, einschließlich der in Ziffer 6. bezeichneten Fahrer, haftet der Mieter für alle die Einhaltung der Bestimmungen dieses Miet- vertrages und das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von ihm zu vertretenden SchädenVerkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Für eine aufgrund starker Verschmutzung erforderliche Sonderreinigung werden dem Kunden die dafür angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Die Abrechnung von Schäden gegenüber dem Mieter erfolgt auf Grundlage eines Gutachtens, Kostenvoranschlags oder einer Reparaturrechnung. Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei der Nutzung des Fahrzeugs zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindZwecken entstehen. Verletzt Hat der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall vor- sätzlich Unfallflucht begangen oder im Schadensfall seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 119 verletzt, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöheebenfalls voll, es sei denn denn, die Verletzung hatte hat keinen Einfluss auf die Feststellung des SchadenfallesSchadensfalls. Sollte es durch den Mieter zu Bei grob fahrlässiger Verletzung einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter in voller Schadenshöhevoll, auch wenn der Dritte er den Schaden unverschuldet verursacht hatvorsätzlich verursacht. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei Verursacht er den Schaden grob fahrläs- sig, haftet er in einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetSchwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
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Samples: Vermietungsvertrag
Haftung des Mieters. Der Für Unfallschäden am Mietobjekt, welche im Rahmen der bestehenden Teil-, Vollkasko oder Haftplflichtversicherung versichert sind, ist die Haftung des Mieters pro Schadenfall auf die festgelegte Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht –das heißt der Mieter haftet insoweit unbeschränkt für Schäden, welche der Mieter vorsätzlich herbeigeführt hat. Führt der Mieter grob fahrlässig herbei, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies kann dazu führen, dass die Haftungsreduzierung auch bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden gänzlich entfällt. Für Schäden, die auf einer Nichtbeachtung Erfüllungsgehilfen des Mieters vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, entfällt die Haftungsbegrenzung ebenfalls im vorstehend genannten Umfang, dass heißt der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich herbeigeführt haben, vollumfänglich, während der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, Vermieter im Falle einer grob fahrlässiger Herbeiführung von Schäden durch Erfüllungsgehilfen des Mieters berechtigt ist, die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens der Erfüllungsgehilfen des Mieters entsprechend Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grob fahrlässigem Handelns des Mieters - sollte der Schaden durch einen Erfüllungsgehilfen des Mieters verursacht worden sein: des Erfüllungsgehilfen – hat der Mieter zu beweisen. Dem Vermieter obliegt der Nachweis vorsätzlichen Handelns des Mieters. Eine vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens gilt als bewiesen, wenn der Mieter bzw. der die Schäden verursachende Erfüllungsgehilfe des Mieters wegen Vorsatz rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist. Solche Schäden können sein: - die auf Alkohol- und Drogeneinfluss, Übermüdung und/oder Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkung zurückzuführen sind; - Schäden durch schuldhaften Verstoß gegen Ziffer 8 (Verhalten bei Unfällen und Schäden) entstanden sind oder wenn der Fahrzeugführer Unfallflucht begeht, es sei denn dass hierdurch die Schadenfeststellung und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unfallgegner oder einen Versicherer nicht vertragsgemäßen Rückgabebeeinträchtigt oder erschwert werden; - Schäden welche von der Teil-, Vollkasko-, Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden: unter anderem auch Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, allgemeine Kostenpauschalen, Bergungs- Abschleppkosten, Ladungsschäden. - für Schäden am Mietobjekt, die durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt Nichtbeachtung der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des FahrzeugesDurchfahrtshöhe entstehen. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, Insbesondere für alle im Mietzeitraum entstandenen GebührenSchäden am Mietobjekt und seiner Ausrüstung für Nebenkosten und Folgeschäden aller Art und für unsachgemäße Behandlung des Mietobjektes. Fälle, Abgabenin denen der Versicherer zwar regulieren muss, Bußgelder und Strafenjedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren den Vermieter nicht. Auch bei fremd verschuldeten Unfällen ist der Vermieter berechtigt, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und dem Vermieter während oder nach der Mietzeit Mieter die vereinbarte Selbstbeteiligung in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind zu stellen. Bei erfolgtem Regress durch den Vermieter verschuldetKaskoversicherer bzw. Alle Kostenbescheide, etc. werden Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung erfolgt die entsprechende Rückerstattung der Selbstbeteiligung an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetMieter.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden, die durch das Ladegut oder eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Der Mieter haftet zudem unbeschränkt für alle Schäden, die infolge der Benutzung des Fahrzeugs durch einen nichtberechtigten Fahrer und/ oder infolge der Nutzung des Fahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstanden sind. Das Gleiche gilt für Unfälle, bei Vorsatzdenen der Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Betäubungs-, bzw. Arzneimitteln stand. Der Mieter haftet in vollem Umfang für die im Mietzeitraum mit dem Mietfahrzeug begangenen Verkehrsverstößen, anfallenden Gebühren, Abgaben, Buß- oder Strafgelder sowie für sonstige zivilrechtliche Verstöße im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeug. Ebenso haftet der Mieter bei Vorsatz oder sonstiger grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und -breiten, rangieren des Fahrzeugs ohne Einweisung durch eine Hilfsperson, Unfallflucht. Bei der Benutzung von Fähren bzw. Autozügen ist zusätzlich eine Autozug- bzw. Fährversicherung abzuschließen. Diese wird weder über die Vollkaskoversicherung des Vermieters, noch über das optional buchbare Urlaubsschutzpaket gedeckt. Die Haftung des Mieters beginnt bei SchädenFahrzeugübernahme und endet mit der Fahrzeugrückgabe. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten hieraus entstandenen Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe vollem Umfang für alle von ihm zu vertretenden Schädensein privates Fahrzeug, welches er für die im Zusammenhang mit Dauer der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter Wohnmobilmiete auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetGoSunshine Reisemobile GbR kostenfrei angebotenen Stellplätzen abstellt.
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Samples: Rental Agreement
Haftung des Mieters. Der 1. Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Wird mit dem Mieter eine am Leitbild einer Vollkaskoversicherung orientierte Haftungsreduzierung vereinbart und hat der Mieter das hierfür geschuldete Entgelt bei Fälligkeit entrichtet, haftet bei Vorsatzder Mieter pro Schadensfall bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von EUR 47,00. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, grober Fahrlässigkeitdie der Mieter zu tragen hat, kann ausschließlich vor dem Öffnen des Fahrzeugs für die dann folgende Mietzeit vereinbart werden. Die rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung ist ausgeschlossen. Die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung wird dem Mieter in der Van Sharing by Ubeeqo-App vor Abschluss des Mietvertrags angezeigt.
2. Wurde in zuzurechnender Weise ein in Absatz 1 genannter Schaden vom Mieter grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit, insbesondere bei drogen- nach Ziffer V, grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, den Mieter in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze.
3. Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der Mietzeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten SchädenKündigungserklärung. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten.
4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung, Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, Reifen- und Beladungsschäden, Schäden an Fahrzeugteilen, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, im Falle Nutzungsdauer und Verwendungsart infolge einer schuldhaft bestimmungswidrigen Beanspruchung auftreten; hierzu zählen unter den vorgenannten Voraussetzungen insbesondere Kupplungs- sowie Motorschäden (sogenannte Gewaltschäden).
5. Besteht keine vertragliche Haftungsfreistellung für den Mieter und hat er einen Unfall selbst verschuldet herbeigeführt, aufgrund dessen das Fahrzeug nicht vertragsgemäßen Rückgabemehr fahrbereit oder verkehrstüchtig ist, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt hat der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn auch die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung Kosten für den Transport des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter Fahrzeugs zum Reparaturbetrieb zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hattragen.
6. Der Mieter ist und seine Erfüllungsgehilfen haften auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung unbeschränkt für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenvon Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet insbesondere Verkehrs- und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetOrdnungsvorschriften.
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Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatzfür die mangelfreie Rückgabe des Fahrzeugs. Im Falle eines Unfalls oder der Beschädigung des Fahrzeugs durch fehlerhafte Fahrmanöver oder beschädigenden Gebrauch, grober Fahrlässigkeitbleibt die Haftung des Mieters auf 1.500,– € je Schadensfall begrenzt. Soweit eine Fahrzeugbeschädigung durch Fremdverschulden verursacht wurde, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schädenist die Vermieterin berechtigt, die auf einer Nichtbeachtung Mietkaution so lange einzubehalten, bis sie von der Fahrzeugabmessung (HöheHaftpflichtversicherung des Unfallgegners vollständig entschädigt wurde. Sollte eine Schadlosstellung nicht oder nur erschwert durchsetzbar sein, Breite) sowie kann die Vermieterin die Kaution einbehalten und dem Mieter die Ansprüche zur eigenen Geltendmachung insoweit abtreten. Bei selbstverschuldeten Unfallschäden oder unklarem Unfallhergang ist die Ver- mieterin berechtigt, die Kaution mit den anfallenden Reparaturkosten zu verrechnen. Auf Antrag des Mieters tritt er diesem die Schadensersatzansprüche in Höhe der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten SchädenKaution ab. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe unbegrenzt für alle von ihm zu vertretenden SchädenSchäden die durch • Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit • Fahruntüchtigkeit wegen Alkohol und Drogen • Missachtung der maximalen Durchfahrtshöhen und -breiten • Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson sowie • das Fehlen einer ordnungsgemäßen Fahrerlaubnis • die nicht eingeholte Markise (beim Verlassen des Fahrzeugs, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10bei Regen, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut Wind oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindsonstige Schaden verursachende Wetterbedingungen) verursacht werden. Verletzt Hat der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGBUnfallflucht begangen, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenebenfalls uneingeschränkt, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldetdie Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalles gehabt. Alle Kostenbescheide, etcIm Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist Haftpflichtschäden im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, Ausland werden nicht durch den Vermieter erstattetals Vollkaskoschäden abgerechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Wohnmobil Vermietung
Haftung des Mieters. a) Der Mieter haftet bei Vorsatz, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen beruhen, für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Ebenfalls haftet der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm Ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach ( Ziffer 108), im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeuges wie Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, ) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt oder schuldhaft eine Obliegenheit seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichermaßen gleichfalls in voller SchadenhöheSchadenshöhe, es sei denn denn, die Verletzung hatte keinen keine Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Kommt der Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung mit der Rückgabe des Fahrzeuges an einen in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.
b) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten kommen und kommt es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. .
c) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten Kosten, die zur für die Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug Mietfahrzeugs notwendig sind ersatzpflichtigsind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugsabzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte .
d) Bei leichter Fahrlässigkeit führt haftet der Mieter lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem zum vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Selbstbehalt.
e) Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die dem der Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldetAnspruch genommen wird. Alle Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter weitergeleitet.
f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange .
g) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten , ist der Vermieter berechtigt, die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetKaution zurückzubehalten.
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Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatzfür die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden - soweit die abgeschlossene Versicherung greift, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung - wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung den Verlust (Höhe, Breitemit-) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schädenzu vertreten hat. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe jedoch für alle Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 12) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihm ihr Gebrauch zu vertretenden machen. Das gleiche gilt für Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung Nichtbeachten des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindZeichen 265 - Durchfahrtshöhe - gem. Verletzt § 41 ABS II Ziff. 6 StVO - verursacht werden. Hat der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall Unfallflucht begangen oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, seine Pflichten nach Ziffern 6 oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenebenfalls voll, es sei denn, diese sind die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Vermieter verschuldetVersicherer) gehabt. Alle KostenbescheideInsofern die Versicherung für den entstandenen Schaden aufkommt, etchaftet der Mieter bei Vollkaskoschäden mit 1.000,-€ pro Schadensfall und 500,-€ pro Schadensfall bei Teilkaskoschäden. werden an den Mieter weitergeleitet Die Versicherung bezieht sich grundsätzlich nur auf das Fahrzeug. Mitgeführte Gegenstände des Mieters sind grundsätzlich nicht versichert. Dies gilt insbesondere bei Einbruchschäden und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzglevtl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldnergestohlenen Wertgegenständen des Mieters. Der Vermieter ist Mieter haftet im Falle eines Unfallereignisses berechtigt Übrigen voll für alle Schäden, die Kaution zurückzubehalten solange bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Schäden die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch während der Mietzeit des Mieters entstanden sind müssen den Vermieter erstattetspätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs vollständig mitgeteilt werden. Unterlässt der Mieter dies, macht er sich des Betrugs und der Arglistigen Täuschung strafbar. In besonderen Fällen kann dies mit einer Strafanzeige geahndet werden, in jedem Fall wird der Mieter für den Schaden und die Folgekosten in voller Höhe haftbar gemacht.
