Haftung des Mieters. a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. I. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 14.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden11.1 Für Untergang, Fahrzeugverlust Verlust, Beschädigung und darüber hinausgehende Schäden Wertminderung des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
b. Bei leichter Fahrlässigkeit Fahrzeuges sowie Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter während grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
11.2 Abweichend von Ziff. 11.1 ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit die Haftung des Mieters/Fahrers für die Dauer der Mietzeit für Schäden an dem Fahrzeug pro Schadenfall auf einen Höchstbetrag begrenzt, der im Mietvertrag genannt ist. Wurde in zuzurechnender Weise ein Schaden am Fahrzeug vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug beste- hende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter/Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über den vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten SelbstbehaltHöchstbetrag pro Schaden- fall hinaus in Anspruch zu nehmen, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt es sei denn im Falle der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt Schadenfalles noch für alle hieraus entstandenen Schädendessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. Der Mieter hat das Verhalten, das Handeln oder Unterlassen des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.
c. Die Haftungsbeschränkung auf 11.3 Der Reifen- und Scheibenschutz bietet einen Schutz für Schäden an Reifen sowie der Windschutzscheibe, den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte SchädenSeitenscheiben und der Heckscheibe mit einer Selbstbeteiligung von 0,– EUR. In diesem Fall haftet der Mieter in voller SchadenshöheAusgeschlossen hiervon sind alle Beschädigungen an den Felgen. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführtWird kein Reifen- und Scheibenschutz vereinbart, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur vollen Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den der vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11Haftungs- beschränkung.
d. Nach 11.4 Eine vereinbarte Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündi- gung des Mietvertrages mit sofortiger Wirkung mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet Mietdauer oder nach Zugang der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen BestimmungenKündigung des Mietvertrages eintreten.
e. Für 11.5 Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind von der Haftungsbeschränkung nach Ziffer 11.2 sowie 11.3 nicht erfasst. Ebenso umfasst die Haftungsbeschränkung nicht:
a) Schäden am Fahrzeug aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,
b) Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung,
c) Fehlteile im Fahrzeuginnenraum wie z. B. Fußmatten oder Laderaumabdeckungen und Hutablagen,
d) Innenraumschäden z. B. Brandlöcher,
e) Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör,
f) Reifen- und Beladungsschäden,
g) Unterbodenschäden,
h) Schäden an Dritten durch Fahrzeugteilen, die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgabenaußerhalb ihrer vorbestimmten Funktion und Verwendungsart infolge einer schuldhaften Beanspruchung auftreten (z. B. Kupplungs- oder Motorschäden).
f. Mehrere 11.6 Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften als Gesamtschuldnerin jedem Fall unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.
g. 11.7 Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wert- minderung und Mietausfallkosten.
11.8 Der Mieter verpflichtet sichhaftet auch für den Schaden, den Vermieter der der Vermieterin dadurch entsteht, dass ein Unfallhergang aufgrund der Verletzung der Pflichten nicht mehr nachvollzogen werden kann.
11.9 Der Mieter haftet für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige KostenSchäden, die er zu vertreten hataus der Deaktivierung von sicherheitsrelevanten Fahrerassistenzsystemen (z. B. ESA, in vollem Umfang von ESC, ABS) resultieren. In diesen Fällen entfällt der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn,
h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgenVersicherungsschutz.
I. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 14.
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Samples: Vermietvertrag
Haftung des Mieters. a. a: Für Xxxxxxx, die während der Mietzeit entstehen und die der Mieter/Fahrer/Mitfahrer zu vertreten haben, haftet der Mieter mit bis zu € 1.000,00 pro Schadensfall. Von dieser Haftungsbeschrän- kung sind Schäden an der Campingausstattung, Schäden im Innen- raum, Schäden an Anbauten (wie Markise, Fahrradträger, An- hängerkupplung, SAT-TV oder Solaranlage), Schäden durch Falschbetankung (z.B. Benzin statt Diesel, Kraftstoff im Wasser- tank), Mietausfallschäden sowie der merkantile Minderwert ausge- nommen, also vom Mieter in voller Höhe zu tragen.
b: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit, entfällt die Haftungseinschränkung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch die Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO (vgl. Regelung im Ausland) verursacht werden. Weiter haftet der Mieter trotz vereinbarter Haftungseinschränkung voll für alle Schäden, die auf einer Nichtbe- achtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und Breite) beruhen, auf unsachgemäßes Be-/Entladen sowie auf das Ladegut zurückzuführen sind oder durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung entstanden sind.
c: Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
b. . Hierbei gilt: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
c. d: Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt Selbst- behalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführtherbeiführt hat, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern den Ziffer 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. ), Ziffer 8 (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. Ziffer 10 (ObliegenheitenObliegen des Mieters), 11Ziffer 11 (Verhalten bei Unfall oder Schadenfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
d. e: Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen BestimmungenBestimmungen sowie nach den Vereinbarungen dieser Bedingungen entsprechend Nr. 8 insb.j).
e. f: Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
f. Mehrere Mieter g: Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner.
g. h: Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen Buß- gelder und sonstige KostenStrafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, Kostenbescheide etc. werden zzgl. einer angemessenen Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn,
h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgenwei- tergeleitet.
