Common use of Haftung des Veranstalters Clause in Contracts

Haftung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für -die gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitung, -die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, -die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung, -die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Veranstaltungsleistungen, entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Ziellandes und -ortes. Soll die Ortsüblichkeit (z. B. bezüglich Unterkunft, Verpflegung, Beförderungsmittel etc.) maßgeblich sein, so hat dies in der Veranstaltungsbeschreibung oder durch gesonderte Hinweise hervorgehoben zu werden. Wie bereits Eingangs erwähnt, sind die meisten, der vom Veranstalter angebotenen Veranstaltungen keine Pauschalveranstaltungen im herkömmlichen Sinne. Diese Tatsache beinhaltet unvermeidbar bestimmte Risiken. Soweit aus diesen Risiken und ohne Verschulden des Veranstalters Leistungsstörungen entstehen, gilt jegliche Haftung des Veranstalters als ausgeschlossen. Insbesondere kann keine Haftung übernommen werden für Unfälle, wie sie in der Luftfahrt, bei Benutzung diverser Geländefahrzeuge, LKW's, Autos, Minibusse, Mountain Bikes, Schlauchboote, Hydrospeeds, bei Fußmärschen, schwimmend, kletternd, mit Gleitschirmen, Fähren, auf Hänge- oder sonstigen Brücken, Hochseilparcours, in Canyons, im Gebirge, auf Bogenschießplätzen (fest und mobil) oder ähnlich vorkommen können. -die ihm anvertrauten Teilnehmer im Rahmen der Aufsichtspflicht, sofern es sich um Jugendliche unter 18 Jahren handelt. Für Teilnehmer über 18 Jahre erfolgt die Teilnahme auf eigene Gefahr.

Appears in 1 contract

Samples: mountain-magic.at

Haftung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet im Rahmen für die gewissenhafte Vorbereitung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für -die gewissenhafte VeranstaltungsvorbereitungFahrt, -die die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, -die die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung, -die Leistungsbeschreibung und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Veranstaltungsleistungen, vertraglichen Leistungen entsprechend der Ortsüblichkeit Ortsüblichkeiten des jeweiligen Ziellandes und -ortesReiseziels. Soll Soweit die Ortsüblichkeit (z. B. bezüglich Unterkunftmaßgebend ist, Verpflegung, Beförderungsmittel etc.) maßgeblich sein, so hat wird dies in der Veranstaltungsbeschreibung oder durch gesonderte Hinweise hervorgehoben zu werdenReisebeschreibung ausdrücklich erwähnt. Wie bereits Eingangs erwähntDer Veranstalter haftet nicht für Leistungen, sind die meisten, als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und in der vom Veranstalter angebotenen Veranstaltungen keine Pauschalveranstaltungen im herkömmlichen SinneReisebeschreibung als Fremdleistung gekennzeichnet sind. Diese Tatsache beinhaltet unvermeidbar bestimmte Risiken. Soweit aus diesen Risiken und ohne Verschulden des Veranstalters Leistungsstörungen entstehen, gilt jegliche Die Haftung des Veranstalters als für Ansprüche aus dem Reisevertrag ist der Höhe nach auf den Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden des/der Teilnehmenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem/der Teilnehmenden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistung anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Der Veranstalter schließt jegliche Haftung für Reisegepäck und persönliche Wertsachen aus, soweit ihm nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen werden kann. Eine Haftung des Veranstalters ist für sämtliche elektronischen Geräte in jedem Fall ausgeschlossen. Insbesondere kann keine Haftung übernommen werden für Unfälle, wie sie in 10. Mitwirkungspflicht der Luftfahrt, bei Benutzung diverser Geländefahrzeuge, LKW's, Autos, Minibusse, Mountain Bikes, Schlauchboote, Hydrospeeds, bei Fußmärschen, schwimmend, kletternd, mit Gleitschirmen, Fähren, auf Hänge- oder sonstigen Brücken, Hochseilparcours, in Canyons, im Gebirge, auf Bogenschießplätzen (fest und mobil) oder ähnlich vorkommen können. -die ihm anvertrauten Teilnehmer im Rahmen der Aufsichtspflicht, sofern es sich um Jugendliche unter 18 Jahren handelt. Für Teilnehmer über 18 Jahre erfolgt die Teilnahme auf eigene Gefahr.Teilnehmer:innen