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Haftung des Mieters. a) Der Mieter haftet bei Vorsatz, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Ebenfalls haftet der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10Zweck, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeuges wie Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, ) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder schuldhaft eine Obliegenheit seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGBZiff. 10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichermaßen gleichfalls in voller SchadenhöheSchadenshöhe, es sei denn denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden. Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile
b) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. .
c) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten Kosten, die zur für die Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug Mietfahrzeugs notwendig sind ersatzpflichtigsind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugsabzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte .
d) Bei leichter Fahrlässigkeit führt haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem zum vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe Schadenshöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten zugunsten unberechtigter Nutzer Nutzung des Fahrzeuges. Fahrzeugs.
e) Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die dem der Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenAnspruch genommen wird, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldetberuhen auf einem Verschulden des Vermieters. Alle Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe weitergeleitet. Jede Weiterleitung wird von 5,- EUR zzgl. Portokosten uns mit 25,00 € Bearbeitungsgebühr berechnet. Mehrere Mieter .
f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange .
g) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten , ist der Vermieter berechtigt, die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetKaution zurückzubehalten.
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Samples: Nutzungsbedingungen Mietbedingungen & Kaufbedingungen
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist selbst für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften (insbesondere Verkehrsvorschriften) in den bereisten Ländern verantwortlich; die bei Missachtung erhobenen Forderungen gegen den Vermieter hat der Mieter auf zu tragen Der Mieter verpflichtet sich, den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben Vermieter von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfallallen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sofern sie nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeugesdurch die abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt sind. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen GebührenUnfallschäden am Fahrzeug während der Nutzungsdauer bis 1500 € je Schadensfall. Kosten der Ermittlung der Schadenshöhe trägt der Mieter. Er haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden die durch: - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - Fahruntüchtigkeit durch z.B. Alkohol, Abgaben, Bußgelder Drogen und Strafen, Medikamente usw. - Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen- und breiten - Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson verursacht werden. In diesem Fall übernimmt der Mieter auch die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit durch ihn am Unfallgegner verursachten Personen- und Sachschäden. Muss hierfür die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung des Vermieters in Rechnung gestellt Anspruch genommen werden, es sei dennso zahlt der Mieter die durch diesen Schaden entstehenden Höherstufungen in den vorgenannten Versicherungen. Im Übrigen haftet der Mieter immer dann, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen wenn die im Zusammenhang mit Mietpreis enthaltene Teil/Vollkasko- Versicherung eine Schadensregulierung ablehnt. In diesem Falle obliegt es dem Reiseverhaben stehenMieter, werden aus dem abgetretenen Recht ggf. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen Versicherer geltend zu machen. Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden dadurch entsteht, dass ein nicht durch berechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Der Mieter trägt die Verantwortung für Schäden am Fahrzeug, die keine Sachmängel sind, soweit dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Vermieter erstattetZeitraum zwischen tatsächlicher Fahrzeugübernahme/Rücknahme.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. Der 9.1. Nach den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung haftet der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei pro Unfallschaden nur bis zu Höhe seiner Selbstbeteiligung. Die Höhe der Selbstbeteiligung pro Schadensfall beträgt € 1.000. Es gelten die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der zum Zeitpunkt des Abschluss gültigen Fassung.
9.2. Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz gegen Schäden, die auf durch Fehlbedienung des Fahrzeuges entstanden sind (z.B. Kupplungsschäden, Schäden durch Betankung mit einer falschen Kraftstoffsorte, Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (HöheDurchfahrtshöhe).
9.3. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, Breite) insbesondere wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, der Mietzeitraum eigenmächtig überschritten wird oder wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis ist.
9.4. Ebenso entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der unter Ziffern 1.1 – 6.7 genannten Pflichten verletzt, insbesondere, wenn er gegen das Einreisverbot der Ziffer 4 verstößt, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden herbeigeführt hat und/oder bei einem Schadensfall – ob mit oder ohne Beteiligung Dritter – die Polizei nicht hinzugezogen hat sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schädenbei Fahren unter Alkoholeinfluss und bei Unfallflucht.
9.5. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe persönlich und unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden an den Aufbauten von gemieteten LKW’s/Transportern, insbesondere bei Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhe oder –breite sowie für Schäden, die auf unsachgemäßes Be- und Entladen bzw. auf das Ladegut sowie bei Cabriolets auf das Abstellen mit geöffneten Verdeck oder andere unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs zurückzuführen sind.
9.6. Der Mieter haftet persönlich und unbeschränkt für die Einhaltung der jeweils geltenden Verkehrsregelungen.
9.7. Wird durch den Mieter oder einen Zusatzfahrer mit dem Fahrzeug während der Mietzeit eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat begangen, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine Aufwandpauschale in Höhe von bis zu € 25,- pro Vorgang zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn dem Vermieter durch den Vorfall keinerlei Aufwand entstanden ist oder der Vorfall auf ein Verschulden des Vermieters zurückgeht. Außerdem haftet der Mieter für alle im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung seiner Nutzung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die dem der Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenAnspruch genommen wird, es sei denn, diese sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden.
9.8. Werden mehrere unabhängige Schäden verursacht, haftet der Mieter für jeden einzelnen Schadensfall jeweils bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung.
9.9. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnetberechtigten Fahrer.
9.10. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt Dies gilt auch für die Kaution zurückzubehalten solange schuldhafte Verletzung der Rückgabepflicht des Fahrzeugs durch einen Mieter.
9.11. In den Fällen 9.2 bis 9.5 wird als Fahrzeugschaden entweder die Schuldfrage ungeklärt istReparaturkosten zzgl. Telefonkosten die dem eventueller Wertminderung oder maximal der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert angesetzt. Des Weiteren haftet der Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen in den betreffenden Fällen für Folgekosten, die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben adäquaten Kausalzusammenhang stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetwie Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten, soweit angefallen.
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Samples: Mietwagenvertrag
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden1. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe während des Mietzeitraums für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit aus der Benutzung Benutzung, Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts resultieren. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus. Das Mietobjekt ist durch den Vermieter nicht versichert. Der Vermieter rät daher, das Mietobjekt für die Dauer des Ereignisses zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindversichern.
2. Verletzt Tritt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall von dem Mietvertrag zurück oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, oder entfernt sich hat der Mieter unerlaubt vom Unfallort Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach § 142 StGBfolgenden Bestimmungen zu zahlen. Im Folgenden wird unter Auftragsvolumen 100% der geschuldeten Leistungen des Mieters verstanden, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfallesdas sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. Sollte es ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges Vermieter beauftragten Sub-Unternehmen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet dem der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte Mietvertrag zwischen den Schaden unverschuldet verursacht hatParteien abgeschlossen wurde. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten: Absage der Anmietung nach Vertragsabschluss, aber mehr als 4 Wochen vor Mietbeginn = 25% des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Auftragsvolumens Absage der Anmietung nach Vertragsabschluss 4 Wochen vor dem Mietbeginn = 50% des Auftragsvolumens Absage der Anmietung innerhalb der verbleibenden 2 Wochen vor dem Mietbeginn = 90% des Auftragsvolumens Bei einem Totalschaden haftet Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid Schadenersatz in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner90% des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die berechtigt, dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und Buchungen bei fruchtlosem Ablauf die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetMietsache anderweitig zu vermieten.
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Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen Das angemietete Fahrzeug darf nur für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen den vereinbarten Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeugesverwendet werden. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebührendie rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Sofern dies nicht geschieht, Abgaben, Bußgelder sind vom Mieter die Kosten für weitere Anmietung und Strafen, die dem Vermieter während oder nach evtl. Rücktransporte zu tragen. Die Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte ist untersagt. Bei widerrechtlicher Handhabung haftet der Mietzeit Mieter für eventuell dadurch entstandene Schäden in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnetvoller Höhe. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Der Vermieter Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Punkt 13) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem. § 41 Abs.1I Ziff,6 StVO – verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Pflichten verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet im Falle eines Unfallereignisses berechtigt Übrigen voll für alle Schäden, die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetunsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist selbst für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften (insbesondere Verkehrsvorschriften) in den bereisten Ländern verantwortlich; die bei Missachtung erhobenen Forderungen gegen den Vermieter hat der Mieter auf zu tragen Der Mieter verpflichtet sich, den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben Vermieter von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfallallen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sofern sie nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeugesdurch die abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt sind. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen GebührenUnfallschäden am Fahrzeug während der Nutzungsdauer nur bis € je Schadensfall. Kosten der Ermittlung der Schadenshöhe trägt der Mieter. Er haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden die durch: • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit • Fahruntüchtigkeit durch z.B. Alkohol, Abgaben, Bußgelder Drogen und Strafen, Medikamente usw. • Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen- und breiten • Zurücksetzen des Fahrzeuges ohne Einweisung durch eine Hilfsperson verursacht werden. In diesem Fall übernimmt der Mieter auch die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit durch ihn am Unfallgegner verursachten Personen- und Sachschäden. Muss hierfür die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung des Vermieters in Rechnung gestellt Anspruch genommen werden, es sei dennso zahlt der Mieter die durch diesen Schaden entstehenden Höherstufungen in den vorgenannten Versicherungen. Im Übrigen haftet der Mieter immer dann, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen wenn die im Zusammenhang mit Mietpreis enthaltene Teil/Vollkasko- Versicherung eine Schadensregulierung ablehnt. In diesem Falle obliegt es dem Reiseverhaben stehenMieter, werden aus dem abgetretenen Recht ggf. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen Versicherer geltend zu machen. Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden dadurch entsteht, dass ein nicht durch berechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken gebraucht wird oder in sonstiger Weise unsachgemäß behandelt wird. Der Mieter trägt die Verantwortung für Schäden am Fahrzeug, die keine Vermietbedingungen Wohnmobilvermietung des Vermieters sind, soweit dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Vermieter erstattetZeitraum zwischen tatsächlicher Fahrzeugübernahme/Rücknahme.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. Der 1. Für den Zeitraum zwischen Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes haftet der Mieter haftet bei Vorsatzfür jede von ihm zu vertretende nachteilige Veränderung des Mietgegenstandes auf Scha- densersatz. Ausgenommen ist die Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Ver- brauch im Sinne des § 538 BGB. Zum Mietgegenstand rechnen auch sämtliche Anbauteile sowie sämtliches Zubehör.
2. Folgeschäden, grober Fahrlässigkeitdie aus einer nachteiligen Veränderung des Mietgegenstandes, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei die der Mieter im Sinne von Ziff. 1 zu vertreten hat, resultieren, trägt ebenfalls der Mieter. Hierzu rechnen namentlich Kosten der Rückverbringung des Mietgegenstandes wie Abschleppkosten, durch die Schädigung der Mietsache veranlasste Sachverständigenkosten zählen hierzu ebenso wie Schäden, die der Vermieter dadurch erleidet, dass er an der Folgevermietung des Miet- gegenstandes verhindert ist. Insoweit wird für die Schadensberechnung die Miete auf einer Nichtbeachtung Ta- gesmietbasis für jeden Tag, an dem der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm Mietgegenstand dem Vermieter zugefügten Schädenfür eine weitere Vermietung nicht zur Verfügung steht, berechnet. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nach- zuweisen, dass der Vermieter keinen oder einen lediglich geringeren Schaden erlitten hat.
3. Trägt der Mieter bei der Verwendung des Mietgegenstandes die Betriebsgefahr, hat er für sämtliche Schäden einzustehen. Insoweit ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter freizustel- len, wenn dieser unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr von Dritten – beispielsweise wegen der Verletzung von Personen oder Beschädigung bzw. Zerstörung von Gegenständen in Anspruch genommen wird.
4. Wird der Vermieter in Anspruch genommen, weil bei der Verwendung der Mietsache öffent- lich-rechtliche Vorschriften durch den Mieter verletzt worden sind (dies gilt insbesondere für Verletzungen des Straßenverkehrsrechts), so kann der Vermieter den Mieter auf Freistellung von verhängten Bußgeldern oder unter dem Gesichtspunkt des Betriebs des Mietgegenstan- des erhobener Gebühren oder Abgaben verlangen.
5. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe hat eine Haftpflichtversicherung für alle von ihm zu vertretenden Schädenden Zeitraum der Dauer der Vermietung ab- zuschließen, die diejenigen Risiken angemessen absichert, die sich aus der Verwendung des Mietgegenstandes ergeben. Soweit der Mieter gegen diese Verpflichtung verstößt, haftet er dem Vermieter gegenüber auch insoweit auf Schadenersatz. Der Mieter muss spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstandes dem Vermieter den Abschluss einer hin- reichenden Haftpflichtversicherung durch Vorlage einer geeigneten Urkunde schriftlich nach- weisen. Genügt der Mieter dieser Verpflichtung nicht, bleibt es dem Vermieter unbenommen, auf Kosten des Mieters eine derartige Haftpflichtversicherung selbst abzuschließen.
6. Bereits jetzt erklärt der Mieter gegenüber dem Vermieter die Abtretung etwaiger Ansprüche, die er gegen die Sachversicherung oder die Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Sinne der Benutzung vorange- gangenen Bestimmungen hat. Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung gilt dies soweit, wie der Vermieter Dritten gegenüber für einen Schaden haftet, der zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle Lasten deren Rechte oder Rechtsgüter beim Betrieb der Sache entstanden ist.