I. i: Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
j: Schäden an der Markise oder von der Markise verursachte Schäden sowie Schäden an Fliegenschutzgittern sind nicht von der Versicherung abgedeckt. 14Solche Schäden sind vom Mieter vollständig, auch über die Kaution hinaus, zu tragen.
k: Bei Verlust oder Beschädigungen des Zubehörs (z.B. Gasflaschen, Handkabeltrommel und CEE-Adapter, Wasserschlauch oder -kanne, Wasserwaage, Auffahrkeile, Warntafel, Campingtisch und -stühle, Geschirrset, TV-Set, Navigationsgerät, etc.) haftet der Mieter mit bis zu 250 € pro Zubehör.
l: Für Schäden an der Bereifung sowie Schäden durch Steinschlag, haftet der Mieter während der Mietzeit wie ein Leasingnehmer. m: Der Mieter haftet darüber hinaus für Abschleppkosten, Sachverständi- genkosten und Wertminderungen, sowie diese nicht durch die Versicherung gedeckt sind.
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Samples: Rental Agreement
Haftung des Mieters. a. 1. Der Mieter haftet TRACTO für jeden Schaden an dem Vermieter für FahrzeugschädenMietgegen- stand, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichtenes sei denn, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust weist nach, dass er die Pflichtverlet- zung nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters umfasst auch etwaige Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Sachver- ständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskos- ten.
2. Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegen- stand vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ord- nungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Best- immungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Perso- nen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von TRACTO zu vertreten sind. Der Mieter stellt TRACTO von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonsti- gen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen TRACTO erheben.
3. Für einfach fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Mietgegenstand, gilt Folgendes:
a. Verträge über die Anmietung von Mietgegenständen mit einem Neuwert von mindestens EUR 1.500,- enthalten zu Gunsten des Mieters eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach (vgl. Buchstaben b) und c) zu den weiteren Voraussetzungen und Details). Die Reichweite der Haftungsbegrenzung richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:Grunds- ätzen einer Versicherung auf Basis der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Die Haftungsbe- grenzung erfasst nur solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicher- bar“ bezeichnet werden.
b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Für die Haftungsbegrenzung verlangt TRACTO von dem Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich die Zahlung eines Entgelts gemäß gültiger Preisliste von TRACTO. Das Entgelt wird in dem Auftragsschein gesondert ausgewiesen und ist ab dem Tag des Mietbeginns bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit einschließlich dem Tag der Rückgabe des Fahrzeuges Mietgegenstands für jeden angefangenen Ka- lendertag in VerzugHöhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Im Falle des Einsatzes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Ab- bruch- arbeiten – verdoppelt sich das zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen SchädenTRACTO bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen.
c. Im Falle grober Fahrlässigkeit bemisst sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens. Die Haftungsbeschränkung Haftung des Mieters bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für die in Ziffer XIV. 3 Buchstabe b) genannten Selbstbeteili- gungen begrenzt.
d. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen bei einfacher Fahrläs- sigkeit (vgl. Absatz b)) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (vgl. Absatz c)) erfordern neben der Zahlung des anfallenden Entgelts die Er- füllung der Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminde- rungsobliegenheiten des Mieters (vgl. Ziffer VII. 8.).
e. Für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführtABMG unterfallen, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber TRACTO in einem der Schwere jedem Fall unbegrenzt. Eine Haftungsbegrenzung des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11.
d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang Mieters nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
e. Für ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige KostenMietgegenstand, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von durch Hochwasser sowie durch Versau- fen oder Verschlammen infolge der Haftung freizustellenbesonderen Gefahren des Ein- satzes auf Wasserbaustellen entstehen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitetEbenso besteht keine Haftungsbegrenzung des Mieters für Reifenschäden am Mietge- genstand, es sei denn,, der Reifenschaden ist Folge (Folgescha- den) eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegen- standes. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von Baggern, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbegrenzung für Schäden, die während ei- nes Transports des Mietgegenstandes, der nicht von TRACTO oder einem von TRACTO beauftragten Transportunternehmen durchgeführt wird, entstehen oder die während einer gemäß Ziffer
h. Der f. Soweit der Xxxxxx nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer XIV. 3. eine Selbstbeteiligung zu tragen hat, gilt Folgendes: Sollte TRACTO aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter hat bei der Benutzung nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so re- duziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im kon- kreten Schadensfall auf den von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr TRACTO zu sorgentragenden Scha- densanteil.
I. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, g. TRACTO ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 14einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Xxxx entweder auf eigene Kosten instand setzen zu las- sen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer von TRACTO zur Schadensregulierung zumelden.
