Haftung des Mieters. 9.1. Der Mieter trägt die Aufsichtspflicht für den Mietgegenstand ab Abholung/Lieferung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Geschäftszeiten des Vermieters. Ferner trägt er das Beschädigungs- und Verlustrisiko ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen, durch bereit gestelltes Personal oder Dritte, bzw. durch höhere Gewalt verursacht worden ist. 9.2. Ein Verlust bzw. eine Beschädigung des Mietgegenstandes, oder von Teilen hiervon sind dem Vermieter umgehend schriftlich zu melden. Im Verlustfall bzw. bei Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Mieter die Wiederbeschaffungskosten bzw. Reparaturkosten, bei nicht behebbaren Beschädigungen ebenfalls die Wiederbeschaffungskosten. Für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung schuldet der Mieter den vereinbarten Mietzins. 9.3. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter freizustellen, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusam- menhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von Dritten in Anspruch genommen wird. 9.4. Falls der Vermieter Auf- bzw. Abbauleistungen im Auftrag bzw. im Namen des Mieters durchführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden und stellt den Vermieter hin- sichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter frei.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. 9.1. Der Mieter trägt haftet im Rahmen der jeweiligen Beträge der Selbstbeteiligung der einzelnen Versicherungen, je Schadenfall in voller Höhe. Bei Schäden, welche von der jeweiligen Versicherung nicht anerkannt oder abgelehnt werden, haftet der Mieter in vollem Umfang. Gründe hierfür können Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Alkohol oder Drogenkonsum sein. Weiterhin gelten die Aufsichtspflicht Bedingungen der jeweiligen Versicherungen. Sind Nachfolgevermietungen auf Grund eines vom Mieter oder der mitfahrenden Personen verursachten Schadens nicht mehr möglich, so haftet der Mieter für den Mietgegenstand ab Abholung/Lieferung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe Verlust der Geschäftszeiten des Vermietersnachgewiesenen Mieteinnahmen der betroffenen Nachfolgevermietungen. Ferner trägt er das Beschädigungs- und Verlustrisiko ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen, durch bereit gestelltes Personal oder Dritte, bzw. durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
9.2. Ein Verlust bzw. eine Beschädigung des Mietgegenstandes, oder von Teilen hiervon sind dem Vermieter umgehend schriftlich zu melden. Im Verlustfall bzw. bei Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Mieter die Wiederbeschaffungskosten bzw. Reparaturkosten, bei nicht behebbaren Beschädigungen ebenfalls die Wiederbeschaffungskosten. Für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung schuldet der Mieter den vereinbarten Mietzins.
9.3. Eine Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter freizustellen, wenn er aus Schadensereignissen, die haftet für alle im Zusam- menhang Zusammenhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehender Nutzung des Mietfahrzeugs anfallenden Gebühren, von Dritten Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird.
9.4, es sei denn diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Falls Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Vermietfahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch die Versicherungen nicht gedeckte Schäden haftet der Vermieter Auf- bzw. Abbauleistungen im Auftrag bzw. im Namen des Mieters durchführtbei Sach- und Vermögensschäden nur, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden und stellt den Vermieter hin- sichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter freiwenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. 9.1Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter trägt die Aufsichtspflicht und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für den Mietgegenstand ab Abholung/Lieferung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe während der Geschäftszeiten des Vermieters. Ferner trägt er das Beschädigungs- Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Verlustrisiko ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen, durch bereit gestelltes Personal oder Dritte, bzw. durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
9.2. Ein Verlust bzw. eine Beschädigung des Mietgegenstandes, oder von Teilen hiervon sind dem Vermieter umgehend schriftlich zu melden. Im Verlustfall bzw. bei Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Mieter die Wiederbeschaffungskosten bzw. Reparaturkosten, bei nicht behebbaren Beschädigungen ebenfalls die Wiederbeschaffungskosten. Für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung schuldet der Mieter den vereinbarten Mietzins.
9.3Ordnungsvorschriften. Der Mieter verpflichtet sich, stellt den Vermieter freizustellenvon sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, wenn er aus SchadensereignissenGebühren (einschließlich Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenforderungen), sämtlichen evtl. anfallenden Mautgebühren und sonstigen Kosten frei, die im Zusam- menhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, Behörden anlässlich von Dritten in Anspruch genommen wird.
9.4. Falls der Vermieter Auf- bzw. Abbauleistungen im Auftrag bzw. im Namen Verstößen des Mieters durchführt, haftet der Mieter von dem Vermieter gegenübererheben. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietwagen gilt. Der Mieter haftet insbesondere verschuldensunabhängig für Schäden und stellt den Vermieter hin- sichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter freiFahrzeugschaden bis zur Höhe der o.g. Selbstbeteiligung. Die Begrenzung der Haftung auf den Betrag der Selbstbeteiligung bezieht sich nur auf den Schaden am Fahrzeug.