7. Die Verwendung des Mietgegenstandes ist ausschließlich auf dem Territorium der Bundes- republik Deutschland zulässig. Bei einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch vertragswidrigen Verbringung des Gegenstands auf das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so Territorium eines anderen Staates haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn für sämtliche dort eintretenden Schäden gegenüber dem Vermieter. Soweit der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die Xxxxxx dem Vermieter während oder nach in einem derartigen Fall Schadensersatz leistet, tritt der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden bereits jetzt etwaige ihm gegen einen Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetab.
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Samples: Rental Agreement
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet Das Fahrzeug befindet sich bei VorsatzÜbergabe in einem technisch einwandfreien Zustand. Wer- den vor oder bei Übergabe Schäden festgestellt, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die sind diese im Zusammenhang mit der Benutzung Übergabeprotokoll festzu- halten. Das Fahrzeug hat sich bei Rückgabe in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindbefinden. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt Eventuell notwendige Reinigungskosten sind vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer tragen. Das angemietete Fahrzeug darf nicht zulässigen Überlassung zweckentfremdet werden. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt Dritte ist untersagt. Lose Gegenstände im Fahrzeug sind zu einem Schadensereignis, so haftet der sichern; entstehende Schäden durch nicht gesicherte Gegenstände sind vom Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeugestragen. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder Schäden und Strafenderen Folgeschäden, die er selber, sein Erfüllungs- gehilfe oder Dritte, welche mittelbar oder unmittelbar an der Vermietung beteiligt sind, verursacht haben. Bei Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter für Reparaturkosten, den Fahrzeug- und Geschäftsausfall und die Wertminderung. Der Mieter haftet zudem unbe- schränkt für alle Schäden, die infolge der Benutzung nicht legitimierter Personen entste- hen. Sofern die Versicherung des Vermieters nicht für Schäden aufkommt, obliegt es dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenMie- ter, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnetjedweden Schadenersatzansprüchen freizustellen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Im Mietzeitraum verhängte Bußgelder zahlt der Mieter. Weiters ist der Mieter verpflichtet etwaige Kosten für durch die unsachgemäße Behand- lung des Fahrzeuges entstandene Schäden in voller Höhe zu tragen. Der Mieter erklärt sich über den Gebrauch des Mietfahrzeuges ausreichend informiert zu sein und über die notwendigen Fahrkenntnisse zu verfügen. Bei Eigenverschulden besteht weder für Fahrer noch für Familienangehörige eine Unfall- versicherung. Im Falle von Verletzung, Tötung oder sonstiger Schäden genannter Perso- nen bestehen gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche des Lenkers bzw. der Familien- angehörigen. Bei einer Panne ist der Vermieter zu verständigen. Der Vermieter ist haftet nicht für Folgekos- ten von Pannen oder Unfällen. Im Falle von Reifen- und/oder Felgenschaden haftet der Mieter in voller Höhe. Bei Unfällen haftet der Mieter für die Reparaturkosten oder im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt istdes Totalschadens für den Wiederbeschaffungswert, sofern keine Versicherung den Schaden deckt. Telefonkosten die dem Für eine eventuelle Schlechterstellung des Vermieters bei seiner Versicherung haftet der Mieter inicht. Im Pannenfall entstehen Falle der groben Fahrlässigkeit oder sonstige des Vorsatzes (z.B. Fahren unter Alkohol- oder Drogen- / Medikamenteneinfluss) haftet der Mieter unbegrenzt. Im Falle von Fahrer- flucht nach einem Unfall haftet der Mieter ebenfalls unbeschränkt. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietdauer begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ord- nungsvorschriften. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungs- geldern, Gebühren und Buchungen sonstigen Kosten frei, die im Zusammenhang mit Behörden anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Reiseverhaben stehenVermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, werden nicht durch zahlt der Mieter an den Vermieter erstattetfür jede Be- hördenanfrage eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 30,--. Zudem ist der Vermieter ohne zeitliche Begrenzung berechtigt, das Kreditkartenkonto des Mieters mit etwaigen den Mieter betreffenden Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten sowie der Bearbeitungsgebühr zu belasten.
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Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen Das angemietete Fahrzeug darf nur für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schädenden vereinbarten Zweck verwendet werden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt verpflichtet sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer schriftlich vereinbarten rechtzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Sofern dies nicht zulässigen geschieht, sind vom Mieter die Kosten für eine weitere Anmietung oder evtl. Rücktransporte zu tragen. Bei Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so Dritte haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist ebenso für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnetdadurch entstandene Schäden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Bei Unfallschäden, Verlust und Diebstahl des Fahrzeugs haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt Mieter haftet für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden - durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, - oder den Schaden unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursacht hat, - oder es unterlassen hat, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziffer 15) - oder keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen (siehe Ziffer 8). Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Ziffer 7 und 8 dieser Vereinbarung verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Kaution zurückzubehalten solange Verletzung hat keinen Einfluss auf die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Vermieter erstattetVersicherer) gehabt. Der Mieter haftet voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind (siehe Ziffer 8). Der Mieter haftet für selbstverschuldete Schäden am Interieur (z.B. Küche, Liegeflächen, Schränke, etc.) in vollem Umfang.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet bei Vorsatzleicht fahrlässig verursachten Schäden während der Mietzeit je Schadensfall nur für die Reparaturkosten, grober Fahrlässigkeitbeschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Höchstbetrag und nur bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung.
2. Dies gilt nicht, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt soweit der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen den jeweiligen Unfallschaden vorsätzlich herbeigeführt hat; in voller Schadenhöhe, es sei denn diesem Fall gilt die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer Haftungsbeschränkung nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller SchadenshöheHöhe. Für den Fall, auch wenn dass der Dritte Mieter den Schaden unverschuldet verursacht hatSchadensfall grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens.
3. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung als Vertragspartner des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden Vermieters haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich gegenüber dem Vermieter nach den gesetzlichen VorschriftenRegelungen auch für Schäden, die durch Haustiere oder andere Fahrer entstanden sind. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich Dies gilt insbesondere bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder der Nutzung zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfallverbotenem Zweck, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt außer, wenn der Mieter dies nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeugesvertreten hat.
4. Werden mehrere Mieter Vertragspartner, haften diese gegenüber dem Vermieter als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet verpflichtet sich, den Vermieter für alle im Mietzeitraum entstandenen während der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder Bußgelder, Strafen und Strafensonstige Kosten, die dem er zu vertreten hat und für die zunächst der Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenAnspruch genommen wird, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldetin vollem Umfang freizustellen. Alle Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldnerweitergeleitet.
1. Der Mieter hat nach einem Unfall, ob seinerseits verschuldet oder unverschuldet, immer die Polizei oder andere örtlich für den Unfall zuständige Behörde zu verständigen und einen Unfallbericht zu schreiben oder schreiben zu lassen, sowie die Versicherungsdaten des Unfallgegners aufzunehmen.
2. Der Mieter ist verpflichtet, sich die Adresse der zuständigen Polizeibehörde und das Aktenzeichen des polizeilichen bzw. behördlichen Unfallberichts ( Europäischen Unfallbericht) geben zu lassen.
3. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters anerkannt werden.
4. Brand, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
5. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter der Vorlage einer Skizze zu erstatten.
6. Bei Zwischenfällen mit einem voraussichtlichen Schadenswert über 100,00€ ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt istder Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen.
7. Telefonkosten die Es wird darauf hingewiesen, dass das unerlaubte Entfernen von einem Unfallort nach deutschem Recht strafbar ist und auch nach dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetRecht anderer Staaten strafbar sein kann.
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Samples: Vermietungsvertrag
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör). Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengutachten und etwaige weitere dem Vermieter entstehende Kosten. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schädenjedem Schaden mit seiner vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Sollte der Vermieter durch einen Verstoß gegen die zuvor genannte Vorschrift den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei seinem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet ebenfalls der Mieter für sein schuldhaftes Unterlassen der zuvor genannten Verpflichtung in voller Schadenshöhe Höhe des dem Vermieter entstandenen Schadens. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte, einschließlich der in Ziffer 6. bezeichneten Fahrer, haftet der Mieter für alle die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von ihm zu vertretenden SchädenVerkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Für eine aufgrund starker Verschmutzung erforderliche Sonderreinigung werden dem Kunden die dafür angefallenen Kosten in Rechnung gestellt. Die Abrechnung von Schäden gegenüber dem Mieter erfolgt auf Grundlage eines Gutachtens, Kostenvoranschlags oder einer Reparaturrechnung. Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei der Nutzung des Fahrzeugs zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindZwecken entstehen. Verletzt Hat der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall vorsätzlich Unfallflucht begangen oder im Schadensfall seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 119 verletzt, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöheebenfalls voll, es sei denn denn, die Verletzung hatte hat keinen Einfluss auf die Feststellung des SchadenfallesSchadensfalls. Sollte es durch den Mieter zu Bei grob fahrlässiger Verletzung einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter in voller Schadenshöhevoll, auch wenn der Dritte er den Schaden unverschuldet verursacht hatvorsätzlich verursacht. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetSchwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeitgegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Reisemobiles/Wohnwagens, wie folgt: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Reisemobil/Wohnwagen oder bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schädendessen Verlust, haftet der Mieter während der vereinbarten Mietdauer pro Schadensfall bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung. Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf einer Nichtbeachtung den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindHöhe. Verletzt Hat der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im den Schadensfall gemäß Ziffer 11während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, oder entfernt so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des Verschuldens des Mieters. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn: - der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Reisemobil/den Wohnwagen überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöheentfernt; - der Mieter bei einem Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn denn, die Verletzung hatte keinen Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des SchadenfallesSchadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt. Sollte es durch Auch in den vorgenannten Fällen haftet der Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung dem Vermieter gegenüber bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem SchadensereignisVerschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Reisemobiles/des Wohnwagens in Verzug, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem Bei allen nicht von der Versicherung gedeckten Schäden sowie nach Ablauf der vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung Mietdauer haftet der Mieter in voller Schadenhöhe anordnenvollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des FahrzeugesMehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Für Schäden am Reisemobil/Wohnwagen oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. Der Mieter haftet verpflichtet sich, den Vermieter für alle im Mietzeitraum entstandenen während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenHaftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, diese sind durch den der Mieter weist nach, dass dem Vermieter verschuldetkein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange Solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten , ist der Vermieter berechtigt, die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetKaution zurückzubehalten.