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Samples: Mietbedingungen
Haftung des Mieters. a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden11.1. Für Untergang, Fahrzeugverlust Verlust, Beschädigung und darüber hinausgehende Schäden Wertminderung des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
b. Bei leichter Fahrlässigkeit Fahrzeuges sowie Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schädenallgemeinen Haftungsregeln.
c. Die Haftungsbeschränkung 11.2. Abweichend von Ziff. 11.1 ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit die Haftung des Mieters/Fahrers für die Dauer der Mietzeit für Schäden an dem Fahrzeug pro Schadenfall auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für einen Höchstbetrag begrenzt, der im Mietvertrag genannt ist. Wurde in zuzurechnender Weise ein Schaden am Fahrzeug vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeiführtherbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter/Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere des ihres Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf Verhältnis über den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der Höchstbetrag pro Schadenfall hinaus in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11.
d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er Anspruch zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitetnehmen, es sei denn,
h. denn im Falle der Obliegenheits- verletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadenfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungs- reduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr das Verhalten, das Handeln oder Unterlassen des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu sorgenvertreten.
I. Xxxxxxx 11.3. Eine vereinbarte Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit sofortiger Wirkung mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der verein- barten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten.
11.4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind von der Haftungsbeschränkung nach Ziffer 11.2 nicht erfasst. Ebenso umfasst die Schuldfrage ungeklärt ist, ist Haftungsbeschränkung nicht:
a) Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,
b) Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung,
c) Fehlteile im Fahrzeuginnenraum wie z.B. Fußmatten oder Laderaumabdeckungen und Hutablagen,
d) Innenraumschäden z.B. Brandlöcher,
e) Schäden durch oder der Vermieter berechtigtVerlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör,
f) Reifen- und Beladungsschäden,
g) Unterbodenschäden,
h) Schäden an Fahrzeugteilen, die Kaution zurückzubehaltenaußerhalb ihrer vorbestimmten Funktion und Verwendungsart infolge einer schuldhaften Beanspruchung auftreten (z. B. Kupplungs- oder Motorschäden).
11.5. 14Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften in jedem Fall unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.
11.6. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfallkosten.
11.7. Der Mieter haftet auch für den Schaden, der der Vermieterin dadurch entsteht, dass ein Unfallhergang aufgrund der Verletzung der Pflichten nicht mehr nachvollzogen werden kann.
11.8. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus der Deaktivierung von sicherheitsrelevanten Fahrerassistenzsystemen (z. B. ESA, ESC, ABS) resultieren. In diesen Fällen entfällt der Versicherungsschutz.
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Samples: Rental Agreement
Haftung des Mieters. a. 17.1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschädenden reibungslosen Ablauf während der Veranstaltung einschließlich ihrer Vor- bereitung und nachfolgenden Abwicklung. Er hat die überlassenen Räume, Fahrzeugverlust Flächen und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund Gegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln und sie in ord- nungsgemäßen Zustand und vollständig einschließ- lich überlassener Schlüssel, Geräte und Anlagen zurückzugeben.
17.2. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Verletzung von VertragspflichtenVeranstaltung der Vermieterin entstandenen Schäden, soweit diese durch den Mieter, dessen Mitarbeitern oder sonstige Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. Wird durch Beschädigung der Mietsa- che eine Neuvermietung behindert, so haftet der Mieter für den Schaden oder Verlust entstandenen Mietausfall und even- tuelle Regressansprüche von Nachmietern. Der Mie- ter muss sich im Streitens Falle entlasten, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden17.3. In diesem Fall haftet Soweit andere als die in Ziffer 17.2. genannten Personen, insbesondere Veranstaltungsbesucher des Mieters der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11.
d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
e. Für Vermieterin Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn,
h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
I. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt istzufügen, ist der Vermieter Mieter dafür gegenüber der Vermieterin schadenser- satzpflichtig, wenn ihm ein eigenes Verschulden zur Last fällt.
17.4. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die von die- sen im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die Vermieterin geltend gemacht werden, soweit sie von dem Mieter oder seinen Mitarbeitern oder sons- tigen Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich entspre- chend auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Feuerwehreinsatz, Überschreitung zulässiger Besucherzahlen) die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die Vermieterin als Betreiberin verhängt werden können.
17.5. Die Freistellungsverpflichtung nach Ziffer 17.4. dieser Miet-AGB erfasst auch sämtliche Ansprüche, die Dritte gegenüber der Vermieterin geltend xx- xxxx aufgrund von Verletzung von Urheberrechten und Rechten am eigenen Bild bei Herstellung und Verwendung von Foto- und Filmmaterial durch die Vermieterin im Rahmen ihrer Referenznutzung.
