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Common use of Haftung des Mieters Clause in Contracts

Haftung des Mieters. a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

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Samples: Allgemeine Vermietbedingungen Für Wohnmobile, Vermietvertrag, Allgemeine Vermietbedingungen Für Wohnmobile

Haftung des Mieters. a. 7.1. Der Mieter haftet dem Vermieter für bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe Totalverlust des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang Mietvertragsverletzungen grundsätzlich nach den allgemeinen gesetzlichen BestimmungenHaftungsregeln. Soweit der Schaden durch eine Versicherung (siehe Ziffer 6) ausgeglichen wird, wirkt dies zugunsten des Mieters. Die Eigenhaftung in Höhe der genannten Selbstbeteiligung (siehe Ziffer 6) bleibt dabei bestehen. e. 7.2. Eigenhaftung des Mieters, soweit seitens der Versicherung Schäden nicht ausgeglichen werden, tritt insbesondere dann ein: - Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit. - Für Schäden am Fahrzeug Schäden, die durch Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff.6 StVO d) verursacht werden. - Bei Unfallflucht des Mieters oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet wenn der Mieter gegen seine Pflichten beim Verhalten nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellenVerkehrsunfällen gemäß Ziff. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet10 dieser Bedingungen verletzt, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. - Bei Schäden die durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z.B. schlechte Ladungssicherung oder ungenügenden Verschluss entstanden sind. - Bei Nutzung des Fahrzeuges zu einem verbotenen Zweck (siehe Ziffer 12). - Bei Schäden, die bei der Nutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (siehe Ziffer 2.2.) entstanden sind. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für die berechtigten Nutzer. 7.3. Der Mieter haftet für sämtliche von Dritten gegenüber ihm bzw. dem Vermieter geltend gemachten Schäden, die der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden istDritten während der Nutzung des Mietgegenstandes zugefügt hat. h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag, Mietvertrag

Haftung des Mieters. a. Der Mieter übernimmt die Haftung für die im Vertrag aufgeführten Geräte samt Zubehör bei: Abhandenkommen, Diebstahl, Transport- und Nutzungsschäden, mutwilliger Beschädigung, Beschädigung durch Dritte und höhere Gewalt, sowie bei Feuer und Wasserschäden. Hierbei gilt als Haftungszeitraum die Vertragsdauer zuzüglich eventueller Zeitüberziehungen. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietobjekte auf eigene Kosten zu versichern und während der Mietzeit auftretende Schäden sofort bei MEINE XXXXXXXX GmbH anzuzeigen. Der Mieter haftet dem Vermieter für FahrzeugschädenBeschädigungen, Fahrzeugverlust Verlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang dergleichen bis zur Höhe des GesamtschadensNeuwertes der gemieteten Geräte. Ebenfalls gilt Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Be- dingungen von MEINE XXXXXXXX GmbH. Sollten sich bei der Benutzung des von MEINE MEDIATEC GmbH gemieteten Equipments Mängel zeigen, die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nichtbei der Übergabe nicht erkennbar waren, sofern so hat der Mieter eine Verletzung gegenüber MEINE MEDIATEC GmbH keine Ansprüche, die den vereinbarten Tagesmietpreis für den Gegenstand, an dem sich der in denMangel gezeigt hat, Ziffern 2 (Mindestalter übersteigt. Die Haftung für eventuelle Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für ein etwaiges Nichtfunktionieren des Fahrers) 8Equipments nach der Koppelung mit Fremdequipment und/oder der Bedienung durch Fremdpersonal übernimmt MEINE MEDIATEC GmbH keine Haftung. (Fahrzeugübergabe Dies gilt gleichfalls für Schäden, die durch Nutzung des Mietequipments entstehen. Die Haftung des Mieters ist während der Bedienung durch MEINE MEDIATEC GmbH Personal beschränkt auf Beschädigung durch Dritte, höhere Gewalt, sowie Feuer- und Fahrzeugrückgabe), 10Wasserschäden. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer Außerdem haftet der Mieter voll in vollem oben genanntem Umfang nach für das umseitig aufgeführte Equipment in den allgemeinen gesetzlichen BestimmungenZeiten zwischen Aufbau-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten (speziell in der Zeit von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.)