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Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei für alle Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhedurch Verletzung von Vertragspflichten entstehen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeugschäden und sonstige rechtliche, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm finanzielle oder sonstige Nachteile, die dem Vermieter zugefügten während der Mietzeit des Mieters entstehen. Dies gilt insbeson- dere für Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle ,
a) die durch das Ladegut entstehen,
b) die durch Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von ihm zu vertretenden Schäden, Sachen durch die Ladung im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, des Fahr- zeugs entstehen,
c) die durch die Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe oder Durchfahrtsbreite des gemieteten Fahrzeuges entstehen,
d) die durch grobfahrlässige oder vorsätzliche Vernachlässigung der Pflicht zum Schutz des Fahrzeugs gegen Diebstahl und unbefugte Ingebrauchnahme entstehen,
e) die durch Nichtbeachtung des zulässigen Gesamtgewichts entstehen,
f) die das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter Fahrzeug während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenerleidet, insbesondere durch Unfall, äußere Einwirkung sonstiger Art oder Einwirkung unbekann- ter Dritter, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid ein bekannter Dritter tritt in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldnerdie Haftung verbindlich ein. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt Mieter haftet verschuldensunabhängig für die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die Kosten im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehender behördlichen Sicherstellung des Fahrzeugs im In- und Ausland. Die Haftung umfasst neben der vertraglich festgelegten Nutzungsausfallentschädigung insbesondere auch die Kosten im Zusam- menhang mit der Wiederbeschaffung des Fahrzeugs, werden nicht durch wie z.B. Rechtsanwaltsgebühren und Sicherstellungskosten. Die Haftung für die Kosten im Zusammenhang mit der Sicherstellung sind auch dann seitens des Mieters geschuldet, wenn der Zeitpunkt der Rückführung an den Vermieter erstattetüber das zwischen Mieter und Vermieter vereinbarte Ende der Mietzeit hinausgeht. Die Haftung umfasst demnach auch Ab- schlepp-, Bergungs- und Rückführungskosten, Gutachterkosten und Mietausfall (Nutzungsausfall). Der Mieter haftet bei Nutzungsausfall durch Reparatur und/oder Instandsetzung von Fahrzeugschäden in Höhe der vertraglich festgelegten Nutzungsausfallentschädigung.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. Der Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn: er die auf einer Nichtbeachtung Schadenanzeige entgegen seiner Verpflichtung nicht fristgemäß oder nicht vollständig an die Vermieterin übergibt. er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten Interessen der Fahrzeugabmessung (HöheVermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schädenes sei denn, die im Zusammenhang mit Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen seiner Verpflichtung bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10Polizei verzichteten, im Falle einer soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn, die Pflichtverletzung erfolgte nicht vertragsgemäßen Rückgabevorsätzlich oder grob fahrlässig. er oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen seiner Verpflichtung falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung soweit die berechtigten Interessen der Vermieterin an der Feststellung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller SchadenhöheSchadensfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des SchadenfallesPflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig. Sollte es durch Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hatMietvertragszeitraum. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für, während der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt Mietzeit, begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des FahrzeugesOrdnungsvorschriften. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebührenstellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Abgaben, Bußgelder und StrafenGebühren oder sonstigen Kosten frei, die dem Vermieter während oder nach Behörden anlässlich solcher Verstöße von der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenVermieterin erheben. Brems-, es sei dennBetriebs-, diese und reine Bruchschäden sind durch den Vermieter verschuldetkeine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die Diese Regelungen gelten neben dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen auch für den berechtigten Fahrer, wobei die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden vertragliche Haftungsfreistellung nicht durch den Vermieter erstattetzugunsten unberechtigter Nutzer der Mietwagen gilt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, für die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeugesvertragsmäßigem Zustand. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebührenentstandene Schäden durch Unfall oder Verlust des Fahrzeuges ob schuldhaft oder nicht schuldhaft verursacht. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden- soweit die abgeschlossene Versicherung greift, Abgabenin Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung- wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, Bußgelder sofern und Strafensoweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziffer 12) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die dem Vermieter während durch Nichtbeachten des Zeichens 265- Durchfahrtshöhe- gem. § 41 Abs. II Ziff. 6 StVO- verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenZiffern 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, diese sind die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls (insbesondere durch den Vermieter verschuldetVersicherer) gehabt. Alle KostenbescheideReifenschäden, etc. Frontschäden und Glasschäden gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn diese werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldnereiner Versicherung getragen. Der Vermieter ist Mieter haftet im Falle eines Unfallereignisses berechtigt Übrigen voll für alle Schäden, die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken, durch Bedienfehler (z.B. falsches Betanken) oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetunsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
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Samples: Mietbedingungen Für Wohnmobile
Haftung des Mieters. Der Für Unfallschäden am Mietobjekt, welche im Rahmen der bestehenden Teil-, Vollkasko oder Haftpflichtversicherung versichert sind, ist die Haftung des Mieters pro Schadenfall auf die festgelegte Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht – das heißt der Mieter haftet insoweit unbeschränkt für Schäden, welche der Mieter vorsätzlich herbeigeführt hat. Führt der Mieter Schäden grob fahrlässig herbei, ist der Vermieter berechtigt, die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies kann dazu führen, dass die Haftungsreduzierung auch bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden gänzlich entfällt. Für Schäden, die auf einer Nichtbeachtung Erfüllungsgehilfen des Mieters vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, entfällt die Haftungsbegrenzung ebenfalls im vorstehend genannten Umfang, dass heißt der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich herbeigeführt haben, vollumfänglich, während der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, Vermieter im Falle einer grob fahrlässiger Herbeiführung von Schäden durch Erfüllungsgehilfen des Mieters berechtigt ist, die Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens der Erfüllungsgehilfen des Mieters entsprechend Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grob fahrlässigem Handelns des Mieters - sollte der Schaden durch einen Erfüllungsgehilfen des Mieters verursacht worden sein: des Erfüllungsgehilfen – hat der Mieter zu beweisen. Dem Vermieter obliegt der Nachweis vorsätzlichen Handelns des Mieters. Eine vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens gilt als bewiesen, wenn der Mieter bzw. der die Schäden verursachende Erfüllungsgehilfe des Mieters wegen Vorsatz rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist. Solche Schäden können sein: - die auf Alkohol- und Drogeneinfluss, Übermüdung und/oder Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkung zurückzuführen sind; - Schäden durch schuldhaften Verstoß gegen Ziffer 8 (Verhalten bei Unfällen und Schäden) entstanden sind oder wenn der Fahrzeugführer Unfallflucht begeht, es sei denn, dass hierdurch die Schadenfeststellung und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unfallgegner oder einen Versicherer nicht vertragsgemäßen Rückgabebeeinträchtigt oder erschwert werden; - Schäden welche von der Teil-, Vollkasko-, Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden: unter anderem auch Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, allgemeine Kostenpauschalen, Bergungs- Abschleppkosten, Ladungsschäden. - für Schäden am Mietobjekt, die durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt Nichtbeachtung der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des FahrzeugesDurchfahrtshöhe entstehen. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, Insbesondere für alle Schäden am Mietobjekt und seiner Ausrüstung für Nebenkosten und Folgeschäden aller Art und für unsachgemäße Behandlung des Mietobjektes. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren den Vermieter nicht. Auch bei fremd verschuldeten Unfällen ist der Vermieter berechtigt, die Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen und dem Mieter die vereinbarte Selbstbeteiligung in Rechnung zu stellen. Bei erfolgtem Regress durch den Kaskoversicherer bzw. Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung erfolgt die entsprechende Rückerstattung der Selbstbeteiligung an den Mieter. - welche aufgrund der gesetzlich verbotenen Benutzung eines Smartphones zurückgehen. Das Benutzen von Smartphones und Mobiltelefonen ist während der Fahrt (immer wenn der Motor läuft) gemäß § 23 Abs. 1a StVO strengsten verboten und führt abweichend vom zuvor genannten unter Punkt 9., immer zum Wegfall des mit ETC vereinbarten Versicherungsschutzes im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist Rahmen des Mietvertrages im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt istSchadens. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetDie Begrenzung der Haftung des Mieters auf 2000€ bzw. 5000€ einfällt in diesen Fällen.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. a) Der Mieter haftet bei Vorsatz, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Ebenfalls haftet der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10Zweck, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeuges wie Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, ) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder schuldhaft eine Obliegenheit seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGBZiff. 10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichermaßen gleichfalls in voller SchadenhöheSchadenshöhe, es sei denn denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden. Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile
b) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. .
c) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten Kosten, die zur für die Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug Mietfahrzeugs notwendig sind ersatzpflichtigsind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugsabzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte .
d) Bei leichter Fahrlässigkeit führt haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem zum vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe Schadenshöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten zugunsten unberechtigter Nutzer Nutzung des Fahrzeuges. Fahrzeugs.
e) Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die dem der Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenAnspruch genommen wird, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldetberuhen auf einem Verschulden des Vermieters. Alle Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe weitergeleitet. Jede Weiterleitung wird von 5,- EUR zzgl. Portokosten uns mit 10,00 € Bearbeitungsgebühr berechnet. Mehrere Mieter .
f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange .
g) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten , ist der Vermieter berechtigt, die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetKaution zurückzubehalten.
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Samples: Mietbedingungen
Haftung des Mieters. Der Bei Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen oder unsachgemäßer Bedienung haftet der Mieter haftet nach den gesetzlichen Regeln. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden dem Vermieter gegen Zahlung eines besonderen Entgelts bei VorsatzVertragsbeginn zu reduzieren (gilt nicht bei unsachgemäßer Bedienung oder Gewaltschäden). Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen berechtigten Fahrer je Schadensfall bis zur Höhe der vertraglichen Selbstbeteiligung gemäß Mietvertrag. Wurde in zuzurechnender Weise ein Schaden vom Mieter und/oder dessen Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen dem Vermieter gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vertragliche Obliegenheit grobfahrlässig verletzt, grober Fahrlässigkeitist der Vermieter berechtigt die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über die vereinbarte Haftungsreduzierung hinaus in Anspruch zu nehmen. Es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadensfalles noch für dessen Feststellung oder Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, insbesondere bei drogen- wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkungen im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglichen Mietzeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit Zugang der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten SchädenKündigungserklärung. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Kündigung des Mietvertrages eintreten. Rückwirkende Vereinbarung einer Haftungsreduzierung sind ausgeschlossen. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden und daher von der Haftungsreduzierung nicht umfasst. Hierzu zählen insbesondere Schäden aufgrund ungenügender Ladungssicherung, fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung sowie die im Zusammenhang mit Nutzung einer Ladevorrichtung für das Elektrofahrzeug die nicht der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10Herstellervorschrift entspricht. Der Verlust von Fahrzeugschlüssel oder Zubehör, Reifen- und Beladungsschäden an Fahrzeugteilen außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion, Motor-/Kupplungsschäden (sog. Gewaltschäden) sind ebenfalls nicht in der Haftungsreduzierung enthalten und nicht durch den Versicherungsschutz vom Fahrzeug gedeckt. Ebenfalls nicht von der Haftungsbefreiung sind durch Bedienungsfehler verursachte Schäden an der Markise für Fahrzeuge der Fahrzeuggruppe W (Camper VAN), im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut Innenraum des Mietfahrzeugs oder durch unsachgemäßige Behandlung am Aufstelldach. Die Kosten für Fehlbetankung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler Dieselkraftstoff- oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt Frischwassertanks sind vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich ganzer Summe zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnettragen. Mehrere Mieter haften als GesamtschuldnerGesamtschuldner Für alle anfallenden Maut- und oder Registrierungs-Gebühren hat der Mieter aufzukommen. Der Mieter verpflichtet sich vor Einreise in das Urlaubsland über eventuelle Maut- und Umweltzonen zu informieren und gegebenenfalls vorab zu registrieren. Der Mieter sich für Einreisen nach Norwegen vorher auf xxx.xxxxxxxx.xx über die Zahlungsmodalitäten informieren. Zusätzlich ist der Mieter verpflichtet sich vor Einreise auf xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxx zu registrieren. Für Reisen nach Schweden muss sich der Mieter bei xxx.xxxxx00.xxx vorab registrieren. Für Reisen nach Portugal ist eine Registrierung oder der Kauf einer TOLL Card xxx.xxxxxxxxxxxxx.xxx nur für die Benutzung von Strecken mit elektronischer Mauterhebung erforderlich. Für jede Zahlungsaufforderung wird vom Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt isteine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 € zzgl. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren der geschuldeten etwaig anfallender Maut- und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetStrafgebühren erhoben.
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Samples: Allgemeine Vermietbedingungen
Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet grundsätzlich ab Bereitstellung zum Versand während der gesamten Mietzeit bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe (Übergabe in der jeweiligen Betriebsstätte oder am vereinbarten Ort) für Beschädigungen, den Verlust oder den Untergang des Mietgegenstandes oder die Aberkennung der gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis. An- und Rücktransport des Mietgegenstandes erfolgen auf Gefahr des Mieters. Dies gilt auch dann, wenn der Transport zwar auf Kosten des Mieters, aber durch einen von uns beauftragten Transporteur erfolgt.
2. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf den Mietgegenstand und auf alle übergebenen Zubehörteile.
3. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, BreiteVerschulden insbesondere
a) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabedes Verlustes oder des Untergangs des Mietgegenstandes auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises eines gleichwertigen Gerätes; diese Ersatzpflicht besteht auch dann, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt;
b) im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGBvon Beschädigungen für die Kosten zur Behebung zuzüglich eines eventuellen Wertminderungsbetrages;
c) bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende für die noch ausstehenden Mietzinspreise in Höhe von ¾ ,
d) für weitere Schadenspositionen, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöheinsbesondere auch Folgekosten wie zum Beispiel Abschleppkosten, es sei denn Entsorgungskosten, Sachverständigenkosten, Mietausfall durch verzögerte Gutachtenerstellung, gleich aus welchem Grund, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch Kosten einer Neubeantragung einer gerätebezogenen Allgemeinen Betriebserlaubnis sowie anteilige Verwaltungskosten, wobei dem Mieter bei den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem SchadensereignisVerwaltungskosten der Nachweis zusteht, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den dass uns kein oder ein geringerer Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeugesentstanden ist.
4. Der Mieter haftet für alle die vom Mietgegenstand ausgehende Betriebsgefahr, sofern diese nicht auf einen Mangel des Mietgegenstandes zurückzuführen ist. Der Mieter hat uns von durch ihn verschuldeten Schadensersatzansprüchen oder Forderungen Dritter freizustellen, die diese gegen uns geltend machen. Dies gilt insbesondere, soweit wir wegen einer vom Mieter verantworteten Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere der Straßenverkehrsordnung – auf Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme, die Zahlung von Bußgeld oder sonstigen vom Mieter verursachten Gebühren und Abgaben aus dem Betrieb des Mietgegenstands in Anspruch genommen werden.