17.6. Der Mieter ist verpflichtet, soweit im Vertrag nichts anders bestimmt ist, für die Veranstaltung eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit De- ckungsschutz für veranstaltungsbedingte - Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 3 Mio. Euro (drei Millionen Eu- ro), - Mietsachschäden am Gebäude sowie den Räumlichkeiten von mindestens 3 Mio. Euro (drei Millionen Euro), - erweiterte Mietsachschäden an der beweg- lichen Einrichtung von mindestens 250.000 Euro (zweihundertfünfzigtausend Euro), - Vermögensschäden in Höhe von mindestens 100.000 Euro (einhunderttausend Euro) so- wie für - Sach- und Personenfolgeschäden mindes- tens 500.000 Euro (fünfhunderttausend Eu- ro) abzuschließen und der Vermieterin unaufgefordert durch Vorlage einer Ablichtung des Versicherungs- scheins diese nachzuweisen. Die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung ist eine wesentliche Vertragspflicht. Die Versicherung hat auch durch Besucher verursachte Schäden zu erfassen.
17.7. Wird der entsprechende Nachweis nicht bis zum im Mietvertrag angegebenen Zeitpunkt bzw. nicht mit den unter Ziffer 17.6. dieser Miet-AGB geforderten Deckungsinhalten erbracht, so ist die Vermieterin berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 14eine entsprechende Versi- cherung zu Lasten des Mieters abzuschließen oder vom Vertrag zurückzutreten.
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Samples: Mietbedingungen
Haftung des Mieters. a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit Miet- vertragsverletzungen haFtet der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, grund- sätzlich nach den folgenden Bestimmungen:allgemeinen HaFtungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Der Mieter haFtet unbeschränkt Für sämtliche Ver- stöße gegen Verkehrs- und OrdnungsvorschriFten und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie Für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verur- sachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtli- xxxx Xxx- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten Frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Ver- mieter erheben. Als Ausgleich Für den Verwaltungs- auFwand, der dem Vermieter Für die Bearbeitung von AnFragen entsteht, die VerFolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten SelbstbehaltMietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, pro SchadensfallStraFtaten oder Störungen an den Vermieter rich- ten, soweit erhält diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnenvom Mieter Für jede derartige AnFrage eine AuFwandspauschale von 18,50 EUR inkl. Kommt MwSt., es sei denn der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzugweist nach, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schädendass dem Vermieter ein geringerer AuFwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbe- nommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt x. Xxxxx-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine UnFallschäden, dies gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte insbesondere Für Schäden. In diesem Fall haftet , die auF ein Verrutschen der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11Ladung zu- rückzuFühren sind.
d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn,
h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für Für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung Ent- richtung der anfallenden anFallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren Frei, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen.
I. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt iste. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprü- chen, ist der Vermieter berechtigtSteuern (einschließlich Zinsen, Säumnis- zuschlägen und sonstigen NebenForderungen), Kosten, Buß- und Verwarnungsgeldern Frei, die Kaution zurückzubehalten. 14Behörden wegen eines Verstoßes gegen die vor- stehende Obliegenheit dem Vermieter gegenüber geltend machen.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. a. 9.1. Der Mieter haftet dem Vermieter Arval gegenüber für Fahrzeugschädensämtliche Schäden (wie z.B. Unfall- und Betriebsschäden, Fahrzeugverlust Untergang und darüber hinausgehende Schäden Diebstahl) sowie für Schäden, die im Falle eines unsachgemäßen Betriebs oder durch Fahrlässigkeit des Vermieters aufgrund der Verletzung von VertragspflichtenMieters bzw. dessen Fahrern am Mietfahrzeug entstanden sind, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
b. Bei leichter Fahrlässigkeit nicht durch die Versicherungsleistung abgedeckt ist (vgl. Ziff. 7.2). Zudem haftet der Mieter für die Schäden, die durch eine überobligatorisch starke Abnutzung des Fahrzeugs entstanden sind. Das Rauchen ist in allen Arval Fahrzeugen untersagt. Sollte ein Fahrzeug zurückgegeben werden, in dem geraucht wurde oder durch andere Gründe geruchlich belastet wurde , ist Arval berechtigt, eine Reinigungs- und Geruchsbeseitigungspauschale in Rechnung zu stellen, welche der jeweils aktuellen Preistabelle entnommen werden kann.
9.2. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten SelbstbehaltMietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen die das Mietfahrzeug betreffen, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften sowie Maut und sonstige Benutzungsgebühren; der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzugstellt Arval von sämtlichen Ansprüchen Dritter, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend insbesondere Behörden frei; dies gilt auch für Fahrten ins Ausland. Xxxxx wird den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
c. Die Haftungsbeschränkung auf Mieter umgehend über den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt Vorgang informieren und ihm den Bescheid zukommen lassen. Xxxxx ist nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schädenverpflichtet, den Vorgang zu prüfen oder gegen Bescheide Rechtsmittel einzulegen. In diesem Fall haftet Soll gegen den Bescheid Einspruch eingelegt werden, wird der Mieter dies in voller Schadenshöheeigener Verantwortung veranlassen. Für Ggf. wird Arval den FallBehörden die Kontaktdaten des Mieters bzw. dessen Erfüllungsgehilfen mitteilen. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der Arval für die Bearbeitung von Anfragen und Verkehrsstrafe entsteht, hat der Mieter an Arval eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist der jeweils aktuellen Preistabelle, die Ihnen von Arval zur Verfügung gestellt hat, zu entnehmen. Der Mieter kann den Nachweis erbringen, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des GesamtschadensXxxxx kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11Arval bleibt es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn,
h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
I. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 14.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. a. 8.2.1 Der Mietgegenstand ist vorn Mieter haftet dem pfleglich zu behandeln, zu reinigen und von Ungeziefer freizuhalten.