Appears in 1 contract

Samples: www.pfadinet.de

Haftung des Veranstalters. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle gesetzlichen, normierten und behördlichen Vorschriften – insbesondere gewerberechtliche, feuerpolizeiliche, urheberschutzrechtliche und veranstaltungsrechtliche – einzuhalten. Der Veranstalter ist verpflichtet behördliche Bewilligungen auf eigene Kosten einzuholen und alle behördlichen Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen. Der Veranstalter hält den Beherberger vollkommen schad- und klaglos. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des § 112 und § 113 Gewerbeordnung in Verbindung mit der NÖ Sperrstundenverordnung aus 1995 LGBl. 7000/1 einzuhalten sind. Während der Nachtzeit (ab 22 Uhr) ist eine maximale Schallemission im Innenraum von 90 dB zulässig. Der Veranstalter haftet verschuldensunabhängig dem Beherberger für alle Sach- und Personenschäden odersonstige Nachteile, die dem Beherberger unter anderem durch Verletzung des Vertrages durch sich, seine Mitarbeiter, allfälligen Subfirmen, Gäste oder sonstige Personen, die während oder im Rahmen Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns Veranstaltung auf der Liegenschaft des Beherbergers anwesend sind, verursacht werden. Die Nutzung des Freiluftareals (Park) durch den Veranstalter und die Teilnehmer seiner Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet in diesem Zusammenhang auch für -die gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitungsämtliche Schäden gegenüber den Teilnehmern (Sach- und Personenschäden), -die sorgfältige Auswahl und Überwachung die den Teilnehmern seiner Veranstaltung durch veranstaltungsspezifische Aktivitäten (z.B. Outdoortrainings im Freiluftareal, Radtouren in der LeistungsträgerUmgebung, -die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung, -die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Veranstaltungsleistungen, entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Ziellandes und -ortes. Soll die Ortsüblichkeit (z. B. bezüglich Unterkunft, Verpflegung, Beförderungsmittel etc.) maßgeblich seinentstehen. Der Beherberger wird diesbezüglich schad- und klaglos gehalten. Auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 18.1 wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. Der Beherberger kann vom Vertragspartner zur Absicherung von eventuellen Schäden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, so hat dies in der Veranstaltungsbeschreibung oder durch gesonderte Hinweise hervorgehoben zu werden. Wie bereits Eingangs erwähntKautionen, sind Bürgschaften, aber auch die meisten, der vom Veranstalter angebotenen Veranstaltungen keine Pauschalveranstaltungen im herkömmlichen Sinne. Diese Tatsache beinhaltet unvermeidbar bestimmte Risiken. Soweit aus diesen Risiken und ohne Verschulden des Veranstalters Leistungsstörungen entstehen, gilt jegliche Haftung des Veranstalters als ausgeschlossen. Insbesondere kann keine Haftung übernommen werden für Unfälle, wie sie in der Luftfahrt, bei Benutzung diverser Geländefahrzeuge, LKW's, Autos, Minibusse, Mountain Bikes, Schlauchboote, Hydrospeeds, bei Fußmärschen, schwimmend, kletternd, mit Gleitschirmen, Fähren, auf Hänge- oder sonstigen Brücken, Hochseilparcours, in Canyons, im Gebirge, auf Bogenschießplätzen (fest und mobilBeistellung von Security etc.) oder ähnlich vorkommen können. -die ihm anvertrauten Teilnehmer im Rahmen der Aufsichtspflicht, sofern es sich um Jugendliche unter 18 Jahren handelt. Für Teilnehmer über 18 Jahre erfolgt die Teilnahme auf eigene Gefahrverlangen.

Appears in 1 contract

Samples: www.schlosspark.at

Haftung des Veranstalters. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle gesetzlichen, normierten und behördlichen Vorschriften – insbesondere gewerberechtliche, feuerpolizeiliche, urheberschutzrechtliche und veranstaltungsrechtliche – einzuhalten. Der Veranstalter ist verpflichtet behördliche Bewilligungen auf eigene Kosten einzuholen und alle behördlichen Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen. Der Veranstalter hält den Beherberger vollkommen schad- und klaglos. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des § 112 und § 113 Gewerbeordnung in Verbindung mit der NÖ Sperrstundenverordnung aus 1995 LGBl. 7000/1 einzuhalten sind. Während der Nachtzeit (ab 22 Uhr) ist eine maximale Schallemission im Innenraum von 90 dB zulässig. Der Veranstalter haftet verschuldensunabhängig dem Beherberger für alle Sach- und Personenschäden oder sonstige Nachteile, die dem Beherberger unter anderem durch Verletzung des Vertrages durch sich, seine Mit- arbeiter, allfälligen Subfirmen, Gäste oder sonstige Personen, die während oder im Rahmen Zusammenhang mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns Veranstaltung auf der Liegenschaft des Beherbergers anwesend sind, verursacht werden. Die Nutzung des Freiluftareals (Park) durch den Veranstalter und die Teilnehmer seiner Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet in diesem Zusammenhang auch für -die gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitungsämtliche Schäden gegenüber den Teilnehmern (Sach- und Personenschäden), -die sorgfältige Auswahl und Überwachung die den Teilnehmern seiner Veranstaltung durch veranstal- tungsspezifische Aktivitäten (z.B. Outdoortrainings im Freiluftareal, Radtouren in der LeistungsträgerUmgebung, -die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung, -die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Veranstaltungsleistungen, entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Ziellandes und -ortes. Soll die Ortsüblichkeit (z. B. bezüglich Unterkunft, Verpflegung, Beförderungsmittel etc.) maßgeblich seinentste- hen. Der Beherberger wird diesbezüglich schad- und klaglos gehalten. Auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 18.1 wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. Der Beherberger kann vom Vertragspartner zur Absicherung von eventuellen Schäden die Stellung angemesse- ner Sicherheiten (z.B. Versicherungen, so hat dies in der Veranstaltungsbeschreibung oder durch gesonderte Hinweise hervorgehoben zu werden. Wie bereits Eingangs erwähntKautionen, sind Bürgschaften, aber auch die meisten, der vom Veranstalter angebotenen Veranstaltungen keine Pauschalveranstaltungen im herkömmlichen Sinne. Diese Tatsache beinhaltet unvermeidbar bestimmte Risiken. Soweit aus diesen Risiken und ohne Verschulden des Veranstalters Leistungsstörungen entstehen, gilt jegliche Haftung des Veranstalters als ausgeschlossen. Insbesondere kann keine Haftung übernommen werden für Unfälle, wie sie in der Luftfahrt, bei Benutzung diverser Geländefahrzeuge, LKW's, Autos, Minibusse, Mountain Bikes, Schlauchboote, Hydrospeeds, bei Fußmärschen, schwimmend, kletternd, mit Gleitschirmen, Fähren, auf Hänge- oder sonstigen Brücken, Hochseilparcours, in Canyons, im Gebirge, auf Bogenschießplätzen (fest und mobilBeistellung von Security etc.) oder ähnlich vorkommen können. -die ihm anvertrauten Teilnehmer im Rahmen der Aufsichtspflicht, sofern es sich um Jugendliche unter 18 Jahren handelt. Für Teilnehmer über 18 Jahre erfolgt die Teilnahme auf eigene Gefahrverlangen.