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Samples: Vermietbedingungen
Haftung des Mieters. 9.1Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör). Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes, aber maximal in Höhe des Selbstbehalts pro Schadenfall lt. Mietvertrag. Weiter haftet der Mieter soweit angefallen - für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere STERNPARTNER entstehende Gebühren und Kosten gemäß dem Beiblatt Kundeninformation zur Miete und für Mietausfall. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte - einschließlich der in Ziff. 3 bezeichneten weiteren Fahrer - haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und dass Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter trägt ist für die Aufsichtspflicht Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet STERNPARTNER für den Mietgegenstand ab Abholung/Lieferung bis entstehende Gebühren und Kosten gemäß dem Beiblatt Kundeninformation zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Geschäftszeiten des VermietersMiete. Ferner trägt er das Beschädigungs- und Verlustrisiko ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen, durch bereit gestelltes Personal oder Dritte, bzw. durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
9.2. Ein Verlust bzw. eine Beschädigung des Mietgegenstandes, oder von Teilen hiervon sind dem Vermieter umgehend schriftlich zu melden. Im Verlustfall bzw. bei Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Mieter die Wiederbeschaffungskosten bzw. Reparaturkosten, bei nicht behebbaren Beschädigungen ebenfalls die Wiederbeschaffungskosten. Für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung schuldet der Mieter den vereinbarten Mietzins.
9.3. Der Mieter verpflichtet sichSTERNPARTNER ist verpflichtet, den Vermieter freizustellen, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusam- menhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von Dritten Behörden in Anspruch genommen wirdeinem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.
9.4. Falls der Vermieter Auf- bzw. Abbauleistungen im Auftrag bzw. im Namen des Mieters durchführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden und stellt den Vermieter hin- sichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter frei.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. 9.1Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie: a) Sachverständigenkosten, b) Abschleppkosten, c) Wertminderung, d) Mietausfallkosten. Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß Nr. II 5 dieser Bedingungen verstoßen hat. Der Mieter trägt kann die Aufsichtspflicht Haftung aus Unfällen für den Mietgegenstand ab Abholung/Lieferung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe Schäden am Mietfahrzeug und des Vermieters sowie der Geschäftszeiten des Vermietersoben in a)-d) aufgeführten Schadensnebenkosten durch Zahlung eines besonderen Entgelts reduzieren. Ferner trägt In diesem Fall haftet er das Beschädigungs- für Schäden am Fahrzeug und Verlustrisiko ohne Rücksicht darauf, ob für die Beschädigung oder der Verlust durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen, durch bereit gestelltes Personal oder Dritte, bzw. durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
9.2. Ein Verlust bzw. eine Beschädigung des Mietgegenstandes, oder von Teilen hiervon sind dem Vermieter umgehend schriftlich zu melden. Im Verlustfall bzw. bei Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Mieter die Wiederbeschaffungskosten bzw. Reparaturkosten, bei nicht behebbaren Beschädigungen ebenfalls die Wiederbeschaffungskosten. Für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung schuldet der Mieter den vereinbarten Mietzins.
9.3. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter freizustellenSchadensnebenkosten nur, wenn er aus Schadensereignissenden Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, die im Zusam- menhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von Dritten in Anspruch genommen wird.
9.4. Falls er Unfallflucht begangen hat oder der Vermieter Auf- bzw. Abbauleistungen im Auftrag bzw. im Namen des Mieters durchführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüberSchaden bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden und stellt den Vermieter hin- sichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter frei.ferner voll, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß Nr. II 3) oder Nr. II 6) verstoßen hat, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. am
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Verleihung Der BMW I3 Im Rahmen Des E Carsharing Hochschwarzwald
Haftung des Mieters. 9.1. Der Mieter trägt die Aufsichtspflicht haftet grundsätzlich dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Anhänger in voller Höhe für den Mietgegenstand ab Abholung/Lieferung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Geschäftszeiten des Vermieters. Ferner trägt er das Beschädigungs- und Verlustrisiko ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen, durch bereit gestelltes Personal oder Dritte, bzw. durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
9.2. Ein Verlust bzw. eine Beschädigung des Mietgegenstandes, oder von Teilen hiervon sind dem Vermieter umgehend schriftlich zu melden. Im Verlustfall bzw. bei Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Mieter die Wiederbeschaffungskosten bzw. Reparaturkosten, bei nicht behebbaren Beschädigungen ebenfalls die Wiederbeschaffungskosten. Für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung schuldet der Mieter den vereinbarten Mietzins.