5. Ist der Mietgegenstand über uns gemäß Abschnitt IX. 1.
a) versichert, so ist eine etwaige Schadenersatzhaftung des Mieters auf den in Abschnitt IX. genannten Selbstbehalt begrenzt, jedoch nur soweit es um versicherte Gefahren und Schäden im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder Sinne der ABMG 2008 geht und Strafen, soweit eine Einstandspflicht des Versicherers besteht. Insoweit wird vor allem auf die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit Obliegenheitsverpflichtungen in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldetVII. Alle Kostenbescheide, etc2. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl3. Portokosten berechnethingewiesen.
6. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle eines Unfallereignisses berechtigt des Verlustes oder der Beschädigung des Mietgegenstandes eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch uns. Aus diesem Grund verlängert sich die Kaution zurückzubehalten solange Verjährung für Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung des Mietgegenstandes auf die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetRegelverjährungsfrist von drei Jahren.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. 1. Der Mieter haftet bei Vorsatz, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- Drogen oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und oder bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung des Zeichens (Höhe, BreiteDurchfahrtshöhe) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten SchädenUnfallschäden. Der Im Übrigen haftet der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung Fahrzeugs entstanden sind. Verletzt Hat der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGBentfernt oder seine vertraglichen Pflichten dieser Bestimmung verletzt, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöheebenfalls voll, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hatSchadensfalls.
2. Der Mieter ist haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für alle Kosten die zur Reparatur reine Reparaturkosten bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtigbei Totalschäden mit der vollen hinterlegten Kaution. Bei einem Totalschaden haftet Dem Mieter bleibt der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro SchadensfallNachweis offen, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeugesdass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafensämtliche Aufwendungen, die dem Vermieter während für Reparatur, Verlust oder nach Ersatz anlässlich von Schäden am, oder Verlust des Fahrzeuges oder Teilen davon entstehen.
3. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenMieter bis zu einer Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, es sei dennan dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt auch hier der Nachweis offen, diese sind durch den dass dem Vermieter verschuldetkein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Alle KostenbescheideIm Falle der Zusendung von Strafanzeigen jeglicher Art (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist Fahren ohne Vignetten im Falle eines Unfallereignisses berechtigt Ausland, Parkverstöße usw.) an RENTCARS4LESS werden diese an die Kaution zurückzubehalten solange Kunden weitergeleitet oder die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten Daten des Mieters zur Lenkererhebung an die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehenBehörde weitergegeben, werden da RENTCARS4LESS diese Kosten nicht durch den Vermieter erstattetübernimmt.
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Samples: Rental Agreement
Haftung des Mieters. 5.1 Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeitfür die Dauer der Miete für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Behandlung und Lagerung der Mietgeräte. Er haftet ebenso für zufällige oder durch höhere Gewalt verursachte Beschädigung oder Vernichtung, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit für Diebstahl. Diese Haftung erstreckt sich auch auf den An- und bei SchädenRücktransport des Materials, und zwar auch dann, wenn der Mieter die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm Besorgung des Transports dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht übertragen hat. Der Mieter ist für alle Kosten verpflichtet, die zur Reparatur bzw. Beseitigung Mietgeräte gegen diese Gefahren zu versichern.
5.2 Der Mieter darf die Mietgegenstände nur mit ausdrücklicher schriftlicher Ein- willigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Vermieters an Dritte unter- vermieten oder ausleihen oder an einen anderen als den im Mietvertrag bezeich- neten Einsatzort verlagern.
5.3 Der Mieter auf hat dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Dritte durch Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Hoheitsakte, Ausübung des Vermieterpfandrechts oder ähnliche Maß- nahmen Ansprüche an den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach Mietgeräten geltend machen oder das Eigentum und/oder unseren mittelbaren Besitz an den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro SchadensfallMietgeräten beeinträchtigen oder gefährden, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeugesein Vergleichs- oder Konkurs- verfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder ein außer- gerichtlicher Vergleich angestrebt wird, er seine Zahlungen eingestellt hat. Der Mieter haftet für alle ist im Mietzeitraum entstandenen GebührenFalle des unberechtigten Zugriffs Dritter verpflichtet, Abgabendiese auf die Eigentumsverhältnisse an den Miet- geräten hinzuweisen.
5.4 Der Mieter ist verpflichtet, Bußgelder beim Einsatz der Mietgeräte die Montage- anweisungen, technischen Dokumen- tationen und Strafensonstigen Vorschriften des Vermieters zu beachten. Es ist dem Mieter untersagt, die dem Vermieter während an der Mietsache technische Änderungen oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenUmbauten vorzu- nehmen, es sei denn, diese sind würden vom Vermieter vorher schriftlich genehmigt.
5.5 Im Falle des Rücktritts oder der Nichterfüllung des Vertrags durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt gelten für die Kaution zurückzubehalten solange Schadenersatz- ansprüche des Vermieters die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetgesetz- lichen Regelungen.
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Samples: Rental Agreement
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden1. Der Mieter haftet ebenfalls für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschliesslich Fahrzeugteile und -zubehör). Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere der Vermieterin entstehende Kosten und Mietausfall.
2. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schädendem Zustand zurückzugeben, die in dem er es übernommen hat.
3. Soweit im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs Bussgelder oder Strafen anfallen, für welche die Vermieterin in Anspruch genommen wird, hat der Mieter den entsprechenden Betrag zuzüglich Administrationsgebühren in Höhe von CHF 50.- der Vermieterin zu ersetzen. Ausgenommen sind Bussgelder und Strafen, welche wegen Verschuldens der Vermieterin anfallen. Bei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz im In- und Ausland ermächtigt der Mieter die Vermieterin zur Herausgabe der Vertragsdaten an alle behördlichen Amtsstellen (Polizei, Anwaltschaften, Strassenverkehrsämter usw.) in der Schweiz/Liechtenstein und im Ausland.
4. Wird eine Deckung nach den Grundsätzen des Vollkaskoschutzes vereinbart, reduziert sich der Umfang der Haftung des Mieters auf den im Mietvertrag vereinbarten Selbstbehalt pro Ereignis. Die Haftungsbefreiung gilt jedoch nicht für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Lenker oder zu einem verbotenen Zweck entstehen, bei Unfallflucht des Mieters und bei nach Ziffer 10dem Strassenverkehrsgesetz vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung eines Schadens, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabeinsbesondere durch Übermüdung, alkohol-, drogen- oder medikamentenbedingte Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut oder entstehen. Im Übrigen ist eine allfällige Haftungsbefreiung des Mieters durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchungdie Vermieterin nur gültig, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindwenn diese schriftlich erfolgt.
5. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Bei Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so Dritte bezeichnete weitere Fahrer oder Lenker – haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
6. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in voller Schadenshöhe, auch wenn allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter bzw. – bei Firmenkunden – der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hatim Mietvertrag angegebene Fahrer oder Lenker hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und - papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und bei Cabrios das Verdeck zu schliessen.
7. Der Mieter ist verpflichtet das Ladegut ordnungsgemäss zu sichern. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden; dies gilt insbesondere für alle Kosten Schäden, die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet auf ein Verrutschen der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des FahrzeugesLadung zurückzuführen sind. Der Mieter haftet für alle eine unsachgemässe Sicherung der Ladung.
8. Die Bedienvorschriften – auch im Mietzeitraum entstandenen GebührenHinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
I: Rückgabe des Fahrzeuges
1. Der Mieter wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort in ordnungsgemässem Zustand zurückgeben.
2. Wird das Fahrzeug auch im Falle des evtl. Einwurfes der Fahrzeugschlüssel oder –papiere bei der Vermieterin ausserhalb der Öffnungszeiten oder mehr als 30 Minuten verspätet zurückgegeben, Abgabenso verlängert sich der Mietvertrag bis die Vermieterin das Fahrzeug zur Öffnung wieder in unmittelbarem Besitz hat; dies gilt auch im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges. Wird das Fahrzeug gemäss o.g. Absatz ausserhalb der Öffnungszeiten oder mehr als 30 Minuten verspätet zurückgegeben, Bußgelder wird dem Mieter zusätzlich pro angefangene 24 Stunden ein weiterer Miettag berechnet; war ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der Überschreitung der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif berechnet. Der Mieter hat bei Verspätung zudem allfälligen Schaden zu ersetzen und Strafenhaftet auch für Zufall.
3. Die Kraftstoffkosten sind vom Kunden zu bezahlen. Es muss eine Tankquittung bei der Rückgabe vorgelegt werden. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird die dem Vermieter während oder Tankfüllung nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldetaktuellem Tagespreis zzgl. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid einer Servicepauschale in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten CHF 50.- berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattet.
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Samples: Fahrzeugmietvertrag
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebührendie rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in ordnungsgemäßem und vertragsgemäßem Zustand. Ansonsten sind vom Mieter die Kosten für die weitere Anmietung und evtl. Rücktransporte zu tragen. Das angemietete Panthel Vertriebs GmbH Fahrzeug darf nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Eine Überlassung des gemieteten Fahrzeuges an Dritte ist nicht gestattet. Geschieht dies dennoch, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach haftet der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnetfür dadurch entstandene Schäden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Auch für einen Schaden, der durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist bzw. der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen, ist der Mieter haftbar. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem. § 41 Abs.1I Ziff,6 StVO – verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen, seine Pflichten verletzt oder das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Der Zweck des Anmietens des Fahrzeugs ist dem Vermieter ist bei Fahrzeug-Übergabe mitzuteilen (Urlaub, Roadtrip). Alle mitreisenden Personen im Falle Mietzeitraum sind dem Vermieter zu nennen. Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden behält sich der Vermieter vor, das Fahrzeug nicht auszuhändigen. Verstößt der Mieter gegen den vereinbarten Zweck oder transportiert mehr Personen als angegeben, haftet der Mieter für dadurch entstehende Schäden. Der Mieter haftet für Motorschäden die entstanden sind durch vernachlässigte Kontrolle des Öl- und Kühlwasserstandes. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Fehlende Gegenstände und vom Mieter beschädigte Innenausstattungen müssen voll ersetzt werden. Der Xxxxxx übernimmt einen vollen AdBlue Tank bei Reiseantritt. Der Mieter ist verpflichtet, den AdBlue Tank regelmäßig zu kontrollieren und bei aufleuchtenden Warnsignalen unverzüglich für das ordnungsgemäße Auffüllen des AdBlue Tanks auf eigene Kosten zu sorgen. Bleibt ein Fahrzeug bei Nichtbeachtung der Warnhinweise stehen und verursacht somit weitere Schäden, ist der Mieter allein dafür verantwortlich und hat die Rechnung zu tragen. Panthel Vertriebs GmbH beziffert und reguliert Schäden auf Grundlage von Kostenvoranschlägen einer deutschen Vertragswerkstatt. Für die Abwicklung eines Unfallereignisses berechtigt im Mietzeitraum entstandenen Schadens jeglicher Art, der von der Panthel Vertriebs GmbH bearbeitet werden muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € erhoben. Nimmt der Vermieter die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 60,- € als angemessenen Ersatzleistung vereinbart, sofern der Mieter nicht nachweist, dass ein wesentlich niedrigerer Stundensatz angefallen ist. Telefonkosten Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Die Panthel Vertriebs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende entstehen. Für das Bearbeiten einer durch den Mieter begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, unerlaubtes Parken) erhebt die Panthel Vertriebs GmbH eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 €. Bei Verlust des Fahrzeugschlüssels oder des KFZ-Scheins, stellt die Panthel Vertriebs GmbH einen Betrag in Höhe von 250 € in Rechnung. Im Rahmen der Möglichkeiten versucht die Panthel Vertriebs GmbH dem Mieter im Pannenfall entstehen Schadens- oder sonstige Gebühren und Buchungen Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehenwährend einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht durch den Vermieter erstattet.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. a) Der Mieter haftet bei Vorsatz, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter alkoholbe- dingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten zuge- fügten Schäden. Der Ebenfalls haftet der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer (Ziffer. 10), im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeuges wie Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, ) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach entfernt (§ 142 StGB) oder schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Scha- densfall gemäß Ziffer 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichermaßen gleichfalls in voller SchadenhöheSchadenshöhe, es sei denn denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Kommt der Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung mit der Rückgabe des Fahrzeuges an einen Dritten kommen in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.
b) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Drit- ten und kommt es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. .
c) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten Kosten, die zur für die Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtigMietfahrzeugs notwen- dig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte .
d) Bei leichter Fahrlässigkeit führt haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem zum vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- 500€ pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe Schadenshöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten zugunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. .
e) Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die dem der Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenAnspruch genommen wird, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldetberuhen auf einem Verschulden des Vermieters. Alle Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter weitergeleitet.
f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange .
g) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten , ist der Vermieter berechtigt, die dem Mieter Kaution zurückzubehalten.
h) Der Vermieter haftet nicht für im Pannenfall entstehen entstandene Telefonkosten oder sonstige Gebühren und Buchungen (z.B. Fähren) die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben Reisevorhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattet.