Appears in 1 contract

Samples: www.spa-dich-fit.de

Haftung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet unabhängig von einem Verschulden für alle Nachteile, die die Bestandge- ber durch ihn, seine Mitarbeiter, Gäste oder sonstige Personen, die auf seine Veranlassung oder seiner Zustimmung in den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Außenanlagen anwesend sind, erleidet. Diese Haftung bezieht sich insbesondere auf Beschädigungen des Gebäudes und von Fahrnissen bzw. des Mobilares. Die Bestandgeber können im Rahmen Vertrag dem Veranstalter den Abschluss geeigneter Versicherungen auftragen, die eine ausreichende Deckung für mögliche Personen- bzw. Vermögensschäden, ins- besondere auch an der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns Gebäudesubstanz, vorsehen. Personen, die für -die gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitungden Veranstalter den Vertrag unterzeichnen, -die sorgfältige Auswahl haften zur ungeteilten Hand mit dem Veranstalter für die Erfüllung der Verpflichtung des Veranstalters aus dem Vertrag. Der Veranstalter haftet für die Erfüllung des abgeschlossenen Einzelvertrages, sowie für den Er- satz allfälliger Schäden, die am Bestandobjekt von ihn oder von Teilnehmern der Veranstaltung verursacht werden, sowie für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Er hält aus diesem Titel die Bestandgeber vollkommen Schad- und Überwachung der Leistungsträgerklaglos. Erklärungen und Mitteilungen, -die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungdie die Bestandgeber an die vom Veranstalter mitgeteilte Anschrift senden, -die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Veranstaltungsleistungen, entsprechend der Ortsüblichkeit des jeweiligen Ziellandes und -ortesgeltend diesem als zuge- stellt. Soll die Ortsüblichkeit (z. B. bezüglich Unterkunft, Verpflegung, Beförderungsmittel etc.) maßgeblich sein, so hat dies in der Veranstaltungsbeschreibung oder durch gesonderte Hinweise hervorgehoben zu werden. Wie bereits Eingangs erwähntDa unser Michlhof kein „Musikantenstadl-Disco“ ist, sind die meistenLärmschutzvorschriften (§ 3 Abs. 1 Z 3 VOLV), der vom Veranstalter angebotenen Veranstaltungen keine Pauschalveranstaltungen zum Schutze unserer Mitarbeiter von max. 85-Dezibel einzuhalten, Danke! Ab 22:00 Uhr ist im herkömmlichen SinneInnenhof Musik untersagt und Lärm zu reduzieren, sowie die Außen- türen geschlossen zu halten. Diese Tatsache beinhaltet unvermeidbar bestimmte Risiken. Soweit aus diesen Risiken und ohne Verschulden des Veranstalters Leistungsstörungen entstehen, gilt jegliche Haftung des Veranstalters als ausgeschlossen. Insbesondere kann keine Haftung übernommen werden für Unfälle, wie sie in der Luftfahrt, bei Benutzung diverser Geländefahrzeuge, LKW's, Autos, Minibusse, Mountain Bikes, Schlauchboote, Hydrospeeds, bei Fußmärschen, schwimmend, kletternd, mit Gleitschirmen, Fähren, auf Hänge- oder sonstigen Brücken, Hochseilparcours, in Canyons, im Gebirge, auf Bogenschießplätzen (fest und mobil) oder ähnlich vorkommen können. -die ihm anvertrauten Teilnehmer im Rahmen der Aufsichtspflicht, sofern es sich um Jugendliche unter 18 Jahren handelt. Für Teilnehmer über 18 Jahre erfolgt die Teilnahme auf eigene Gefahr.Die Sperrstunde 02:00 Uhr ist einzuhalten!

Appears in 1 contract

Samples: www.michlhof-haitzing.at