9.3. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter freizustellen, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusam- menhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von Dritten in Anspruch genommen wird.
9.4. Falls der Vermieter Auf- bzw. Abbauleistungen im Auftrag bzw. im Namen des Mieters durchführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüberentstanden unmittelbaren und mittelbaren Schaden. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden die Reparaturkosten im Schadensfall. Darüber hinaus haftet er in voller Höhe für Abschleppkosten Sachverständigengebühren, Wertminderung und stellt Mietausfall. Der Anhänger ist haftpflichtversichert. Der Mieter ist für die Einhaltung der Anhängerlast seines Fahrzeuges allein verantwortlich. Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen, auch für Folgeschäden am Fahrzeug des Mieters. Insbesondere hat der Xxxxxx den Anhänger in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, indem er ihn übernommen hat. Für Reifenschäden, wie z. B. Plattfuß etc. haftet der Mieter. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter hin- sichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter freinachzuweisen, dass der geltend gemachte Schadensersatzbetrag tatsächlich niedriger ist. Der Mieter haftet für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen im Zeitraum des tatsächlichen Besitzes des Anhängers. Auch für anfallende behördliche Strafen im Zeitraum der Miete, haftet der Mieter.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. 9.1. Der Mieter trägt die Aufsichtspflicht für (§ 536a BGB) Schäden in den Mietgegenstand ab AbholungMieträumen, der Einbauküche/Lieferung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe Kochnische und an dem Inventar der Geschäftszeiten des Vermieters. Ferner trägt Einbauküche/Kochnische hat der Mieter, sobald er das Beschädigungs- und Verlustrisiko ohne Rücksicht daraufdiese bemerkt, ob die Beschädigung oder der Verlust durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen, durch bereit gestelltes Personal oder Dritte, bzw. durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
9.2. Ein Verlust bzw. eine Beschädigung des Mietgegenstandes, oder von Teilen hiervon sind dem Vermieter umgehend schriftlich zu melden. Im Verlustfall bzw. bei Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Mieter die Wiederbeschaffungskosten bzw. Reparaturkosten, bei nicht behebbaren Beschädigungen ebenfalls die Wiederbeschaffungskosten. Für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung schuldet der Mieter den vereinbarten Mietzins.
9.3. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter freizustellen, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusam- menhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von Dritten in Anspruch genommen wird.
9.4. Falls der Vermieter Auf- bzw. Abbauleistungen im Auftrag bzw. im Namen des Mieters durchführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüberanzu- zeigen. Der Mieter haftet insbesondere dem Vermieter für Schäden am Mietobjekt, an der Einbauküche/ Kochnische und stellt den an dem Inventar der Einbauküche/Kochnische, die durch Verletzung einer allgemeinen und gemäß Mietvertrag oder Hausordnung bestehenden Obliegen- heits- und Sorgfaltspflichten während der Mietzeit entstehen. Ebenso haftet der Mieter für Verletzungen seiner Obliegenheits- und Sorgfaltspflichten durch Personen, die auf seine Veranlassung hin mit der Mietsache in Berührung kommen, worunter bspw. Ver- wandte, Gäste, Xxxxxx, von ihm beauftragte Handwerker oder Transporteure zu verste- hen sind. Verursachen sonstige Personen oder Erfüllungsgehilfen "bei Gelegenheit" Schäden am Mietobjekt, ist der Mieter verpflichtet, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache möglichst beweis- kräftig festzustellen oder – bei Vorliegen einer Straftat - durch Polizeibeamte feststellen zu lassen und dem Vermieter hin- sichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter freiunverzüglich zu melden.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. 9.1. Der Mieter trägt die Aufsichtspflicht für den Mietgegenstand ab Abholung/Lieferung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Geschäftszeiten des Vermieters. Ferner trägt er das Beschädigungs- und Verlustrisiko ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen, durch bereit gestelltes Personal oder Dritte, bzw. durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
9.2. Ein Verlust bzw. eine Beschädigung des Mietgegenstandes, oder von Teilen hiervon sind dem Vermieter umgehend schriftlich zu melden. Im Verlustfall bzw. bei Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Mieter die Wiederbeschaffungskosten bzw. Reparaturkosten, bei nicht behebbaren Beschädigungen ebenfalls die Wiederbeschaffungskosten. Für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung schuldet der Mieter den vereinbarten Mietzins.
9.3. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter freizustellen, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusam- menhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von Dritten in Anspruch genommen wird.