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Samples: Mietbedingungen Für Die Anmietung Eines Campingmobils Oder Wohnwagens
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatzdem Vermieter für Schäden am Camper, grober FahrlässigkeitVerlust des Campers und darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, insbesondere bei drogen- soweit der Mieter den Schaden oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei SchädenVerlust zu vertreten hat. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, die auf einer Nichtbeachtung pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Fahrzeugabmessung (HöheMieter mit der Rückgabe des Campers in Verzug, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle von ihm hieraus entstandenen Schäden. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grobfahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter zugefügten Schädengegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Der Ebenfalls, sofern der Mieter eine Verletzung der in diesen AGB geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet ebenfalls der Mieter in voller Schadenshöhe Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die i. Im Zusammenhang mit Fall einer grobfahrlässigen Verletzung der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn wenn die Verletzung hatte keinen der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des SchadenfallesSchadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Sollte es durch den Mieter zu einer Dies gilt nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so im Falle arglistigen Verhaltens. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen VorschriftenBestimmungen. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange Solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten , ist der Vermieter berechtigt, die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetKaution zurückzubehalten.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden1. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe während des Mietzeitraums für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit aus der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10Benutzung, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut Verlust oder durch unsachgemäßige Behandlung Beschädigung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindMietobjekts resultieren. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, Dies gilt auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und StrafenSchäden, die dem Vermieter während durch Dritte oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt höhere Gewalt verursacht werden, es sei dennwie Schäden durch Brand, diese sind Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus. Das Mietobjekt ist durch den Vermieter verschuldetnicht versichert. Der Vermieter rät daher, das Mietobjekt für die Dauer des Ereignisses zu versichern.
2. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen. Im Folgenden wird unter Auftragsvolumen 100% der geschuldeten Leistungen des Mieters verstanden, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von durch den Vermieter beauftragten Sub-Unternehmen. Alle KostenbescheidePreise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.. Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten: ⮚ Absage der Anmietung nach Vertragsabschluss, etc. werden an den aber mehr als 4 Wochen vor Mietbeginn = 25% des Auftragsvolumens ⮚ Absage der Anmietung nach Vertragsabschluss 4 Wochen vor dem Mietbeginn = 50% des Auftragsvolumens ⮚ Absage der Anmietung innerhalb der verbleibenden 2 Wochen vor dem Mietbeginn = 90% des Auftragsvolumens Dem Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid wird der Nachweis gestattet, dass die Schäden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldnerentstanden ist. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die berechtigt, dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und Buchungen bei fruchtlosem Ablauf die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetMietsache anderweitig zu vermieten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung des Mieters. a. Der Mieter wird während der vereinbarten Mietdauer von einer Vollkaskoversicherung bis zu einer Selbstbeteiligung von 1.000 EUR pro Schadensfall gedeckt. Er haftet somit für alle während der Mietdauer entstandenen Schäden bis zu einer Höhe von 1.000 EUR pro Schadensfall, wenn nachgewiesen wird, dass ihn ein Verschulden trifft. Ist die Höhe des Schadens geringer als der Selbstbehalt, ist die Haftung des Mieters auf diesen Betrag beschränkt. Der Selbstbehalt wird zurückerstattet, wenn der Rückgriff gegen den haftenden Dritten erfolgreich durchgeführt wurde.
b. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schädenim o.g. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe Umfang für alle von ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden, die im Zusammenhang mit während der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, Mietzeit – auch durch auftretende mangelnde Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges – am und durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige BeanspruchungMietfahrzeug entstehen. Hinzu kommt die Verpflichtung zum Ersatz der Wertminderung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sindGutachter- und Abschleppkosten. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadenersatzansprüche vor. Der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGBhat die Möglichkeit, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung einen geringeren Schaden des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem SchadensereignisVermieters nachzuweisen.
c. Liegt keine gültige Fahrerlaubnis vor, so haftet der Mieter im vollen Umfang. Versicherungsleistungen aus der Vollkaskoversicherung können darüber hinaus in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten folgenden Fällen (die zur Reparatur Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) nur eingeschränkt bzw. Beseitigung nicht in Anspruch genommen werden bei: - Steuerung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet Fahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, - Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung oder anderen Regelungen betreffend den Verkehr, - Falschinformation über den Schaden, - Transport von brennbaren oder explosiven Stoffen, - Nutzung des Fahrzeugs wider den Bestimmungen der Mieter auf den Ersatz vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen, - Im Fahrzeug zurückgelassenen persönlichen Gegenständen, - Willentlich herbeigeführten Unfälle und Schäden, - Nutzung des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro SchadensfallFahrzeugs durch eine nicht autorisierte Person, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle - Falschinformationen im Mietzeitraum entstandenen GebührenSchadenbericht, Abgaben- Unsachgemäßer Nutzung des Fahrzeugs, Bußgelder und Strafen, - Nicht erfolgter oder verspäteter Meldung an die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist Polizei im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Diebstahls oder Vandalismus, - Fehlender Verriegelung bei Abstellen des Fahrzeugs, - Nach verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs.
d. Bei Auftreten eines Schadens, auch eines Teilschadens, ist der Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehenverpflichtet, werden nicht durch den Vermieter erstattetunverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Meldung muss den Hergang, das Datum, die Uhrzeit und den Ort enthalten, die Art des Schadens und außer, dies ist aus einem hinreichend begründeten Grund nicht möglich, die Identität des beteiligten Fahrzeug, die Namen und Adressen der betroffenen Fahrer und etwaiger Zeugen, die Kontaktdaten der Versicherungsgesellschaften und der zuständigen Polizeibehörde. Der Mieter soll sich bemühen, dieser Meldung eine Kopie des Polizeiprotokolls beizufügen.
e. Für jegliche Verschlimmerung der Unfallschäden, die sich als unmittelbare Folge aus einem Fehlverhalten oder einer mangelnden Sorgfalt des Mieters ergibt, haftet der Mieter und trägt dafür die Kosten. Sollten mehrere Schadenereignisse aufeinanderfolgen, wird für jedes Ereignis ein Selbstbehalt berechnet. Bei mehreren Schäden aus einem Schadenereignis wird ein einziger Selbstbehalt berechnet.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden1. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe dem Vermieter für alle von ihm zu vertretenden Schäden und Mängel an der vom Vermieter überlassenen Mietsache nebst Inventar wegen eigenen schuldhaften Verhaltens, insbesondere bei Verletzung der in diesen Allgemeinen Mietbedin- gungen festgelegten Mieter-Pflichten. Er haftet ferner für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut seine Besucher oder durch unsachgemäßige Behandlung Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
2. Für während oder bei Beendigung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler Mietverhältnisses abhanden gekom- mene oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt beschädigte Inventarteile ist der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit verpflichtet, bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter Verschulden dem Vermieter Schadensersatz zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeugeslei- sten.
3. Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und StrafenSchäden, die dem Ver- mieter dadurch entstehen, dass der Mieter nach Beendigung des Mietver- hältnisses die Mietsache nicht rechtzei- tig zurückgibt und dem Vermieter während daher eine Weitervermietung nicht möglich ist.
4. Bei Mietverhältnissen mit mehreren Mietern in einer Wohneinheit haftet jeder einzelne Mieter gegenüber dem Vermie- ter als Gesamtschuldner für die Erfüllung der mietvertraglichen Pflichten, sofern ein Einzelverschulden nicht nachgewie- sen werden kann.
5. Soweit für einzelne Haftungsgründe in diesen Allgemeinen Mietbedingungen oder nach anderen vertraglichen Vereinbarun- gen nicht gesondert abweichende Rege- lungen getroffen sind, wird der Mietzeit Vermieter dem Mieter bei Schäden oder Mängeln, für die der Mieter haftet, unter Einräu- mung einer Erklärungsfrist ermöglichen, sie bis zu einem bestimmten Termin auf seine Kosten zu beheben, wenn diese nicht wegen Eilbedürftigkeit oder anderer wichtiger Gründe im Einzelfall auszuschließen ist. Nimmt ein Mieter ein solches Angebot an, kann der Ver- mieter einen geeigneten Nachweis über die sach- und fachgerechte Ausführung (z.B. durch einen in Rechnung gestellt werdendie Handwerksrolle eingetragenen Meister-Betrieb) verlan- gen. Ausgenommen von dieser Rege- lung sind Mängel an Sanitär-, es sei dennHeizung sowie Elektroinstallation, diese sind deren Repa- ratur grundsätzlich durch den Vermieter verschuldetzu Lasten des Verursachers in Auftrag gegeben wird.
6. Alle KostenbescheideNimmt der Mieter innerhalb der Erklä- rungsfrist ein Angebot nach Absatz 5 nicht durch schriftliche Erklärung an oder hält er den zur Fertigstellung der Arbei- ten gesetzten Termin nicht ein, etcist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Aufträge selbst zu erteilen und Schaden- ersatz in Geld zu fordern.
7. werden an Xxxxxx Arbeiten, zu denen der Mieter verpflichtet ist, auf dessen Wunsch von Angestellten des Vermieters ausgeführt, ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 5,- EUR der betrieblich festgesetzten Stunden- Verrechnungssätze (zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstatteteventuell gesondert ausgewiesener Materialko- sten) zu fordern.
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Samples: Allgemeine Mietbedingungen
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet Handelt es sich bei Vorsatzdem Fahrzeug um ein Solches, grober Fahrlässigkeitwelches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonder- zahlung nicht, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm so ist er dem Vermieter zugefügten Schädenim Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des An- schaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es über- nommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schädenwährend der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesonde- re Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sons- tige Vorschriften, die im Zusammenhang bis/mit Beendigung der Benutzung Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflich- tigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Um- stände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöheerheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die Verletzung hatte keinen Einfluss für das Fahr- zeug bestehende Versicherung auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem SchadensereignisHaftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist unbeschränkt für alle Kosten die zur Reparatur bzwSach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung Eine Haftungsbe- schränkung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht durch den Vermieter erstattetein.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. 14.1 Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand.
14.2 Bei Unfällen oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, Verlust des Fahrzeugs haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden – soweit die auf einer Nichtbeachtung abgeschlossene Versicherung greift - wenn er (bzw. der Fahrzeugabmessung Fahrer) den Unfall oder Verlust (Höhe, Breitemit-) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. zu vertreten hat.
14.3 Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe jedoch für alle von ihm zu vertretenden SchädenSchäden unbeschränkt, die im Zusammenhang mit sofern und soweit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10Versicherer nicht leistet, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabeinsbesondere, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt weil der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall (oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder entfernt sich grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter unerlaubt vom Unfallort es unterlässt, den Unfall, entgegen der in Ziffer 10.1 bestehenden Pflicht, Brand, Diebstahl oder Wildschaden polizeilich aufnehmen zu lassen.
14.4 Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach § 142 StGBZiffern 7 und 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug einem unberechtigten Dritten überlassen, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenebenfalls voll, es sei denn, diese sind die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalles (insbesondere durch den Vermieter verschuldet. Alle KostenbescheideVersicherer) gehabt.
14.5 Des Weiteren haftet er unbeschränkt, etc. werden an den wenn der Mieter weitergeleitet keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen.