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Mieters. a. a) Der Mieter haftet dem Vermieter bei Unfallschäden nur für Fahrzeugschädenreine Reparaturkosten, Fahrzeugverlust beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Höchstbetrag und darüber hinaus gehende Schäden nur bis max. 1.000 Euro je Schadensfall. b) Der Mieter haftet für Motorschäden die entstanden sind durch vernachlässigte Kontrolle des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit Öl- und Kühlwasserstandes uneingeschränkt. Ebenfalls haftet der Mieter für alle entstandenen Reifenschäden während seiner Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten SelbstbehaltFahrt den Ölstand, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnenden Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Kommt Weiterhin ist der Mieter mit verpflichtet, vor Antritt jeder Fahrt die Fenster und Dachluken am Aufbau des Wohnmobils zu schließen, die Gasflaschen zu schließen und die Wasserpumpe abzustellen. Auch ist die Antennenanlage einzufahren. Sie werden vom Vermieter auf diese Punkte hingewiesen. c) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Rückgabe Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Fahrzeuges in VerzugZeichens 265 (Durchfahrtshöhe gemäß §41 Abs. 2 Ziff. 6 STVO) verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ab Eintritt ebenfalls voll, es sei denn die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt Schadenfalles gehabt. d) Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle hieraus entstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt , die bei der Benutzung durch einen nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schädenberechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder der Nutzung zu verbotenen Zweck (Ziffer 9) entstanden sind. In diesem Fall Weiterhin haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fallvoll bei Beschädigungen des Wohnmobils durch das nicht ordnungsgemäß gesicherte Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges, dass z. B. durch die Nichtbeachtung der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe Betriebs- und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11Gebrauchsanweisungen. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, e) Im Übrigen bleibt es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgengesetzlichen Haftung. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. a. 1. Der Mieter haftet für jeden Schaden an dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitetMietgegenstand, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters umfasst auch etwaige Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten. 2. Die Betankung von Dieselstromerzeugern erfolgt ausschließlich mit Kraftstoff in Dieselqualität DIN EN 590 zu erfolgen. Für Folgen und Schäden, die aufgrund einer Abweichung der Verwendung des vorgenannten Kraftstoffes entstehen, haftet vollumfänglich der Mieter. 3. Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von Thiet GmbH zu vertreten sind. 4. Für einfach fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Vermieter kein Mietgegenstand, gilt Folgendes: a) Verträge über die Anmietung von Mietgegenständen mit einem Neuwert von mindestens EUR 1.500,- enthalten zu Gunsten des Mieters eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach (vgl. Buchstaben b) und c) zu den weiteren Voraussetzungen und Details). Die Reichweite der Haftungsbegrenzung richtet sich nach den Grundsätzen einer Versicherung auf Basis der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder ein geringerer Aufwand transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Die Haftungsbegrenzung erfasst nur solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden. b) Für die Haftungsbegrenzung verweisen wir auf unsere gesonderten Bedingungen (Erklärung Maschinenversicherung). c) Im Falle grober Fahrlässigkeit bemisst sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die in Ziffer XV. 4a) Buchstabe b) genannten Selbstbeteiligungen begrenzt. d) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen bei einfacher Fahrlässigkeit (vgl. Absatz a)) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (vgl. Absatz c)) erfordern neben der Zahlung des anfallenden Entgelts die Erfüllung der Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminderungsobliegenheiten des Mieters (vgl. Ziffer VIII. 9.). e) Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter gegenüber der Thiet GmbH in jedem Fall unbegrenzt. Eine Haftungsbegrenzung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbegrenzung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge (Folgeschaden) eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Auch besteht keine Haftungsbegrenzung für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes, der nicht von der Thiet GmbH oder einem von der Thiet GmbH beauftragten Transportunternehmen durchgeführt wird, entstehen oder die während einer gemäß Ziffer VIII. 8. unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen. f) Soweit der Xxxxxx nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer XIV. 3. eine Selbstbeteiligung zu tragen hat, gilt Folgendes: Sollte die Thiet GmbH aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von der Thiet GmbH zu tragenden Schadensanteil. g) Die Thiet GmbH ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Xxxx entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden entstanden dem jeweiligen Versicherer von der Thiet GmbH zur Schadensregulierung zu melden. 5. Mietgegenstände mit einem Neuwert von unter Euro 1.500,00 hat der Mieter auf eigene Kosten zugunsten von der Thiet GmbH als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Thiet GmbH sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierende Schäden zu erstatten. 6. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. h. Der 7. Vorsorglich tritt der Mieter hat bei etwaige Ansprüche gegen die Schadenversicherung gemäß Ziffer XIII. 4. an die Thiet GmbH ab. Ferner tritt der Benutzung von mautpflichtigen Straßen Xxxxxx seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer XIII. 5. an die Thiet GmbH ab, soweit die Thiet GmbH Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. Die Thiet GmbH nimmt die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgenvorgenannten Abtretungen an. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist 8. Sämtliche von der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehaltenThiet GmbH abgeschlossenen Versicherungen sowie dem Mieter gewährte Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer XIII. 3. gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden11.1. Für Untergang, Fahrzeugverlust Verlust, Beschädigung und darüber hinaus gehende Schäden Wertminderung des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit Fahrzeuges sowie Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schädenallgemeinen Haftungsregeln. c. Die Haftungsbeschränkung 11.2. Abweichend von Ziff. 11.1 ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit die Haftung des Mieters/Fahrers für die Dauer der Mietzeit für Schäden an dem Fahrzeug pro Schadenfall auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für einen Höchstbetrag begrenzt, der im Mietvertrag genannt ist. Wurde in zuzurechnender Weise ein Schaden am Fahrzeug vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeiführtherbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter/Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere des ihres Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf Verhältnis über den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der Höchstbetrag pro Schadenfall hinaus in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er Anspruch zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitetnehmen, es sei denndenn im Falle der Obliegenheits- verletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadenfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungs- reduzierung unter dem Vorbehalt der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. h. vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr das Verhalten, das Handeln oder Unterlassen des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu sorgenvertreten. x. Xxxxxxx 11.3. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit sofortiger Wirkung mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der verein- barten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten. 11.4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind von der Haftungsbeschränkung nach Ziffer 11.2 nicht erfasst. Ebenso umfasst die Schuldfrage ungeklärt ist, ist Haftungsbeschränkung nicht: a) Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung, b) Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung, c) Fehlteile im Fahrzeuginnenraum wie z.B. Fußmatten oder Laderaumabdeckungen und Hutablagen, d) Innenraumschäden z.B. Brandlöcher, e) Schäden durch oder der Vermieter berechtigtVerlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör, f) Reifen- und Beladungsschäden, g) Unterbodenschäden, h) Schäden an Fahrzeugteilen, die Kaution zurückzubehaltenaußerhalb ihrer vorbestimmten Funktion und Verwendungsart infolge einer schuldhaften Beanspruchung auftreten (z. B. Kupplungs- oder Motorschäden). 11.5. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften in jedem Fall unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. 11.6. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfallkosten. 11.7. Der Mieter haftet auch für den Schaden, der der Vermieterin dadurch entsteht, dass ein Unfallhergang aufgrund der Verletzung der Pflichten nicht mehr nachvollzogen werden kann. 11.8. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus der Deaktivierung von sicherheitsrelevanten Fahrerassistenzsystemen (z. B. ESA, ESC, ABS) resultieren. In diesen Fällen entfällt der Versicherungsschutz.