9.4. Falls der Vermieter Auf- bzw. Abbauleistungen im Auftrag bzw. im Namen des Mieters durchführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes, die er, einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder der je- weilige Fahrer des Mietgegenstands verschuldet hat in Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden bzw. bei Schäden unterhalb der Selbstbeteiligung in voller Höhe je Schaden. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist im Mietvertrag geregelt. Soweit bei Kaskoschäden am Mietgegenstand der Versicherer eintritt, wickelt der Vermieter den Schaden unmittelbar mit diesem ab. Eine nachträgliche Inanspruchnahme des Mieters oder Fahrers durch den Vermieter oder den Kaskoversicherer bei schuld- haftem Verhalten des Mieters bleibt unberührt.
2. Der Mieter haftet im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Schäden am Mietgegenstand und stellt den Vermieter hin- sichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter freiseiner Ausrüstung für Nebenkosten und Fol- geschäden aller Art und für unsachgemäße Behandlung des Mietgegenstandes.
3. Der Mieter haftet für jegliche Schäden, die aufgrund der unrechtmäßigen Betan- kung des Mietgegenstandes mit Biodiesel oder Pflanzenöl auftreten.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. 9.1. 7.1 Der Mieter trägt die Aufsichtspflicht haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden, den Mietgegenstand ab Abholung/Lieferung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Geschäftszeiten Verlust des VermietersFahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteile und -zubehör) sowie Mietvertragsverletzungen nach den allgemeinen Haftungsregeln. Ferner trägt er das Beschädigungs- und Verlustrisiko ohne Rücksicht daraufDie Haftung des Mieters tritt nicht ein, ob die Beschädigung oder der Verlust durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen, durch bereit gestelltes Personal oder Dritte, bzw. durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
9.2. Ein Verlust bzw. eine Beschädigung des Mietgegenstandes, oder von Teilen hiervon sind dem Vermieter umgehend schriftlich zu melden. Im Verlustfall bzw. bei Beschädigung des Mietgegenstandes trägt wenn der Mieter die Wiederbeschaffungskosten bzwden Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Reparaturkosten, bei nicht behebbaren Beschädigungen ebenfalls die Wiederbeschaffungskosten. Für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung schuldet der Mieter den vereinbarten Mietzins.
9.3. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter freizustellen, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusam- menhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von Dritten in Anspruch genommen wird.
9.4. Falls der Vermieter Auf- bzw. Abbauleistungen im Auftrag bzw. im Namen Die Schadenersatzpflicht des Mieters durchführt, erstreckt sich auf Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes. Weiter haftet der Mieter - soweit angefallen - für Abschlepp- kosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter gegenüberentstehende Kosten und Mietausfall. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte - einschließlich der in Ziffer 3 bezeichneten weiteren Fahrer - haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
7.2 Der Mieter ist für die Folge von Verkehrsverstößen oder Straftaten, welche im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden und stellt Vermieter ist berechtigt, den Vermieter hin- sichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter freiBehörden in solchen Fällen den Mieter/Fahrer zu benennen.
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Samples: Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung Und Allgemeine Mietbedingungen Kraftfahrzeuge
Haftung des Mieters. 9.1. a) Der Mieter trägt die Aufsichtspflicht Verantwortung und das Risiko für das gesamte Programm und für den Mietgegenstand ab Abholung/Lieferung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe reibungslosen Ablauf der Geschäftszeiten des Vermieters. Ferner trägt er das Beschädigungs- und Verlustrisiko ohne Rücksicht daraufNutzung der Mietobjekte, ob die Beschädigung oder einschließlich der Verlust durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen, durch bereit gestelltes Personal oder Dritte, bzw. durch höhere Gewalt verursacht worden istVorbereitung sowie der nachfolgenden Abwicklung.
9.2. Ein Verlust bzw. eine Beschädigung des Mietgegenstandesb) Vor einer etwaigen Aufstellung und dem Betrieb von Maschinen, oder von Teilen hiervon sind dem Vermieter umgehend schriftlich zu melden. Im Verlustfall bzw. bei Beschädigung des Mietgegenstandes trägt Apparaten und sonstigen Aufbauten hat sich der Mieter über die Wiederbeschaffungskosten bzw. Reparaturkostenzulässige Belastung, bei nicht behebbaren Beschädigungen ebenfalls die Wiederbeschaffungskosten. Für die Dauer insbesondere Punktbelastung, der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung schuldet der Mieter den vereinbarten Mietzins.
9.3Böden beim Vermieter zu erkundigen und dessen Erlaubnis einzuholen. Der Mieter verpflichtet sichhaftet gegenüber dem Vermieter, soweit den Vermieter freizustellenMieter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft, wenn er aus Schadensereignissenfür alle Schäden, die im Zusam- menhang mit sich aus dem angemieteten Mietgegenstand stehenAufbau, Betrieb und Abbau von Dritten in Anspruch genommen wird.