14.6.1 Der Mieter gewährleistet bei Fahrzeugübernahme die Angabe seiner Kreditkarten/Visa/DebitCard/Mastercard Daten (wie unter Ziffer 4 beschrieben) und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt erklärt sich durch die Kaution zurückzubehalten solange Unterzeichnung des Mietvertrages dazu bereit die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetBelastung selbiger für jegliche sich aus diesen Allgemeinen Mietbedingungen ergebenden Kosten zu akzeptieren.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. a) Der Mieter haftet bei Vorsatzdem Vermieter für Fahrzeugschäden, grober FahrlässigkeitFahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, insbesondere bei drogen- soweit der Mieter den Schaden oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit Verlust zu vertreten hat, und bei keine der in diesem Vertrag vereinbarten Haftungsbeschränkungen eingreift.
b) Im Bereich eines nach Ziffer 8. versicherten Risikos erfolgt die Haftungsbeschränkung (ergänzend zu den Regeln nach Ziffer 8.) nach den folgenden Bestimmungen: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden, die soweit nicht tatsächlich Leistungen von Dritter Seite zu erlangen sind. Die Haftungsbeschränkung auf einer Nichtbeachtung den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Fahrzeugabmessung (HöheMieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, Breite) sowie dass der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter zugefügten Schädengegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Der Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 5,6 und 7 geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet ebenfalls der Mieter in voller Schadenshöhe Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die i. Im Zusammenhang mit Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn wenn die Verletzung hatte keinen der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des SchadenfallesSchadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Sollte es Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so mitgeführte Tiere haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Vorgaben.
c) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner.
d) Der Mieter haftet verpflichtet sich, den Vermieter für alle im Mietzeitraum entstandenen während der Überlassung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldetHaftung freizustellen. Alle Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 15 € pro zu bearbeitendem Verstoß per Einwurfeinschreiben an den Mieter weitergeleitet weitergeleitet. Die Gebühr verringert sich ggf. bis auf 0, wenn der Mieter nachweist, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner/ oder Schaden entstanden ist. Der Vermieter kann auf Nachweis auch einen weitergehenden Schaden geltend machen. Der Mieter ist verpflichtet binnen einer Woche ab Absendung entsprechender Zahlungsaufforderungen an die letzte von Ihm an den Vermieter bekannt gegebene Adresse entweder deren Bezahlung oder die ordnungsgemäße Einreichung eines Rechtsmittels gegenüber dem Vermieter schriftlich nachzuweisen. Bei fruchtlosem Fristablauf darf der Vermieter (insbesondere zur Vermeidung eigener Nachteile) die geforderten Zahlungen an die jeweils einfordernde Stelle leisten, welche der Mieter ihm dann vollständig zu ersetzen hat. Legt der Mieter Rechtsmittel ein, hat er den Vermieter von allen hieraus eventuell entstehenden Nachteilen frei zu stellen und hieraus sämtliche für den Vermieter entstehende Schäden (wie z.B. durch Sequestration von Fahrzeugen im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt istDrittstaat) zu ersetzen. Telefonkosten die dem Hierauf wird der Vermieter in seinem Anschreiben an den Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetnochmals hinweisen.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. Der Mieter hat dem Vermieter die Selbstbeteiligung der Kasko- bzw. Teilkaskoversi- cherung zu ersetzen, soweit die Inanspruchnahme der Versicherungen auf einem allei- nigen oder teilweisen Verschulden des Mieters beruht. Der Mieter haftet bei Vorsatzdarüber hinaus für Schäden, grober Fahrlässigkeitdie durch Vorsatz oder grobe Fahrläs- sigkeit entstanden sind, insbesondere bei für Schäden, die durch drogen- oder alkoholbedingter alkoholbe- dingte Fahruntüchtigkeit und verursacht wurden. Gleiches gilt bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung dadurch entstanden sind, dass der Fahrzeugabmessung Mieter die Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) sowie der so- wie die Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schädennicht beachtet hat. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10Zwecken, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabedurch unsachge- mäße Behandlung des Fahrzeuges (auch Bedienungsfehler oder übermäßige Bean- spruchung), bei Beschädigungen durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung Ver- tragsverlängerung bzw. einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe entstanden sind. Verletzt der Dem Mieter obliegt die Beweislast über das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit. Er haftet darüber hinaus in voller Schadenhöhe, sofern er sich unerlaubt vom Unfall- ort entfernt (§ 142 StGB) oder in sonstiger Weise schuldhaft eine Obliegenheit die ihm obliegenden Pflichten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 119. verletzt. Dieses gilt nicht, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn wenn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des SchadenfallesSchadensfalles hatte. Sollte es durch den Die Beweispflicht trägt der Mieter. Der Mieter zu einer haftet bei verspäteter Rückgabe für alle hieraus entstehenden Schäden ein- schließlich der hieraus entstehenden Folgeschäden. Überlässt der Mieter das Fahrzeug einem Dritten, der nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu im Mietvertrag angegeben ist, oder einem SchadensereignisDritten, der zwar im Mietvertrag angegeben ist, aber nicht über die er- forderliche Fahrerlaubnis verfügt, so haftet der Mieter er in voller SchadenshöheSchadenhöhe, auch wenn der Dritte den einen Schaden unverschuldet verursacht hat(auch unverschuldet) verursacht. Der Mieter ist Zu erstatten sind hier alle Kosten, die für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtigFahrzeuges angefallen sind. Bei einem Totalschaden Totalschäden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten Wiederbeschaffungswertes ab- züglich des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro SchadensfallRestwertes, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnennicht eine Erstattung durch die Fahrzeugversicherung erfolgt. Diese Haftungsbeschränkung gilt Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Haftungsbe- schränkungen gelten nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet des weiteren für alle im Mietzeitraum entstandenen Zusammenhang mit der Nutzung des Fahr- zeuges angefallenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die dem der Vermie- ter in Anspruch genommen wird. Dieses gilt nicht, wenn diese auf einem Verschulden des Vermieters beruhen. Der Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenverpflichtet sich, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldeteingehende Kostenbescheide o.ä. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet weiterzuleiten. Bis zur vollständigen Erstattung vorbezeichneter Schäden und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnetKosten ist der Ver- mieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetGesamt- schuldner.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Wohnmobilvermietung
Haftung des Mieters. a) Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei für die an dem gemieteten Kraftfahrzeug durch ihn verursachten Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) für Schäden aus Verlust des Kraftfahrzeuges und aus dessen Betriebsausfall sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schädenbei jedem schuldhaften Verstoß gegen diese Allgemeinen Vermietbedingungen nach den gesetzlichen Haftungsregelungen in vollem Umfang. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt Überlässt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGBdas Kraftfahrzeug einem Dritten, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung für jeden durch diesen Dritten bei der Nutzung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenKraftfahrzeuges verursachten Schaden, es sei denn, diese sind durch der Schaden wäre ohnehin eingetreten.
b) Für den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und Mietgegenstand besteht eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner1.500€. Eine Reduzierung der Selbstbeteiligung wird nicht angeboten. Der Vermieter ist wird den Mieter bei Unfallschäden je Schadensfall nur bis zu dem vereinbarten Betrag in Anspruch nehmen und im Falle eines Unfallereignisses berechtigt Übrigen freistellen. Unfallschäden sind solche, die Kaution zurückzubehalten solange durch ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes plötzliches Ereignis verursacht wurden; insbesondere Brems- und reine Bruchschäden sowie Betriebsschäden, die Schuldfrage ungeklärt durch unsachgemäße Behandlung verursacht wurden, beispielsweise durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung, sind keine Unfallschäden. Die Haftungsreduzierung beschränkt auf die geographischen Grenzen Europas sowie die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
c) Die vorstehende Haftungsreduzierung (b) tritt nicht ein, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Haftungsreduzierung entfällt ferner, wenn der Mieter seine Pflichten bei Schadensfällen gemäß Ziffer 7 dieser Allgemeinen Vermietbedingungen vorsätzlich verletzt hat, soweit hierdurch die objektive Aufklärung des Schadensfalles für den Vermieter unmöglich wird.
d) Hat der Mieter den Schaden grob fahrlässig verursacht, ist der Vermieter berechtigt, den Mieter über die vereinbarte Selbstbeteiligung hinaus in Anspruch zu nehmen, jedoch nur in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mieter eine Pflicht gemäß diesen Allgemeinen Vermietbedingungen grob fahrlässig verletzt hat, soweit diese Pflichtverletzung für den Schadenseintritt ursächlich ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehenBei Schadenereignissen ohne Fremdbeteiligung, werden nicht durch den Vermieter erstattetwird grobe Fahrlässigkeit generell unterstellt.
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Samples: Rental Agreement
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln in voller Höhe unmittelbar und mittelbar, wenn er das Fahrzeug beschädigt, oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem selben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Für Reifenschäden, wie z. B. Plattfuß etc. haftet der Mieter. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadenersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auf Schadensnebenkosten wie A, Sachverständigenkosten B, Abschleppkosten C, Wertminderung D, Mietausfallkosten. Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus groben Verschulden herbeigeführt der gegen die Anzeigepflicht gemäß Nr. II 6) dieser Bedingungen verstoßen hat.
a) Der Mieter haftet bei Vorsatz, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und oder bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung des Zeichens 265 StVO (Höhe, BreiteDurchfahrtshöhe) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten SchädenUnfallschäden. Der Im Übrigen haftet der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach (II Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe5), durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung Fahrzeugs entstanden sind. Verletzt Hat der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach entfernt (§ 142 StGB) oder seine Pflichten gemäß II Ziffern 3 und 6 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöheebenfalls voll, es sei denn denn, die Verletzung hatte hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis.
b) Soweit die Haftungsfreistellung ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen wurde, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für alle Kosten die zur Reparatur reine Reparaturkosten bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem bei Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des MietfahrzeugsWiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro SchadensfallDem Mieter bleibt der Nachweis offen, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dass dem Vermieter während kein oder nach ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
c) Bei den Mietausfallkosten haftet der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenMieter bis zur Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, es sei dennan dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt auch hier der Nachweis offen, diese sind durch den dass dem Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattet.
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Samples: Mietvertrag PKW Anhänger
Haftung des Mieters. a) Sie haften bei von Ihnen verschuldeten Unfallschäden beschränkt auf den Selbstbeteiligungsbetrag der Vollkaskoversicherung. So lange die Schuldfrage ungeklärt ist, sind wir berechtigt von der Kaution einen Teilbetrag bis zur Höhe Ihrer Selbstbeteiligung zurückzuhalten. Für Beschädigungen oder Fehlende Gegenstände ist Ersatz zu leisten. Auch für nicht vom Mieter verursachte Schäden am Mietfahrzeug haftet der Mieter im Rahmen der Obhutpflicht für das gemietete Fahrzeug, es sei denn, das Versicherungen den Mieter ganz oder teilweise von dieser Haftung befreien.
b) Sie haften unbeschränkt, sofort Sie den Schaden durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit herbeigeführt haben oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Wenn Sie Unfallflucht begehen, haften Sie ebenfalls unbeschränkt.
c) Der Mieter haftet bei Vorsatzfür alle nachträglich eingehenden Forderungen, grober Fahrlässigkeitdie aus seinem Fehlverhalten resultieren. (Bußgelder, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Mautforderungen, Zollvergehen etc.)
d) Sie haften im Übrigen für alle Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabeverbotenem Zweck, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung Fahrzeuges entstanden sind. Verletzt .
e) Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung Rückgabe des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hatzurücklässt. Der Mieter ist für alle Kosten bestätigt, dass er die zur Reparatur bzwallgemeinen Versicherungsbedingungen (Haftpflicht, Kasko und Schutzbrief) kennt. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Auf Wunsch können sie beim Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt eingesehen werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist unterwirft sich im Falle eines Unfallereignisses berechtigt eigenen und im Namen der von ihm ausgesuchten Fahrer des Fahrzeuges diesen Bedingungen und verpflichtet sich und seine Fahrer alle hiernach gestehenden Obliegenheiten der Versicherten zu erfüllen und nichts zu tun oder zu unterlassen, was den Versicherungsschutz einschränkt. Im Versicherungsfall hat er dem Vermieter bzw. der Versicherung jede gewünschte Auskunft zu erteilen.
f) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten
g) Der Unterzeichner des Vertrages haftet neben der Person, Firma, Organisation für die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner
h) Schließt der Mieter einen Vermittlungsvertrag ab, so ist jegliche Haftung des Vermittlers gegenüber dem Mieter oder Dritten ausgeschlossen. Der Vermittler hat sich bestmöglich darum bemüht, dem Mieter das Fahrzeug im Pannenfall entstehen vertragsgerechten Zustand zu übergeben. Da der Vermittler jedoch nicht der Eigentümer ist, muss seine Haftung gegenüber dem Mieter oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetDritten auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden1. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe während der Mietzeit dem Vermieter gegenüber für alle von ihm zu vertretenden Schädenden Untergang (auch Abhandenkommen und Beschlagnahme) des Fahrzeuges und für sämtliche Schäden (wie z. B. Unfall- oder Betriebsschäden, Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung oder Wertminderungsschäden), die im Zusammenhang mit über die normale Abnutzung hinaus am Fahrzeug während der Benutzung Überlassungszeit entstehen, soweit er diese zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht vertreten hat.
2. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzwhat das Handeln und Verschulden des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.
3. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Die Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfallerstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie: Sachverständigenkosten, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des FahrzeugesAbschleppkosten, Wertminderung und Mietausfallkosten.
4. Der Mieter haftet auch für alle den Schaden, der dem Vermieter dadurch entsteht, dass ein Unfallhergang aufgrund der Verletzung der Pflichten des Abschnitt IV Ziffer 2 nicht mehr nachvollzogen werden kann.
5. An den Vermieter gezahlte Versicherungsleistungen werden mit dessen Schadensersatzforderungen gegen den Mieter verrechnet.
6. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, welche von Behörden oder sonstigen Stellen anlässlich von Verstößen des Mieters oder eines Fahrers gegen gesetzliche Bestimmungen während der Mietzeit erhoben werden. Für jede Anfrage einer Verfolgungsbehörde oder sonstigen Stelle, welche im Mietzeitraum entstandenen GebührenRahmen von Ermittlungen an den Vermieter gestellt wird, Abgabenist von dem Mieter eine Aufwandspauschale von 15,00 EUR an den Vermieter zu zahlen. Der Mieter kann jedoch den Nachweis erbringen, Bußgelder und Strafen, die dass dem Vermieter während kein oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldetunbenommen einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als GesamtschuldnerVI.Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter ist haftet – abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche vertragliche Pflichten sind solche Pflichten, die für den Mietvertrag wesentlich sind, da sie ihn erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Mieter deshalb vertraut und vertrauen darf. Diese Haftungsbe- grenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Für bei Übergabe nicht offensichtlich vorhandene Fehler oder Störungen des Fahrzeuges und hieraus etwa entstehender Verluste oder Schäden haftet der Vermieter gleichfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (vgl. Ziffer 1 dieses Abschnittes) und für Schäden aus der Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gesetzliche verschuldensunabhängige Haftungstatbestände bleiben davon unberührt.
3. Der Vermieter haftet für Gegenstände, die bei der Rückgabe im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt istFahrzeug zurückgelassen werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren Der Vermieter hat für das Verhalten und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetVerschulden seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter in gleicher Weise wie für eigenes Verhalten und Verschulden einzustehen.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. a) Der Mieter haftet bei Vorsatz, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen beruhen, für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Ebenfalls haftet der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach (Ziffer 101), im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeuges wie Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, ) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder schuldhaft eine Obliegenheit seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß (Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB10) dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichermaßen gleichfalls in voller SchadenhöheSchadenshöhe, es sei denn denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Kommt der Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung mit der Rückgabe des Fahrzeuges an einen in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.
b) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten kommen und kommt es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. .
c) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten Kosten, die zur für die Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug Mietfahrzeugs notwendig sind ersatzpflichtigsind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugsabzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte .
d) Bei leichter Fahrlässigkeit führt haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem zum vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe Schadenshöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten zugunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. .
e) Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die dem der Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werdenAnspruch genommen wird, es sei sein denn, diese sind durch den Vermieter verschuldetberuhen auf einem Verschulden des Vermieters. Alle Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid weitergeleitet. Der Vermieter hat das Recht, die Bearbeitung von Kostenbescheiden, die der Mieter zu verantworten, in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter Rechnung zu stellen.
f) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange .
g) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten , ist der Vermieter berechtigt, die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetKaution zurückzubehalten.
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Samples: Vermietvertrag
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei (1) Für alle Schäden, die auf einer Nichtbeachtung aus der Fahrzeugabmessung (HöheBenutzung des Mietobjekts resultieren, Breite) sowie haftet der Zuladungsbestimmungen beruhen Mieter. Dieses gilt insbesondere für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung, mangelnder Sorgfalt oder fehlender Aufsicht entstehen, einschließlich Personenschäden. Dies beinhaltet auch Schäden, welche durch Dritte, oder auch höhere Gewalt wie insbesondere aber nicht abschließend Brand, Unwetter, Wasser, Einbruch, Diebstahl und Vandalismus verursacht wurden. Im Fall von Beschädigung oder Verlust der Mietgegenstände durch Dritte haftet der Mieter.
(2) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mietobjekte sind im Zusammenhang Zeitraum der Vermietung nicht über den Vermieter versichert sind.
(3) Beim Aufbau der Geräte (z.B. Hüpfburgen) sind die Aufbauhinweise zu beachten. Diese werden dem Mieter bei Selbstabholung oder Auslieferung zusammen mit den Geräten mündlich mitgeteilt. Eine Haftung für Schäden, die aufgrund der Benutzung Nichtbeachtung der Aufbauhinweise entstehen, übernimmt der Vermieter nicht. Dies gilt nicht, soweit der Vermieter den Aufbau der Geräte übernimmt und diesen durchführt bzw. der Aufbau durch Personal vom Vermieter überwacht wird.
(4) Der Mieter hat dem Vermieter entstandene Schäden sofort schriftlich anzuzeigen.
(5) Ist ein Schaden noch zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10reparieren und sind die Kosten dafür nicht höher als der Wiederbeschaffungswert des Artikels, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt muss der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich die Reparaturkosten ersetzen. In allen anderen Fällen wird dem Mieter der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen Wiederbeschaffungswert in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Rechnung gestellt.
(6) Der Mieter ist für alle Kosten stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die zur Reparatur bzw. Beseitigung diese wegen Schäden, die aus Benutzung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet Mietobjekts, seiner unsachgemäßen Handhabung oder aus der Mieter auf mangelhaften Aufsicht über die Benutzung des Mietobjektes resultieren, gegen den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt Vermieter geltend machen und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt die der Vermieter nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Der Mieter haftet für alle im Mietzeitraum entstandenen Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die dem Vermieter während oder nach der Mietzeit in Rechnung gestellt werden, es sei denn, diese sind durch den Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetvertreten hat.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatzdem Vermieter für Fahrzeugschäden, grober FahrlässigkeitFahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, insbesondere bei drogen- soweit der Mieter den Schaden oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei SchädenVerlust zu vertreten hat, die auf einer Nichtbeachtung nachfolgenden Bestimmungen:
a) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Fahrzeugabmessung (HöheMieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, Breite) sowie pro Schadenfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung vorsehen. Kommt der Zuladungsbestimmungen beruhen Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug haftet er ab Verzugseintritt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle von ihm hieraus entstandenen Schäden.
b) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter/Fahrer den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grobfahrlässiger bei führt, haftet der Mieter dem Vermieter zugefügten Schädengegenüber einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Der Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter/Fahrer eine Verletzung der in den Ziffern 7 (Mindestalter des Fahrers), 6 (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 9 a) c) d) e) f) g) h) (Obliegenheiten des Mieters), 10 (Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die i. Im Zusammenhang mit Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt oben genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn wenn die Verletzung hatte keinen der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des SchadenfallesSchadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Sollte es durch den Mieter zu einer Dies gilt nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so im Falle arglistigen Verhaltens.
c) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte vollem Umfang nach den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
d) Für Schäden am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei Fahrzeug oder einem Totalschaden Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges. Vorgaben.
e) Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner.
f) Der Mieter haftet verpflichtet sich, den Vermieter für alle im Mietzeitraum entstandenen während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder Bußgelder, Strafen und Strafensonstige Kosten, die dem Vermieter während oder nach er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Mietzeit Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt werdenHöhe von 20,00 € an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, diese sind durch den der Mieter weist nach, dass dem Vermieter verschuldet. Alle Kostenbescheide, etc. werden an den kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
g) Der Mieter weitergeleitet hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt die Kaution zurückzubehalten solange vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
h) Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist. Telefonkosten , ist der Vermieter berechtigt, die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die im Zusammenhang mit dem Reiseverhaben stehen, werden nicht durch den Vermieter erstattetKaution zurückzubehalten.
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Samples: Vermietvertrag
Haftung des Mieters. Der Mieter haftet bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Der Mieter haftet ebenfalls in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck nach Ziffer 10, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäßige Behandlung des Mietfahrzeuges wie Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung, sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Verletzt der Mieter schuldhaft eine Obliegenheit bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11, oder entfernt sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort nach § 142 StGB, so haftet er gleichermaßen in voller Schadenhöhe, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Sollte es durch den Mieter zu einer nicht zulässigen Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten kommen und es kommt zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat. Der Mieter ist für alle Kosten die zur Reparatur bzw. Beseitigung des Schadens am Mietfahrzeug notwendig sind ersatzpflichtig. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts laut Wertgutachten des Mietfahrzeugs. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Leichte Fahrlässigkeit führt lediglich zu einer Haftung des Mieters bis zu einem vereinbarten Selbstbehalt von 1.000,- € pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenhöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zu Gunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Camper in rechtlichem Umfang und muss diese unverzüglich dem Vermieter mitteilen.
2. Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs im Mietzeitraum entstandenen Gebührenvertraglich vereinbarten Zustand. Geschieht dies nicht, Abgaben, Bußgelder trägt der Mieter die Kosten für weitere Anmietung und Strafeneventuell anfallende Kosten für den Rücktransport.
3. Bei widerrechtlicher Handhabung des Fahrzeugs haftet der Mieter für alle dadurch entstehenden Schäden. Dies gilt ausdrücklich auch für alle Schäden, die dem Vermieter während aufgrund der Nichtbeachtung der unter Punkt 4 aufgelisteten Vorgaben zur Nutzung und Nutzungsverbote der Fahrzeuge entstehen.
4. Im Falle eines Unfalls oder nach Verlusts des Fahrzeugs haftet der Mietzeit Mieter für den eingetretenen Schaden in Rechnung gestellt werdenHöhe der Selbstbeteiligung (siehe dazu Punkt 8) der abgeschlossenen Versicherung, sofern diese greift.
5. Die Haftungsgrenzen entfallen bei Schäden, die durch nicht verkehrsgerechte Nutzung (z.B. Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss), durch Ladegut am Fahrzeug, durch Nichtbeachtung von Durchfahrtsbreiten und Durchfahrtshöhen, durch Überladung (Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts), durch Fahren mit zu niedrigem Öl- bzw. Wasserstand, Überdrehen des Motors, Befahren unbefestigter und ungeeigneter Wege etc. entstehen. Der Mieter trägt diese Schäden in voller Höhe.
6. Sollte die Versicherung für den Schaden nicht leisten, haftet der Mieter unbeschränkt, insbesondere wenn der Mieter oder der Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Hierzu zählen auch Schäden durch alkohol- und drogenbedingte Fahruntüchtigkeit, oder wenn der Mieter es unterlässt den Unfall, Brand, Diebstahl Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen oder der Mieter oder der Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Begeht der Mieter Unfallflucht, verletzt seine Pflichten oder überlässt das Fahrzeug an einen nicht berechtigten Dritten, so haftet er ebenfalls voll.
7. Schäden durch Verschleiß gehen zu Lasten des Vermieters, es sei denndenn sie sind auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen.
8. Sollte der Mieter unterwegs Schäden am Fahrzeug feststellen, diese sind hat er den Vermieter unverzüglich zu informieren. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug sofort abzustellen und eine Weiterfahrt zur Reparatur in einer Werkstatt nur nach Absprache mit dem Vermieter zulässig. Wenn das Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht wird, ist der Vermieter vor Erteilung des Werkstattauftrags zu informieren und die Genehmigung der Reparatur abzuwarten. Die Reparaturkosten werden nur durch den Vermieter verschuldetübernommen, wenn diese durch ihn genehmigt wurde und gegen Vorlage entsprechender Belege.
9. Alle KostenbescheideSollte während der Fahrt ein Reifenschaden auftreten, etc. werden an den Mieter weitergeleitet und eine Aufwandsentschädigung je Kostenbescheid in Höhe von 5,- EUR zzgl. Portokosten berechnet. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldnergeht dieser zu Lasten des Mieters. Der Mieter muss nicht für die Kosten des Abschleppdiensts und der Reifenmontage aufkommen, sofern der Schutzbrief der Versicherung diese übernimmt. Materialkosten (Reifen) trägt der Mieter.
10. Schäden an der Inneneinrichtung des Fahrzeugs werden ausschließlich durch den Vermieter ist im Falle eines Unfallereignisses berechtigt behoben. Ausnahmen sind nach telefonischer Rücksprache möglich.
11. Die für die Kaution zurückzubehalten solange die Schuldfrage ungeklärt istBeseitigung aller Schäden anfallenden Kosten trägt der Mieter in vollem Umfang. Telefonkosten die dem Mieter im Pannenfall entstehen oder sonstige Gebühren und Buchungen die Jede im Zusammenhang mit der Behebung anfallende Arbeitsstunde des Vermieters wird mit 50€ netto in Rechnung gestellt. Fremdkosten werden zuzüglich eines Buchhaltungs- und Bearbeitungszuschlags von 25% in Rechnung gestellt.
12. Falls ein Schaden eintritt, der zur Folge hat, dass die Reise nicht weiter fortgesetzt werden kann, ist es beiden Parteien möglich vom Vertrag fristlos zurückzutreten. Die bisherige Leistung bleibt davon unberührt. Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug entsteht nicht.
13. Kleinreparaturen dürfen ohne vorherige Rücksprache zu ungünstigen Zeiten oder bei nicht erreichen des Vermieters bis 200€ erfolgen. Die Originalbelege sind dem Reiseverhaben stehenVermieter auszuhändigen, unabhängig davon, wer für den Schaden haftet.
14. Technische oder mechanische Defekte, Mängel oder andere Beschädigungen die nicht an der Fahrzeuginneneinrichtung (Fahrzeugausbau) entstanden sind, dürfen nach telefonischer Rücksprache mit dem Vermieter durch eine Werkstatt vor Ort behoben werden. Bei Verhinderungen durch Reparaturen werden pro Stunde 1/24 des Tagesmietpreises zurückerstattet, aber nur falls der Mieter nicht durch für den Schaden haftet. Die Originalbelege sind dem Vermieter erstattetauszuhändigen, unabhängig davon, wer für den Schaden haftet.
15. Der Mieter haftet für alle während des Mietzeitraums entstandenen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung des jeweiligen Landes. Der Vermieter wird alle sich daraus ergebenden Forderungen an den Mieter weiterleiten, auch nach im Nachgang der Vermietung. Der Vermieter behält sich vor, für den hieraus entstehenden Verwaltungsaufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 30 zu berechnen.
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Samples: Mietvertrag