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Samples: Rental Agreement

Haftung des Mieters. a. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter am Fahrzeug während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich Mietdauer von ihm zu vertretenen Schäden (insbesondere bei Verstoß gegen die Mietbedingungen), einschließlich Schäden aus Verlust des Fahrzeuges und aus dessen Betriebsausfall (mindestens eine Tagesgrundgebühr) bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nichtvollen Wagenwert, sofern keine Einschränkung der Mieter eine Verletzung Selbstbeteiligung auf der in den, Ziffern 2 Vertragsvorderseite vereinbart wurde (Mindestalter des Fahrers) 8Haftungsbeschränkung). (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter und alle zusätzlichen Fahrer haften als Gesamtschuldner. g. b. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang kann sich von der Haftung freizustellenfür Kaskoschäden teilweise freistellen, sofern eine Einschränkung der Selbstbeteiligung auf dem Mietvertrag vereinbart wurde. Eingehende KostenbescheideDie Selbstbeteiligung wird gemäß Mietvertrag reduziert. Hinsichtlich aller übrigen Schäden (z.B. Reifenschäden, portable Navigation, Zubehör sowie Bergungs- und Rückführungskosten, Gutachterkosten, Mietausfall etc.) haftet er voll. In voller Höhe haftet er auch bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung (beispielsweise fahrlässige Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen [Fahrzeughöhe und –breite] oder unsachgemäße Beladung, etc.) und auch fahrlässigen Verstößen gegen Abschnitt X. Xxxxxx 5, 6, 7 oder 9 dieser Mietbedingungen. werden zzgl. Für Schäden an LKW-Aufbauten (Koffer, Plane, Spiegel, Hochdach usw.) und Kombis, die auf einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitetNichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und –breite) beruhen oder die durch unsachgemäße Beladung entstehen, es sei denn, haftet der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden istebenfalls voll. h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietbedingungen

Haftung des Mieters. a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist., h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. I. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 14.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrersa) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mit der gebotenen Sorgfalt zu benutzen und sämtliche Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeugs der Klasse des Mietfahrzeugs zu beachten. b) Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den Vermieter allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. c) Für das Fahrzeug besteht eine Maschinenbruchversicherung mit Selbstbeteiligung. Dem Mieter ist bekannt, dass er im Rahmen der Selbstbeteiligung für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebührenvon ihm verschuldete Schäden am Fahrzeug und Dritten gegenüber haftet. Dem Mieter ist bekannt, Abgaben, Bußgelder, Strafen dass bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seinerseits die Maschinenbruchversicherung nicht eintritt. d) Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige Kostengesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er zu vertreten hatoder Dritte, in vollem Umfang denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden istVermieterin erheben. h. Der e) Diese Regelungen gelten neben dem Mieter hat bei auch für den berechtigten Fahrer. f) Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Benutzung von mautpflichtigen Straßen Allgemeinen Bedingungen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten ergänzend zu sorgenden Regelungen in diesen Allgemeinen Mietbedingungen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11.. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

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Samples: Vermietvertrag

Haftung des Mieters. a. Der Mieter haftet bei Schäden im Rahmen der vertraglich vereinbarten Vollkasko- und Teilkaskoversicherung gegenüber dem Vermieter 1. bei Eigenverschulden 2. bis zur Schuldanerkennung und Schadensausgleich durch einen Dritten. Der Mieter haftet im vollen Umfang für Fahrzeugschädenalle Reifenschäden. b. Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO gleichstellend im Ausland verursacht wurden. Hat der Mieter den Schaden Unfall- flucht begangen oder Verlust zu vertreten hatseine Pflichten gemäß Xxxxxx 11 dieser Bedingungen verletzt, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, so haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitetebenfalls voll, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden istdie Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles gehabt. h. c. Der Mieter hat haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder zu sorgenverbotenem Zweck (Ziffer 8), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist d. Der Mieter haftet für Bußgelder und Mautgebühren. Für das Handling anfallende Gebühren sind vom Mieter zu tragen. e. Im Übrigen bleibt es bei der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehaltengesetzlichen Haftung.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. a. 11.1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschädenbei einem von ihm oder einem berechtigten Fahrer verschuldeten Unfallschaden mit einer Selbstbeteiligung von 1000€ bei Vollkasko - Schäden, Fahrzeugverlust mit zusätzlichen 500€ bei Teilkaskoschäden pro Schaden. Der Mieter haftet unbeschränkt bei grober Fahrlässigkeit, bei durch Alkohol, Medikamenten oder Drogen bedingten Fahruntüchtigkeit, Missachtung von Durchfahrtshöhen sowie- breiten und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung bei Fahrerflucht oder Schäden, die durch die Benutzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schädennicht berechtigten Fahrern entstehen. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt 11.2. Schäden, die nicht für von der Haftpflicht-, Vollkasko, oder Teilkaskoversicherung abgedeckt sind, müssen vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11voll getragen werden. d. 11.3. Mögliche Arbeiten zur Garantiedurchsicht des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt müssen vom Mieter bei Bedarf durchgeführt werden. 11.4. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. 11.5. Für Schäden durch mitgeführte Tiere am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den allgemeine gesetzlichen VorgabenBestimmungen. f. 11.6. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. 11.7. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen Bußgelder und sonstige KostenStrafen, die er zu vertreten hat, in vollem vollen Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. Kosten -wie vorher genannt- werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag vom Vermieter an den Vermieter weitergeleitet und müssen vom Mieter weitergeleitetunverzüglich beglichen werden. 11.8. Bei ungeklärter Schuldfrage kann der Vermieter die Kaution einbehalten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden bis die Schuldfrage geklärt ist. h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietbedingungen

Haftung des Mieters. a. Der Mieter haftet dem Vermieter bei Unfallschäden nur für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden reine Reparaturkosten maximal mit 1000,00 € Selbstbeteiligung. Der Mieter haftet für Motorschäden die entstanden sind durch vernachlässigte Kontrolle des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit Öl- Kühlwasserstandes. Ebenfalls haftet der Mieter für Reifenschäden während seiner Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnenMietzeit regelmäßig den Öl- und Kühlwasserstand sowie die Beschaffenheit der Reifen und den Reifendruck zu kontrollieren. Kommt Weiterhin ist der Mieter mit verpflichtet vor Antritt der Rückgabe Fahrt die Fenster und Dachluken am Aufbau des Fahrzeuges in VerzugWohnmobils zu schließen und die Gasflaschen zu schließen. Der Mieter haftet für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das Gleiche gilt für Schäden die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 (Durchfahrhöhe gem. §41 Abs. 2 Ziff. 6 STVO) verursacht wurden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflicht gemäß § 10 dieser Bedingung verletzt, so haftet er ab Eintritt ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Verzuges entsprechend den Schadens gehabt. Der Mieter haftet voll für Schäden die entstanden sind durch Verbote aus § 9 dieser AGB. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt Haftung. Der Mieter haftet voll für Schaden, die im Fahrzeug verursacht worden sind. Der Mieter haftet für alle hieraus entstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Kennzeichnungspflichten, Abgaben, BußgelderBußgelder und Strafen, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, auch soweit der Vermieter hierfür in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitetAnspruch genommen wird, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden isthat den Umstand überwiegend zu vertreten. h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. a. Der Mieter haftet dem Vermieter für 7.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden Verletzungen des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit Mietvertrages haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang grundsätzlich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Haftungsregeln. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige KostenSchadensfälle, die er zu vertreten hatdie gleiche Schadensursache haben, gelten nicht als ein Schadensereignis (Fortsetzungszusammenhang/ Tateinheit) und werden somit separat betrachtet. Jeder Schadensfall wird mit dem in vollem Umfang der Buchung berücksichtigten Selbstbehaltes berücksichtigt. EVISPO GmbH Mietpark erhebt für den dafür notwendigen Verwaltungsaufwand ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 200 €. EVISPO GmbH Mietpark behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens vor. Dem Mieter wird ausdrücklich der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nachNachweis gestattet, dass dem Vermieter kein ein Schaden entweder gar nicht oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. h. 7.2 Der Mieter kann gegen ein zusätzliches Entgelt (entsprechend der geltenden Preisliste; vgl. 6.) die Haftung für Schäden am Fahrzeug bis auf die Höhe des jeweiligen Selbstbehaltes beschränken. Diese Haftungsbeschränkung folgt den Grundsätzen einer Vollkasko. Die Haftungsbeschränkung gilt für Schäden, die durch einen Unfall hervorgerufen werden. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durch rutschende Ladung, Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler, Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen. Nicht umfasst sind Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung oder Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind (insbesondere Schaltfehler, Falschbetankung, Schäden durch Ladung, Missachtung der einer Durchfahrtshöhe und -breite, Reifen- und Glasschäden, Entladung der Batterie, Schlüsselverlust). Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftet der Mieter auch über den Selbstbehalt hinaus. 7.3 Der Mieter kann gegen ein weiteres Entgelt (entsprechend der geltenden Preisliste; vgl. 6.) ein über den Schutz der vertraglichen Haftungsbeschränkung (vgl. 7.2) hinausgehende Schutzpakete buchen. 7.4 Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und die dritte Person im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt. 7.5 Verletzt der Mieter eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (insbesondere nach 3. und 5.) vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann er sich ebenfalls nicht auf die vereinbarte Haftungsbeschränkung berufen. Das gilt nicht, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadensereignisses ursächlich war noch sich auf die Feststellungen zur Schadenseintrittspflicht oder zur Schadenshöhe ausgewirkt hat. 7.6 Der Mieter stellt EVISPO GmbH Mietpark von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten entsprechend 3.12 frei, die die Behörden vom Fahrzeughalter erheben, anlässlich von Verkehrsverstößen, die innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer begangen wurden. Weiterhin hat der Mieter bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt. Der Mieter stellt EVISPO GmbH Mietpark von sämtlichen Mautgebühren, die Kaution zurückzubehaltener oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei. EVISPO GmbH Mietpark erhebt für den dafür notwendigen Verwaltungsaufwand ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15 €. EVISPO GmbH Mietpark behält sich die Geltendmachung eines höheren Schadens vor. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Mieters. a. a) Der Mieter haftet dem Vermieter bei Unfallschäden nur für Fahrzeugschädenreine Reparaturkosten, Fahrzeugverlust beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Höchstbetrag und darüber hinaus gehende Schäden nur bis max. 1000 Euro je Schadensfall. b) Der Mieter haftet für Motorschäden die entstanden sind durch vernachlässigte Kontrolle des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit Öl- und Kühlwasserstandes. Ebenfalls haftet der Mieter für alle entstandenen Reifenschäden während seiner Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, vor und während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten SelbstbehaltFahrt den Ölstand, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnenden Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen. Kommt Weiterhin ist der Mieter mit verpflichtet, vor Antritt jeder Fahrt die Fenster und Dachluken am Aufbau des Wohnmobils zu schließen, die Gasflaschen zu schließen und die Wasserpumpe abzustellen. Auch ist die Antennenanlage einzufahren. Sie werden vom Vermieter auf diese Punkte hingewiesen. c) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Rückgabe Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Fahrzeuges in VerzugZeichens 265 (Durchfahrtshöhe gemäß §41 Abs. 2 Ziff. 6 STVO) verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitetebenfalls voll, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden istdenn die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt. h. d) Der Mieter hat haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder zu sorgenverbotenen Zweck (Ziffer 9) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist e) Im Übrigen bleibt es bei der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehaltengesetzlichen Haftung.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. a. 15.1 Bei Verlust des Wohnmobils, Schäden am Wohnmobil und/oder Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregelungen. 15.2 Für alle vom Mieter oder von Dritten während der Mietzeit verursachten Schäden am oder im Fahrzeug, die nicht von der Kaskoversicherung übernommen werden, muss der Mieter in voller Höhe aufkommen. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:. Der Mieter haftet im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden Fürsorge- und Sorgfaltspflicht auch für das Verschulden von seinen Beifahrern oder Mitreisenden oder weiteren Fahrern. b. 15.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich nur bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt Selbstbehalt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schädenabgeschlossenen Versicherung. c. 15.4 Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter dem Vermieter in voller Schadenshöhe. Für den FallWird der Versicherer von der Leistungspflicht befreit, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführtgleich aus welchem Grund, oder bei arglistigem Verhalten des Mieters, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11voller Schadenshöhe. d. Nach Ablauf 15.5 Zwischen den Parteien besteht Haftungsfreistellung im Umfang der vereinbarten Nutzungsdauer für das gemietete Wohnmobil bestehenden KFZ-Kasko-Versicherung gem. Ziff. 4. Innerhalb dieser Haftungsfreistellung haftet der Mieter in vollem Umfang nach für Schäden nur dann, wenn er den allgemeinen gesetzlichen BestimmungenSchaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden, wenn er a) die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gemäß Ziffer 9 nicht fristgemäß oder vollständig übergibt oder b) er oder ein anderer Fahrer Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit dadurch die Feststellung des Schadens beeinträchtigt wird. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere c) Darüber hinaus haftet der Mieter nach bei schuldhafter Verursachung für Schäden o aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit; o aus einer verbotenen Nutzung; o die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen beruhen; o die auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen. Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den gesetzlichen Vorgabenvereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum. Die Haftungsfreistellung umfasst ebenfalls nicht Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen oder durch Fehlbedienung entstanden sind. Sofern es zusätzlich zum Mieter einen weiteren Nutzer gibt, gelten diese Regelungen auch für diesen. f. 15.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