9.4. Falls technischen Einrichtungen ergeben, die durch ihn gestellt wurden oder an Gebäuden, Räumlichkeiten und Mobiliar, die durch den Mieter selbst, seine Mitarbeiter, Beauftragten und deren Mitarbeiter sowie durch Besucher und andere Personen, die aufgrund der Vermieter Auf- bzw. Abbauleistungen im Auftrag bzw. im Namen des Mieters durchführtNutzung der Räumlichkeiten durch den Mieter Zutritt zu diesen Räumlichkeiten und / oder dem Messegelände erlangen, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüberentstehen. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden alle Personen- und Sachschäden der Vertragsparteien oder Dritter, die durch ihn und seine Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietobjekte verursacht werden, soweit den Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft.
c) Der Mieter haftet für Verstopfung der Abwassereinrichtung und der Rohrleitungen, die in seinem unmittelbaren Einwirkungsbereich liegen. Ihm obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
d) Der Mieter stellt den Vermieter hin- sichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter von allen Schadenersatzansprüchen frei, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Nutzung der Mietobjekte geltend gemacht werden können und die der Vermieter nicht zu vertreten hat.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. 9.11. Der Mieter trägt die Aufsichtspflicht für den Mietgegenstand ab Abholung/Lieferung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Geschäftszeiten des Vermieters. Ferner trägt hat das Mietfahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er das Beschädigungs- und Verlustrisiko ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen, durch bereit gestelltes Personal oder Dritte, bzw. durch höhere Gewalt verursacht worden istes übernommen hat.
9.2. Ein Verlust bzw. eine Beschädigung des Mietgegenstandes, oder von Teilen hiervon sind dem Vermieter umgehend schriftlich zu melden. Im Verlustfall bzw. bei Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Mieter die Wiederbeschaffungskosten bzw. Reparaturkosten, bei nicht behebbaren Beschädigungen ebenfalls die Wiederbeschaffungskosten. Für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung schuldet der Mieter den vereinbarten Mietzins.
9.3. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter freizustellen, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusam- menhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von Dritten in Anspruch genommen wird.
9.4. Falls der Vermieter Auf- bzw. Abbauleistungen im Auftrag bzw. im Namen des Mieters durchführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber2. Der Mieter haftet insbesondere grundsätzlich nach den gesetzlichen Haftungsregeln. Zum Schadensersatz gehören auch die Nebenkosten, welche durch Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Fahrzeugs entstehen. Mietausfallkosten sind die Beiträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Mietfahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
3. Im Fall eines Schadens, der durch eine abgeschlossene Teilkaskoversicherung abgedeckt ist, beschränkt sich die Haftung des Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtfahrzeugversicherung (AKB).
4. Eine Haftung des Mieters besteht in jedem Fall unbeschränkt, wenn:
5. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden und ersetzt, wird der Mieter von seinen Ersatzpflichten frei.
6. Der Mieter stellt den Vermieter hin- sichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter von jeder Haftung für Schäden an oder Verluste von Gegenständen frei, die vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach der Wagenmiete in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden ist.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. 9.1Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug / Anhänger entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges / Anhängers (einschließlich Fahrzeugteilen und Zubehör). Des weiteren haftet der Mieter für alle Schäden am Fahrzeug / Anhänger, die aufgrund von Bedienungsfehlern verursacht wurden. Der Mieter trägt haftet in gleicher Weise für Schäden, die Aufsichtspflicht für den Mietgegenstand ab Abholung/Lieferung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Geschäftszeiten des Vermieters. Ferner trägt er das Beschädigungs- und Verlustrisiko ohne Rücksicht daraufdurch seine Angehörigen, ob die Beschädigung Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder der Verlust durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfensonstige, durch bereit gestelltes Personal oder Dritte, bzw. durch höhere Gewalt über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden ist.
9.2sind. Ein Verlust bzw. eine Beschädigung Die Schadensersatzpflicht des Mietgegenstandes, oder Mieters erstreckt sich auf die Selbstbeteiligung von Teilen hiervon sind dem Vermieter umgehend schriftlich zu melden. Im Verlustfall bzw. bei Beschädigung des Mietgegenstandes trägt 1.000,00€. Weiter und zusätzlich haftet der Mieter die Wiederbeschaffungskosten bzw-soweit angefallen- für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere für N+W Rottmüller entstehende Kosten und Mietausfall. Reparaturkosten, bei nicht behebbaren Beschädigungen ebenfalls die WiederbeschaffungskostenBei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte -einschließlich der in Ziff. Für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung schuldet 6 bezeichneten weiteren Fahrer- haftet der Mieter den vereinbarten Mietzins.