8.2.2 Alie Schdnheitsreparaturen innerhalb der ausschliaglich vom Mieter genutzten Rdume fOhrt der Mieter auf seine Kasten aus, desgleichen die Pflege, Wartung, Instandhaltung dieser R5ume und sAmtlicher innerhalb dieser R@ume gelegener Anlagen, Einrichtungen und Installationen (einschl. der Zu- und Ableitungen zu den Ver- und entsorgungsanlagen von/bis zu den HauptstrSngen, der Roll5den, der Fensterrahmen und der den Mielgegenstand abschlieRenden TGren).
8.2.3 In denjenigen 115umon des Mietgegenstandes, die der gemeinschaftlichen Nutzung durch mehrere oder alle Mieter dienen, fCjhr-t der Vermieter für Fahrzeugschädendie in 8.2.2 bezeichneten Arbeiten aus und Iegt die Kasten nach MaRgabe von Abschnitt 4 um.
8.2.4 Die lnstandsetzungsverpflichtung gem. 8.2.2 und die entsprechende l(ostenbeteiligungspflicht gem. 8.2.3 bestehen nicht wWend der GewShrleistungszeit der jeweiligen Werkunternehmer (vgl. 8.1.6, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von VertragspflichtenSatz 2), soweit das Instandsetzungsbed0rifnis auf dem Mangel des Mietgogenstandes beruhi, fOr den ein Werkunternehmer gew5hrleistungspflichtig ist.
8.2.5 Defekte Pensterscheiben an den ausschlieRlich der Nutzung des Mieters dienenden 115urnen ersetz-t der Mieter, es sei denn, der Defekt ist vorn Vermieter zu vertreten. Bez0glich der in 8.2.3 bezeichneten Toile des Mietgegenstandes gilt insoweit 8.2.3 entsprechend.
8.2.6 VerSTOpfungen von Abflugleitungen hat derjenige Mieter zu beseltigen, der Sie verursacht hat. Der Verursacher haftet auch fOr etwaige Folgesch5den. L59t sich bei einer Verstopfung nicht feststellen, wer Verursacher ist, so 15pt der Vermieter den Schaden beseitigen. Kasten und Foigesch@den tragen in diesem Palle alle Mieter anteilig, die an die betreffende Abflugleitung angeschlossen sind, mit Ausnahme derjenigen Mieter, die nachweisen k6nnen, clarl sie die Verstopfung niche verursacht haben k6nnen.
8.2.7 Bei Beendigung des Mietverh@ltnisses hat der Miew die ausschliegfich von ihm gemieteten R5ume fachgerecht renoviert und instandgesetzi zu Obergeben. Dazu gegeh6ren insbesondere die Reinigung des Fuabodenbelages, Anstrich der W5nde , dicrr (-@Heizkdrper und Leitungen sowie der TOrrahmen, alles in Qualitat VVie dern Mieter bw) bezug Obergeben.
8.2.8 Gibt der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hatMietgegenstand zurOck, nach den folgenden Bestimmungen:
b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ohne das die in 8.2.7 bezeichneten Arbeiten vorn Mieter ausgef0hrt sind und fGhrt der Mieter während die Arbeiten auch innerhalb einer ihm vom, Vermieter gesewen Nachfrist nicht aus, kann der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten SelbstbehaltVermieter aile erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters ausfUhren; der Kostenerstattungsanspruch besteht auch dann, pro Schadensfallwenn die Arbeiten vorn Nachmieter ausgefCjhr-T werden, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt Weiterhin hat der Vermieter in diesem Palle Anspruch auf Erstattung des etwaigen Schadens.
8.2.9 Vor Aufstellung schwergewichtiger Ger5te (Maschinen, Geldschrsnke etc.) hat sich der Mieter mit Fiber die Zu]5ssigkeit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
c. Belastung der Geschoildecken beirn Vermieter zu erkundigen. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt zulgssige Belastung darl nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte SchädenCiberschritten werden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführtWird sie doch Oberschritten, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe for alle daraus entstehenden ScNden und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11.
d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
g. Der Mieter verpflichtet sichFolgesch5den und ist verpflichtet, den Vermieter für alle während von etwa deswegen bettehenden Anspr0chen Dritter freizustellen.
8.2.10 FOr jede Beschiidigung innerhalb -des Mietgegenstandes ist der Nutzung Mieter verantwortlich, auch wenn die BescNdigung von seinen Angeh6rigen, Angestellien, Milarbeitern, Unt&mietern, Besuchern, Lieferanten oder Handwerkern verursacht ist. Etwaige BeschSdigungen oder Verunreinigungen an GrundstOck und GebSude aullerhalb des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige KostenMietgegenstandes, die er von dem Mieter, seinen Angeh6rigen, Milarbeitern, Untermietern, Besuchern, Lieferanten oder Handwarkern verursacht und zu vertreten hatsind, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den sind vom Mieter weitergeleitet, es sei denn,
h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr unaufgefordert unverzCjgiich zu sorgenbeseitigen.
I. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 14.
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Samples: Mietvertrag (Neon Systems Inc)
Haftung des Mieters. a. 1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund von der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich Übergabe bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt jeweiligen Mietgegenstandes im SinK ne der Ziffer IV. für alle hieraus entstandenen Schäden.
c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11.
d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitetjeden Schaden, es sei denn,, der Mieter weist nach, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Des Weiteren haftet der Mieter für etwaige aus einem solchen Schaden resultierende Folgeschäden von Xxxxxx Xxxxx, insK besondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten.
h. 2. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen VerkehrsK und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der BeschäK digung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von Xxxxxx Xxxxx zu vertreten sind. Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zuK gelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem FahrK zeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger und Radlader), gilt die unbeschränkte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entK stehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonsK tigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand Stand: Juni 2017 Seite 6 verwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der von ihm durchgeführten NutK zung entsprach. Der Mieter stellt Xxxxxx Xxxxx von sämtlichen BußK und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen ErK satzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen Xxxxxx Xxxxx erheben.
a) Sofern nichts anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wird, wird der jeweilige Mietgegenstand, sofern desK sen Neuwert mindestens Euro 1.500,00 beträgt, gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts in die von Xxxxxx Xxxxx abgeK schlossene Versicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die MaschinenK und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen BekanntK gabe der Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) einbezogen. Die Einbeziehung erK folgt jedoch nur bei Zahlung des vereinbarten Entgelts innerhalb der von Xxxxxx Xxxxx gesetzten Zahlungsfrist und erfasst ausschließlich solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den Bedingungen dieser ABMG als versichert gelK ten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden. Das für die Einbeziehung vom Mieter zu zahlende Entgelt bestimmt sich nach Maßgabe der jeweils geltenK den Preisliste von Xxxxxx Xxxxx. Der Mieter hat das Entgelt vom Tag des Mietbeginns an bis einschließlich zum Tag der Rückgabe des Mietgegenstandes für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Beim Einsatz des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen Abbrucharbeiten – verK doppelt sich das für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr Einbeziehung zu sorgenzahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, Xxxxxx Xxxxx bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen.
I. Xxxxxxx b) Im Falle der Einbeziehung des jeweiligen Mietgegenstandes in die Schuldfrage ungeklärt ist, von Xxxxxx Xxxxx abgeschlossene Versicherung nach Maßgabe der ABMG in ihrer jeweils gültigen Fassung des GDV (vgl. Ziffer XIV. 3 Buchstabe a) ist der Vermieter berechtigtdie Haftung des Mieters gegenüber Xxxxxx Xxxxx für Schäden am Mietgegenstand, die Kaution zurückzubehaltenden ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässiK gen Schadensverursachung auf die in den nachfolgenden vier Gruppen (A K D) genannten Beträge je EinzelschaK den (Selbstbeteiligung) beschränkt: Gruppe A: Haftungsbeschränkung des Mieters auf Euro 750,00 Selbstbeteiligung Gruppe B: Haftungsbeschränkung des Mieters auf Euro 1.500,00 Selbstbeteiligung Gruppe C: Haftungsbeschränkung des Mieters auf Euro 2.500,00 Selbstbeteiligung Gruppe D: Haftungsbeschränkung des Mieters auf Euro 4.000,00 Selbstbeteiligung Die für den jeweiligen Mietgegenstand geltende Haftungsbeschränkung (Selbstbeteiligung) (Gruppe A K D) für einK fach fahrlässige Schadensverursachungen teilt Xxxxxx Xxxxx dem Mieter in der Auftragsbestätigung (= in der Regel der MietK schein) mit. 14Die Haftungsbeschränkung des Mieters nach den vorgenannten Gruppen A K D für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Selbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten.
c) Der Mieter haftet hingegen unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Haben der Mieter oder dessen Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand grob fahrlässig herbeigeführt, bemisst sich die Haftung des Mieters nach der Schwere seines Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die in Ziffer XIV. 3. Buchstabe
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Samples: Mietbedingungen
Haftung des Mieters. a. 9.1 Der Mieter haftet dem Vermieter Arval gegenüber für Fahrzeugschädensämtliche Schäden (wie z.B. Unfall- und Betriebsschäden, Fahrzeugverlust Untergang und darüber hinausgehende Schäden Diebstahl) sowie für Schäden, die im Falle eines unsachgemäßen Betriebs oder durch Fahrlässigkeit des Vermieters aufgrund der Verletzung von VertragspflichtenMieters bzw. des Fahrers am Mietfahrzeug entstanden sind, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
b. Bei leichter Fahrlässigkeit nicht durch die Versicherungsleistung abgedeckt ist (vgl. Ziff. 7.2). Zudem haftet der Mieter für die Schäden, die durch eine überobligatorisch starke Abnutzung des Fahrzeuges entstanden sind.
9.2 Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten SelbstbehaltMietzeit unbeschränkt für begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, pro Schadensfalldie das Mietfahrzeug betreffen , soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften sowie Maut und sonstige Benutzungsgebühren; der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzugstellt Arval von sämtlichen Ansprüchen Dritter, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend insbesondere Behörden frei; dies gilt auch für Fahrten ins Ausland. Arval wird den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
c. Die Haftungsbeschränkung auf Mieter umgehend über den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt Vorgang informieren und ihm den Bescheid zukommen lassen. Arval ist nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schädenverpflichtet, den Vorgang zu prüfen oder gegen Bescheide Rechtsmittel einzulegen. In diesem Fall haftet Soll gegen den Bescheid Einspruch eingelegt werden, wird der Mieter dies in voller Schadenshöheeigener Verantwortung veranlassen. Für Ggf. wird Arval den FallBehörden die Kontaktdaten des Mieters bzw. dessen Erfüllungsgehilfen mitteilen. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der Arval für die Bearbeitung von Anfragen und Buß- und Verwarngeldern entsteht, hat der Mieter an Arval eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist der jeweils aktuellen Gebührentabelle über die jeweilige Homepage, für gewerbliche Mieter unter xxx.xxxxx.xx und für private Mieter unter xxx.xxxxx.xx/xxxxxx, zu entnehmen. Der Mieter kann den Nachweis erbringen, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des GesamtschadensArval kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11Arval bleibt es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn,
h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
I. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 14.
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Samples: Mietbedingungen
Haftung des Mieters. a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des d es Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:
b. : - Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer Mietzeit lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. - Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges Verzuge s entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
c. . b. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter Xxxxxx den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens Verbrechens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in denden Ziff. 6 b, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 7, 8, 9 und 11 geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11.
d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer In diesen Fällen haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der
f. Mehrere Mieter x. Xxxxxxx Xxxxxx haften als Gesamtschuldner.
g. e. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen Bußgelder und sonstige KostenStrafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. et c. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag von je 5 € an den dem Mieter weitergeleitet, es sei denn,
h. Der Mieter hat bei f. Bei Fremdverschulden haftet der Mieterebenfalls im vollen Umfang, wenn der Schädiger nicht zu ermitteln ist, bzw. die Schadensregulierung von dritter Seite nicht erfolgt. g. Die Benutzung der Markisen erfolgt grundsätzlich auf eigenes Risiko. Alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgensteh en, auch Sturmschäden, werden vom Mieter abzüglich eventueller Versicherungsleistungen getragen.
I. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist i. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter/Fahrer durch Alkohol- oder Drogen-bedingte Fahruntüchtigkeit verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 14Mieter in voller Schadenshöhe in einem der Schwere des Verbrechens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens.
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Samples: Vermietungsvertrag
Haftung des Mieters. a. 17.1 Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung nach ihrer Beendigung.
17.2 Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl. Der Mieter hat die dazu erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen.
17.3 Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschädengegenüber der Stadt Gunzenhausen auf Schadenersatz bei Eintritt von Personen-, Fahrzeugverlust Sach- und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund Vermögensschäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (vgl. Punkt 3.2), Gäste oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Verletzung Veranstaltung verursacht werden.
17.4 Der Mieter stellt die Stadt Gunzenhausen von Vertragspflichtenallen Ansprüchen Dritter, soweit die im Zusammenhang mit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hatVeranstaltung geltend gemacht werden, nach den folgenden Bestimmungen:
b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfallfrei, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnenvon ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Kommt der Mieter Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z. B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Missachtung von Rauchverboten, Nichtabführung von GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer etc.), die im Zusammenhang mit der Rückgabe Veranstaltung gegen die Stadt Gunzenhausen als Betreiber der Veranstaltungsstätte verhängt werden können. 17:5 Die Stadt Gunzenhausen wird jede Festsetzung von Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern, die in den Verantwortungsbereich des Fahrzeuges in VerzugMieters fallen, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend unverzüglich an den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schädenweiterleiten. Der Mieter ist berechtigt, von der Stadt Gunzenhausen zu verlangen, Rechtsmittel gegen entsprechende Festsetzungen einzureichen. In diesem Fall haftet ist der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11.
d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kostenverpflichtet, die er hierdurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten vollständig zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn,
h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für übernehmen und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgenStadt Gunzenhausen insoweit vollständig freizuhalten.
I. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 14.
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Samples: Mietvertrag
Haftung des Mieters. a. 12.1. Der Mieter haftet BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH für jeden Schaden an dem Vermieter für FahrzeugschädenMietgegenstand, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichtenes sei denn, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters umfasst auch etwaige Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten.