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Samples: Wohnmobilmietvertrag

Haftung des Mieters. a. 10.1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter sämtliche während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten SelbstbehaltMietzeit schuldhaft verursachten Schäden am Mietgegenstand, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schädendie durch ihn selbst oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. c. Die Haftungsbeschränkung auf 10.2. Der Mieter haftet ferner für jene Schäden am Mietgegenstand, die durch schuldhafte Nichtbeachtung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen verursacht werden. Etwaige Bußgelder an den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für Vermieter sind vom Mieter vorsätzlich verursachte Schädenzu erstatten. 10.3. In diesem Fall haftet Sofern zwischen den Parteien ausdrücklich die Abholung und der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführtRücktransport vereinbart sind, haftet der Mieter für Schäden, Verschlechterungen des Mietgegenstandes sowie Untergang oder Abhandenkommen bis zur Übernahme durch den Vermieter oder einen von diesem beauftragten Frachtführer. 10.4. Bei beschädigter Rückgabe der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter gegenüber in einem für den Zeitraum der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des GesamtschadensReparatur, während die Mietsache nicht genutzt werden kann, Vorhaltekosten zu leisten. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während ist nicht ausgeschlossen. Dem Mieter ist der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nachNachweis gestattet, dass dem Vermieter ein niedrigerer oder kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietbedingungen

Haftung des Mieters. a. 1. Der Mieter haftet TRACTO für jeden Schaden an dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitetMietgegen- stand, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er die Pflichtverlet- zung nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters umfasst auch etwaige Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Sachver- ständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskos- ten. 2. Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegen- stand vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ord- nungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Best- immungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Perso- nen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von TRACTO zu vertreten sind. Der Mieter stellt TRACTO von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonsti- gen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen TRACTO erheben. 3. Für einfach fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Vermieter kein Mietgegenstand, gilt Folgendes: a. Verträge über die Anmietung von Mietgegenständen mit einem Neuwert von mindestens EUR 1.500,- enthalten zu Gunsten des Mieters eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach (vgl. Buchstaben b) und c) zu den weiteren Voraussetzungen und Details). Die Reichweite der Haftungsbegrenzung richtet sich nach den Grunds- ätzen einer Versicherung auf Basis der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder ein geringerer Aufwand transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Die Haftungsbe- grenzung erfasst nur solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicher- bar“ bezeichnet werden. b. Für die Haftungsbegrenzung verlangt TRACTO von dem Mieter die Zahlung eines Entgelts gemäß gültiger Preisliste von TRACTO. Das Entgelt wird in dem Auftragsschein gesondert ausgewiesen und ist ab dem Tag des Mietbeginns bis einschließlich dem Tag der Rückgabe des Mietgegenstands für jeden angefangenen Ka- lendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Im Falle des Einsatzes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Ab- bruch- arbeiten – verdoppelt sich das zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, TRACTO bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen. c. Im Falle grober Fahrlässigkeit bemisst sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die in Ziffer XIV. 3 Buchstabe b) genannten Selbstbeteili- gungen begrenzt. d. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen bei einfacher Fahrläs- sigkeit (vgl. Absatz b)) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (vgl. Absatz c)) erfordern neben der Zahlung des anfallenden Entgelts die Er- füllung der Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schaden entstanden istSchadensminde- rungsobliegenheiten des Mieters (vgl. Ziffer VII. 8.). h. Der e. Für vom Mieter hat bei zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Benutzung Mieter gegenüber TRACTO in jedem Fall unbegrenzt. Eine Haftungsbegrenzung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versau- fen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Ein- satzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbegrenzung des Mieters für Reifenschäden am Mietge- genstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge (Folgescha- den) eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegen- standes. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von mautpflichtigen Straßen Baggern, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbegrenzung für Schäden, die rechtzeitige und vollständige Entrichtung während ei- nes Transports des Mietgegenstandes, der anfallenden Mautgebühr nicht von TRACTO oder einem von TRACTO beauftragten Transportunternehmen durchgeführt wird, entstehen oder die während einer gemäß Ziffer f. Soweit der Xxxxxx nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer XIV. 3. eine Selbstbeteiligung zu sorgentragen hat, gilt Folgendes: Sollte TRACTO aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so re- duziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im kon- kreten Schadensfall auf den von TRACTO zu tragenden Scha- densanteil. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, g. TRACTO ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalteneinen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Xxxx entweder auf eigene Kosten instand setzen zu las- sen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer von TRACTO zur Schadensregulierung zumelden.