9.3für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für sein eigenes Verhalten. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter freizustellen, wenn er aus Schadensereignissenist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusam- menhang Zusammenhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehengemieteten Fahrzeug / Anhänger festgestellt werden, von Dritten verantwortlich und haftet gegenüber N+W Rottmüller für entstehende Gebühren und Kosten. N+W Rottmüller ist verpflichtet, den Behörden in Anspruch genommen wirdeinem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.
9.4. Falls der Vermieter Auf- bzw. Abbauleistungen im Auftrag bzw. im Namen des Mieters durchführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden und stellt den Vermieter hin- sichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter frei.
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Samples: Rental Agreement
Haftung des Mieters. 9.1. a. Der Mieter trägt hat für die Aufsichtspflicht für den Mietgegenstand gesamte Mietware, ab Abholung/Lieferung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe während der Geschäftszeiten des Vermieters. Ferner , die Aufsichtspflicht und trägt er das Beschädigungs- und Verlustrisiko Verlustrisiko, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust dies durch ihn, seinen seine Erfüllungsgehilfen, durch bereit gestelltes Personal beigestelltes Personal, durch Dritte oder Dritte, bzw. durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Gefahr, Haftung, Zufall und höhere Gewalt gehen zu Lasten des Mieters. Bitte prüfen Sie die Deckung Ihrer Inventarversicherung unter dem Stichwort „Gegenstände im Freien“ um ein mögliches finanzielles Risiko zu minimieren.
9.2. Ein Verlust bzw. eine Beschädigung des Mietgegenstandes, oder von Teilen hiervon sind dem Vermieter umgehend schriftlich zu melden. b. Im Verlustfall bzw. oder bei starker Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Mieter die Wiederbeschaffungskosten bzwfür die Miet- ware. Reparaturkosten, bei nicht Bei noch behebbaren Beschädigungen ebenfalls die Wiederbeschaffungskosten. Für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung schuldet der Mieter den vereinbarten MietzinsReparaturkosten.
9.3. c. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter freizustellenschad- und klaglos zu halten, wenn er aus Schadensereignissenden Schadenser- eignissen, die im Zusam- menhang Zusammenhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von Dritten in Anspruch genommen zur Haf- tung herangezogen wird.
9.4. Falls d. Wenn der Vermieter Auf- bzw. und Abbauleistungen im Auftrag bzw. im und Namen des Mieters durchführt, so haftet der Mieter dem für den Vermieter gegenüberbzw. dessen Personal. Der Mieter haftet insbesondere dabei für Schäden und stellt hält den Vermieter hin- sichtlich diesbezüglicher auch für Forderungen Dritter freivon Dritten schad- und klaglos.
e. Bei Beschädigung oder Verlust des Mietgegenstandes ist der Vermieter umgehend zu informieren.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. 9.1. Der Mieter trägt die Aufsichtspflicht für den Mietgegenstand ab Abholung/Lieferung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Geschäftszeiten des Vermieters. Ferner trägt er das Beschädigungs- und Verlustrisiko ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen, durch bereit gestelltes Personal oder Dritte, bzw. durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
9.2. Ein Verlust bzw. eine Beschädigung des Mietgegenstandes, oder von Teilen hiervon sind dem Vermieter umgehend schriftlich zu melden. Im Verlustfall bzw. bei Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Mieter die Wiederbeschaffungskosten bzw. Reparaturkosten, bei nicht behebbaren Beschädigungen ebenfalls die Wiederbeschaffungskosten. Für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung schuldet der Mieter den vereinbarten Mietzins.
9.3. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter freizustellen, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusam- menhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von Dritten in Anspruch genommen wird.
9.4. Falls der Vermieter Auf- bzw. Abbauleistungen im Auftrag bzw. im Namen des Mieters durchführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber1. Der Mieter haftet insbesondere während der Dauer des Mietvertrages für an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und stellt -zubehör).
2. Der Mieter haftet auch für Schäden, die erst nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, etwa bei Rücknahme des Fahrzeugs bei Dunkelheit oder in stark verschmutztem Zustand. Der Vermieter muss in diesem Falle nachweisen, dass in der Zwischenzeit der Schaden nicht durch ihn oder einen Dritten entstanden ist.
3. Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
4. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter hin- sichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter freientstehende Gebühren und Kosten und für Mietausfall.
5. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung dieser Bestimmungen und das Verhalten des/der Dritten wie für eigenes Verhalten.
6. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. 9.11. Die Gefahr für die Mietsache und übernommene Gegenstände geht mit Übergabe an den Mieter an diesen über. Der Mieter trägt haftet für alle Personen- und Sachschäden sowie für Verschmutzungen, etwa solche am Gebäude oder Inventar, die Aufsichtspflicht für den Mietgegenstand ab Abholung/Lieferung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Geschäftszeiten des Vermieters. Ferner trägt er das Beschädigungs- und Verlustrisiko ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen, durch bereit gestelltes Personal oder Dritte, Veranstaltungsteilnehmer bzw. durch höhere Gewalt Besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht worden istwerden.
9.22. Ein Verlust Während der Mietzeit aufgrund von vertragswidriger Nutzung notwendig werdende Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters.
3. Abhanden gekommene, zerstörte oder beschädigte Gegenstände werden dem Mieter zum Neupreis bzw. eine Beschädigung des Mietgegenstandesin Höhe der nachgewiesenen Reparaturkosten jeweils zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt, oder von Teilen hiervon sind dem Vermieter umgehend schriftlich zu melden. Im Verlustfall bzw. bei Beschädigung des Mietgegenstandes trägt es sei denn, der Mieter die Wiederbeschaffungskosten bzw. Reparaturkosten, bei nicht behebbaren Beschädigungen ebenfalls die Wiederbeschaffungskosten. Für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung schuldet der Mieter den vereinbarten Mietzinsweist einen geringeren Schaden nach.
9.34. Der Mieter verpflichtet sichist verpflichtet, sich für derartige Haftpflichtfälle ausreichend zu versichern. Der Vermieter ist berechtigt, einen Nachweis für eine entsprechende Versicherung zu verlangen, und kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen.
5. Eine etwaige Verpflichtung für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und Pflichten trifft allein den Veranstalter. Soweit der Vermieter freizustellen, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusam- menhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, der Nichterfüllung solcher Auflagen und Pflichten von Dritten in Anspruch genommen wird.
9.4. Falls , verpflichtet sich der Vermieter Auf- bzw. Abbauleistungen im Auftrag bzw. im Namen des Mieters durchführtMieter, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden und stellt den Vermieter hin- sichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter freivon diesen Ansprüchen freizustellen.
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Samples: Rental Agreement
Haftung des Mieters. 9.1. Der Mieter trägt die Aufsichtspflicht für den Mietgegenstand ab Abholung/Lieferung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Geschäftszeiten des Vermieters. Ferner trägt er das Beschädigungs- und Verlustrisiko ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen, durch bereit gestelltes Personal oder Dritte, bzw. durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
9.2. Ein Verlust bzw. eine Beschädigung des Mietgegenstandes, oder von Teilen hiervon sind dem Vermieter umgehend schriftlich zu melden. Im Verlustfall bzw. bei Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Mieter die Wiederbeschaffungskosten bzw. Reparaturkosten, bei nicht behebbaren Beschädigungen ebenfalls die Wiederbeschaffungskosten. Für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung schuldet der Mieter den vereinbarten Mietzins.
9.3. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter freizustellen, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusam- menhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von Dritten in Anspruch genommen wird.
9.4. Falls der Vermieter Auf- bzw. Abbauleistungen im Auftrag bzw. im Namen des Mieters durchführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Entwendung, Beschädigung und Verlust des Mietgegenstandes, die er, einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder der je- weilige Fahrer des Mietgegenstands verschuldet hat in Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden bzw. bei Schäden unterhalb der Selbstbeteiligung in voller Höhe je Schaden. Die Beschränkung der Haftung bis zu dem Betrag der Selbstbeteiligung entfällt, sofern der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden ist. Im Falle der groben Fahrlässigkeit nimmt der Vermieter oder der Kaskoversi- cherer den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Um- fangs bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch, wobei sich das Maß der Haf- tung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 Versicherungsgesetz (VVG) bestimmt. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist im Mietvertrag geregelt. Soweit bei Kaskoschäden am Mietgegenstand der Versicherer eintritt, wickelt der Vermieter den Schaden unmittelbar mit diesem ab.
2. Der Mieter haftet im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Schäden am Mietgegenstand und stellt den Vermieter hin- sichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter freiseiner Ausrüstung für Nebenkosten und Fol- geschäden aller Art und für unsachgemäße Behandlung des Mietgegenstandes.
3. Der Mieter haftet für jegliche Schäden, die aufgrund der unrechtmäßigen Betan- kung des Mietgegenstandes mit Biodiesel, Pflanzenöl oder AdBlue auftreten.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. 9.111.1 Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem Mietge- genstand entstehende oder durch seinen Betrieb schuldhaft verursachte Schäden oder den Verlust des Mietgegenstandes (einschließlich Mietgegenstandsteilen- und Zubehör). Die Pflicht zur Erstattung von Schäden am Mietgegenstand und/ oder für den Verlust des Mietgegenstandes tritt auch dann ein, wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten überlässt. Der Mieter trägt kann sich nicht auf ein Ver- schulden Dritter dem Mieter gegenüber berufen. Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Aufsichtspflicht Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Mietgegenstandes auf den Neuwert des Mietgegenstandes.
11.2 Weiter haftet der Mieter für den Mietgegenstand ab Abholung/Lieferung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Geschäftszeiten aus einem solchen Schaden resultierende Folge- schäden des Vermieters. Ferner trägt er das Beschädigungs- , insbesondere Sachverständigengebühren und Verlustrisiko ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung oder der Verlust durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen, durch bereit gestelltes Personal oder Dritte, bzw. durch höhere Gewalt verursacht worden istetwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten und Mietausfall.
9.2. Ein Verlust bzw. eine Beschädigung des Mietgegenstandes, oder von Teilen hiervon sind dem Vermieter umgehend schriftlich zu melden. Im Verlustfall bzw. bei Beschädigung des 11.3 Bei der Überlassung eines Mietgegenstandes trägt an Dritte haftet der Mieter für die Wiederbeschaffungskosten bzw. Reparaturkosten, bei nicht behebbaren Beschädigungen ebenfalls die Wiederbeschaffungskosten. Für die Dauer Einhaltung der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung schuldet der Mieter den vereinbarten MietzinsBestimmungen dieses Mietvertrages und für das Verhalten des Dritten wie für eigenes Verhalten.
9.3. 11.4 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter freizustellen, wenn er aus Schadensereignissenist für die Folgen von Straftaten, die im Zusam- menhang Zusammenhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehender Nutzung des Mietgegenstandes festgestellt werden, von Dritten in Anspruch genommen wird.
9.4. Falls der Vermieter Auf- bzw. Abbauleistungen im Auftrag bzw. im Namen des Mieters durchführt, verantwortlich und haftet der Mieter dem Vermieter gegenüberfür entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist berechtigt, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter haftet insbesondere für Schäden und stellt den Vermieter hin- sichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter freizu benennen.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. 9.1. a) Der Mieter trägt die Aufsichtspflicht für den Mietgegenstand ab Abholung/Lieferung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe haftet der Geschäftszeiten des Vermieters. Ferner trägt er das Beschädigungs- und Verlustrisiko ohne Rücksicht daraufVermieterin entsprechend der gesetzlichen Regelungen, ob die Beschädigung oder der Verlust durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen, durch bereit gestelltes Personal oder Dritte, bzw. durch höhere Gewalt verursacht worden soweit im Fol- genden nichts anders bestimmt ist.
9.2b) Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte im Zu- sammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können und die die Vermieterin nicht zu vertreten hat, frei. Ein Verlust bzwAuch die an die Vermieterin gerichteten Ordnungsgelder werden durch den Mieter ersetzt.
c) Der Mieter ist verpflichtet, eine Veranstaltungsversicherung abzuschließen. eine Beschädigung des Mietgegenstandes, oder von Teilen hiervon sind dem Vermieter umgehend schriftlich zu meldenDie Deckungssumme muss hinsichtlich Personenschäden mindestens 3 Millionen Euro und Sachschäden min- destens 1 Millionen Euro betragen. Im Verlustfall bzw. bei Beschädigung des Mietgegenstandes trägt Der entsprechende Versicherungsabschluss ist der Mieter die Wiederbeschaffungskosten bzw. Reparaturkosten, bei nicht behebbaren Beschädigungen ebenfalls die Wiederbeschaffungskosten. Für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung schuldet Vermieterin spätestens 2 Wochen vor Ver- anstaltungsbeginn auf Verlangen nachzuweisen.
d) Unterlässt der Mieter den vereinbarten MietzinsAbschluss der Versicherung, haftet er für alle Schäden, die die Ver- sicherung ersetzt hätte. Die Haftung besteht auch für solche Schäden, die der Mieter nicht ver- ursacht und/oder nicht zu vertreten hat.
9.3. Der Mieter verpflichtet siche) Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, den Vermieter freizustellen, wenn er aus Schadensereignissen, die im Zusam- menhang mit dem angemieteten Mietgegenstand stehen, von Dritten in Anspruch genommen wirdseiner Mitarbeiter und Vertragspartner haftet der Mieter.
9.4f) Alle von der Vermieterin zur Verfügung gestellten Außenflächen, Räumlichkeiten und Einrich- tungsgegenstände werden in einem einwandfreien Zustand zurückgegeben. Falls der Vermieter Auf- bzw. Abbauleistungen im Auftrag bzw. im Namen Beschädigungen werden auf Kosten des Mieters durchführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber. Der Mieter haftet insbesondere für Schäden und stellt durch den Vermieter hin- sichtlich diesbezüglicher Forderungen Dritter freiForellenhof zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 % beseitigt.
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Samples: Überlassungsvertrag