12.2. Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben.Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH zu vertreten sind. Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger und Radlader), gilt die unbegrenzte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der von ihm durchgeführten Nutzung entsprach.Der Mieter stellt BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH erheben.
12.3. Für einfach fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Mietgegenstand, gilt Folgendes:
a) Verträge über die Anmietung von Mietgegenständen mit einem Neuwert von mindestens EUR 200,- enthalten zu Gunsten des Mieters eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach (vgl. Buchstaben b) und c) zu den weiteren Voraussetzungen und Details). Die Reichweite der Haftungsbegrenzung richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:Grundsätzen einer Versicherung auf Basis der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Die Haftungsbegrenzung erfasst nur solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden.
b. Bei leichter b) Für die Maschinenbruchversicherung verlangt BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH von dem Mieter die Zahlung eines Entgelts gemäß gültiger Preisliste von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH. Das Entgelt wird in dem Auftragsschein gesondert ausgewiesen und ist ab dem Tag des Mietbeginns bis einschließlich dem Tag der Rückgabe des Mietgegenstands für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Im Falle des Einsatzes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Abbrucharbeiten – verdoppelt sich das zu zahlende Entgelt. Der Mieter ist verpflichtet, BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen. Ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts ist die Haftung des Mieters gegenüber BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH für Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf die in den nachfolgenden vier Gruppen (A - D) genannten Beträge je Schadensereignis (= Mieterselbstbeteiligung) wie folgt begrenzt. Die Mieterselbstbeteiligung richtet sich nach dem Maschinenwert. Gruppe A: Maschinenwert bis 50.000 Euro --- 1000 Euro Selbstbeteiligung / 2000 Euro bei Abbrucharbeiten Gruppe B: Maschinenwert ab 100.000 bis 150.000 Euro --- 5.000,00 Selbstbeteiligung / 10.000 Euro bei Abbrucharbeiten Gruppe C: Maschinenwert ab 50.000 bis 100.000 Euro --- 2.500,00 Selbstbeteiligung / 5.000 Euro bei Abbrucharbeiten Gruppe D: Maschinenwert ab 150.000 Euro --- 10.000 Euro Selbstbeteiligung Die für den jeweiligen Mietgegenstand geltende Selbstbeteiligung (Gruppe A - D) für einfach fahrlässige Schadensverursachungen teilt dem Mieter in der Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) mit. Die Maschinenbruchversicherung des Mieters nach den vorgenannten Gruppen A - D für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Mieterselbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten.
c) Im Falle grober Fahrlässigkeit bemisst sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die in Punkt 14.3. Buchstabe b) genannten Mieterselbstbeteiligungen begrenzt.
d) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen bei einfacher Fahrlässigkeit (vgl. Absatz b)) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (vgl. Absatz c)) erfordern neben der Zahlung des anfallenden Entgelts die Erfüllung der Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminderungsobliegenheiten des Mieters (vgl. Punkt 7.8.).
e) Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter gegenüber BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH in jedem Fall unbegrenzt. Eine Haftungsbegrenzung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbegrenzung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von Baggern, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbegrenzung für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes, der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehaltnicht von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH oder einem von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH beauftragten Transportunternehmen durchgeführt wird, pro Schadensfallentstehen oder die während einer gemäß Punkt 7.7. unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen.
f) Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Punkt 14.3. eine Mieterselbstbeteiligung zu tragen hat, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnengilt Folgendes: Sollte BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Mieterselbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH zu tragenden Schadensanteil.
g) BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Xxxx entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH zur Schadensregulierung zu melden.
12.4. Mietgegenstände mit einem Neuwert von unter Euro 200,00 hat der Mieter auf eigene Kosten zugunsten von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzugdieser Verpflichtung nicht nach, haftet hat er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen SchädenBAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierende Schäden zu erstatten.
c. Die Haftungsbeschränkung auf 12.5. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Besteht für den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter in voller Schadenshöheauf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Für den Fall, dass Kommt der Mieter den Schadensfall während dieser Verpflichtung nicht nach, ist er BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader), deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nur zulässig, falls der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführtMietgegenstand mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist. Der Einsatz eines solchen Mietgegenstands ohne Kennzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit, haftet die mit Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann.
12.6. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Maschinenbruchversicherung gemäß Punkt 14.4. zur Sicherung an BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH ab. Ferner tritt der Xxxxxx seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Punkt 14.5. Zur Sicherung an BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH ab, soweit BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH Dritten gegenüber für einen aus dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere Betrieb des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des GesamtschadensMietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. Ebenfalls gilt BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH nimmt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11vorgenannten Abtretungen an.
d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der 12.7. Sämtliche von BAU Süddeutsche Baumaschinen Handels GmbH abgeschlossene Maschinenbruchversicherungen sowie dem Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungengewährte Haftungsbegrenzungen gemäß Punkt.14.3. gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets.
e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn,
h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.
I. Xxxxxxx die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 14.
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