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Samples: Mietbedingungen

Haftung des Mieters. a. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschädenalle Schäden oder Mängel wegen eigenen schuldhaften Verhal- tens, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden insbesondere bei Verletzung der im Mietvertrag festgelegten Mieterpflichten. 2. Im Falle von Beschädigungen der Mieträume oder der Beschädigung bzw. des Vermieters aufgrund Verlustes der Verletzung von Vertragspflichten, soweit mitver- mieteten Einrichtungsgegenstände hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Der Mieter wird aus- drücklich darauf hingewiesen, dass es im Falle einer Beschädigung des Zimmers oder der Beschä- digung bzw. des Verlustes von mitvermieteten Einrichtungsgegenständen ihm obliegt nachzuweisen, dass er die Beschädigung bzw. den Schaden oder Verlust nicht zu vertreten hat. 3. Der Mieter ist verpflichtet, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet sofort bei Übernahme der Mietsachen eine Überprüfung vorzunehmen und Beanstandungen dem Vermieter innerhalb von zwei Tagen zu melden. Unterlässt der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehaltdieses, pro Schadensfallgelten die Mietsachen als ordnungsgemäß übernommen. Der Mieter kann sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht darauf berufen, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnendass Beschädigungen bereits bei seinem Einzug bestanden haben. 4. Kommt Werden Arbeiten, zu denen der Mieter mit der Rückgabe verpflichtet ist, auf eigenen Wunsch von Angestellten des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt istVermieters ausgeführt, ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter den Ersatz der Aufwendungen in Höhe der betrieblich festgesetzten Stunden-Verrechnungssätze (zzgl. evtl. gesondert ausgewiese- ner Materialkosten) zu fordern. Der geltende Stunden-Verrechnungssatz ist in der Gebührenordnung für die Kaution zurückzubehaltenWohnanlagen des Studentenwerkes Freiberg festgelegt. 5. Der Mieter erkennt an, dass für gemeinschaftlich genutzte Sachen der Grundsatz gemeinschaftlicher Sorgfalt und Anzeigepflicht sowie der Grundsatz gemeinschaftlicher Haftung für Schäden und Ver- luste gilt. Die Schadensregulierung erfolgt bei Schäden, die die gemeinschaftlich genutzten Sachen eines Zimmers, einer Wohneinheit sowie eines Flures betreffen, gemeinsam durch alle Zimmerbe- wohner bzw. Bewohner der Wohneinheit. Die beteiligten Mieter sind insoweit Gesamtschuldner.

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Samples: Mietbedingungen

Haftung des Mieters. a. 17.1 Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung nach ihrer Beendigung. 17.2 Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl. Der Mieter hat die dazu erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen. 17.3 Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschädengegenüber der Stadt Gunzenhausen auf Schadenersatz bei Eintritt von Personen-, Fahrzeugverlust Sach- und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund Vermögensschäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (vgl. Punkt 3.2), Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Verletzung Veranstaltung verursacht werden. 17.4 Der Mieter stellt die Stadt Gunzenhausen von Vertragspflichtenallen Ansprüchen Dritter, soweit die im Zusammenhang mit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hatVeranstaltung geltend gemacht werden, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfallfrei, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnenvon ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Kommt der Mieter Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z. B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Missachtung von Rauchverboten, Nichtabführung von GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer etc.), die im Zusammenhang mit der Rückgabe Veranstaltung gegen die Stadt Gunzenhausen als Betreiber der Veranstaltungsstätte verhängt werden können. 17:5 Die Stadt Gunzenhausen wird jede Festsetzung von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern, die in den Verantwortungsbereich des Fahrzeuges in VerzugMieters fallen, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend unverzüglich an den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schädenweiterleiten. Der Mieter ist berechtigt, von der Stadt Gunzenhausen zu verlangen, Rechtsmittel gegen entsprechende Festsetzungen einzureichen. In diesem Fall haftet ist der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kostenverpflichtet, die er hierdurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten vollständig zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden istübernehmen und die Stadt Gunzenhausen insoweit vollständig freizuhalten. h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

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Samples: Mietvertrag

Haftung des Mieters. a. 5.1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschädenalle Schäden (z.B. Verlust, Fahrzeugverlust Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und darüber hinaus gehende Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen. Auch den Schaden einer zufälligen Beschädigung, sowie Schäden des Vermieters aufgrund höherer Gewalt während der Verletzung von Vertragspflichten, soweit Mietzeit trägt der Mieter 5.2. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Schaden oder Verlust Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den Schadensfall zu vertreten hat, nach es sei denn der Vermieter hat den folgenden Bestimmungen:Schadensfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt. b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet 5.3. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehaltverpflichtet, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei dennbenachrichtigen, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden istist für den entgangenen Gewinn sowie die Wiederbeschaffung haftend. h. Der 5.4. Lautsprecher, Lampen, Tonnadeln, Ton- und Videoköpfe und anderes Verbrauchsmaterial werden bei defekter Rückgabe dem Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgenzum Selbstkostenpreis berechnet. x. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen